{"status":"available","doknr":"OLD290598","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1008.2A3725.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-08","aktenzeichen":"2 A 3725/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die bei der Klägerin zu 1. \nvorhandenen deutschen Sprachkenntnisse, die - was auch im Zulassungsantrag \nnicht in Frage gestellt wird - zur Führung eines einfachen Gesprächs auf Deutsch im \nSinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ausreichen, familiär im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz \n2 BVFG vermittelt worden sind. Dagegen wird im Zulassungsantrag eingewandt, für \neine familiäre Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG reiche es nicht aus, \nwenn der notwendige Umfang des Sprachvermögens, d.h. die Kompetenz zur \nFührung eines einfachen Gesprächs, erst durch außerfamiliäre Vermittlung erreicht \nwerde. Die familiäre Vermittlung der Sprache finde in der Zeit zwischen Geburt und \nErreichen der Selbständigkeit statt. Daraus folge, dass nach Abschluss der \nPrägephase liegende Vorgänge des Spracherwerbs im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz \n2 BVFG nicht zu berücksichtigen seien. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und \n3 BVFG basierten auf der Annahme, dass die deutsche Sprache dann \nbewusstseinsprägend vermittelt worden sei, wenn das Sprachvermögen auch unter \nUmwelteinflüssen, die für den Spracherhalt ungünstig sind, selbst Jahre und \nJahrzehnte nach Vollendung der Prägephase immer noch im Umfang zumindest \neines einfaches Gesprächs zur Verfügung stehe. Die aus Gründen der Praktikabilität \nvor der tatsächlichen Aussiedlung liegende Anhörung des Antragstellers im \nAufnahmeverfahren markiere den maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem die \nSprachkompetenz vorliegen müsse. Auf eine später eintretende Verbesserung der \nSprachkompetenz komme es nicht mehr an. Da die Klägerin zu 1. nach dem \nErgebnis der im Jahr 1998 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland \nNowosibirsk durchgeführten Anhörung nach der vom Verwaltungsgericht nicht als \nfalsch angesehenen Beurteilung des Sprachtesters nicht zur Führung eines \neinfachen Gesprächs in deutscher Sprache in der Lage gewesen sei, könnten die im \nZeitpunkt ihrer Anhörung durch das Verwaltungsgericht im Jahr 2002 vorhandenen \nDeutschkenntnisse nicht als familiär vermittelt im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG \nangesehen werden.\n\n4\n\nDiese Einwände greifen nicht durch. Vielmehr liegt ihnen ein unzutreffendes \nRechtsverständnis von § 6 Abs. 2 BVFG zugrunde. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG \nbestimmt, dass eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 \nAbs. 2 Satz 2 BVFG nur festgestellt ist, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \nzumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Dies erfordert im \nAufnahmeverfahren und in einem sich gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen \nVerfahren eine Prognose dahingehend, ob ein Aufnahmebewerber im Zeitpunkt einer \nzukünftigen Aussiedlung über eine entsprechende Sprachkompetenz voraussichtlich \nverfügen wird. Die tatsächlichen Grundlagen, auf der diese Prognose beruht, können \nschon im Aufnahmeverfahren festgestellt worden sein, sie können sich aber auch \nergeben aus Feststellungen, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens \ngetroffen werden. Dazu zählen insbesondere Tatsachenfeststellungen während \neines sich anschließenden Klageverfahrens. Der Norm lässt sich entgegen den \nAusführungen im Zulassungsantrag nichts dafür entnehmen, dass die in § 6 Abs. 2 \nBVFG verlangte Sprachkompetenz zu einem bestimmten Zeitpunkt im \nAufnahmeverfahren gegeben sein und bezogen nur auf diesen Zeitpunkt festgestellt \nwerden müsste. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 \nAbs. 2 Satz 2 BVFG setzt zunächst voraus, dass die deutsche Sprache dem \nAufnahmebewerber grundsätzlich von Geburt an bis zum Erreichen der \nSelbständigkeit vermittelt worden sein muss. Während sich in der Anfangszeit die \nSprachvermittlung insbesondere in Form der Nachahmung der von den Eltern, einem \nElternteil oder anderen Bezugspersonen gesprochenen Sprache vollzieht, wird sie im \nLaufe der Jahre in eine Verfestigung der gelernten Sprache und eine Vertiefung und \nErweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten Sprachgebrauch übergehen. \nDabei müssen die Eltern oder andere Bezugspersonen ihre vorhandenen deutschen \nSprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben und die Sprache \nmuss im Sprachgebrauch der Familie zumindest Gewicht gehabt haben.\n\n5\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. \nOktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112, zu \nder bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n6\n\nZusätzlich muss die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfüllt sein. \nBeides hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt. Es ist im \nZulassungsantrag nicht dargelegt, dass die vom Verwaltungsgericht bei der Klägerin \nzu 1. festgestellten Deutschkenntnisse nicht auf einem innerfamiliär bis zur \nSelbständigkeit gelegten Sprachfundament beruhen. Ob die Klägerin zu 1. ihre \nDeutschkenntnisse im Laufe der Zeit durch Sprachkurse, im Selbststudium oder auf \nandere Weise erhalten aufgefrischt oder auch vertieft hat, ist im Rahmen von § 6 \nAbs. 2 BVFG rechtlich nicht von Relevanz, soweit nicht festgestellt werden kann, \ndass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht \nin nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern die heute vorhandenen \nDeutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen \nund somit keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der \nSelbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. Der Hinweis im \nZulassungsantrag, die Klägerin zu 1. habe bei ihrer Anhörung im Jahr 1998 \neingeräumt, dass die Umgangssprache in der Familie Russisch gewesen sei und sie \nhabe, wenn sie von den Eltern bzw. der Großmutter auf Deutsch angesprochen \nworden sei, auf Russisch geantwortet, genügt dafür nicht. Abgesehen davon, dass \nim Protokoll die im Zulassungsantrag angeführten Angaben festgehaltener Antworten \nder Klägerin nicht wörtlich, sondern nur schlagwortartig als Bemerkungen des \nSprachtesters in der Rubrik \"Sprachvermögen der Antragsteller\" eingetragen worden \nsind und deren inhaltliche Richtigkeit nicht durch eine Unterschrift der Klägerin zu 1. \nbestätigt wird, lässt sich dem Protokoll der Anhörung nicht entnehmen, dass die \nKlägerin zu 1. im Rahmen der Anhörung erklärt hat, ab einem bestimmten Zeitpunkt \nin ihrer Kindheit die deutsche Sprache überhaupt nicht mehr selbst aktiv verwendet \nzu haben.\n\n7\n\nVor diesem Hintergrund kommt es auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu \neinem Anspruch der Klägerin zu 1. auf (nachträgliche) Einbeziehung in den ihren \nEltern erteilten Aufnahmebescheid im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG und die \ndagegen im Zulassungsantrag erhobenen Einwände nicht weiter an.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-08/2-a-3725-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-08/2-a-3725-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290598","retrieved":"2026-07-09 03:10:17.560649+00:00"}}