{"status":"available","doknr":"OLD290688","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1001.7A.D123.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-01","aktenzeichen":"7a D 123/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 820 H. Weg/F. , Teil 1 der Stadt B. ist \nnichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 820 - H. \nWeg/F. , Teil 1 - der Antragsgegnerin. \n\n3\n\nDer Bebauungsplan umfasst ein Areal im nordöstlichen Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin zwischen der in Ost-West-Richtung verlaufenden Bundesautobahn \nA 4 und der hiervon in südwestlicher Richtung in die Innenstadt B. \nhineinführenden A 544. Das Plangebiet wird begrenzt im Südwesten durch die \nM. straße und ein kurzes Stück der Q. straße . Die östliche Begrenzung verläuft \nvon der Einmündung/M. straße in die K. Straße (B 264) zunächst über das \nGrundstück der Firma A. und entlang der östlichen Grenze des Grundstücks der \nAntragstellerin auf der ehemaligen Bahntrasse und sodann westlich der noch \nvorhandenen Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG bis etwa in Höhe der \nM. straße . Von dort verläuft die nordwestliche Plangebietsgrenze entlang dem \nsüdöstlichen Rand des H. Wegs nach Südwesten bis zur Straße \"Am H. X. \". \nDort verspringt sie nach Nordwesten und verläuft sodann hinter der Bebauung \nentlang des H. Wegs in südwestlicher Richtung bis zur Q. straße , wobei in der \nwestlichen Ecke des Plangebiets das Areal der städtischen Gärtnerei in das \nPlangebiet einbezogen ist. Ein etwa in Höhe der M. straße nach Nordwesten \nabzweigender Arm der Bahntrasse durchschneidet das Plangebiet zwischen der \nM. straße und der Straße \"Am H. X. \". Dieser Arm ist nicht in den \nGeltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen und teilt ihn in zwei Teile. Das \nPlangebiet ist Teil eines größeren faktischen Gewerbegebiets, welches sich \ninsbesondere östlich, nördlich und nordwestlich des Plangebiets erstreckt. Im \nsüdwestlichen Bereich grenzt nach Westen hin eine Kleingartenanlage und dahinter \nein Wohngebiet an das Plangebiet an, jenseits der M. straße bzw. der Q. straße \nschließen sich Wohngebiete und der \"Stadtgarten\" an. Außerhalb des Plangebiets \nbefindet sich an der K. Straße das Stadtteilzentrum K. Straße. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan enthält außer der Umgrenzung des Plangebiets keine \nzeichnerischen Festsetzungen. In den textlichen Festsetzungen wird für das gesamte \nPlangebiet ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt (Nr. 1.1). Im Plangebiet sind \nEinzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den \nVerkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz \noder teilweise einer in der Festsetzung aufgeführten umfangreichen Liste \nzuzuordnen ist (Nr. 1.2). Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit \nVerkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher sind nicht zulässig, wenn die \nVerkaufsflächen 700 m² überschreiten (Nr. 1.3). Generell zulässig sind \nHandwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn \ndas angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund \nder von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbe- oder \nIndustriegebiet zulässig sind. Die Größe der Verkaufsfläche darf maximal 20% der \nGrundfläche betragen (Nr. 1.4). \n\n5\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des im südlichen Plangebiet gelegenen \nGrundstücks K. Straße 121, auf dem sie einen Mineralbrunnen und eine \nAbfüllanlage betreibt.\n\n6\n\nIm August 1996 wurde eine Rahmenplanung für das gesamte Gewerbegebiet \nH. Weg vorgelegt. Mit der ersten Fortschreibung der Rahmenplanung wurden die \nPlanungen insbesondere für den Altstandort zwischen H. Weg und K. Straße \nkonkretisiert. \n\n7\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm folgenden Verlauf:\n\n8\n\nDer Rat der Antragsgegnerin fasste am 28. Oktober 1998 den \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 820 \"H. Weg/F. \". Das \nPlangebiet umfasste seinerzeit noch Teile der planfestgestellten Bahnanlagen im \nnordöstlichen Planbereich, schloss aber das an der M. straße gelegene \nGrundstück der Stadtwerke B. (STAWAG) nicht ein. In der Vorlage zur Sitzung \ndes Rates wird auf unerwünschte Entwicklungen im Plangebiet verwiesen, \ninsbesondere die Ansiedlung zweier Lebensmittelmärkte am H. Weg. Diese \nstünden im Widerspruch zu den Empfehlungen der Rahmenplanung, die zur \nVermeidung von Konkurrenzen zur Innenstadt und zum naheliegenden \nStadtteilzentrum an der K. Straße einen generellen Ausschluss des \nEinzelhandels mit innenstadtrelevantem Sortiment empfehle. Die von der \nRahmenplanung verfolgten weitergehenden stadtplanerischen Ziele seien kurzfristig \nnicht umsetzbar. Da gleichzeitig durch den vorhandenen Verwertungsdruck der \nWunsch nach Einzelhandelsnutzungen bestehe, solle ein zweistufiges \nBebauungsplanverfahren durchgeführt werden. In einem ersten Schritt solle zur \nAbwehr von unerwünschten Entwicklungen ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt \nwerden, dessen Festsetzungen sich nur auf die Art der Nutzung bezögen. In einer \nzweiten Stufe des Bebauungsplanverfahrens solle dann ein qualifizierter \nBebauungsplan erarbeitet werden. \n\n9\n\nDer Aufstellungsbeschluss wurde am 26. November 1998, die frühzeitige \nBürgerbeteiligung am 7. Januar 1999 bekannt gemacht. Vom 18. bis zum 20. Januar \n1999 lag der Bebauungsplanentwurf aus. Am 20. Januar 1999 fand eine \nBürgerversammlung statt.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 18. März 1999 wandte sich die Antragstellerin an die \nAntragsgegnerin und sprach sich gegen die Planungen aus. Als Betreiberin eines \nMineralbrunnens sei sie an ihren Standort gebunden. Die Planungen ließen ihren \nFlächenbedarf und ihr Erweiterungsbedürfnis außer Betracht. Unverständlich sei, \ndass lediglich ihr Grundstück und das einer Biergroßhandlung in das Plangebiet \neinbezogen werden sollten, nicht jedoch die Grundstücke der Firma A. an der \nK. Straße und der T. an der M. straße . Die Begrenzung von \nEinzelhandelsaktivitäten enge auf einem stadtnahen Standort viele Möglichkeiten ein \nund bedeute einen erheblichen Wertverlust für ihre Grundstücke. \n\n11\n\nBereits mit Schreiben vom 20. Januar 1999 waren die Träger öffentlicher \nBelange beteiligt worden. Das Staatliche Umweltamt B. machte u.a. geltend, in \nder M. straße und der Q. straße grenze Wohnbebauung unmittelbar an das \nPlangebiet. Dies mache eine Gliederung des Gewerbegebiets, etwa auf der \nGrundlage des Abstandserlasses, erforderlich. \n\n12\n\nAm 18. August 1999 befasste sich der Rat mit den im Rahmen der frühzeitigen \nBürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen und beschloss \ndie Offenlegung des Bebauungsplans. Nach Bekanntmachung am 28. August 1999 \nerfolgte die Offenlegung in der Zeit vom 6. September bis einschließlich 8. Oktober \n1999. \n\n13\n\nMit Schreiben vom 7. Oktober 1999 wandte sich die Antragstellerin erneut an die \nAntragsgegnerin und wiederholte ihre Kritik an der Abgrenzung des Plangebiets. Sie \n- die Antragstellerin - plane keine Einzelhandelsnutzung. Möglicherweise sei dies \naber bei den Firmen T. und A. der Fall. Als standortgebundenes Unternehmen \nhabe sie zur Verbesserung ihrer Logistik von der Deutschen Bahn ein Grundstück \nerwerben wollen. Im Hinblick auf den beabsichtigten Teil 2 der Bebauungsplanung \nkönne dies aber nicht realisiert werden. Das stelle einen Abwägungsfehler dar. \nZuschnitt und Erfordernisse des Teils 2 der Bebauungsplanung dürften für die \nPlanung des Teils 1 keine Rolle spielen. Bei der Rahmenplanung seien ihre Belange \nnicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch die Nutzungsausschlüsse stießen auf \nBedenken. Es seien keine sachgerechten Gründe für den Ausschluss von \nEinzelhandel ersichtlich. Das von der Antragsgegnerin als Motiv für die Planung \nangeführte Interesse an der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet \nsei nicht ersichtlich. Negative Auswirkungen einer möglichen \nEinzelhandelsansiedlung im Plangebiet für die Versorgungsfunktion der Innenstadt \nund des Stadtteilzentrums K. Straße seien bislang nicht konkretisiert worden. Die \nZentrenrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente sei nicht konkret überprüft \nworden. Im Übrigen verstoße die Planung gegen das Verbot der Negativplanung. Der \nPlan diene nämlich nur dem Ausschluss des Einzelhandels. \n\n14\n\nVon den mit Schreiben vom 13. September 1999 beteiligten Trägern öffentlicher \nBelange wies das Eisenbahn-Bundesamt darauf hin, dass gewidmete Flächen der \nEisenbahn nicht der Planungshoheit der Antragsgegnerin unterlägen. Das Staatliche \nUmweltamt B. verwies nochmals auf seine immissionsschutzrechtlichen \nBedenken im Hinblick auf die dem Plangebiet benachbarten Wohnbereiche. \n\n15\n\nIn seiner Sitzung vom 30. März 2000 befasste sich der Planungsausschuss mit \nden während der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen. Er \nbeschloss eine Änderung des Plangebiets durch Herausnahme der gewidmeten \nGleisflächen und Einbeziehung des Geländes der T. . Sodann beschloss er die \nerneute Offenlegung des Bebauungsplans. Ferner nahm er die Vorschläge der \nVerwaltung zur Behandlung der Anregungen und Stellungnahmen zustimmend zur \nKenntnis. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass ein konkreter Handlungsbedarf nur im \nPlangebiet aufgrund der dort genehmigten Lebensmittelmärkte bestehe. Die \nSortimentsliste werde auf die spezielle Situation in B. angewendet. Die Anhäufung \nvon zentrenrelevanten Nutzungen am H. Weg, der von den Siedlungsbereichen \nnicht mehr zu Fuß erreichbar sei, gefährde das Stadtteilzentrum an der K. \nStraße und erhöhe den motorisierten Verkehr. Eine Negativplanung liege nicht vor. \nZweck der Planung sei die Sicherung der \"gewerblichen\" Nutzung im Kernbereich \ndes Gewerbegebiets H. Weg. Vor allem die Begrenzung der \nEinzelhandelsnutzungen auf eine Verkaufsfläche von 700 m² habe eine wichtige \nBedeutung für die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Standorts für \nemittierende Gewerbebetriebe. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin \nwurde auf die Zweistufigkeit der Planung verwiesen. In der aktuellen Planung liege \nkein Nachteil für die Antragstellerin, da lediglich die bestehende gewerbliche Nutzung \nauch für die Antragstellerin festgeschrieben werde. Die Erweiterungsabsichten der \nAntragstellerin auf das Gelände der Deutschen Bahn würden nicht durch die \nBebauungsplanung unterbunden, sondern durch ihr - der Antragsgegnerin - \nVorkaufsrecht. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken könnten im \nTeil 2 der Planung berücksichtigt werden.\n\n16\n\nNach Bekanntmachung am 4. Mai 2000 erfolgte die erneute Offenlegung des \nBebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 15. Mai bis 26. Mai 2000.\n\n17\n\nDie Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 25. Mai 2000 erneut an die \nAntragsgegnerin und verwies auf ihre bereits geltend gemachten Bedenken. Die \ngeplanten Maßnahmen gefährdeten ihr Unternehmen. Sie führten zu erheblichen \nEinschränkungen bei einer eventuell erforderlich werdenden Verwertung des \nGeländes. Der durch die Antragsgegnerin verhinderte Grundstückserwerb mache die \nfür eine wirtschaftliche Logistik ihres Betriebes erforderliche Flächenausdehnung \nunmöglich. \n\n18\n\nDer Rat der Antragsgegnerin behandelte in seiner Sitzung vom 20. September \n2000 die Anregungen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung sowie dessen \nBegründung. Am 4. November 2000 wurde der Satzungsbeschluss bekannt \ngemacht. \n\n19\n\nDie Antragstellerin hat am 30. Oktober 2002 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zur \nAbgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie zu den in den \ntextlichen Festsetzungen vorgesehenen Nutzungsausschlüssen. Insbesondere \nverweist sie darauf, dass die Begründung des Bebauungsplans jede \nAuseinandersetzung mit der konkreten Situation im Bereich der Antragsgegnerin \nvermissen lasse. Dadurch, dass die Plangebietsabgrenzung ihre \nErweiterungsabsichten außer Acht lasse, verstoße der Bebauungsplan gegen das \nGebot der städtebaulichen Erforderlichkeit. Er verstoße auch gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz, weil das Grundstück der Firma A. nicht in seinen \nGeltungsbereich einbezogen worden sei. Dadurch, dass die Antragsgegnerin die \nbehaupteten negativen Auswirkungen des Einzelhandels im Plangebiet nicht konkret \nuntersucht habe, sei das Abwägungsgebot verletzt.\n\n20\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n21\n\nden Bebauungsplan Nr. 820 H. \nWeg/F. , Teil 1 der Antragsgegnerin für nichtig \nzu erklären,\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n23\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n24\n\nZur Begründung führt sie aus, die Abgrenzung des Plangebiets sei von ihrem weiten \nPlanungsermessen gedeckt. Sie entspreche der Zielsetzung der Planung, die \ngewerbliche Struktur des Plangebiets so zu gestalten, dass keine verdrängenden \nFolgen für den innerstädtischen Einzelhandel einträten. Das Grundstück A. habe \nnicht einbezogen werden müssen, da keine Anhaltspunkte für die Absicht einer \nanderweitigen Nutzung bestünden. Auch das Abwägungsgebot zwinge nicht zur \nEinbeziehung des Grundstücks der Firma A. . Die privaten Belange der \nAntragstellerin seien hinreichend berücksichtigt worden. Ihr Erweiterungsinteresse \nsei zwar abwägungsrelevant, seine Beeinträchtigung beruhe aber nicht auf den \nFestsetzungen des Bebauungsplans. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets stehe \nden Erweiterungswünschen der Antragstellerin gerade nicht entgegen. Eventuelle \nzukünftige Festsetzungen in Teil 2 der Planung könnten nicht Gegenstand der \nNormenkontrolle gegen Teil 1 der Planung sein. Weil der Bebauungsplan keinen \nKonflikt hinsichtlich der Erweiterungswünsche der Antragstellerin hervorrufe, liege \nauch kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Allerdings dürfte die \nBezugnahme auf die \"Kölner Liste\" hinsichtlich der ausgeschlossenen Sortimente für \nden Einzelhandel nicht zulässig sein. Insoweit sei die Durchführung eines \nergänzenden Verfahrens zur Anpassung der Festsetzungen geplant. Welche \nSortimente ausgeschlossen werden sollten, werde sich aus den noch einzuholenden \nGutachten ergeben. Der fehlerhafte Einzelhandelsausschluss führe indessen nicht \nzur Nichtigkeit des Bebauungsplans, weil nicht der Kern der \nAbwägungsentscheidung - Ausweisung eines Gewerbegebiets - betroffen sei. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge für den streitigen Bebauungsplan.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn \nsich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks - wie hier die \nAntragstellerin - gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein \nEigentum betreffen. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 \n- 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36; Beschluss vom \n10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. \n\n29\n\nAuch ist das Antragsrecht nicht etwa deswegen verwirkt, weil die Antragstellerin \nwährend des Planaufstellungsverfahrens mehrfach erklärt hat, sie beabsichtige keine \nNutzungsänderung und insbesondere nicht die Aufnahme von Nutzungen, die nach \nden textlichen Festsetzungen Nr. 1.2 und 1.3 ausgeschlossen seien. Denn die \nAntragstellerin hat sich wegen der von ihr befürchteten bodenwertmindernden \nWirkung ausdrücklich gegen diese Festsetzungen gewandt.\n\n30\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n31\n\nDie angegriffene Satzung leidet allerdings nicht an Form- und \nVerfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche \nForm- und Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind gegenüber der \nAntragsgegnerin nicht vorgebracht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. \n\n32\n\nDer Satzung insgesamt fehlt auch nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im \nSinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wohl aber der textlichen Festsetzung Nr. 1.2. \n\n33\n\nNach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, \nsobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. \nWas in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen \nKonzeption der Gemeinde als Ausdruck ihrer Planungshoheit. Welche \nstädtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der \nGesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren \nstädtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19; Urteil vom 7. Mai \n1971 - IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 15. \n\n35\n\nIn diesem Sinne gehört es zu den legitimen Zielsetzungen einer Bauleitplanung, die \nZulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben aus städtebaulichen Gründen - etwa zum \nSchutz bestimmter Stadtbereiche vor negativen Einflüssen - gezielt zu steuern. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 \na.a.O.\n\n37\n\nDanach ist die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung hinsichtlich ihrer \ngrundsätzlichen Zielsetzung hier nicht zweifelhaft. Sie dient auf einer ersten Stufe der \nUmsetzung der Rahmenplanung für das (über das Plangebiet hinausreichende) \nfaktische Gewerbegebiet H. Weg. Der Bebauungsplan wurde ausweislich seiner \nBegründung aufgestellt, um die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben zu steuern, \nweil der befürchtete Ansiedlungsdruck im Planbereich negative Auswirkungen auf die \nVersorgungsfunktion der Innenstadt und des naheliegenden Stadtteilzentrums K. \nStraße erwarten lasse. Weitere Motivation der Planung ist die Befürchtung, dass \nEinzelhandelsunternehmen aufgrund der höheren Gewinnerwartung und wegen ihres \nhohen Flächenbedarfs (bei gleichzeitig niedriger Arbeitsplatzdichte) \"gewerbliche\" \n(gemeint sind damit, wie der Hinweis auf Emissionen zeigt, insbesondere \nproduzierende und verarbeitende) \"Aktivitäten\" verdrängen könnten. Die Lagegunst \ndes Plangebiets solle aber solchen Gewerbe- und Handwerksbetrieben zugute \nkommen, die aufgrund ihrer Emissionen integrierte Standorte aufgeben müssten. \nDass die Sicherung des im Geltungsbereich des Bebauungsplans festgesetzten \nGewerbegebiets allein für den vorhandenen gewerblichen Besatz an Betrieben ein \nlegitimes Ziel zum Ausschluss von sonst zulässigen Einzelhandelsnutzungen in \neinem Gewerbegebiet sein kann, entspricht ebenso gefestigter Rechtsprechung, wie \nder Umstand, dass es zur Rechtfertigung des so begründeten Ausschlusses von \nEinzelhandelsnutzungen nicht zusätzlich des konkreten Nachweises bedarf, dass \nohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder \ndas Ortszentrum an Attraktivität verliert.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \na.a.O. m.w.N., bestätigt durch Beschluss vom \n25. April 2002 - 4 BN 20.02 - JURIS-\nDokumentation.\n\n39\n\nDer Bebauungsplan stellt auch keine - wie die Antragstellerin meint - \n\"Negativplanung\" dar. Mit der Bauleitplanung kann die Gemeinde auch die \nVerhinderung unerwünschter Nutzungen anstreben. Festsetzungen, deren \nHauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen \nbesteht, sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der \nGemeinde entsprechen. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 NB?8.90 - BRS 50 Nr. 9.\n\n41\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen aber dem planerischen Willen \nder Antragsgegnerin. \n\n42\n\nStädtebaulich gerechtfertigt ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch \ndie Abgrenzung des Plangebiets. \n\n43\n\nUnter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit kann sich die \nGemeinde dann, wenn sie - wie hier - ein Konzept zur Steuerung des Einzelhandels \nin einem bestimmten Bereich mit dem Ziel des Schutzes bestimmter Zentren verfolgt, \ndarauf beschränken, im konkreten Einzelfall auf bestimmte erkennbare Nutzungs- \nund Bauabsichten zu reagieren. Sie ist keineswegs etwa gehalten, in ihre Planung \nzur Sicherung des übergreifenden Konzepts auch Bereiche einzubeziehen, in denen \njedenfalls kein aktueller Handlungsbedarf besteht.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 \n- 7a D 127/94.NE -.\n\n45\n\nDa das Grundstück der Antragstellerin in dem Bereich gelegen ist, der von diesem \nAnsiedlungsdruck betroffen ist und in dem nach der planerischen Konzeption der \nAntragsgegnerin die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben restriktiv gesteuert \nwerden soll, war seine Einbeziehung städtebaulich gerechtfertigt. \n\n46\n\nStädtebaulich gerechtfertigt ist danach auch die Nichteinbeziehung des \nGrundstücks der Firma A. an der K. Straße in den Geltungsbereich des \nBebauungsplans. Denn nach der begründeten Einschätzung der Antragsgegnerin \nbesteht ein aktueller Ansiedlungsdruck im Hinblick auf Einzelhandelsnutzungen, der \nein schnelles Handeln erforderlich macht, nur innerhalb des Plangebiets. Soweit die \nAntragstellerin darauf verweist, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass \ndie Firma A. auf ihrem Grundstück die Aufnahme von Einzelhandelsnutzungen \nplane, ist dieser unsubstantiierte Vortrag nicht geeignet, die städtebauliche \nRechtfertigung insoweit in Frage zu stellen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin \ndarauf verwiesen, dass im Falle städtebaulich unerwünschter Entwicklungen im \nBereich H. Weg außerhalb des Plangebiets kurzfristig reagiert werden könne. \nEine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt danach nicht vor.\n\n47\n\nAuch gegen das von der Antragsgegnerin gewählte \"zweistufige\" \nPlanungsverfahren, dessen erste Stufe wegen des von der Antragsgegnerin \nangenommenen akuten Handlungsbedarfs lediglich der Steuerung von \nEinzelhandelsnutzungen im Plangebiet dient, bestehen im Hinblick auf die \nstädtebauliche Rechtfertigung keine Bedenken. Die Planungshoheit gibt der \nGemeinde einen weiten Gestaltungsspielraum. Es steht in ihrem Ermessen, ob, in \nwelchem Umfang und mit welchem Inhalt sie planerisch tätig wird. Nicht erforderlich \nim Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven \nPlanungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für \nderen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt \nsind.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \na.a.O. \n\n49\n\nDanach ist der streitige Bebauungsplan auch mit seiner beschränkten Zielsetzung \nAusdruck einer städtebaulichen Konzeption, nämlich der Absicht, die \nEinzelhandelsnutzungen im Plangebiet zu steuern und zu begrenzen, und mithin im \nSinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. \n\n50\n\nDie Festsetzung Nr. 1.2 begegnet in Bezug auf ihre Bestimmtheit zwar keinen \nBedenken. Die Beschränkung des Einzelhandels anhand marktüblicher \nSortimentsbeschreibungen ist unter diesem Aspekt unbedenklich.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Januar 2003 \n- 7a D 19/01.NE -.\n\n52\n\nDem grundsätzlich möglichen Nutzungsausschluss fehlt allerdings eine hinreichende \nstädtebauliche Rechtfertigung. \n\n53\n\nNach § 1 Abs. 5 BauNVO 1990 kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, \ndass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein \nzulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden \nkönnen, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die \n\"Art der Nutzungen\" ist grundsätzlich mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie \ndurch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die Nutzungsarten in den \neinzelnen Baugebieten definiert werden. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 \n- 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63; Urteil vom \n15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 \nNr. 61.\n\n55\n\nDie Vorschrift gestattet den Ausschluss auch von einzelnen, zusammen mit anderen \nin einer Nummer zusammengefassten Nutzungen, ohne dass zugleich die anderen in \nderselben Nummer aufgezählten Nutzungen ausgeschlossen werden müssen.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember \n1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42.\n\n57\n\n§ 1 Abs. 9 BauNVO ergänzt § 1 Abs. 5 BauNVO um die Möglichkeit der weiteren \nDifferenzierung. Nach dieser Vorschrift kann, wenn besondere städtebauliche \nGründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 \nfestgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder \nausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht \nzulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Vorschrift \nerlaubt damit der Gemeinde, innerhalb einzelner Nutzungsarten oder Ausnahmen \nund unter Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmungen des Baugebietes - und \ndamit noch weiter als beispielsweise nach § 1 Abs. 5 BauNVO - zu differenzieren und \nUnterarten von Nutzungen mit besonderen Festsetzungen zu erfassen.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 \n- 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.\n\n59\n\nDie Planungsfreiheit der Gemeinde ist dadurch begrenzt, dass sich diese \nweitergehende Differenzierung auf bestimmte Anlagentypen beziehen muss. \nAusgeschlossen werden können nur Nutzungsarten, die es in der sozialen und \nökonomischen Realität bereits gibt. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde \nhingegen keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu erfinden.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 \n- 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29.\n\n61\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die Festsetzung Nr. 1.2 nach § 1 Abs. 9 \nBauNVO grundsätzlich zulässig. Nach dieser Festsetzung sind \n\"Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den \nVerkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz \noder teilweise den Waren (WB = Warenverzeichnis für die Binnenhandelsstatistik, \nAusgabe 1978, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden) der \nnachstehenden Liste zuzuordnen ist\"; die Liste enthält insgesamt 18 Sortimente, die \nnach einer von der Bezirksregierung Köln herausgegebenen Liste (\"Kölner Liste\") als \nzentrenrelevant gelten oder die nahversorgungsrelevant sind bzw. von denen die \nGemeinde festlegen kann, dass sie im besonderen Fall nicht zentrenrelevant sind. \n\n62\n\nGegen den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen \nbestehen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO keine Bedenken, wenn die Differenzierung \nmarktüblichen Gegebenheiten entspricht und bestimmte Arten von Anlagen im Sinne \ndes § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend kennzeichnet.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 \n- 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28; Beschluss vom \n27. Juli 1998 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 6. Januar \n2003 - 7a D 13/01.NE -.\n\n64\n\nDas ist hier der Fall. Die verwendeten Kategorien des Warenverzeichnisses für die \nBinnenhandelsstatistik differenzieren nach marktüblichen Gegebenheiten und \nbeschreiben markttypische Sortimente. \n\n65\n\nDer Textfestsetzung Nr. 1.2 fehlt allerdings die städtebauliche Rechtfertigung. \n\n66\n\nEbenso wie im Falle der Absätze 5 bis 8 verlangt auch die Abweichung nach \nAbsatz 9 von den gemäß § 1 Absätzen 2 und 3 vorgegebenen Gebietstypen eine \nstädtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation \nergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom normativen Regelfall zu \nrechtfertigen. Das \"Besondere\" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 \nBauNVO besteht nicht darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu \nAbsatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit \"besonderen\" städtebaulichen \nGründen nach Absatz 9 ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine \nnoch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung als nach den Absätzen 5 bis \n8 geben muss.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 \n- 4 C 77.84 - BRS 47 Nr. 58; Beschluss vom 3. Mai \n1993 - 4 NB 13.93 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO \nNr. 16; Beschluss vom 25. Februar 1997 -\n 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896.\n\n68\n\nDer sortimentsbezogene Einzelhandelsausschluss in der Textfestsetzung Nr.1.2 \ngenügt diesen Anforderungen nicht. Eine Feindifferenzierung nach Sortimenten \nverlangt nach § 1 Abs. 9 BauNVO besondere städtebauliche Gründe gerade für \ndiese sortimentsbezogene Differenzierung. Diese sind hier nicht benannt, sie sind \nauch nicht sonst ersichtlich. In der Planbegründung wird zum einen darauf \nverwiesen, dass die Zulassung von Einzelhandelsnutzungen einen \nVerdrängungseffekt zu Lasten der \"gewerblichen\" (gemeint sind - wie gesagt - \noffensichtlich im Wesentlichen produzierende und verarbeitende) Nutzungen \nbefürchten lasse und der Standort daher für dieses Gewerbe gesichert werden \nmüsse. Dieser nach § 1 Abs. 9 BauNVO legitime Zweck kann aber mit einer \nsortimentsbezogenen Beschränkung nicht erreicht werden. \n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Januar 2003 \na.a.O.\n\n70\n\nSoweit zur Rechtfertigung der Textfestsetzung Nr. 1.2 auf die negativen \nAuswirkungen von Einzelhandelsbetrieben mit den ausgeschlossenen Sortimenten \nauf die B. Innenstadt und das Stadtteilzentrum K. Straße verwiesen wird, \nfehlt es in der Planbegründung an einer konkreten Darlegung, dass diese \nbefürchteten Wirkungen gerade von den ausgeschlossenen Sortimenten drohen. \nWenn zum Schutz etwa des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente \nausgeschlossen werden sollen, bedarf es einer individuellen Betrachtung der \njeweiligen örtlichen Situation; dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - jeglicher Handel \nmit den angeführten Sortimenten ausgeschlossen werden soll. \n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 \n- 7a D 92/99.NE -.\n\n72\n\nAn einer solchen Betrachung fehlt es hier. Die Planbegründung beschränkt sich auf \ndie Wiedergabe eines Auszugs aus der Rahmenplanung, der lediglich abstrakt \nallgemeine Erkenntnisse referiert, ohne auf die konkreten Verhältnisse einzugehen. \nAuch die Rahmenplanung selbst enthält keine Auseinandersetzung mit den \nkonkreten Verhältnissen, sondern referiert nur allgemeine Erkenntnisse und \nÜberlegungen über negative Wirkungen von dezentralen Standorten für \nEinzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment auf die städtebauliche \nSituation der B. Innenstadt und der Stadtteilzentren. Zugleich empfiehlt sie \ndringend die Durchführung einer gesamtstädtischen Einzelhandelsuntersuchung. \nAussagen zur Wirkung der gleichfalls ausgeschlossenen nahversorgungsrelevanten \nSortimente im Plangebiet enthält sie nicht. Die erste Fortschreibung der \nRahmenplanung enthält keine Aussagen zur Einzelhandelsnutzung im \nPlangebiet.\n\n73\n\nSchließlich ist auch der Hinweis in der Planbegründung auf den zu \nbefürchtenden \"unangemessen starken PKW-Verkehr\" angesichts der Lage des \nGewerbegebiets, das von drei großen Ausfallstraßen umgeben ist, in dieser \nPauschalität nicht nachvollziehbar - zumal auch er eine sortimentsbezogene \nDifferenzierung nicht zu tragen vermag. \n\n74\n\nDie Festsetzung Nr. 1.3 begegnet keinen Bedenken. Nach dieser Festsetzung \nsind im Plangebiet \"Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit \nVerkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig, wenn die \nVerkaufsflächen 700 m² überschreiten\". Diese Flächenbegrenzung beschreibt die \nGrenze zwischen zwei Arten von Anlagen i.S. des § 1 Abs. 9 BauNVO.\n\n75\n\nSofern die Gemeinde die Anlagen nicht durch Gattungsbezeichnungen oder \nähnliche typisierende Beschreibungen bestimmt, sondern ihre Zulässigkeit nach ihrer \nGröße, etwa nach der Verkaufsfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich regeln \nwill, so wird die Festsetzung hierdurch zwar in besonderem Maße bestimmt und \nberechenbar. Dem § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung aber nur, \nsofern gerade durch solche Angaben bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen \nAnlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufsfläche \neine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch \"bestimmte \nArten\" von baulichen Anlagen. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche \nträgt die Umschreibung eines Typs von baulicher Anlage nicht gleichsam in sich \nselbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über einer \nbestimmten Größe generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der \nbesonderen örtlichen Verhältnisse eine bestimmte Art von baulichen Anlagen \ndarstellen. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 a.a.O.\n\n77\n\nAllerdings stellt gerade die von der Antragsgegnerin gewählte Verkaufsflächengrenze \nauch die Grenze zwischen zwei Arten von baulichen Anlagen dar. \"Nicht wesentlich \nunter und nicht wesentlich über 700 m²\" liegt nämlich nach der höchstrichterlichen \nRechtsprechung die Verkaufsflächengrenze für Einzelhandelsbetriebe zur \nwohnungsnahen Versorgung (Nachbarschaftsladen) im Gegensatz zu einem \ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieb.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 \n- 4 C 19.85 -, BRS 47 Nr. 56.\n\n79\n\nAn dieser Rechtsprechung orientiert sich offensichtlich die Festsetzung Nr. 1.3, die \ndamit von einer nach § 1 Abs. 9 BauNVO zulässigen Differenzierung nach Arten von \nAnlagen ausgeht.\n\n80\n\nIm Ergebnis ebenso Nds. OVG, Urteil vom \n17. März 1994 - 1 K 368/92 -, juris-Dokument; OVG \nRh.-Pf., Urteil vom 12. März 1993 \n- 10 C 12147/91 -, juris-Dokument; vgl. auch \nOVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 \n- 7a D 75/99.NE -.\n\n81\n\nDie Textfestsetzung Nr. 1.3 ist auch städtebaulich gerechtfertigt. \n\n82\n\nAls Begründung für die Festsetzung Nr. 1.3 nennt die Planbegründung das Ziel \nder Sicherung der \"gewerblichen\" (gemeint ist, wie dargelegt, offensichtlich im \nWesentlichen eine produzierende bzw. verarbeitende) Nutzung. Das genügt als \nstädtebauliche Rechtfertigung grundsätzlich,\n\n83\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2002 \n- 4 BN 20.02 - a.a.O.,\n\n84\n\nauch wenn nicht jeglicher Einzelhandel, sondern nur der großflächige (über 700 m² \nVerkaufsfläche) ausgeschlossen wird - so werden jedenfalls flächenintensive \nEinzelhandelsnutzungen ausgeschlossen. Dieser Festsetzung fehlt die \nstädtebauliche Rechtfertigung nicht deshalb, weil sie nicht vereinbar wäre mit dem \nweiteren Ziel der Planung, das Stadtteilzentrum K. Straße zu sichern. Die \nFestsetzung Nr. 1.3 gestattet zwar die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit \neinem nicht nach Nr. 1.2 ausgeschlossenen Sortiment abseits dieses \nStadtteilzentrums. Angesichts des umfassenden Ausschlusses von zentren- und \nnahversorgungsrelevanten Sortimenten durch die Textfestsetzung Nr. 1.2 dürften von \nden im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetrieben allenfalls in Einzelfällen \nnegative Wirkungen auf das Stadtteilzentrum K. Straße zu befürchten sein. \n\n85\n\nDie Textfestsetzung Nr. 1.4 ist rechtsfehlerhaft, weil sie keine nach den oben \ndargestellten Maßstäben zulässige Differenzierung von Anlagenarten trifft. Sie dürfte \nallerdings insoweit unbedenklich sein, als sie \"Handwerksbetriebe mit \nVerkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene \nSortiment aus eigener Herstellung stammt,\" für generell zulässig erklärt. Soweit \ndanach Handwerksbetriebe mit Abverkauf zulässig sind, handelt es sich bei der \ngebotenen typisierenden Betrachtungsweise um eine zulässige Umschreibung einer \nAnlagenart. Das gilt auch für das weitere Merkmal, wonach es sich um solche \nBetriebe handeln muss, die typischerweise nur in einem Gewerbe- oder \nIndustriegebiet zulässig sind. Keine zulässige Umschreibung eines Anlagentyps stellt \nindes die weitere Differenzierung nach dem Verkaufsflächenanteil dar. Denn dieses \nKriterium grenzt keine unterschiedlichen Arten von Anlagen voneinander ab. Einen \nTypus \"Handwerksbetrieb mit Abverkauf und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als \n20 % der Grundfläche\" gibt es nicht. Ob das Verkaufsflächenkriterium als Maßgabe \nfür die Erteilung einer Ausnahme im Einzelfall nach § 31 Abs. 1 BauGB zulässig \nwäre, kann dahinstehen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Textfestsetzung \nregelt diese nicht die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulassung der dort \ngenannten Betriebe, diese sollen vielmehr im Plangebiet generell zulässig sein. Ob \nder Textfestsetzung Nr. 1.4 auch die städtebauliche Rechtfertigung fehlt, kann unter \ndiesen Umständen dahinstehen. \n\n86\n\nDer streitige Bebauungsplan leidet auch an Abwägungsfehlern, die zu seiner \nNichtigkeit führen. \n\n87\n\nNach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen \nund privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses \nAbwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung \nder betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges \nentscheidet.\n\n88\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4. \n\n89\n\nNach diesen Maßstäben ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin \nfehlerhaft.\n\n90\n\nDie Abgrenzung des Plangebiets im Hinblick auf die Nichteinbeziehung des \nGeländes der Firma A. ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin allerdings nicht \nabwägungsfehlerhaft. Die Antragstellerin behauptet dies offenbar deswegen, weil sie \ndurch die Bebauungsplanfestsetzungen eine Wertminderung ihres Grundstücks \nbefürchtet, die das Grundstück der Firma A. nicht trifft. Das ist jedoch ersichtlich \nkein abwägungserheblicher Belang. \n\n91\n\nDie Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin selbst ist gleichfalls nicht \nabwägungsfehlerhaft. Denn welche abwägungserheblichen Belange der \nAntragstellerin gerade durch die Einbeziehung (und nicht erst durch die konkreten \nFestsetzungen) berührt sein könnten, ist nicht ersichtlich. Die Erweiterungsabsichten \nder Antragstellerin, auf die diese im Verlaufe des Planaufstellungsverfahrens \nmehrfach - allerdings nur pauschal - hingewiesen hat und die abwägungsrelevant \nsein können,\n\n92\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April 2000 \n- 7a D 132/97.NE - m.w.N.,\n\n93\n\nwerden nicht durch die Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin in das \nPlangebiet und die Festsetzungen des Bebauungsplans nachteilig berührt. Das \nGrundstück, das die Antragsteller von der Deutschen Bahn AG erwerben wollte, und \nauf das sie konkret verweist, liegt nicht im Plangebiet. Inwiefern sein Erwerb durch \ndie Planung erschwert sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Erweiterungsabsichten der \nAntragstellerin waren im Übrigen Gegenstand der Abwägung und sind aus dem \ngenannten Grund von der Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise \nzurückgewiesen worden. \n\n94\n\nAuch die Festsetzung des Plangebiets als Gewerbegebiet ist nicht \nabwägungsfehlerhaft. Diese Festsetzung widerspricht nicht deswegen dem \nTrennungsprinzip (vgl. § 50 BImSchG), weil jenseits der das Plangebiet \nbegrenzenden M. straße , in der Q. straße und in etwa 100 m Entfernung von \nder nordwestlichen Grenze des Plangebiets Wohngebiete liegen, auf die das \nStaatliche Umweltamt B. in mehreren Stellungnahmen hingewiesen hatte.\n\n95\n\nBei der Aufstellung von Bauleitplänen, und damit gegebenenfalls auch im \nRahmen der Abwägung, sind nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB u.a. die \nallgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. In \ndiesem Zusammenhang kommt auch dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG \nBedeutung zu. Dieser Grundsatz, der die Funktion einer Abwägungsdirektive hat,\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 \n- 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4,\n\n96\n\n \nverlangt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung \nvorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen u.a. auf Wohngebiete so weit wie möglich vermieden werden.\n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 \nN 6.88 -, BRS 50 Nr. 25.\n \nDer Trennungsgrundsatz schließt allerdings nicht aus, dass Gewerbe- und \nWohngebiete zulässigerweise nebeneinander geplant werden. Als bloße \nAbwägungsdirektive erfordert der Grundsatz keine strikte Beachtung in dem Sinne, \ndass er keiner Durchbrechung fähig wäre. Im Einzelfall kann daher durchaus ein \nNebeneinander von Gewerbe und Wohnen Ergebnis einer sachgerechten Abwägung \nsein.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 \n- 4 B 71.90 -, BRS 54 Nr. 18. \n\n98\n\nIn erster Linie ist der Trennungsgrundsatz für die die Beplanung bisher unbebauter \nFlächen und nicht für die Beplanung vorhandener Gemengelagen von Bedeutung. \n\n99\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2000 \n- 7a D 216/98.NE -; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni \n2001 - 1 K 1850/00 -, BRS 64 Nr. 15.\n\n100\n\nLetztlich kommt es darauf an, ob ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und \nGewerbe möglich ist, wenn beide Gebietsarten nebeneinander ausgewiesen werden. \nStellt sich z.B. heraus, dass im konkreten Fall keine Unzuträglichkeiten zwischen den \nGewerbebetrieben und der Wohnnutzung aufgetreten oder zu erwarten sind, kann \ndie Gemeinde das bei der Abwägung auch dahingehend berücksichtigen, dass das \nNebeneinander - so wie bisher vorhanden - in den Bebauungsplan übernommen \nwird. \n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 \na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 \n- 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30, Beschluss vom \n4. Juni 2002 - 7a D 6/01.NE -, Urteil vom \n18. September 2001 - 10a D 73/99.NE -.\n\n101\n\nDanach ist unter den hier gegebenen Umständen die Festschreibung des vollständig \nbebauten Gewerbegebiets nicht abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat mit \nder Festsetzung des Gewerbegebiets die bereits vorhandene Nutzungsstruktur des \nPlangebiets, die bislang nach § 34 BauGB für die Beurteilung der \nplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblich war, lediglich \nfestgeschrieben. Sie hat diese Planung ausdrücklich als erste Stufe einer \nGesamtplanung bezeichnet und zugleich angekündigt, dass sie eine umfassende \nund die in der Rahmenplanung niedergelegte städtebauliche Konzeption detailliert \numsetzende Detailplanung (zweite Stufe) umgehend in Angriff nehmen werde. Bei \nder Entwicklung des planerischen Konzepts für die erste Stufe ging die \nAntragsgegnerin ersichtlich davon aus, dass das Nebeneinander von \nWohnbebauung und Gewerbenutzung bislang zu keinen Unzuträglichkeiten geführt \nhat und dass diese Verträglichkeit bis zur Verwirklichung der zweiten Stufe der \nstädtebaulichen Konzeption anhalten werde. Anhaltspunkte dafür, dass diese \nAnnahme unzutreffend war - etwa weil es konkrete Pläne für Nutzungsänderungen \nim Plangebiet gab, die zur Unverträglichkeit der benachbarten Nutzungen führen \nkönnten - bestehen nicht. Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin durch die \nFestsetzung eines Gewerbegebiets die Situation verschärft hätte, fehlen erst recht. \nUnter diesen Umständen ist die Abweichung vom Trennungsgrundsatz nicht \nabwägungsfehlerhaft. Bis zur Verwirklichung der zweiten Stufe der Planung besteht \nüberdies die Möglichkeit, unverträgliche Entwicklungen über das \nRücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO zu verhindern.\n\n102\n\nFehlerhaft ist die Abwägung indessen, soweit sie sich auf die \nNutzungsausschlüsse nach Nr. 1.2 der Textfestsetzungen bezieht. \n\n103\n\nDurch den weitreichenden Ausschluss von Einzelhandel mit den in der \nTextfestsetzung Nr. 1.2 aufgezählten Sortimenten werden im gesamten Plangebiet \nbislang zulässige Einzelhandelsnutzungen unzulässig und das bisherige Spektrum \nan Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke nicht unerheblich eingeschränkt. Damit \ngreift die Antragsgegnerin weitgehend in die Nutzungsbefugnisse der \nGrundstückseigentümer im Plangebiet ein. Das von Art. 14 GG geschützte Eigentum \ngehört aber selbstverständlich und in hervorragender Weise zu den \nabwägungserheblichen Belangen im Rahmen öffentlich-rechtlicher \nPlanungsentscheidungen. Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen \nEingriff in das private Eigentum sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie \nVorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand seines Rechts, \ndas durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Auch \nbeim Erlass eines Bebauungsplans muss daher im Rahmen der planerischen \nAbwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte \nmit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets \nabgewogen werden. \n\n104\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2000 \n- 7a D 56/97.NE -, BRS 63 Nr. 4 m.w.N.\n\n105\n\nDas erfordert zunächst eine auf die konkreten Umstände bezogene Darlegung der \nGründe, die nach Ansicht des Plangebers Vorrang vor den eigentumsrechtlich \ngeschützten Positionen der Grundstückseigentümer im Plangebiet haben. Diesen \nAnforderungen wird die Abwägung hinsichtlich der Nutzungsausschlüsse in Nr. 1.2 \nder textlichen Festsetzungen nicht gerecht. \n\n106\n\nEine tragfähige auf die konkreten Verhältnissen bezogene Begründung für die \nAusschlüsse liefert die Antragsgegnerin nicht. Soweit sie auf die Innenstadt- und die \nNahversorgungsrelevanz der Sortimente verweist, fehlt es - wie oben ausgeführt - an \neiner Darlegung, dass die genannten Sortimente auch im konkreten Fall diese \nEigenschaften aufweisen. Dies gilt umso mehr, als nach der Textfestsetzung Nr. 1.3 \nohnehin jeglicher großflächige Einzelhandel ausgeschlossen ist, die \nSortimentsausschlüsse mithin nur für sog. Nachbarschaftsläden mit einer \nVerkaufsfläche unter 700 m² zum Tragen kommen. Die Wiedergabe allgemeiner \nÜberlegungen zu den möglichen negativen Auswirkungen eines Einzelhandels mit \n\"zentrenrelevanten\" Sortimenten im Plangebiet genügt ersichtlich nicht dem \nErfordernis einer Auseinandersetzung mit den konkreten Verhältnissen. Erwägungen \nzum Ausschluss von nahversorgungsrelevanten Sortimenten fehlen gänzlich. Soweit \ndie Antragsgegnerin in der Planbegründung schließlich noch den Gesichtspunkt der \n\"Verschwendung der Lagegunst des Plangebiets\" erwähnt, bleibt unklar, inwiefern \ndieser \"Verschwendung\" mit einem Sortimentsausschluss begegnet werden kann. \n\n107\n\nDer festgestellte Abwägungsfehler ist erheblich und beachtlich nach § 214 Abs. 3 \nund § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. \n\n108\n\nMängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 3 BauGB nur erheblich, \nwenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. \n\n109\n\nOffensichtlich ist ein Abwägungsfehler, wenn konkrete Umstände positiv und klar \nauf ihn hindeuten. Beachtlich ist alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen \nberuht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung \ndes Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen \nergeben. \n\n110\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 \n- 4 NB 48.96 -, BRS 59 Nr. 32.\n\n111\n\nGemessen daran ist der genannte Abwägungsmangel hier offensichtlich, denn er \nbezieht sich auf den Kern der Planung: Hauptzweck des Bebauungsplans ist die \nrestriktive Steuerung des Einzelhandels im Plangebiet zum Schutz der B. \nInnenstadt und des Stadtteilzentrum K. Straße einerseits sowie zur effektiven \nNutzung der Flächen im Plangebiet andererseits. Wenn die Antragsgegnerin \nsortimentsbezogene Nutzungsausschlüsse unter Hinweis auf die schädlichen \nstädtebaulichen Folgen, die die Ansiedlung solcher Sortimente habe, vornimmt, ist \neine unzureichende Auseinandersetzung mit der Frage, ob diesen Sortimenten diese \nunerwünschte Wirkung im konkreten Fall auch zukommt, ein offensichtlicher \nMangel.\n\n112\n\nDer Abwägungsmangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen. Das ist dann der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit eines solchen \nEinflusses bestand. \n\n113\n\nVgl. BverwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 \n- 4 NB 22.90 -, BRS 54 Nr. 15.\n\n114\n\nHier bestand die konkrete Möglichkeit, dass sich bei gehöriger Ermittlung ihrer \nWirkungen zumindest einzelne Sortimente für die städtebauliche Gesamtkonzeption \nder Antragsgegnerin als unschädlich erwiesen hätten und die Antragsgegnerin sie \nnicht in den Katalog der Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen aufgenommen \nhätte.\n\n115\n\nFolge schon dieses Abwägungsmangels ist die Nichtigkeit des gesamten \nBebauungsplans. Die Festsetzung Nr. 1.2 ist nicht lediglich unwirksam und in einem \nergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behebbar. Die Nichtigkeit der \nbetroffenen Festsetzung über die Nutzungsausschlüsse ergreift den gesamten \nBebauungsplan. \n\n116\n\nDie Anwendbarkeit des § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt voraus, dass der zu \nbehebende Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als \nGanzes von vorne herein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt. Mit \ndieser Einschränkung sind auch Abwägungsfehler von der Regelung des § 215a \nBauGB erfasst. Allerdings darf der festgestellte Fehler nicht den Kern der \nAbwägungsentscheidung betreffen.\n\n117\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 \n- 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52; Beschluss vom \n10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 \nNr. 53.\n\n118\n\nDas ist hier jedoch der Fall. Der Mangel betrifft - entgegen dem Vortrag der \nAntragsgegnerin - die Grundzüge der Planung. Der Festsetzung der Gebietsart \nGewerbegebiet lag zwar eine entsprechende planerische Vorstellung zugrunde, \nvorrangiges Anliegen der Planung war aber, die befürchtete Veränderung des \nGebietscharakters und negative Auswirkungen auf Versorgungszentren in B. \ndurch eine Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben zu \nverhindern. Das ergibt sich eindeutig aus den Begründung des Bebauungsplans und \nden Sitzungsvorlagen für den Aufstellungsbeschluss. Der Kern der Planung wird \nnicht etwa deswegen von dem festgestellten Abwägungsmangel nicht berührt, weil - \nwie die Antragsgegnerin vorträgt - der Mangel nur die einzelnen Sortimente und \ndamit das \"Was\" erfasse, nicht jedoch das \"Ob\" des Ausschlusses bestimmter \nSortimente. Die Antragsgegnerin wollte nach den Festsetzungen des \nBebauungsplans die betreffenden Sortimente in jedem Falle ausschließen, auch \nwenn sie nur auf einer Verkaufsfläche von unter 700 m² angeboten werden. Wie \nwichtig ihr dieses Anliegen war, zeigt der Umstand, dass sie bereits die \nGenehmigung zweier Läden dieser Größenordnung zum Anlass für die vorliegende \nPlanung genommen hat. Da der Mangel die aufgezählten Sortimente insgesamt \nerfasst und nicht nur einzelne von ihnen, betrifft er nicht nur das \"Was\", sondern auch \ndas \"Ob\" des Abschlusses.\n\n119\n\nDie Nichtigkeit beschränkt sich nicht auf die betroffene Textfestsetzung, sondern \nerfasst den Bebauungsplan Nr. 820 H. Weg/F. Teil 1 der Antragsgegnerin \ninsgesamt. \n\n120\n\nDie Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann nicht zu dessen \nGesamtnichtigkeit, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil \nnoch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken \nkönnen und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch \neinen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.\n\n121\n\nVgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 8. April \n2003 - 4 B 23.03 -, zitiert nach juris.\n\n122\n\nHier fehlt es an beiden Voraussetzungen für eine bloße Teilnichtigkeit. Ohne die \nFestsetzungen über die Nutzungsausschlüsse kann der Bebauungsplan die von der \nAntragsgegnerin bezweckte städtebauliche Ordnung nicht mehr bewirken. Aus \ndiesem Grund kann auch ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin einen \nBebauungsplan ohne diese Festsetzungen beschlossen hätte.\n\n123\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n124\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V. mit § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.\n\n125\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n126","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-01/7a-d-123-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-01/7a-d-123-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290688","retrieved":"2026-07-09 03:10:25.586749+00:00"}}