{"status":"available","doknr":"OLD290632","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1006.19B2032.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-06","aktenzeichen":"19 B 2032/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) stattzugeben.\n\n4\n\nDer Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, dass ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 3 \nASchO NRW vorliege, weil am 4., 7., 9. und 11. Juli 2003 Klassenarbeiten in den Fächern \nMathematik, Französisch, Deutsch und Englisch geschrieben worden seien.\n\n5\n\nDer Antragsteller kann sich auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß schon nicht \nmehr berufen, weil er und seine Eltern der ihnen - unter anderem - obliegenden Pflicht, an \nder Erfüllung der Aufgaben der Schule und der Erreichung des Bildungsziels mitzuwirken (§§ \n3 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1, 40 Abs. 1 Satz 2 ASchO NRW), nicht nachgekommen sind. Auf \nGrund dieser Mitwirkungspflicht hätten sie den geltend gemachten Verstoß gegen § 22 Abs. \n1 Satz 3 ASchO NRW schon vor den Klassenarbeitsterminen, jedenfalls vor der Bewertung \nder am 4., 7., 9. und 11. Juli 2003 geschriebenen Klausuren geltend machen müssen. Das ist \nnicht geschehen. Nach den vorliegenden Unterlagen ist der angeführte Verstoß gegen § 22 \nAbs. 1 Satz 3 ASchO NRW erstmals mit dem Widerspruchsschreiben der \nProzessbevollmächtigten vom 18. August 2003 geltend gemacht worden. Ein derartiges \nVerhalten, zunächst die Entscheidung der Schule abzuwarten und sich erst im Falle einer für \nden Schüler nachteiligen Entscheidung auf den vermeintlichen Verfahrensverstoß zu \nberufen, stellt sich nicht nur als Verstoß gegen die genannte schulrechtliche \nMitwirkungspflicht, sondern zugleich als treuwidrig und als Verstoß gegen den Grundsatz der \nChancengleichheit aller Schüler (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. \n\n6\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2002 - 19 A \n1716/02 -, und 9. Januar 2001 - 19 B 1844/00, jeweils \nm.w.N..\n\n7\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller und auch seine Eltern (§§ 3 Abs. 5 Satz 1, 38 \nAbs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ASchO NRW) gehindert waren, den gerügten \nVerfahrensfehler spätestens vor Bekanntgabe der Klausurergebnisse geltend zu machen, \nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann bei einem Schüler, der - \nwie der Antragsteller - seit vier Jahren die Sekundarstufe I besucht, regelmäßig davon \nausgegangen werden, dass ihm der wesentliche Inhalt der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 3 \nASchO NRW bekannt ist.\n\n8\n\nAus den vorgenannten Gründen beruft sich der Antragsteller auch ohne Erfolg darauf, \ndass er durch die Aussage des Mathematiklehrers, er müsse, um die Gesamtnote \nausreichend zu erhalten, die letzte Klassenarbeit besser als mangelhaft schreiben, psychisch \nunter Druck gesetzt worden sei. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der \nAntragsteller diese angebliche Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens vor der letzten \nKlassenarbeit im Fach Mathematik, zumindest aber vor Bekanntgabe der Bewertung dieser \nArbeit gerügt hat. Nach den vorliegenden Unterlagen ist auch diese Rüge erstmals mit dem \nWiderspruchsschreiben vom 18. August 2003 geltend gemacht worden.\n\n9\n\nUnzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, es liege ein Verstoß gegen § 25 Abs. \n1 ASchO NRW vor, weil \"ein Großteil\" der ihm im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2002/03 \nerteilten Noten der Klassenarbeiten die Zusätze \"+\" oder \"-\" beigefügt worden seien. \nDerartige Zusätze sind nicht nur mit dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 ASchO NRW, sondern \nauch dem Zweck dieser Vorschrift, dem Schüler (vollständig) Auskunft über die Bewertung \nLeistung zu geben, vereinbar.\n\n10\n\nVgl. auch Pöttgen/Jehkul/Zaun, Allgemeine \nSchulordnung, Kommentar, 16. Auflage, 1997, § 25 \nAnm. 1.\n\n11\n\nDer Antragsteller macht schließlich ohne Erfolg geltend, bei der nach § 27 Abs. 5 Satz 2 \nASchO NRW vorgeschriebenen Berücksichtigung der Gesamtentwicklung im ganzen \nSchuljahr 2002/2003 und der Zeugnisnoten im ersten Schulhalbjahr habe er einen Anspruch \nauf Versetzung in die Klasse 10. Bei der Notenfestsetzung und der Versetzungsentscheidung \nhaben die Fachlehrer und die Versetzungskonferenz einen Beurteilungsspielraum, der \ngerichtlich nur darauf hin zu überprüfen ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen \nanzuwendendes Recht vorliegen, ob die Versetzungskonferenz von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich \nvon sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt hat. Das \nlässt sich hier nicht feststellen. Allein der Umstand, dass die Noten des Antragstellers im \nZeugnis für das erste Schulhalbjahr - geringfügig - besser waren als die Noten im \nVersetzungszeugnis, rechtfertigt nicht die Annahme, dass seine Gesamtentwicklung im \nganzen Schuljahr und die Zeugnisnoten im ersten Schulhalbjahr überhaupt nicht oder zwar \nberücksichtigt worden sind, aber der Antragsteller willkürlich nicht versetzt worden ist. \nSonstige Gesichtspunkte, die auf eine fehlerhafte Anwendung des § 27 Abs. 5 Satz 2 ASchO \nNRW hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Noten im ersten \nHalbjahreszeugnis können im Übrigen nicht, wie der Antragsteller möglicherweise meint, als \nAusgleich im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 iVm § 26 AO-S I herangezogen werden. Hierfür \nkommen allein die Noten im Versetzungszeugnis in Betracht.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-06/19-b-2032-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-06/19-b-2032-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290632","retrieved":"2026-07-09 03:10:20.365349+00:00"}}