{"status":"available","doknr":"OLD290689","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1001.13C32.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-01","aktenzeichen":"13 C 32/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur \nhinsichtlich der dargelegten Gründe prüft, ist unbegründet. Der angefochtene \nBeschluss des Verwaltungsgerichts unterliegt vor dem Hintergrund der Angriffe des \nAntragstellers keinen Bedenken.\n\n3\n\nDie Behauptung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die \nBerechtigung des Lehrdeputats für die wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. B. , Prof. \nDr. H. , Dr. M. und Dr. Q. eingehend zu überprüfen abgelehnt, ist unberechtigt. \nDas Verwaltungsgericht hat, wie den Gründen auf S. 6 seines Beschlusses zu \nentnehmen ist, im Rahmen des summarischen Verfahrens ausreichend die \nvorgelegten Arbeitsverträge der genannten Lehrkräfte überprüft und zutreffend vor \ndem Hintergrund alten Rechts sachliche Rechtfertigungen für die befristeten \nEinstellungen der genannten Personen festgestellt.\n\n4\n\nIm Übrigen sei der Antragsteller darauf hingewiesen, dass das im letztmöglichen \nZeitpunkt der Kapazitätsüberprüfung gemäß § 5 Abs. 2 KapVO - 30. September \n2002 - geltende Hochschulrecht eine sachliche Rechtfertigung für die Befristung von \nArbeitsverträgen für wissenschaftliche Mitarbeiter nicht mehr verlangt. Die Regelung \ndes § 57 b HRG 99 ist durch das 5. HRGÄndG vom 16. Februar 2002, BGBl. I \nS. 693, weggefallen. Für die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \nentscheidende kapazitätsrechtliche Frage, ob von dem normativen Regellehrdeputat \neiner Lehrpersonal\"stelle\" - nur sie ist nach dem die KapVO beherrschenden \nStellenprinzip grundsätzlich maßgeblich - wegen dauerhafter Besetzung der Stelle \nmit einer deputatmäßig höherwertigen Lehrperson und darin liegender faktischer \nUmwidmung des Amtsinhalts der Stelle abgewichen sowie ein entsprechend höheres \nDeputat angesetzt werden kann, kann nur von dem im letztmöglichen \nBerechnungszeitpunkt geltenden Hochschulrecht ausgegangen werden. Danach \nkommt es aber für die Frage, ob der eine Zeitangestelltenstelle besetzende \nwissenschaftliche Mitarbeiter in der Gruppe der Dauerangestellten zu führen wäre, \nnicht - mehr - auf einen Befristungsgrund an. \n\n5\n\nAbgesehen davon genügen die in den Arbeitsverträgen der o.g. Lehrpersonen \naufgenommenen Befristungsgründe - Facharztweiterbildung, Mitarbeit an einem \nForschungsprojekt, ärztliche Fortbildung - den Anforderungen des § 57 b HRG \n99.\n\n6\n\nSchließlich entsprechen alle genannten Beschäftigungsverhältnisse der \nFristanforderung des § 57 b HRG 02. Insoweit gilt für den Bereich der Medizin eine \ngenerelle Frist von max. neun Jahren, die ausgehend von den vorgelegten \nArbeitsverträgen für die genannten Lehrpersonen - der älteste datiert aus 1997 - im \nmaßgeblichen Prüfungszeitpunkt gewahrt ist. Aufgrund der Erfahrungen des Senats \naus den sich jährlich wiederholenden Kapazitätsstreitigkeiten, dass von der \nHochschulverwaltung auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Vorlage der \nArbeitsverträge der wissenschaftlichen Mitarbeiter stets sämtliche Verträge vorgelegt \nworden sind, ist glaubhaft, dass auch der für den wissenschaftlichen Mitarbeiter \nDr. Q. vorgelegte Vertrag dessen erstmalige Einstellung ausweist. Insoweit \nbrauchte die Hochschulverwaltung dem Verlangen des Antragstellers nachzuweisen, \nwo Dr. Q. zuvor eingestellt gewesen sei, nicht nachzukommen.\n\n7\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-01/13-c-32-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-01/13-c-32-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290689","retrieved":"2026-07-09 03:10:25.688362+00:00"}}