{"status":"available","doknr":"OLD290605","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1007.8A90.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-07","aktenzeichen":"8 A 90/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 14. November 2002 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Nach dieser \nVorschrift muss die Berufung zugelassen werden, wenn ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn \nerhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \naus den in der Antragsschrift genannten Gründen im Ergebnis einer rechtlichen \nÜberprüfung nicht standhalten wird; hiervon abweichend ist nach Auffassung einiger \nObergerichte die Berufung schon dann zuzulassen, wenn gewichtige Gründe gegen \ndie Richtigkeit der Entscheidung sprechen, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels \nebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.\n\n4\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: \nDezember 2001, § 124 Rn. 119 ff. m.w.N., § 124 a \nRn. 85. \n\n5\n\nIm vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde zu \nlegen ist, offen bleiben, weil die von der Klägerin mit der Antragsschrift geltend \ngemachten Bedenken gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils \nnicht durchgreifen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin \ngegen den Beklagten, dass von ihr interpretierte, komponierte oder arrangierte \nMusiktitel im 4. Hörfunkprogramm des Beklagten 100 Mal jährlich abgespielt werden, \nverneint.\n\n6\n\na) Gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über den \"Westdeutschen Rundfunk \nKöln\" (WDRG) in der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV NRW S. 265), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 28. Februar 2003 (GV NRW S. 84) stellt der WDR \nsicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen und der weltanschaulichen, \npolitischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Richtungen im Gesamtprogramm \nder Anstalt in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Diese Vorschrift \nverleiht einzelnen Künstlern wie der Klägerin weder ein subjektives Recht auf \nVerbreitung ihrer Musikstücke noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. \n\n7\n\nOb eine Norm nach ihrem Entscheidungsprogramm Drittschutz vermittelt, hängt \ndavon ab, ob sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen einer Norm ein \neinschlägiger Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit \nunterscheidet. Aus dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Schutzzweck der \nBestimmung muss sich ergeben, dass sie unmittelbar (auch) den rechtlichen \nInteressen dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, \nalso reflexartig seine Rechte berührt.\n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 \n- 6 C 8/01 -, BVerwGE 117, 93, 99.\n \n\n8\n\nSchon dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 Nr. 1 WDRG sind keine Hinweise darauf zu \nentnehmen, dass die dort geregelte inhaltliche Ausgestaltung des Gesamtprogramms \ngerade dem Interesse einzelner Künstler dienen soll. Im Gegenteil legt die vom \nBeklagten sicherzustellende \"Vielfalt der bestehenden Meinungen und Richtungen in \nmöglichster Breite und Vollständigkeit\" bereits die Verpflichtung auf das Interesse der \nAllgemeinheit nahe. Der Umstand, dass die Klägerin zu einer der in § 5 Abs. 4 \nWDRG genannten künstlerischen Richtungen gehört, denen im Gesamtprogramm \nRaum zu geben ist, ist nicht geeignet, ihr eine auf Verbreitung ihrer Musikstücke \ngerichtete Anspruchsposition zu verschaffen. Das folgt aus Sinn und Zweck der in \n§§ 4 und 5 WDRG festgelegten Programmgrundsätze. \n\n9\n\nDie Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass der Rundfunk \nebenso wenig wie dem Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, \nsondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der \nGesellschaft insgesamt eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, \norganisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe der \nRundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in \nseiner Gesamtheit gewährleisten will. \n\n10\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF \n1/85, 1/88 -, BVerfGE 83, 238, 296.\n\n11\n\nDie Regelungen der §§ 4 und 5 Abs. 4 und 5 WDRG bringen die inhaltlichen \nAnforderungen an den öffentlichrechtlichen Rundfunk zum Ausdruck. § 4 Abs. 1 \nSatz 1 WDRG enthält diejenigen normativen Vorgaben, die den Programmauftrag \nzusammenfassen und prägen und die deshalb bei jeder Maßnahme oder \nEntscheidung des WDR zu beachten sind. Der Beklagte veranstaltet und verbreitet \ndanach Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses der freien Meinungsbildung \nund als Sache der Allgemeinheit. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber die \nbesonderen Bindungen hervorgehoben, denen die Rundfunkfreiheit als eine der \nMeinungsfreiheit dienende Freiheit unterliegt. Damit ist auf der gesetzlichen Ebene \nklargestellt, dass jede Inanspruchnahme der Rundfunkfreiheit der Aufgabe dienen \nmuss, freie und umfassende Meinungsbildung zu gewährleisten. Sie wird in eine \nVerantwortungsbeziehung gegenüber der Allgemeinheit gerückt. Die Verpflichtung \nauf das Interesse der Allgemeinheit wird gegenständlich durch § 4 Abs. 2 WDRG \nnäher bestimmt. Dabei steht die Informationsaufgabe des Beklagten im Vordergrund. \nDer regionalen Gliederung und der kulturellen Vielfalt des Sendegebiets soll \nebenfalls Rechnung getragen werden (§ 4 Abs. 3 WDRG). Der in § 4 WDRG \numfassend angelegte Programmauftrag wird in § 5 Abs. 4 und 5 WDRG um den \nGesichtspunkt inhaltlich-meinungsmäßiger Vielfalt ergänzt. Diese Grundsätze sollen \nsicherstellen, dass der Rundfunk nicht durch einseitige oder Minderheitsinteressen \nvernachlässigende Programme den Prozess der Meinungsbildung verzerrt. \n\n12\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF \n1/85, 1/88 -, BVerfGE 83, 238, 300 f. \n\n13\n\nDie in den rundfunkrechtlichen Normen festgeschriebenen Programmgrundsätze \ndienen nach alledem nur den Interessen der Allgemeinheit; sie begünstigen keinen \nvon ihr hinreichend abgrenzbaren Personenkreis. \n\n14\n\nVgl. Klenke, Medienfreiheit und \nChancengleichheit von Parteien, NWVBl 1990, 334, \n335.\n\n15\n\nb) Auch aus dem Grundrecht der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG lässt sich ein \nAnspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Verbreitung ihrer Musiktitel bzw. \nermessensfehlerfreie Entscheidung nicht herleiten. Das Freiheitsrecht der \nKunstfreiheit schützt in der Person des einzelnen Künstlers neben dem Prozess der \nkünstlerischen Schöpfung oder Gestaltung und dem Kunstwerk selbst \n(\"Werkbereich\") zwar auch die Vermittlung des Kunstwerks an Dritte (\"Wirkbereich\"). \nDaraus folgt jedoch kein Anspruch gegen den Staat, die Vermittlung der Kunstwerke \nzu fördern oder gar zu bewirken. Die Vermittlungstätigkeiten fallen unter die \nKunstfreiheit in dem Sinne, dass sie nicht behindert werden dürfen. Die \nkommunikative Vermittlung und Darbietung des Kunstwerks ist daher nur im Rahmen \nder allgemeinen Kommunikationsmittel geschützt. Ein Anspruch auf Publikation, \nAusstellung bzw. auf Verbreitung von Kunstwerken in jeder Weise besteht weder \ngegenüber staatlichen noch gegenüber privaten Medien. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - 1 \nC 31.68 -, BVerwGE 39, 197, 207 f.; Scholz in: \nMaunz/ Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5 Abs. 3 \nRn. 19.\n\n17\n\nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass \nder Beklagte als öffentlich-rechtliche Sendeanstalt Hoheitsträger ist. Der Rundfunk \nsteht als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in einer Gegenposition \nzum Staat. Die Rundfunkfreiheit dient der Gewährleistung freier individueller und \nöffentlicher Meinungsbildung. Es obliegt dem Rundfunk, in möglichster Breite und \nVollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen \nGruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an der \nMeinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne; \nMeinungsbildung vollzieht sich nicht nur im politischen und informierenden Teil des \nProgramms, sondern ebenso in Hör- oder Fernsehspielen, musikalischen \nDarbietungen oder Unterhaltungssendungen. Der Schutz der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 \nGG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit umfasst dem gemäß jede \nSendung: Rundfunkfreiheit ist daher vor allem Programmfreiheit. Sie gewährleistet, \ndass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben \nund sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, \nder aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche \nRundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Eine Indienstnahme des \nRundfunks für außerpublizistische Zwecke ist damit unvereinbar. Das gilt nicht nur für \nunmittelbare Einflussnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch für Einflüsse, \nwelche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL \n30/88 -, BVerfGE 90, 60, 87; Urteil vom 4. November \n1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118, 183.\n \nMit der so verstandenen Programmfreiheit des Beklagten wäre der Anspruch eines \nKünstlers auf Verbreitung seiner Musiktitel im Rundfunk grundsätzlich nicht \nvereinbar.\n\n19\n\nAuch mit dem Einwand, dass der Rundfunk als Massenkommunikationsmittel \naufgrund seiner Breitenwirkung für musikschaffende Künstler den weitaus \nwichtigsten Wirkbereich der künstlerischen Betätigung darstellt, vermag die Klägerin \nnicht durchzudringen. Das künstlerische Kommunikationsinteresse der Klägerin wird \nnicht unerfüllbar. Dass ihr kein Anspruch auf Verbreitung ihrer Musikstücke durch \nden Beklagten zusteht, bedeutet nicht, dass das Abspielen ihrer Musik im Programm \ndes Beklagten ausgeschlossen ist. Ihr stehen zudem zahlreiche andere öffentlich-\nrechtliche Rundfunkanstalten sowie private Medien offen. Alle sonstigen \nVerbreitungsmöglichkeiten bleiben ohnehin unberührt. \n\n20\n\nc) Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich einen Anspruch \nder Klägerin auf Verbreitung ihrer Musikstücke aus Art. 3 Abs. 1 GG verneint. Es \nkann dahinstehen, ob eine einseitige Bevorzugung der den großen \nSchallplattenfirmen zugehörigen Interpreten im Rahmen des Sendebetriebes des \nBeklagten gegeben ist. Mangels einer Rechtsgrundlage, die ihr auch nur den \nAnspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über die Auswahl \nder Musiktitel einräumt, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den \nGleichheitssatz berufen. Denn obschon der Gleichheitssatz die Ausübung des \nVerwaltungsermessens eingrenzt, sind die Verwaltungsbehörden dem Einzelnen \ngegenüber nur insoweit zur Beachtung des Gleichheitssatzes verpflichtet, als sie ihm \ngegenüber überhaupt zur Ermessensausübung verpflichtet sind.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV C \n49.68 -, BVerwGE 39, 235; ferner Seibert, Die \nEinwirkung des Gleichheitssatzes auf das \nRechtssetzungs- und Rechtsanwendungsermessen \nder Verwaltung, in: Festgabe 50 Jahre \nBundesverwaltungsgericht, 2003, S. 535, 548 f. \nm.w.N.\n\n22\n\nDas ist nicht der Fall. Auf Grund ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG kommt der \nKlägerin eine subjektive Rechtsstellung nicht zu, aus der sie einen Anspruch auf \nfehlerfreien Gebrauch des Ermessens des Beklagten bei der Musikauswahl herleiten \nkann. Das gilt auch hinsichtlich des in § 5 Abs. 4 Nr. 1 WDRG normierten \nProgrammgrundsatzes, der Vielfalt der bestehenden Meinungen und Richtungen \nAusdruck zu geben, weil dieser nur dem Interesse der Allgemeinheit dient. Selbst \nwenn das Ausgewogenheitsgebot den Beklagten objektiv dazu verpflichten sollte, \ngerade die Künstler, deren Musik bei einem kleineren Plattenlabel produziert wird, \nbei der Gestaltung des Musikprogramms zu berücksichtigen, entspräche dem kein \nsubjektiv-öffentliches Recht der Klägerin, ihre Musikstücke zu senden. Dass der \nBeklagte bei der Auswahl der ihm zugesandten Tonträger durch die \nAbhörkommission und schließlich bei der Auswahl des Musiktitels durch den \nMusikredakteur ein bestimmtes Verfahren praktiziert, ändert daran nichts. Die \nAuswahl der Tonträger und die damit einhergehende Entscheidung, welche \nMusiktitel in das Schallarchiv bzw. den Wellenpool eingestellt werden, stellt die \nGrundlage für die Programmgestaltung dar und trägt damit zu dem im Interesse der \nAllgemeinheit liegenden Prozess der Meinungsbildung bei. Eine allein durch objektiv-\nrechtliche Normen verfasste und auch nur im Interesse der Allgemeinheit bestehende \nVerwaltungspraxis begründet grundsätzlich keinen aus dem Gleichheitssatz \nableitbaren strikten Anspruch oder auch nur ein subjektives Recht auf fehlerfreien \nGebrauch des Ermessens. \n\n23\n\nVgl. Klenke, a.a.O., S. 336 m.w.N.\n\n24\n\nOb der Beklagte gegen die Programmgrundsätze gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 WDRG \nverstößt, wenn die für WDR 4 zur Verfügung stehende Musiksendekapazität auf \nca. 1.000 privilegierte und den \"N. D. \" zugehörige Künstler verteilt wird, kann \nhiernach offen bleiben, weil die Vorschrift nicht auch dem Schutz der \nIndividualinteressen der Klägerin dient und Grundrechte der Klägerin durch die \nMusikauswahl des Beklagten nicht verletzt werden. Aus denselben Gründen kommt \nes nicht darauf an, ob das Gesamtprogramm des Beklagten den Anforderungen des \n§ 5 Abs. 4 Nr. 3 WDRG genügt, wenn - wie die Klägerin behauptet - die großen \nTonträgerfirmen, die lediglich 0,24% aller Tonträgeranbieter ausmachen, einen Anteil \nvon ca. 97-99% der dem Beklagten im vierten Hörfunkprogramm zur Verfügung \nstehenden Sendezeit einnehmen. \n\n25\n\nd) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Hilfsantrag - Bekanntgabe der \nKriterien für die Auswahl der zur Sendung gebrachten Musikstücke - hat die Klägerin \nmit ihrem Zulassungsantrag nicht angegriffen. Offen bleiben kann schließlich auch, \nob ein Betroffener sich dann ausnahmsweise auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann, \nwenn die angegriffene Auswahlentscheidung auf diskriminierenden \nUnterscheidungsmerkmalen beruht,\n\n26\n\nvgl. Seibert, a.a.O., S. 550,\n\n27\n\nweil derartige Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich sind. \n\n28\n\n2. Der Rechtsstreit weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Begründeter Anlass zu Zweifeln an \nder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich nicht ohne weiteres im \nZulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erfordern, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin aus den \ngenannten Gründen nicht. \n\n29\n\n3. Der vorliegenden Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu. Eine Rechtssache hat \ngrundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine \ngrundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder \nTatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im \nBerufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen \nRechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die mit der \nAntragsschrift aufgeworfenen Fragen zu 1. und 2. sind nicht klärungsbedürftig, weil \nsie sich, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres in dem oben \ndargestellten Sinne beantworten lassen. Die Fragen zu 3. und 4. würden sich in \neinem Berufungsverfahren nicht stellen, weil es bereits an einem subjektiven Recht \nder Klägerin auf fehlerfreien Gebrauch des Ermessens des Beklagten bei der \nMusikauswahl fehlt. \n\n30\n\n4. Die von der Antragsschrift gerügte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt \nnicht vor. Das Verwaltungsgericht hat entgegen den Ausführungen in der \nAntragsschrift weder ausdrücklich noch konkludent einen Rechtssatz des Inhalts \naufgestellt, dass staatliche Zensur von Musikstücken durch den öffentlich-rechtlichen \nRundfunk im Rahmen des grundgesetzlich geschützten Wirkbereichs zulässig sei. Es \nhat vielmehr entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Klägerin durch die \nMusikauswahl des Beklagten nicht im Wirkbereich ihrer künstlerischen Entfaltung \nverletzt werde, weil aus dem Grundrecht der Kunstfreiheit kein Anspruch gegen \nstaatliche Medien auf Verbreitung von Kunstwerken folge und weil alle sonstigen \nVerbreitungsmöglichkeiten unberührt blieben.\n\n31\n\n5. Auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führt nicht zur Zulassung \nder Berufung. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres \nAnspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Die anwaltlichen Schriftsätze vom \n20. März 1999, 23. April 1999 und 9. Oktober 2002 enthielten lediglich \nBeweisanregungen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom \n14. November 2002 wurde auch in der mündlichen Verhandlung nur angeregt, zu \nden Ausführungen im Schriftsatz vom 9. Oktober 2002 Beweis zu erheben. Ein \nförmlicher Beweisantrag ist nicht gestellt worden. Voraussetzung einer begründeten \nRüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist jedoch die (erfolglose) vorherige \nAusschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge \ntauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58/90 \n-, NVwZ 1993, 61.\n\n33\n\nEin Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls \nnicht gegeben. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des \nSachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, \ndie ein durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.\n\n34\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \nStand: Juli 2000, § 124 Rn. 236 m.w.N.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den \nStreitwert beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n36\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-07/8-a-90-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-07/8-a-90-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290605","retrieved":"2026-07-09 03:10:18.152657+00:00"}}