{"status":"available","doknr":"OLD290597","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1008.22D.A2782.03O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-08","aktenzeichen":"22d A 2782/03.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nSoweit es den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nAntrages auf gerichtliche Entscheidung betrifft, wird das Verfahren eingestellt.\n\nDer durch die Bezirksregierung Düsseldorf unter dem 13. März 2003 dem \nRuhestandsbeamten eröffnete Feststellungsbescheid des Ministeriums für \nSchule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2003 \nwird aufgehoben.\n\nDer Dienstherr trägt die dem Ruhestandsbeamten erwachsenen notwendigen \nAuslagen in beiden Rechtszügen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nSoweit es den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nAntrages auf gerichtliche Entscheidung betrifft (§§ 121 Abs. 3 DO NRW, 80 Abs. 5 \nVwGO), ist das Verfahren einzustellen. Dieser Antrag hat sich dadurch erledigt, dass \ndie den Verlust der Versorgungsbezüge feststellende Verfügung zeitgleich mit der \nEntscheidung über den Aussetzungsantrag aufgehoben wird. Der \nAussetzungsantrag geht damit ins Leere. Dem haben die Beteiligten durch die \nvorsorglich abgegebenen Erledigungserklärungen Rechnung getragen.\n\n3\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 DO NRW) hat \nErfolg.\n\n4\n\nAuszugehen ist zunächst davon, dass es sich bei dem Schreiben der \nBezirksregierung E. vom 13. März 2003, soweit es den Entscheidungssatz zu 1. \nbetrifft, nicht um eine Regelung dieser Behörde handelt. Dafür könnte zwar der \nWortlaut des Entscheidungssatzes sprechen („Hiermit stelle ich die Zahlung der \nVersorgungsbezüge Ihres Mandanten mit dem Ende des Monats ein, in dem ihm \ndiese Verfügung zugestellt wird.\"). Das Subjekt dieses Satzes deutet auf den ersten \nBlick darauf hin, dass die Bezirksregierung Urheberin der Verfügung sei. Bei näherer \nBetrachtung zeigt sich jedoch, dass die Bezirksregierung lediglich eine Botenstellung \neingenommen und dem Ruhestandsbeamten eine vom Ministerium für Schule, \nJugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen getroffene Regelung eröffnet \nhat. Auf Seite 2 des Schreibens wird nämlich der Hintergrund dargestellt, der die \nBezirksregierung veranlasst hat, das Ministerium um die Feststellung des Verlustes \nder Versorgungsbezüge (§ 60 BeamtVG) zu bitten. Die Ausführungen münden in den \nSatz: „Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 BeamtVG somit erfüllt waren, \nstellte das MSJK mit Erlass vom 10.03.2003 den Verlust der Versorgungsbezüge \nIhres Mandanten fest.\" Dass die Bezirksregierung mit diesem Satz nicht lediglich eine \nDarstellung der Verwaltungsabläufe geben, sondern als Bote einen vom Ministerium \nerlassenen Verwaltungsakt bekanntgeben wollte, zeigt vor allem die auf §§ 60 \nBeamtVG, 121 DO NRW zielende Rechtsmittelbelehrung, die keinen Sinn gemacht \nhätte, wenn sich die Bezirksregierung mit dem Schreiben vom 13. März 2003 nicht zu \n§ 60 BeamtVG hätte verhalten wollen, sondern eine eigene Regelung über die \nEinstellung der Zahlung von Versorgungsbezügen getroffen hätte, für die ohnehin \ndas Landesamt für Besoldung und Versorgung zuständig gewesen wäre (vgl. § 1 der \nVersorgungszuständigkeitsverordnung idF vom 9. Januar 2001, GV NRW S. 28).\n\n5\n\nOb die Bezirksregierung den sich aus einer Botenstellung ergebenden \nverfahrensrechtlichen Konsequenzen Rechnung getragen hat, braucht nicht \nentschieden zu werden. Bedenken rühren daher, dass die Entscheidung des \nMinisteriums nur in indirekter Rede bekanntgegeben worden ist und die bei einer \nZustellung (vgl. dazu Tz. 60.01 BeamtVGVwV) erforderliche gegenständliche \nVermittlung des zuzustellenden Schriftstücks - hier des feststellenden Erlasses des \nMinisteriums - bei dieser Form der Bekanntgabe nicht gewahrt ist. Eine weitere \nErörterung erübrigt sich, weil der allein streitgegenständliche Feststellungsbescheid \ndes Ministeriums in der Sache keinen Bestand haben kann.\n\n6\n\nGemäß § 60 Satz 1 BeamtVG verliert der Ruhestandsbeamte, der entgegen den \neinschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften einer erneuten Berufung in das \nBeamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt, obwohl er auf die Folgen eines \nsolchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, für diese Zeit seine \nVersorgungsbezüge. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Dienstherr den \nRuhestandsbeamten zu Recht erneut in das Beamtenverhältnis berufen will. Nähere \nRegelungen dazu enthält § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Danach muss zu erwarten \nsein, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes \ngenügt. Sofern diese Erwartung nicht berechtigt ist, ist ein gleichwohl geäußertes \nReaktivierungsverlangen rechtswidrig und löst nicht die Folge des § 60 Satz 1 \nBeamtVG aus. Wenn im vorliegenden Fall der Ruhestandsbeamte seit dem \nfehlgeschlagenen Versuch einer Reaktivierung am 2. September 2002 tatsächlich \ndienstunfähig ist, ist somit für eine Verlustfeststellung kein Raum. Nichts anderes gilt, \nwenn man zugunsten des Ministeriums unterstellt, dass der Ruhestandsbeamte seit \ndem 2. September 2002, als er sich zur Aushändigung der Ernennungsurkunde in \nder Gesamtschule X. in P. einfinden sollte, den gesundheitlichen \nAnforderungen des neuen Amtes genügt. Auch in diesem Fall ist die Feststellung des \nVerlustes der Versorgungsbezüge durch den angefochtenen Erlass nicht berechtigt. \nDies gilt unabhängig davon, ob die Aufforderung zum Dienstantritt vom 8. August \n2002 rechtmäßig ist und der Ruhestandsbeamte deshalb verpflichtet war und ist, \neiner erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Maßgebend ist, \ndass das Ministerium in dem Erlass vom 10. März 2003 keine auf den 2. September \n2002 zurückwirkende Feststellung getroffen hat, nachdem der Ruhestandsbeamte \ndie amtsärztliche Untersuchung am 17. Juli 2002 verweigert und hierdurch \nmöglicherweise die in der Rechtsprechung aufgezeigten Folgen der Verweigerung \nausgelöst hatte.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 33.96 -, ZBR \n1998, 203; Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, Buchholz \n232 § 45 Nr. 5.\n\n8\n\nDas Ministerium hat in dem Erlass vom 10. März 2003 den Verlust der \nVersorgungsbezüge mit sofortiger Wirkung festgestellt. Der dem \nRuhestandsbeamten durch die Bezirksregierung bekanntgegebene Inhalt des \nErlasses weicht davon - im Einklang mit der angesprochenen Botenstellung - nicht \nab, so dass die Feststellung mit der Zustellung des Schreibens der Bezirksregierung \nvom 13. März 2003 am 17. März 2003 wirksam geworden ist und - weil kein \nEndzeitpunkt gesetzt worden ist - noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats \nfortwirkt. Für einen am 17. März 2003 beginnenden Feststellungszeitraum fehlt es \nselbst bei einer hier unterstellten Dienstfähigkeit an einem Verschulden des \nRuhestandsbeamten. \n\n9\n\nBereits der Wortlaut des § 60 Satz 1 BeamtVG veranschaulicht, dass der \nRechtsnachteil des Verlustes der Versorgungsbezüge nicht zeitlich unbeschränkt \neintritt, wenn ein Ruhestandsbeamter einer Verpflichtung zu einer erneuten Berufung \nin das Beamtenverhältnis zu einem zurückliegenden Zeitpunkt nicht Folge geleistet \nhat. Der Verlust der Versorgungsbezüge tritt nach § 60 Satz 1 BeamtVG nur für \n„diese Zeit\", damit für einen Zeitraum ein, innerhalb dessen eine einmal zu Unrecht \nerklärte Weigerung andauert. Ein solches Verständnis der Norm entspricht auch \nderen Zweck, der dahin geht, dass der ein berechtigtes Reaktivierungsverlangen \nverweigernde Ruhestandsbeamte für die Dauer der Verweigerung den Anspruch auf \nAlimentation in Frage stellt. Außerdem handelt es sich bei dem Verlust der \nVersorgungsbezüge um ein finanzielles Druckmittel, das den Ruhestandsbeamten \nzur Einsicht führen soll. Nach einhelliger Meinung endet der Feststellungszeitraum \ndamit nicht nur, wenn sich der Ruhestandsbeamte schließlich verspätet reaktivieren \nlässt - dann besteht ohnehin ein Anspruch auf Besoldung -, sondern auch, wenn sich \nnach dem Beginn des Feststellungszeitraumes der Gesundheitszustand des \nRuhestandsbeamten verschlechtert und nicht mehr zu erwarten ist, dass er den \ngesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt (vgl. dazu § 48 Abs. 1 \nSatz 1 LBG NRW).\n\n10\n\nBrockhaus in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, \nTeil D § 60 RdNr. 17.\n\n11\n\nDieser Endzeitpunkt ist erforderlich, weil der Dienstherr ungeachtet einer zunächst \nunberechtigten Verweigerung des Ruhestandsbeamten die Statusänderung nicht \nmehr verlangen kann, wenn der Ruhestandsbeamte erneut dienstunfähig geworden \nist und deshalb in den Ruhestand versetzt werden müsste (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 \nLBG NRW). Nichts anderes kann im übrigen gelten, wenn der Ruhestandsbeamte \nerst später einer amtsärztlichen Untersuchung zustimmt, nachweislich aber schon im \nZeitpunkt der beabsichtigten Reaktivierung dienstunfähig gewesen sein sollte. Auf \nden Gesundheitszustand zu dem vom Ruhestandsbeamten versäumten Zeitpunkt \nkann es nur für die Frage ankommen, ob es für die Dauer eines \nFeststellungszeitraumes bis zu der später durchgeführten amtsärztlichen \nUntersuchung bei dem Verlust der Versorgungsbezüge bleiben kann.\n\n12\n\nDamit ist im vorliegenden Fall entscheidend, welche Bedeutung der Umstand \nbesitzt, dass der Ruhestandsbeamte mit Schriftsatz vom 10. Januar 2003 \nausdrücklich eine amtsärztliche Untersuchung beantragt hat, nachdem er im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Weisungen, sich \namtsärztlich untersuchen zu lassen und zur erneuten Berufung in das \nBeamtenverhältnis einzufinden, ohne Erfolg geblieben war (OVG NRW, Beschluss \nvom 2. Januar 2003 - 6 B 2110/02 -). Dieses Angebot schloss nicht aus, dass - das \nVorliegen der Dienstfähigkeit am 2. September 2002 oder einer nicht entkräfteten \nIndizwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nunterstellt - seit dem 2. September 2002 die Voraussetzungen des § 60 BeamtVG \nerfüllt waren. Es änderte auch nichts daran, dass eine am 2. September 2002 \nunberechtigte Weigerung bei Eingang des Angebots am 10. Januar 2002 fortwirkte. \nDer Verschuldensbeitrag des Ruhestandsbeamten bei einer seit dem 2. September \n2002 unterstellten Dienstfähigkeit endete jedoch spätestens in dem Zeitpunkt, in dem \nder Dienstherr aufgrund des Angebots des Ruhestandsbeamten durch eine \namtsärztliche Untersuchung über die nach wie vor ungeklärte Frage hätte Gewissheit \ngewinnen und den Ruhestandsbeamten erneut zum Dienstantritt hätte auffordern \nkönnen. Der Umstand, dass zu Beginn des hier streitigen Feststellungszeitraumes \ndie Reaktivierung unterblieben ist, beruht nicht mehr wesentlich auf einem \nVerschulden des Ruhestandsbeamten, sondern darauf, dass der Dienstherr trotz \neines ernstzunehmenden Angebots des Ruhestandsbeamten seinerseits nichts \nunternommen hat, um durch eine amtsärztliche Untersuchung die Frage der \nDienstfähigkeit zu klären und dem Ruhestandsbeamten zu verdeutlichen, dass er \nnicht mehr auf das privatärztliche Attest setzen konnte.\n\n13\n\nVgl. zur Bewertung sich widersprechender \nprivatärztlicher und amtsärztlicher Gutachten und \nzum Verschulden iSv § 9 BBesG OVG NRW, \nBeschluss vom 5. Juli 2000 - 12d A 4949/98.O -.\n\n14\n\nZu einer Reaktion des Dienstherrn bestand auch Anlass, weil ein Amtsarzt nicht \naufgrund privater Initiative tätig wird, sondern eine Begutachtung von einem \nbehördlichen oder gerichtlichen Auftrag abhängig macht. Dies ist dem Senat aus \nanderen Verfahren bekannt und von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung \nnicht in Frage gestellt worden. Das vom Ruhestandsbeamten vorgelegte Attest der \nÄrztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. (Univ. C. ) M. vom \n13. Februar 2003 zeigt auch, dass die vom Ruhestandsbeamten behauptete \nFortdauer der 1994 eingetretenen Dienstunfähigkeit nicht offensichtlich \nvorgeschoben ist. Insbesondere lässt das politische Engagement des \nRuhestandsbeamten, das den Dienstherrn bewogen hat, Zweifel am Fortbestand der \nDienstunfähigkeit zu hegen, nicht auf eine offensichtlich gegebene Dienstfähigkeit \nschließen. Weil den Ruhestandsbeamten - anders als den aktiven Beamten - keine \nPflicht zur Erhaltung der Gesundheit trifft, läßt sich ein aufreibendes politisches \nEngagement zu Lasten der Gesundheit durchaus mit einem Zustand der \nDienstunfähigkeit vereinbaren. Ein Verschulden iSv § 60 BeamtVG lässt sich folglich \nim streitgegenständlichen Feststellungszeitraum nicht mit dem Vorwurf begründen, \nder Ruhestandsbeamte baue in besserer Kenntnis der Verhältnisse Rechtspositionen \nauf, um eine aus anderen Gründen abgelehnte Reaktivierung zu verhindern oder \nmindestens hinauszuschieben.\n\n15\n\nDass der Ruhestandsbeamte nach dem Eingang seines Antrags am 10. Januar \n2003 bis zum 17. März 2003 längst hätte amtsärztlich untersucht werden können, \nzeigen die Daten anlässlich des fehlgeschlagenen Untersuchungsauftrags im Juli \n2002.\n\n16\n\nDer Dienstherr kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das \nReaktivierungsverlangen vom 8. August 2002 im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes für rechtmäßig erachtet worden ist. Abgesehen davon, dass \nBeschlüssen nach § 123 VwGO eine nur eingeschränkte Rechtskraft zukommt, hat \nsich die Sachlage mit dem Antrag des Ruhestandsbeamten am 10. Januar 2003 \nentscheidungserheblich geändert.\n\n17\n\nDamit ist es ohne Belang, ob ein Ruhestandsbeamter eine amtsärztliche \nUntersuchung zur Klärung der Frage beanspruchen kann, ob die vom Gesetzgeber \ngeforderte Prognose im Sinne der vom Dienstherrn beabsichtigten Reaktivierung \nberechtigt ist (vgl. § 48 Abs. 3 LBG NRW). Unterlässt der Dienstherr eine \namtsärztliche Untersuchung, obwohl dazu nach Vorlage eines privatärztlichen \nAttestes Veranlassung besteht, geht er nicht nur das Risiko ein, dass sich im \ngerichtlichen Verfahren die Dienstunfähigkeit herausstellt (vgl. § 121 Abs. 4 Satz 1 \nDO NRW). Darüber hinaus kann es dem Ruhestandsbeamten, der ein \nernstzunehmendes Angebot zur Mitwirkung an einer amtsärztlichen Untersuchung \ngemacht hat, nicht als Verschulden im Sinne von § 60 Satz 1 BeamtVG angelastet \nwerden, wenn er im Vertrauen auf ein privatärztliches Attest die Reaktivierung \nablehnt.\n\n18\n\nSo wohl auch GKÖD, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, O § 60 RdNr. 9 (Seite 6 Mitte).\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DO NRW.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-08/22d-a-2782-03-o","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-08/22d-a-2782-03-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290597","retrieved":"2026-07-09 03:10:17.480331+00:00"}}