{"status":"available","doknr":"OLD290675","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1001.17B2122.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-01","aktenzeichen":"17 B 2122/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Aufnahme der \nAntragsteller gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu \nRecht abgelehnt. \n\n4\n\nDer Antrag ist auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Das Gericht \nkann im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen \nund dem Rechtsschutzsuchenden nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf \nbeschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, \nwas er in einem Klageverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das \nnur dann nicht, wenn ein Abwarten der Entscheidung im Klageverfahren mit nicht \nwiedergutzumachenden, dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbaren Nachteilen verbunden \nwäre und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. \nDie Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\n5\n\nDie der Stadt T. zugewiesenen Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihre \nÜbersiedlung nach E. , wo sie eine von ihnen nicht finanzierbare Wohnung gefunden \nhaben, keinen Aufschub duldet. Der Familie, die aus Eltern und zwei Kindern, geb. im Jahre \n1999 und am 13. August 2003, besteht, steht seit dem 1. September 2003 in einem \nÜbergangsheim ein 25 qm großes Zimmer als Wohn- und Schlafraum zur Verfügung. Dies \nliegt im Bereich des Zumutbaren,\n\n6\n\nvgl. zu den Mindestanforderungen an die Unterkunft \nOVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 1996 - 9 B \n110/96 -, vom 7. Februar 1996 - 9 B 3109/06 - und \nvom 9. August 1996 - 9 B 1179/96 -, n.v..\n\n7\n\nDie Bereitstellung separater Sanitärräume zur alleinigen Benutzung gehört nicht zu den \nhygienischen Mindestbedingungen an eine zumutbare Unterbringung. \nÜberdies ist auch die geltend gemachte Unmöglichkeit, in T. eine Privatwohnung \nanzumieten, mit dem bloßen Hinweis auf die erfolglose Kontaktierung der W. B. nicht \nglaubhaft gemacht worden.\n\n8\n\nUnabhängig davon fehlt es auch an dem für eine die Hauptsache vorwegnehmende \nEntscheidung erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in einem \nKlageverfahren gegen den Antragsgegner. \n\n9\n\nNach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und \nZuwanderern vom 28. Februar 2003, GV.NRW 2003, 95 (Landesaufnahmegesetz - LAufG), \ndessen §§ 1 - 10 für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen \nhumanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge entsprechende Anwendung finden, § \n10 a Abs. 1 LAufG, ist bei einem Wechsel der Wohnsitzgemeinde die neue Gemeinde zur \nAufnahme verpflichtet, wenn die von dem für Vertriebenen- und Integrationsfragen \nzuständigen Ministerium bestimmte Behörde der Aufnahme zugestimmt hat (Satz 1). Die \nZustimmung erfolgt auf Antrag des Berechtigten und ist zu erteilen, wenn ein begründeter \nAnlass für den Wechsel der Wohnsitzgemeinde vorliegt (Satz 2). \n\n10\n\nHiernach besteht eine Aufnahmeverpflichtung des Antragsgegners nicht, weil und solange \ndie erforderliche Zustimmung der zuständigen Behörde nicht vorliegt. Diese Zustimmung ist \nnach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 LAufG nicht - verwaltungsintern - vom \nAntragsgegner als der neuen Gemeinde, sondern von dem Berechtigten einzuholen und kann \ndeswegen auch nicht im Verfahren auf Aufnahme gegen den Antragsgegner durch \ngerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Dass \"Berechtigter\" im Sinne der Vorschrift \nderjenige ist, der die Wohnsitzgemeinde wechseln will, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 iVm §§ 2 \nund 10 a Abs. 1 Nr. 1 LAufG. Die hiervon abweichende Sichtweise der Landesstelle für \nAussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: \nLandesstelle) im Schreiben an den Antragsgegner vom 13. August 2003 , die die Gemeinden \nund Städte für ausschließlich antragsberechtigt und antragsbefugt hält und ein entsprechendes \nAntragsformular herausgegeben hat, ist mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar. \n\n11\n\nDemgegenüber ist die Sichtweise der Landesstelle zutreffend, soweit sie ihre \nEntscheidungszuständigkeit für die Zustimmung zur Aufnahme in eine neue Gemeinde, in \nÜbereinstimmung mit der Auffassung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales Frauen und \nFamilie des Landes Nordrhein-Westfalen im Erlass vom 10. Juni 2003 - V 7 - 9051 - bejaht; \nnach Absatz 4 dieses Erlasses ist die neue Gemeinde zur Aufnahme nur dann verpflichtet, \nwenn die Landesstelle der Aufnahme zugestimmt hat. § 3 Abs. 2 der Verordnung zur \nDurchführung des § 3 Abs. 2 LAufG (1972) vom 15. Dezember 1972, GV.NRW 1973, 54, \nkann nicht für eine Entscheidungskompetenz der Bezirksregierung B. herangezogen \nwerden. Zwar ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass die vorgenannte Verordnung \nnicht durch das Landesaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003, dessen § 3 mit § 3 LAufG \n(1972) - abgesehen von der unterschiedlichen Bezeichnung des Ministeriums (damals: \nMinister für Arbeit, Soziales und Gesundheit) - identisch ist, außer Kraft gesetzt worden ist. \nDas jetzt geltende Landesaufnahmegesetz enthält jedoch für Zuweisungen der von § 10 a Abs. \n1 LAufG erfassten Ausländer eine spezielle Regelung, die den Rückgriff auf die \nZuständigkeitsregelung in § 3 der Durchführungsverordnung vom 15. Dezember 1972 \nausschließt. Nach § 10 a Abs. 2 LAufG erfolgen Zuweisungen der Personen nach Absatz 1 in \ndie Aufnahmegemeinden des Landes in entsprechender Anwendung des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003, GV.NRW. 2003, 93, durch die \nLandesstelle. Das schließt die Zuständigkeit der Landesstelle für die Änderung einer \nZuweisungsentscheidung ein. Die in § 3 Abs. 2 LAufG vorgesehene Zustimmung zum \nWechsel der Wohnsitzgemeinde, durch die die neue Gemeinde zur Aufnahme verpflichtet \nwird, ist der Sache nach die Änderung der Erstzuweisung. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-01/17-b-2122-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-01/17-b-2122-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290675","retrieved":"2026-07-09 03:10:24.434097+00:00"}}