{"status":"available","doknr":"OLD290642","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1006.13A716.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-06","aktenzeichen":"13 A 716/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen \nStreitwertbeschlusses für das erstinstanzliche Verfahren und für das \nZulassungsverfahren auf jeweils 20.451,68 EUR (= 40.000,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer von den Klägern zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. \n\n4\n\nNach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen. \n\n5\n\nGemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind - innerhalb der dort genannten Frist - \ndie Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Hieraus folgt, dass \nüber den geltend gemachten Zulassungsgrund auf der Grundlage der Darlegungen \ndes Rechtsmittelführers zu entscheiden ist. Darlegung ist im Sinne von \"erläutern\" \nund \"erklären\" unter Durchdringung der und Auseinandersetzung mit den tragenden \nvorinstanzlichen Entscheidungsgründen zu verstehen. \n\n6\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - 9 B 147.96 - und vom 7. \nDezember 1995 - 9 B 377.95 -; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 13 A \n2820/02.A -.\n\n7\n\n\"Ernstliche\" Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn nach der \nim Zulassungsverfahren anzulegenden summarischen Prüfung gewichtige Gründe, \nd.h. überwiegende Gründe für die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils \nsprechen.\n\n8\n\nVgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rdn. 7 m.w.N.\n\n9\n\nSoweit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Zweifeln an der \"Richtigkeit\" des \nangefochtenen Urteils spricht, ist damit die Richtigkeit des \nEntscheidungs\"ergebnisses\" gemeint, nicht der Entscheidungsgründe im Einzelnen. \nDie Vorschrift dient der Einzelfallgerechtigkeit, so dass es nicht auf die \nEntscheidungsgründe und deren Richtigkeit, sondern allein auf die Richtigkeit des \ntenorierten Ergebnisses ankommt. \n\n10\n\nVgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., Rdn. 7a, m.w.N.\n\n11\n\nDeshalb kann die Berufung nicht zugelassen werden, wenn sich bei der im \nZulassungsverfahren gebotenen Prüfungsdichte auf der Grundlage der fristgerechten \nDarlegungen des Rechtsmittelführers ein mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO angegriffenes vorinstanzliches Entscheidungsergebnis aus anderen \nGründen als den im Urteil angegebenen Entscheidungsgründen als richtig erweist. \nDas ist hier der Fall, weil die Klage - auch - unabhängig von den vom Verwaltungs-\ngericht herangezogenen verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig abzuweisen \nwar.\n\n12\n\nSoweit die Kläger den Feststellungsbescheid Nr. 883 der Beklagen vom 30. \nJanuar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit er 15 Betten in der \nBetriebs-stelle F. I. -T. für qualifizierten Drogenentzug ausweist, \nangreifen, können sie bereits eine Verletzung eigener Rechte nicht geltend machen; \nes fehlt ihnen daher die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). \n\n13\n\nRechte i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO sind alle subjektiv-öffentlichen Rechte, die nach \nihrem Inhalt zumindest auch dem Schutz von Interessen des sich auf sie berufenden \nEinzelnen zu dienen bestimmt sind. Derartige Rechte eines einzelnen Bürgers im \nHinblick auf die Krankenhausplanung des Landes nach dem \nKrankenhausfinanzierungsgesetz und dem Krankenhausgesetz des Landes \nNordrhein-Westfalen werden durch die Regelungen dieser Gesetze nicht begründet. \nBeide Gesetze verfolgen lediglich Belange der Allgemeinheit, wie etwa § 1 Abs. 1 \nKHG oder § 13 Abs. 1 KHG NRW und die Nichteinbeziehung des einzelnen Bürgers \nin das Planaufstellungsverfahren oder Planfortschreibungsverfahren oder die \nNichtgewährung von Anhörungsrechten des Einzelnen verdeutlichen. Soweit der \nEinzelne von Entscheidungen der Krankenhausplanung profitieren kann, handelt es \nsich um eine Reflexwirkung, die jedoch keine Rechte oder rechtlich geschützten \nInteressen begründet. Auch soweit die Behörde mitunter die Öffentlichkeit im Vorfeld \neiner Krankenhausplanungsentscheidung informiert sowie deren Einwände zur \nKenntnis nimmt und in die Entscheidungsfindung einstellt, ist das lediglich Ausdruck \neiner praktischen, vernünftigen und bürgernahen Planung, nicht aber Indiz für ein \nsubjektiv-öffentliches Recht oder geschütztes Interesse des Einzelnen bei der \nKrankenhausplanung.\n\n14\n\nSoweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Einsicht in \nsämtliche Vorgänge betreffend die hier streitgegenständliche \nKrankenhausplanungsentscheidung auf der Grundlage des \nInformationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen verfolgen, fehlt ihnen bereits \nwegen fehlenden Antrages gem. § 5 Abs. 1 IFG NRW das \nRechtsschutzbedürfnis.\n\n15\n\nÜberdies sei darauf hingewiesen, dass der Senat auch keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses mit Blick auf die \nvom Verwaltungsgericht angeführten verfahrensrechtlichen Erwägungen hat. Die \nrechtliche Bewertung einer Klage, für die ein Klageantrag ausdrücklich verweigert \nwird, als unzulässig ist mit der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung \nund Literatur zumindest gut vertretbar. Die Kläger haben sich zu dieser die \nerstinstanzliche Entscheidung tragenden Erwägung zudem überhaupt nicht in einer \nden Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 VwGO genügenden Weise \ngeäußert. Gewichtige oder überwiegende Gründe dafür, dass die Abweisung der \nKlage aus den vom Verwaltungsgericht angeführten verfahrensrechtlichen Gründen \nunrichtig sei, bestehen daher nicht.\n\n16\n\nSoweit die Kläger als Zulassungsgrund ferner \"erhebliche Verfahrensmängel\" \nangeben und damit etwa den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \ngeltend machen wollen, greift auch das nicht durch. \n\n17\n\nNach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und \nvorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n18\n\nAuch im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund entspricht die Zulassungsschrift \nder Kläger bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO. Die Zulassungsschrift gibt nicht an, an welchem \"Verfahrensmangel\" das \nangefochtene Urteil leidet, zeigt nicht auf, inwieweit der eventuelle Verfahrensmangel \nder Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und schließlich ursächlich für die \nKlageabweisung war.\n\n19\n\nDie Kläger wehren sich zunächst gegen die Ablehnung ihres gegen die Richter \nder 7. Kammer des Verwaltungsgerichts gerichteten Ablehnungsantrages und halten \nden Vorwurf der Befangenheit dieser Richter aufrecht; sie halten schlicht die \nZurückweisung ihrer Richterablehnung durch die Ersatzkammer für inhaltlich falsch. \nDamit greifen sie die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung der Ersatzkammer im \nStile einer Beschwerde an, machen aber keine fehlerhafte Anwendung von \nVorschriften zum Verfahrensgang in Bezug auf das angefochtene Urteil des \nVerwaltungsgerichts geltend. \n\n20\n\nUnterstellte man die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, etwa dass die \nRichter der 7. Kammer tatsächlich wegen Befangenheit ausgeschlossen gewesen \nwären und ihre gleichwohl getroffene Entscheidung verfahrensfehlerhaft, weil nicht \ndurch den gesetzlichen Richter gesprochen, wäre, unterläge ein solcher Mangel nicht \nder Beurteilung durch das Berufungsgericht. Dem Senat ist eine Prüfung der \nRechtmäßigkeit der Zurückweisung des gegen die Richter der 7. Kammer gerichteten \nAblehnungsantrags durch die Ersatzkammer nach § 173 VwGO, § 512 ZPO \nverwehrt, weil ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Ersatzkammer gemäß \n§ 146 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist und dieser Ausschluss der Überprüfung auch \nnicht im Mantel der Verfahrensrüge umgangen werden kann. \n\n21\n\nSo auch NdsOVG, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 1 MA 3669/01 -, DÖV 2002, \n532.\n\n22\n\nEin Fall des Nichteingreifens des Beurteilungsausschlusses aus § 512 ZPO liegt \nnicht vor, weil durch den Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO keine \nprozessuale Gewährleistung der Verfassung verletzt wird,\n\n23\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104.01 -, NVwZ-RR \n2002, 150, zur vergleichbaren Problematik bei § 548 ZPO a.F.,\n\n24\n\nweder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen \nInstanzen-zug gewährleisten,\n\n25\n\nVgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1990 - \" BvR 562/88 -, \nBVerfGE 83, 24/ 31, m.w.N.,\n\n26\n\nund der - mit bezweckter Verfahrensentlastung und -beschleunigung sachlich \nbegründete - Beschwerdeausschluss auch nicht gegen den allgemeinen \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.\n\n27\n\nDie Kläger erklären mit der Zulassungsschrift ferner die Richter der \nErsatzkammer im nachhinein für befangen, weil sie ihnen Einsicht in weitere \nVerwaltungsvorgänge zur weiteren Begründung des Befangenheitsantrages gegen \ndie Richter der 7. Kammer verweigert haben. Auch das rechtfertigt die Zulassung der \nBerufung nicht. Worin vor dem Hintergrund ein dem angefochtenen Urteil \nanhaftender Verfahrensmangel liegen soll, haben die Kläger ebenfalls nicht dem \nDarlegungsgebot entsprechend vorgetragen und erläutert. Sollten sie meinen, über \nihren Befangenheitsvorwurf gegen die Richter der 7. Kammer sei noch nicht wirksam \nentschieden und das angefochtene Urteil nicht vom gesetzlichen Richter \ngesprochen, führte auch das nicht zur Berufungseröffnung. Ein Befangenheitsvorwurf \ngegen einen Richter, d. h. die Geltendmachung der Besorgnis, der Richter \"werde\" \nnicht vorurteilsfrei entscheiden, geht ins Leere und einem darauf gestützten \nAblehnungsgesuch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Richter bereits \nentschieden hat und mit derselben Sache - hier mit der Entscheidung über die \nAblehnung der Richter der 7. Kammer - nicht mehr betraut sein wird. Zudem stellt der \nBefangenheitsvorwurf gegen die Richter der Ersatzkammer einen missbräuchlichen \nEinsatz prozessualer Möglichkeiten dar. Die Kläger haben den Vorwurf erst erhoben, \nnachdem ihnen die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Ablehnungsantrag \ngegen die Richter der 7. Kammer bewusst geworden war und es drängt sich auf, \ndass auch der neuerliche Befangenheitsvorwurf letztlich dem Ziel dienen sollte, \nEinsicht in die nicht vorgelegten weiteren Verwaltungsvorgänge zu erlangen, \nobgleich es auf diese wegen der Unzulässigkeit der Klage nicht ankam. Der \nnachträgliche Befangenheitsvorwurf und sinngemäße Ablehnungsantrag ist folglich \nunzulässig und daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n29\n\nDie Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 25 \nAbs. 2 Satz 2 GKG und geht davon aus, dass die Bedeutung des Verfahrens, \nnämlich die von den Klägern abzuwehren beabsichtigte Beeinträchtigung des Wertes \nihres Eigentums und ihrer Wohnung objektbezogen, d. h. unabhängig von der Zahl \nder Eigentums- oder Wohnungsinhaber zu beurteilen ist. Daher ist der vom \nVerwaltungsgericht angezogene Auffangwert nur fünfmal anzusetzen, was zu dem \nStreitwert 20.451,68 EUR = 40.000,00 DM führt.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-06/13-a-716-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 512","ref_norm":"512","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-06/13-a-716-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290642","retrieved":"2026-07-09 03:10:21.212363+00:00"}}