{"status":"available","doknr":"OLD290690","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1001.13C37.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-01","aktenzeichen":"13 C 37/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur \nhinsichtlich der dargelegten Gründe prüft, ist unbegründet. Der angefochtene \nBeschluss des Verwaltungsgerichts unterliegt vor dem Hintergrund der Angriffe des \nAntragstellers keinen Bedenken.\n\n3\n\nDie Behauptung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die \nLehrdeputate der Wissenschaftlichen Angestellten nicht konkret überprüft, trifft nicht \nzu. Das Verwaltungsgericht hat, wie seinen Ausführungen auf Blatt 4/5 des \nangefochtenen Beschlusses bei verständiger Würdigung erkennen lassen, die \nbeigezogenen Arbeitsverträge der nach der Kapazitätsberechnung als \"befristete\" \nWissenschaftliche Angestellte geführten Lehrkräfte jeweils auf die Befristung des \nArbeitsverhältnisses, deren Dauer und Begründung überprüft und dabei festgestellt, \ndass sämtliche Vertragsinhalte eine Befristung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der \ngesetzlichen Höchstdauer und - soweit noch unter altem Recht abgeschlossen - \nsachliche Befristungsgründe sowie keine vier Deputatstunden bei Vollbeschäftigung \nüberschreitende Lehrverpflichtungen ausweisen. Allein das ist entscheidend, mithin \neine dahingehende Überprüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nausreichend. Was in dieser Hinsicht weiter zu überprüfen wäre, hat der Antragsteller \nauch selbst nicht dargelegt. \n\n4\n\nSoweit der Antragsteller eine ihm nicht mögliche differenzierte Stellungnahme \nzum Lehrdeputat für die befristeten Wissenschaftlichen Angestellten mit der trotz \nAntrags seines Prozessbevollmächtigten unterbliebenen Übersendung der \nArbeitsverträge dieser Lehrkräfte in dessen Kanzlei begründet und deswegen \nGehörsrüge erhebt, greift das nicht durch. Der Prozessbevollmächtigte des \nAntragstellers ist mit erstinstanzlicher Eingangsverfügung darauf hingewiesen \nworden, dass die Unterlagen zur Kapazitätsberechnung, soweit sie vorgelegt worden \nsind, auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Einen Anspruch auf \nÜbersendung dieser Unterlagen in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten besteht \nnicht. Bei der Vielzahl der - mitunter auch ohne anwaltlichen Beistand geführten - \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Studienzulassung, der \nVerschiedenheit der streitgegenständlichen Studiengänge sowie der Vielzahl der für \ndie Studienbewerber handelnden Prozessbevollmächtigten ließe die Übersendung \naller Kapazitätsberechnungsunterlagen für die verschiedenen Studiengänge in die \nKanzleien der jeweiligen Prozessbevollmächtigten eine Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts in angemessener Zeit nicht zu; zudem kommt eine zeit- und \nkostenaufwendige Vervielfältigung der Kapazitätsberechnungsunterlagen nicht in \nBetracht. Es ist daher dem Studienbewerber bzw. seinem Prozessbevollmächtigten \nzumutbar, in die auf der Geschäftsstelle bereit gehaltenen \nKapazitätsberechnungsunterlagen - soweit sie nicht vom Spruchkörper benötigt \nwerden - einzusehen oder durch einen Mittler einsehen zu lassen und ggf. zu \nfotokopieren. \n\n5\n\nDie bereits den Darlegungsanforderungen nicht genügende Beanstandung der \nNichtberücksichtigung von Zweitstudiumsstudenten greift nicht durch. Die \nNichtberücksichtigung entspricht der Rechtsprechung des Senats und ist keine Frage \nder Kontrolle \"zahlenförmiger Normen\". \n\n6\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-01/13-c-37-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-01/13-c-37-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290690","retrieved":"2026-07-09 03:10:25.781153+00:00"}}