{"status":"available","doknr":"OLD290599","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1008.7A1397.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-08","aktenzeichen":"7 A 1397/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. März 2000 und des \nWiderspruchsbescheides des Landrats des Kreises H. vom 29. November 2000 \nverpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 1. Februar 2000 auf Erteilung der \nbauaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Antennenträgers (Stahlgittermast) nebst \nSchaltanlage auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 1, Flurstück 739 \n(Q. Straße 21 in H. -G. ) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu bescheiden. \n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz. Sie begehrt im vorliegenden Verfahren \ndie Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die \nErrichtung eines rund 40 m hohen Antennenträgers nebst Schaltanlage auf dem im \nEigentum der Stadt H. stehenden Grundstück Gemarkung G. , Flur 1, \nFlurstück 739 (Q. Straße 21 in H. -G. ).\n\n3\n\nDie Q. Straße, die L 791, verläuft westlich des Flurstücks 739 in etwa in \nsüdnördlicher Richtung. Sie ist durch den am 8. September 1978 beschlossenen \nBebauungsplan Nr. 109 A (bekannt gemacht am 22. Dezember 1978) auf einem \nTeilstück als Verkehrsfläche festgesetzt. Für die östlich anschließenden Parzellen \neinschließlich der Parzelle 739 setzt der Bebauungsplan dort eine Grünfläche mit der \nZweckbestimmung \"Sportplatz\" fest, wo schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans \nim östlichen Bereich eine von der Sportverwaltung der Stadt H. verwaltete \nRasenspielfläche vorhanden war. Während des Verfahrens zur Aufstellung des \nBebauungsplans wurde im westlichen Bereich ein mit roter Asche bestreuter Platz \n(sogenannter Tennenplatz) angelegt, der ebenso von der Stadtverwaltung vergeben \nwird, und zwar namentlich an einen örtlichen Sportverein sowie an \nG. Schulen. Im Bereich der Sportplatzfläche kennzeichnet der \nBebauungsplan die Umrisslinien zweier Sportflächen und beschreibt diese zum einen \nals \"Tennenplatz\" (im Westen) und als \"Rasenplatz\" (im Osten); die Gesamtanlage \nist als \"Sportplatz G. \" bezeichnet. Innerhalb der Sportplatzflächen sind ferner \nzwei Stellplatzflächen festgesetzt. Die gesamte Fläche ist von einer Fläche zum \nAnpflanzen von Bäumen und Sträuchern umgeben. Innerhalb des Geltungsbereichs \ndes Bebauungsplans schließen jenseits des Sportplatzes in nördlicher und \nnordöstlicher Richtung Dorf- und allgemeine Wohngebiete an. \n\n4\n\nDie Klägerin beabsichtigt, den Stahlgittermast im äußersten Südwesten der \nSportplatzfläche zwischen der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche zum \nAnpflanzen von Bäumen und Sträuchern und dem vorhandenen Ascheplatz etwa \ndort zu errichten, wo inmitten einer Rasenfläche eine kreisförmige betonierte Fläche \nals \"Kugelstoßring\" dient. Sie schloss mit der Stadt H. am 10. \nSeptember/20. Oktober 1999 einen Gestattungsvertrag, mit dem die Stadt die \nErrichtung einer \"Funkfeststation\" an der Stelle gestattet, die auch Gegenstand des \nBauantrags der Klägerin ist. Als Bestandteil einer Funkfeststation ist im Vertrag \ninsbesondere auch der Antennenträger benannt (§ 1 Abs. 1 des Vertrags), der in \neiner Anlage des Vertrags durch eine Ansichtszeichnung konkretisiert und \nbeschrieben wird. Nach § 2 des Vertrages soll der Kugelstoßring auf Kosten der \nKlägerin versetzt werden. \n\n5\n\nDer am 1. Februar 2000 bei dem Beklagten eingegangene Bauantrag bezieht \nsich auf einen 40 m hohen quadratischen Stahlgittermast, der sich von 2,50 m x 2,50 \nm am Fußpunkt bis auf 1,303 m x 1,303 m verjüngt. Die an der Mastspitze geplante \nRundbühne weist einen Durchmesser von 3,906 m auf. Der Schaltschrank hat die \nAußenabmessungen von 3,10 x 1,40 x 0,70 m.\n\n6\n\nDer Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 28. März 2000 ab, da das \nVorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Eine Befreiung \nkönne nicht erteilt werden. Der Mast sei städtebaulich nicht vertretbar, sondern \nwürde eine stadtgestalterisch unbefriedigende Ortseingangssituation schaffen und \nerdrückend wirken. \n\n7\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Landrat des Kreises H. mit \nWiderspruchsbescheid vom 29. November 2000 als unbegründet zurück.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 21. Dezember 2000 Klage erhoben und unter Vertiefung \nihres Widerspruchsvorbringens ihr Begehren weiter verfolgt.\n\n9\n\nSie hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid der Beklagten vom 28. März 2000 \nund den Widerspruchsbescheid des Landrates des \nKreises H. vom 29. November 2000 aufzuheben \nund die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf \nihren Antrag vom 1. Februar 2000 die \nbauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines \nAntennenträgers mit Schaltanlage (Stahlgittermast) \nauf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 1, \nFlurstück 739, Q. Straße 21 zu erteilen,\n\n11\n\nhilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 28. März 2000 und des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises \nH. vom 29. November 2000 zu verpflichten, den \nBauantrag der Klägerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbescheiden.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als \nunbegründet abgewiesen. Auf den von der Klägerin gestellten Antrag hat der Senat \ndie Berufung mit Beschluss vom 10. Juli 2002 zugelassen. Die Klägerin hat innerhalb \nder Berufungsbegründungsfrist einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung \nbegründet.\n\n15\n\nSie trägt vor: Die Antennenanlage widerspreche den Festsetzungen des \nBebauungsplans nicht, denn dieser sei unwirksam. Die Festsetzung \"Grünfläche, \nSportplatz\" sei nicht hinreichend konkret. Zwar sei der westliche Teil des \nGrundstücks als \"Sportplatz\", der östliche als \"Rasenfläche\" bezeichnet, ohne dass \njedoch ersichtlich wäre, wie die Rasenfläche genutzt werden solle. Es sei auch nicht \nangegeben, ob es sich um eine öffentliche oder um eine private Grünfläche handeln \nsolle. Die notwendige Konkretisierung des mit dem Bebauungsplan Gewollten müsse \nsich aus dem Plan selbst ergeben; die tatsächliche Nutzung sei für die Auslegung \nder Festsetzung irrelevant. Fernmeldetechnische Nebenanlagen seien unabhängig \nvon der Art und Weise der sie umgebenden Bebauung vorbehaltlich nachbarlicher \nBelange jedenfalls ausnahmsweise immer zulässig, und zwar unabhängig von der \nAnlagengröße selbst. Angesichts der schlanken und filigranen Bauweise des \nMobilfunkmastes beeinträchtige er weder das Ortsbild noch habe er eine \nerdrückende Wirkung. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme ergebe sich aus \ndem Gestattungsvertrag. \n\n16\n\nSelbst wenn der Bebauungsplan wirksam wäre, sei ihr Vorhaben zulässig, denn \nes widerspreche nicht der Nutzung des Grundstücks als Sportplatz. Die Nutzung \nwerde weder eingeschränkt noch ausgeschlossen, sondern vielmehr erweitert. \nMobile Telekommunikation finde auch auf Grünflächen jeder Art statt. Unerheblich \nsei hingegen die über den Bebauungsplanbereich hinausreichende Funktion der \nAnlage, Telekommunikationsdienstleistungen herzustellen. Nebenanlagen seien \nüberall im Bebauungsplangebiet zulässig. Ob eine Anlage als Nebenanlage \nanzusehen sei, entscheide sich nicht anhand der für das Baugrundstück zulässigen \nNutzung, sondern im Vergleich zu den für eine Vielzahl von Grundstücken oder für \ndas gesamte Baugebiet selbst zulässigen Nutzungen oder auch im Vergleich zu den \nNutzungen angrenzender Baugebiete. Grundsätzlich sei die Gebietsfestsetzung, hier \ndie Festsetzung \"Sportplatz\", für die Prüfung maßgebend, ob Nebenanlagen zulässig \nseien, denn § 14 BauNVO sei als Ausnahmeregelung automatischer Bestandteil des \nBebauungsplans. Die im Bebauungsplan Nr. 109 A festgesetzten \nNutzungsmöglichkeiten würden durch den Sendemast nicht beeinträchtigt, wie auch \nder Vergleich zu dem auf dem überplanten Grundstück angelegten Verbindungsweg \nzwischen dem östlich des Sportplatzes verlaufenden D. -E. -Weg und der Q. \nStraße sowie einem Stellplatz (einschließlich einer Sammelstelle für Reststoffe) \naufzeige. In Höhe des Rasenplatzes seien Sozialräume und eine Gastronomie \nerrichtet. Selbst wenn nicht auf die den geplanten Antennenstandort betreffende \nFestsetzung \"Sportplatz\", sondern auf das vom Bebauungsplan ferner umfasste \nallgemeine Wohngebiet und das Dorfgebiet abgestellt würden, sei der Mobilfunkmast \nzulässig, denn er sei als nicht störendes Gewerbe anzusehen. Durch die Anlage \nwerde nicht der gesamte Stadtteil G. versorgt. Das Vorhaben ordne sich im \nfür eine Nebenanlage erforderlichen Umfang räumlich-gegenständlich, jedenfalls \naber funktional unter. Maßgebend sei auf die örtlich begrenzte dienende Funktion der \nAnlage abzustellen. Die Anlage habe im Verhältnis zur Hauptnutzung ähnlich wie \nZubehör eine Hilfsfunktion, wobei sich der innere Zusammenhang aus der dienenden \nFunktion für alle im Baugebiet gelegenen Grundstücke insgesamt ergebe. \n\n17\n\nJede Mobilfunkantenne habe nur eine untergeordnete Bedeutung, da sie nur den \njeweiligen örtlichen Bereich mit entsprechenden Signalen versorge. Die so genannte \nFunkzelle habe einen Durchmesser von wenigen hundert Metern in dicht besiedelten \nStädten, bis zu 15 und mehr Kilometern auf dem flachen Land. Eine \nMobilfunkantenne sei daher nicht anders zu qualifizieren als eine ortsgebundene \nTelefonzelle. Sie habe keinen selbständigen Nutzungszweck und könne daher nicht \nals Hauptanlage qualifiziert werden. Telekommunikation sei Teil der Daseinsversorge \nund damit Bestandteil jeglicher Lebensäußerung in unserer Gesellschaft. Die \nTelekommunikation allein auf den Nutzungszweck des jeweiligen Standorts zu \nreduzieren, widerspreche den technisch/physikalischen Gegebenheiten des \nMediums.\n\n18\n\nDie zur Genehmigung gestellte Anlage diene nicht der Versorgung des ganzen \nStadtgebiets; sie sei ortsgebunden und daher nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO \nzulässig. Sie sei auch deshalb ortsgebunden, weil sonst das Baugebiet keinen bzw. \nkeinen vernünftigen Empfang habe. Die Anlage könne an keinem anderen Standort \nstehen. Es dürfe nicht darauf abgestellt werden, dass ein Mobilfunkmast nur Teil \neines überörtlichen Netzes sei, denn es habe auf das übrige Netz keinen Einfluss, \nwenn eine Mobilfunkanlage in einem örtlich eingegrenzten Bereich nicht zur \nVerfügung stehe. Zwar stelle die Anlage den Zugang zum überörtlichen Netz her, \njedoch nur für die im Einzugsbereich ansässige Bevölkerung.\n\n19\n\nJedenfalls sei eine Mobilfunkanlage eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 \nSatz 2 BauNVO 1990. Diese Bestimmung sei auf vor 1990 geplante Baugebiete \nanalog anzuwenden. § 14 Abs. 2 BauNVO habe vor seiner Neufassung keine \nabschließende Regelung enthalten. Die Neuregelung habe vielmehr auch vorher \ngeltendes Recht nur klargestellt. § 14 Abs. 2 BauNVO müsse entsprechend \n(verfassungskonform) ausgelegt werden, denn Art. 87 f GG verpflichte den Bund, für \neine infrastrukturelle Grundversorgung mit Telekommunikationsleistungen zu sorgen. \nVor Abschaffung des Monopols der Deutschen Bundespost für die \nTelekommunikation habe es keiner Regelungen im Baugesetzbuch oder in der \nBaunutzungsverordnung bedurft, da die Deutsche Bundespost in eigener Kompetenz \ngemäß § 7 TWG die für die Errichtung ihrer Telekommunikationslinien erforderlichen \nPlanfeststellungsverfahren habe durchführen können. Entsprechende Regelungen \nseien erst nach Privatisierung der Telekommunikation erforderlich geworden. \nSchließlich sei eine entsprechende Auslegung des § 14 Abs. 2 BauNVO \neuroparechtlich geboten. Nach europarechtlichen Regelungen sei die \nBundesregierung verpflichtet, die völlige Gleichberechtigung aller Wettbewerber für \ndie Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen herzustellen. Eine \ndiskriminierungsfreie Gleichstellung erfordere, dass Wettbewerber der Telekom ihre \nNetz dort aufbauen könnten, wo die Telekom ihre Netze bereits errichtet habe.\n\n20\n\nSelbst wenn § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nicht zu ihren, der Klägerin, Gunsten \nanwendbar wäre, habe sie doch nach den vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-\nPfalz mit Urteil vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03. OVG erneut bestätigten \nGrundsätzen zumindest einen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplans. Die Grundzüge der Planung würden durch das Vorhaben nicht in \nFrage gestellt. Geboten sei eine baugebietsbezogene Betrachtung. In den \nfestgesetzten allgemeinen Wohngebieten und den Dorfgebieten seien nicht störende \nGewerbebetriebe ausnahmsweise bzw. allgemein zulässig. Bei \ngrundstücksbezogener Betrachtungsweise ergebe sich nichts anderes, denn der \nAntennenmast stehe der Sportplatznutzung nicht entgegen. Die Errichtung des \nMobilfunkmastes sei aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich, denn mit dem \nBetrieb des Mobilfunknetzes würden öffentliche Belange erfüllt. Vernünftigerweise sei \ndie Errichtung an der vorgesehenen Stelle geboten, nämlich auch im Hinblick auf \nkünftige Entwicklungen - hier die ausreichende Nahversorgung des Gebiets unter \nBerücksichtigung des Mobilfunks als zunehmend bedeutendes Medium des \nDatentransfers - sinnvoll. Der Mast sei städtebaulich vertretbar. Nachbarliche \nInteressen stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die Stärke der von der Anlage \nausgehenden elektromagnetischen Felder halte die im Anhang 1 zu § 2 der 26. \nBImSchV bestimmten Grenzwerte ein. Die Höhe des Mastes sei fernmeldetechnisch \nbedingt und nicht ungewöhnlich. Die Durchführung des Bebauungsplans würde für \nsie, die Klägerin, eine unvorhergesehene Härte bedeuten, denn sie habe sich \ngegenüber der Bundesrepublik zur Errichtung eines flächendeckenden \nMobilfunknetzes verpflichtet. Das nach § 31 BauGB der Bauaufsichtsbehörde \ngrundsätzlich eingeräumte Ermessen sei hier gebunden, denn die Beklagte habe \nsich durch den mit ihr, der Klägerin, geschlossenen Gestattungsvertrag verpflichtet, \ndie Baugenehmigung zu erteilen oder doch jedenfalls auf den Einwand verzichtet, \ndas Vorhaben berühre die Grundzüge des Bebauungsplans. Darüber hinaus sei das \nErmessen der Beklagten auch deshalb auf Null reduziert, weil es keine vernünftigen \nAlternativen für den vorgesehenen Standort gebe. Ob der von der Beklagten mit \nSchriftsatz vom 16. September 2003 benannte Standort im östlich gelegenen \nAußenbereich geeignet sei, habe in der Kürze der Zeit nicht geklärt werden können \n(Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung). \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nihrem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. \n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n25\n\nSie erwidert: Der Bebauungsplan sei wirksam. Der mit der Festsetzung einer \nGrünfläche verfolgte Zweck müsse im Bebauungsplan nicht angegeben werden, \nwenn er sich - wie hier - aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der \nBebauungsplanbegründung durch Auslegung ermitteln lasse. Eine dennoch etwa \nanzunehmende Unbestimmtheit würde ohnehin nur den \"Rasenplatz\", nicht aber den \nStandort des Sendemastes betreffen. Die Anlage sei als selbständige, nicht störende \ngewerbliche Hauptnutzung in der Grünfläche ebenfalls unzulässig. Der \nNebenanlagen privilegierende § 14 BauNVO werde aufgrund einer Festsetzung nach \n§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gar nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 \nBauGB, § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO). Die Anlage sei zudem keine Nebenanlage. \nSie diene nicht nur dem Baugebiet. Es gebe Anhaltspunkte, dass die Anlage auch \nder Versorgung umliegender Ortschaften außerhalb des Stadtgebiets H. dienen \nsolle. Der Mast sei für eine Nebenanlage zu groß. Es fehle an einer funktionalen \nZuordnung zum Sportplatz, dessen Nutzungszweck der Mast nicht diene. Vom \nAnwendungsbereich des § 14 BauNVO 1990 würden Nebenanlagen wie Kabinen für \nFernsehumsetzer, Breitbandverteileranlagen sowie kleinere Fernmeldegebäude, \nnicht aber ein selbständiger Sendemast mit Schaltzentrale erfasst. Eine Befreiung \nvon den Festsetzungen des Bebauungsplans komme nicht in Betracht. Der \nSendemast stehe in keinem Bezug zur Sportplatznutzung und greife deshalb in die \nGrundzüge der Planung ein. Gründe des Gemeinwohls erforderten die Befreiung \nnicht, denn der Standort sei nicht zwingend. G. könne über andere Standorte \nversorgt werden. Die Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 10. Juni 2003 über die \nfehlende Eignung zunächst in Betracht gezogener Alternativstandorte würden nicht in \nAbrede gestellt. Ggf. könne der Mast jedoch im östlich der Birkheide beginnenden \nAußenbereich aufgestellt werden; dort sei ein geeigneter Standort verfügbar \n(Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung). Auf \nAllgemeinwohlbelange könne sich ein privaten Zwecken dienendes Vorhaben \nohnehin selbst dann nicht berufen, wenn die private Nutzung aus öffentlichen \nGründen erwünscht sei. Auch könne das Gemeinwohlinteresse nicht so weit gehen, \njedem der derzeit vier Netzbetreiber eine flächendeckende Versorgung des \njeweiligen Gemeindegebiets durch Erteilung einer Befreiung zu garantieren. Eine \nNetzabdeckung durch einen Betreiber genüge dem Allgemeinwohlinteresse. Etwas \nanderes ergebe sich auch nicht aus dem in der zwischen der Landesregierung, den \nkommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunkbetreibern geschlossenen \nVereinbarung vom 17. Juli 2003 zum Ausdruck kommenden Interesse an einer \nflächendeckenden Ausstattung mit Mobilfunknetzen als notwendiger Basisstruktur. \nSie, die Beklagte, fürchte Proteste der Sportplatznutzer. Gesundheitliche Bedenken \nkönnten der Sendeanlage hinsichtlich der Nutzer des Sportplatzes, der südlich \ngelegenen Wohnbebauung und der dort geplanten Kindertagesstätte etwa zu den \nAuswirkungen auf elektrisch und elektronisch betriebene Implantate im menschlichen \nKörper zugeordnet werden. Die geplante Anlage sei schließlich mit dem dörflichen \nErscheinungsbild G. nicht vereinbar. \n\n26\n\nSollte der Bebauungsplan hingegen als insgesamt nichtig anzusehen sein, \nbeurteile sich die baurechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB, denn der \nStandort sei auf drei Seiten von Bebauung umgeben und nehme an diesem \nBebauungszusammenhang teil. In die durch ein- und zweigeschossige Bebauung \ngeprägte Umgebung füge sich der 40 m hohe Mast nicht ein. Er werde deutlich \nsichtbar sein. Er nehme nicht die gebotene Rücksicht. Das Ortsbild werde negativ \nbeeinflusst. Welche Anlagengröße als im Regelfall noch akzeptabel angenommen \nwerden könne, zeige § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW in der Fassung der Änderung \nvom 22. Juli 2003, GV NRW 2003, 434. Das Stadtentwicklungskonzept H. 2010 \nnenne als wichtiges städtebauliches Ziel, die ästhetische Qualität der Stadteingänge \nzu erhalten und aufzuwerten; diese würden gestört. Gestört würde auch der alte \nOrtskern von G. , der dem Typ eines ostwestfälischen Dorfes noch \nweitgehend entspreche. Aus dem Gestattungsvertrag vom 20. Oktober 1999 ergebe \nsich ein Anspruch auf eine Baugenehmigung nur unter der aufschiebenden \nBedingung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen \nBaubestimmungen.\n\n27\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses führt aus: Der Senat werde zu \nentscheiden habe, ob eine Mobilfunkanlage aufgrund ihrer immanenten Einbindung \nin ein überörtliches Versorgungssystem als im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO \"dem \nBaugebiet dienend\" auch dann angesehen werden könne, wenn sie der Versorgung \ndes gesamten Stadtgebiets sowie mehrerer Gemeinden in der Umgebung diene. \n§ 14 Abs. 2 BauNVO 1990 sei auf unter Geltung früherer Fassungen der \nBaunutzungsverordnung erlassene Bebauungspläne nicht anwendbar. Sollte die \nMobilfunkanlage nicht als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO \nanzusehen sein, sei die Möglichkeit einer Befreiung von den \nBebauungsplanfestsetzungen zu prüfen. Für eine Befreiung spreche, dass die \nFestsetzung Sportplatz auch nach Errichtung eines Sendemastes weiterhin zum \nTragen komme. Vergleichbar einer an den Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB \norientierten Beurteilung könne für die Mobilfunkanlage eine Befreiung erwogen \nwerden, wenn sie in die nähere Umgebung keine Spannungen hineintrage oder sie \nerhöhe. Ob es sich um eine gewerblich genutzte Anlage handele, sei in diesem \nZusammenhang nicht bedeutsam. \n\n28\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 7. Juli 2003 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift \nverwiesen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten überreichten Unterlagen Bezug genommen. \n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet, im Übrigen unbegründet.\n\n32\n\nDie zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag unbegründet, mit dem Hilfsantrag \nbegründet.\n\n33\n\nDie Klägerin hat keinen zwingenden Anspruch auf Erteilung der am 1. Februar \n2000 beantragten Baugenehmigung zur Errichtung eines Stahlgittermastes auf dem \nGrundstück Gemarkung G. , Flur 1, Flurstück 739. Ob der Klägerin von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans eine Befreiung erteilt werden kann, hat die \nBeklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden. \n\n34\n\nDas Vorhaben der Klägerin widerspricht den Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 109 A der Stadt H. .\n\n35\n\nDer Bebauungsplan Nr. 109 A ist wirksam. Er setzt für den Anlagenstandort eine \nöffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz fest. Dies ergibt die \nAuslegung des Bebauungsplans. \n\n36\n\nDen Festsetzungen eines Bebauungsplans fehlt nicht bereits dann die \nerforderliche Bestimmtheit, wenn sie auslegungsbedürftig sind. Es ist vielmehr \nausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden \nzweifelsfrei ermittelt werden kann. Der Kanon der klassischen Auslegungsgrundsätze \numfasst die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus \nihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische \nAuslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte \n(historische Auslegung). Die verschiedenen Methoden können gleichzeitig und \nnebeneinander angewandt werden und sich gegenseitig ergänzen. Die Interpretation \nist nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist \nvielmehr der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens \nandeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember \n1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57.\n\n38\n\nIn die Auslegung ist einzustellen, dass sich die Anforderungen an die Bestimmtheit \nund das Maß der Konkretisierung danach richten, was nach den Verhältnissen des \nEinzelfalles für die städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 9 \nAbs. 1 BauGB erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret \nberührten privaten und öffentlichen Belange entspricht.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 \n- 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178.\n\n40\n\nAuslegungsbedürftig ist die Festsetzung \"Grünfläche\" und der durch die Verwendung \ndes Planzeichens 4.2 der Planzeichenverordnung kenntlich gemachten \nZweckbestimmung nur hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine öffentliche oder \neine private Grünfläche handeln soll. Bereits die Bebauungsplanurkunde selbst gibt \nfür die Auslegung hinreichende Anhaltspunkte. Der Sportplatz ist entsprechend \nseiner tatsächlichen Nutzung als \"Sportplatz G. \" bezeichnet. Die \nNamensgebung stellt damit auf einen der gesamten Ortslage dienenden Sportplatz \nab, nicht aber auf eine privatnützigen Zwecken dienende Einrichtung. Darüber hinaus \nsind konkrete Bestandteile des Platzes, die jedenfalls im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses vorhanden waren, als Bestand in der Bebauungsplanurkunde \neingetragen. Die Sportplatzfläche stand im Eigentum der Stadt H. und wurde \nvon dieser für die Wahrnehmung sportlicher Zwecke verwaltet (Schriftsatz der \nBeklagten vom 13. Januar 2003). Dass in diesen öffentlichen Charakter der \nSportplatznutzung nicht eingegriffen werden sollte, bestätigt die \nBebauungsplanbegründung. In der Kostenaufstellung zur \nBebauungsplanbegründung ist ausdrücklich von öffentlichen Grünflächen die Rede, \nwährend die Legende des Bebauungsplans nur Grünflächen nachweist, ohne den \nNutzungszweck der Grünflächen durch eine konkrete textliche Angabe zu \nbeschreiben. \n\n41\n\nAus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 1983 - Nr. 1. N - 1321/79 -, BayVBl 1984, 339 \nsowie aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 26. Juli 1983 - 5 S 433/83 -, BRS 40 Nr. 7 ergibt sich nichts, was \ngegen die vorstehende Auslegung des Bebauungsplans Nr. 109 A sprechen könnte. \nAuf die dort vertretene Ansicht zur Erforderlichkeit der Festsetzung des privaten oder \ndes öffentlichen Nutzungszwecks der Grünfläche,\n\n42\n\nvgl. hierzu auch: Berliner Kommentar, \nBaugesetzbuch, 2. Auflage, § 9 Rdnr. 36, \n\n43\n\nkommt es nicht an, da sich die öffentliche Zweckbestimmung der im Bebauungsplan \nNr. 109 A festgesetzten Grünfläche durch Auslegung des Bebauungsplans \nergibt.\n\n44\n\nDie Klägerin hat andere zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende \nMängel als den vermeintlichen Mangel der Bestimmtheit der Grünflächenfestsetzung \nnicht behauptet. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. \n\n45\n\nDie Errichtung eines einer Mobilfunkanlage dienenden Stahlgittermastes \nwiderspricht der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung \nSportplatz. Eine Bebauung, die nicht unmittelbar der näher konkretisierten \nZweckbestimmung der Grünfläche dient, widerspricht ihr, da eine Grünfläche \naußerhalb ihrer eigentlichen Zweckbestimmung grundsätzlich von Bebauung \nfreizuhalten ist.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 \n- IV C 66.69 -, BVerwGE 42, 5 = BRS 27 Nr. 5 \nBeschluss vom 2. Februar 1995 - 4 B 257.94 -, BRS \n57 Nr. 110.\n\n47\n\nDer eigentlichen Zweckbestimmung eines Sportplatzes dient ein 40 m hoher \nAntennenträger für eine Mobilfunkanlage nicht. Er dient nicht der sportlichen \nBetätigung auf dem festgesetzten Sportplatz. Die etwaige Nutzung eines Handys \ndurch einen Sportler dient gewöhnlich nicht (unmittelbar) der Sportausübung. \n\n48\n\nAuf den von der Klägerin gezogenen Vergleich zu den Stellplatzflächen im \nSportplatzbereich sowie einen Verbindungsweg zwischen Q. Straße und D. -\nE. -Weg, kommt es nicht an. Die Wirksamkeit einer Bebauungsplanfestsetzung wird \nnicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die tatsächliche Nutzung in einem \nTeilbereich abweichend entwickelt hat, ohne das mit der Festsetzung verfolgte \nstädtebauliche Anliegen in Frage zu stellen. Die Stellplatzflächen sind ohnehin im \nBebauungsplan festgesetzt und stehen schon aus diesem Grund mit der Festsetzung \neiner öffentlichen Grünfläche nicht im Widerspruch, sondern konkretisieren sie für \nihren Geltungsbereich. Dass es im Übrigen städtebaulich gerechtfertigt ist, Stellplätze \nfür die Nutzer des Sportplatzes in möglicher Nähe vorzuhalten, bedarf keiner \nweiteren Ausführungen. Ein Verbindungsweg zerschneidet die tatsächlich \nangelegten Sportplatzflächen nicht. \n\n49\n\nDie Anlage ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in der hier maßgebenden \nFassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977, BGBl I 1763 zulässig. \nDanach sind außer den in §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete \nNebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem \nBaugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Baugebiet selbst dienen und die seiner \nEigenart nicht widersprechen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich zugunsten der \nKlägerin schon deshalb nichts, weil die sich daraus ergebende Zulässigkeit von \nNebenanlagen sich nicht auf die durch den Bebauungsplan Nr. 109 A festgesetzte \nöffentliche Grünfläche erstreckt. § 14 BauNVO wird nur dann und nur dort Bestandteil \ndes Bebauungsplans, wo der Bebauungsplan die in § 1 Abs. 2 BauNVO 1977 \nbezeichneten Baugebiete festsetzt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) . Die öffentliche \nGrünfläche ist jedoch weder selbst Baugebiet noch Teil eines der in § 1 Abs. 2 \nBauNVO 1977 bezeichneten Baugebiete. \n\n50\n\n§ 1 Abs. 2 BauNVO 1977 definiert, dass Baugebiete die für die Bebauung \nvorgesehenen Flächen sind, die nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung \nals eines dort genannten Baugebiete dargestellt sind. Danach sind sowohl das durch \nden Bebauungsplan festgesetzte Dorfgebiet als auch das allgemeine Wohngebiet \nBaugebiete, nicht jedoch die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung \nSportplatz. Zwar sind Sportplätze in Dorf- und auch in allgemeinen Wohngebieten \n(ausnahmsweise) zulässig (vgl. §§ 4 Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO 1977). Der \nBebauungsplan weist den Sportplatz jedoch nicht einem der angrenzenden \nBaugebiete zu. Eine Zuordnung ergibt sich auch nicht aus dem \nFestsetzungszusammenhang. Der \"Sportplatz\" grenzt an die beiden im Norden bzw. \nNordosten festgesetzten Baugebiete, aber auch an im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses erst parzellierte, noch unbebaute Grundstücke jenseits der \nQ. Straße im Westen und schließlich an den Außenbereich im Süden an. Er \nsetzt den auf Grundlage des Bebauungsplans gewollten Bebauungszusammenhang \nnicht fort, sondern schließt ihn ab. Die Zweckbestimmung des Sportplatzes erschöpft \nsich auch nicht darin - wie seine Benennung als \"Sportplatz G. \" verdeutlicht -\n, den Zwecken eines der beiden angrenzenden Baugebiete zu dienen, sondern greift \nüber diese hinaus. \n\n51\n\nSelbst wenn entgegen der vorstehend dargelegten Auffassung des Senats davon \nauszugehen wäre, dass die öffentliche Grünfläche Teil eines der angrenzenden \nBaugebiete ist, würde sich zwar die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 \nSatz 1 BauNVO 1977 ergeben. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO liegen jedoch nicht vor. Es ist in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung \nangeschlossen hat, geklärt, dass Zulässigkeitsvoraussetzung für eine dem \nNutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets \ndienenden Nebenanlage ihre funktionale Zu- und Unterordnung zum Nutzungszweck \neinzelner Grundstücke oder des gesamten Baugebiets selbst ist. Das bedeutet, dass \nin § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 - im Unterschied zu § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO \n1990 - nur solche Nebenanlagen gemeint sind, deren (Hilfs-)\nFunktion sich auf einzelne Baugrundstücke oder auf das konkrete Baugebiet \nbeschränkt.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999\n- 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82.\n\n53\n\nDer Stahlgittermast hat in seiner dienenden Funktion für die Mobilfunkanlage keine \nauf das durch den Bebauungsplan Nr. 109 A festgesetzte Dorfgebiet oder/und auf \ndas allgemeine Wohngebiet beschränkte (Hilfs-)Funktion, sondern soll \nTelekommunikationsdienstleistungen für einen weiteren Bereich sicherstellen, wie die \nvon der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2003 überreichten \nComputersimulationen der Wirkung der Anlage auf die örtliche Versorgung \nanschaulich verdeutlichen. Die Klägerin behauptet zwar, es werde durch die Anlage \nlediglich der \"östliche Teil des Stadtteils G. versorgt werden\" (Schriftsatz vom \n5. April 2002). Die Versorgung ist jedoch weder auf einen exakt begrenzbaren Teil \ndes Stadtteils G. beschränkt noch besteht der östliche Stadtteil nur aus dem \neinem Baugebiet, das sich über die Grenzen des Bebauungsplans 109 A hinaus auf \neben diesen Bereich G. erstrecken würde. Schließlich zeigt der Vergleich der \nvon der Klägerin überreichten Computersimulationen, dass durch die Anlage auch \nwestliche Bereiche G. aus einer \"mangelhaften\" Versorgungssituation in eine \n\"befriedigende\" oder doch jedenfalls \"ausreichende\" Versorgungssituation gehoben \nwerden sollen.\n\n54\n\nDie Klägerin stützt ihren Anspruch ferner zu Unrecht auf § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO \n1990, und zwar schon deshalb, weil die Anwendbarkeit auch des § 14 Abs. 2 Satz 2 \nBauNVO nur gegeben ist, wenn der Standort der Anlage in einem der in § 1 Abs. 2 \nBauNVO bezeichneten Baugebiete vorgesehen ist (vgl. § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 \nBauNVO). Nur dann ermöglicht § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 die Errichtung der \ndort bezeichneten Anlage auch für den Fall, dass sich ihre Versorgungsfunktion nicht \nnur auf ein Baugebiet, sondern auf mehrere Baugebiete erstreckt. \n\n55\n\n§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ist darüber hinaus deshalb nicht anwendbar, \nweil die einschlägigen Regelungen der Baunutzungsverordnung jeweils in der \nFassung Bestandteil des Bebauungsplans werden, die im Zeitpunkt des \nInkrafttretens des Bebauungsplans gültig ist. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 \n- 4 C 43.87 -, BRS 54 Nr. 60.\n\n57\n\nEine Mobilfunkanlage ist ferner keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 \nBauNVO 1977.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999\n- 4 B 3.99 -, a.a.O..\n\n59\n\nDie Klägerin wendet zu Unrecht ein, § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sei \nverfassungskonform dahin auszulegen, dass er sich auch auf vor seinem \nInkrafttreten beschlossene Bebauungspläne erstrecke. Für eine dahingehende \n\"verfassungskonforme Auslegung\" besteht weder Anlass noch Berechtigung. Die \nverfassungskonforme Auslegung verlangt, ein Gesetz im Zweifel und wenn möglich \nim Einklang mit der Verfassung auszulegen.\n\n60\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1953\n- 1 BvL 104/52 -, BVerfGE 2, 266.\n\n61\n\n§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen \nBedenken. Dass der Bundesgesetzgeber zu einer weitergehenden Regelung als der \nin § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990, nämlich zu einer auch auf frühere \nBebauungspläne bezogenen entsprechenden Regelung, aus verfassungsrechtlichen \nGründen gehalten gewesen sein könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar. Aus dem \nvon der Klägerin zitierten Art. 87 f GG ergibt sich zwar ein Grundversorgungsauftrag \ndes Bundes, der Telekommunikation flächendeckende angemessene und \nausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.\n\n62\n\nVgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand: Oktober \n1996, Art. 87 f., Rdnr. 79.\n\n63\n\nDas so formulierte, unmittelbar verbindliche Staatsziel,\n\n64\n\nvgl. Maunz/Dürig/Herzog, a.a.O., Art. 87 f., Rdnr. \n80,\n\n65\n\nrechtfertigt jedoch jedenfalls keinen mit Rückwirkung verbundenen Eingriff in die \nPlanungshoheit der Gemeinde. So hat die Gemeinde, wenn sie die bauliche \nEntwicklung ihres Gemeindegebiets durch einen Bebauungsplan steuert, sich \ndarüber Klarheit zu verschaffen, ob und wo sie Nebenanlagen zulassen will; sie kann \nNebenanlagen auch vollständig ausschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO \n1977). Das von der Gemeinde in eigener Verantwortung durch den Bebauungsplan \nausgeprägte Konzept städtebaulicher Entwicklung würde gestört, müssten nunmehr \n(Neben-)Anlagen aufgrund eines - wie die Klägerin meint, aufgrund analoger \nAnwendung faktisch - rückwirkenden Gesetzes im Bebauungsplangebiet zugelassen \nwerden, obwohl ihre Zulässigkeit nicht Gegenstand der planerischen Entscheidung \nder Gemeinde sein konnte. Ohnehin müsste die - vom Senat verneinte - Möglichkeit \nrückwirkender Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zugleich mit der \nErmächtigung der Gemeinde verbunden sein, über den etwaigen Ausschluss dieser \nNebenanlagen entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO zu befinden.\n\n66\n\nDer Gesetzgeber durfte im Übrigen davon ausgehen, dass die Gemeinden bei \nder Bauleitplanung den Belangen der Telekommunikation hinreichend Beachtung \ngeben werden. Dass sich aus der Staatszielbestimmung des Art. 87 f GG aber kein \nAnspruch ableiten lässt, an jedem sinnvollen Ort eine Mobilfunkanlage ohne \nBerücksichtigung anderer, ihrer Errichtung möglicherweise entgegenstehender, \nebenfalls bedeutsamer Belange errichten zu dürfen, ist selbstverständlich.\n\n67\n\nAus den von der Klägerin pauschal zitierten europarechtlichen Regelungen - \nRichtlinie der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt \nfür Telekommunikationsdienste (90/388/EWG), Amtsblatt der Europäischen \nGemeinschaften vom 24. Juli 1990, L 192/S. 10 und der Richtlinie 96/19/EG der \nKommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich \nder Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten, \nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1996, L 74/S. 13 - ergibt \nsich für den von ihr behaupteten Anspruch nichts. Die Klägerin meint, aus diesen \nRegelungen könne sie einen Anspruch darauf ableiten, dort ihre \"Netze\" aufbauen zu \nkönnen, wo die Telekom ihre Netze bereits errichtet habe. Ob dieser Behauptung in \ndieser Allgemeinheit zugestimmt werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. \nAus einem solchen Recht ließe sich kein Recht der Klägerin ableiten, ihren \nAntennenträger gerade dort errichten zu wollen, wo die Gemeinde seit Jahrzehnten \neine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung eines Sportplatzes \nvorgesehen hat. Auch die Telekom hat in diesem Bereich keinen Antennenträger \nerrichtet.\n\n68\n\nDie Klägerin hat ferner keinen zwingenden Anspruch auf Erteilung einer \nBefreiung von der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche; vielmehr hat die \nBeklagte ihr durch § 31 Abs. 2 BauGB eröffnetes Ermessen unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut auszuüben. Die Tatbestandsvoraussetzungen \ndes § 31 Abs. 2 BauGB liegen zwar vor, die Befreiung steht jedoch im Ermessen der \nBeklagten.\n \nGemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplan befreit \nwerden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des \nWohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung \nstädtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer \noffenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch \nunter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar \nist. Der Stahlgittermast ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Die \nAbweichung ist jedenfalls städtebaulich vertretbar. Nachbarliche Belange stehen der \nGenehmigung nicht entgegen. Die Befreiung ist mit öffentlichen Interessen vereinbar. \n\n69\n\nDie in § 31 Abs. 2 BauGB vorausgesetzte Vereinbarkeit des zur Genehmigung \ngestellten Vorhabens mit den Grundzügen der Planung hat für alle Befreiungsfälle \nGeltung. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen nicht beliebig durch \nVerwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt \nwerden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen \nGrundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der \nPlanung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der \nPlanungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die \nBefreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene \nplanerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf nicht aus Gründen erteilt \nwerden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer \nbestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999\n- 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99.\n\n71\n\nDer Stahlgittermast liefe dem planerischen Grundkonzept nicht entgegen. Mit der \nFestsetzung einer öffentlichen Grünfläche hat der Plangeber zum Ausdruck gebracht, \ndort jegliche bauliche Nutzung auszuschließen, soweit sie nicht mit dem Zweck der \nGrünfläche vereinbar ist. Die Fläche dient der Sportplatznutzung. Dass die \nSportausübung durch die nur eine geringe Grundfläche in Anspruch nehmende \nAnlage beeinträchtigt werden könnte, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Der \nAntennenmast nebst Schaltschrank soll im äußerten Südwesten des Sportplatzes in \neinem Bereich errichtet werden, der - wenn überhaupt - der Nutzung nur für \nKugelstoßübungen vorbehalten ist. Dass der Kugelstoßring nicht entsprechend (auf \nKosten der Klägerin) verschoben werden könnte, behauptet auch die Beklagte nicht. \nVielmehr bestätigt der von ihr mit der Klägerin geschlossene Gestattungsvertrag, \ndass eine solche Verschiebung ohne Weiteres möglich ist und auch andere \nNutzungen für diesen Bereich nicht vorgesehen sind. \n\n72\n\nDie Gefahr einer Vielzahl vergleichbarer Vorhaben besteht schon deshalb nicht, \nweil nur geringe Flächen der Grünfläche nicht von Sportanlagen oder der Fläche zum \nAnpflanzen von Bäumen und Sträuchern in Anspruch genommen werden. \n\n73\n\nDie Klägerin kann sich ferner auf einen Befreiungsgrund stützen. \n\n74\n\nEs spricht bereits einiges dafür, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die \nBefreiung erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), was letztlich jedoch keiner \nEntscheidung bedarf. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung \nnicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als \ndurch eine Befreiung entsprochen werden könnte, sondern nach dem Sinn und \nZweck der Vorschrift schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen \nöffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das \nVorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Die Befreiung muss nicht \nschlechterdings das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen \nöffentlichen Interesses sein, dessen Erfüllung muss also nicht mit der Befreiung \nstehen und fallen. Auch dann, wenn andere - auch weniger naheliegende - \nMöglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine \nBefreiung zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten \nsein. Dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist, \nreicht allerdings nicht aus. Maßgebend dafür, ob die Befreiung vernünftigerweise \ngeboten ist, sind die Umstände des Einzelfalls; dabei kann es auch auf nach \nobjektiven Kriterien zu beurteilende Fragen der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit \nankommen.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 \n- 4 C 54.75 -, BRS 33 Nr. 150.\n\n76\n\nDie Klägerin nimmt eine öffentliche Versorgungsfunktion wahr und kann deshalb \ngrundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit für ihr Vorhaben reklamieren. Die \nflächendeckende angemessene und ausreichende Versorgung mit \nTelekommunikationsdienstleistungen steht im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 87 f GG \nsowie die von der Beklagten zitierte Mobilfunkvereinbarung für Nordrhein - Westfalen \nvom 17. Juli 2003). Das Interesse an der störungsfreien Teilnahme am Mobilfunk ist \njedenfalls im Hinblick auf die Möglichkeit, auch ohne einen nicht immer erreichbaren \nFestnetzanschluss Polizei und Notdienste zu erreichen, von beachtlichem \nGewicht.\n\n77\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März \n2001 - 1 A 11232/98.OVG -.\n\n78\n\nDass die Klägerin den auch von ihr zu erbringenden Versorgungsauftrag ohne die \nErrichtung des Antennenmastes am vorgesehenen Standort nicht ausreichend \nerbringen kann, belegen die von ihr mit Schriftsatz vom 14. Februar 2003 \nvorgelegten Computersimulationen über die bislang bestehende Netzabdeckung, die \ninsbesondere in den westlichen Bereichen G. nur \"mangelhaft\" ist, d.h. nach \nAngaben der Klägerin Gesprächsabbrüche sind dort auch außerhalb von Gebäuden \nwahrscheinlich. Die Beklagte ist dieser Feststellung nicht entgegengetreten. Sie hat \nnach den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2003 im Einzelnen \ndargelegten Bemühungen um einen Ersatzstandort und den dortigen Ausführungen \nzur Frage der Eignung etwaiger Alternativstandorte ferner zunächst eingeräumt, \nandere Alternativstandorte könne sie derzeit nicht benennen. Ob der östlich des \nSportplatzes im Außenbereich benannte Standort geeignet ist, dürfte angesichts \nseiner Entfernung zum Ortszentrum G. durchaus fraglich sein. In dieser \nSituation sprechen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Errichtung \ndes Mobilfunkmastes. \n\n79\n\nDie Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist jedenfalls \nstädtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Was städtebaulich vertretbar ist, \nbeurteilt sich danach, ob die Abweichung ein nach § 1 Abs. 1 BauGB zulässiger \nInhalt des Bebauungsplans sein könnte. Diese Frage ist nicht abstrakt zu beurteilen, \nsondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer \ngeordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan \nzugrunde liegt, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll. Letzteres folgt \nvor allem daraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen. \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998\n- 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71.\n\n81\n\nDer singuläre, eine geringe Grundfläche in Anspruch nehmende Antennenmast \nist mit dem der Sicherung eines Sportplatzes dienenden Bebauungsplan Nr. 109 A \nohne Weiteres vereinbar. Die Beklagte selbst nennt keinen Gesichtspunkt, aus dem \nsich die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bebauungsplan ergeben könnte. \nDie Befürchtung, Nutzer des Sportplatzes und Anwohner könnten sich durch den \nMobilfunkmast beeinträchtigt sehen, ist nicht auf städtebaulich beachtliche Belange \nbezogen, insbesondere ist nicht ansatzweise erkennbar, der Sportplatz würde nicht \nnur von einzelnen, sondern von einer derartigen Zahl von Sportlern gemieden \nwerden, dass seine Funktion in Frage gestellt werden könnte. Es ergeben sich aus \ndem Vortrag der Beklagten zudem nicht die mindesten substantiierten Anhaltspunkte \nfür die Annahme, der Mobilfunkbetrieb könne aus Gründen des \ngesundheitsrelevanten Immissionsschutzes bedenklich sein. Hinsichtlich der \nnamentlich beachtlichen Strahlenbelastung sind die vom Gesetzgeber durch die \nVerordnung über elektromagnetische Felder vom 16. Dezember 1996, BGBl I 1966 \n(26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte maßgebend, die der Schutzpflicht staatlicher \nOrgane gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Felder \nausreichend Rechung tragen.\n\n82\n\nVgl BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - \n1 BvR 1658/96 -, NJW 1997, 2509; OVG NRW,\nBeschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -,\nBauR 2003, 1011.\n \n\n83\n\nDie Klägerin hat angegeben, der nach der 26. BImSchV einzuhaltende \nSicherheitsabstand werde grob geschätzt in horizontaler Richtung etwa 10 m, in \nvertikaler Richtung etwa 1 m bis 1,5 m betragen. Die Beklagte hat diese Angabe \nnicht in Zweifel gezogen. Dass dennoch bei einem abseits von Wohnbebauung auf \neinem Sportplatz errichteten 40 m hohen Antennenmast ein Gefahrpotential \nverbleiben könnte, ist über die bloße Befürchtung hinaus nicht erkennbar. \n\n84\n\nDie Beklagte stellt schließlich auf außerhalb des Bebauungsplangebiets \ngelegene Zusammenhänge ab, so auf das städtebauliche Konzept H. 2010 und \nden dörflichen Charakter, namentlich der Ortseingangssituation des Ortsteils \nG. . Der Bebauungsplan trägt im Bereich des Antennenstandorts zur \nGestaltung des - wie die Beklagte ausführt - durch Ein- oder Zweifamilienhäuser \ngeprägten Ortsbildes jedoch nicht bei. Das Ortsbild greift der Bebauungsplan nicht \nauf, sondern setzt sich durch die Gliederung einer Sportplatzfläche (die faktisch \nzudem mit 16 m hohen Flutlichtmasten ausgestattet ist) von dem Ortsbild ab. \n\n85\n\nÖffentliche Belange stehen der Befreiung nicht (zwingend) entgegen. Unter \nöffentlichen Belangen sind nur städtebaulich relevante Belange zu verstehen, die im \nInteressengeflecht des Bebauungsplans eine Rolle spielen können. Es können auch \nsolche öffentlichen Belange eine Rolle spielen, die in der gemeindlichen \nPlanungskonzeption noch keinen Niederschlag gefunden haben. Zu den Belangen \nkann gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB das Ortsbild der Gemeinde zählen. Bei Erlass \ndes Bebauungsplans Nr. 109 A stand eine mögliche Beeinträchtigung des Ortsbildes \ndurch Antennenmasten der hier beantragten Größenordnung nicht in Rede. Der \nSatzungsgeber hatte daher zu die Höhe baulicher Anlagen betreffenden \nFestsetzungen (vgl. § 16 Abs. 3 BauNVO 1977) keine Veranlassung. Dennoch ist \nnach den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls nicht allein aufgrund der Höhe \ndes Antennenträgers davon auszugehen, dieser beeinträchtige zwingend öffentliche \nInteressen. Im unmittelbaren Einzugsbereich des Sportplatzes ist keine gestalterisch \nhervorgehobene Bebauung feststellbar. Vorhanden sind durchaus üblich gestaltete \nEin-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser in unterschiedlichster Ausprägung, die dem \nOrtseingangsbereich von G. kein derartiges Gepräge geben, dass ein \nAntennenmast der hier in Rede stehenden Dimension und Gestaltung mit dem \nOrtsbild als von vornherein unvereinbar angesehen werden müsste. Der \nMobilfunkmast würde dort, wo ohnehin mit technischen Anlagen gewisser, \nwenngleich geringerer Höhe (Flutlichtmasten) gerechnet werden muss, im \nWesentlichen nur wegen seiner Höhe von rund 40 m in Erscheinung treten. Er ist \nverhältnismäßig zurückhaltend gestaltet; die äußeren Abmessungen könnten nach \nden Angaben der Klägerin gegenüber der zur Genehmigung gestellten Anlage \nzudem noch reduziert werden. Schließlich kann durch einen von der Klägerin \nangebotenen farblich entsprechend gestalteten Anstrich der Stahlgitterkonstruktion \nbewirkt werden, dass der Antennenmast trotz seiner Höhe verhältnismäßig \nunaufdringlich wirkt. \n\n86\n\nDie Befreiung ist mit nachbarlichen Belangen vereinbar. Insoweit sind namentlich \nImmissionsschutzbelange zu berücksichtigen. Angesichts der Abstände der \nWohnbebauung zum Antennenmast besteht kein Anlass an den Angaben der \nKlägerin zu zweifeln, die sich aus der 26. BImSchV ergebenden Anforderungen \nwürden sicher eingehalten. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen. Dass \ndennoch erhebliche nachbarliche Beeinträchtigungen in Rechnung zu stellen sein \nsollten, ist nicht ersichtlich.\n\n87\n\nObwohl die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nach \nAuffassung des Senats nach alledem zu bejahen sind, hat die Klägerin keinen \nzwingenden Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Vielmehr \nsteht der Beklagten Ermessen zu, das sie unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut auszuüben hat. In die Ermessensausübung kann die Beklagte \nselbstverständlich auch einstellen, ob das von ihr verfolgte stadtgestalterische \nAnliegen hinreichend gewichtig ist, den Antrag der Klägerin erneut abzulehnen. Die \nBeklagte wird dabei über ihre bisherigen Erwägungen hinaus jedoch zu \nberücksichtigen haben, dass für das klägerische Vorhaben Befreiungsgründe \nstreiten. Auch ist für das Gewicht der klägerischen Interessen von Belang, ob ein \ngeeigneter Alternativstandort tatsächlich zur Verfügung steht, möglicherweise auch \nauf dem Sportplatz in mittiger Lage. Schließlich ist der Beklagten die mit dem \nGestattungsvertrag vom 10. September/20. Oktober 1999 eingegangene \nVerpflichtung zuzurechnen. Demgegenüber sind die Erwägungen der Beklagten zur \nNetzabdeckung durch andere Mobilfunkbetreiber schon deshalb unbehelflich, weil \nausweislich der von der Beklagten überreichten Karte über Mobilfunkstandorte im \nStadtgebiet in G. bislang kein Mobilfunkmast errichtet wurde.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n89\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n90\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-08/7-a-1397-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":29},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-08/7-a-1397-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290599","retrieved":"2026-07-09 03:10:17.646633+00:00"}}