{"status":"available","doknr":"OLD290558","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1009.10A.D55.01NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"10a D 55/01.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan X. Nr. 6 \"Pastoratsweg\" der Stadt L. ist \nnichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan X. Nr. 6 \"Pastoratsweg\" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nEr ist Eigentümer der in der Gemarkung X. , Flur 8, gelegenen \nzusammenhängenden Flurstücke 13, 14 und 65, die sämtlich innerhalb des \nGeltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegen. Der nördliche, zur \nI. straße hin orientierte Teil des Grundbesitzes, ist mit einem Wohnhaus - \nI. stra- \nße 32 - bebaut. Nach Süden hin schließen sich die Gebäude einer ehemaligen \nSchuhfabrik an, die heute überwiegend als Lager genutzt werden. Ein länglicher \nTrakt, der sich aus diesem Gebäudekomplex heraus nach Osten bis zum \nPastoratsweg erstreckt und die Straßenbezeichnung Pastoratsweg 2 trägt, dient der \nBüronutzung. Der Antragsteller beabsichtigt, die zuletzt als Lager genutzten \nGebäude der ehemaligen Schuhfabrik zu beseitigen und den Grundbesitz mit \nWohnhäusern neu zu bebauen.\n\n4\n\nDas insgesamt 4,45 ha umfassende Plangebiet liegt in der Gemarkung X. \nunmittelbar südlich des historisch gewachsenen Siedlungskerns dieses Ortsteils. Es \nwird im Norden durch die in Ost-West-Richtung verlaufende I. straße \n(L 486), im Westen durch die W. Straße (K 30) sowie im Süden durch die G. -\nU. -Straße und - in deren Verlängerung - durch die Straße \"An der O. \", die \nspäter nach Norden abknickt und die östliche Grenze des Plangebiets bildet, \nbegrenzt. Die Verkehrsflächen der I. straße sind, anders als die Verkehrsflächen \nder übrigen, das Plangebiet begrenzenden Straßen, ausgehend von der Kreuzung \nI. straße /U. Straße/W. Straße/N. straße im Westen bis zur \nEinmündung der Straße \"An der O. \" im Osten, mit überplant. Das Plangebiet hat \neine Ost-West-Ausdehnung von etwas mehr als 300 m. Die Nord-Süd-Ausdehnung \nliegt im Westen bei ungefähr 180 m und im Osten bei etwa 90 m. Im östlichen Drittel \nwird das Plangebiet vom Pastoratsweg durchschnitten, der die I. straße in Nord-\nSüd-Richtung mit der Straße \"An der O. \", die im Einmündungsbereich mit der \nG. -U. -Straße zusammentrifft, verbindet.\n\n5\n\nDas Plangebiet, das im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als gemischte \nBaufläche sowie als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung \"Schule \nund Feuerwehr\" dargestellt wird, ist bereits zu großen Teilen baulich genutzt. Die \nI. straße ist - wie auch auf der gegenüberliegenden Seite - weitgehend \nstraßenrandnah mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaut, wobei die dort \nvorhandenen Geschäfte nach den Ausführungen in der Planbegründung vorwiegend \nder täglichen Versorgung dienen. Auf den - von der I. straße aus gesehen - \nrückwärtigen Grundstücksflächen befinden sich einige gewerbliche Anlagen. Neben \nden bereits erwähnten Gebäuden der ehemaligen Schuhfabrik auf dem Grundbesitz \ndes Antragstellers sind dies die Produktions- und Ausstellungsgebäude einer \nKüchenbaufirma und die baulichen Anlagen eines Gartenbaubetriebes, die sich \nteilweise bis zur G. -U. -Straße beziehungsweise bis zu der Straße \"An der \nO. \" erstrecken. Entlang der letztgenannten Straßen sind zuletzt einige \nfreistehende ein- bis zweigeschossige Wohnhäuser errichtet worden. Im westlichen \nTeil des Plangebiets stehen auf einer zusammenhängenden Fläche von rund 1,2 ha \ndas Feuerwehrhaus, eine Grundschule mit Turnhalle, eine Bücherei und ein \nVereinsheim.\n\n6\n\nDie im Plangebiet zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen sind als \nMischgebiet (2,7 ha) beziehungsweise als Flächen für den Gemeinbedarf mit den \nZweckbestimmungen \"Schule\", \"Feuerwehr\" und \"Soziale Zwecke\" (1,19 ha) \nfestgesetzt. Vorgeschrieben ist zum Teil offene und zum Teil geschlossene \nBauweise. Für die Teilbaufläche, auf der sich die Gebäude der Küchenbaufirma \nbefinden, gilt eine abweichende Bauweise. Dort sind in der ansonsten offenen \nBauweise Gebäude mit mehr als 50 m Länge zugelassen. Teilweise ist nur ein \nVollgeschoss, teilweise sind zwei Vollgeschosse zulässig. Im Eckbereich W. \nStraße/I. straße und entlang der I. straße ist für die straßenrandnahen \nTeilbauflächen eine zweigeschossige Bebauung zwingend vorgegeben. Von dieser \nzwingenden Vorgabe kann nach der textlichen Festsetzung Nr. 3.4 eine Ausnahme \nzugelassen werden, wenn sich durch die Anlage eines Geschosses mit geneigten \nDachflächen gemäß § 2 Abs. 5 BauO NRW ein weiteres Geschoss ergibt und die \nzulässige Geschossflächenzahl nicht überschritten wird. Die festgesetzte \nGrundflächenzahl liegt jeweils bei 0,6. Lediglich in einer an der I. straße gelegenen \nTeilbaufläche, zu der auch Teile des Grundbesitzes des Antragstellers gehören, liegt \nsie bei 0,8. Die Geschossflächenzahl ist dort auf 1,6 festgesetzt. Ansonsten liegt die \nfestgesetzte Geschossflächenzahl in den einzelnen Teilbauflächen im Bereich \nzwischen 0,6 und 1,2. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind überwiegend \ndurch Baugrenzen bestimmt. Lediglich entlang der I. straße ist ausgehend von der \nGemeinbedarfsfläche in östlicher Richtung eine Baulinie festgesetzt, die zum Teil mit \nder Straßenbegrenzungslinie \nübereinstimmt, zum Teil - so auch im Bereich des Grundbesitzes des Antragstellers - \ndahinter zurücktritt. Ebenso ist eine Baulinie entlang eines Teils der östlichen Grenze \ndes Grundstücks festgesetzt, auf dem die Küchenbaufirma angesiedelt ist. An \nverschiedenen Stellen - so auch auf dem Grundbesitz des Antragstellers - sieht der \nBebauungsplan Flächen für Garagen, Stellplätze und/oder Carports (überdachte \nStellplätze) vor. Der Teil des Grundbesitzes des Antragstellers, der noch mit den \nGebäuden der ehemaligen Schuhfabrik bebaut ist, ist als \"Altlastenverdachtsfläche\" \ngekennzeichnet. Die innere Erschließung des Plangebiets erfolgt über zwei \nöffentliche Zuwegungen, die als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung \n\"Verkehrsberuhigter Bereich\" festgesetzt sind. Dabei handelt es sich zunächst um \nden Pastoratsweg, der im mittleren Bereich in westlicher Richtung auf eine Breite von \n7,50 m erweitert werden soll. Die vorgesehene Erweiterung geht teilweise zu Lasten \ndes Grundbesitzes des Antragstellers. Die zweite Erschließung besteht aus einer in \nNord-Süd-Richtung verlaufenden Stichstraße von 65 m Länge und 6,50 m Breite, die \nin einer Wendeanlage endet. \nDiese Stichstraße mündet 80 m westlich des Pastoratswegs in die G. -U. -\nStraße. Am östlichen Rand der Stichstraße ist eine rund 57 m lange und 2,50 m hohe \nLärmschutzwand und unmittelbar angrenzend auf einer Länge von 53 m ein 2,50 m \nbreiter Geländestreifen, der an beiden Enden um 11 m rechtwinklig nach Osten \nverschwenkt, als \"Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen \nBepflanzungen\" ausgewiesen. Dort, wo die Baugrenzen entlang der Stichstraße, des \nPastoratswegs, und der das Plangebiet begrenzenden Straßen von der \nStraßenbegrenzungslinie zurücktreten, sind die zwischen den Baugrenzen und den \nStraßenbegrenzungslinien liegenden Flächen, die zumeist eine Tiefe von 3 m \naufweisen, als \"Vorgartenfläche\" gekennzeichnet. Eine solche Vorgartenfläche liegt \nim Bereich des Pastoratswegs auch auf dem Grundbesitz des Antragstellers. Auf \neinigen Teilbauflächen ist als Dachform \"Flachdach\" vorgeschrieben. Zum Teil ist die \nBauhöhe oder die Firsthöhe durch Eintragungen in der Planurkunde begrenzt.\n\n7\n\nDie Mischgebietsflächen sind im Hinblick auf die mit der Planung beabsichtigte \nNutzungsstruktur des Plangebiets gegliedert und dementsprechend mit MI N1, \nMI N1*, MI N2 und MI N3 bezeichnet. Für die Teilbauflächen gelten verschiedene \nNutzungsausschlüsse, die in der textlichen Festsetzung Nr. 1 wie folgt aufgeführt \nsind:\n\n8\n\nIn den Mischgebieten N1, N2 und N3 (MI) sind \ngemäß § 6 Abs. 2 BauNVO in Verbindung mit \n§ 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO die genannten \nNutzungen\n\n9\n\n- Gartenbaubetriebe\n- Tankstellen\n- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a \nAbs. 3 Nr. 2 BauNVO\n\n10\n\nnicht zulässig.\n\n11\n\nIn den mit N2 bezeichneten Mischgebieten sind \ngemäß § 6 Abs. 2 BauNVO in Verbindung mit § 1 \nAbs. 5 und Abs. 9 BauNVO sowie § 16 Abs. 1 \nNr. 2 BauNVO die Nutzungen\n\n12\n\n- Einzelhandelsbetriebe\n\n13\n\nnicht Bestandteil des Bebauungsplanes und\n\n14\n\n- Läden, soweit sie der täglichen \nVersorgung dienen, in einer Größenordnung von \nmaximal 200 qm Verkaufsfläche ausnahmsweise \nzulässig.\n\n15\n\nIn dem mit N3 bezeichneten Mischgebiet können \ngemäß § 6 Abs. 2 BauNVO in Verbindung mit § 1 \nAbs. 5 und Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbe-triebe \nmit Verkauf an den Endverbraucher sowie \nHandelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an \nEndverbraucher mit Einzelhandelsbetrieben \nvergleichbar sind, ausnahmsweise zugelassen \nwerden, wenn sichergestellt ist, dass\n\n16\n\n- der Einzelhandel nur ein schmales nicht \nzentren- und nahversorgungsrelevantes \nWarensortiment umfasst, und\n- eine unerwünschte Agglomeration von \nEinzelhandelsbetrieben nicht vorliegt \nbeziehungsweise nicht entsteht.\n\n17\n\nIm Übrigen treffen die textlichen Festsetzungen - soweit sich ihr Inhalt nicht \nschon aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - Regelungen zur Zulässigkeit von \nNebenanlagen, Stellplätzen und Garagen auf den nicht überbaubaren \nGrundstücksflächen, zur Anrechenbarkeit der außerhalb der Baugrundstücke \nfestgesetzten Stellplätze, Carports und Garagen sowie ihrer Zufahrten auf die \nGrundstücksfläche gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO, zur Höhe der baulichen Anlagen, \nzur einheitlichen Gestaltung aneinander gebauter Häuser, zur Farb- und \nMaterialwahl bezüglich der Dacheindeckungen und Fassaden, zur Dachneigung, zur \nZulässigkeit von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, zur Gestaltung und \nBegrünung von Garagen und überdachten Stellplätzen sowie zur Gestaltung von \nEinfriedungen.\n\n18\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Am 25. April 1996 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den \nBebauungsplan X. Nr. 6 \"Pastoratsweg\" aufzustellen. Der Beschluss wurde am \n30. Mai 1996 öffentlich bekannt gemacht. Auf Beschluss des Ausschusses für \nPlanung, Verkehr und Umwelt wurde ein Vorentwurf des Plans für die Dauer eines \nMonats öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit fand im Rahmen der vorgezogenen \nBürgerbeteiligung am 10. Februar 1998 eine Bürgerversammlung statt. Zudem \nerfolgte eine erste Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. In seiner Sitzung am \n20. Januar 1999 befasste sich der Ausschuss für Planung, Verkehr und Umwelt mit \nden eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, \nbilligte den Planentwurf mit den auf Grund der Anregungen vorgenommenen \nÄnderungen und beschloss, den geänderten Planentwurf öffentlich auszulegen. Die \nBekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 17. März 1999, die öffentliche \nAuslegung des Planentwurfs in der Zeit vom \n24. März bis einschließlich 26. April 1999. Die Träger öffentlicher Belange wurden \nerneut beteiligt. Über die im Laufe der Offenlegung eingegangenen Anregungen der \nBürger und der Träger öffentlicher Belange befand der Ausschuss für Planung, \nVerkehr und Umwelt am 19. Mai 1999. Eine erneute öffentliche Auslegung des \nPlanentwurfs im Hinblick auf verschiedene - den Anregungen entsprechen-de - \nÄnderungen, hielt er aus im Einzelnen näher ausgeführten Gründen nicht für \nerforderlich.\n\n19\n\nAm 15. Juni 1999 beschloss der Rat den Bebauungsplan X. Nr. 6 \n\"Pastoratsweg\" als Satzung und die Begründung dazu. Mit den im \nAufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger \nöffentlicher Belange befasste er sich ausdrücklich nicht. In der Niederschrift der \nRatssitzung vom \n15. Juni 1999 heißt es in diesem Zusammenhang:\n\n20\n\n\"Herr T. sagte, die Behandlung der \nAnregungen und Beschwerden sei abschließend im \nAusschuss für Planung, Verkehr und Umwelt \nbehandelt worden. Neue Erkenntnisse enthalte das \nSchreiben von Herrn U. nicht. Heute werde der \nSatzungsbeschluss gefasst. Einwendungen berate \nder Ausschuss für Planung, Verkehr und Umwelt \nbekanntlich abschließend.\"\n\n21\n\nDie öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 7. Juli \n1999.\n\n22\n\nDer Antragsteller hat am 29. Juni 2001 den Normenkontrollantrag gestellt.\n\n23\n\nEr trägt vor, der angegriffene Bebauungsplan sei fehlerhaft ausgefertigt. Die \nPlanurkunde entspreche, was die Lage der festgesetzten Lärmschutzwand an-gehe, \nnicht dem mit dem Satzungsbeschluss bekundeten Willen des Rates, wonach die \nLärmschutzwand parallel zur Planstraße bis zum Ende der Wendean-lage ausgeführt \nwerden solle. In der ausgefertigten Planurkunde sei die Lärmschutzwand jedoch - \nwie noch im offengelegten Planentwurf vorgesehen - \nL-förmig festgesetzt. Weiterhin fehle es am Planerfordernis. Ein Großteil der \nüberplanten Flächen sei bereits bebaut. Die Zulässigkeit künftiger Bebauung \ninnerhalb der verbliebenen Baulücken hätte planungsrechtlich problemlos nach \n§ 34 BauGB beurteilt werden können. Der Bebauungsplan diene lediglich den \nprivaten Interessen der im Plangebiet angesiedelten Küchenbaufirma, ohne dass \ndaneben auch städtebauliche Gründe für die Planung gegeben seien. Dies sei \ndaraus ersichtlich, dass die Sicherung des Bestandes der Küchenbaufirma an \nverschiedenen Stellen in der Bebauungsplanbegründung angesprochen und ihr \nsogar die Möglichkeit zur Erweiterung eingeräumt werde, während der Plan für die \nNutzung seines - des Antragstellers - Grundbesitz ausnahmslos Einschränkungen \nvorsehe. Im Übrigen sei der Bebauungsplan mit einer Vielzahl von \nAbwägungsmängeln behaftet. Abwägungsfehlerhaft sei die mit Ausnahme der \nGemeinbedarfsfläche nahezu flächendeckende Mischgebietsfestsetzung, die auf der \nfehlerhaften Annahme einer im Plangebiet vorhandenen Mischstruktur beruhe. Die \nals Mischgebiet festgesetzten Flächen dienten überwiegend der Wohnnutzung. Im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses seien die oben genannte Küchenbaufirma, ein \nFrisörgeschäft und ein Pizza-Imbiss die einzigen gewerblichen Nutzungen gewesen. \nDie Räumlichkeiten des früheren Pizza-Imbisses seien im August 2003 ausgebrannt \nund würden seitdem ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt. Des weiteren sei der \nTrennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht beachtet. Die Küchenbaufirma, die \nsowohl eine Schreinerei als auch eine Lackiererei betreibe, sei mit der in \nunmittelbarer Nähe festgesetzten Wohnbebauung nicht verträglich. Sie besitze große \nAusstellungs- und Verkaufsräume, beschäftige 40 Angestellte und verkaufe jährlich \n600 Einbauküchen. Die Ausstellungs- und Verkaufsräume seien werktags zum Teil \nbis 20.00 Uhr geöffnet. Sonntagnachmittags könnten Kunden die Ausstellungen \nbesichtigen. Zudem fänden regelmäßig ganztägige Aktionswochenenden - zum Teil \nmit Vorführungen und Verkäufen in Zelten auf dem Freigelände - statt. Die \nUnverträglichkeit der Küchenbaufirma mit der umliegenden Wohnbebauung werde \ndurch das im Aufstellungsverfahren eingeholte Immissionsschutzgutachten nicht \nausgeräumt, da dieses von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen - insbesondere \nin Bezug auf den zu berücksichtigenden Gebäudebestand - ausgehe. Auf dem der \nMessung zu Grunde liegenden Plan seien weder das Gebäude Pastoratsweg 2 noch \nder Anbau auf dem Grundstück I. straße 30 eingetragen. Die Lage des Anbaus auf \ndem Grundstück I. straße 32 sei falsch dargestellt. Bei der zwingend festgesetzten \nzweigeschossigen Bauweise in den Teilbaugebieten entlang der I. straße habe der \nRat \nübersehen, dass mit dieser Festsetzung dem vorhandenen Gebäudebestand nicht \nwie gewollt Rechnung getragen werde. Zwar verfügten die bestehenden Gebäude \ntatsächlich nur über zwei Vollgeschosse, doch seien die einzelnen Geschosse \nwesentlich höher gebaut als heute üblich, sodass ihre Gesamthöhe nach heutigen \nMaßstäben dreigeschossigen Gebäuden vergleichbar sei. Ein den Festsetzungen \nentsprechender Neubau würde daher einen deutlichen Höhenunterschied in der \nStraßenflucht bewirken. Die für sein - des Antragstellers - Flur- \nstück 65 festgesetzten Baugrenzen benachteiligten ihn unverhältnismäßig. Eine \nweiträumige Bebauung im Kernbereich seines Grundbesitzes werde dadurch \nausgeschlossen, obwohl die Flächen ursprünglich bebaut gewesen und überwiegend \nauch heute noch bebaut seien. Die Beschränkung der Ausnutzbarkeit seines \nGrundbesitzes lasse sich nicht unter städtebaulichen Gesichtspunkten rechtfertigen. \nDie Begründung des Plangebers, wonach die festgesetzten hinteren Baugrenzen \nden notwendigen Abstand zur Küchenbaufirma gewährleisten sollten, sei nur \nvorgeschoben. An das unmittelbar an der G. -U. -Straße liegende Gebäude \nder Küchenbaufirma grenze Wohnbebauung ohne einen vergleichbaren Abstand. \nSoweit die festgesetzte Baugrenze mit der südlichen Flucht des bisher als \nBürogebäude genutzten Hauses Pastoratsweg 2 identisch sei, verhindere sie die \nAnbringung von Balkonen. Er - der Antragsteller - habe im Aufstellungsverfahren \ndarauf hingewiesen, dass er eine Umnutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken und - \ndamit verbunden - die Anbringung von Balkonen beabsichtige. Die Entscheidung des \nRates, die Baulinie im Bereich der Grundstücke I. straße 34 bis 38 entgegen der \nim Aufstellungsverfahren vorgebrachten Anregungen nicht weiter von der \nStraßenbegrenzungslinie abzurücken, sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Sie führe \ndazu, dass kein Gehweg von angemessener Breite angelegt werden könne. Für die \nVerbreiterung des Pastoratswegs, die \nüberwiegend zu seinen - des Antragstellers - Lasten gehe, bestehe keine \nNotwendigkeit. Bei dem Pastoratsweg handele es sich um eine Einbahnstraße, die \nnur von der I. straße aus befahren werden könne. Es gebe dort keinen Bedarf für \ndie Stellplätze, die im Zuge der Verbreiterung angelegt werden sollten. \nEntsprechende Stellplätze für den Anliegerverkehr könnten auf den noch zu \nbebauenden Grundstücken selbst geschaffen werden. Darüber hinaus stehe in der \nnäheren Umgebung ausreichend Parkraum zur Verfügung. Jedenfalls hätte auch auf \nder gegenüberliegenden Seite des Pastoratswegs ein Geländestreifen für die \nVerbreiterung der Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden müssen. Die dort \nzum Teil vorhandene Mauer auf der Grundstücksgrenze hätte ohne Probleme \nbeseitigt werden können. Schließlich habe der Rat nicht berücksichtigt, dass er - der \nAntragsteller - schätzungsweise 75 % der Ausbaukosten für die \nStraßenverbreiterung zu tragen habe. Durch die auf seinem Grundbesitz festgesetzte \nFläche für Stellplätze beziehungsweise Garagen werde ein erheblicher Teil dieses \nGrundbesitzes quasi enteignet und einer wirtschaftlich sinnvollen und nach dem \nBauGB erwünschten Wohnbebauung entzogen. Die Festsetzung sei nicht \ngerechtfertigt, da es auf seinem Grundbesitz an anderer Stelle ausreichend Raum \ngebe, um die durch eine spätere Bebauung erforderlich werdenden Stellplätze \nnachzuweisen. Die Festsetzung solle wohl eine weitere Zufahrtsmöglichkeit - etwa \nfür die Feuerwehr - zu den Betriebsflächen der Küchenbaufirma schaffen und auch \nden anderen anliegenden Grundstückseigentümern zum Nachweis notwendiger \nStellplätze dienen, die selbst über keine entsprechenden Freiflächen verfügten. Im \nÜbrigen sei es angezeigt gewesen, die Stellplatzfläche auf der gegenüberliegenden \nSeite des Pastoratswegs festzusetzen, da die dortigen Flächen unbebaut seien und \ner - der Antragsteller - bereits Flächen zur Verbreiterung des Pastoratswegs abgeben \nmüsse. Nach allem bleibe festzuhalten, dass er durch den Bebauungsplan \nerhebliche Einschränkungen hinnehmen müsse, während den anderen \nPlanbetroffenen - was sich als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 \nAbs. 1 GG darstelle - eine nahezu komplette Bebaubarkeit ihrer Grundstücke \ngewährt werde.\n\n24\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n25\n\nden Bebauungsplan X. Nr. 6 \"Pastoratsweg\" \nder Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n26\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n27\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n28\n\nSie trägt vor, dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis, denn er werde \ndurch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in seinen Rechten verletzt. Vor \nder Aufstellung des Bebauungsplans sei sein Grundbesitz nach § 34 BauGB nur \nentlang des Pastoratswegs bebaubar gewesen. Die getroffenen Festsetzungen \nentsprächen der bisherigen Ausnutzbarkeit. Auf ein weitergehendes Bau-recht in den \nrückwärtigen Grundstücksbereichen habe er keinen Anspruch, da die bauliche \nVerdichtung im Interesse der Erhaltung der dörflichen Struktur begrenzt und ein \nangemessener Abstand der ermöglichten Wohnbebauung zu dem benachbarten \nGewerbebetrieb gewährleistet werden solle. Den Vorstellungen des Antragstellers, \nder seinen Grundbesitz künftig zu Wohnzwecken nutzen wolle, sei hinreichend \nRechnung getragen. Die Verbreiterung des Pastoratswegs verfolge das Ziel, im \nHinblick auf die zusätzlich ermöglichte Wohnbebauung und die damit ansteigende \nVerkehrsbelastung die Fahrgasse und den ruhenden Verkehr voneinander zu \ntrennen. Eine Verbreiterung des Pastoratswegs in östlicher Richtung sei wegen der \nvorhandenen Bebauung auf dem Grundstück \"An der O. \" 12 nicht in Betracht \ngekommen. Die festgesetzte Fläche für Stellplätze beziehungsweise Garagen \nberücksichtige die zusätzlich ermöglichte Bebauung einschließlich gewerblicher \nNutzungen. Das im Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial sei durch das \neingeholte Immissionsschutzgutachten vollständig und zutreffend ermittelt worden. \nDas Gutachten habe ergeben, dass der Standort der Küchenbaufirma wegen der \nspeziellen Betriebsstruktur durch eine Mischgebietsfestsetzung ausreichend \ngesichert sei. Der von der Küchenbaufirma zulässigerweise verursachte Störpegel \nentspreche dem Schutzanspruch der umliegenden Bauflächen, die ebenfalls als \nMischgebiet festgesetzt seien. Die dem Antragsteller durch den Bebauungsplan \nermöglichte Nutzung seines Grundbesitzes halte sich nach Art und Maß im Rahmen \nder für das Plangebiet insgesamt getroffenen Festsetzungen. Er habe keinen \nAnspruch darauf, dass die auf seinem Grundbesitz vorhandene und vormals \ngewerblich genutzte Bausubstanz planerisch bestätigt werde. Die planerische \nGestaltungsfreiheit gestatte es, die Baufenster so zuzuschneiden und zuzuordnen, \ndass im Interesse einer aufgelockerten Bebauung zusammenhängende und \nbegrünungsfähige Flächen im Hintergelände verblieben. Zudem hätte - soweit es die \nBebauungsmöglichkeiten auf dem Grundbesitz des Antrag-stellers angehe - die \nVerschiebung der hinteren Baugrenzen nach Westen die Gefahr von \nNutzungskonflikten zwischen der Küchenbaufirma und der vom Antragsteller \nbeabsichtigten Wohnbebauung heraufbeschworen. Dieser Umstand folge aus der \ngegebenen Grundstückssituation, die nicht durch die Planung hervorgerufen worden \nsei, der aber bei der Planung habe Rechnung getragen werden müssen. Von einer \nUngleichbehandlung des Antragstellers gegenüber anderen Planbetroffenen - \ninsbesondere gegenüber dem Eigentümer der Küchenbaufirma - könne nicht die \nRede sein. Die Interessenlage sei insoweit nicht vergleichbar. Während die \nSchuhfabrik auf dem Grundbesitz des Antragstellers aufgegeben sei und er eine \nhöherwertige Nutzung des Grundbesitzes in Form von Wohnnutzung anstrebe, sei \ndas Interesse der Küchenbaufirma allein auf Standortsicherung gerichtet.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der den Bebauungsplan betreffenden Aufstellungsvorgänge \n(Beiakte Heft 4), des Auszugs aus dem Flächennutzungsplan (Beiakte Heft 3) sowie \nder Bebauungsplanurkunde (Beiakten Hefte 1 und 2) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n31\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.\n\n32\n\nHinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Insbeson-\ndere ist der Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. \n2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines \nGrundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung \nwendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. \n1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 \nCN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = BauR 1998, S. 740.\n\n34\n\nSoweit die Antragsgegnerin meint, es sei von vornherein auszuschließen, dass \nder Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans X. Nr. 6 \n\"Pastoratsweg\" in seinen Rechten beeinträchtigt werde, weil diese die bisher für sein \nGrundstück bestehenden Bebauungsmöglichkeiten nicht nachteilig veränderten, trifft \ndies nicht zu. Die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung zu Lasten des \nAntragstellers ist fraglos schon deshalb zu bejahen, weil ein Teil seines \nGrundbesitzes als öffentliche Verkehrsfläche überplant ist und damit der \nPrivatnützigkeit entzogen werden soll.\n\n35\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n36\n\nEr leidet allerdings nicht - wie der Antragsteller vorträgt - an formellen Mängeln. \nDer beschriebene Ausfertigungsmangel liegt nicht vor. Die Lärmschutzwand ist \nentsprechend dem Satzungsbeschluss in die Planurkunde eingetragen worden. Ob \nder Planentwurf erneut hätte öffentlich ausgelegt werden müssen, weil er nach der \nersten Offenlegung geändert worden ist, oder ob die Antragsgegnerin \n- wie geschehen - auf eine erneute öffentliche Auslegung des geänderten \nPlanentwurfs verzichten durfte, kann offen bleiben. Nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \nist es unbeachtlich, wenn in einem solchen Fall die Voraussetzungen für die \nDurchführung der Beteiligung verkannt worden sind.\n\n37\n\nDer angegriffene Bebauungsplan ist jedoch mit materiellen Fehlern behaftet.\n\n38\n\nAllerdings ist entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung die nach \n§ 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung der Planung als \nsolcher zu bejahen. Dies folgt unmittelbar aus den in der Bebauungsplanbegründung \nunter 5.1 angeführten Planungszielen, wonach der Bebauungsplan unter anderem \ndazu dienen soll, die durch die Aufgabe, Umnutzung und beabsichtigte Folgenutzung \nverschiedener gewerblicher Betriebe eingeleitete Entwicklung zu steuern und das \nbetroffene Gebiet im Hinblick auf die vorhandenen Freiflächen und Baulücken zu \narrondieren.\n\n39\n\nDiese Erwägungen lassen unter Berücksichtigung des den Gemeinden \neingeräumten weiten Planungsermessens eine im Grundsatz nachvollziehbare \nPlanungskonzeption erkennen, die auf eine als sachgerecht zu erachtende \nstädtebauliche Neuordnung und Entwicklung des Plangebiets abzielt und deren \nVereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zweifelhaft ist.\n\n40\n\nFehlerhaft sind jedoch einige der getroffenen Festsetzungen.\n\n41\n\nDie Festsetzungen der Grund- und Geschossflächenzahl für die Flurstücke 13, \n14, 15, 16 und 65 (tlw.) überschreiten die jeweiligen Obergrenzen des § 17 \nAbs. 1 BauNVO, ohne dass die für eine solche Überschreitung notwendigen \nVoraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen.\n \nNach der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO darf bei der Bestimmung des Maßes der \nbaulichen Nutzung für Mischgebiete eine Grundflächenzahl von 0,6 und eine \nGeschossflächenzahl von 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan sind - \nabweichend von diesem Höchstmaß - für das Teilbaugebiet MI N1, innerhalb dessen \ndie oben bezeichneten Flurstücke liegen, eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine \nGeschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt.\n \nZwar ist eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO \ngrundsätzlich möglich, doch liegen hier die dafür in § 17 Abs. 2 BauNVO \naufgeführten Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, nicht vor. Eine \nÜberschreitung kommt nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn 1. besondere \nstädtebauliche Gründe dies erfordern, 2. die Überschreitungen durch Umstände \nausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die \nsichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und \nArbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt \nvermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und 3. sonstige \nöffentliche Belange nicht entgegenstehen.\n \nFür die im Bebauungsplan jenseits der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO \nfestgesetzte Grund- und Geschossflächenzahl fehlt es bereits an der ersten der \ngenannten Voraussetzungen. Besondere städtebauliche Gründe, die die Über-\nschreitung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO im Hinblick auf die Grund-\nflächenzahlen erfordern, sind nicht ersichtlich.\n \nZu § 17 Abs. 3 BauNVO, der die Voraussetzungen für die Überschreitung der \nHöchstzahlen in Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, \nbenennt, hat das Bundesverwaltungsgericht, \n \nvgl. Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN \n17.98 -, NVwZ 2000, S. 813,\n \nausgeführt, Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 \nAbs. 1 BauNVO ergäben sich vor allem daraus, dass § 17 Abs. 3 BauNVO eine \nAusnahme zulasse und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für eine solche \nÜberschreitung voraussetze. Die Einhaltung der Maßvorgaben des § 17 \nAbs. 1 BauNVO sei der städtebauliche Regelfall. Demgegenüber setze die \nMaßüberschreitung eine - städtebauliche - Situation und eine durch den \nBebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in \nbeliebiger örtlicher Lage anzutreffen seien. Mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit \naus städtebaulichen Gründen stelle § 17 Abs. 3 BauNVO klar, dass auch die \nAusnahme nur aus Gründen gestattet sei, die sich einer Erforderlichkeit für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zuordnen \nließen. Es müsse sich um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Re-\nguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichten nicht aus. \n \nDiese Maßstäbe gelten auch für § 17 Abs. 2 BauNVO, der - Wochenendhausgebiete \nund Ferienhausgebiete ausgenommen - eine § 17 Abs. 3 BauNVO vergleichbare \nRegelung für die Gebiete beinhaltet, die am 1. August 1962 nicht \nüberwiegend bebaut waren, und für die Zulässigkeit der Überschreitung der \nObergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO zusätzlich verlangt, dass \"besondere\" \nstädtebauliche Gründe diese Überschreitung erfordern.\n \nDen Ausnahmecharakter der Abs. 2 und 3 des § 17 BauNVO hat auch der \nVerordnungsgeber mit der letzten Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre \n1990 herausgestellt, indem er die nach früherem Recht geltende Formulierung \"wenn \n(besondere) städtebauliche Gründe dies rechtfertigen\" durch die Formulierung \"wenn \n(besondere) städtebauliche Gründe dies erfordern\" ersetzt hat. Damit solle \nklargestellt werden, dass es sich bei den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 \nBauNVO um Ausnahmeregelungen handele, bei denen aus ökologischen Gründen \neine restriktive Handhabung vorzusehen sei.\n \nVgl. BRDrucks 354/89 - Beschluss - zu Nr. 7.\n \nDementsprechend sind an die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 17 Abs. \n2 und 3 BauNVO - was die Maßüberschreitung angeht - höhere Anforderungen zu \nstellen, als beispielsweise die Merkmale \"städtebaulich vertretbar\" \noder \"städtebaulich gerechtfertigt\" dies vorgeben. Der Begriff der Erforderlichkeit ist \nvielmehr im Sinne eines \"vernünftigerweise Gebotenseins\" auszulegen. Das bedeutet \neinerseits, dass damit nicht eine Unabweisbarkeit gemeint ist, dass aber andererseits \ndas Ausgleichsgebot (§ 17 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBauNVO) und das Verbot des Entgegenstehens öffentlicher Belange die städte-\nbauliche Erforderlichkeit nicht wieder auf den früher geltenden Maßstab \"städte-\nbaulich gerechtfertigt\" zurückführen dürfen.\n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1997 \n- 4 NB 7.96 -, BRS 59 Nr. 72.\n \nDie vom Rat der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Überschreitung der \nzulässigen Grund- und Geschossflächenzahl werden den vorgenannten \nAnforderungen nicht gerecht. Insoweit ist maßgeblich auf die Begründung des \nBebauungsplans abzustellen, in der die jeweils einschlägigen \"besonderen \nstädtebaulichen Gründe\" schlüssig darzulegen sind.\n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 \n- 4 NB 42.93 -, JURIS.\n\n42\n\nIn der Begründung des Bebauungsplans heißt es dazu, die Maßnahme sei auf \nGrund einer praktikablen Bestandssicherung der vorhandenen Bebauung sowie \nangemessener Folgenutzungen auf den zum Teil sehr ungünstig beziehungs-weise \nkleinteilig zugeschnittenen Grundstücksflächen und der bereits jetzt vorliegenden \nÜberschreitungen des maximalen Maßes der baulichen Nutzung erfor-derlich. Eine \nstädtebauliche Ausnahmesituation ist damit nicht dargetan. In bebauten Gebieten \nsind nicht selten ungünstig beziehungsweise kleinteilig zugeschnittene \nGrundstücksflächen vorzufinden. Auch ist im Altbaubestand des Öfteren eine \nÜberschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung festzustellen. \nInwieweit es in derartigen baulichen Situationen erforderlich ist, die Überschreitungen \nüber den Bestandsschutz hinaus planungsrechtlich festzuschreiben, um eine \n\"praktikable Bestandssicherung\" und eine \"angemessene Folgenutzung\" hinsichtlich \nder betroffenen Grundstücke zu gewährleisten, wird nicht deutlich.\n\n43\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 1 ist aus verschiedenen Gründen fehlerhaft. \n\n44\n\nDer auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestützte Ausschluss von Gartenbaubetrieben \nund Tankstellen in sämtlichen als Mischgebiet festgesetzten Teilbaugebieten ist mit \ndem Hinweis auf den großen Flächenbedarf dieser Betriebe, der dem dörflichen \n(kleinteiligen) Charakter des Ortsteilbereichs widerspreche, nicht hinreichend \nstädtebaulich begründet. Auch die einzelnen Festsetzungen zur Art der baulichen \nNutzung müssen für sich betrachtet dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit \ngemäß § 1 Abs. 3 BauGB genügen. Von einem zu erhaltenden \"kleinteiligen \nCharakter\" des überplanten Gebietes kann angesichts der großzügigen \nGemeinbedarfsflächen, der Küchenbaufirma und der Gebäude der ehemaligen \nSchuhfabrik, die weite Teile des Gebiets prägen, kaum die Rede sein. Auch der \n\"allgemeine höhere Störgrad\" einer Tankstelle \"durch das zu erwartende \nVerkehrsaufkommen\" kann zumindest für den Bereich an der relativ stark befahrenen \nI. straße wohl kein Kriterium für den Ausschluss einer solchen Nutzung sein, zumal \nsonstige verkehrsträchtige Vorhaben dort zulässig sind. Nichts anderes gilt für die \nunter Berufung auf dieselbe Ermächtigungsgrundlage ebenfalls durchgehend \nausgeschlossenen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Im \nMischgebiet sind Gewerbebetriebe allgemein zulässig, die das Wohnen nicht \nwesentlich stören. Damit ist der zulässige Störgrad von Vorhaben im Mischgebiet \nvorgegeben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei typisierender \nBetrachtungsweise auch Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a \nAbs. 3 Nr. 2 BauNVO regelmäßig keinen höheren Störgrad aufweisen. Als Korrektiv \nsteht § 15 Abs. 1 BauNVO zur Verfügung, der im Einzelfall eine Nachsteuerung im \nBaugenehmigungsverfahren ermöglicht. Der Ausschluss von Tankstellen und \nVergnügungsstätten lässt sich auch mit der Leerformel, der dörfliche Charakter sowie \ndie damit verbundene straßen- und ortsbildprägende Ausstrahlung verbiete diese \nNutzungen, nicht rechtfertigen. Woraus sich der \"dörfliche Charakter\" des \nPlangebiets im Einzelnen ergibt, in welcher Weise er das Straßen- und Ortsbild \nbestimmt und weshalb eine Vergnügungsstätte in den \nüberwiegend gewerblich geprägten Teilen des Gebiets dieses Straßen- und Ortsbild \nnegativ beeinflussen soll, kann auf der Grundlage der Aufstellungsvorgänge in keiner \nWeise nachvollzogen werden. \n\n45\n\nWas die für die mit MI N2 bezeichneten Teilbauflächen geltende textliche \nFestsetzung angeht, wonach eine Verkaufsflächenbegrenzung von 200 qm für \nsolche ausnahmsweise zulässigen Läden gilt, die der täglichen Versorgung dienen, \nkann sich der Plangeber ebenfalls nicht auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO als \nErmächtigungsgrundlage berufen.\n \nDiese Vorschriften gestatten - soweit die allgemeine Zweckbestimmung des \nBaugebiets gewahrt bleibt und besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen - \netwa den Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe in Misch-, Gewerbe- oder \nIndustriegebieten oder den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben differenziert nach \nden jeweiligen Branchen und Sortimenten. Der Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben nach Maßgabe der jeweiligen Größe ist jedoch nur zulässig, \nwenn hieraus eine planungsrechtlich abgrenzbare Nutzungsunterart folgt.\n \nDas Bundesverwaltungsgericht\n \n- vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, \nBRS 47 Nr. 58 -\n \nhat dazu ausgeführt: Der Bebauungsplan beziehungsweise dessen Begründung \nmuss erkennen lassen, dass mit den Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ein \nbestimmter Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen erfasst wird. Sofern die \nGemeinde die Zulässigkeit von Anlagen nach ihrer Größe, etwa nach der \nVerkaufsfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich regeln will, so wird die \nFestsetzung hierdurch zwar in besonderem Maße bestimmt und berechenbar. Dem \n§ 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung aber nur, sofern gerade durch \nsolche Angaben bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend \ngekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufsfläche eine bestimmte \nGröße überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch \"bestimmte Arten\" von \nbaulichen Anlagen. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche trägt die \nUmschreibung eines Typs von baulicher Anlage nicht gleichsam in sich selbst. \nVielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter beziehungsweise über \neiner bestimmten Größe generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der \nbesonderen örtlichen Verhältnisse eine bestimmte Art von baulichen Anlagen \ndarstellen. Diese Erläuterung des vom planerischen Zugriff erfassten Anlagentyps ist \nnicht gleichzusetzen mit den nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen \nstädtebaulichen Gründen. Es bedarf vielmehr einer eigenständigen Begründung \ndafür, warum Anlagen bestimmter Größe eine bestimmte Art von Anlagen sind.\n \n§ 1 Abs. 9 BauNVO erweitert die Festsetzungsweise auf Nutzungsunterarten, welche \ndie Baunutzungsverordnung selbst nicht anführt. Ziel der Vorschrift ist es, die \nallgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals \neiner \"Feingliederung\" unterwerfen zu können, um die Vielfalt der Nutzungsarten im \nPlangebiet zu mindern. Jedoch muss sich der Ausschluss auf eine Nutzungsart \nbeziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. § 1 Abs. 9 \nBauNVO eröffnet keine Befugnis der Gemeinde, neue Nutzungsarten zu \"erfinden\".\n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 \n- 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29.\n \nNach diesen Grundsätzen ist die festgesetzte Verkaufsflächenbeschränkung, die \ndazu dienen soll, die Art der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe zu \nkonkretisieren, rechtswidrig. Weder aus der Planbegründung noch aus den übrigen \nAufstellungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass Einzelhandelsbetriebe bis zu 200 \nqm Verkaufsfläche oder solche mit mehr als 200 qm Verkaufsfläche generell oder \njedenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet der \nAntragsgegnerin eine bestimmte Art von baulichen Anlagen darstellen, deren \nZulassung oder Ausschluss im Mischgebiet durch besondere städtebauliche Gründe \ngerechtfertigt ist.\n \nFehlt es mithin an einer rechtlichen Grundlage für die Festsetzung - neben § 1 Abs. 5 \nund 9 BauNVO kommen andere Ermächtigungsgrundlagen erkennbar nicht in \nBetracht -, führt dies allein bereits zu ihrer Rechtswidrigkeit. Es bedarf daher keiner \nweiteren Überlegungen dazu, ob die Formulierung \"Läden, soweit sie der täglichen \nVersorgung dienen\" inhaltlich hinreichend bestimmt ist.\n\n46\n\nInhaltlich unbestimmt ist die textliche Festsetzung Nr. 1 allerdings insoweit, als \ndanach in dem mit MI N3 bezeichneten Teilbaugebiet Einzelhandel ausnahmsweise \nzugelassen werden kann, wenn dieser nur ein schmales nicht zentren- und \nnahversorgungsrelevantes Warensortiment umfasst und weder eine uner-wünschte \nAgglomeration von Einzelhandelsbetrieben vorliegt noch durch die aus-nahmsweise \nZulassung eines solchen Betriebes entsteht.\n\n47\n\nZwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit \nunbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter \nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des \nNormgebers erschließen lässt,\n \nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 \n- 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, \nS. 662,\n \ndoch fehlt es hier gerade an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts.\n\n48\n\nEine Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Anlagentypen ist auf der Grund-\nlage der beschriebenen Begriffe nicht möglich, denn ein Einzelhandelsbetrieb mit \neinem \"schmalen nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortiment\" \nstellt keine typisierbare Unterart der Branche Einzelhandel dar. \n\n49\n\nEine Legaldefinition für \"zentrenrelevante\" beziehungsweise \"nahversorgungs-\nrelevante\" Warensortimente gibt es nicht. Auch der gemeinsame Runderlass vom 7. \nMai 1996 zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben, Bauleitplanung und \nGenehmigung von Vorhaben - Einzelhandelserlass - (MBl. NW 1996, S. 922) lässt es \nnicht zu, den Regelungsgehalt der besagten Begriffe hinreichend zu konkretisieren. \nZwar ist bei Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels der Rückgriff auf Listen \nin Einzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen grundsätzlich \nunbedenklich, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 9 \nBauNVO zutreffend gekennzeichnet werden,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 \n- 4 BN 45.01 -, JURIS,\n\n51\n\ndoch nimmt der oben erwähnte Einzelhandelserlass, auf den zudem weder in der \nFestsetzung selbst noch in der Begründung des Bebauungsplans hingewiesen wird, \nnicht für sich in Anspruch, die \"Zentren-\" und \"Nahversorgungsrelevanz\" bestimmter \nWarengruppen abschließend festzulegen. \n \nNach Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses zeichnen sich \"zentrenrelevante \nSortimente\" von Handelsbetrieben dadurch aus, dass sie zum Beispiel viele \nInnenstadtbesucher anziehen, einen geringen Flächenbedarf haben, häufig im \nZusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden und \nüberwiegend ohne Pkw transportiert werden können. Bei zentrenrelevanten \nSortimenten seien negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur, insbesondere auf \ndie Innenstadtentwicklung zu erwarten, wenn sie überdimensioniert an nicht \nintegrierten Standorten angesiedelt würden. \"Nahversorgungsrelevante Sortimente\" \nsind nach Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses vor allem die Waren des täglichen \nBedarfs, insbesondere für die Grundversorgung mit Lebensmitteln. In der Anlage 1 \nzum Einzelhandelserlass Teil A und B sind Sortimentsgruppen aufgeführt, die stets \nbeziehungsweise dann als \"zentren-\" oder \"nahversorgungsrelevant\" gelten, wenn \ndie Gemeinde nichts anderes festlegt. Bei der Festlegung von Sortimenten als nicht \n\"zentren-\" oder \"nahversorgungsrelevant\" sollen insbesondere die \nGröße der Gemeinde und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sein. Auch \nkönnen die Gemeinden bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe andere als \ndie aufgelisteten Sortimente als \"zentren-\" oder \"nahversorgungsrelevant\" festlegen.\n \nDie Auflistung der \"zentren-\" beziehungsweise \"nahversorgungsrelevanten\" \nSortimentsgruppen im Einzelhandelserlass ist mithin nicht abschließend gewollt und \nausdrücklich zur Fortschreibung zu gegebener Zeit vorgesehen, sodass sie eine von \nden örtlichen Gegebenheiten unabhängige Definition von \"nicht zentren- und \nnahversorgungsrelevanten Warensortimenten\", die einer rechtssatzförmigen \nAnwendung fähig wäre, nicht erlaubt.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D \n92/99.NE -.\n\n53\n\nGänzlich unklar ist, was der Plangeber unter einem \"schmalen\" Warensortiment \nund einer \"unerwünschten\" Agglomeration versteht.\n\n54\n\nIm Übrigen ist der - bis auf die vorstehend abgehandelten unzulässigen \nAusnahmeregelungen - in den mit MI N2 und MI N3 bezeichneten Teilbaugebieten \ngeltende Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen nicht hinreichend städtebaulich \nbegründet. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es dazu lediglich, dass mit \nden Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen der Ansiedlung von \nnicht integrierten zentrenschädlichen Einzelhandelsnutzungen im Sinne einer \nausgewogenen, räumlich funktionalen Entwicklung der Randzone des Ortsteilskerns \nentgegengewirkt werden solle. Diese pauschalen Ausführungen genügen den \nAnforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht. Sollen - wie hier - bestimmte Arten des \nEinzelhandels allein im Hinblick auf ihre \"Zentrenschädlichkeit\" ausgeschlossen \nwerden, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form dieser \nEinzelhandelsarten im betroffenen Baugebiet die gewachsenen \nEinzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und \ndem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Auch der \nEinzelhandelserlass 1996 geht davon aus, dass das Anbieten der darin als \nzentrenrelevant bezeichneten Warensortimente regelmäßig nur dann negative \nAuswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde erwarten lässt, wenn es \nüberdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt.\n\n55\n\nInhaltlich unbestimmt ist des Weiteren die in der textlichen Festsetzung Nr. 4.1 \ngetroffene Ausnahmeregelung, wonach Abweichungen von der einheitlichen \nGestaltung aneinandergebauter Häuser in Bezug auf Fassadenmaterial, Dachfarbe, -\nform und -neigung unter Berücksichtigung stadtgestalterischer Gesichtspunkte in \nbegründeten Fällen als Ausnahme zugelassen werden können. Welche \n\"stadtgestalterischen Gesichtspunkte\" neben der vom Plangeber offenbar gewollten \nEinheitlichkeit zu berücksichtigen sein sollen und was unter \"begründeten Fällen\" zu \nverstehen ist, lässt sich aus den Aufstellungsvorgängen auch nicht ansatzweise \nermitteln. Die Unwirksamkeit der Ausnahmeregelung hat die Unwirksamkeit der \ntextlichen Festsetzung Nr. 4.1 insgesamt zur Folge. Eine strikte Geltung der \nGestaltungsvorgaben ohne jede Möglichkeit, in Ausnahmefällen davon abzuweichen, \nhat der Plangeber erkennbar nicht gewollt. Es ist davon auszugehen, dass er - wenn \nihm die Unwirksamkeit der getroffenen Ausnahmeregelung bewusst gewesen wäre - \neine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Ausnahmeregelung vorgesehen \nhätte.\n\n56\n\nDer Bebauungsplan weist auch Mängel in der Abwägung auf.\n\n57\n\nDer Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven \nPrüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die der \nAntragsteller mit seinem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die \nFrist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich \nwerden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der \nSatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch \nnicht abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 \nNr. 2 BauGB hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem \nNichtvorliegen einer Mängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der \nFehlerfolgenregelung. Erst nach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine \nRüge erhoben hat, der an sich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum \nFristablauf ist die uneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf \nAbwägungsfehler möglich und im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch \ngeboten.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2001 \n- 10a D 214/98.NE -, m.w.N.\n\n59\n\nDas sich aus § 1 Abs. 6 BauGB ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten \nBelange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn \neine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Ge-\nmeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n60\n\nDiesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung \nnicht gerecht.\n\n61\n\nDie Abwägungsentscheidung ist bereits deshalb fehlerhaft, weil sie im Hinblick \nauf die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen der Bürger und der \nTräger öffentlicher Belange nicht durch den Rat, sondern durch den Ausschuss für \nPlanung, Verkehr und Umwelt getroffen worden ist.\n\n62\n\nDie abschließende Prüfung der im Aufstellungsverfahren eingegangenen \nAnregungen ist Teil des Abwägungsvorganges und fließt in das Abwägungsergebnis \nein. Die abschließende Entscheidung über die Behandlung der Anregungen obliegt \ndaher dem Rat. Werden die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen \ndem Rat vorenthalten oder aus anderen Gründen nicht in die Abwägung des Rates \neingestellt, so liegt ein Fehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials \nund - je nach den Umständen des Einzelfalles - auch ein Fehler bei der Gewichtung \nder zu berücksichtigenden Belange vor. Entscheidet anstelle des Rates ein \nAusschuss über die Behandlung der im Aufstellungsverfahren eingegangenen \nAnregungen und sieht sich der Rat an diese Entscheidung gebunden, ist das \nAbwägungsgebot verletzt.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 \nCN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45; OVG NRW, Urteile vom \n11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE - und vom 3. \nSeptember 2003 - 7a D 47/02.NE -. \n\n64\n\nSo ist es hier. Nach den Aufstellungsvorgängen hat sich der Rat weder in der \nSitzung, in der er den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat, noch zu einem \nfrüheren Zeitpunkt im Einzelnen mit den Anregungen der Bürger und der Träger \nöffentlicher Belange befasst. Vielmehr fühlte er sich - was der Sitzungsniederschrift \nüber die maßgebliche Ratssitzung eindeutig zu entnehmen ist - an die insoweit \ngetroffene Abwägungsentscheidung des Ausschusses für Planung, Verkehr und \nUmwelt gebunden. In der Sitzungsniederschrift heißt es dazu, Einwendungen berate \nder Ausschuss für Planung, Verkehr und Umwelt bekanntlich abschließend.\n\n65\n\nEin Abwägungsfehler liegt auch dem weitgehenden Ausschluss von \nEinzelhandelsnutzungen in den mit MI 2 und MI 3 bezeichneten Teilbaugebieten \ndurch die textliche Festsetzung Nr. 1 zu Grunde. Dieser Ausschluss beeinträchtigt in \nerheblicher Weise die Nutzungsinteressen der Grundeigentümer, ohne dass - wie \noben bereits ausgeführt - für diese umfassende Nutzungseinschränkung eine \ntragfähige Begründung geliefert wird.\n\n66\n\nEin weiterer Abwägungsfehler ist darin zu sehen, dass der Rat die \nBetriebsflächen der Küchenbaufirma als Mischgebiet festgesetzt hat und dabei \ndavon ausgegangen ist, den Standort der Firma planungsrechtlich gesichert zu \nhaben. Der Rat ist insoweit einer Fehleinschätzung unterlegen, denn bei der \nKüchenbaufirma handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der bei typisierender \nBetrachtung in einem Mischgebiet nicht zulässig ist. In einem Mischgebiet nach § 6 \nBauNVO sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht \nwesentlich stören. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die besagte \nKüchenbaufirma, die unter anderem über eine Schreinerei und eine Lackiererei \nverfügt, ein höheres Störpotenzial hat. Nach der Abstandsliste zum Abstandserlass \n1998 gehören Schreinereien zur Abstandsklasse VII und sollten danach in der Regel \neinen Abstand von 100 m zu Wohngebieten einhalten. Des Weiteren hat das im \nPlanaufstellungsverfahren eingeholte Immissionsgutachten ergeben, dass der \nBetrieb der Küchenbaufirma Lärmemissionen verursacht, die deutlich über den für \nMischgebiete geltenden Orientierungswerten der hier einschlägigen DIN 18005 \nliegen. Schließlich bieten auch die sonstigen konkreten Betriebsumstände \n(Betriebszeit bis 22.00 Uhr und viele Kundenbesuche - zum Teil auch am \nWochenende -) Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Betrieb eine erhebliche Störung \nder benachbarten Wohnnutzung verbunden ist. Dass dort nach dem \nImmissionsgutachten keine Überschreitungen der für Mischgebiete geltenden \nOrientierungs-werte der DIN 18005 zu erwarten sind, lässt eine Einordnung der \nKüchenbau-firma als \"ein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb\" \nnicht zu. Die Einhaltung der Werte beruht nicht auf dem geringen Störpotenzial der \nKüchenbaufirma, sondern hängt damit zusammen, dass die umliegenden Flächen \nnach dem Bebauungsplan weitgehend von Wohnbebauung freigehalten werden. \nNach allem hat der Rat - was er in Wirklichkeit gar nicht wollte - die Küchenbaufirma \nmit der Mischgebietsfestsetzung lediglich auf den passiven Bestandsschutz \nverwiesen. Um das erklärte Ziel, den Standort der Küchenbaufirma bei gleichzeitiger \nMischgebietsfestsetzung auf Dauer zu sichern, erreichen zu können, hätte es \nhingegen einer Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu Gunsten der \nKüchenbaufirma bedurft, die der Rat nicht getroffen hat.\n\n67\n\nOb der Bebauungsplan auch deshalb an einem Abwägungsfehler leidet, weil er \nden möglichen Konflikt zwischen der vorhandenen Küchenbaufirma und den auf den \numliegenden Mischgebietsflächen ermöglichten Wohnnutzungen nicht hinreichend \nlöst, kann angesichts der bereits festgestellten Mängel des Plans letztlich offen \nbleiben. Hinsichtlich der von der Küchenbaufirma verursachten Lärmimmissionen \nbestehen angesichts der Ergebnisse des im Aufstellungsverfahren eingeholten \nImmissionsgutachtens des Sachverständigenbüros V. und Partner vom 18. \nSeptember 1998 aus der Sicht des Senats allerdings keine Bedenken. Die Gutachter \nhaben insoweit das Emissionsverhalten der Küchenbaufirma allem Anschein nach \nkorrekt ermittelt. Unter Berücksichtigung der errechneten Lärmausbreitung, der Lage \nder zur Wohnnutzung in Frage kommenden überbaubaren Grundstücksflächen und \nder festgesetzten Lärmschutzwand werden \n- bei Annahme der ungünstigsten schalltechnischen Situation - die für Mischgebiete \ngeltenden Orientierungswerte der DIN 18005 auch in den schützenswerten \nAußenwohnbereichen wohl nicht überschritten. Hinsichtlich der von der \nKüchenbaufirma im Zuge von Lackierarbeiten ausgehenden Geruchsimmissionen \nstellt sich jedoch die Frage, ob dem Schutz der in der Nachbarschaft ermöglichten \nWohnnutzung durch die gemäß Nr. 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) \nerfolgte Berechnung der maximalen relativen Geruchshäufigkeit (IW 0,075) bei \neinem einzuhaltenden Immissionswert IW von 0,1 hinreichend genügt ist. Im Hinblick \nauf die Art und die mögliche Intensität der auftretenden Gerüche bedurfte es unter \nUmständen einer Sonderfallprüfung gemäß Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b GIRL. Auch ist \nnicht untersucht worden, ob beim Lackieren eventuell Stoffe freigesetzt werden, die \nin der näheren Umgebung des Betriebs zu schädlichen Luftverunreinigungen führen \nkönnen.\n\n68\n\nDer Senat lässt weiterhin offen, ob die im Bereich des Grundbesitzes des \nAntragstellers an der I. straße festgesetzte Baulinie den Anforderungen des § 1 \nAbs. 6 BauGB genügt. Inwieweit die Erhaltung des \"ortsbildprägenden Charakters \nder Straßenrandbebauung\" (Bebauungsplanbegründung Nr. 5.4) den konkret \nfestgesetzten Verlauf der Baulinie mit mehreren - zum Teil geringfügigen - Ver-\nsprüngen erforderlich macht, erschließt sich nicht ohne weiteres.\n\n69\n\nEbenso bleibt offen, ob die für die Teilbaugebiete MI N1 erfolgte Begrenzung der \nBebauung auf zwei Vollgeschosse angesichts der vom Antragsteller dargestellten \nBestandssituation, die sich durch Bauhöhen auszeichne, die eher einer \ndreigeschossigen Bebauung entsprächen, abwägungsgerecht ist.\n\n70\n\nWeiterhin kann offen bleiben, ob die Festsetzung einer zum Grundbesitz des \nAntragstellers gehörenden Fläche von rund 400 qm als Fläche für Stellplätze und \nGaragen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das private Eigentum des \nAntragstellers darstellt und damit gegen das Gebot gerechter Abwägung verstößt. \nAnhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 6 BauGB bestehen insoweit, als die \nFläche für Stellplätze und Garagen keiner bestimmten Nutzung zugeordnet ist. \nSoweit sie den übrigen auf dem Grundbesitz des Antragstellers ermöglichten \nbaulichen Nutzungen dienen soll, sind für ihre Notwendigkeit keine städtebaulichen \nGründe ersichtlich, da nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Garagen und \nüberdachte Stellplätze auf den überbaubaren Flächen des jeweiligen \nBaugrundstücks untergebracht werden können und nicht überdachte Stellplätze auch \nauf den nicht überbaubaren Flächen - mit Ausnahme der Vorgartenflächen - zulässig \nsind. Dementsprechend ist in dem östlich des Pastoratswegs gelegenen Teil des \nPlangebiets, in dem eine ähnliche bauliche Ausnutzung der Grundstücksflächen \nermöglicht wird wie auf dem Grundbesitz des Antragstellers, keine vergleichbare \nFläche für Stellplätze und Garagen festgesetzt. Hat der Rat die auf dem Grundbesitz \ndes Antragstellers festgesetzte Fläche für Stellplätze und Garagen hingegen auch \nden umliegenden bebaubaren Grundstücken zuordnen wollen oder sie gar für die \nAnlegung öffentlicher Stellplätze vorgesehen, liegt darin möglicherweise - \nberücksichtigt man die gleichzeitige Inanspruchnahme von Flächen für die \nVerbreiterung des Pastoratswegs, die nachstehend behandelt wird - eine \nungerechtfertigte Sonderbelastung für den Antragsteller. Dies umso mehr, als der \nRat davon ausgegangen ist, dass die notwendigen Grundstücksneuordnungen auf \nprivater Basis durchgeführt werden können und ein Umlegungsverfahren, welches \neinen gerechten Interessenausgleich gewährleisten würde, nicht erforderlich sei. \n\n71\n\nOb der Bebauungsplan insoweit abwägungsgerecht ist, als er Teile des \nGrundbesitzes des Antragstellers als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, bedarf \nebenfalls keiner Entscheidung. \n\n72\n\nDie Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB ist nicht, wie der Antragsteller \nwohl meint, durch eine Art Planungsleitsatz dahin gebunden, dass belastende \nFestsetzungen eines Bebauungsplans auf alle Grundstückseigentümer im \nBebauungsplangebiet möglichst gleichermaßen verteilt werden müssten, um auf \ndiese Weise dem Gebot der Gleichbehandlung in der Ausprägung des so genannten \n\"Gebots der gerechten Lastenverteilung\" zu genügen. Beschränkungen des \nEigentums müssen allerdings, um vor der Verfassung Bestand zu haben, vom \ngeregelten Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht \nsein. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der \nSchutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Diesen verfassungsrechtlichen \nAnforderungen entspricht die an § 1 Abs. 6 BauGB orientierte Abwägung, denn sie \nerlaubt einen dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter \nmaßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnis-mäßigkeit und des \nGleichbehandlungsgebots. Die nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse erfolgende \nGewichtung der betroffenen öffentlichen Belange und der privaten Belange wie \ninsbesondere auch der Eigentümerinteressen mit der Folge sachgerechter \nDifferenzierung des den Belangen jeweils zukommenden Gewichts führt nicht zu \neinem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das \nGleichheitsprinzip.\n \nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 \nBvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 (198 f.).\n \nZwar kann eine Bebauungsplanung aus Rechtsgründen unzulässig sein, die Belange \ndes privaten Grundeigentums nicht ausreichend berücksichtigt. Sie kann \nandererseits aber (selbstverständlich) auch die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \nvermittelte Rechtsposition aus sachgerechten Erwägungen hinter andere \nüberwiegende Belange zurückstellen.\n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 \n-, BVerwGE 94, 100 (106); Beschluss vom 3. Juni \n1998 - 4 BN 25.98 -, NVwZ-RR 1999, \nS. 425.\n \nFür die Überplanung des dem Antragsteller gehörenden Grundstücksstreifens als \nöffentliche Verkehrsfläche könnten sachgerechte Gesichtspunkte sprechen, die sich \nbereits unmittelbar aus dem Bebauungsplan ergeben. Der Grundstücksstreifen dient \nder Verbreiterung des vorhandenen, etwa 5 m breiten Pastoratswegs, der die \nErschließung der durch den Bebauungsplan zusätzlich ermöglichten Bebauung \nsicherstellt. Die Verbreiterung soll zur Anlegung öffentlicher Stellplätze dienen, um \ndie Verkehrsfläche des Pastoratswegs im Interesse der Befahrbarkeit vom ruhenden \nVerkehr zu entlasten. Dieses Ziel ist angesichts des mit der zusätzlich ermöglichten \nBebauung zusammenhängenden Mehrverkehrs möglicherweise nicht zu \nbeanstanden. Eine entsprechende Verbreiterung des Pastoratswegs an dessen \nOstseite erscheint wegen der dort im Abstand von 3 m zur Verkehrsfläche \nvorhandenen Bebauung schwierig. Aus demselben Grund könnte eine gleichmäßige \nInanspruchnahme der östlich und westlich des Pastoratswegs gelegenen Flächen \nausscheiden, zumal die mit der Verbreiterung verfolgte Absicht es als zweckmäßig \nerscheinen lässt, diese Verbreiterung nur an einer Seite der bestehenden Fahrbahn \nvorzunehmen.\n\n73\n\nAllerdings muss der Satzungsgeber ebenso wie der Gesetzgeber bei der \nBestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen \nInteressen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten \nAusgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Der Kernbereich der \nEigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem Kernbereich \ngehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis \nüber den Eigentumsgegenstand. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die \nPlanungsentscheidung in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält, \nkommt es maßgeblich darauf an, dass der erhebliche Sachverhalt zutreffend und \nvollständig ermittelt worden ist und der Plangeber anhand dieses Sachverhalts alle \nsachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zu Grunde gelegt \nsowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Die \nBestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert in diesem Zusammenhang, \ndass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige \nBelastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums \nso weit wie möglich erhalten. \n\n74\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 \n- 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, S. 1338 = NuR 2003, \nS. 350.\n\n75\n\nInwieweit der Rat der Antragsgegnerin diesen Grundsätzen genügt hat, braucht \nhier nicht weiter untersucht zu werden.\n\n76\n\nDasselbe gilt für die Frage, ob der Antragsteller durch die Festsetzung der \nüberbaubaren Grundstücksflächen unangemessen und in gleichheitswidriger Weise \nin der Ausnutzbarkeit seines Grundbesitzes beschränkt wird. Nach dem aus den \ngetroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche abzuleitenden \nPlankonzept soll sich die künftige Bebauung im Plangebiet weitgehend \nstraßenrandnah und überwiegend in aufgelockerter Form entwickeln, wobei in den \nBlock-innenbereichen großzügige Freiflächen verbleiben. Dieser Konzeption \nentsprechen auch die den Grundbesitz des Antragstellers betreffenden \nFestsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche. Dass die auf seinem \nGrundbesitz vorhandenen Gebäude der ehemaligen Schuhfabrik nurmehr \nBestandsschutz genießen, während die bebauten Flächen der benachbarten \nKüchenbaufirma planungsrechtlich abgesichert werden sollen, ist unter \nAbwägungsgesichtspunkten möglicherweise nicht zu beanstanden. Der Antragsteller \nhat im Aufstellungsverfahren deutlich gemacht, dass er an einer weiteren Nutzung \nder früheren Fabrikgebäude nicht länger interessiert sei, sie beseitigen und seinen \nGrundbesitz zu Wohnzwecken nutzen wolle. Die Festsetzungen zur überbaubaren \nGrundstücksfläche orientieren sich dementsprechend - worauf die Antragsgegnerin \nzu Recht hinweist - an der unterschiedlichen Interessenlage der \nGrundstückseigentümer. Während der Antragsteller eine Neubebauung seines \nGrundbesitzes mit einem anderen Nutzungscharakter anstrebt und sich insoweit dem \ndafür entwickelten Plankonzept ohne weiteres unterordnen kann, will die \nKüchenbaufirma die bisherige Nutzung ihres Betriebsgrundstücks fortsetzen und \nbedarf dazu der planungsrechtlichen Absicherung ihres Baubestandes. Gleichwohl \nhatte der Rat zu berücksichtigen, dass der Grundbesitz des Antragstellers auch vor \nder Überplanung nach \n§ 34 BauGB bebaubar war. Besteht nämlich ein Recht zur Bebauung, kommt der \nnormativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der \nAbwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im \nRahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender \nbaulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen \nNeuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung \neinzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den \nBetroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.\n\n77\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 \n- 1 BvR 1402/01 -, a.a.O. \n\n78\n\nFür die Wirksamkeit des Bebauungsplans kommt es nicht darauf an, ob die \nfestgestellten Abwägungsmängel, die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich \nsind, oder der eine oder andere sonstige Fehler durch ein ergänzendes Verfahren \nbehoben werden können (§ 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Bebauungsplan ist \nnichtig, weil die textliche Festsetzung Nr. 1, soweit sie die Beschränkung \nbeziehungsweise den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen regeln soll, \nunbestimmt beziehungsweise mangels Ermächtigungsgrundlage oder \nstädtebaulicher Begründung unzulässig ist. Die Behebung dieser Fehler durch ein \nergänzendes Verfahren kommt nicht in Betracht, da sie die Grundzüge der Planung \nberühren. Dem Plangeber kam es ersichtlich darauf an, die Entwicklung von \nEinzelhandel in den einzelnen Teilbaugebieten des Plangebiets unter \nBerücksichtigung verschiedenster Interessen in sehr differenzierter Weise zu \nsteuern. Dieser Versuch ist fehlgeschlagen. Würden die betreffenden Regelungen \nder textlichen Festsetzung Nr. 1 isoliert aufgehoben, wäre ein wesentliches \nPlanungsziel verfehlt und es würde für den Planbereich eine planungsrechtliche \nSituation entstehen, die der Plangeber so nicht gewollt hat.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n80\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n81\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-09/10a-d-55-01-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":16},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-09/10a-d-55-01-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290558","retrieved":"2026-07-09 03:10:13.929828+00:00"}}