{"status":"available","doknr":"OLD290572","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1008.19A3328.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-08","aktenzeichen":"19 A 3328/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine \nZulassung nicht erfüllt sind. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) liegen nicht vor. \n\n4\n\nBei der Feststellung des Vorliegens einer Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 VO-\nSF sind entgegen der Auffassung der Kläger auch die Leistungen ihrer Tochter, die, obwohl \nsie auch nach Wiederholung der Klasse 6 nicht versetzt worden ist, zurzeit die Klasse 7 der \nGesamtschule besucht, in der Grundschule zu berücksichtigen. Die Feststellung, ob die \nLern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und \ndurch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des \nSozialverhaltens verstärkt werden (§ 5 Abs. 1 VO-SF), erfordert eine Beurteilung der \nGesamtpersönlichkeit des Schülers unter Einbeziehung seiner bisherigen schulischen \nEntwicklung. Das bisherige Lern- und Leistungsverhalten in früheren Schuljahren kann \ninsbesondere Aufschluss darüber geben, ob die gegenwärtig vorhandenen Lern- und \nLeistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind. Liegen \nerhebliche Lerndefizite und -rückstände aus früheren Schuljahren vor, so liegen die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VO-SF regelmäßig vor, es sei denn, die \naktuelle schulische Entwicklung rechtfertigt im für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen \nZeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz die Annahme, dass die über einen \nlangen Zeitraum bereits vorhandenen und sich mit den steigenden Anforderungen in den \nhöheren Klassen verstärkenden Lern- und Leistungsausfälle innerhalb überschaubarer Zeit \naufgeholt werden können und sie deshalb lediglich eine - von § 5 Abs. 1 VO-SF nicht \nerfasste - vorübergehende Lernbehinderung darstellen. Folgerichtig ist die schulische \nEntwicklung der Tochter der Kläger in der Grundschule nicht nur in dem angefochtenen \nUrteil, sondern auch in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. Juni 2002 (mit-) \nberücksichtigt worden. Die Zeugnisse der Grundschule zeigen, dass bereits in der \nGrundschule erhebliche Lern- und Leistungsausfälle vorhanden waren, die sich vor allem in \nden Lernbereichen Sprache und Mathematik zeigten. Dort sind ihre Leistungen überwiegend \nmit \"mangelhaft\" bewertet worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Lern- und \nLeistungsverhalten der Tochter der Kläger in den Zeugnissen der Grundschule unzutreffend \ndargestellt oder fehlerhaft bewertet worden ist, sind nicht ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass \neine sonderpädagogische Begutachtung während der Grundschulzeit nicht erfolgte. Mit \ndiesem Vortrag allein haben die Kläger jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Zeugnisse \nder Grundschule aufgezeigt. Im Übrigen lassen die Zeugnisse der Grundschule entgegen \ndem Vortrag der Kläger im Zulassungsverfahren auch die Ursachen für die Lern- und \nLeistungsausfälle in der Grundschule erkennen. Aus den vorliegenden Textzeugnissen der \nGrundschule geht hervor, dass seit Beginn der Einschulung Sprach- und \nVerständnisschwierigkeiten bestanden und der Tochter der Kläger die Fähigkeit zum \nselbstständigen (Er-) Lernen fehlte. Die schulische Entwicklung der Tochter in der \nGesamtschule, die ebenfalls von diesen Problemen geprägt ist, stellt sich insofern als \nFortsetzung der bereits in der Grundschule vorhandenen Lern- und Leistungsschwierigkeiten \ndar, und rechtfertigt vor diesem Hintergrund nicht die Annahme einer nur vorübergehenden \nLernbehinderung.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Deutschtest \nNr. 5 zum Thema \"Michael Ende - Momo\" ein Beispiel für schwerwiegende Lern- und \nLeistungsausfälle im Fach Deutsch ist. Die Kläger räumen im Zulassungsverfahren ein, dass \nihre Tochter \"offensichtlich\" das Buch und die in der mündlichen Verhandlung \nangesprochene Frage Nr. 17 des Deutschtests nicht verstanden habe und deshalb nicht in \nder Lage gewesen sei, eine \"passende\" Antwort auf die Frage Nr. 17 zu geben. Dass der \nDeutschtest und die Frage Nr. 17 \"durchaus\" schwierig seien, ist eine bloße Behauptung der \nKläger, für die sie kein tragendes Argument angeführt haben. Die Frage Nr. 17, \"Warum wird \nMomo von den grauen Herren gesucht? (12. Kap.)\", rechtfertigt aus sich heraus nicht den \nSchluss, dass ihre Beantwortung schwierig ist.\n\n6\n\nDie Tochter der Kläger mag zwar in den im Zulassungsverfahren vorgelegten \nDeutschtesten ein \"gut\" und ein \"sehr gut\" erzielt haben. Daraus allein lässt sich jedoch \nebenfalls nicht herleiten, dass sie im Fach Deutsch auf der allgemeinen Schule hinreichend \ngefördert werden kann. Auch nach der Wiederholung der Klasse 6 der Gesamtschule ist ihr \nam Ende des Schuljahres 2002/03 lediglich ein \"mangelhaft\" erteilt worden. Ihre \nGesamtleistung im Fach Deutsch hat sich damit nicht durchgreifend gebessert. Im Übrigen \nlassen die Formulierungen der Tochter der Kläger in dem mit gut bewerteten Deutschtest, \n\"Wir gehen zusamen zu Kino. Meine Schwester ging zu park. Wir gingen zu Kino. Sie \ngegangen zu Kino\", deutlich die vorhandenen Lern- und Leistungsausfälle im Fach Deutsch \nerkennen.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich die \nLernbehinderung der Tochter der Kläger auch im Fach Englisch zeigt. Sie konnte zwar im \nersten Halbjahr des Schuljahres 2002/03 ihr Leistungsvermögen von \"ungenügend\" in allen \nHalbjahren der Schuljahre 2000/01 und 2001/02 auf \"ausreichend\" verbessern. Eine \ndurchgreifende Änderung ist jedoch trotz Wiederholung der Klasse 6 nicht erfolgt. Ihre \nLeistungen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2002/03 sind mit \"mangelhaft\" bewertet \nworden. Dabei kann dahinstehen, ob, wie die Kläger geltend machen, die Englischlehrerin \nihrer Tochter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt hat, \ndass die Tochter \"durchaus bei einfachen Unterrichtsstoffen mitkomme\". Entscheidend ist, ob \ndie Tochter der Kläger insgesamt im Unterricht der allgemeinen Schule hinreichend gefördert \nwerden kann. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn sie im Unterricht (nur) zeitweise, \nnämlich bei \"einfachen Unterrichtsstoffen\", mitarbeiten kann. \n\n8\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger steht der Annahme von Lern- und \nLeistungsausfällen im Sinne des § 5 Abs. 1 VO-SF auch nicht entgegen, dass ihre Tochter \nzurzeit auf Grund \"der pubertären Phase stärker und häufiger vom Unterricht abgelenkt\" sei. \nDie Lernschwierigkeiten bestanden, wie ausgeführt, schon während des Besuchs der \nGrundschule und damit vor der Pubertät. Auch in der Grundschule war sie ausweislich der \nZeugnisse des ersten und zweiten Schuljahres (zeitweise) vom Unterricht abgelenkt. \nDeshalb besteht kein hinreichender Anlass zu der Annahme, dass nach Abklingen der \n\"pubertären Phase\" eine hinreichende Förderung der Tochter der Kläger im Unterricht der \nallgemeinen Schule möglich erscheint. \n\n9\n\nOb die (Mit-) Schüler F. und H. ebenfalls einer sonderpädagogischen Förderung \nbedürfen, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. Die Kläger können daraus, dass \ndie Beklagte eventuell fehlerhaft kein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs und zur Entscheidung über den Förderort hinsichtlich der Mitschüler ihrer \nTochter eingeleitet hat, auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) \nkeinen Anspruch auf Verbleib ihrer Tochter in der Gesamtschule oder einer anderen \nallgemeinen Schule herleiten. Der Gleichheitsgrundsatz begründet keinen Anspruch auf \nGleichbehandlung im Unrecht. \n\n10\n\nGegen eine Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 VO-SF sprechen auch nicht die \nLeistungen der Tochter der Kläger im Fach Mathematik. In den Zeugnissen des Schuljahres \n2002/03, in dem sie die Klasse 6 wiederholte, erzielte sie in diesem Fach jeweils ein \n\"ausreichend\". Das Vorliegen einer Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 VO-SF ist \njedoch nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler in einzelnen \nFächern Leistungen erbringen kann, die besser als \"mangelhaft\" sind. Entscheidend ist \nvielmehr, ob er nach seinem gesamten Lern- und Leistungsverhalten im Unterricht der \nallgemeinen Schule hinreichend gefördert werden kann. Das ist in Bezug auf die Tochter der \nKläger angesichts der dargestellten Lern- und Leistungsausfälle, die sich deutlich in den \nFächern Deutsch und Englisch, aber etwa auch anderen Fächern, z.B. in Biologie, Physik \nund Gesellschaftslehre, in denen sie im Versetzungszeugnis des Schuljahres 2002/03 \nebenfalls jeweils ein \"mangelhaft\" erhielt, nicht der Fall. Ohne die erforderliche \nsonderpädagogische Förderung ist es ihr nach dem derzeitigen Sachstand nicht möglich, \neinen Schulabschluss beim weiteren Besuch einer allgemeinen Schule zu erreichen. Im \nÜbrigen zeigt sich trotz der im Schuljahr 2002/03 gezeigten Leistungen im Fach Mathematik \nauch in diesem Fach der sonderpädagogische Förderbedarf. Nach den Aussagen der \nMathematiklehrerin in der mündlichen Verhandlung hat die Tochter der Kläger auf Grund \nihrer Sprach- und Verständnisschwierigkeiten stets dann \"Probleme\", wenn mathematische \n\"Aufgaben mit Texten verknüpft\" sind. \n\n11\n\nDie Kläger machen weiter ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft \nihrem Antrag auf Einholung eines weiteren sonderpädagogischen Gutachtens nicht \nnachgegangen. Es kann dahinstehen, ob der gerügte Verfahrensfehler überhaupt geeignet \nist, den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen, oder ob bei etwaigen \nVerfahrensfehlern allein die von den Klägern nicht geltend gemachte Zulassung der Berufung \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht kommt. Der Verfahrensfehler liegt jedenfalls \nnicht vor. Abgesehen davon, dass die Kläger und ihr ebenfalls in der mündlichen \nVerhandlung anwesender Prozessbevollmächtigter die Einholung eines \nsonderpädagogischen Gutachtens nicht entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen \nVerhandlung beantragt haben, musste sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines \nweiteren sonderpädagogischen Gutachtens nicht aufdrängen. Die schulische Entwicklung \nder Tochter der Kläger ist hinreichend in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. Juni \n2002 gewürdigt worden. Die weitere schulische Entwicklung nach Erstellung dieses \nGutachtens lässt nicht erkennen, dass die Ergebnisse des Gutachtens überholt sind. \nVielmehr bestätigt die weitere schulische Entwicklung, wie sich aus den vorhergehenden \nAusführungen ergibt, den bereits im Gutachten vom 20. Juni 2002 festgestellten \nsonderpädagogischen Förderbedarf. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, dass das \nVerwaltungsgericht die Aussage der in der mündlichen Verhandlung vernommenen \nDeutschlehrerin, Frau X. , bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Es ist nicht \nersichtlich, dass sie gegenüber der Tochter der Kläger voreingenommen ist. Die \ndahingehende Behauptung der Kläger im Zulassungsverfahren ist unsubstantiiert. Deshalb \nbesteht auch keine Veranlassung, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. \n\n12\n\nKeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet \nschließlich der Vortrag der Kläger, ihre Tochter sei bei einem Besuch der Sonderschule \n\"stigmatisiert\" und habe mit einem Schulabschluss auf der Sonderschule keine Chancen \"auf \ndem allgemeinen Arbeitsmarkt (erst Recht nicht auf dem Ausbildungsmarkt)\". Nach dem \nVortrag der Beklagten bestehen für die Schüler der Schulen für Lernbehinderte Chancen auf \nZugang zum Arbeitsmarkt, wenn alle Beteiligten sich darum bemühen. \n\n13\n\nDie Einweisung in eine Schule für Lernbehinderte ist auch nicht mit Blick darauf \nunverhältnismäßig, dass die Schulpflicht der Tochter der Kläger im Schuljahr 2004/05 endet. \nUnbeschadet der Frage, ob das bevorstehende Ende der Schulpflicht überhaupt die \nRechtmäßigkeit einer Einweisung in eine Sonderschule berührt,\n\n14\n\nebenfalls offen gelassen OVG NRW, Beschluss vom 4. \nJuli 1995 - 19 A 1707/95 -,\n\n15\n\nverbleiben für eine sonderpädagogische Förderung der Tochter der Kläger bis zum Ende \nihrer Schulpflicht nahezu zwei vollständige Schuljahre. Ein derart langer Zeitraum lässt die \nEinweisung in eine Schule für Lernbehinderte nicht als unverhältnismäßig erscheinen.\n\n16\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 1996 \n- 19 A 4327/96 -, und 7. Mai 1996 - 19 E 417/96 -.\n\n17\n\nDie Kläger berufen sich schließlich ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht habe sich \nnicht mit der Frage auseinander gesetzt, nach welchem sonderpädagogischen \nFörderkonzept ihre Tochter unterrichtet werden solle. Diese Frage ist im vorliegenden \nVerfahren, das die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die \nEntscheidung über den Förderort betrifft, nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen richtet \nsich die Unterrichtung der Tochter der Kläger in der Schule für Lernbehinderte nach den für \ndiese Schule geltenden Vorschriften, Richtlinien und Unterrichtsvorgaben sowie ihrem \nindividuellen Förderbedarf. \n\n18\n\nBesondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) haben die Kläger lediglich geltend gemacht, aber nicht entsprechend den \nAnforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet. Im Übrigen liegen derartige \nSchwierigkeiten, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, auch nicht vor. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-08/19-a-3328-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-08/19-a-3328-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290572","retrieved":"2026-07-09 03:10:15.114999+00:00"}}