{"status":"available","doknr":"OLD290664","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1002.13A3696.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-02","aktenzeichen":"13 A 3696/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch auf das Berufungszulassungsverfahren auf \n76.693,78 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ist nicht gegeben. Dabei \nkommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf die Richtigkeit \nder Begründung an, sondern nur auf das Ergebnis. An diesem hat der Senat keine \nernstlichen Zweifel.\n\n4\n\nNach Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 207 InsO durch Beschluss \ndes AG C. vom 9. September 2003 - 43 IN 733/01 -, der mit der Veröffentlichung \nam 10. September 2003 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO inzwischen wirksam geworden \nist, ist das auf eine Unterbrechung des Verwaltungsrechtsstreits nach § 173 VwGO \ni.V.m. § 240 ZPO und auf § 12 GewO bezogene Zulassungsvorbringen überholt. Es \nhätte auch nicht zu einer Zulassung geführt, was der Senat deshalb nachfolgend \nausführt, um dem etwaigen Vorwurf vorzubeugen, die Klägerin habe dadurch \nNachteile erlangt, dass die Entscheidung nicht schon während des \nInsolvenzverfahrens ergangen ist.\n\n5\n\n1. a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war es nicht durch \ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin gemäß \n§§ 173 VwGO, 240 Satz 1 ZPO gehindert (wegen Prozessunterbrechung) in der \nSache selbst zu entscheiden. § 240 Satz 1 ZPO lautet: \"Im Fall der Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es \ndie Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das \nInsolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das \nInsolvenzverfahren beendet wird\". Der Anwendbarkeit dieser Regelung steht \nentgegen, dass Genehmigungen nach dem Rettungsgesetz NRW wegen ihres \nöffentlich-rechtlichen (und zudem höchstpersönlichen) Charakters, der sich nach \n§ 19 Abs. 1 RettG NRW nicht nur aus dem Erfordernis der Gewährleistung der \nSicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes (Nr. 1), sondern auch aus dem \nErfordernis der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der für die Führung der \nGeschäfte bestellten Person (Nr. 2) ergibt, nicht gem. §§ 35, 36 Abs. 1 S. 1 InsO in \ndie Insolvenzmasse fallen würden. § 36 Abs. 1 S. 1 InsO bestimmt nämlich, dass \n\"Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen\", nicht zur \nInsolvenzmasse gehören, obwohl das Insolvenzverfahren nach § 35 InsO auch das \ngesamte Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt, erfasst. \n\n6\n\nBei den Genehmigungen handelt es sich auch nicht um ein zwar \nunveräußerliches Recht, das in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung \naber insoweit unterworfen sein kann, \"als die Ausübung einem anderen überlassen \nwerden kann\" (§ 857 Abs. 3 ZPO). Zwar hat der Senat erwogen, dass nach § 22 \nAbs. 1 Satz 3 RettG NRW \"Eine Übertragung der Genehmigung ... ausgeschlossen\" \nist, jedoch \"die Ausübung einem anderen überlassen werden kann\", wie sich aus \n§ 19 Abs. 1 Nr. 2 (\"... für die Führung der Geschäfte bestellte Person ...\"), § 20 Abs. 1 \nNr. 4 (\"Angaben über die Geschäftsführung, sofern die Antragstellenden den Betrieb \nnicht persönlich führen\") und Abs. 2 (\"... Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der \nAntragstellenden und der Geschäftsführung ...\") sowie § 24 Abs. 2 (\"Das \nUnternehmen kann ... eine Geschäftsführung bestellen.\") RettG NRW ergibt.\n\n7\n\nGleichwohl ist § 857 Abs. 3 ZPO nicht anwendbar. In der Literatur wird vertreten, \ndass öffentlich-rechtliche Befugnisse wie die Befugnis zum Führen eines \nkonzessionierten Gewerbes unpfändbar sind.\n\n8\n\nSo Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl. 1986, Rz 8 zu § 857 mit \nRechtsprechungsnachweisen zu Taxikonzessionen; Münchner Kommentar zur ZPO, \n2. Aufl. 2001, Rz 8 zu § 857; zur Aufhebung einer gewerberechtlichen Zulassung \noder Gewerbeuntersagung ebenso Hess. VGH, Urteil vom 21. November 2002 \n- 8 UE 3195/01 -, NVwZ 2003, 626.\n\n9\n\nDies gilt jedenfalls für rettungsrechtliche Genehmigungen der vorliegenden Art. \nDas ergibt sich aus der öffentlichen Aufgabe, die der Rettungsdienst nach § 6 RettG \nNRW darstellt, und daraus, dass deren Planbarkeit (§ 12 RettG NRW) und Erfüllung \nauch von den Genehmigungen für Private abhängt (vgl. die Funktionsschutzklausel \nfür den öffentlichen Rettungsdienst nach § 19 Abs. 4 RettG). Auch die öffentlichen \nInteressen an der Einhaltung der Betriebs- und Beförderungspflicht nach § 23 RettG \nNRW stehen der Anwendbarkeit des § 857 Abs. 3 ZPO entgegen, weil sie zur Folge \nhätte, dass wegen Pfändbarkeit die Ausübungsbefugnis in die Masse fiele.\n\n10\n\nHiervon ausgehend wohl Eickmann u.a., InsolvenzO, \n\n11\n\n2. Aufl. 2001, Rz 18 zu § 35.\n\n12\n\nDem öffentlichen Interesse gegenläufig ist insbesondere, dass die nach § 173 \nVwGO, § 240 ZPO automatisch eintretende Prozessunterbrechung zu einem \n\"Schwebezustand\" führe würde, dessen Beendigung die Aufnahme des Verfahrens \noder die Aufhebung der Insolvenz voraussetzt, die aber von anderen \nEntscheidungen abhängt als solchen der Gefahrenabwehr, der das Rettungswesen \ndient.\n\n13\n\nDiesem Verständnis des § 240 ZPO steht auch die Intention des \nInsolvenzverfahrens nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass der Insolvenzverwalter im \nRahmen der Verwaltung, der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse \nVerbindlichkeiten begründen und gegenseitige Verträge abschließen kann mit der \nFolge, dass Verpflichtungen als Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 \nInsO, die nach § 53 InsO vorweg und damit privilegiert aus der Insolvenzmasse zu \nbefriedigen sind, entstehen und nach § 61 Satz 1 InsO gegebenenfalls eine \nSchadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters ausgelöst wird. Diese Sichtweise ist \nzu eng. Hierzu hat der Beklagte zutreffend auf das Integritätsinteresse der mit der \nTätigkeit eines Rettungsunternehmers in Berührung kommenden Personen, also der \nzu befördernden Patienten, hingewiesen und darauf, dass es nicht nur um die \nAbsicherung von neubegründeten Verbindlichkeiten geht. Die Gewährleistung der \nLeistungsfähigkeit ist darüber hinaus und insbesondere auch aus Gründen der \nPrävention und der Qualitätssicherung zur Genehmigungsvoraussetzung gemacht \nworden. Es soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass finanziell angeschlagene \nBetriebe wirtschaftlichen Aspekten Vorrang vor fachlich-medizinischen geben, was \nGesundheit und sogar Leben der Patienten schaden könnte. \n\n14\n\nSoweit die Antragsschrift geltend macht, der Verweis auf § 36 InsO werde den \nUmständen des Insolvenzverfahrens nicht gerecht, erst die Genehmigungen \nversetzten den Unternehmer in die Lage, das Krankentransportunternehmen in der \nvon ihm gewünschten Weise auszuüben und sie seien deshalb auch \nGrundvoraussetzungen zur Aufnahme und Aufrechterhaltung des Betriebes im \nInsolvenzverfahren, das gerade die Fortführung des Unternehmens im Interesse der \nbetroffenen Gläubiger vorsehe, folgt dem der Senat aus den vorgenannten Gründen \nebenfalls nicht. \n\n15\n\nb) Schließlich geht auch der Hinweis im Antragsvorbringen auf § 12 GewO fehl. \nDieser lautet: \n\n16\n\n\"Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme \noder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des \nGewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, \nermöglichen, finden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der \nSicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, und \nwährend der \n\n17\n\nÜberwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) \nkeine Anwendung in bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung \ndes Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde.\"\n\n18\n\nDer Senat kann offen lassen, ob diese Vorschrift im Grundsatz auf ein \nSpezialgebiet wie den privaten Rettungsdienst Anwendung finden kann; die oben \ndargelegten öffentlich-rechtlichen Interessen dürften auch hier entgegenstehen. § 12 \nGewO ist im vorliegenden Fall jedenfalls schon deshalb nicht einschlägig, weil es \nnicht um die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf \neiner Zulassung geht. Vielmehr will die Klägerin neue Genehmigungen erstreiten, die \nauch im Umfang nicht völlig identisch mit den ausgelaufenen sind. Der Senat sieht \nauch keine Möglichkeit, § 12 GewO auf diese Fallkonstellation analog anzuwenden. \nIn der Gesetzesbegründung zu § 12 GewO \n\n19\n\n- vgl. BT-Drs. 12/3803, Seite 104 \n\n20\n\nwird unter anderem folgendes ausgeführt: \n\n21\n\n \"... der neue § 12 schließt daher die Anwendung der genannten Vorschriften \nder Gewerbeordnung für die Dauer des Insolvenzverfahrens aus. Dies gilt allerdings \nnur für das Gewerbe, das der Schuldner zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des \nVerfahrens betrieben hat; denn es soll dem Schuldner nicht ermöglicht werden, trotz \nmangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit weitere Gewerbebetriebe zu \neröffnen.\" \n\n22\n\nHierzu führt Hahn (GewA 2000, 361, 362) Folgendes aus:\n\n23\n\n\"Eindeutig erscheint, dass § 12 GewO keine Auswirkung auf den Antrag auf \nErteilung einer gewerberechtlichen Zulassung hat. Ein solcher Antrag ist nach \nMaßgabe des jeweils einschlägigen Rechts abzulehnen, wenn der Antragsteller \nwegen seiner ungeordneten Vermögensverhältnisse unzuverlässig ist. Es ist kein \nGrund erkennbar, einem Unzuverlässigen die Ausübung eines Gewerbes erst noch \nzu gestatten, die es ihm entgegen den vorrangigen Schutzzwecken des \nGewerberechts ermöglichen würde, unter Umständen die Allgemeinheit, einzelne \nGeschäftspartner oder Arbeitnehmer zu schädigen. Deshalb fällt auch die \nVerhinderung eines ohne Zulassung betriebenen zulassungsbedürftigen Gewerbes \ngemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO nicht unter den Tatbestand des § 12 GewO. Aus \ndemselben Grund spricht auch nichts dafür, dass § 12 GewO in einem \nWiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO Bedeutung erlangen \nkönnte.\"\n\n24\n\nIm Sinne dieser Aussage wird auch in der Rechtsprechung davon ausgegangen, \ndass das mehrere Wochen nach Einstellung eines Gewerbes begonnene Gewerbe \n- sogar der gleichen Tätigkeit (dort: Maler- und Lackiererhandwerk) - nicht das \nGewerbe ist, \"das zurzeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \nausgeübt wurde\". \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 4 B 1611/01 -, zur \nVeröffentlichung bestimmt. \n\n26\n\n2. Soweit der Antragsbegründung bei verständiger Auslegung auch zu \nentnehmen ist, die Abweisung der Klage im Hinblick auf mangelnde \nLeistungsfähigkeit des Betriebes nach § 19 Abs. 1 RettG NRW begegne ernstlichen \nZweifeln, so trifft auch dies nicht zu. Insoweit überzeugen die Gründe des \nerstinstanzlichen Urteils. Hinzu kommt außer der im Verfahren 13 A 3708/02 von \ndem dortigen Beklagten mitgeteilten Gewerbeabmeldung, dass das \nInsolvenzverfahren durch das AG C. gerade deshalb eingestellt worden ist, weil \ndie Insolvenzmasse nicht ausgereicht hat, um die Kosten des Verfahrens zu \ndecken.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-02/13-a-3696-02","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-02/13-a-3696-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290664","retrieved":"2026-07-09 03:10:23.474572+00:00"}}