{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1006.13A711.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"13. Senat","decided":"2003-10-06","aktenzeichen":"13 A 711/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen \ngeändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen für die zweite, nicht aber für die erste Instanz.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 255.645,94 EUR (= früher 500.000,- DM) \nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Klägerin steht im Postbereich die zunächst bis zum 31. Dezember 2002 und \njetzt bis zum 31. Dezember 2007 befristete gesetzliche Exklusivlizenz für die \ngewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen und adressierten Katalogen bis zu \nbestimmten Gewichts- und Preisgrenzen zu. Seit Februar 2002 ist sie für den \nZeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz verpflichtet, Universaldienstleistungen im \nSinne der Post-Universaldienstleistungsverordnung zu erbringen.\n\nAuf entsprechenden Antrag erteilte die Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post (RegTP) der Beigeladenen am 25. Juni 1999 die \n\"Lizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen\" (u.a. nach § 51 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG) für den räumlichen Geltungsbereich des Gebietes der \nBundesrepublik Deutschland. Die Lizenzurkunde (Nr. P 98/612) beschreibt den \nGegenstand der Lizenz (sachlicher und räumlicher Geltungsbereich), enthält u.a. \n\"Nebenbestimmungen (Auflagen)\" und \"Hinweise\" zum sachlichen und räumlichen \nGeltungsbereich sowie Ausführungen zu Auflagen, nachträglichen \nNebenbestimmungen, zum Widerruf und zur Übertragung der Lizenz und zu den \nLizenzierungskosten. Unter \"Hinweise\" enthält sie zum sachlichen und räumlichen \nGeltungsbereich folgende Formulierung:\n\"Die im Antragsverfahren spezifizierte Dienstleistung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG umfasst \nfolgende Merkmale:\n\n(1) Werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern vormittags,\n(2) garantierte Zustellung dieser Sendungen am Tag der Abholung,\n(3) werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr,\n(4) garantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktags,\n(5) garantierte Zustellung von Sendungen zu einem vom Auftraggeber im Einzelfall festgelegten \nTermin, nicht jedoch an dem auf die Abholung folgenden Werktag,\n(6) eingeschränkte Rückholbarkeit der Sendungen bis zur Einlieferung im Briefzentrum,\n(7) Nichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels,\n(8) nachträgliche Abrechnung der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen nach Vereinbarung \nmit dem Auftraggeber,\n(9) ein weiterer Zustellversuch bei erfolgloser erster Zustellung,\n(10) Ermittlung von Nachsendeadressen bei verzogenen Empfängern, Weitergabe der neuen \nAnschrift an den Auftraggeber und erneuter Zustellversuch im Lizenzgebiet bzw. bei \nerfolgloser Recherche Rückgabe der Sendung spätestens am folgenden Werktag, \n(11) Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Sendungsentgelts bei Verfehlen des \nZustellzeitziels,\n(12) Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen in einer Höhe von bis zu \n30,- DM je Sendung,\n(13) auf Wunsch des Auftraggebers Zustellung zu einer bestimmten Uhrzeit und\n(14) Erfassung und Auswertung der Zustelldaten.\n\nDie o.a. Dienstleistung erfüllt - solange und soweit sie zumindest die Merkmale (1) bis (8) \numfasst und als Tätigkeit in einem wesentlichen Teil des Bundesgebiets ausgeübt wird - die \nTatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Sie berührt damit nicht die befristete \ngesetzliche Exklusivlizenz der Deutschen Post AG nach § 51 PostG.\"\n\nAls wesentlicher Teil des Bundesgebietes wird dabei ohne weiteres ein Gebiet angesehen, das \nder Größe des kleinsten Flächenstaats der Bundesrepublik (rund 2.500 km2) entspricht. \n\nMit Bescheid vom 20. Juli 1999 erweiterte die RegTP antragsgemäß die Erlaubnis \num weitere in § 51 PostG vorgesehene Beförderungsmöglichkeiten für \nBriefsendungen.\n\nDie Klägerin, die am Lizenzerteilungsverfahren nicht beteiligt war, hat am 15. \nNovember 1999 Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Lizenz, \"soweit sie \nTätigkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG gestattet\", erhoben und geltend \ngemacht, die erteilte Lizenz greife in ihre gesetzliche Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 \nSatz 1 PostG ein. Die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \n(Trennbarkeit, besondere Leistungsmerkmale, qualitative Höherwertigkeit) seien von \nder Beklagten/RegTP zu Unrecht bejaht worden.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n1. die durch die Beklagte der Beigeladenen erteilte Lizenz vom \n25. Juni 1999 insoweit aufzuheben, als sie sich auf \nDienstleistungen gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG bezieht,\n\n2. hilfsweise,\n die Lizenz zur termingenauen Zustellung insoweit aufzuheben, als \nder Beigeladenen damit gestattet wird,\n\n a) derartige Postdienstleistungen für Geschäftskunden, \ninsbesondere gewerbliche Kunden, freiberuflich tätige \nUnternehmer, juristische Personen des Privatrechts und des \nöffentlichen Rechts sowie Unternehmen der öffentlichen Hand \nzu erbringen, ohne dass durch die Beförderung Rechtsvorteile \nfür den Kunden bzw. den Absender der Briefe entstehen;\n\n b) Dienstleistungen für Geschäftskunden, insbesondere den unter \na) genannten Personenkreis zu erbringen, ohne dass der \nSendungsinhalt oder sonstige in der Person des Absenders \nliegende Gründe eine Zustellung zu einem bestimmten \nKalenderdatum erforderten;\n\n c) die von der Klägerin für vergleichbare Sendungsformate \nverlangten Entgelte zu unterschreiten;\n\n d) inhaltsgleiche Briefsendungen mit einem Gewicht von weniger \nals 50 Gramm zu befördern,\n\n3. weiter hilfsweise\n\n festzustellen, dass der Beigeladenen mit der Lizenz zur \ntermingenauen Zustellung nicht gestattet wird, Postdienstleistungen \nmit den unter 2. a) bis d) genannten Inhalten zu erbringen,\n\n4. weiter hilfsweise\n\n festzustellen, dass die Lizenz zur termingenauen Zustellung eine \nZustellung durch den Lizenznehmer, hier die Beigeladene, \nvoraussetzt und die Leistungserbringung durch Einrichtung eines \nBeförderungsnetzes, in dem Leistungsbestandteile der \nBeförderungskette durch andere Lizenznehmer im eigenen Namen \nerbracht werden, durch die Lizenz zur termingenauen Zustellung \nnicht gestattet ist.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat geltend gemacht, der Klägerin fehle es bereits an der Klagebefugnis. Die \nder Beigeladenen erlaubten Leistungen seien nicht von der der Klägerin \nzustehenden Exklusivlizenz umfasst. \n\nDie Beigeladene, die erstinstanzlich keinen Antrag gestellt hat, hat geltend \ngemacht, die ihr erteilte Lizenz sei rechtmäßig und tangiere nicht die gesetzliche \nExklusivlizenz, die weder mit Verfassungsrecht noch mit Europäischem Recht \nvereinbar sei. \n\nMit Urteil vom 11. Dezember 2001, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die der Beigeladenen erteilte Lizenz vom 25. Juni 1999 \naufgehoben, soweit diese die garantierte Zustellung der am Nachmittag und nach \nGeschäftsschluss abgeholten Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr am \ndarauffolgenden Werktag zum Gegenstand hat. Insoweit verletze die Lizenz die \nKlägerin in ihrem Exklusivrecht, weil diese Postdienstleistung gegenüber dem \nUniversaldienst nicht qualitativ höherwertig sei, vielmehr im Wesentlichen der \nUniversaldienstleistung entspreche. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage \nals unbegründet abgewiesen, weil die der Beigeladenen erlaubte taggleiche und \ntermingenaue Zustellung von Sendungen die Klägerin nicht in ihren materiellen \nRechten verletze. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, der über \ndie genannten Tatbestandsmerkmale hinaus keine weiteren ungeschriebenen \nTatbestandsmerkmale wie etwa die finanzielle Gewährleistung des Universaldienstes \nenthalte, seien von der RegTP zu Recht bejaht worden.\n\nAuf die entsprechenden Anträge hat der Senat die Berufungen der Beteiligten \nzugelassen.\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der \nder Beigeladenen erlaubten \"taggleichen Zustellung\" von Briefsendungen \nzurückgenommen. Im Übrigen macht sie geltend, es sei grundsätzlich zu klären, ob \nWettbewerbern erteilte Lizenzen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG (sog. D-\nLizenzen) mit der ihr zustehenden Exklusivlizenz vereinbar seien. Die Beklagte habe \nfür die Erteilung dieser Lizenzen sog. Entscheidungskriterien entwickelt, deren \nGrundlagen und Maßstäbe aber unklar und die nicht an den tatsächlichen \nKundenbedürfnissen orientiert seien. Die der Beigeladenen erteilte Lizenz sei nicht \nhinreichend bestimmt, weil ihr Tenor über die Wiederholung des Gesetzestextes \nhinaus keine weiteren Regelungen enthalte und der Aufzählung der \nLeistungsmerkmale in ihrem Hinweisteil keine verbindliche Wirkung zukomme. Aus \nder Lizenz seien insbesondere nicht die Grenzen der erlaubten Tätigkeit und damit \ndie Abgrenzung zu der für sie bestehenden Exklusivlizenz eindeutig erkennbar. Der \nBegriff der Trennbarkeit in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG müsse nach \nMarktabgrenzungskriterien und damit in Orientierung an kartellrechtlich relevante \nKriterien ausgelegt werden und könne nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan \nhabe, auf eine bloße Unterscheidbarkeit der genehmigten Dienstleistungen von \nUniversaldienstleistungen reduziert werden. Dabei würde sich ergeben, dass die der \nBeigeladenen und anderen Wettbewerbern lizenzierten Postdienstleistungen nicht \nals von der Universaldienstleistung trennbar angesehen werden könnten. Nach dem \nzu Grunde zu legenden Bedarfsmarktkonzept ergebe sich, dass die ihr reservierten \nDienstleistungen durch der Beigeladenen genehmigte Leistungen lediglich \nsubstituiert würden und sich deshalb auf demselben sachlich maßgebenden Markt \nbewegten. Aus der Sicht des Kunden, auf den abzustellen sei, sei der Preis das \nentscheidende Merkmal für die Auswahl unter Anbietern von Postdienstleistungen, \nwährend Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit der Zustellung von Briefsendungen \ndemgegenüber keine Rolle spielten. Die der Beigeladenen genehmigten \nDienstleistungen seien auch gegenüber den Universaldienstleistungen nicht \nqualitativ höherwertig. Dies gelte bei gebotener typisierender Betrachtungsweise \nhinsichtlich der Laufzeitkriterien deshalb, weil die genehmigte taggleiche (E+0) bzw. \ntermingenaue (E+x) Zustellung dem Postkunden im Regelfall keinen Vorteil \ngegenüber der Briefbeförderung im Universaldienst biete. Auch die übrigen \nLeistungsmerkmale in der angefochtenen Lizenz wie nachträgliche Abrechnung, \nUmlenkbarkeit der Sendungen, Nichtberechnung des Entgelts bei Verfehlen des \nZustellzeitpunktes, weitere Zustellversuche am nächsten Tag bei fehlgeschlagener \nZustellung, Ermittlung von Nachsendeadressen bei verzogenen Empfängern und \nHaftung für den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen begründeten keine \ngegenüber dem Universaldienst höhere qualitative Wertigkeit, zumal nicht erkennbar \nsei, ob/dass die in der Lizenz genannten Leistungsmerkmale kumulativ erfüllt sein \nmüssten. Die Lizenzierungspraxis der Beklagten gefährde auch ihr wirtschaftliches \nGleichgewicht, das zur Durchführung des Universaldienstes notwendig sei. Dieses \nMerkmal ergebe sich bei verständiger Auslegung als ungeschriebenes \nTatbestandsmerkmal des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG und begründe deshalb die \nPflicht der Beklagten, das Regulierungsziel der Sicherstellung des Universaldienstes \nzu beachten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG) und durch ihre Lizenzierungspraxis eine solche \nGefährdung zu verhindern; dies folge auch aus der sog. Corbeau-Entscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofs, an der sich der Gesetzgeber beim Erlass des \nPostgesetzes orientiert habe.\n\nDie der Beigeladenen erteilte Lizenz zur sog. Overnight (E+1)-Zustellung sei \nwegen Unvereinbarkeit mit § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG vom Verwaltungsgericht \nzu Recht aufgehoben worden. Auch insoweit fehle es an den Merkmalen der \nTrennbarkeit und qualitativen Höherwertigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Auch die \nOvernight (E+1)-Dienstleistung unterscheide sich nicht von der Standard-\nDienstleistung im Rahmen des Universaldienstes. Ob Briefsendungen am Folgetag \nspätestens mittags oder zu einer nicht näher festgelegten Stunde ausgeliefert \nwürden, mache aus Verbrauchersicht für Empfänger und Absender keinen \nUnterschied. Vergleichsmaßstab seien insoweit nicht die Briefdienstleistungen durch \nsie, die Klägerin, sondern die Vorgaben der Post-\nUniversaldienstleistungsverordnung, die jedoch beispielsweise konkrete \nLeerungszeiten für Briefkästen gar nicht vorsehe. Es gehe auch nicht an, die \nBrieflaufzeiten der Beigeladenen, deren Tätigkeit und Lizenz auf ein regionales \nZustellgebiet beschränkt sei, mit der nach der Post-\nUniversaldienstleistungsverordnung im Jahresdurchschnitt zulässigen maximalen \nBrieflaufzeit für eine bundesweite Zustellung zu vergleichen. \n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\ndas angefochtene Urteil (teilweise) zu ändern \nund nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu \nerkennen sowie die Berufungen der Beklagten und \nder Beigeladenen zurückzuweisen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil (teilweise) zu ändern \nund die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie \ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\nSie macht geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stelle auch die \nvon der Beigeladenen garantierte Zustellung der am Nachmittag und nach \nGeschäftsschluss abgeholten Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr am \ndarauffolgenden Werktag eine höherwertige Dienstleistung im Sinne des § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG dar. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht die \nKlagebefugnis der Klägerin bejaht. Das Postgesetz sei kein \"Monopolabwicklungs\"- \noder \"Monopolerhaltungsgesetz\", sondern ein \"Wettbewerbseröffnungsgesetz\". \nDementsprechend stehe der Klägerin ein subjektiv-öffentliches Recht, das ihre \nKlagebefugnis begründen könne, nicht zu. Die als unbestimmte Rechtsbegriffe \nauslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nseien auch im Hinblick auf die Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern \nnach 17.00 Uhr und die garantierte Zustellung dieser Sendungen am Folgetag bis \n12.00 Uhr (sog. Overnight-Zustellung) von Briefsendungen zu bejahen. Bei den der \nBeigeladenen lizenzierten Dienstleistungen handele es sich allesamt um von \nUniversaldienstleistungen trennbare Dienstleistungen mit besonderen \nLeistungsmerkmalen und von qualitativer Höherwertigkeit. Auf einen Vergleich der \nder Beigeladenen erlaubten Dienstleistung mit der Standarddienstleistung der \nKlägerin komme es bei methodisch korrekter Betrachtung nicht an, maßgebend sei \nvielmehr ein objektiver Vergleich mit der Post-Universaldienstleistungsverordnung \nunter Berücksichtigung der Grundsätze der \"Corbeau\"-Entscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofs. Auch der Preis, den ein Kunde für eine Leistung zu \nzahlen bereit sei, könne ein Indikator für eine Höherwertigkeit der Leistung sein. Die \nKlägerin verkenne, dass es sich bei der Lizenzerteilung für Wettbewerber um eine \ngebundene Entscheidung handele und die Lizenz nur bei Vorliegen im Postgesetz \nkonkret benannter Versagungsgründe versagt werden könne. Regulierungsziel sei \ndie Liberalisierung des Postwesens, hingegen nicht, der Klägerin in den Grenzen der \nExklusivlizenz einen bestimmten Marktanteil zu reservieren. Auch die sog. Overnight-\nZustellung sei eine höherwertige Dienstleistung i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nund berühre deshalb nicht die Exklusivlizenz der Klägerin. Die von ihr, der Beklagten, \nentwickelten Lizenzierungsgrundsätze dienten allein der Verwaltungsvereinfachung \nund hätten nur verfahrenstechnische Bedeutung, Maßstab für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit der erteilten Lizenz sei allein das Postgesetz. Die Klägerin sei mit \nihrem Logistiknetz zwar in der Lage, massenweise Briefe bundesweit innerhalb einer \nbestimmten Zeitspanne zu befördern, sie sei aber nicht in der Lage, ihr Angebot in \nder Art zu differenzieren und um Mehrwertelemente anzureichern, wie es die \nBeigeladene oder andere Anbieter sog. D-Dienstleistungen bewirken könnten. Die \nals Vergleichsmaßstab heranzuziehende Post-Universaldienstleistungsverordnung \nbeschränke sich auf Merkmale einer einfachen Beförderungsdienstleistung im Sinne \neines \"unabdingbaren Mindestangebots\"; Leistungen, die danach nicht erbracht \nwerden müssten, seien demgegenüber bei gebotener objektiver Betrachtung \nhöherwertig. Dementsprechend sei auch das Angebot zeitdefinierter Zustellungen als \nhöherwertig anzusehen, für das die Klägerin kein vollwertiges Surrogat zu bieten \nhabe. Auf das sog. Flächenkriterium, wonach die von einem Wettbewerber \nbeabsichtigte Postdienstleistung in einem Gebiet mit einer gewissen Mindestgröße \nangeboten werden müsse, verzichte sie, die Beklagte, inzwischen und erkläre dieses \nKriterium in der angefochtenen Lizenz für die Beigeladene für gegenstandslos. Einen \nungeschriebenen Gesetzesvorbehalt, dass die Erteilung von Lizenzen nur solange \nerfolgen dürfe, wie dies das wirtschaftliche Gleichgewicht der Klägerin nicht \ngefährde, gebe es nicht. Dies ergebe sich eindeutig aus dem \n2. Postgesetzänderungsgesetz, worin der Gesetzgeber die Verpflichtung der \nKlägerin festgeschrieben habe, den Universaldienst zu erbringen, ohne zugleich \neinen Ausgleich dafür zu erhalten. Auch im Universaldienst seien die Leistungen der \nKlägerin profitabel; bei der Briefdienstleistung hätte die Klägerin mit ca. 98% den \ndeutlich überwiegenden Marktanteil, während der Marktanteil der Lizenznehmer \ndemgegenüber minimal sei.\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\ndas angefochtene Urteil (teilweise) zu ändern \nund die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie \ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\nSie macht geltend, die ihr lizenzierte Dienstleistung befriedige besondere \nBedürfnisse der Wirtschaftsteilnehmer, die der der Klägerin vorbehaltene und als \n\"Mindestangebot\" zur Befriedigung allgemeiner Breifbeförderungs-Bedürfnisse \nanzusehende Universaldienst naturgemäß nicht befriedigen könne. Das \nLeistungsmerkmal der Zustellgeschwindigkeit und Zustellsicherheit sowie die übrigen \nweiteren Leistungsmerkmale wie Abholung der Sendungen beim Kunden, \nnachträgliche Abrechnung usw. machten die lizenzierte Dienstleistung gegenüber \ndem Universaldienst eindeutig höherwertig. Dies gelte insbesondere auch für die \nSpätabholung und Zustellung von Briefsendungen bis 12.00 Uhr des folgenden \nWerktages, wobei insbesondere bei der \"Overnight-Zustellung\" der Abholung von \nBriefsendungen beim Kunden ein wesentliches Gewicht zukomme und dieses \nKriterium sich qualitativ deutlich vom Universaldienst abhebe. Die Klägerin könne im \nÜbrigen schon eine Verletzung eigener Rechte nicht geltend machen.\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n II.\n\nDer Senat entscheidet über die Berufungen durch Beschluss nach § 130a \nVwGO, weil er die Berufung der Klägerin, soweit diese noch anhängig ist, einstimmig \nfür unbegründet und die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen einstimmig \nfür begründet sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört \nworden. Dass die Klägerin mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht einverstanden ist, steht dieser Entscheidungsform \nnicht entgegen, weil sie ein entsprechendes Einverständnis nicht voraussetzt. Auch \ndie im Schriftsatz der Klägerin vom 17. September 2003 enthaltenen Beweisanträge \nhindern nicht eine Entscheidung durch Beschluss, weil diese nur Gesichtspunkte \nbetreffen, die für Rechtsfragen bedeutsam sind.\n\nGegenstand des Berufungsverfahrens ist auf Grund der entsprechenden \nRücknahme der Klage im Schriftsatz der Klägerin vom 31. Januar 2003, in die die \nBeklagte eingewilligt hat, nicht mehr die Frage, ob die angefochtene Lizenz insoweit \nrechtmäßig ist, als sie der Beigeladenen erlaubt, werktäglich vormittags bei den \nAuftraggebern abgeholte Briefsendungen (noch) am Tag der Abholung zuzustellen \n(\"taggleiche Zustellung\"). Diesbezüglich ist deshalb das Verfahren einzustellen (§ 92 \nAbs. 3 VwGO) und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2001 \n- 22 K 9647/99 - gem. §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.\n\nSoweit das Verfahren noch anhängig ist, ist die Berufung der Klägerin nicht \nbegründet. Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben hingegen \nErfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin insoweit zu Recht \nabgewiesen, als die der Beigeladenen erteilte Lizenz vom 25. Juni 1999 dieser eine \ntermingenaue Zustellung erlaubt, und der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit die \nLizenz für die Beigeladene die sog. Overnight-Zustellung erlaubt. Die Lizenz vom \n25. Juni 1999 für die Beigeladene, die sich auf § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nbezieht - die Lizenzerweiterung vom 20. Juli 1999 betrifft andere Dienstleistungen im \nRahmen des § 51 Abs. 1 PostG und ist daher für das Klagebegehren nicht von \nBedeutung - ist rechtmäßig. Demgemäß ist die Klage der Klägerin in vollem Umfang \nabzuweisen.\n\nDer für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Lizenz maßgebliche \nZeitpunkt richtet sich nach materiellem Recht. \n\nBVerwG, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 \nB 155/90 -, NVwZ 1991, 372.\n\nIst das materielle Recht zukunftsgerichtet und dienen nach der streitbefangenen \nBehördenentscheidung ergangene Rechtsänderungen diesem zukunftsgerichteten \nZweck, spricht das für die Notwendigkeit ihrer Beachtung im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts. Dafür sprechen ferner gerade die vom materiellen \nPostrecht angestrebte Liberalisierung und Intensivierung des Wettbewerbs. Auch die \nzwischenzeitlichen postrechtlichen Normänderungen weisen eine auf weitere \nMarktliberalisierung und Wettbewerbsintensivierung, also zukunftsausgerichtete \nZweckbestimmung aus. Dementsprechend sind die nach der Erteilung der Lizenz \nvom 25. Juni 1999 bzw. nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember \n2001 eingetretenen Veränderungen in der Form des Ersten Gesetzes zur Änderung \ndes Postgesetzes vom 2. September 2001 (BGBl. I S. 2271), wonach die gesetzliche \nExklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Postgesetz - PostG - vom 22. Dezember \n1997 (BGBl. I S. 3294) der Klägerin bis zum 31. Dezember 2007 zusteht, des \nZweiten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I \nS. 572), durch das u.a. § 52 PostG neu gefasst wurde (\"Für den Zeitraum der gesetzlichen \nExklusivlizenz ist die Deutsche Post AG verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß \n§ 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen Zeitraum \nnicht\"), des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom \n7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), dessen Artikel 21 (redaktionelle) Änderungen des § 51 \nPostG vorsieht, und des Dritten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes vom \n16. August 2002 (BGBl. I S. 3218) mit ab 1. Januar 2003 (bis Ende 2005) geltenden \nveränderten Gewichtsgrenzen für Briefsendungen und adressierte Kataloge im \nRahmen der gesetzlichen Exklusivlizenz für die Klägerin zu berücksichtigen. In \nrechtlicher Hinsicht kommt diesen nachträglichen Änderungen der Rechtslage, \njedenfalls soweit sie die Laufzeit der Exklusivlizenz und die Gewichtsgrenzen für \nBriefsendungen betreffen, insbesondere für die in diesem Verfahren anstehende \nFrage des Verhältnisses zwischen der gesetzlichen Exklusivlizenz und der Lizenz für \ndie Beigeladene nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG keine entscheidende \nAuswirkung zu. \n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin zu Recht bejaht (§ 42 \nAbs. 2 VwGO). Unter Berücksichtigung der Legaldefinition einer \"Lizenz\" in § 5 \nAbs. 1 PostG handelt es sich bei der der Klägerin zustehenden gesetzlichen \nExklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis \nzur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen und adressierten Katalogen \nmit einem bestimmten Einzelgewicht und einem bestimmten Einzelpreis. Mit dieser \nUmschreibung des Umfangs der gesetzlichen Exklusivlizenz wird der Klägerin \nzugleich ein geschützter Tätigkeitsbereich reserviert, der sich von anderen in § 51 \nAbs. 1 Satz 2 PostG vorgesehenen Beförderungs- und Dienstleistungen abgrenzt \nund insoweit zugleich einen Schutz für die Klägerin bewirkt. Die gesetzliche \nExklusivlizenz begründet somit für die Klägerin ein subjektiv-öffentliches Recht auf \nAchtung und Wahrung des aufgrund der Exklusivlizenz erlaubten \nBetätigungsbereichs. Im Grenzbereich zwischen der gesetzlichen Exklusivlizenz mit \neinem für die Klägerin reservierten Tätigkeitsbereich und dem Tätigkeitsfeld, das der \nBeigeladenen durch die Lizenz vom 25. Juni 1999 erlaubt wird, erscheint es nicht \nvon vornherein als offensichtlich und eindeutig, dass eine Rechtsverletzung der \nKlägerin nicht gegeben sein kann. Eine Verletzung des mit der Einräumung der \nExklusivlizenz begründeten subjektiv-öffentlichen Rechts der Klägerin erscheint \nvielmehr möglich, wenn die Beklagte bei der Erteilung der Lizenz für die Beigeladene \nden Umfang der Exklusivlizenz verkannt und die Tatbestandsmerkmale des § 51 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG zu Unrecht bejaht hätte. Dies reicht zur Annahme der \nKlagebefugnis für die Klägerin.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 \n- 6 C 8.01 -, NVwZ 2003, 605 = MMR 2003, 241.\n\nIm Rahmen der Beurteilung der verfahrensmäßigen Rechtmäßigkeit der Lizenz \nfür die Beigeladene schließt sich der Senat hinsichtlich der nicht erfolgten Beteiligung \nder Klägerin im Lizenzierungsverfahren vor der Regulierungsbehörde und der \nfehlenden Anhörung der Klägerin vor Erteilung der Lizenz den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts an, wonach insoweit die Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nLizenz nicht anzunehmen ist.\n\nDie Lizenz für die Beigeladene verstößt nicht gegen das Gebot hinreichender \nBestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz \n- VwVfG -, jetzt geltend i.d.F. vom 23. Januar 2003, BGBl. I S. 102). Dem steht nicht \nentgegen, dass sich die konkreten Regelungen i.S.d. § 35 VwVfG nicht schon aus \ndem Entscheidungssatz der Lizenz ergeben und sich dieser auf die Wiedergabe des \nWortlauts des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG beschränkt. Hinreichende Bestimmtheit \neines Verwaltungsaktes ist anzunehmen, wenn sich die getroffene Regelung im \nSinne des § 35 VwVfG aus dem Entscheidungssatz in Zusammenhang mit den \nGründen durch Auslegung vollständig, klar und unzweideutig ermitteln lässt.\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 37 \nRdnr. 5, 8, 12; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n6. Aufl., § 37 Rdnr. 10 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. \nApril 2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160 = NVwZ \n2001, 1399.\n\nAuf die formale Ausgestaltung des Verwaltungsakts kommt es dabei nicht \nentscheidend an, maßgebend ist vielmehr sein objektiver Erklärungswert, wie er bei \nverständiger Auslegung von den Betroffenen verstanden werden darf und muss. \nDementsprechend ist es für die Rechtmäßigkeit der Lizenz ohne Bedeutung, dass \ndie der Beigeladenen erlaubte Dienstleistung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nnur/erst in den \"Hinweisen\" in der Lizenz durch die Beschreibung einzelner Merkmale \nkonkretisiert wird, weil auch die \"Hinweise\" Teil der Begründung des Verwaltungsakts \nsind und ihnen bei verständiger Würdigung der Lizenz in ihrer Gesamtheit nicht \nhinreichend Rechnung getragen würde, wenn sie lediglich als \"Aneinanderreihung \nunverbindlicher Positionen\" angesehen würden. Die angefochtene Lizenz ist \nerkennbar darauf gerichtet, der Beigeladenen die Durchführung bestimmter \nDienstleistungen, u.a. nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, zu erlauben und den \nUmfang dieser Erlaubnis durch Beschreibung konkreter Leistungsmerkmale zu \nkonkretisieren. Eine ausdrückliche weitergehende Abgrenzung der Lizenz von der \ngesetzlichen Exklusivlizenz für die Klägerin war nicht geboten, weil nach der \nSystematik des § 51 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 PostG bei Vorliegen der \nTatbestandsmerkmale - hier - des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG die Exklusivlizenz \nnach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG nicht berührt wird.\n\nDas Bestimmtheitsgebot verlangt aus Sicht des Senats die genaue Bezeichnung \nder lizenzierten Betätigung des Lizenznehmers. Dies schon deshalb, um dem \nLizenzinhaber nicht gesetzeswidrig eine Betätigung im Exklusivbereich der Klägerin \nzu erlauben und um keine bußgeldbewehrte Tätigkeit in einem nicht lizenzierten \nBereich zu provozieren. Dem widerspricht jedoch auch die Formulierung in der \nLizenz, die beschriebene Dienstleistung erfülle die Tatbestandsmerkmale des § 51 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, \"solange und soweit sie zumindest die Merkmale (1) bis \n(8) umfasst und als Tätigkeit in einem wesentlichen Teil des Bundesgebiets ausgeübt \nwird\", nicht. Dass die Beschreibung der Dienstleistung in den Nrn. (1) bis (14) der \nLizenz-Hinweise nicht kumulativ gemeint sein kann, ergibt sich bei verständiger \nAuslegung schon daraus, dass sich die Beschreibung zum Teil auf unterschiedliche \nDienstleistungen bezieht und im Übrigen die Leistungsmerkmale einzeln für sich \ngesehen keine Bedeutung für die Subsumtion im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 PostG haben. So ist beispielsweise das Leistungsmerkmal \"(3) werktägliche \nAbholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr\" für sich gesehen \nohne Relevanz und gewinnt seine Bedeutung erst in Zusammenhang mit dem \nLeistungsmerkmal \"(4) Garantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr \ndes folgenden Werktags\". Gleiches galt für die - auf Grund der entsprechenden \nKlagerücknahme nicht mehr zu prüfenden - zusammengehörenden \nLeistungsmerkmale (1) und (2) in den Hinweisen in der Lizenz vom 25. Juni 1999. \nDer Senat interpretiert daher den Erklärungsinhalt der der Beigeladenen erteilten \nLizenz nicht im Sinne einer schlichten Erlaubnis zur Briefbeförderung, die einen \nKonflikt mit der der Klägerin vorbehaltenen Postbeförderung nicht ausschlösse, \nsondern als Erlaubnis zur Durchführung einer spezifischen, durch die Merkmale in \nden Lizenz-Hinweisen gekennzeichneten Briefbeförderung. Als lizenziert zu \nverstehen ist dabei im Wesentlichen eine taggleiche, eine sog. \"overnight\" und eine \ntermingenaue Briefbeförderung. In diesem Sinne muss auch die Klägerin \nredlicherweise die Lizenz verstehen, so dass - bei der nachfolgend dargestellten \nBejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG - weder die \nangefochtene Lizenz eine Geschäftstätigkeit der Beigeladenen in dem der Klägerin \nvorbehaltenen Bereich ermöglicht noch die Beigeladene bei Einhaltung der \nBeschränkung ihrer Lizenz bußgeldbewehrt im Exklusivbereich der Klägerin tätig \nwird.\n\nDie der Beigeladenen erteilte Lizenz ist materiell rechtmäßig.\n\nSie hat ihre Rechtsgrundlagen in §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG.\n\nGem. § 5 Abs. 1 PostG bedarf der Lizenz, wer Briefsendungen, deren \nEinzelgewicht nicht mehr als 1000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere \nbefördert. Briefsendungen sind dabei nach § 4 Nr. 2 PostG adressierte schriftliche \nMitteilungen; Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie \nZeitungen und Zeitschriften gehören nicht dazu. Die gesetzliche Exklusivlizenz nach \nder Übergangsvorschrift des § 51 Abs. 1 PostG räumt(e) der Klägerin befristet das \nausschließliche Recht ein, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren \nEinzelgewicht weniger als 200 bzw. 100 Gramm und deren Einzelpreis bis zum \nFünffachen bzw. bis zum Dreifachen des am 31. Dezember 1997 geltenden Preises \nfür entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, \ngewerbsmäßig zu befördern. Des Weiteren sind im Geflecht der für die Erbringung \nvon Postdienstleistungen maßgebenden Bestimmungen u.a. § 2 Abs. 2 Nr. 2 PostG, \nwonach der Universaldienst als \"Sicherstellung einer flächendeckenden \nGrundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen\" definiert \nwird, und die Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV - vom 15. Dezember \n1999 (BGBl. I S. 2418) von Bedeutung, wonach u.a. als Universaldienstleistung die \nBeförderung von Briefsendungen i.S.d. § 4 Nr. 2 PostG, sofern deren Gewicht \n2000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und in entsprechenden \nVollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, bestimmt worden \nist.\n\nVon den in § 6 Abs. 3 PostG aufgeführten Versagungsgründen, die nach dem \nWillen des Gesetzgebers für die Versagung einer Lizenz abschließend sein sollen, \n\nvgl. BT-Drucks. 13/7774 S. 21 -,\n\nkommt allenfalls die Nummer 2 in Betracht. Danach ist die Lizenz zu versagen, \nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Aufnahme einer \nlizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. \nDies wäre anzunehmen, wenn die Lizenz für die Beigeladene die der Klägerin \neingeräumte Exklusivlizenz tangiert und deren reservierten Dienstleistungsbereich \nbeeinträchtigt. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Entscheidung der Beklagten, bei den \nin der angefochtenen Lizenz beschriebenen Tätigkeiten der Beigeladenen die \nTatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Nr. 4 PostG zu bejahen, ist rechtmäßig und \nnicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift gilt die gesetzliche Exklusivlizenz nicht \nfür Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere \nLeistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind.\n\nNach dem Willen des Gesetzgebers soll(te) die Exklusivlizenz für die Klägerin \n\"zur Bewältigung des anstehenden Strukturwandels\" dienen (BT-Drucks. 13/7774, \nS. 33). Durch die Postreform II in 1994 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für \ndie Privatisierung des Postwesens, das bis dahin durch ein Monopol zu Gunsten des \nStaates charakterisiert war, und die Liberalisierung des Postmarktes geschaffen. Die \nbislang in bundeseigener Verwaltung geführte Deutsche Bundespost wurde \nprivatisiert und in Aktiengesellschaften umgewandelt. Damit verbunden war eine \nUmwandlung von einem hierarchisch strukturierten Behördenapparat zu einem \nUnternehmen, das den Regeln und Maßstäben des Wettbewerbs unterliegt und sich \nan betriebswirtschaftlichen Kriterien zu orientieren hat. Die mit der Umwandlung \nverbundenen Kosten, die sich u.a. aus der Übernahme von Beamten der Deutschen \nBundespost (Art. 143 b GG), Pensionszahlungen sowie einer Modernisierung und \nOptimierung der Unternehmensstruktur ergaben, sollten mit der - etwa 86 % des \nBriefbeförderungsmarktes (unter Ausschluss des Marktes für Massensendungen) \numfassenden - Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG \"abgesichert\" werden. Die \nder Klägerin zuerkannte Exklusivlizenz war/ist somit für eine Übergangszeit dafür \ngedacht, einen abrupten Systemwechsel zu vermeiden und statt dessen einen sich \nstufenweise vollziehenden Übergang vom Monopol zum Wettbewerb zu ermöglichen. \nDer Erlass des Postgesetzes war zudem beeinflusst durch europarechtliche \nVorgaben zur Liberalisierung des gemeinsamen Marktes auf dem Postsektor, wie sie \nbeispielsweise in der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der \nPostdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität \n- Postdienste-RL- vom 15. Dezember 1997 (Abl. EG. Nr. L 15, S. 14) bzw. \nentsprechenden Entwürfen während des Gesetzgebungsverfahrens ihren \nNiederschlag gefunden haben. In die Gesetzesberatungen einbezogen wurde auch \ndie Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Grenzen von Monopolen \nauf dem Postsektor und zur Möglichkeit des Marktzutritts für konkurrierende Dienste, \ninsbesondere die sog. \"Corbeau\"-Entscheidung,\n\nEuGH, Urteil vom 19. Mai 1993 - C 320/91 -; \nEuGH, Slg. 1993, I - 2533; NVwZ 1993, 874; \nEuZW 1993, 422. \n\nEin Beurteilungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung der Entscheidung steht der Behörde bei der Frage, ob eine \npostrechtliche Lizenz zu erteilen ist, nach Auffassung des Senats nicht zu. Dies gilt \nauch für Entscheidungen im Rahmen von § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG, weil insoweit \nebenfalls eine \"Lizenz\"-Entscheidung nach §§ 5, 6 PostG ansteht. Ein \nBeurteilungsspielraum wird von der Rechtsprechung üblicherweise anerkannt bei \nPrüfungs- oder prüfungsähnlichen Entscheidungen, insbesondere im Schulbereich, \nbei beamtenrechtlichen Beurteilungen, bei Entscheidungen wertender Art \ninsbesondere durch mit mehreren Personen besetzte Gremien und bei \nPrognoseentscheidungen und Risikobewertungen. Eine derartige, durch eine \nbesondere Situation (z.B. Prüfung) gekennzeichnete oder von der Bewertung \nMehrerer abhängige Entscheidungslage steht bei der Entscheidung über die \nErteilung einer postrechtlichen Lizenz nicht an. Vor dem Hintergrund, dass es sich \nbei dem Lizenzierungsvorbehalt des § 5 Abs. 1 PostG um einen Eingriff in die durch \nArt. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs- und Unternehmensfreiheit handelt, und gem. \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 PostG die Lizenz zu erteilen ist, wenn kein Versagungsgrund nach \n§ 6 Abs. 3 PostG besteht, ist die Lizenzerteilung vielmehr als gebundene \nEntscheidung zu werten, auf die bei Nichteingreifen eines Versagungsgrundes ein \nAnspruch besteht. Dies gilt auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 1 PostG, wonach bei \nder Lizenzerteilung die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 PostG zu beachten sind \nund zur Sicherstellung dieser Regulierungsziele der Lizenz Nebenbestimmungen \nbeigefügt werden können. Dabei folgt schon aus dem Umstand des Fehlens der \n\"Regulierungsziele\" bei den Lizenzversagungsgründen des § 6 Abs. 3 PostG und aus \nder vom Gesetzgeber gewollten abschließenden Regelung für die Versagung einer \nLizenz in dieser Vorschrift, dass die Nichtbeachtung der Regulierungsziele nicht als \neigenständiger Versagungsgrund für die Lizenz gelten soll. Die Notwendigkeit der \nBeachtung der Regulierungsziele beeinflusst vielmehr lediglich den Inhalt möglicher \nNebenbestimmungen der Lizenz, eine eigenständige Bedeutung im Sinne eines \nVersagungsgrundes für eine beantragte Lizenz kommt ihnen darüber hinaus nicht \nzu.\n\nIm Rahmen des § 51 Abs. 1 PostG, der in Satz 1 die Exklusivlizenz für die \nKlägerin bestimmt und der Klägerin damit eine beherrschende Stellung i.S.d. Art. 86 \nEWG-Vertrag vermittelt, \n\nvgl. EuGH, Urteile vom 19. Mai 1993 \n- C 320/91 -, a.a.O. und vom 10. Februar 2000 - C \n147/97, C 148/97 -, NJW 2000,2261,\n\nund der in Satz 2 den hiervon ausgenommenen liberalisierten Bereich der \nBriefbeförderung betrifft, steht die Grenzziehung zwischen dem Exklusivbereich der \nKlägerin und dem Bereich \"besonderer höherwertiger Dienstleistungen\" i.S.d. § 51 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG an und bedürfen die unbestimmten Tatbestandsmerkmale \nder \"von Universaldienstleistungen trennbaren Dienstleistungen\", der \"besonderen \nLeistungsmerkmale\" und der \"qualitativen Höherwertigkeit\" des § 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 PostG der Auslegung. Dabei sieht der Senat keine Veranlassung, auf Probleme \nder Marktabgrenzung nach betriebswirtschaftlichen Kriterien einzugehen. Das \nPostgesetz und die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes erfordern \nkeinen Rückgriff auf Marktabgrenzungstheorien (\"Bedarfsmarktkonzept\"), auch wenn \nes sein mag, dass mit Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. \n4 PostG zugleich feststeht, dass eine diese Voraussetzungen erfüllende \nBriefbeförderung einem anderen Matkt als dem der Klägerin vorbehaltenen \nzuzuordnen ist und damit die Märkte abgegrenzt sind. Eine Betrachtung der Märkte \nführt auch nicht weiter, weil eine entsprechende lizenzierte Tätigkeit ohnehin an den \nTatbestandsmerkmalen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG zu messen und die Klage \ndamit unabhängig von irgendwelchen Marktabgrenzungs- oder \nMarktbeherrschungsfragen zu beurteilen ist.\n\nDer insoweit sprachlich eindeutige Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, wonach \n\"Universaldienstleistungen\" nur bei dem Tatbestandsmerkmal der Trennbarkeit von Dienstleistungen, hingegen \nnicht bei den beiden anderen Merkmalen (\"besondere Leistungsmerkmale\", \"qualitative Höherwertigkeit\") \ngenannt werden, deutet auf eine entsprechende Interpretation der Merkmale der Bestimmung und \ndementsprechend auf eine normative Betrachtungsweise bei dem Merkmal der Trennbarkeit und auf eine \nBerücksichtigung des tatsächlichen Postdienstes durch die Klägerin bei den beiden anderen Merkmalen hin. Dies \ngilt vor dem Hintergrund, dass der gesetzlich vorgesehene Universaldienst nicht deckungsgleich mit dem \ntatsächlich durchgeführten Postdienst der Klägerin ist, § 11 Abs. 1 PostG den Universaldienst bzw. die \nUniversaldienstleistungen als ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 PostG, die \nflächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden, definiert, und \nder Universaldienst auch nur solche Dienstleistungen erfasst, die allgemein als unabdingbar angesehen werden \n(§ 11 Abs. 1 Satz 3 PostG), um so mehr, als es dem Gesetzgeber möglich gewesen wäre, durch eine sprachlich \nandere Formulierung und Zuordnung der \"Universaldienstleistungen\" zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen \ndes § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG ein anderes Verständnis der Bestimmung zu bewirken. Die letztgenannten \nMerkmale können sich auch schon deshalb nur auf den Postdienst der Klägerin beziehen, weil sie eine \nAusnahme vom Exklusivdienst der Klägerin begründen sollen und somit nur deren Postdienst als \n\"Vergleichsmaßstab\" in Betracht kommt. Dass \"Vergleichsdienst\" für die beiden letztgenannten \nTatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG der Postdienst der Klägerin ist, ist zudem auch den \nGesetzesmaterialien zu entnehmen. Der auch zur Zeit des Gesetzgebungsverfahrens für das Postgesetz schon \nrelevante, aber noch nicht normierte \"Universaldienst\" wurde seinerzeit vom tatsächlichen Postdienst quasi \n\"miterledigt\" und war bei der angestrebten Fortschreibung des erreichten Standards der Postdienstleistungen \ngewährleistet. Nach der Begründung zu § 50 im Entwurf des Postgesetzes,\n\nvgl. BT-Drucks. 13/7774 S. 33,\n\ndem § 51 PostG der maßgebenden Gesetzesfassung entspricht, sollten von der \nExklusivlizenz ausgenommen sein \"ferner besondere höherwertige Dienstleistungen, \ndie von der Deutschen Post AG nicht angeboten werden\". Darin kommt eindeutig der \ntatsächliche Postdienst durch die Klägerin als Bezugsobjekt für \"besondere \nhöherwertige Dienstleistungen\" zum Ausdruck. Dies gilt auch im Hinblick auf die \nBegründung des Gesetzentwurfs zur Grundversorgung,\n\nvgl. BT-Drucks. 13/7774 S 18.\n\nDie dortigen Ausführungen, dass sich die Bestimmungen über die \nGrundversorgung \"an dem bisher erreichten Leistungsstandard im deutschen \nPostsektor\" orientieren und darüber hinaus die aktuelle postpolitische Diskussion auf \neuropäischer Ebene berücksichtigen, knüpft ebenfalls an den durch die Klägerin bzw. \nihre Vorgänger auf Grund des früheren Postmonopols zur Verfügung gestellten \nLeistungsstandard an. Da im Post-Universaldienst nur als unabdingbar angesehene \nelementare Dienstleistungen erbracht werden müssen, hätte eine Orientierung \n\"höherwertiger Dienstleistungen\" nur an den Mindestvorgaben der Post-\nUniversaldienstleistungsverordnung auch zur Folge, dass eine solche schon auf \neinem relativ niedrigen Niveau (nämlich gerade über dem Mindestangebot nach der \nPost-Universaldienstleistungsverordnung liegend) angenommen werden müsste, was \nmit dem Ziel des Postgesetzes, im Postsektor ein der Nachfrage optimal \nangepasstes Angebot zu erbringen und einen chancengleichen Wettbewerb auf \nhohem Niveau zu gewährleisten, schwerlich in Einklang stehen würde. Da § 51 Abs. \n1 Satz 2 Nr. 4 PostG postalische Dienstleistungen aus dem grundsätzlich für die \nKlägerin nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG vorbehaltenen Bereich herausnimmt, kann \nfür die Frage, ob diese höherwertig sind, nur eine Aussage über die Ähnlichkeit und \nVergleichbarkeit der tatsächlich angebotenen Postdienstleistungen von Bedeutung \nsein; demgemäß kann auch nur eine entsprechende Dienstleistung der Klägerin im \nRahmen des reservierten Bereichs als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. \nAuch die Begründung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 1993 - \nC-320/91 -, der Ausschluss des Wettbewerbs sei dann nicht gerechtfertigt, wenn es \nsich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare \nDienstleistungen handelt, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern \nentsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche \nPostdienst nicht anbietet, knüpft mit dem Bezug auf den \"herkömmlichen Postdienst\" \nan die konkrete Postdienstleistung durch ein konkretes Unternehmen (dort: Régie \ndes Postes in Belgien) an. \n\nIm Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG ist der Senat wie das \nVerwaltungsgericht des Weiteren der Ansicht, dass der Vorschrift über die \nausdrücklich genannten Merkmale hinaus keine weiteren ungeschriebenen \nTatbestandsmerk male immanent sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von \nder Klägerin angesprochene Sicherstellung ihres wirtschaftlichen Gleichgewichts und \ndie Berücksichtigung der finanziellen Lasten aus dem Universaldienst. \n\nSo auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 1998 \n- 2 U 70/98 -, ArchPT 1998, 387.\n\nDie Einbeziehung weiterer nicht ausdrücklich genannter Merkmale in den \nTatbestand einer Gesetzesnorm ist nach Auffassung des Senats generell nur \nmöglich, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies dem \nmutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entspricht, kann hingegen nicht erfolgen, \nwenn eine bewusste gegenteilige Willensentscheidung des Gesetzgebers \nangenommen werden muss. Von letzterem ist hier auszugehen. Im \nGesetzgebungsverfahren für ein neues Postgesetz wurde bei der Begründung des \nRegierungsentwurfs zu den Ausnahmen von der Exklusivlizenz ausdrücklich \nabgestellt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Grenzen \nvon Monopolen auf dem Postsektor. Gemeint war damit das o.a. \n\nUrteil des EuGH vom 19. Mai 1993 - C-320/91 -, \na.a.O.\n \nmit der Aussage, dass Dienste, die vom Monopolinhaber nicht erbracht werden, nicht \nGegenstand eines ausschließlichen Rechts sein können und dass der Ausschluss \ndes Wettbewerbs dann nicht gerechtfertigt ist, wenn es sich um spezifische, von den \nDienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, die \nbesonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte \nzusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet. \nMit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Grenzen aufgezeigt, die der \nInanspruchnahme eines Postmonopols im Rahmen des früheren Art. 90 Abs. 2 und \njetzigen Art. 86 Abs. 2 EGV (Befreiung von den Wettbewerbsregeln des EG-\nVertrages bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) gezogen \nsind, und wie weit ein nationales Monopol äußerstenfalls ausgedehnt werden darf, \nohne gegen Europarecht zu verstoßen. Vor dem Hintergrund, dass eine \nweitergehende Liberalisierung im Postsektor jederzeit möglich war, sind die \nVorgaben dieser Entscheidung und weiterer europarechtlicher Erwägungen auf dem \nPostsektor (z.B. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des \nRates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung der Postdienste und die \nVerbesserung der Dienstqualität in der Gemeinschaft - 95/C322/10 - als Vorläuferin \nder entsprechenden Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 - Postdienste-RL -) \nbeim Erlass des Postgesetzes aber nicht in vollem Umfang umgesetzt worden (zum \nVerfahrensgang bei der Gesetzesberatung vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 18, 33, 43, \n49; Protokolle Nr. 40, 41 des Bundestags-Ausschusses für Post und \nTelekommunikation vom 24. September 1997 und 30. September 1997; Herdegen in: \nBeck'scher PostG-Kommentar § 51 Rdnr. 36 ff., 95 ff.). Abgesehen davon, dass in \nder EG-Postdienste-RL ein Vorbehaltsbereich für Briefsendungen unter 350 Gramm \ngestattet wird, die Exklusivlizenz für die Klägerin im Postgesetz aber auf \nBriefsendungen und adressierte Kataloge bis (zunächst) zu einem Gewicht von 200 \nGramm und einem Einzelpreis von unter 5,50 DM festgelegt wurde, sollte nach der \nBegründung zum Gesetzentwurf des Postgesetzes die Exklusivlizenz \"eine \nausreichende Grundlage zur Bewältigung des anstehenden Strukturwandels\" bieten, \num die Umwandlung des Unternehmens Deutsche Post AG vom Monopolisten zum \nwettbewerbsorientierten Unternehmen und die damit verbundenen Belastungen, die \nsich vor allem aus der Übernahme von Beamten der Deutschen Bundespost (Art. \n143b Abs. 3 GG), Pensionszahlungen sowie einer Modernisierung und Optimierung \nder Unternehmensstruktur ergeben, zu gewährleisten. Dem Ansinnen des \nBundesrates, die Exklusivlizenz für die Klägerin solle auch der Sicherstellung der \nFinanzierung des geforderten Universaldienstes dienen (vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. \n44), wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht entsprochen. Insbesondere in \nden Sitzungen des Bundestags-Ausschusses für Post und Telekommunikation am \n24. September 1997 (Öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum Entwurf eines \nPostgesetzes) und am 30. September 1997 wurde darauf verwiesen, dass die \nBundesregierung zur Abdeckung eventueller Defizite im Grundversorgungsbereich \nden Weg des Ausgleichs mit Wettbewerbern und nicht den Weg der Finanzierung \ndes Universaldienstes durch die der Klägerin zu gewährende Exklusivlizenz gewählt \nhabe. Die Sicherung des Universaldienstes durch Einrichtung eines Ausgleichsfonds \nist europarechtlich auch in Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG vorgesehen. Diese \nEntscheidungsbasis hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht geändert, \nwie sich aus §§ 12 ff. PostG ergibt. Es ist deshalb von einem bewussten \ngesetzgeberischen Willensakt in der Weise auszugehen, dass die Exklusivlizenz für \ndie Klägerin nicht auch der Finanzierung des Universaldienstes dienen sollte. Dieser \nUmstand steht einer ergänzenden Auslegung des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG um \nein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der \"finanziellen Sicherung des \nUniversaldienstes bzw. der Sicherung des wirtschaftlichen Gleichgewichts der \nKlägerin\" entscheidend entgegen. \n\nEiner Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur \nWirksamkeit und Funktionalität des Universaldienstes und des \nAusgleichsmechanismusses nach den §§ 12 - 17 PostG bedarf es auch mit Blick auf \ndie Materialien der Änderungen des Postgesetzes nicht (mehr). Während § 52 PostG \nin der ursprünglichen Fassung von 1997 noch davon ausging, dass während der \nLaufzeit der Exklusivlizenz ausschließlich die Deutsche Post AG zur Durchführung \nder Universaldienstleistung nach § 13 Abs. 2 und 3 PostG verpflichtet werden \nkonnte, sieht jetzt § 52 PostG i.d.F. des 2. Postgesetz-Änderungsgesetzes \nausdrücklich die Verpflichtung der Deutschen Post AG vor, für den Zeitraum der \ngesetzlichen Exklusivlizenz Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. \n2 erlassenen Post-Universaldienstleistungsverordnung zu erbringen. Gemäß § 52 \nSatz 2 PostG n.F. gelten die §§ 12 - 17 und 56 PostG für diesen Zeitraum nicht.\n\nDieser Ausschluss der Bestimmungen des Postgesetzes für den \nAusgleichsmechanismus in Zusammenhang mit dem Universaldienst war im \nGesetzentwurf der Bundesregierung für ein 2. Gesetz zur Änderung des \nPostgesetzes (BT-Drucks. 14/7093) nicht enthalten und wurde erst im Laufe des \nGesetzgebungsverfahrens vorgeschlagen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht \ndes Bundestags-Ausschusses für Wirtschaft und Technologie vom 12. Dezember \n2001; BT-Drucks. 40/7820). Nach der Begründung zum 2. Änderungsgesetz sollten \nmit diesem Gesetz die an die Geltungsdauer der Exklusivlizenz anknüpfenden \nRegelungen im Postgesetz und in der Post-Universaldienstleistungsverordnung an \ndie neue, durch das 1. Gesetz zur Änderung des Postgesetzes bis zum 31. \nDezember 2007 verlängerte Geltungsdauer der Exklusivlizenz angepasst werden, \nund sollte für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz die in § 52 PostG \nenthaltene Regelung, dass im Fall auftretender Versorgungslücken im \nUniversaldienst ausschließlich die Deutsche Post AG zur Erbringung einer \nUniversaldienstleistung verpflichtet werden kann, fortgeschrieben werden. Die \nÄnderung des Postgesetzes in Angleichung an die zwischenzeitliche Verlängerung \nder Exklusivlizenz für die Klägerin sei veranlasst durch den stockenden \nLiberalisierungsprozess des Postsektors auf europäischer Ebene, um \nWettbewerbsverzerrungen zum Nachteil deutscher Unternehmen im europäischen \nPostmarkt zu verhindern. Mit der Neufassung des § 52 PostG werde der faktisch \nbestehende Zustand in der Weise, dass die Deutsche Post AG als alleiniger Anbieter \nsämtlicher Universaldienstleistungen bereits heute während des Zeitraums der \nExklusivlizenz ausschließlicher Adressat einer im Falle des Auftretens einer \nVersorgungslücke ggf. notwendig werdenden förmlichen Verpflichtung zum \nUniversaldienst sei, gesetzlich festgeschrieben. Auf Grund der gesetzlichen \nManifestierung der Universaldienstverpflichtung der Deutschen Post AG bis zum \nAblauf der Exklusivlizenz seien die Universaldienstvorschriften der §§ 12 - 17 PostG, \ndie von einer gemeinschaftlichen Erbringung des Universaldienstes durch alle \nAnbieter von Postdienstleistungen ausgehen, für diesen Zeitraum außer Kraft zu \nsetzen (vgl. BT-Drucks. 14/7820, S. 8). Über die gesetzesformalen \nFolgeanpassungen hinausgehende materielle Änderungen sollten hingegen nicht \nzum Gegenstand des Gesetzentwurfs gemacht werden. (vgl. BT-Drucks. 14/7093, S. \n6, 8).\n\nWährend des Gesetzgebungsverfahrens für das 2. Änderungsgesetz des \nPostgesetzes hat somit der Gesichtspunkt der Finanzierung des Universaldienstes \nbzw. des wirtschaftlichen Gleichgewichts der Klägerin keine Rolle gespielt. Auch der \nBundesrat, der noch beim Erlass des Postgesetzes 1997 der Exklusivlizenz für die \nDeutsche Post AG eine Finanzierungsfunktion für den Universaldienst zuerkennen \nwollte, hat diese Erwägung in seiner Stellungnahme zum 2. Postgesetz-\nÄnderungsgesetz nicht wieder aufgegriffen. Diese Umstände deuten daher indiziell \nebenfalls darauf hin, dass auch seinerzeit beim Erlass des Postgesetzes eine \nFinanzierungsfunktion der Exklusivlizenz für den Universaldienst nicht beabsichtigt \nwar und dem wirtschaftlichen Gleichgewicht der Klägerin im Zusammenhang \nUniversaldienst/Exklusivlizenz keine Bedeutung zukommen sollte. Andernfalls hätte \nes nahe gelegen, mit dem 2. Änderungsgesetz des Postgesetzes nicht nur eine \nformale Anpassung an die verlängerte Laufzeit der Exklusivlizenz vorzunehmen, \nsondern (auch) die Frage des finanziellen Zusammenhangs der Exklusivlizenz mit \ndem Universaldienst erneut bzw. erstmals zu diskutieren und zu beraten. Das mit der \ndargelegten Sichtweise einhergehende mögliche finanzielle Risiko für die Klägerin \nwar/ist somit offenbar vom Gesetzgeber so gewollt. \n\nBei der Abgrenzung des durch die Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG \nerfassten Bereichs von dem liberalisierten Bereich nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG \n(hier nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG) bestehen in zeitlicher Hinsicht keine \nProbleme. Das Dienstleistungsangebot der Beigeladenen bzw. die entsprechende \nLizenz vom 25. Juni 1999 ist zeitlich unbegrenzt und umfasst deshalb auch die \nLaufzeit der Exklusivlizenz für die Klägerin (zur Zeit bis zum 31. Dezember 2007), ist \nalso zeitlich deckungsgleich mit letzterer. \n\nRäumlich relevant in Bezug auf die der Klägerin zustehende Exklusivlizenz ist \ndas gesamte Bundesgebiet. Auf diesen Bereich bezieht sich formal auch die Lizenz \nfür die Beigeladene (\"Das Lizenzgebiet umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\"), \ndie die Lizenz auch für das gesamte Bundesgebiet beantragte hatte, zunächst aber \nin den Wirtschaftsräumen I. , C. und E. tätig werden wollte. Dass die \nBeigeladene tatsächlich nicht im gesamten Bundesgebiet Postdienstleistungen \nerbringt, steht der Rechtmäßigkeit der Lizenz nicht entgegen. Die das gesamte \nBundesgebiet umfassende Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG zwingt nicht \ndazu, dass auch ein Wettbewerber im liberalisierten Bereich Postdienstleistungen im \ngesamten Bundesgebiet erbringen muss und dass für die Frage der \"höherwertigen \nDienstleistungen\" i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG auf das gesamte \nBundesgebiet als Vergleichsmaßstab abzustellen ist.\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 \n- 6 C 6/00 -, BVerwGE 114,160, zur regionalen \nBeschränkung des relevanten Marktes im \nTelekommunikationsrecht.\n\nDas Postgesetz geht davon aus, dass Wettbewerb im Postsektor (gerade) auch \nim lokalen und regionalen Bereich gewollt war und erwartet wird. Im Rahmen des \n§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG ausschließlich auf das gesamte Bundesgebiet als \nräumlicher Vergleichsmaßstab abzustellen, würde demgegenüber bedeuten, dass \nein nennenswerter Wettbewerb sich nicht ergeben würde, weil logistisch und \nfinanziell nur wenige Unternehmen zu einem flächendeckenden, bundesweiten \nAngebot an Postdienstleistungen in der Lage wären/sind. Zudem hat die Beklagte \nzwischenzeitlich generell auf das sog. - auch im vorliegenden Fall zunächst in der \nangefochtenen Lizenz enthaltene - Flächenkriterium für eine Lizenzerteilung, wonach \ndie lizenzierte Tätigkeit in einem wesentlichen Teil des Bundesgebietes ausgeübt \nwerden müsse und als ein solcher wesentlicher Teil dabei ohne weiteres ein Gebiet \nangesehen werde, das der Größe des kleinsten Flächenstaats der Bundesrepublik \n(rund 2.500 km2) entspreche, verzichtet und dieses für die streitgegenständliche \nLizenz für gegenstandslos erklärt (Schriftsatz vom 23. August 2002, S. 28).\n\nMit \"Dienstleistungen\" i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG sind \nPostdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 PostG gemeint, also auch die hier in Frage \nstehende Beförderung von Briefsendungen. Als \"Beförderung\" ist dabei das \nEinsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger \nanzusehen (§ 4 Nr. 3 PostG). Diese eindeutigen und einer erweiternden Auslegung \nnicht zugänglichen Begriffsvorgaben schließen es aus, im Rahmen des § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG auch den Preis für die Beförderung eines Poststückes zu \nberücksichtigen, auch wenn dieser ein gewichtiges Motiv für den Nachfrager ist, \nwelche Postdienstleistungen durch welche Unternehmen er in Anspruch nimmt. Der \nmit einer Postdienstleistung verbundene Preis bestimmt vielmehr die Gegenleistung \nfür die in § 4 PostG definierte Postdienstleistung, gehört aber definitorisch nicht zum \nBestandteil derselben.\n\nDie der Beigeladenen lizenzierte Briefbeförderung erfüllt die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. \n\nSie ist trennbar vom Universaldienst, weil bereits ihr äußerer Ablauf vom von der \nKlägerin quasi mit erledigten Universaldienst unabhängig ist und auch ihr \nvertraglicher Inhalt sich vom Universaldienst erkennbar abhebt.\n\n§ 11 Abs. 1 PostG definiert die Universaldienstleistungen bzw. den \nUniversaldienst als \"ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Abs. 1 \nPostG, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem \nerschwinglichen Preis erbracht werden.\" Der Universaldienst umfasst nur solche \nDienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden. Die auf § 11 \nAbs. 2 PostG beruhende Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV - \nkonkretisiert die für den Universaldienst erforderlichen Postdienstleistungen und \nenthält u.a. in ihrem § 2 Qualitätsmerkmale der Briefbeförderung. Was die Frage des \nEinsammelns einer Postsendung anbelangt, so sieht diese Bestimmung in ihren \nNummern 1 und 2 die Notwendigkeit zahlenmäßig bestimmter stationärer \nEinrichtungen für den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen über \nBriefbeförderungsleistungen sowie eine ausreichende Anzahl von Briefkästen mit \nbedarfsgerechten Leerungszeiten vor. Von der - dem Bereich des \"Einsammelns\" \nvon Postsendungen i.S.d. § 4 Nr. 3 PostG zuzurechnenden - Abholung von \nBriefsendungen beim Kunden, die Gegenstand der Lizenz der Beigeladenen ist, ist \ndarin hingegen keine Rede. Bezüglich des Zustellungszeitraums bzw. des \nZustellungszeitziels bei Briefsendungen bestimmt § 2 Nr. 3 PUDLV, dass von den an \neinem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen - mit Ausnahme der \nSendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je \nEinlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom \nHundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom \nHundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert \nwerden müssen. Konkretere zeitliche Zielvorgaben für die Briefbeförderung sind \nhingegen in der Post-Universaldienstleistungsverordnung nicht enthalten; eine \nbestimmte Zustellzeit wird danach nicht geschuldet. Dies gilt auch im Hinblick auf \nSendungen mit Eilzustellung, die zwar nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PUDLV als besondere \nSendungsform von der Briefbeförderung umfasst sind, für die aber eine \ntagesbezogene Zielvorgabe für die Zustellung ebenfalls nicht genannt ist. \n\nVon diesen allgemeinen zeitlichen Zielvorgaben der Post-\nUniversaldienstleistungsverordnung unterscheidet sich die Lizenz für die \nBeigeladene. Die Lizenz, die hinsichtlich der \"taggleichen Zustellung\" von der \nKlägerin nicht mehr angefochten wird, sichert zeitgerechte Zustellung von \nBriefsendungen zu, indem die Zustellung von am vorhergehenden Werktag nach \n17.00 Uhr bei den Auftraggebern abgeholten Briefsendungen am folgenden Werktag \nbis 12.00 Uhr (sog. \"Overnight\"-Zustellung; Nrn. (3) und (4) der Hinweise in der \nLizenz) oder zu einem vom Auftraggeber festgelegten Termin, nicht jedoch an dem \nauf die Abholung folgenden Werktag (Nr. (5) der Hinweise in der Lizenz) oder auf \nWunsch des Auftraggebers zu einer bestimmten Uhrzeit (Nr. (13) der Hinweise in der \nLizenz) erfolgt. Eine derartige Gewissheit oder Garantie hinsichtlich des genauen \nTages oder der genauen Zeit der Übergabe von Briefsendungen an den Empfänger \nist in der abstrakten Normformulierung für den Universaldienst mit seinen allgemein \ngehaltenen zeitlichen Zielvorgaben nicht vorgesehen und wird im Übrigen auch von \nder Klägerin nicht geboten. Eine Garantie, dass eine Briefsendung an einem \nbestimmten Tag oder zu einem bestimmten Zeitpunkt beim Empfänger eintrifft, wird \nim Rahmen des Universaldienstes nicht übernommen; ein termingenauer Zugang ist \ndanach nicht gewährleistet. Ein entsprechender Bedarf nach zugesicherter \ntermingenauer Zustellung von Briefsendungen an einem bestimmten Tag und zu \neiner bestimmten Zeit kann demnach vom Universaldienst nicht befriedigt \nwerden.\n\nVgl. zur termingenauen Zustellung auch \nEntscheidung der EU-Kommission vom \n21. Dezember 2000 - 2001/176/EG - ABl. Nr. L 063 \nS. 59, für die sog. Hybrid-Post.\n\nDass generell ein entsprechender Bedarf nach termingenauer Zustellung von \nBriefsendungen angenommen werden kann, ist einerseits für das Merkmal der \nobjektiven Trennbarkeit nicht von Bedeutung, andererseits aber nach Auffassung des \nSenats offenkundig und wird auch von der Klägerin nicht ernsthaft in Abrede gestellt, \nso dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. In welchem Umfang eine \nderartige Postdienstleistung tatsächlich nachgefragt wird, ist in diesem \nZusammenhang ohne Belang. Das Angebot der Beigeladenen und anderer \nLizenzinhaber, Postdienstleistungen mit termingenauer Zustellung durchzuführen, \ngeht jedenfalls von einer entsprechenden Nachfrage aus; ob diese Erwartung sich \nrealisiert, fällt in den Risikobereich unternehmerischer Tätigkeit.\n\nFür die Zustellung von Briefsendungen, also das Ausliefern von Postsendungen \nan den Empfänger i.S.d. § 4 Nr.3 PostG, sehen § 2 Nrnr. 4 und 5 PUDLV vor, dass \ndiese mindestens einmal werktäglich und an der in der Anschrift genannten Wohn- \noder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und \nausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder \ndurch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen hat; bei \nUnmöglichkeit dieser Zustellung ist die Möglichkeit der Aushändigung an einen \nErsatzempfänger vorgesehen. Weitere den Bereich der Zustellung konkretisierende \nLeistungsmerkmale sind für den Universaldienst nicht geregelt, während die \nDienstleistung der Beigeladenen insoweit einen weiteren Zustellversuch oder die \nErmittlung von Nachsendeadressen bei verzogenen Empfängern, die Weitergabe der \nneuen Anschrift an den Auftraggeber und einen erneuten Zustellversuch im \nLizenzgebiet umfasst. Auch bezüglich der Modalitäten der Briefzustellung ist somit \neine Trennbarkeit von Universaldienstleistungen zu bejahen.\n\nDie der Beigeladenen mit der angefochtenen Lizenz erlaubten Dienstleistungen \nerfüllen auch das Tatbestandsmerkmal der \"besonderen Leistungsmerkmale\" des \n§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, das komplementär zur Trennbarkeit von \nUniversaldienstleistungen zu sehen ist. Eine gesetzliche Definition der \"besonderen \nLeistungsmerkmale\" ist nicht vorhanden. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere \n§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG durch die \"Corbeau\"-Entscheidung des Europäischen \nGerichtshofs beeinflusst wurde, erscheint jedoch eine Orientierung dieses \nTatbestandsmerkmales an der dortigen Formulierung angezeigt, dass ein \nWettbewerbsausschluss nicht gerechtfertigt ist bei trennbaren Dienstleistungen, die \n(u.a.) \"bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst \nnicht anbietet\". Besondere Leistungsmerkmale sind daher solche spezifischen \nEigenheiten einer Postdienstleistung bzw. eines postalischen Beförderungsvorgangs \nim Sinne des § 4 PostG, die im herkömmlichen Postdienst nicht vorzufinden sind und \nbei einem Vergleich aus Nachfragersicht diesem gegenüber als spezifische \nBesonderheit der alternativen Postdienstleistung auffallen. Dazu zählen \nbeispielsweise Regelungen über die Abholung von Postsendungen beim Kunden, \nüber die Schnelligkeit und Zuverlässigkeit der Beförderung der Postsendung und den \nZeitpunkt ihrer Auslieferung an den Empfänger, über termingenaue Zustellungen, \nüber die Umlenkbarkeit von Postsendungen zwischen Abholung und Zustellung oder \nauch die nachträgliche Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen mit dem \nAuftraggeber, wobei in der \"Corbeau\"-Entscheidung die Abholung beim Absender, \neine schnellere und/oder zuverlässigere Verteilung oder auch die Möglichkeit, den \nBestimmungsort während der Beförderung zu ändern, ausdrücklich als \"bestimmte \nzusätzliche Leistung\" qualifiziert wurde. Die Lizenz für die Beigeladene und deren \nLeistungsangebot weisen daher in diesem Sinne besondere Leistungsmerkmale aus, \ndie im Postdienst der Klägerin nicht vorzufinden sind. Dies gilt insbesondere für die \nAbholung von Postsendungen beim Kunden und die garantierte \nAuslieferungszeit.\n\nDas Merkmal der qualitativen Höherwertigkeit ist bei den der Beigeladenen \nlizenzierten Dienstleistungen gleichfalls zu bejahen. Maßgebend ist auch insoweit die \nSicht des Briefbeförderung Nachfragenden und zwar auf Grund objektiver \nBetrachtung in einer Gesamtschau aller lizenzierten Leistungsmerkmale der \nBriefbeförderung durch die Beigeladene in Relation zu den Leistungsmerkmalen, die \ndie Briefbeförderung der Klägerin bestimmen. Eine andere Sichtweise würde zu \neinem nicht akzeptablen Zerfall der einem Bewerber erteilten Postlizenz in mehrere \nEinzelaspekte führen. Eine Postlizenz und das darauf beruhende \nDienstleistungsangebot eines Wettbewerbers gewinnt ihre/seine Bedeutung nicht \naus einzelnen isoliert betrachteten Anordnungen bzw. Berechtigungen, sondern \nerst/nur aus einer Gesamtwertung der insgesamt erlaubten Dienstleistungen mit \nihren wechselseitigen Ergänzungen. Nicht anders als in einer Gesamtschau gestaltet \nsich im Übrigen auch die Betrachtung des Universaldienstes und seiner \nQualitätsmerkmale, beispielsweise in § 2 PUDLV, bzw. des Dienstes der Deutschen \nPost AG bei der Briefbeförderung.\n\nDer Begriff der \"qualitativen Höherwertigkeit\" ist gesetzlich gleichfalls nicht \ndefiniert und deshalb nach seinem allgemeinen Begriffsinhalt zu interpretieren. Eine \nhöhere Wertigkeit einer Leistung setzt einen wertenden Vergleich mit einer anderen \nLeistung bzw. einem anderen Produkt voraus und stellt das Ergebnis einer \nGewichtung aller Eigenschaften/Merkmale der Leistung/des Produkts aus Sicht eines \nobjektiven Betrachters dar. Solche Merkmale sind bei der Briefbeförderung durch die \nBeigeladene die Abholung beim Kunden, die garantierte Auslieferung zu bestimmten \nZeiten (\"taggleich\", \"overnight\", \"termingenau\") oder die Zahlung nach \nLeistungserbringung sowie bei der Klägerin die Briefeinlieferung in Briefkästen oder \nAnnahmestellen und die Auslieferung regelmäßig einen Tag nach der Einlieferung \nsowie die Vorabpreisentrichtung. Aus Sicht eines objektiven Be-trachters liegt auf der \nHand, dass das Beförderungsangebot der Beigeladenen substantiell höheres \nGewicht hat, d.h. ihm ein höherer Wert gegenüber dem Angebot der Klägerin \nzukommt.\n\nDem kann nicht quasi \"aufrechnend\" gegenübergestellt werden, die Klägerin \nerbringe ihre Leistung bundesweit, während sich die Beigeladene tatsächlich nur \nregional betätige. Auch das generelle Angebot der Beigeladenen ist dem Lizenzinhalt \nentsprechend auf eine bundesweite Briefbeförderung gerichtet; dass sie nur regional \ntätig wird und dementsprechend nur regionale Beförderungsaufträge erhält und \nannimmt, ist eine Frage der freien Geschäftsfeldgestaltung und des Wettbewerbs. \nAuch die Klägerin könnte andererseits unter Aufrechterhaltung des Universaldienstes \nnach der PUDLV eine besonders ausgestaltete regionale Briefbeförderung aufbauen \nund betreiben.\n\nDer Bewertung der Briefbeförderung durch die Beigeladene als qualitativ \nhöherwertiger kann ferner nicht entgegengehalten werden, die Merkmale dieser \nBeförderung seien vorgeschoben und nicht nachgefragt sowie mangels \nWertschätzung des Kunden nicht wertbestimmend, allein der Preis sei für den \nKunden wichtig und entscheidend für die Inanspruchnahme der einen oder anderen \nPostdienstleistung. Allein schon die Abholung der Briefsendung beim Auftraggeber \nist nach Überzeugung des Senats für den Kunden ein wertbestimmendes Merkmal; \nsie macht die Leistung der Beigeladenen attraktiver als die der Klägerin, selbst für \nden Fall, dass es dem Kunden nicht auf die Zeitkomponente der Auslieferung \nankommt. Zwar gilt auch in Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der \nqualitativen Höherwertigkeit die Überlegung, dass es an sich der Preis ist, den ein \nKunde für ein zusätzliches Angebot zu zahlen bereit ist, der den zusätzlichen Wert \nbestimmen kann. Aber auch das Merkmal der qualitativen Höherwertigkeit in § 51 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG steht nur in Beziehung zur Dienstleistung, die in § 4 PostG \ndefiniert ist, und muss deshalb seine Bestimmung allein aus dieser heraus finden, \nalso ohne Betrachtung der Gegenleistung, d.h. des Preises. Das folgt zudem aus \ndem adjektivischen Bezug der Wertigkeit zur Qualität der Leistung, also ihrer \nSubstanz und nicht ihres Preises.\n\nAus der Sicht des Kunden liegt der Qualitätszuwachs bei den Dienstleistungen \nder Beigeladenen gegenüber denen der zugleich den Universaldienst sicher \nstellenden Klägerin außer in der Abholung von Postsendungen beim Kunden, \nwodurch diesem eigene Aufwendungen für die Einlieferung der Postsendung erspart \nwerden, vorrangig in der Fixierung eines bestimmten Zustellzeitpunktes. Dass mit \neiner taggleichen Zustellung (Nrn. (1) und (2) der Hinweise in der angefochtenen \nLizenz) eine qualitative Höherwertigkeit verbunden ist, liegt auf der Hand und wird \noffenbar inzwischen auch von der Klägerin so gesehen, wie die darauf bezogene \nKlagerücknahme erkennen lässt. Andererseits ist in der angefochtenen Lizenz zu \nRecht die zeitbestimmungsgemäße Zustellung von Sendungen an dem auf die \nAbholung folgenden Werktag (von der Klägerin als \"E+1\" bezeichnet) ausgenommen \nworden. Eine solchermaßen zeitbezogene Zustellung offenbart weder einen \nentscheidenden Unterschied zu der diesbezüglichen Dienstleistung der Klägerin - \nunterstellt, dass sie diese Zeitvorgabe im Wesentlichen einhält - noch zu den \nVorgaben der Universal-Dienstleistungsverordnung, nach deren § 2 Nr. 3 von den an \neinem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen - mit Ausnahme der \nSendungen mit einer Mindesteinlieferungsmenge von mehr als 50 Stück je \nEinlieferungsvorgang - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem \nersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen. Die \nzeitbezogene Zustellung einer Postsendung an einem bestimmten Tag - mit \nAusnahme des folgenden Werktages nach der Abholung - bzw. zu einer bestimmten \nUhrzeit erhöht die Wahlmöglichkeiten des Absenders in der Bestimmung, wann die \nSendung dem Empfänger zugestellt und dementsprechend abgesendet werden soll, \nund gibt in Verbindung mit der vertraglichen Zusicherung eines bestimmten \nZustellzeitpunktes eine relativ große Sicherheit, dass die Zustellung auch tatsächlich \nzu dem vorgesehenen Termin erfolgt. Darin liegt ein erheblicher wertbestimmender \nUnterschied zum Postdienst der Klägerin, der eine tag- oder zeitgenaue Zustellung \nbei der Briefbeförderung nicht vorsieht. Der Unterschied kann auch nicht dadurch \nnivelliert werden, dass, wie die Klägerin meint, selbst im Universaldienst die \nZustellung einer Postsendung an einem bestimmten Tag regelmäßig möglich sei, \nwenn diese einen Tag vorher zur Post gegeben werde. Diese Abfolge beschränkt \nden Absender einer Postsendung in seinen Dispositionsüberlegungen und hat, weil \nder Universaldienst eine Zusicherung für eine Zustellung zu einem bestimmten \nZeitpunkt nicht vorsieht, nicht die Qualität, die die Beigeladene mit ihrem \nDienstleistungsangebot bietet. Ob die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen für die \nqualitative Höherwertigkeit genannten Beispiele jeweils für sich zutreffend sind, kann \ndabei dahinstehen, weil - wie dargelegt - dieses Merkmal einer objektiven \nBetrachtung unterliegt und bei einer Gesamtschau der Dienstleistungen der \nBeigeladenen ein nicht zu negierender Unterschied zu den Dienstleistungen der \nKlägerin im Rahmen des Universaldienstes besteht. Desgleichen ist es auch in \ndiesem Zusammenhang ohne Belang, ob eine entsprechende Nachfrage nach \nzeitbezogenen Zustellungen, wie sie der Beigeladenen lizenziert wurden, zu bejahen \nist, weil dies letztlich ein Kriterium für die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit der \nBeigeladenen ist und selbst das Fehlen einer entsprechenden Nachfrage die objektiv \nhöhere Qualität ihrer Dienstleistungen nicht in Frage zu stellen vermag.\n\nAnders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die \nTatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG auch im Hinblick auf die \nder Beigeladenen erlaubte Zustellung von Postsendungen am Folgewerktag nach \nder Entgegennahme zur Postbeförderung (sog. \"Overnight\"-Zustellung) zu bejahen \nsind. Die Zustellung am Folgewerktag entspricht dem Leistungsmerkmal unter 3., \n3.1, Nr. (4) der angefochtenen Lizenz (\"garantierte Zustellung dieser Sendungen bis \nspätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktags\"). Dieses Leistungsmerkmal erlangt seine \nBedeutung aber nicht aus sich selbst heraus, sondern nur in Zusammenhang mit der \nin Nr. (3) der Hinweise in der Lizenz bestimmten \"werktäglichen Abholung von \nBriefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr\". In dieser Kombination mit \ndem daraus folgenden engen Zeitfenster zwischen der Abholung von \nBriefsendungen beim Auftraggeber und der Zustellung derselben besteht ein \nvergleichbares Angebot weder nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin noch \nnach den abstrakten Bestimmungen für den Universaldienst. Dies gilt erst recht, \nwenn außer den in den Nrn. (3) und (4) in den Hinweisen der Lizenz enthaltenen \nLeistungsmerkmalen weitere Leistungsmerkmale der Lizenz wie beispielsweise die \nNichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels, die \nnachträgliche Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen nach Vereinbarung mit \ndem Auftraggeber oder die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des \nSendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels einbezogen werden. Ein \nsolchermaßen erweitertes Angebot wird von der Klägerin nicht geboten und sieht \nauch die Post-Universaldienstleistung nicht vor. § 2 PUDLV enthält keine konkrete \nUhrzeitangabe für den Beginn und das Ende einer Briefbeförderung bzw. kein \nbestimmtes Zustellzeitfenster, sondern bestimmt lediglich die Notwendigkeit des \nBetriebs stationärer Posteinrichtungen und des Vorhaltens von Briefkästen mit an \nden Bedürfnissen des Wirtschaftslebens orientierten Leerungszeiten sowie das \nbereits genannte, auf den Jahresdurchschnitt abstellende Zustellziel der Auslieferung \nvon mindestens 80 % der Briefsendungen am ersten auf den Einlieferungstag \nfolgenden Werktag, das erkennbar auch die Klägerin verfolgt. Auch für eine \nEilzustellung von Briefsendungen gilt nach Ansicht des Senats - wie bereits \ndargelegt - nichts anderes, zumal § 1 Abs. 2 Nr. 4 PUDLV dafür in zeitlicher Hinsicht \nauch nicht eine Übermittlung an den Empfänger \"frühzeitig am Folgetag\" - wovon das \nVerwaltungsgericht ausgegangen ist - vorsieht, sondern eine Zustellung \"so bald wie \nmöglich\" nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung. Selbst wenn das \nLeistungsangebot der Beigeladenen in den Nrn. (3) und (4) der Hinweise in der Lizenz \nmit einer Eilzustellung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 PUDLV gleichgesetzt würde, \nunterscheidet es sich durch das in der Lizenz bestimmte Zeitfenster deutlich von der \nEilzustellung im Rahmen des Universaldienstes, die keine konkreten zeitlichen \nVorgaben enthält. \n\nDas durch bestimmte Uhrzeitangaben festgelegte Zeitfenster für die \nDienstleistung \"werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern \nnach 17.00 Uhr und garantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens \n12.00 Uhr des folgenden Werktags\" der Beigeladenen stellt zugleich ein besonderes \nLeistungsmerkmal i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG dar. Prägend für diese \nDienstleistung ist dabei nicht nur die Zustellung der Briefsendung am Werktag nach \nder Abholung, vielmehr kommt bereits der Abholung der Sendung als solcher nach \n17.00 Uhr des Vortages und der Zeitbegrenzung für die Zustellung bis 12.00 Uhr des \nfolgenden Werktags eine hervorzuhebende Besonderheit zu, weil diese \nLeistungsmerkmale von der Klägerin nicht geboten werden. Was den Beginn der \nBriefbeförderung (\"Einsammeln\" i.S.d. § 4 Nr. 3 PostG) betrifft, werden insoweit \nregelmäßig werktägliche Leerungszeiten der Briefkästen etwa zwischen 17.00 Uhr \nund 18.00 Uhr angeboten; ein späteres Einbringen von Briefsendungen in den \nBeförderungskreislauf ist dagegen nur möglich bei den Briefzentren in größeren \nStädten. Bei einem Einwurf von Postsendungen in Briefkästen nach den üblichen \nLeerungszeiten ist aber bei der Klägerin eine Auslieferung dieser Sendungen am \nnächst folgenden Werktag nicht gewährleistet, weil diese erst am nächsten Tag in \nden Bearbeitungsvorgang einbezogen werden und eine Auslieferung deshalb erst an \ndem weiteren darauffolgenden Tag (übernächster Tag nach der Einbringung in den \nBeförderungskreislauf) erfolgt. \n\nDie werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach \n17.00 Uhr und die garantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr \ndes folgenden Werktags führt aus der Sicht des Auftraggebers zu einem \nQualitätszuwachs und damit zu einer qualitativen Höherwertigkeit, weil der \nAuftraggeber auch bei Postsendungen, die nach den von der Klägerin angebotenen \nBriefkästen-Leerungszeiten aufgegeben werden, von einer Zustellung dieser \nSendungen bis 12.00 Uhr des folgenden Werktags ausgehen kann. Dies gilt umso \nmehr, wenn des Weiteren berücksichtigt wird, dass das Beförderungsentgelt erst \nnachträglich zu entrichten ist und daher im Gegensatz zur \nEntgeltvorleistungsforderung der Klägerin bei Leistungsstörungen verweigert werden \nkann. Schon das Leistungsmerkmal der Abholung von Briefsendungen beim \nAuftraggeber nach 17.00 Uhr trägt betrieblichen und geschäftlichen Interessen, die \nsich aus längeren Betriebsarbeits- und Öffnungszeiten ergeben, Rechnung. Dieses \nLeistungsmerkmal ermöglicht es, Briefsendungen auch noch gegen Ende der \nwerktäglichen Arbeitszeit in den Beförderungs- und Verteilungskreislauf einzubringen \nund gewährleistet in Verbindung mit der garantierten Zustellung dieser Sendungen \nbis 12.00 Uhr des folgenden Werktags eine kurzfristige Auslieferung an den \nEmpfänger. Eine derartige Sicherheit der kurzfristigen Zustellung auch solcher \nBriefsendungen, die gegen Ende eines Arbeits- oder Geschäftstags erstellt werden, \ngewährleistet der durch die Klägerin durchgeführte Postdienst hingegen nicht, weil \ndiese in ihrem Basisdienst weder die Abholung nach 17.00 Uhr anbietet noch die \nZustellung am folgenden Werktag zusichert. \n\nAuch den Hilfsanträgen der Klägerin kommt kein Erfolg zu. Der Senat schließt \nsich insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen den entsprechenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts an.\n\nDer Senat hat bei seiner Entscheidung eine Vielzahl von Veröffentlichungen und \nAbhandlungen zu den anstehenden Problemkreisen, u.a. auch die von den \nBeteiligten angegebenen Fundstellen, ausgewertet, im Interesse der Übersichtlichkeit \nund Klarheit der Entscheidung aber im Einzelnen von einer dezidierten Darstellung \nder Auseinandersetzung mit ihnen abgesehen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-06/13-a-711-02","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":61},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"RL 97/67/EG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-06/13-a-711-02","retrieved":"2026-10-28 15:53:25.609990+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2003-10-06/13-a-711-02","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"13. 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