{"status":"available","doknr":"OLD290559","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1009.10A.D71.01NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"10a D 71/01.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 43 W \"N. straße \" der Stadt X. ist \nnichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 43 W \"N. straße \" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nSie sind als Rechtsnachfolger der verstorbenen B. T. Eigentümer der \nin der Flur 25 der Gemarkung X. gelegenen zusammenhängenden Flurstücke \n798 und 799, die innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen \nBebauungsplans liegen. Die Flurstücke sind mit gewerblichen Gebäuden bebaut, in \ndenen ein Groß- und Einzelhandel für Getränke betrieben wird.\n\n4\n\nDas insgesamt 11 ha umfassende Plangebiet liegt im südwestlichen \nSiedlungsbereich des Ortsteils Alt-X. . Im Norden weist es lediglich eine Breite \nvon \n40 m auf. Die Plangebietsgrenze ist dort identisch mit der nördlichen Grenze des in \nder Flur 25 der Gemarkung X. gelegenen Flurstücks 27, an das sich nördlich der \nN. platz anschließt. Die östliche Plangebietsgrenze folgt - ausgehend von der \nnordöstlichen Ecke des Flurstücks 27 - der N. straße nach Süden bis etwa 25 m \nüber die Straße \"An M. \" hinaus, die die N. straße in Ost-West-Richtung \nkreuzt. Dort verschwenkt die Plangebietsgrenze über die N. straße hinweg um \netwa 40 m nach Osten, um dann erneut in südliche Richtung abzuknicken. Ungefähr \n270 m südlich trifft sie erneut auf die N. straße , kreuzt sie, verläuft zunächst an \nderen westlichen Rand rund 20 m nach Norden und dann - nach einem nahezu \nrechtwinkligen Knick - etwa 380 m nach Westen, wo die südliche und die westliche \nPlangebietsgrenze in einem spitzen Winkel zusammenlaufen. Das Plangebiet \nerreicht hier in Ost-West-Richtung seine maxi-male Ausdehnung von rund 430 m, \nwährend die maximale Ausdehnung in Nord-Süd-Richtung bei ungefähr 760 m liegt. \nDie westliche Plangebietsgrenze verläuft sodann mit kleineren Versprüngen in \nnördlicher Richtung bis zur nordwestlichen Ecke des eingangs erwähnten Flurstücks \n27.\n\n5\n\nDie im Plangebiet gelegenen Flächen sind überwiegend bebaut. Westlich der \nN. straße sind vor allem gewerbliche Nutzungen vorhanden. Nördlich der Straße \n\"An M. \", die das Plangebiet in Ost-West-Richtung durchschneidet, befinden \nsich die derzeit ungenutzten Gebäude einer ehemaligen britischen Kaserne \n(L. Baracks). Entlang der westlichen Plangebietsgrenze verläuft eine derzeit \nstillgelegte Eisenbahnstrecke. Nordwestlich des Plangebiets liegt das ehemalige \nBetriebsgelände des Stahlwerks C. , das überwiegend als Gewerbegebiet \nüberplant ist. Außerdem sind dort zwei Sondergebiete für Baustoffgroßhandel \nbeziehungsweise Lebensmitteleinzelhandel festgesetzt. Im Südwesten schließt sich \nder Außenbereich an das Plangebiet an. Im Südosten - durch Freiflächen vom \nPlangebiet getrennt - ist auf der Grundlage weiterer Bebauungs-pläne das \nNeubaugebiet X. mit derzeit etwa 3.000 Bewohnern entstanden. Nach Ausnutzung \naller Baurechte ist dort mit einer Bewohnerzahl von 6.000 zu rechnen. \n\n6\n\nDer Flächennutzungsplan, der im Parallelverfahren entsprechend geändert \nwurde (67. Änderung), stellt das Plangebiet als gemischte beziehungsweise \ngewerbliche Bauflächen sowie - zu einem geringen Teil - als Grünfläche dar. Die \nGenehmigung der 67. Änderung des Flächennutzungsplans durch die \nBezirksregierung Münster wurde am 24. August 2000 öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n7\n\nDie im Plangebiet zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen sind \nüberwiegend als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Lediglich im äußersten Norden \ndes Plangebiets und am südöstlichen Rand - östlich der N. straße - setzt der Plan \nMischgebietsflächen mit einer Größe von etwa 0,45 beziehungsweise 0,65 ha fest. \n\n8\n\nFür sämtliche Gewerbegebietsflächen gelten folgende Festsetzungen: Zulässig \nsind maximal drei Vollgeschosse. Die Grundflächenzahl liegt bei 0,8 und die \nGeschossflächenzahl bei 2,4. Die Dachneigung kann im Bereich zwischen 0° und \n45° gewählt werden. Die Wandhöhe darf 11 m und die Firsthöhe 12,50 m nicht \nübersteigen. Auf der Mischgebietsfläche im nördlichen Randbereich des Plangebiets \nist offene - maximal zweigeschossige - Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,4 \nund einer Geschossflächenzahl von 0,8 zugelassen. Die zulässige Dachneigung liegt \nzwischen 30° und 35°, die maximale Wandhöhe bei 7 m und die maximale Firsthöhe \nbei 11 m. Die Festsetzungen für die Mischgebietsflächen am südöstlichen Rand des \nPlanbereichs weichen davon ab. Dort sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit \nmaximal zwei Vollgeschossen, einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer \nGeschossflächenzahl von 0,8 zulässig. Die Dachneigung muss zwischen 40° und 45° \nliegen. Die Wandhöhe ist auf 4 m und die Firsthöhe auf 10,50 m begrenzt. Die \nüberbaubaren Grundstücksflächen sind für alle Teilbaugebiete durch Baugrenzen \nbestimmt. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die N. straße , die Straße \n\"An M. \" sowie eine etwa 130 m lange Stichstraße, die von der letztgenannten \nStraße aus nach Norden führt und in einer Wendeanlage endet. Die genannten \nStraßen sind - soweit sie innerhalb des Plangebiets verlaufen - als öffentliche \nVerkehrsflächen festgesetzt. Für das Flurstück 321, das unmittelbar nördlich der \nStraße \"An M. \" zwischen der N. straße und der Stichstraße liegt, ist die \nAnlegung von Ein- und Ausfahrten entlang der N. straße und entlang der Straße \n\"An M. \" verboten. Das gleiche Verbot gilt für beide Seiten der öffentlichen \nVerkehrsfläche, die ausgehend von der N. straße die Mischgebietsflächen im \nsüdöstlichen Teil des Plangebiets durchschneidet. Am östlichen beziehungsweise \nsüdöstlichen Rand dieser Mischgebietsflächen ist - lediglich unterbrochen durch die \nletztgenannte Verkehrsfläche - ein 3 m breiter Geländestreifen als \"Fläche zum \nAnpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen \n(Landschaftshecke)\" festgesetzt. Mit derselben Festsetzung ist ein 5 m breiter und \nknapp 300 m langer Geländestreifen belegt, der - ausgehend von der südwestlichen \nEcke des Plangebiets - entlang der südlichen Plangebietsgrenze nach Osten \nverläuft. Dieser Geländestreifen ist zugleich als Grünfläche festgesetzt. Am \nsüdwestlichen Rand des Plangebiets weist der Bebauungsplan zwischen dem \nvorerwähnten Geländestreifen und der Straße \"An M. \" eine im Süden bis zu \n65 m breite Fläche als \"Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die \nErhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen\" mit der \nBezeichnung \"Landschafts-hecke\" aus.\n\n9\n\nDie Gewerbegebietsflächen sind im Hinblick auf die mit der Planung \nbeabsichtigte Nutzungsstruktur des Plangebiets gegliedert und dementsprechend mit \nGE N1 und GE N2 bezeichnet (textliche Festsetzung I. 1. 2.1). Die Gliederung \norientiert sich an der Abstandsliste zum Abstandserlass 1998, die auszugsweise auf \ndie Planurkunde aufgedruckt ist. Die textliche Festsetzung I. 1. 2.1 enthält folgenden \nZusatz:\n\n10\n\n- Ausnahmen\n\n11\n\nErweiterungen, Änderungen, \nNutzungsänderungen und Erneuerungen \nbestehender Anlagen, die durch die Gliederung des \nGewerbegebietes unzulässig wären, können gemäß \n§ 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise zugelassen \nwerden.\n\n12\n\nFür die Teilbauflächen gelten verschiedene Nutzungsausschlüsse. So sind in den \nMischgebieten Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 \nNr. 2 BauNVO insgesamt ausgeschlossen (textliche Festsetzungen I. 1. 1.1 und I. 1. \n1.3). In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten nicht zulässig (textliche \nFestsetzung I. 1. 2.3).\n\n13\n\nDie textliche Festsetzung I. 1. 1.2, die sich mit dem Ausschluss beziehungsweise \nder Beschränkung des Einzelhandels in den Mischgebieten befasst, lautet wie \nfolgt:\n\n14\n\nAusschluss von Nutzungen im Mischgebiet \n(gemäß § 1 Abs. 9 in Verbindung mit § 1 Abs. 5 \nBauNVO)\n\n15\n\n- Zentrenrelevanter Einzelhandel\n\n16\n\nNicht zulässig sind Einzelhandelsbetriebe und \nsonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für \nden Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das \nangebotene Sortiment ganz oder teilweise den \nnachstehenden Warengruppen zugeordnet ist:\n1. Lebensmittel/Getränke\n2. Drogerie/Kosmetik/Haushaltswaren\n3. Bücher/Zeitschriften/ Papier/Schreibwaren/ \nBüroorganisation\n4. Kunst/Antiquitäten\n5. Baby-/Kinderartikel\n6. Bekleidung/Lederwaren/Schuhe\n7. Unterhaltungselektronik/Computer/ \nElektrohaushaltswaren\n8. Foto/Optik\n9. Einrichtungszubehör (ohne Möbel)/Haus- und \nHeimtextilien/ Bastelartikel/Kunstgewerbe\n10. Musikalienhandel\n11. Uhren/Schmuck\n12. Spielwaren/Sportartikel\n13. Teppiche (ohne Teppichböden)\n14. Blumen\n15. Campingartikel\n16. Fahrräder und Zubehör/Mofas\n17. Tiere und Tiernahrung/Zooartikel\n\n17\n\n- Ausnahmen\n\n18\n\nAusnahmsweise zulässig sind Verkaufsflächen \nvon Handwerks-, Produktions-, Dienstleistungs- und \nGroßhandelsbetrieben für den Verkauf an letzte \nVerbraucher, wenn sichergestellt ist, dass die \nVerkaufsfläche dem restlichen Betrieb in ihrer Größe \nwesentlich untergeordnet ist.\n\n19\n\nFür die Gewerbegebiete lautet die textliche Festsetzung I. 1. 2.2 wortgleich. Sie \nenthält zudem folgenden Zusatz:\n\n20\n\nErweiterungen, Änderungen, \nNutzungsänderungen und Erneuerungen \nbestehender Anlagen, die durch den Ausschluss des \nzentrenrelevanten Einzelhandels unzulässig wären, \nkönnen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO \nausnahmsweise zugelassen werden.\n\n21\n\nIm Übrigen treffen die textlichen Festsetzungen - soweit sich ihr Inhalt nicht \nschon aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - Regelungen zur Höhe der \nbaulichen Anlagen, zur zulässigen Überschreitung der Baugrenzen durch \nuntergeordnete Gebäude, zur Zulässigkeit von Nebengebäuden, Stellplätzen und \nGaragen, zu den Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, \nzur Gestaltung der Dächer nach Form, Neigung und Farbe, zur Zulässigkeit von \nDachaufbauten und Dacheinschnitten, zur Gestaltung der Standplätze für \nAbfallbehälter, Garagenvorflächen und Stellplatzflächen einschließlich ihrer \nZufahrten, zur Gestaltung von Einfriedungen nach Art und Höhe sowie zur \nZulässigkeit von Werbeanlagen.\n\n22\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Am 24. November 1997 und - wegen geänderter \nPlanvorstellungen - nochmals am 9. Dezember 1998 beschloss der Planungs- und \nLiegenschaftsausschuss des Rats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 43 \nW \"N. straße \" aufzustellen. Die Beschlüsse wurden öffentlich bekannt gemacht. \nEs wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet. Im Rahmen der \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden auf Beschluss des Ausschusses ein \nVorentwurf des Plans ausgelegt und für Anfang Februar 1999 ein Darlegungs- und \nAnhörungstermin anberaumt. Zudem erfolgte eine erste Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange. Im Oktober 2000 wurde im Auftrag der Antragsgegnerin von \ndem in Dortmund ansässigen Planungsbüro K. und L. eine \"Städtebauliche und \nabsatzwirtschaftliche Bewertung alternativer Standorte für Lebensmittelangebote in \nAlt-X. \" erstellt. In seiner Sitzung am 17. Januar 2001 befasste sich der Planungs- \nund Liegenschaftsausschuss mit den eingegangenen Anregungen der Bürger und \nder Träger öffentlicher Belange, billigte die von der Verwaltung vorgeschlagene \nBehandlung der bis dahin eingegangenen Anregungen und beschloss im Hinblick auf \neine geringfügige Änderung des Planbereichs, den Bebauungsplan Nr. 43 W \n\"N. straße \" erneut aufzustellen sowie den Planentwurf mit den auf Grund der \nAnregungen vorgenommenen Änderungen öffentlich auszulegen. Die \nAufstellungsbeschlüsse vom 24. November 1997 und vom \n9. Dezember 1998 hob er auf. Die Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am \n25. Januar 2001, die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 2. \nFebruar bis einschließlich 5. März 2001. Die Träger öffentlicher Belange wurden \nerneut beteiligt. Der Rat befand am 26. April 2001 über die im Laufe der \nOffenlegung eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher \nBelange und beschloss den Bebauungsplan Nr. 43 W \"N. straße \" als Satzung \nsowie die Begründung dazu. Die öffentliche Bekanntmachung des \nSatzungsbeschlusses erfolgte am 17. Mai 2001.\n\n23\n\nDie Rechtsvorgängerin der Antragsteller hat am 23. Juli 2001 den \nNormenkontrollantrag gestellt.\n\n24\n\nDie Antragsteller tragen vor, die textliche Festsetzung I. 1. 1.1 sei unbestimmt \nund fehlerhaft. Sie lasse nicht erkennen, für welche Flächen des Mischgebiets der \nAusschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten gelten solle. Der Hinweis auf \ndie überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teile des Gebietes sei aus \nsich heraus nicht verständlich. Es bedürfe vielmehr einer Berücksichtigung der \nbereits vorhandenen Bebauung, deren Nutzung sich anhand des Bebauungsplans \nnicht feststellen lasse. Was die Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur \nund Landschaft angehe, lasse sich aus den Planaufstellungsunterlagen nicht \nersehen, dass die Kompensationsmaßnahmen tatsächlich realisiert würden. Es fehle \ninsoweit an bindenden Verpflichtungen. Bei der Gliederung der Gewerbegebiete \nentsprechend der Abstandsliste 1998 habe der Rat übersehen, dass innerhalb des \nPlangebiets bereits verschiedene Gewerbebetriebe ansässig seien. Deren \nEmissionsverhalten hätte in Einzelfallprüfungen analysiert und in die Abwägung \neingestellt werden müssen. Die Notwendigkeit solcher Einzelfallbetrachtungen \nergebe sich aus der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes L. vom 16. \nFebruar 1999, in der auf das vorhandene Speditionsunternehmen, die Schreinerei, \ndie Kunstschmiede und einen Schlossereibetrieb hingewiesen worden sei. Wegen \ndes geringen Abstandes von weniger als 100 m zu benachbarten Wohngebieten \nseien unzumutbare Belästigungen für die Bewohner dieser Gebiete nicht \nauszuschließen. Es hätte möglicherweise zusätzlicher Festsetzungen zum \nLärmschutz - etwa einer Lärmkontingentierung - bedurft. Die \nMischgebietsfestsetzung im südöstlichen Randbereich des Plangebiets stelle sich als \n\"Etikettenschwindel\" dar, denn dort solle in Wirklichkeit ausschließlich \nWohnbebauung zugelassen werden. Die festgesetzten überbaubaren \nGrundstücksflächen seien typisch für ein Wohngebiet und nicht für ein Mischgebiet. \nUrsprünglich habe der Planentwurf an dieser Stelle auch ein allgemeines \nWohngebiet vorgesehen. Da die für ein solches Wohngebiet zu beachtenden \nImmissionsrichtwerte jedoch nicht hätten eingehalten werden können, habe sich der \nRat für ein Mischgebiet mit geringerem Schutzanspruch entschieden, wobei selbst \ndie in einem Mischgebiet zulässigen Lärmpegel überschritten würden. Der \nAusschluss von Einzelhandelsnutzungen in den Mischgebieten durch die textliche \nFestsetzung I. 1. 2.2 sei im Hinblick auf ihren - der Antragsteller - Grundbesitz \nabwägungsfehlerhaft. Der dort betriebene Groß- und Einzelhandel mit Getränken \naller Art beabsichtige - was im Aufstellungsverfahren bereits vorgetragen worden sei \n- eine Erweiterung des Sortiments um Lebensmittel. Eine solche \nSortimentserweiterung sei zur Standortsicherung zwingend notwendig. Mit diesen \nindividuellen Belangen habe sich der Rat nicht auseinander gesetzt, sondern \nlediglich auf allgemeine städtebauliche Belange verwiesen. Er habe aufgezeigt, dass \ndie vorhandene Zentrenstruktur des in vier räumlich voneinander getrennte Stadtteile \ngegliederten Siedlungsraumes gestärkt werden solle. Mit dieser Zielsetzung \nsetze sich der Rat in Widerspruch, wenn er unter stadtentwicklungspolitischen \nGesichtspunkten die Etablierung eines Nahversorgungsangebotes im Neubaugebiet \nX. zulasse wolle. Er habe in dem für das angrenzende Gebiet beschlos-senen \nBebauungsplan zentrenrelevanten Einzelhandel zugelassen, obwohl der betroffene \nBereich deutlich weiter vom Zentrum entfernt sei, als ihr - der Antragsteller - \nGrundbesitz. Zudem basiere der Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels \nauf einem unzutreffenden Sachverhalt. Er stütze sich auf die Untersuchung des \nPlanungsbüros K. und L. von Oktober 2000, die - aus im Einzelnen dargelegten \nGründen - weder vollständig noch brauchbar sei. Die Untersuchung sei allein von \ndem Wunsch geprägt, den Standort des ehemaligen Stahlwerkes C. dem \nStandort N. straße vorzuziehen. Mit der textlichen Festsetzung I. 1. 2.2 werde der \nauf ihrem - der Antragsteller - Grundbesitz betriebene Groß- und Einzelhandel auf \nden Bestand gesetzt. Dies widerspreche der in der Bebauungsplanbegründung zum \nAusdruck gekommenen Intention des Rates, wonach durch verbindliches \nPlanungsrecht die bestehende Wohn- und Gewerbe-bauung gesichert und ihr eine \nbestimmte Ergänzung ermöglicht werden solle. Der Rat habe erkannt, dass der \nAusschluss zentrenrelevanten Einzelhandels zur \nExistenzgefährdung vorhandener Betriebe führen könne, lasse den sich daraus \nergebenden Konflikt aber ungelöst. Die Ausnahmeregelung, wonach im \nZusammenhang mit bestimmten Betriebsarten der Verkauf von zentrenrelevanten \nSortimenten auf Verkaufsflächen, die dem übrigen Betrieb größenmäßig wesentlich \nuntergeordnet seien, ermöglicht werde, beseitige die Existenzgefährdungen für die \nvorhandenen Betriebe nicht. Die zugelassene \"wesentlich untergeordnete \nVerkaufsfläche\" für zentrenrelevante Sortimente reiche für eine zur Standort-\nsicherung erforderliche Abrundung des Kernsortiments nicht aus. Der Rat hätte die \nden vorhandenen Betrieben durch die Festsetzung drohende Existenzver-nichtung \nim Einzelfall untersuchen und in die Abwägung einstellen müssen. Die Bilanzierung \nder Eingriffe in Natur und Landschaft sowie ihrer Kompensation sei fehlerhaft. Die \nEingriffe, die die Bebauung des am nördlichen Rand des Plangebiets festgesetzten \nMischgebiets und die Anlegung der Stichstraße darstellten, seien nicht in den \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag eingeflossen, obwohl der Rat sämtliche durch \nden Plan ermöglichten Eingriffe habe ausgleichen wollen. Auch sei die \nAltlastenproblematik nicht hinreichend abgearbeitet worden. Vor dem \nSatzungsbeschluss sei das Bundes-Bodenschutzgesetz in Kraft getreten, wonach \nder Plangeber die Bodenfunktionen im Plangebiet hätte ermitteln und \nberücksichtigen müssen. Die bloßen Stellungnahmen der Fachbehörden im \nAufstellungsverfahren reichten insoweit nicht aus. Für eine eingehende \nBodenuntersuchung habe nach der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes \nL. hinsichtlich der Altstandorte eines Apparatebaubetriebs und einer Tankstelle \nAnlass bestanden. Dies gelte auch für das früher militärisch genutzte Gelände \nnördlich der Straße \"An M. \", wo die Briten ebenfalls eine Tankstelle betrieben \nhätten. Trotz der Anhaltspunkte für vorhandene Bodenverunreinigungen sei die sich \ndaraus möglicherweise ergebende bodenrechtliche Konfliktsituation gar nicht erst \nermittelt worden. Die Festsetzung des Gewerbegebietes GE N2 nördlich der Straße \n\"An M. \" rücke zu nah an die Wohnbebauung östlich der N. straße heran. \nDer Rat, der mit der Gliederung Nutzungskonflikte zwischen Gewerbe und \nWohnnutzung habe vermeiden wollen, habe übersehen, dass der für Betriebe der \nAbstandsklasse VII der Abstandsliste 1998 einzuhaltende Abstand von 100 m \ngegenüber der Wohnbebauung östlich der N. straße unterschritten werde. \nSchließlich sei auch die textliche Festsetzung I. 1. 2.3 mit Fehlern behaftet. Bei einer \nFestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO handele es sich nicht um eine \nGebietsfestsetzung, sodass sie sich auf bestimmte Anlagen beziehen müsse. \nGleichwohl habe der Rat sie pauschal auf sämtliche Gewerbegebietsflächen \nerstreckt. Die fragliche Festsetzung sei auch unbestimmt, denn der Bebauungsplan \ngebe nicht vor, auf welchen Umfang die danach zulässigen Ausnahmen beschränkt \nseien.\n\n25\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n26\n\nden Bebauungsplan Nr. 43 W \"N. straße \" der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n27\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n28\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n29\n\nSie trägt vor, die textliche Festsetzung I. 1. 1.1 habe zum Ziel, den überwiegend \ndurch Wohnnutzung geprägten Bestand zu schützen. Da eine Prägung der neu \ngeplanten Mischgebietsflächen noch nicht zu bestimmen sei, könne das angestrebte \nZiel nur dadurch erreicht werden, dass sowohl die im Mischgebiet nach \n§ 6 BauNVO allgemein zulässigen als auch die nur ausnahmsweise zulässigen \nVergnügungsstätten ausgeschlossen würden. Die durch die Planung erforderlich \ngewordenen Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft seien \nbereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans vorgenommen worden. Es seien im \nVoraus als Teil einer größeren Aufforstung Ausgleichsflächen in Absprache mit der \nunteren Landschaftsbehörde des Kreises W. angelegt worden. Weiterer \nVerpflichtungen habe es nicht bedurft. Auch die Bilanzierung von Eingriffen und \nAusgleichsmaßnahmen sei korrekt. Im Bereich des am nördlichen Rand des \nPlangebiets festgesetzten Mischgebiets habe der Vorgängerplan 3 WCD eine \nVerkehrsfläche vorgesehen. Demgegenüber stelle die Überplanung als Mischgebiet \nmit einer Grundflächenzahl von 0,4 aus ökologischer und landschaftspflegerischer \nSicht keine Verschlechterung dar. Die für die Stichstraße in Anspruch genommene \nFläche habe ebenfalls im Geltungsbereich des Vorgängerplans 3 WCD gelegen und \nsei als Fläche für Großgewerbe festgesetzt gewesen. Nach dieser Festsetzung hätte \ndie Fläche - einschließlich Garagen und Stellplätze - vollständig versiegelt werden \nkönnen, was nach dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan nicht möglich sei, \nsodass es auch insoweit keines zusätzlichen Ausgleichs bedurft habe. Die im \nPlangebiet vorhandenen Gewerbebetriebe seien bei der Abwägung hinreichend \nberücksichtigt worden. So habe das Staatliche Umweltamt L. Bedenken gegen \ndie Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets östlich der N. straße geäußert. \nIn Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt sei eine Lösung erarbeitet worden, \ndie unter Berücksichtigung der gesamtplanerischen Belange dem Immissionsschutz \nausreichend Rechnung trage. Statt des Wohngebiets sei ein Mischgebiet festgesetzt \nworden. In einem Mischgebiet sei der Wohnnachbarschaft mehr zuzumuten als in \neinem Wohngebiet. Ein \"Etikettenschwindel\" sei insoweit nicht gegeben. Eine \nausgewogene qualitative und quantitative Durchmischung von Wohn- und \nGewerbebebauung sei auf den angesprochenen Mischgebietsflächen möglich. Der \nPlangeber sei nicht ermächtigt, ein quantitatives Verhältnis von Wohnen und \nGewerbe im Bebauungsplan festzusetzen. Der Schallschutz sei im \nAufstellungsverfahren ausreichend berücksichtigt worden. Die Überschreitung des \nzulässigen Lärmpegels durch den zu erwartenden Verkehrslärm sei so gering, dass \nauf die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen habe verzichtet werden können. \nDer Abstandserlass stelle eine verwaltungsinterne Weisung an die Staatlichen \nUmweltämter dar, die für die Träger der Bauleitplanung nicht verbindlich sei. Bei \nEinhaltung der Abstände nach der Abstandsliste sei im Allgemeinen ein \nausreichender Schutz der Wohnbevölkerung vor schädlichen Immissionen \nsichergestellt. Die Gemeinden könnten allerdings bei der Abwägung den \nImmissionsschutz in gewissem Maße zurückstellen und die Abstände verringern. Das \nGewerbegebiet GE N2 nördlich der Straße \"An M. \" halte von der \nWohnbebauung einen Abstand von 94 m ein. Dagegen seien vom Staatlichen \nUmweltamt L. keine Bedenken geäußert worden. Den Interessen der \nAntragsteller sei durch die Festsetzung von Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 10 \nBauNVO, die einen erweiterten Bestandsschutz gewähre, genügt. Die Zulassung von \nAusnahmen nach dieser Vorschrift liege im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, der \nein gewisser Spielraum für die Zukunft bleiben müsse. Eine Berücksichtigung aller \nEventualitäten könne im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht erfolgen. Ein \nLebensmittelmarkt auf dem Grundbesitz der Antragsteller wäre nicht der \nangrenzenden Wohnbebauung östlich der N. straße zuzuordnen, da er von dieser \nWohnbebauung durch den früheren Sportplatz der Briten getrennt wäre. Er könne \ndeshalb nicht zur Verbesserung der wohnungsnahen Grundversorgung führen. \nHinsichtlich der Altlastenproblematik seien alle notwendigen Untersuchungen \nvorgenommen worden.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der den Bebauungsplan betreffenden Aufstellungsvorgänge \n(Beiakten Heft 1 bis 3), des Auszugs aus dem Flächennutzungsplan sowie der \nBebauungsplanurkunde ergänzend Bezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n32\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.\n\n33\n\nHinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Insbeson-\ndere sind die Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer \neines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Fest-setzung \nwendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. \n1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 \nCN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = BauR 1998, S. 740.\n\n35\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n36\n\nDer angegriffene Bebauungsplan ist mit materiellen Fehlern behaftet.\n\n37\n\nWährend die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung \nfür die Aufstellung des Bebauungsplans als solche nicht in Frage steht, ist sie im \nHinblick auf die Festsetzung der Mischgebietsflächen am südöstlichen Rand des \nPlangebiets zu verneinen. Auch die einzelnen Festsetzungen zur Art der baulichen \nNutzung müssen nämlich - für sich betrachtet - dem Gebot der städtebaulichen \nErforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB genügen.\n\n38\n\nDurch die Festsetzung eines Baugebiets legt der Plangeber fest, welche Arten \nvon baulichen Nutzungen in dem von der Festsetzung erfassten Gebiet zulässig sein \nsollen. Durch die Festsetzung einer der im Katalog der §§ 2 bis 11 BauNVO \nenthaltenen Gebietsarten - an die der Plangeber bei der Auswahl gebunden ist - \nwerden in dem Baugebiet nicht nur die in der Baunutzungsverordnung der jeweiligen \nGebietsart zugeordneten Nutzungen zugelassen. Vielmehr ergibt sich aus der im \njeweiligen Absatz 1 der §§ 2 bis 11 BauNVO festgeschriebenen allgemeinen \nZweckbestimmung der einzelnen Gebietsart die der Baugebietsfestsetzung zu \nGrunde liegende planerische Zielsetzung. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dienen \nMischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das \nWohnen nicht wesentlich stören. Setzt der Plangeber ein Mischgebiet fest, muss er \ndas gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und \nGewerbe auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich in dem \nfraglichen Gebiet eine solche Durchmischung einstellt. Wenn er hingegen ein \nMiteinander von Wohnen und Gewerbe in Wahrheit gar nicht anstrebt oder wenn \neine solche Entwicklung wegen der vorhandenen Bebauung oder aufgrund sonstiger \nFestsetzungen im Bebauungsplan faktisch nicht zu erreichen ist, stellt die \nFestsetzung des Mischgebietes einen \"Etikettenschwindel\" dar und ist städtebaulich \nnicht gerechtfertigt.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2002 \n- 7a D 118/00.NE -.\n\n40\n\nHier spricht alles dafür, dass der Rat das fragliche Mischgebiet ausschließlich \nfestgesetzt hat, um den Schutzanspruch der betroffenen Flächen herabzusetzen und \neine Verträglichkeit mit der vorhandenen Gewerbenutzung in der Nachbarschaft \nherbeizuführen, ohne in Wirklichkeit von seinem früheren Planziel, auf den Flächen \nvornehmlich Wohnbebauung zu ermöglichen, abzurücken. Für eine wirkliche \nUmorientierung vom ursprünglich geplanten allgemeinen Wohngebiet in Richtung \nMischgebiet spricht hingegen nichts. Insbesondere hat der Rat die übrigen \nFestsetzungen, die für das ursprünglich gewollte allgemeine Wohngebiet gedacht \nwaren und die dem Charakter eines solchen Gebiets auch entsprechen, nur \nhinsichtlich der zulässigen Wandhöhe unwesentlich geändert. Einem Wohngebiet \nentsprechen insbesondere die Beschränkung auf Einzel- und Doppelhäuser und die \nbauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke. Die nach dem Bebauungsplan maximal \nzulässigen Grund- und Geschossflächenzahlen liegen mit 0,4 beziehungsweise 0,8 \ndeutlich unter dem, was gemäß der Tabelle in § 17 Abs. 1 BauNVO in Mischgebieten \nzulässig ist (GRZ 0,6 und GFZ 1,2). Auch die durch Baugrenzen vorgegebene \nmaximal zulässige Bautiefe von 14 m dürfte sich für die Ansiedlung von \nGewerbebetrieben als hinderlich erweisen. Zwar sind in dem fraglichen Bereich zwei \nVollgeschosse zulässig, doch ist die Wandhöhe auf 4 m begrenzt, sodass das zweite \nVollgeschoss nur im Dachgeschoss mit geneigten Dachflächen angelegt werden \nkann. Für die Mischgebietsfläche im nördlichen Teil des Plangebiets, die von \nvornherein als solche geplant war, gelten andere Festsetzungen. Dort gilt offene \nBauweise, eine Begrenzung der Wandhöhe auf \n7 m und eine maximale Bautiefe von 20 m. In der Bebauungsplanbegründung heißt \nes: \"Die gemischten Bauflächen des Planbereichs werden ihrer Eigenart \nbeziehungsweise der angestrebten Nutzung entsprechend als Mischgebiete (MI) \nfestgesetzt.\" Die Begründung für die ursprünglich beabsichtigte Festsetzung eines \nallgemeinen Wohngebiets lautete entsprechend. Nach allem weist alles darauf hin, \ndass der Rat auf den als Mischgebiet festgesetzten Teilbauflächen im südöstlichen \nTeil des Planbereichs kein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe im Sinne des \n§ 6 Abs. 1 BauNVO entwickeln wollte, sondern mit der Mischgebietsfestsetzung nur \neine \"Lösung\" des im Aufstellungsverfahrens erkannten Immissionskonfliktes gesucht \nhat.\n\n41\n\nFür den nahezu vollständigen Ausschluss von Einzelhandel mit den in den \ntextlichen Festsetzungen I. 1. 1.2 und I. 1. 2.2 aufgelisteten Warensortimenten liegen \nkeine hinreichenden städtebaulichen Gründe vor.\n\n42\n\nWenn - wie hier - Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick \nauf seine \"Zentrenschädlichkeit\" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter \nAngaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art \n- würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen \nEinzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und \ndem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Auch der \nEinzelhandelserlass 1996 geht davon aus, dass das Anbieten der darin als \nzentrenrelevant bezeichneten Warensortimente regelmäßig nur dann negative \nAuswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde erwarten lässt, wenn es \nüberdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt. In der Begründung des \nBebauungsplans heißt es in diesem Zusammenhang lediglich, da \"zusätzliche \nVerkaufsflächen innenstadtrelevanter Einzelhandelsbranchen in den gewerblich \ngenutzten Randbereichen sich städtebaulich schädlich auf die Ortskerne als \nEinzelhandelsstandorte auswirken würden, wird von der Möglichkeit des § 1 Abs. 9 in \nVerbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht und der zentrenrelevante \nEinzelhandel im Gewerbegebiet und im Mischgebiet ausgeschlossen.\" Weiter wird \nausgeführt, \"die Sicherung des Einzelhandels in den Ortskernen, die Bindung einer \nmöglichst hohen Kaufkraft in den Einkaufsbereichen und somit die Stärkung der \nFunktionsfähigkeit und die Erhaltung der Attraktivität der Ortskerne sind besondere \nstädtebauliche Anliegen. Sie rechtfertigen die vorgenannten Maßnahmen auf der \nGrundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO.\"\n\n43\n\nInwieweit es zur Erreichung der benannten Ziele der in den textlichen \nFestsetzungen I. 1. 1.2 und I. 1. 2.2 getroffenen Regelungen im Einzelnen bedarf, \ngeht aus diesen pauschalen Formulierungen, mit denen zum einen eine \nundifferenzierte Behauptung aufgestellt und zum anderen eine bloße Zielsetzung \nbeschrieben wird, nicht hervor. Die Untersuchung von K. und L. aus dem Jahr \n2000 gibt für die städtebauliche Erforderlichkeit der konkreten \nEinzelhandelsbeschränkung schon deshalb nichts her, weil sie sich nur mit der \nstädtebaulichen und absatzwirtschaftlichen Bewertung von Standorten für \nLebensmittelangebote befasst und auf die übrigen ausgeschlossenen Warengruppen \nvon vornherein nicht übertragbar ist. Auch der Einzelhandelserlass, der laut \nBebauungsplanbegründung \"als Grundlage zur Erarbeitung der Festsetzungen zum \nAusschluss von Einzelhandel\" gedient hat, bietet - wie oben bereits ausgeführt - für \ndie gewählte umfassende Beschränkung des Einzelhandels unter dem \nGesichtspunkt der \"Zentrenschädlichkeit\" keine ausreichende Handhabe. Abgesehen \ndavon ist in der Bebauungsplanbegründung nur von \"zentrenrelevantem \nEinzelhandel\" die Rede, obwohl die in den besagten Festsetzungen aufgelisteten \nWarengruppen auch die im Einzelhandelserlass als \"nahversorgungsrelevanten \nSortimente\" bezeichneten Warengruppen umfassen. Zu deren \"Zentrenschädlichkeit\" \nverhält sich die Bebauungsplanbegründung nicht.\n\n44\n\nSoweit der Ausschluss von Einzelhandel mit den besagten Warengruppen auch \ndamit begründet wird, dass \"der Gewerbestandort in seiner peripheren Lage der \nAnsiedlung produzierender Gewerbe vorbehalten werden\" solle, trägt diese \nBegründung die Einzelhandelsbeschränkung ebenfalls nicht. Abgesehen davon, \ndass sie wohl nicht auf den die Mischgebiete betreffenden Einzelhandelsausschluss \nzugeschnitten ist, weil sich jedenfalls die östlich der N. straße befindlichen \nMischgebietsflächen wegen der begrenzten baulichen Ausnutzbarkeit der \nGrundstücke kaum für die Ansiedlung produzierenden Gewerbes eignen, kann zwar \nunter Umständen ein vollständiger Einzelhandelsausschluss für Gewerbe- und \nIndustriegebiete mit dieser Zielsetzung gerechtfertigt werden, nicht aber ein \nEinzelhandelsausschluss, der - wie hier - nur bestimmte Warengruppen erfasst. Da \nbeispielsweise Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Möbeln sowie Bau-, Heimwerker- \nund Gartenbedarf genehmigungsfähig ist, ist die Festsetzung erkennbar ungeeignet, \ndas erklärte Ziel zu erreichen, zumal auch andere flächenintensive Nutzungen wie \nTankstellen, Lagerhäuser, Speditionen oder Anlagen für sportliche Zwecke in den als \nGewerbegebiet festgesetzten Teilbaugebieten allgemein zulässig sind, die nicht dem \nproduzierenden Gewerbe zugerechnet werden können. Der Aussage, die \nGewerbeflächen dem produzierenden Gewerbe vorbehalten zu wollen, liegt mithin \nkein schlüssiges Plankonzept zu Grunde.\n\n45\n\nDie in den textlichen Festsetzungen I. 1. 1.2 und I. 1. 2.2 enthaltenen \ngleichlautenden Ausnahmeregelungen , wonach Verkaufsflächen von Handwerks-, \nProduktions-, Dienstleistungs- und Großhandelsbetrieben für den Verkauf an letzte \nVerbraucher ausnahmsweise zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass die \nVerkaufsfläche dem restlichen Betrieb in ihrer Größe wesentlich untergeordnet ist, \nsind unbestimmt. \n\n46\n\nZwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit \nunbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter \nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des \nNormgebers erschließen lässt,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 \n- 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, \nS. 662,\n\n48\n\ndoch fehlt es hier gerade an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts.\n\n49\n\nWie der Begriff \"wesentlich untergeordnet\" zu verstehen ist, erschließt sich weder \naus der Bebauungsplanbegründung noch aus anderen Quellen. In der \nBebauungsplanbegründung heißt es, die Festsetzung einer festen Größe verbiete \nsich auf Grund der Verschiedenartigkeit der Einzelhandelstätigkeit sowie der sehr \nunterschiedlichen Zentrenrelevanz des möglichen Warenangebotes, sodass sich das \nstädtebaulich Vertretbare nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls \nbestimmen lasse. Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs \"wesentlich \nuntergeordnet\" sind mit dieser Begründung nicht dargetan. Soweit der Rat weiterhin \nausführt, es werde von einer \"Kappungsgrenze\" von 50 qm Verkaufsfläche \nausgegangen, damit eine Verkaufsstelle in keinem Fall die Marktführerschaft in \neinem bestimmten zentrenrelevanten Segment erhalte, ist damit der Begriff der \n\"wesentlichen Unterordnung\" ebenso wenig bestimmbar. Unterordnung kann in \ndiesem Zusammenhang nur im Verhältnis zur jeweiligen Betriebsfläche bestimmt \nwerden. Mit einer \"Kappungsgrenze\", die zudem nicht festgesetzt ist, lässt sich \ndieses Verhältnis nicht erfassen. Bei einer Betriebsfläche von weniger als 100 qm \nwäre eine Verkaufsfläche von 50 qm, die die \"Kappungsgrenze\" nicht überschreiten \nwürde, sicherlich nicht \"wesentlich untergeordnet\". Im Übrigen erscheint die \nangenommene \"Kappungsgrenze\" mit der dafür gelieferten Begründung willkürlich \nund damit städtebaulich nicht gerechtfertigt. Um beispielsweise die Marktführerschaft \nim Segment Lebensmittel/Getränke zu verhindern, bedarf es keiner Begrenzung der \nVerkaufsfläche auf 50 qm.\n\n50\n\nAußerdem fehlt für die textliche Festsetzung I. 1. 2.2 insoweit die Ermächtigungs-\ngrundlage, als danach Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und \nErneuerungen bestehender Anlagen, die durch den Ausschluss des \nzentrenrelevanten Einzelhandels unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO \nausnahms-weise zugelassen werden können. Auf die zuletzt genannte Vorschrift \nlässt sich dieser Teil der textlichen Festsetzung I. 1. 2.2 nicht stützen. Der Wortlaut \nder Norm besagt, dass sich die auf ihrer Grundlage im Bebauungsplan getroffenen \nRegelungen auf individuell bestimmte bauliche oder sonstige Anlagen beziehen \nmüssen. Einen solchen individuellen Bezug weist die hier in Rede stehende textliche \nFestsetzung nicht auf, sondern erstreckt sich auf sämtliche als Gewerbegebiet \nfestgesetzten Teilbaugebiete. \n\n51\n\nDer Ausschluss von Vergnügungsstätten in den als Gewerbegebiet festgesetzten \nTeilbaugebieten (textliche Festsetzung I. 1. 2.3) ist nicht nachvollziehbar begründet. \nDas behauptete Ziel, nämlich den Gewerbestandort produzierenden Betrieben \nvorbehalten zu wollen, hat der Plangeber - wie oben bereits dargelegt - nicht \nkonsequent umgesetzt. Auch der Verweis auf das Entwicklungskonzept \n\"Vergnügungsstätten\" der Stadt X. vom Januar 1990, wonach \"eine Verdrängung \nvon Geschäftsflächen geringerer Mietzahlungsfähigkeit und die negativen \nAuswirkungen auf Wohn- und Einkaufsumfeld\" vermieden werden solle, passt nicht \nauf die als Gewerbegebiet festgesetzten Teilbaugebiete, in denen allgemeine \nWohnnutzung nicht zulässig und Einzelhandel weitgehend ausgeschlossen ist.\n\n52\n\nDie textliche Festsetzung I. 1. 1.1, mit der Tankstellen und die gemäß § 6 Abs. 2 \nNr. 8 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten in den als Mischgebiet \nfestgesetzten Teilbaugebieten ausgeschlossen werden, ist ebenfalls nicht \nausreichend städtebaulich begründet. In der Bebauungsplanbegründung heißt es \ndazu, durch den Ausschluss solle der überwiegend durch Wohnnutzung geprägte \nBestand geschützt werden. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, welcher \"überwiegend \ndurch Wohnnutzung geprägte Bestand\" gemeint ist. Innerhalb der als Mischgebiet \nfestgesetzten Teilbaugebiete sind nach den Eintragungen in der Planurkunde auf \nden Flächen östlich der N. straße ein Doppelhaus und auf den Flächen im \nnördlichen Teil des Plangebiets ein freistehendes Gebäude vorhanden. Von einer \n\"Prägung\" der Flächen durch diese Gebäude kann kaum die Rede sein. Ebenso \nwenig ist nachvollziehbar, weshalb die Wohnnutzung innerhalb eines als Mischgebiet \nfestgesetzten Baugebiets vor mischgebietsverträglichen Nutzungen \"geschützt\" \nwerden muss. Im Mischgebiet sind Gewerbebetriebe allgemein zulässig, die das \nWohnen nicht wesentlich stören. Damit ist der zulässige Störgrad von Vorhaben im \nMischgebiet vorgegeben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei typisierender \nBetrachtungsweise auch Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a \nAbs. 3 Nr. 2 BauNVO regelmäßig keinen höheren Störgrad aufweisen. Als Korrektiv \nsteht § 15 Abs. 1 BauNVO zur Verfügung, der im Einzelfall eine Nachsteuerung im \nBaugenehmigungsverfahren ermöglicht. Diese Steuerungsmöglichkeit besteht auch \nim Hinblick auf die zum Teil an die Mischgebietsflächen angrenzenden \nWohnnutzungen. Soweit der Rat mit der textlichen Festsetzung I. 1. 1.1 diese \nangrenzenden Wohnnutzungen hat schützen wollen, die sich vor allem im Norden \nder östlich der N. straße festgesetzten Mischgebietsflächen befinden, stellt sich \njedenfalls die Frage, weshalb er nicht auch in den Teilbaugebieten, die als GE N1 \nfestgesetzt sind, Tankstellen ausgeschlossen hat. Diese Teilbaugebiete liegen \nnämlich den besagten Wohnnutzungen auf der Westseite der N. straße \nunmittelbar gegenüber und sind von ihnen nicht weiter entfernt als die \nMischgebietsflächen.\n\n53\n\nHinsichtlich der Bestimmtheit der textlichen Festsetzung I. 1. 1.1 bestehen \nallerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Bedenken. Die \nFestsetzung ist nicht so zu verstehen, dass sich die Nutzungsausschlüsse etwa nur \nauf die Teile der Mischgebietsflächen beziehen, die überwiegend durch gewerbliche \nNutzung geprägt sind. Vielmehr dient die letztgenannte Formulierung lediglich der \nnäheren Bezeichnung der durch die Festsetzung ausgeschlossenen \nVergnügungsstätten entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO.\n\n54\n\nDer Bebauungsplan weist auch Mängel bei der Abwägung auf.\n\n55\n\nDer Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven \nPrüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die der \nAntragsteller mit seinem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die \nFrist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich \nwerden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der \nSatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch \nnicht abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 \nNr. 2 BauGB hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem \nNichtvorliegen einer Mängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der \nFehlerfolgenregelung. Erst nach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine \nRüge erhoben hat, der an sich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum \nFristablauf ist die uneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf \nAbwägungsfehler möglich und im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch \ngeboten.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2001 \n - 10a D 214/98.NE -, m.w.N.\n\n57\n\nDas sich aus § 1 Abs. 6 BauGB ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten \nBelange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn \neine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n58\n\nDiesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung \nnicht gerecht.\n\n59\n\nAbwägungsfehlerhaft ist die textliche Festsetzung I. 1. 2.2. Der weitgehende \nAusschluss von Einzelhandelsnutzungen beeinträchtigt in erheblicher Weise die \nNutzungsinteressen der Grundeigentümer, ohne dass - wie oben bereits ausgeführt - \nfür diese umfassende Nutzungseinschränkung tragfähige Gründe ersichtlich sind. \nSoweit die Festsetzung es den Handwerks-, Produktions-, Dienst-leistungs- und \nGroßhandelsbetrieben ausnahmsweise gestattet, die ausgeschlossenen \nWarengruppen auf einer Verkaufsfläche zu betreiben, die dem restlichen Betrieb in \nihrer Größe wesentlich untergeordnet ist, wird damit - ungeachtet der Unbestimmtheit \ndieser Ausnahmeregelung - den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer schon \ndeshalb nicht hinreichend Rechnung getragen, weil Einzelhandelsbetriebe von dieser \nAusnahmeregelung ausgeschlossen sind. So sind auf den als Gewerbegebiet \nfestgesetzten Teilbauflächen beispielsweise Einzelhandelsbetriebe für Bau- und \nHeimwerkerbedarf, Gartenartikel und Möbel jedenfalls bis zu einer Geschossfläche \nvon 1.200 qm (§ 11 Abs. 3 BauNVO) zulässig. Diese Branchen müssen aus \nKonkurrenzgründen bestimmte Warengruppen als Randsortiment im Angebot haben, \ndie zu den Warengruppen gehören, die der Rat ausgeschlossen hat. Den Bedarf \ndieser Branchen hat der Rat entweder gar nicht gesehen oder er hat ihn jedenfalls \nohne hinreichende Gründe zurückgestellt. Um insoweit die \nVerkaufsflächenbeschränkung unter Berücksichtigung der marktüblichen \nGegebenheiten abwägungsgerecht gestalten zu können, hätte der Rat - was nicht \ngeschehen ist - konkrete Untersuchungen anstellen müssen, um zu ermitteln, bei \nwelchen im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbranchen die ausgeschlossenen \nWarengruppen üblicherweise im Rahmen von Randsortimenten angeboten werden \nund in welchem Umfang sie angeboten werden. Nur auf der Grundlage solcher \nErkenntnisse kann die Abwägung, ob die Zulassung von ausgeschlossenen \nWarengruppen im Rahmen von Randsortimenten marktüblichen Umfangs mit den \nstädtebaulichen Zielsetzungen zu vereinbaren ist, zu einem gerechten Ergebnis \nführen.\n\n60\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März \n 2002 - 10a D 48/99.NE - .\n \n\n61\n\nEbenso abwägungsfehlerhaft ist, dass die Festsetzung den Verkauf der \nausgeschlossenen Warengruppen auch dann ausschließt, wenn er zwar im \nKernsortiment aber nur in geringem Umfang erfolgen soll. Das bedeutet, dass \nbeispielsweise ein Kiosk, der den im Gewerbe- oder Mischgebiet Tätigen in geringem \nUmfang Waren des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Zeitschriften usw. für die \nVersorgung in den Arbeitspausen anbietet, unzulässig ist, obwohl er wegen seines \nbegrenzten Angebots keinerlei Auswirkungen auf die Einzelhandelsentwicklung in \nden Stadtzentren haben kann.\n\n62\n\nOb die in der textlichen Festsetzung I. 1. 2.1 nach der Abstandsliste des \nAbstandserlasses 1998 vorgenommene Gliederung der als Gewerbegebiet \nfestgesetzten Teilbaugebiete als solche abwägungsgerecht ist, ist fraglich. Der \nUmstand, dass der nach der festgesetzten Gliederung von den als GE N2 \nbezeichneten Teilbaugebieten gegenüber Wohngebieten zu wahrende Abstand von \n100 m im Hinblick auf die zusammenhängende Wohnbebauung östlich der \nN. straße nicht eingehalten wird, macht die Gliederungsfestsetzung allerdings \nnicht zwangsläufig abwägungsfehlerhaft. Auch bei Anwendung der Abstandsliste \nverbleiben planerische Spielräume. Sie enthält lediglich Empfehlungen, von denen \nim Einzelfall auf Grund sachgerechter Abwägung abgewichen werden darf.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - \n7a D 122/94.NE -.\n\n64\n\nOb die durch den Plan ermöglichte Unterschreitung des nach der Festsetzung in \nVerbindung mit der Abstandsliste erforderlichen Abstandes das Ergebnis einer \nsachgerechten einzelfallbezogenen Abwägung ist, erschließt sich aus der \nBebauungsplanbegründung allenfalls bedingt. Auf die ermöglichte Unterschreitung \ndes an sich einzuhaltenden Abstandes wird nicht konkret eingegangen. Vielmehr \nheißt es nur allgemein: \"In Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt L. wurde \nzur Vermeidung von allzu großen Beschränkungen der Gewerbebetriebe eine \nLösung erarbeitet, die - unter Berücksichtigung der gesamtplanerischen Belange - \nhinsichtlich des Immissionsschutzes Fortschritte gewährleistet, wenn auch im \nEinzelfall nicht jede Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann.\"\n\n65\n\nLetztlich bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die im Zusammenhang mit \nder Gliederung erfolgte Abwägung sachgerecht war. Ein Abwägungsfehler ist im \nHinblick auf die textliche Festsetzung I. 1. 2.1 jedenfalls insoweit gegeben, als durch \ndie Gliederung vorhandene Betriebe auf den Bestand gesetzt werden, deren \nInteressen an möglichen Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen nicht \ngewahrt sind, weil die entsprechende Regelung, die der Rat gemäß § 1 Abs. 10 \nBauNVO im Interesse dieser Betriebe hat treffen wollen, mangels individuellen \nBezugs keine Wirkung entfaltet.\n\n66\n\nOb - wie die Antragsteller vortragen - ein Abwägungsfehler im Hinblick auf die im \nRahmen des Aufstellungsverfahrens möglicherweise unterlassenen \nBodenuntersuchungen gegeben ist, kann angesichts der vorstehend festgestellten \nMängel des Bebauungsplans offen bleiben. Dies gilt auch für die von den \nAntragstellern aufgeworfenen Fragen, ob die Durchführung der für die Eingriffe in \nNatur und Landschaft festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen, die außerhalb des \nPlangebiets vorgenommen werden sollen, ausreichend gesichert ist und ob die \nerstellte Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zutrifft.\n\n67\n\nSchließlich lässt der Senat offen, ob dem bereits im Aufstellungsverfahren \ngeäußerten Interesse der Antragsteller, den auf ihrem Grundbesitz betriebenen \nGetränkehandel um das Sortiment Lebensmittel zu erweitern, im Rahmen der \nAbwägung - beispielsweise durch eine entsprechende Festsetzung nach § 1 \nAbs. 10 BauNVO - hätte Rechnung getragen werden müssen, um die Existenz des \nBetriebes dauerhaft zu sichern.\n\n68\n\nNach allem ist der Bebauungsplan Nr. 43 W \"N. straße \" nichtig. Insoweit ist es \nohne Bedeutung, ob die beschriebenen und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB \nbeachtlichen Abwägungsmängel sowie der eine oder andere sonstige Fehler \neventuell durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 215a Abs. 1 \nSatz 1 BauGB). Der Bebauungsplan ist jedenfalls nichtig, weil die textlichen \nFestsetzungen I. 1. 1.2 und I. 1. 2.2, mit denen der Einzelhandel im gesamten \nPlangebiet weitgehend ausgeschlossen wird, unabhängig von den angesprochenen \nAbwägungsmängeln fehlerhaft sind. Die Behebung dieser Fehler durch ein \nergänzendes Verfahren kommt nicht in Betracht, da sie die Grundzüge der Planung \nberühren. Dem Plangeber kam es ersichtlich darauf an, den Einzelhandel im \nPlangebiet weitgehend einzuschränken. Würden die betreffenden Festsetzungen \nisoliert aufgehoben, wäre ein wesentliches Planungsziel verfehlt und es würde für \nden Planbereich eine planungsrechtliche Situation entstehen, die der Plangeber so \nnicht gewollt hat.\n\n69\n\nAus demselben Grund ist es auch nicht möglich, den Bebauungsplan nur \nhinsichtlich der fehlerhaften Festsetzungen für nichtig zu erklären.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n71\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n72\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-09/10a-d-71-01-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-09/10a-d-71-01-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290559","retrieved":"2026-07-09 03:10:14.046086+00:00"}}