{"status":"available","doknr":"OLD290687","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1001.22B1607.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-01","aktenzeichen":"22 B 1607/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten \nBeschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit \nder das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet hat, den Antragstellern für den Zeitraum vom 13. Juni 2003 \nbis zum 31. Juli 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in näher bezifferter Höhe zu \ngewähren. \n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen richtet sich in erster Linie gegen die dem \nangefochtenen Beschluss zugrunde liegende Feststellung, der Antragsgegner sei \ngemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG örtlich zuständig, weil die Antragsteller glaubhaft \ngemacht hätten, dass sie sich im Bereich der Stadt I. aufhalten. Die gegen diese \nWürdigung gerichteten Angriffe gehen fehl. \n\n4\n\nDie Beteiligten und das Verwaltungsgericht sind im erstinstanzlichen Verfahren \nübereinstimmend davon ausgegangen, dass sich jedenfalls die Mutter der \nAntragsteller und deren Ehemann im streitbefangenen Zeitraum in I. , L. straße \n89, aufhielten. Diese nunmehr vom Antragsgegner angezweifelte Prämisse erscheint \nbei summarischer Prüfung zutreffend. So hat der Ermittlungsdienst des \nAntragsgegners anlässlich eines unangekündigten Hausbesuchs am 23. Juni 2003 \num 11 Uhr vermerkt, dass die betreffenden Namen an Klingel/Briefkasten angebracht \nseien. Nach Angaben von Nachbarn sei die Familie, zu der auch zwei schulpflichtige \nKinder gehörten, noch mit dem Einzug beschäftigt und daher nicht immer erreichbar. \nBei diesem Hausbesuch ist dem Ermittler des Antragsgegners zwar nicht geöffnet \nworden. Seinem schriftlichen Bericht zufolge war er sich aber sicher, dass sich \njemand in der Wohnung aufhielt. Bei einem weiteren unangekündigten Hausbesuch \nam 14. Juli 2003 um 7 Uhr wurde dem Ermittler des Antragsgegners zwar wiederum \nnicht geöffnet. Über die Gegensprechanlage konnte sich der Ermittler aber mit zwei \nPersonen unterhalten, bei denen es sich um die Mutter der Antragsteller und deren \nEhemann gehandelt haben dürfte. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der \nStiefvater der Antragsteller am 22. Juli 2003 anlässlich der Zustellung eines \nSchriftstückes von einem Mitarbeiter des Antragsgegners in der Wohnung \nL. straße 89 angetroffen wurde, dafür, dass sich die Eheleute im streitbefangenen \nZeitraum dort tatsächlich aufhielten. Die bei dieser Gelegenheit eingeholte Aussage \neiner Nachbarin, die Familie würde dort \"nicht richtig wohnen\" ist demgegenüber \nkonturenlos und unergiebig. \n\n5\n\nAusgehend von dieser Prämisse spricht alles dafür, dass sich auch die \nAntragsteller (schon) im Juni/Juli 2003 in I. aufhielten. Die vom Antragsgegner \nursprünglich allein geltend gemachten Zweifel, ob die Antragsteller bei ihrer Mutter \nund deren Ehemann lebten oder ob sie bereits in ihr Heimatland Q. zurückgekehrt \nseien, sind durch die während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten \nSchulbescheinigungen beseitigt worden. Die Schulleiterin der Grundschule an der \nM. Straße (H. ) in H. hat der Antragstellerin zu 2. unter dem 17. Juni \n2003 bescheinigt, dass sie diese Schule seit dem 1. August 2002 ununterbrochen \nbesuche. Unter dem 18. Juni 2003 hat der Antragsteller zu 1. eine entsprechende \nBescheinigung des N. -D. -Gymnasiums in S. erhalten. Auf dieser \nGrundlage hat das Verwaltungsgericht offensichtlich - unausgesprochen - \nangenommen, dass die Antragsteller bei ihrer Mutter in I. leben, und die vom \nAntragsgegner mit dem Beschwerdevorbringen als unzulänglich kritisierte Aussage, \ndass der Schulort nicht zwingend auch der Aufenthaltsort der Antragsteller sei, \nlediglich ergänzend getroffen. Gegen diese Begründung ist nichts einzuwenden. Im \nGegenteil lassen sowohl das Alter der Antragsteller von 11 bzw. 15 Jahren als auch \nder Umstand, dass man von I. aus beide Schulorte ohne größeren Aufwand \nerreichen kann, es naheliegend erscheinen, dass die Antragsteller bei ihrer Mutter \nund deren Ehemann leben, zumal nach Aktenlage nichts dafür spricht und der \nAntragsgegner keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt hat, dass die Antragsteller in \nH. bzw. S. bei einer dritten Person Aufnahme gefunden haben. Im \nübrigen hatte die Ausländerbehörde H. die unter dem 18. März 2003 an die \nAntragsteller ergangenen Bescheide (jeweils Versagung einer \nAufenthaltsgenehmigung mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) \nbereits mit Schreiben vom 22. April 2003 aufgehoben und galt der Aufenthalt der \nAntragsteller seitdem - wohl bis heute - als geduldet. Die Schlussfolgerung, dass die \nAntragsteller bei der Mutter in I. leben, ist nach Auffassung des Senats schon \nnach dem Gesagten so nahe liegend, dass es auf die Frage, ob auch die anderen im \nangefochtenen Beschluss angeführten Umstände für einen Aufenthalt der \nAntragsteller in I. sprechen, nicht mehr ankommt.\n\n6\n\nDen Antragstellern kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass ihre Mutter \nund deren Ehemann mehrfache Versuche des Antragsgegners, sich durch eine \nWohnungsbesichtigung Gewissheit über den Aufenthalt der Antragsteller zu \nverschaffen, vereitelt haben, zuletzt am 1. August 2003. Zwar waren die Zweifel des \nAntragsgegners am Aufenthalt der Kinder in I. vor dem Hintergrund der unter dem \n18. März 2003 an sie ergangenen ausländerrechtlichen Bescheide (jeweils \nVersagung einer Aufenthaltsgenehmigung mit Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung) sowie der ergebnislosen Recherche zur Frage des \nSchulbesuchs seinerzeit berechtigt mit der Folge, dass die fehlende Bereitschaft, \nzur weiteren Sachaufklärung eine (unangemeldete) Wohnungsbesichtigung \nzuzulassen, ursprünglich die Versagung der beantragten Hilfe wegen \nNichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen gerechtfertigt hätte.\n\n7\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 22. \nFebruar 1989 - 8 B 3716/88 -, NJW 1990, 728, und \nvom 6. Dezember 2002 - 16 B 1921/02 -. \n\n8\n\nDiese Zweifel sind aber, wie dargelegt, mit Vorlage der besagten \nSchulbescheinigungen, die der Antragsgegner mit Post vom 28. Juni 2003 erhalten \nhat und Auf- hebung der ausländerrechtlichen Bescheide ausgeräumt worden, \nsodass für weitere Versuche, eine Wohnungsbesichtigung vorzunehmen, keine \nVeranlassung mehr bestand und aus dem seitens der Antragsteller an den Tag \ngelegten unkooperativen Verhalten - hinsichtlich der Frage ihres tatsächlichen \nAufenthalts - für den streitbefangenen Zeitraum keine nachteiligen Folgerungen mehr \ngezogen werden können. \n\n9\n\nSchließlich gibt auch die vom Antragsgegner mit dem Beschwerdevorbringen \ngeltend gemachte Verletzung von Mitwirkungspflichten i.S. der §§ 60 ff SGB I durch \ndie Mutter der Antragsteller und deren Ehemann keine Veranlassung, die \nangefochtene Entscheidung zu ändern. Der Antragsgegner hat in den Schriftsätzen \nvom 11. und 12. August 2003 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er den \nAntragstellern eine Verletzung von Mitwirkungspflichten i.S. des §§ 60 ff. SGB I für \nden streitbefangenen Zeitraum nicht entgegen halten wolle, sondern dass er diesen - \nin seinem Ermessen stehenden - Versagungsgrund erst für die Zeit ab dem 1. \nSeptember 2003 zum Tragen bringen werde. Dementsprechend hat er unter dem 13. \nAugust 2003 einen an die Antragsteller und ihre Mutter gerichteten gesonderten, \nerneut angefochtenen Bescheid erlassen, durch den ihnen die Gewährung von Hilfe \nzum Lebensunterhalt ab dem 1. September 2003 unter Berufung auf § 66 SGB I \nvollständig versagt wird. \n\n10\n\nDie vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11. September 2003 erklärte \nErledigung der Hauptsache für die Zeit ab dem 1. September 2003 geht ins Leere, \nweil Gegen -stand des vom Antragsgegner geführten Beschwerdeverfahrens von \nvornherein nur die den Antragstellern vom Verwaltungsgericht zugesprochene Hilfe \nzum Lebensunterhalt für die Zeit vom 13. Juni 2003 bis 31. Juli 2003 war. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-01/22-b-1607-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-01/22-b-1607-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290687","retrieved":"2026-07-09 03:10:25.495491+00:00"}}