{"status":"available","doknr":"OLD290661","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1002.21A1144.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-02","aktenzeichen":"21 A 1144/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. August 2000 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2000 verpflichtet, über \nden Förderantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu entscheiden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer als eingetragener Verein organisierte Kläger ist nach seiner Satzung eine \njuristisch selbständige Ortsgruppe des nicht eingetragenen Gesamtvereins \n\"Sozialdienst katholischer Frauen\". \n\n3\n\nDie vom Kläger getragene Beratungsstelle in der U. straße 4 in C. war mit \nBescheid vom 29. Dezember 1994 als Beratungsstelle nach dem Gesetz über \nAufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. \n1398) und den Anordnungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Mai 1993 \nbefristet bis zum 31. Dezember 1997 anerkannt worden. Die erteilte Anerkennung \nwurde mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 gemäß § 219 StGB i.V.m. § 9 des \nGesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten \n(Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) \nerstmals über den 31. Dezember 1997 hinaus bestätigt und jeweils befristet weiter \nerteilt, zuletzt mit Bescheid der Bezirksregierung E. vom 22. Dezember 1999 bis \nzum 31. Dezember 2000. Bis Ende 1999 gewährte der Beklagte dem Kläger für diese \nBeratungsstelle auf Grundlage der als Verwaltungsvorschrift erlassenen Richtlinien \nüber die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familien- und \nLebensberatungsstellen (Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales des Landes NRW vom 11. Februar 1991 - IV A 3/IV A 5-6704.1) - im \nFolgenden: Förderrichtlinien 1991 - Zuwendungen. \n\n4\n\nUnter dem 23. September 1999 beantragte der Kläger für seine Beratungsstelle \ndie Gewährung einer Zuwendung für das Haushaltsjahr 2000. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 29. März 2000, den der Kläger bestandskräftig werden ließ, \nwiderrief die Bezirksregierung E. mit sofortiger Wirkung die für die \nBeratungsstelle des Klägers erteilte Anerkennung unter Hinweis darauf, dass der \nKläger angegeben habe, eine Beratung nach § 219 StGB i.V.m. §§ 5 bis 7 SchKG \nkönne künftig nicht mehr wahrgenommen werden. \n\n6\n\nIn Anknüpfung an diesen Widerruf der Anerkennung lehnte der Beklagte mit \nBescheid vom 24. August 2000 den Antrag des Klägers auf Gewährung einer \nZuwendung für das Haushaltsjahr 2000 ab. \n\n7\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 7. Dezember 2000, dem Kläger zugestellt am \n11. Dezember 2000, zurück. Zur Begründung führte er an: Eine Förderung auf der \nGrundlage von § 4 Abs. 2 SchKG könne nur erfolgen, wenn neben der allgemeinen \nBeratung nach § 2 SchKG zugleich auch eine Schwangerschaftskonfliktberatung \nnach §§ 5 f. SchKG angeboten werde. Dies sei bei der Beratungsstelle des Klägers \nnicht der Fall. Eine Förderung auf der Grundlage der Förderrichtlinien 1991 scheitere \nan der fehlenden Anerkennung der Beratungsstelle. Ein Förderungsanspruch könne \nauch nicht aus dem gesetzlichen Erfordernis der Pluralität abgeleitet werden, da dem \ndurch die Förderung von Beratungsstellen unterschiedlicher freier - darunter auch \nkonfessioneller - und auch kommunaler Träger bereits hinreichend Rechnung \ngetragen werde. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung könne ebenfalls \nkeine Förderung beansprucht werden, da es einen sachlichen Grund für den \nAusschluss einer Förderung der katholischen Beratungsstellen darstelle, dass diese \neine Beratung nach § 5 SchKG gar nicht mehr und eine Beratung nach § 2 SchKG \nnur noch eingeschränkt anböten.\n\n8\n\nAm 4. Januar 2001 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im \nwesentlichen angeführt hat: Es bestehe ein Förderanspruch aus § 4 Abs. 2 SchKG. \nEine an dem Wortlaut, der Systematik, der Historie und dem Sinn und Zweck \norientierte Auslegung dieser Vorschrift führe dazu, dass auch den Beratungsstellen, \ndie lediglich eine allgemeine Beratung nach § 2 SchKG und nicht zusätzlich auch \neine Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 8 SchKG anböten, ein Anspruch auf \nfinanzielle Förderung zustehe. Dieser gesetzliche Anspruch könne durch \nVerwaltungsvorschriften nicht abgeschnitten werden. Mit Blick darauf könne dem \nFörderanspruch nicht entgegen gehalten werden, die Förderrichtlinien 1991 \nerforderten für die Gewährung einer Zuwendung die staatliche Anerkennung als \nSchwangerschaftskonfliktberatungsstelle. Die in Rede stehende Beratungsstelle \nerfülle die Kriterien aus §§ 2 und 3 SchKG; von einem nur eingeschränkten Angebot \neiner Beratung nach § 2 SchKG könne keine Rede sein. Die Beratungsstelle sei \nauch zur Sicherstellung eines in quantitativer und qualitativer Hinsicht ausreichenden \nAngebots erforderlich. Die Verweigerung einer staatlichen Förderung für die \nkatholischen Beratungsstellen verletze in gravierender Weise die sich aus Art. 4 Abs. \n1 und 2 GG ergebende staatliche Verpflichtung zur weltanschaulichen \nNeutralität.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n10\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines \nBescheides vom 24. August 2000 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember \n2000 zu verpflichten, über den Förderantrag unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu \nzu entscheiden und dabei der beantragten \nFörderung im Umfang von mindestens 50 % der \nPersonalkosten und 50 % der Sachkosten zu \nentsprechen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat der Beklagte auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt: Nur wenn eine \nBeratungsstelle den gesetzlichen Beratungsauftrag in Gänze erfülle, könne der \nTräger - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - eine öffentliche Förderung \nnach § 4 Abs. 2 SchKG beanspruchen. Trotz der unterschiedlichen Zielrichtungen \nder Beratungsangebote nach § 2 SchKG und nach §§ 5 f. SchKG könnten sich die \nInhalte der Beratungen (teilweise) decken und überschneiden. Auch fachliche \nErwägungen sprächen gegen eine Trennung von allgemeiner Beratung und \nKonfliktberatung, da sich eine Zuordnung zu den Beratungsinhalten regelmäßig erst \nim Verlauf eines Beratungsgesprächs ergebe. Zur Erfüllung des Gebots der Pluralität \nsei eine Bereitstellung von Beratungsstellen der katholischen Amtskirche nicht \nzwingend. \n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage mit im \nWesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Der Anspruch des Klägers auf die \nbegehrte Förderung scheitere daran, dass er keine Beratungsstelle i.S.v. § 4 Abs. 2 \nSchKG betreibe. Eine Förderung nach § 8 SchKG komme bereits deshalb nicht in \nBetracht, weil in der Beratungsstelle keine Beratungsbescheinigungen nach § 7 \nSchKG ausgestellt würden. Der Kläger habe aber auch nach § 3 SchKG keinen \nAnspruch auf Förderung, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt \nseien. Da in der Beratungsstelle des Klägers aufgrund von bischöflichen Richtlinien \nüber Fragen, die im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch stünden, \nnicht beraten werden dürfe, könne zumindest der in § 2 Abs. 2 Nr. 6 SchKG \nnormierte Auftrag nicht erfüllt, mithin nicht umfassend, sondern nur eingeschränkt \nberaten werden. Der Hinweis auf das in § 3 Satz 3 SchKG verankerte \nPluralitätsgebot bleibe ohne Erfolg, da dieses Gebot sich nur auf solche \nEinrichtungen beziehe, die den gesetzlichen Beratungsauftrag umfassend erfüllten, \nwas bei der vom Kläger betriebenen Beratungsstelle nicht der Fall sei.\n\n15\n\nGegen das am 15. Februar 2002 zugestellte Urteil, mit dem das \nVerwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, hat der Kläger am 12. März 2002 \nBerufung eingelegt und diese am 12. April 2002 begründet. \n\n16\n\nZur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen an: Das \nVerwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, eine den Anforderungen des \n§ 2 Abs. 2 Nr. 6 SchKG genügende Beratungsleistung werde nicht erbracht. Da § 2 \nAbs. 2 SchKG den Begriff \"Beratung\" ausdrücklich als die Weitergabe von \nInformationen definiere, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der \nTatbestand einer Beratung bereits dann erfüllt, wenn - wie hier - objektive \nInformationen vermittelt würden. Die in § 2 Abs. 2 Nr. 6 SchKG vorgesehene \nBeratung über Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs erfolge \nin der Weise, dass die möglichen Methoden auf Wunsch der ratsuchenden Frau \nbenannt würden und sodann aber ausdrücklich der Hinweis erfolge, es bedürfe \nhierzu der medizinischen Beratung eines Arztes. Darin liege kein Verstoß gegen \nerzbischöfliche Richtlinien. Es überdehne die gesetzlichen Anforderungen, wenn \nverlangt werde, dass auf konkrete Einrichtungen hingewiesen werden müsse, die \nSchwangerschaftsabbrüche vornähmen. Die ebenfalls in § 2 Abs. 2 Nr. 6 SchKG \nvorgesehene Beratung über die physischen und psychischen Folgen eines Abbruchs \nund die damit verbundenen Risiken werde in der Beratungsstelle erbracht. Auch dies \nstehe nicht im Widerspruch zu den Forderungen in den erzbischöflichen Richtlinien. \nDa mithin die Anforderungen an eine Beratungsstelle nach § 3 SchKG erfüllt seien, \nbestehe ein Förderungsanspruch aus § 4 Abs. 2 SchKG. Als angemessen sei eine \nFörderung anzusehen, die mindestens 50 % der Personal- und Sachkosten abdecke. \nSofern der Beklagte die Notwendigkeit der Beratungsstelle zur Sicherstellung eines \nausreichenden Angebots i.S.v. § 4 Abs. 2 SchKG damit in Frage stelle, dass durch \ndie Beratungsstellen der Laienorganisation \"donum vitae e. V.\" ein Beratungsangebot \nkatholischer Glaubensrichtung vorhanden sei, werde verkannt, dass diese \nLaienorganisation sich lediglich zum christlichen Glauben bekenne, ohne aber für \nsich selbst den Anspruch zu erheben, ein katholischer Verein zu sein.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n24. August 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Dezember 2000 zu \nverpflichten, über den Förderantrag des Klägers \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu entscheiden.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr verweist auf seine erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend an: \nEine Förderung scheitere schon daran, dass keine kumulative Erfüllung der \nAufgaben nach §§ 3 und 8 SchKG erfolge. Die Beratungsstelle des Klägers genüge \naber auch nicht den Anforderungen einer allgemeinen Beratungsstelle nach § 3 \nSchKG, da nicht sämtliche in § 2 SchKG genannten Aufgaben wahrgenommen \nwürden. So könne eine Beratung über die in § 2 Abs. 2 Nr. 6 SchKG genannten \nGegenstände nicht auf die bloße Weitergabe von Informationen beschränkt bleiben. \nDie nach dem Gesetz vorgesehene umfassende Beratung erfordere zwingend auch \ndie Benennung von Stellen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführten. Ferner sei \nzu berücksichtigen, dass sich die Inhalte der Beratungen nach den §§ 2 und 8 \nSchKG überschnitten und deckten. Im Übrigen stelle es entgegen der Auffassung \ndes Klägers auch eine nach bischöflichen Richtlinien untersagte mittelbare \nUnterstützungshandlung dar, wenn auf Schwangerschaftskonfliktsberatungsstellen \nhingewiesen werde, die Beratungsbescheinigungen erteilten. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(1 Band) Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache \nErfolg. \n\n25\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form einer Bescheidungsklage \nzulässig und begründet.\n\n26\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 24. August 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Dezember 2000 ist rechtwidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Unrecht \ndie Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der vom Kläger betriebenen \nBeratungsstelle für das Haushaltsjahr 2000 abgelehnt. Der Kläger hat einen \nAnspruch darauf, dass der Beklagte über den gestellten Förderantrag erneut \nentscheidet. \n\n27\n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Beklagten, dass sich ein \nAnspruch auf Neubescheidung nicht bereits aus den Förderrichtlinien 1991 ergibt. \n\n28\n\nGrundsätzlich können Verwaltungsvorschriften - wie die vorliegend in Rede \nstehenden Förderrichtlinien 1991 - über die ihnen zunächst nur innewohnende \ninterne Bindung hinaus sowohl über den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG als \nauch über das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes \n(Art. 20 und 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der \nVerwaltung zum Bürger haben.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. April 1970 - 7 C \n60.68 -, BVerwGE 35, 159 = DÖV 1971, 173 = DVBl. \n1970, 971= NJW 1970, 1563, und vom 8. April 1997 \n- 3 C 6.95 -, DÖV 1997, 732 = DVBl. 1998, 142 = \nNVwZ 1998, 273.\n\n30\n\nDiese Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften entfaltet sich für den Einzelnen \naber nur mittelbar über dessen insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes \nRecht, entsprechend der in der \"antizipierten Verwaltungspraxis\" zum Ausdruck \nkommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. \nFür die Auslegung von Verwaltungsvorschriften in diesem Zusammenhang ist \ndeshalb die von ihrem Urheber gebilligte oder doch geduldete tatsächliche \nVerwaltungspraxis maßgeblich.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1995 - 2 C \n19.94 -, DVBl. 1995, 627 = NVwZ-RR 1996, 47 = \nZBR 1995, 240, und vom 2. März 1995 - 2 C 17.94 -, \nBuchholz 240 § 17 BBesG Nr. 7 = ZBR 1995, 238, \njeweils m.w.N.\n\n32\n\nAusgehend davon vermögen die Förderrichtlinien 1991 in der vom Beklagten in \nständiger Übung angewandten Handhabung keinen Anspruch des Klägers zu \nbegründen. \n\n33\n\nNach Nr. 1.1 der Förderrichtlinien 1991 können u.a. Beratungsstellen für \nSchwangerschaftsprobleme und Familienplanung gefördert werden. Nach Nr. 4.3.1 \nmüssen die Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung \nvon den Regierungspräsidenten oder im Falle einer kirchlichen Trägerschaft von den \nKirchen, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, anerkannt sein. \nDiese Bestimmungen der Förderrichtlinien 1991 hat der Beklagte seit dem \nInkrafttreten des Schwangerschaftskonfliktgesetzes dahingehend angewandt, dass \ner nur für solche Beratungsstellen eine Zuwendung gewährte, die auf der Grundlage \ndes § 9 SchKG als Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen von den \nRegierungspräsidenten anerkannt waren und eine entsprechende Beratung \ndurchführten. \n\n34\n\nDaran fehlte es der Beratungsstelle des Klägers für das Haushaltsjahr 2000. Die \nzunächst erteilte, bis zum 31. Dezember 2000 befristete Anerkennung ist durch den \nBescheid der Bezirksregierung E. vom 29. März 2000 mit sofortiger Wirkung \nwiderrufen worden, nachdem in der Einrichtung des Klägers seit Anfang 2000 keine \nSchwangerschaftskonfliktberatung mehr durchgeführt worden ist.\n\n35\n\n2. Ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Förderantrags ergibt sich \naber unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 2 SchKG. \n\n36\n\nNach dieser Bestimmung haben die zur Sicherstellung eines ausreichenden \nAngebots nach §§ 3 und 8 SchKG erforderlichen Beratungsstellen Anspruch auf eine \nangemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. \n\n37\n\na) Die vom Kläger getragene Einrichtung stellte im Haushaltsjahr 2000 eine \nBeratungsstelle nach § 3 SchKG dar. \n\n38\n\nBeratungsstellen i.S.v. § 3 SchKG sind solche, die eine Beratung nach § 2 \nSchKG anbieten. Diesen Anforderungen wurde die Beratungsstelle des Klägers \ngerecht, da die angebotene Beratung den inhaltlichen Umfang einer Beratung nach § \n2 SchKG vollständig abdeckte.\n\n39\n\nNach § 2 Abs. 1 SchKG hat jede Frau und jeder Mann das Recht, sich zum \nZwecke der gesundheitlichen Vorsorge und der Vermeidung und Lösung von \nSchwangerschaftskonflikten in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und \nFamilienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar \nberührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle informieren und \nberaten zu lassen. Der Anspruch auf Beratung umfasst nach § 2 Abs. 2 SchKG u.a. \ninsbesondere Informationen über die Methoden zur Durchführung eines \nSchwangerschaftsabbruchs, die physischen und psychischen Folgen eines Abbruchs \nund die damit verbundenen Risiken (Nr. 6) sowie über Lösungsmöglichkeiten für \npsychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft (Nr. 7). Der \nallgemeine Beratungsanspruch aus § 2 SchKG ist umfassend, wobei sich der Inhalt \nder Beratung teilweise mit dem Schwangerschaftskonfliktberatungsanspruch aus § 5 \nSchKG deckt und überschneidet. Von der wesentlichen Zielrichtung her dient die \nBeratung nach § 2 SchKG der Prävention, also insbesondere der Vermeidung von \nSchwangerschaftskonflikten, und diejenige nach § 5 SchKG der Bewältigung eines \n(eingetretenen) Konflikts.\n\n40\n\nVgl. Ellwanger, Schwangerschaftskonfliktgesetz, \nStuttgart 1997, § 2 Rdnr. 1.\n\n41\n\nGerade der in § 2 Abs. 1 SchKG enthaltene Verweis auf die in § 1 Abs. 1 SchKG \ngenannten Zwecke, zu denen namentlich auch die Lösung von \nSchwangerschaftskonflikten zählt, belegt, dass der sich aus § 2 SchKG ergebende \nBeratungsanspruch auch diejenigen Fragen umfasst, die die Bewältigung eines \nbereits eingetretenen Konflikts betreffen. In einer derartigen Situation sollte es \nentsprechend der Zweckrichtung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, das \nungeborene Leben zu schützen, Ziel eines jeden (auch allgemeinen) \nBeratungsgesprächs sein, dem jeweils um Rat Nachsuchenden, sei es eine Frau \noder ein Mann, die Verantwortung der schwangeren Frau für das ungeborene Leben \nund das eigene Recht des Ungeborenen auf Leben bewusst zu machen und \nsämtliche Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, die eine Entscheidung für einen \nSchwangerschaftsabbruch zu vermeiden helfen. Trotz alledem ist es allerdings nicht \nauszuschließen, dass eine um Beratung nachsuchende Frau dennoch zu der \nEntscheidung kommt, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen. Dann \ndarf allerdings der allgemeine Beratungsanspruch, der gerade darauf angelegt ist, \nauch in Konfliktsituationen Hilfe anzubieten, nicht aufhören. Vielmehr muss die \nBeratungsstelle auch für diesen Fall umfassende Hilfestellungen leisten können. \n\n42\n\nEine diesen Anforderungen genügende Beratung wurde in der von dem Kläger \nbetriebenen Beratungsstelle angeboten. \n\n43\n\nDie dortige Beratung erfolgte im Haushaltsjahr 2000 auf der Grundlage der \n\"Vorläufigen Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen nach \n§ 219 StGB i.V.m. § 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) im Erzbistum \nPaderborn (Fassung vom 10. Dezember 1999)\" - im Folgenden: Vorläufige \nBischöfliche Richtlinien 1999 -. Die dort im Einzelnen beschriebenen Ziele und \nGegenstände der Beratung entsprechen dem in § 2 SchKG aufgezeigten Umfang \ndes Beratungsangebots. Namentlich sieht vor § 2 Abs. 2 der Vorläufigen \nBischöflichen Richtlinien 1999 ausdrücklich vor, dass die Beratung insbesondere \nInformationen über die in § 2 SchKG genannten Bereiche umfasst.\n\n44\n\nDem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, in der Beratungsstelle \nseien keine Einrichtungen benannt worden, die Schwangerschaftsabbrüche \ndurchführen. \n\n45\n\nEs trifft zwar zu, dass der Erteilung derartiger Informationen die Vorläufigen \nBischöflichen Richtlinien 1999 entgegenstanden. Denn nach § 5 dieser Richtlinien ist \nes weder mit dem Selbstverständnis katholischer Beratungsarbeit noch mit dem \nSchutzkonzept dieser Beratungsregelung vereinbar, u.a. Ratsuchende auf Ärzte, \nKrankenhäuser oder Einrichtungen hinzuweisen, die Schwangerschaftsabbrüche \nvornehmen. \n\n46\n\nDiese Einschränkung der Beratungstätigkeit ist aber unerheblich, da die \nBenennung von Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, nicht zu \ndem in § 2 SchKG vorgesehenen Beratungsangebot zu zählen ist. \n\n47\n\nDies erhellt schon daraus, dass es Aufgabe aller Beratungsstellen nach dem \nSchwangerschaftskonfliktgesetz ist, dem Schutz des ungeborenen Lebens zu \ndienen. Nicht zu ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich gehört es, Gelegenheiten \naufzuzeigen, \"an denen dieses Ziel an sein negatives Ende geführt wird\". \n\n48\n\nVgl. Ellwanger, a.a.O., § 5 Rdnr. 11.\n\n49\n\nMit dieser Aufgabenstellung sowohl der allgemeinen Beratung nach § 2 SchKG \nals auch der Konfliktberatung nach § 5 SchKG wäre es nicht vereinbar, eine \nVerpflichtung zur Benennung von Einrichtungen anzunehmen, in denen \nSchwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. \n\n50\n\nGestützt wird diese Auffassung auch durch § 12 Abs. 1 SchKG. Dort ist \nvorgesehen, dass niemand verpflichtet ist, an einem Schwangerschaftsabbruch \nmitzuwirken. Diese Bestimmung ist nicht nur so zu verstehen, dass keine \nRechtspflicht besteht, sich an einem entsprechenden operativen Eingriff (unmittelbar) \nzu beteiligen. Vielmehr ist in Anbetracht des das Schwangerschaftskonfliktgesetz \ntragenden verfassungsmäßigen Grundsatzes des Lebensschutzes eine erweiternde \nAuslegung dahingehend geboten, das Weigerungsrecht auch auf mittelbare \nBeteiligungshandlungen auszudehnen. Eine derartige mittelbare \nBeteiligungshandlung stellt aber die Benennung von Schwangerschaftsabbrüche \nvornehmenden Einrichtungen dar.\n\n51\n\nVgl. dazu auch Ellwanger, a.a.O., § 5 \nRdnr. 11.\n\n52\n\nDiesem Verständnis entsprach auch die Förderpraxis des Beklagten in der Zeit \nbis 1999. Auch in dieser Zeit war es den katholischen Beratungsstellen - und damit \nauch der vorliegend in Rede stehenden des Klägers - untersagt, den Ratsuchenden \nEinrichtungen zu benennen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen \nwerden. Denn § 6 der \"Vorläufigen Richtlinien für katholische \nSchwangerschaftsberatungsstellen nach § 219 StGB i.V.m. § 2 \nSchwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) im Erzbistum Paderborn\" in ihrer \nursprünglichen Fassung vom 21. November 1995 sah ebenso wie § 5 der \nVorläufigen Bischöflichen Richtlinien 1999 ein entsprechendes Verbot vor. \nGleichwohl hat der Beklagte dem Kläger in dieser Zeit - ebenso wie den übrigen \nTrägern der katholischen Beratungsstellen - laufend Zuwendungen nach den \nFörderrichtlinien 1991 gewährt.\n\n53\n\nFür das Fehlen eines den Anforderungen aus § 2 SchKG gerecht werdenden \nBeratungsangebots beruft sich der Beklagte auch ohne Erfolg darauf, dass es der \nEinrichtung des Klägers aufgrund bischöflicher Richtlinien untersagt gewesen sei, \nBeratungsstellen zu benennen, die eine Schwangerschaftskonfliktberatung i.S.v. §§ \n5 und 6 SchKG anbieten und eine Beratungsbescheinigung i.S.v. § 7 SchKG \nausstellen. \n\n54\n\nDazu ist zunächst festzustellen, dass erst in § 4 der \"Bischöflichen Richtlinien für \nkatholische Schwangerschaftsberatungsstellen\" vom 26. September 2000 \nausdrücklich festgeschrieben worden ist, mit dem Schutzauftrag der Beratung sei es \nnicht vereinbar, Ratsuchende auf Einrichtungen hinzuweisen, die \nBeratungsbescheinigungen ausstellten, die eine der Voraussetzungen für eine \nstraffreie Abtreibung seien. Ein derartiges ausdrückliches Verbot war in den \nVorläufigen Bischöflichen Richtlinien 1999, nach denen sich die Beratungstätigkeit in \nder Einrichtung des Klägers im Jahre 2000 noch richtete, nicht enthalten. Ob ein \nsolches Verbot über den Wortlaut der Vorläufigen Bischöflichen Richtlinien 1999 \nhinaus aus einer sich möglicherweise aus dem Gesamtzusammenhang der \nRegelungen ergebenden Pflicht, in keiner Form unterstützend bei \nSchwangerschaftsabbrüchen mitzuwirken, abgeleitet werden kann, mag \ndahinstehen. Jedenfalls sind nach dem von Seiten des Beklagten nicht \nwidersprochenen Vortrag des Klägers in dessen Einrichtung im Jahre 2000 \ntatsächlich Beratungsstellen benannt worden, die eine \nSchwangerschaftskonfliktberatung i.S.v. §§ 5 und 6 SchKG anbieten und eine \nBeratungsbescheinigung i.S.v. § 7 SchKG ausstellen. Angesichts dieser \ntatsächlichen Praxis kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, diese \nBeratungspraxis sei nach den Maßstäben des (rein) innerkirchlichen Rechts \nmöglicherweise rechtswidrig gewesen.\n\n55\n\nb) Da die Einrichtung des Klägers mithin eine Beratungsstelle nach § 3 SchKG \ndarstellt, fällt sie unter die in § 4 Abs. 2 KSchG genannten \"Beratungsstellen nach \n§§ 3 und 8 SchKG\". Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dafür nicht in \nAusfüllung des Tatbestandsmerkmals \"und\" zusätzlich erforderlich, dass auch die - \nfür die vom Kläger betriebene Einrichtung unstreitig fehlenden - Voraussetzungen \neiner Beratungsstelle nach § 8 SchKG vorliegen müssen. Vielmehr zählt das Gesetz \ndurch die Verwendung des Wortes \"und\" zwei alternativ anspruchsberechtigte Stellen \nauf.\n\n56\n\nDer Wortlaut des § 4 Abs. 2 SchKG gibt für diese zwischen den Beteiligten \nstreitige Auslegung nichts Entscheidendes her. Die Verwendung des Bindewortes \n\"und\" lässt sowohl die vom Kläger als auch die vom Beklagten vertretene \nInterpretation zu. Zum einen kann - wie der Beklagte meint - dieses Wort \ndahingehend verstanden werden, dass die Beratungsstelle gleichermaßen die \nVoraussetzungen beider genannten Bestimmungen erfüllen muss. Zum anderen \ndeckt der Wortsinn aber auch die - vom Kläger vertretene - Auffassung, nach der es \nfür das Bestehen eines Förderanspruchs ausreicht, wenn die Voraussetzungen nur \neiner der Bestimmungen erfüllt sind. \n\n57\n\nAngesichts der Offenheit des Wortlauts ist § 4 Abs. 2 SchKG nach den allgemein \nanerkannten Methoden auszulegen, nämlich nach der Stellung im Gesetz \n(systematische Auslegung), nach der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) \nund nach dem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung). Sämtliche \nAuslegungsmethoden führen zu dem Ergebnis, dass ein Förderanspruch auch dann \nbesteht, wenn es sich zwar um eine Beratungsstelle nach § 3 SchKG, nicht zugleich \naber auch um eine solche nach § 8 SchKG handelt.\n\n58\n\nIn Anbetracht der Systematik, insbesondere des Standorts des § 4 Abs. 2 SchKG \nim Gesamtgefüge des Gesetzes, ist zunächst festzustellen, dass sich diese \nBestimmung im Abschnitt 1 des Gesetzes befindet, der mit der Überschrift \n\"Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung\" versehen ist. In diesem \nAbschnitt beschäftigt sich das Gesetz im Wesentlichen, nämlich in §§ 2 und 3 \nSchKG, mit der allgemeinen (Schwangerschafts-)Beratung. Wenn im Anschluss \ndaran, in demselben Abschnitt in einer weiteren Bestimmung, nämlich in § 4 SchKG, \ndie öffentliche Förderung von Beratungsstellen geregelt ist, deutet dies darauf hin, \ndass damit gerade für die zuvor angesprochenen Beratungsstellen ein \nFörderanspruch begründet werden soll. Dass in dieser Bestimmung im Weiteren \nauch andere, in einem anderen Abschnitt geregelte Beratungsstellen, nämlich die \n(Konflikt-)Beratungsstellen nach § 8 SchKG, erwähnt werden, kann nur so \nverstanden werden, dass diesen zusätzlich ein Förderanspruch zustehen soll. \n\n59\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch Hess. VGH, \nUrteil vom 18. November 1997 - 11 UE 315/97 -, RiA \n1998, 198.\n\n60\n\nDieses Ergebnis wird durch den Zusammenhang des § 4 Abs. 2 SchKG mit § 3 \nSatz 2 SchKG bestätigt. § 3 Satz 2 SchKG bestimmt ausdrücklich, dass das Land im \nRahmen der ihm nach § 3 Satz 1 SchKG obliegenden Pflicht, ein ausreichendes \nAngebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 SchKG \nsicherzustellen, auch verpflichtet ist, Beratungsstellen freier Träger zu fördern. Damit \nbringt das Gesetz zum Ausdruck, dass auch für Beratungsstellen i.S.v. § 3 SchKG - \nunabhängig davon, ob auch eine Schwangerschaftskonfliktberatung wie in den \nBeratungsstellen nach § 8 SchKG angeboten wird - ein eigenständiger \nFörderanspruch bestehen soll. \n\n61\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass der Versorgungsschlüssel in § 4 Abs. 1 \nSatz 1 SchKG eine gemeinsame Richtgröße für die allgemeinen \nSchwangerschaftsberatungsstellen nach § 3 SchKG und die Konfliktberatungsstellen \nnach § 8 SchKG darstellt.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 3 C \n26.02 -; Ellwanger, a.a.O., § 4 Rdnr. 2.\n\n63\n\nDenn bei diesem Versorgungsschlüssel handelt es sich um eine reine \nBerechnungsgröße, die als Grundlage für die Ermittlung eines flächendeckenden \nVersorgungsgrads dient. Allein das Vorhandensein einer diesen \nMindestanforderungen aus § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG genügenden Anzahl von \nBeratungsstellen reicht jedoch für sich genommen noch nicht aus, um der \ngesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung eines \"ausreichenden\" \nBeratungsangebots zu genügen. Vielmehr ist auch den sonstigen Voraussetzungen \nwie insbesondere der Wohnortnähe und der Trägervielfalt hinreichend Rechnung zu \ntragen. Angesichts dessen kann aus den Grundlagen für die Berechnung des \npauschalen \"Versorgungsschlüssels\" nichts Ausschlaggebendes für die Auslegung \ndes den Förderanspruch regelnden § 4 Abs. 2 SchKG abgeleitet werden. So geht \nauch die Kommentierung von Ellwanger davon aus, dass nicht allein der \nVersorgungsschlüssel aus § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG zu beachten, sondern darüber \nhinaus das Beratungsangebot so auszugestalten ist, dass sowohl eine \nBeratungsstelle nach § 3 SchKG wie auch eine solche nach § 8 SchKG wohnortnah \nerreichbar ist. \n\n64\n\nVgl. Ellwanger, a.a.O., § 4 Rdnr. 2.\n\n65\n\nAuch die historische Auslegung belegt, dass das Gesetz den ausschließlich ein \nBeratungsangebot nach § 2 SchKG anbietenden Beratungsstellen einen \neigenständigen Förderanspruch zuerkennt. Die Förderung von Beratungsstellen, die \neine den Anforderungen des § 2 SchKG entsprechende Beratung anbieten, war \nschon im Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung (Art. 1 \ndes Gesetzes zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung \neiner kinderfreundlichen Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur \nRegelung des Schwangerschaftsabbruchs vom 27. Juli 1992 - BGBl. I S. 1398 -) \nvorgesehen. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, dass dieser \nFörderungsanspruch durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz \nvom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) dahingehend beschränkt werden sollte, dass \neine Förderung nur noch gewährt werden soll, wenn in der Beratungsstelle zugleich \nauch eine Schwangerschaftskonfliktberatung i.S.v. §§ 5 und 6 SchKG angeboten \nwird. \n\n66\n\nAuch die Gesetzesmaterialien vermögen dafür keinen Hinweis zu liefern. \nVielmehr ist genau das Gegenteil festzustellen. Denn sowohl in dem Gesetzentwurf \nder CDU/CSU-Fraktion vom 24. Januar 1995 (BT-Drucks. 13/285) als auch in der \nBeschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Familie, \nSenioren, Frauen und Jugend vom 28. Juni 1995 (BT-Drucks. 13/1850) heißt es in \nder Begründung zu den Einzelvorschriften, dass es sich bei der vorgeschlagenen \n(und später Gesetz gewordenen) Änderung des § 4 SchKG um eine redaktionelle \nAnpassung handele, mit der klargestellt werden solle, dass sich die bisherigen \nVorschriften über die öffentliche Förderung der Beratungsstellen sowohl auf die als \nSchwangerschaftskonfliktberatungsstellen anerkannten Stellen als auch auf etwaige \nweitere Beratungsstellen erstreckten, die den Beratungsanspruch des § 2 SchKG \nerfüllten. Zwar mag der Gesetzgeber dabei nicht eine Situation vor Augen gehabt \nhaben, wie sie durch das Ausscheiden der katholischen Beratungsstellen aus der \nSchwangerschaftskonfliktberatung eingetreten ist. Dennoch lassen die Ausführungen \nin der Gesetzesbegründung erkennen, dass für den Gesetzgeber kein Zweifel daran \nbestand, dass auch Beratungsstellen ein Förderanspruch aus § 4 Abs. 2 SchKG \nzustehen soll, die allein eine allgemeine (Schwangerschafts-)Beratung und nicht \nzugleich auch eine Konfliktberatung anbieten. Angesichts dessen wäre ein \nabweichendes Verständnis des Norminhalts nur dann vertretbar, wenn eindeutig \nfestgestellt werden könnte, dass der Wille des Gesetzgebers im Gesetz keinen \nNiederschlag gefunden hat. Dafür besteht aber schon in Anbetracht des - wie \ndargestellt - offenen Wortlauts der Bestimmung kein hinreichender Anhalt.\n\n67\n\nSchließlich spricht auch eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 4 \nAbs. 2 SchKG dafür, dass ein Förderanspruch auch dann besteht, wenn es sich zwar \num eine Beratungsstelle nach § 3 SchKG, aber nicht zugleich um eine solche nach \n§ 8 SchKG handelt. Der Gesetzgebung zum Schutz des ungeborenen Lebens, in die \n§ 4 Abs. 2 SchKG eingebettet ist, liegt ein Konzept zugrunde, das in der Frühphase \nder Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schwerpunkt auf die \nBeratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu \ngewinnen. Dies trägt den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung.\n\n68\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF \n2/90 und 4, 5/92 -, BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, \n1751.\n\n69\n\nDieses Konzept ist darauf angelegt, zum einen in einem eingetretenen Konfliktfall \nein umfassendes Beratungs- und Hilfsangebot bereit zu stellen, um die schwangere \nFrau zum Verzicht auf einen Schwangerschaftsabbruch zu bewegen. Zum anderen \nzielt das Konzept aber auch darauf ab, ungewollte Schwangerschaften und damit \nden Eintritt eines Konfliktfalls schon im Vorfeld durch Information und Beratung zu \nverhindern. Dem entspricht es, wenn nicht nur solche Beratungsstellen öffentlich \ngefördert werden, die eine Schwangerschaftskonfliktberatung anbieten, sondern \nauch solche, in denen (allein) die Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird, sich \"in \nFragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine \nSchwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen informieren und \nberaten zu lassen\" (§ 2 Abs. 1 SchKG). \n\n70\n\nLediglich ergänzend ist anzumerken, dass dem gefundenen Ergebnis eine in \nAusfüllung des Landesrechtsvorbehalts aus § 4 Abs. 3 SchKG ergehende Regelung \nim Grundsatz nicht entgegen steht, die eine Förderung nur für solche \nBeratungsstellen vorsieht, in denen (auch) eine Schwangerschaftskonfliktberatung \nangeboten wird. Eine solche Beschränkung mag sogar mit Blick auf die \nÜberschneidung der Beratungsbereiche aus § 2 SchKG und aus § 5 Abs. 2 SchKG \nsowie das integrative Gesamtkonzept des Gesetzes durchaus sinnvoll erscheinen. \n\n71\n\nVgl. Richtlinien über die Gewährung von \nZuwendungen für Beratungsstellen für \nSchwangerschaftsprobleme und \nFamilienplanung/Schwangerschaftskonfliktberatungs\nstellen (Runderlass des Ministeriums für Frauen, \nJugend, Familie und Gesundheit vom 21. Oktober \n2002 - IV 5/ IV 3 A - 6842.2.4 [MBl. NRW. S. 1167]); \nebenfalls in dieser Richtung: Beschlussempfehlung \nund Bericht des Bundestagsausschusses für Familie, \nSenioren, Frauen und Jugend vom 28. Juni 1995 \n(BT-Drucks. 13/1850), nach dem damit zu rechnen \nsei, dass der Beratungsanspruch nach § 2 SchKG \nweitgehend durch die als \nSchwangerschaftskonfliktberatungsstellen \nanerkannten Beratungsstellen erfüllt werde.\n\n72\n\nVoraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen landesrechtlichen Regelung ist \naber, dass durch eine derartig beschränkte Förderung zugleich gewährleistet ist, \ndass ein den Anforderungen aus §§ 3 und 4 Abs. 1 SchKG genügendes Angebot von \nBeratungsstellen für die Beratung nach § 2 SchKG sicher gestellt ist. Hieran fehlte es \naber im fraglichen Haushaltsjahr, wie noch auszuführen ist.\n\n73\n\nc) Der Tatbestand des § 4 Abs. 2 KSchG setzt weiterhin voraus, dass die \nBeratungsstelle, für die eine Förderung begehrt wird, zur Sicherstellung eines \nausreichenden Angebots von Beratungen nach §§ 3 und 8 SchKG erforderlich ist. \nFür die Beantwortung dieser Frage ist vorliegend mit Blick darauf, dass in der \nBeratungsstelle des Klägers allein eine Beratung nach § 2 SchKG angeboten worden \nist, nur darauf abzustellen, ob in dem räumlichen Tätigkeitsbereich der Einrichtung \ndes Klägers eine hinreichende Anzahl von Beratungsstellen nach § 3 SchKG \nvorhanden war. Das ist nach den übereinstimmenden Angaben der \nVerfahrensbeteiligten, gegen deren Richtigkeit nichts spricht, für den hier fraglichen \nZeitraum zu verneinen. Namentlich hat der Beklagte auf die gerichtliche Verfügung \nvom 9. September 2003 mit Schriftsatz vom 16. September 2003 mitgeteilt, dass \"im \nJahre 2000 das nach §§ 3 und 8 in Verbindung mit §§ 2, 5 und 6 in Verbindung mit § \n4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes geforderte Angebot nicht sichergestellt \nwerden konnte\".\n\n74\n\nOb der Beklagte dem Pluralitätsgebot (nunmehr) hinreichend genügt, indem er \nBeratungsstellen der Laienorganisation \"donum vitae e.V.\" fördert, bedarf vorliegend \nkeiner Entscheidung, da in dem hier maßgeblichen Haushaltsjahr 2000 in dem \nTätigkeitsbereich der Einrichtung des Klägers keine solche Beratungsstelle \nvorhanden war und deshalb auch nicht gefördert werden konnte.\n\n75\n\n3. Als Rechtsfolge sieht § 4 Abs. 2 SchKG einen \"Anspruch auf eine angemessene \nöffentliche Förderung\" vor. Danach steht die Entscheidung über das Ob der \nGewährung einer Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG nicht im Ermessen der \nzuständigen Behörden. Die Beratungsstellen haben vielmehr unter den im \nSchwangerschaftskonfliktgesetz festgelegten Voraussetzungen einen strikten \nRechtsanspruch auf öffentliche Förderung.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 3 C \n26.02 -.\n\n77\n\nDa der Beklagte zu Unrecht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen \nfür einen gesetzlichen Förderanspruch aus § 4 Abs. 2 SchKG verneint hat, hat der \nauf eine Neubescheidung gerichtete Klageantrag Erfolg.\n\n78\n\nBei der Neubescheidung wird der Beklagte insbesondere bei der Frage der \nAngemessenheit der Förderung folgende Erwägungen zu berücksichtigen \nhaben:\n\n79\n\nFür anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung \neines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich \nsind, begründet § 4 Abs. 2 SchKG einen Rechtsanspruch auf Übernahme von \nmindestens 80 % ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 3 C \n26.02 -.\n\n81\n\nDie dafür maßgeblichen Gesichtspunkte sind im Grundsatz auch bei der Frage \nder Angemessenheit einer Förderung für eine Beratungsstelle zu berücksichtigen, die \nallein eine allgemeine Schwangerschaftsberatung nach § 2 SchKG anbietet. \n\n82\n\nSo ist in die Entscheidung einzustellen, dass die allgemeine \nSchwangerschaftsberatung einen wesentlichen Teil des von der Bereitstellung eines \numfassenden Beratungs- und Hilfsangebots getragenen gesetzlichen Konzeptes \nzum Schutz des ungeborenen Lebens darstellt. Dieser selbständig neben der \nSchwangerschaftskonfliktberatung stehende Teil hat einen hohen Stellenwert und \ninsbesondere für die Prävention von Schwangerschaftsabbrüchen eine besondere \nBedeutung. Zudem verfügen freie Träger von Beratungsstellen, derer es zur \nSicherstellung des Pluralitätsgebots bedarf, häufig nur über beschränkte Eigenmittel. \nAngesichts dessen muss die staatliche Förderung einen gewichtigen Anteil der \nanfallenden Personal- und Sachkosten abdecken. \n\n83\n\nAndererseits ist aber auch zu bedenken, dass der Begriff \"Förderung\" schon \nnach seinem allgemeinen Wortverständnis keine volle Kostenübernahme erfordert. \nDer Träger der Einrichtung muss vielmehr einen Teil der Kosten aus eigenen Mitteln \noder aus Fremdmitteln bestreiten. Für die allgemeinen Beratungsstellen gilt zudem, \ndass sie anders als die Konfliktberatungsstellen nicht durch § 6 Abs. 4 SchKG in der \nMöglichkeit eingeschränkt sind, ein Entgelt für ihre Beratungstätigkeit zu erheben. \nWeiterhin ist zu berücksichtigen, dass ein bei einer allgemeinen Beratungsstelle \nverbleibender Kostenanteil in seiner absoluten Höhe geringer als ein solcher bei \neiner Konfliktberatungsstelle ausfallen dürfte, da dort nicht den sich aus § 9 SchKG \nergebenden Anforderungen an die personelle Ausstattung genügt werden muss. \nSchließlich fehlt es bei der allgemeinen Schwangerschaftsberatung an dem vom \nBundesverwaltungsgericht für die Schwangerschaftskonfliktberatung \nhervorgehobenen Aspekt, dass die Tätigkeit für die Wahrnehmung der Möglichkeit \nzum straffreien Schwangerschaftsabbruch unverzichtbar ist.\n\n84\n\nAus all dem ergibt sich, dass die Förderung einer Beratungsstelle, die zur \nSicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler \nBeratungsstellen nach § 3 SchKG erforderlich ist, im Regelfall dann als angemessen \nanzusehen sein dürfte, wenn sie sich unter Berücksichtigung der besonderen \nUmstände des Einzelfalls (wie z.B. einer anderweitigen - etwa kommunalen - \nFörderung) in einer Größenordnung von 50 % der notwendigen Personal- und \nSachkosten bewegt. \n\n85\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 \nZPO. \n\n86\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 \nVwGO vorliegt.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-02/21-a-1144-02","cited_norms":[{"jurabk":"BeratungsG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":38},{"jurabk":"BeratungsG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":26},{"jurabk":"BeratungsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":24},{"jurabk":"BeratungsG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":14},{"jurabk":"BeratungsG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"BeratungsG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":4},{"jurabk":"BeratungsG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BeratungsG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeratungsG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BeratungsG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-02/21-a-1144-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290661","retrieved":"2026-07-09 03:10:23.202358+00:00"}}