{"status":"available","doknr":"OLD290707","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0929.1A1371.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-29","aktenzeichen":"1 A 1371/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf die \nStreitwertstufe von 25.000,00 EUR bis 30.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, \ndazu 1. ), nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (der Rechtssache zukommende \ngrundsätzliche Bedeutung, dazu 2. ) und nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \n(Abweichung von einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung, \ndazu 3. ) nicht greifen. \n\n3\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die \nerwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Derartige \nZweifel sind auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht begründet. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf die \nErwägung gestützt, dass dem Kläger Schadensersatz wegen unterbliebener \nBeförderung zum Vortragenden Legationsrat Erster Klasse (BesGr. A 16 BBesO) zu \nleisten sei, weil dem Kläger dieses Amt zum 01. März 1996 anstelle des seit Januar \n1996 dienstunfähig erkrankten und am 30. September 1996 an den Folgen eines \nLeberkarzinoms verstorbenen Dr. M. zu übertragen gewesen wäre. Den beiden \nweiteren damals für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten L. und \nT. sei der Kläger vorzuziehen gewesen. Die Beklagte habe die für eine (Inlands-\n) Beförderung in ein nach BesGr. A 16 BBesO bewertetes Amt in Betracht \nkommenden Beamten nicht regelmäßig und auch nicht aus Anlass des \nAuswahlverfahrens beurteilt, sodass es zur Gewähr einer im Wesentlichen noch \nrechts- und verfassungsmäßigen Auswahlentscheidung von dem Gericht \nangeforderter, nachträglich eingeholter und beurteilungsähnlich gefasster \nLeistungsberichte bedurft habe. Der Beamte L. sei nach dem Ergebnis dieser auf \nVeranlassung des Gerichts eingeholten Leistungsberichte - bezogen auf den 01. \nMärz 1996 - deutlich leistungsschwächer als der Kläger und der Beamte T. \neinzustufen gewesen. Gegenüber dem Beamten T. sei der Kläger \nleistungsmäßig im Wesentlichen gleich einzustufen, sodass Hilfskriterien \nheranzuziehen seien. Die Beklagte wende regelmäßig die von ihr schriftsätzlich \nbenannten Hilfskriterien Standzeit, Dienstalter und Lebensalter an. Folge man dem, \nwäre der Kläger den Beamten T. und L. in jedem Falle vorzuziehen \ngewesen. \n\n5\n\nDie dagegen von der Beklagten im Zulassungsverfahren eingewandten \nErwägungen greifen nicht. \n\n6\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Beförderung des \nverstorbenen Beamten Dr. M. wegen dessen zum Ernennungszeitpunkt \nbestehender Erkrankung als rechtswidrig bewertet hat. Die gesundheitliche Eignung \n(§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBG) ist nicht nur bei Einstellung und Anstellung von Bewerbern, \nsondern mit Blick auf das nicht auf diese Maßnahmen beschränkte Prinzip der \nBestenauslese auch bei späteren Beförderungen zwingend zu prüfende \nVoraussetzung der Personalentscheidung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 23 BBG). Bei der \nBewertung des Dienstherrn, ob der Beförderungsbewerber nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung für die zu vergebende Stelle in Betracht kommt, \nbesteht wegen des prognostischen Anteils einer solchen Einschätzung auch \nhinsichtlich der gesundheitlichen Eignung ein Beurteilungsspielraum. Das \nVerwaltungsgericht hat entgegen der Darstellung der Beklagten diesen \nBeurteilungsspielraum nicht etwa übergangen und seine eigene Bewertung \nrechtsfehlerhaft an die Stelle derjenigen der Beklagten gesetzt. Dass der Beamte Dr. \nM. bereits vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde an seinen \nBevollmächtigten am 28. Februar 2003 und auch noch bis zu seinem Versterben im \nSeptember des gleichen Jahres dienstunfähig gewesen ist, wird auch von der \nBeklagten sachlich nicht oder nicht mehr infrage gestellt. Tatsächlich war der Beamte \nDr. M. seit Januar 1996 durchgehend dienstunfähig erkrankt und befand sich \nwegen eines Leber(zell)karzinoms im Ausland in Behandlung, was der \nPersonalverwaltung schon allein wegen der Fehlzeiten nicht verborgen geblieben ist. \nWenigstens dem mit der Personalsachbearbeitung betrauten Beamten I. war die \nSchwere der Erkrankung und der Ernst der Lage nach dem Inhalt der von der \nBeklagten nur auszugsweise überreichten Korrespondenz mit dem Beamten Dr. M. \ngrundsätzlich bekannt, wenn auch die Details ungeklärt geblieben sein mögen. \nDarüber hinaus hat die Beklagte in Kenntnis des Umstandes, dass Dr. M. nicht in \nder Lage sein werde, die Ernennungsurkunde persönlich entgegen zu nehmen, von \nihm eine handschriftlich verfasste Vollmacht erhalten, aus deren Inhalt und \nErscheinungsform sich auch nicht eingeweihten Personen erschließt, dass sich Dr. \nM. einer Operation unterzogen hatte und kaum noch in der Lage war, den \nerforderlichen Text inhaltlich fehlerfrei und leserlich zu schreiben. Spätestens dieses, \nvor der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Bevollmächtigten - H. von \nC. - der Personalverwaltung zugegangene Schriftstück hätte Anlass sein \nmüssen, die Frage der gesundheitlichen Eignung einer weiteren Klärung zuzuführen \nund die schon vorbereitete Ernennung vorerst nicht zu vollziehen. Allem Anschein \nnach wurde jedoch in der Weise verfahren, den als verdient und respektiert \ngeltenden Beamten Dr. M. vor seinem etwaigen und - wie die Zeitabläufe und \nVerfahrensschritte zeigen - auch in Kürze für möglich gehaltenen Tod noch in ein \nnach BesGr. A 16 BBesO bewertetes Amt zu befördern. Vor diesem Hintergrund ist \ndie Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend, die Beklagte habe angesichts des \nKrankheitsbildes und wegen fehlender konkreter Erkenntnisse über den \nGesundheitszustand, den Verlauf der Krankheit und die Chancen einer Heilung nicht \nmehr rechtsfehlerfrei (prognostisch) davon ausgehen dürfen, Dr. M. werde den \nAnforderungen des ihm noch zu übertragenden Amtes gerecht werden. Dass und auf \nwelcher Tatsachengrundlage die Beklagte insbesondere - wie von ihr ins Feld geführt \n- ihren Beurteilungsspielraum dahingehend ausgeübt haben will, der Verstorbene \nwerde die erforderliche gesundheitliche Eignung zurück erlangen, ist nicht \nansatzweise erkennbar. Es wird bereits nicht deutlich, dass die Beklagte die \noffenkundig aufgeworfene Frage der gesundheitlichen Eignung seinerzeit überhaupt \nerwogen hat oder dass die lebensbedrohliche Erkrankung den für die \nAuswahlentscheidung bzw. Ernennung zuständigen Stellen seitens der \nPersonalverwaltung offen gelegt worden wäre. Aus den den für die Entscheidung \nzuständigen Stellen übersandten Vorlagen ergibt sich nicht einmal, dass der Beamte \nDr. M. auf unabsehbare Zeit dienstunfähig erkrankt war. Dabei war der \nPersonalverwaltung zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass ein Karzinom Grund der \nOperation war. Schließlich bot auch die im Verfahren angeführte \"Hoffnung\" aufgrund \nder Spezialbehandlung in M. keine Grundlage für eine schon hinreichend sichere \nZukunftsprognose.\n\n7\n\nDer weitere Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe den geltend \ngemachten Schadensersatzanspruch anhand unzutreffender rechtlicher Maßstäbe \ngeprüft, greift nicht. Dies gilt zunächst, soweit die Formulierung des von dem \nVerwaltungsgericht gebildeten Obersatzes zu den Voraussetzungen eines solchen \nSchadensersatzanspruchs gerügt wird. Das Verwaltungsgericht ist, wie die \nbeigefügten Zitate aus der Rechtsprechung und die vorgenommenen Erwägungen \nbelegen, in der Sache ersichtlich davon ausgegangen, dass es hinsichtlich des \nMerkmals der Kausalität der Feststellung bedarf, dass sich die Behörde, wenn sie \nden beanstandeten Fehler vermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des \nBeamten entschieden, ihn also voraussichtlich befördert hätte. \n\n8\n\nVgl. zu den Voraussetzungen: BVerwG, \nBeschluss vom 16. Oktober 1991 - 2 B 115.91 -, ZBR \n1992, 106 ; Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 - , \nZBR 2003, 137. \n\n9\n\nDie von dem Verwaltungsgericht im Übrigen angezogenen rechtlichen Maßstäbe \ngreifen nicht rechtsfehlerhaft in den Auswahl- und Beurteilungsspielraum der \nBeklagten ein, der ihr bei Personalentscheidungen der fraglichen Art eröffnet ist. Das \nVerwaltungsgericht hat den von der Beklagten nur verbal umschriebenen, jedoch \nnicht näher belegten Leistungsstand der Beamten L. , T. und I. zum \nStichtag 01. März 1996 anhand von nachträglich gefertigten \nLeistungsbeschreibungen überprüft, die die Beklagte erst in Befolgung eines \nentsprechenden Auflagenbeschlusses des Gerichts angefertigt hat. Diese \nLeistungsbeschreibungen sind in der Form einer dienstlichen Beurteilung gemäß den \nBeurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes vom 10. November 1994, wenn auch \nnicht durchgehend unter Beachtung aller für das Beurteilungsverfahren geltender \nMaßgaben verfasst worden. Demnach war dem Beamte L. im \nBeurteilungszeitraum die \"Gesamtnote 5 - 6\" zuerkannt worden, was die \nBeurteilungsrichtlinien als Prädikat nicht vorgesehen haben. Im Zweifel ist er damit \njedoch um eine halbe Stufe schlechter bewertet worden als der Kläger (\"weit \nüberdurchschnittlich, 6 Punkte\"), sodass er - L. - nach Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts grundsätzlich aus der Konkurrenz ausschied. Im Wesentlichen \ngleich beurteilt waren der Kläger und der Beamte T. , wie es der \nBevollmächtigte der Beklagten im Schriftsatz vom 14. Januar 2002 - zu Recht - \neingeräumt hat, obwohl der Beamte T. in der Gesamtbewertung (nominell) als \n\"sehr gut\" bewertet worden ist. Diese Note sahen die Beurteilungsrichtlinien nicht vor; \ndiese Umschreibung sollte jedoch möglicherweise zeigen, dass die beste Note der \nSkala vergeben werden sollte. Gemessen an der Notenskala der \nBeurteilungsrichtlinien und dem Ergebnis der für Einzelmerkmale zu vergebenden \nNoten konnte ihm schlüssig allerdings nur das zweitbeste Prädikat der siebenstufigen \nNotenskala verliehen werden (\"weit überdurchschnittlich, 6 Punkte\"), wie es das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt und die Beklagte schriftsätzlich eingeräumt \nhat. Da Zwischennoten ebenso wie andere weitere Differenzierungen nicht \nvorgesehen und von der Beklagten konkret nicht vorgetragen sind, konnten die \nBeamten T. , L. und der Kläger von dem Verwaltungsgericht als - im \nVerhältnis zum Beamten L. \"allenfalls\", weil der Kläger eher leistungsstärker \neingestuft war - im Wesentlichen gleich beurteilt betrachtet werden. Warum dieses \nVorgehen im Ansatz rechtsfehlerhaft sein soll, wie es die Beklagte vortragen lässt, ist \nnicht erkennbar. Die Beklagte betreibt eine sogenannte \"Topfwirtschaft\", in deren \nRahmen sie höherwertige Dienstposten überträgt, ohne den Beamten entsprechende \nÄmter zu verleihen. Die etwaige Übertragung eines höherwertigen Amtes erfolgt \nspäter, falls Planstellen verfügbar werden und der fragliche Beamte als am besten \ngeeignet erscheint. Der sogenannte Inlandsdienst des Auswärtigen Amtes soll dabei \ndurch die Besonderheit gekennzeichnet sein, dass Beförderungen in ein nach BesGr. \nA 16 BBesO bewertetes Amt seltener vorkommen sollen als im Auslandsdienst. Die \nfür eine solche \"Inlandsbeförderung\" in Betracht kommenden Beamten sollen auch \naus diesem Grunde eher lebensälter sein und wurden - abweichend von den \neinschlägigen Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes vom 11. November \n1994 nach der von der Beklagten vorgetragenen Beurteilungspraxis - spätestens ab \ndem 50. Lebensjahr nicht mehr (regel-)beurteilt. Die Beklagte hat nach ihrem eigenen \nVorbringen, das - soweit erkennbar - durch den Inhalt ihrer Verwaltungsvorgänge \nbestätigt wird, in langjähriger Praxis anlässlich der anstehenden Vergabe von \nPlanstellen (Beförderung im Rahmen der Topfwirtschaft) allgemein und jedenfalls \nauch für die hier in Rede stehenden Beamten keine Anlassbeurteilungen mehr \nverfasst und den Leistungsstand der Beamten aufgrund deren langjähriger \nZugehörigkeit zum Auswärtigen Amt und aufgrund der eigenen Erkenntnisse des \nPersonalreferats auch ohne (neuerliche) förmliche dienstliche Beurteilungen \neingeschätzt. In welchem Umfang diese bei objektiver Betrachtung fragwürdige und \nim Zweifel auch regelmäßig rechtswidrige Praxis verfassungsrechtlich geschützte \nRechtspositionen - etwa den Bewerbungsverfahrensanspruch - und rechtlich \nallgemein anerkannte Auswahlverfahrensgrundsätze verletzt, bedarf keiner näheren \nBewertung. Ebenso kann offen bleiben, ob die gewählte Vorgehensweise der \nBeteiligten bzw. des Gerichts auch in einer anderen Auswahlsituation berechtigt ist \nund die Rekonstruktion einer zurückliegenden Auswahlentscheidung auch in anderen \nFällen möglich ist. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch die \nauf Verlangen des Gerichts nachträglich erstellten Leistungsbeschreibungen und in \neiner vergleichsweise überschaubaren Konkurrenzsituation die verfassungsrechtlich \ngebotene (Mindest-)Vergleichbarkeit der Bewerber nachträglich herstellen können. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht durfte seiner Entscheidung auch zugrunde legen, dass \nder Kläger anstelle der noch in die engere Auswahl zu ziehenden Beamten T. \nund L. voraussichtlich befördert worden wäre, wenn die Beklagte die \nbeanstandeten Fehler des Auswahlverfahrens vermieden hätte. Die entsprechende \nWertung des Gerichts stellt entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Verstoß \ngegen den Grundsatz dar, dass das Gericht der Behörde eröffnete \nBeurteilungsspielräume nicht ausfüllen darf und es ihm etwa verwehrt ist, eine eigene \nEignungsentscheidung zu treffen.\n\n11\n\nVgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 30. März \n1988 \n- 6 B 1.88 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 1 -. \n\n12\n\nEiner solchen gerichtlichen Bewertung bedurfte es schon nicht, weil bei - trotz \naller Bedenken - positiv festgestelltem und von der Beklagten eingeräumtem - im \nVerhältnis zum Beamten L. im Übrigen schon zu dessen Gunsten unterstellten - \nGleichstand der Beurteilungsergebnisse eine sachgerechte Differenzierung anhand \nvon sogenannten Hilfskriterien vorzunehmen war und das Verwaltungsgericht seiner \nEntscheidung nur diejenigen Hilfskriterien zugrunde gelegt hat, die die Beklagte nach \neigenem Vorbringen regelmäßig heranzieht. Welche Hilfskriterien er mit welchem \nGewicht bei Beförderungsentscheidungen heranzieht, bestimmt der Dienstherr zwar \nnach seinem Ermessen. Es bleibt daher grundsätzlich seiner Entscheidung \nüberlassen, zwischen mehreren möglichen und dem Leistungsgrundsatz noch \nRechnung tragenden Auswahlmethoden zu wählen, sofern nur das Prinzip selbst \nnicht in Frage gestellt wird.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 C \n41.84 -, DVBl. 1986, 1156.\n\n14\n\nAllerdings wäre der Kläger bei Anwendung jedes dieser Hilfskriterien (Dienstalter, \nLebensalter oder Standzeit) vorzuziehen gewesen. Er war am 01. März 1996 noch \nnicht 63 Jahre alt, seit 1972 Vortragender Legationsrat (BesGr. A 15 BBesO) und \nstand seit dem Jahre 1964 im Dienst des Auswärtigen Amtes. Die Beamten T. \nund L. sind erst im Jahre 1953 bzw. 1947 geboren und wären gemessen an \njedem der drei genannten Hilfskriterien erst nach dem Kläger auszuwählen gewesen. \nDass man den Kläger zum 01. März 1996 unter keinen Umständen befördert und das \nStellenbesetzungsverfahren angesichts einer ansonsten anstehenden Beförderung \ndes Klägers aus sachlichem Grund abgebrochen hätte, wird von der Beklagten nicht \nvorgetragen. Mit dem Kläger ist vielmehr spätestens seit dem Ende des Jahres 1995 \nseitens der Personalverwaltung des Auswärtigen Amtes besprochen worden, ob und \nunter welchen Voraussetzungen eine Beförderung trotz des Herannahens der \ndamals geltenden Altersgrenze (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 BLV a.F.) noch erfolgen könne. \nZuletzt wurde auch der Bundespersonalausschuss in einem Verfahren nach § 44 \nBLV um die Erteilung einer Ausnahme von der entgegen stehenden \nlaufbahnrechtlichen Bestimmung ersucht. Dort hatte die Beklagte noch ausgeführt, \nder Kläger wäre unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes unmittelbar nach \nÜberschreitung der Beförderungssperrfrist - nach Vollendung seines 63. \nLebensjahres am 05. Mai 1996 - gemäß § 12 BLV zu befördern gewesen. Diesen \nStandpunkt hat die Beklagte ursprünglich auch noch im Klageverfahren vertreten und \ndies etwa mit Schriftsatz vom 21. August 1997 nochmals vortragen lassen. \n\n15\n\nDie weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe zulasten der Beklagten eine \nUmkehr der Darlegungs- und Beweislast dergestalt vorgenommen, dass die Beklagte \nden Nachweis der leistungsmäßigen Überlegenheit der Beamten T. und L. \nzu erbringen habe, greift nicht. Es trifft allerdings zu, dass das Verwaltungsgericht \nnach den von ihm selbst formulierten Obersätzen eine derartige Umkehr der \nregelmäßig dem Kläger obliegenden Darlegungslast angenommen hat. Nach der von \ndem Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes,\n\n16\n\nvgl. BGH, Urteil vom 06. April 1995 - III ZR \n183.94 -, ZBR 1995, 314; BVerwG, Urteil vom 23. \nNovember 1995 - 2 A 1.94-, Schütz/Maiwald, \nBeamtR, ES/B III 8 Nr. 10,\n\n17\n\nkommen dem einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung \nverfolgenden Kläger nach den §§ 287 ZPO, 173 VwGO gewisse Erleichterungen zu, \nsoweit der an seine Darlegungen anzulegende Maßstab in Rede steht. Der von dem \nBundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung in Bezug genommene \nBundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Falle der \nAmtshaftungsklage (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zusätzlich zu diesen Erleichterungen \nnach § 287 ZPO eine Beweislastumkehr zulasten der Behörde anzunehmen sei, \nwenn die Amtspflichtverletzung und die zeitlich nachfolgende Schädigung des \nBetroffenen feststünden. Die Frage, ob diese Voraussetzungen der Umkehr der \nDarlegungs- und Beweislast vorliegend anzunehmen sind, bedarf jedoch keiner \nEntscheidung. Denn das Verwaltungsgericht ist aus den bereits genannten Gründen \nrechtsfehlerfrei und mit eingehender Begründung zu der positiven Feststellung \ngelangt ist, dass der Kläger gegenüber den Beamten L. und T. vorzuziehen \ngewesen wäre. Die sogenannte Beweislastumkehr kommt damit nicht \nentscheidungserheblich zum Tragen. \n\n18\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass auch eine \nZulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausscheidet. Eine Zulassung der \nBerufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten kommt \nnämlich nur in Betracht, wenn der Ausgang des durchzuführenden \nBerufungsverfahrens offen ist. Demgegenüber ist hier das Ergebnis eines \ndurchzuführenden Berufungsverfahrens bereits zulasten der Beklagten \nvorgezeichnet. Das Antragsvorbringen stellt die angefochtene Entscheidung nicht in \nFrage. \n\n19\n\n2. Die Grundsatzrügen greift ebenfalls nicht. Denn die aufgeworfene Frage,\n\n20\n\nob der Dienstherr einem lebensbedrohlich \nerkrankten Beamten, bei dem die Möglichkeit der \nHeilung bestehe, im Sinne einer wohlwollenden \npositiven Einschätzung die für eine Beförderung \nerforderliche gesundheitliche Eignung zusprechen \ndarf, \n\n21\n\nwäre entsprechend den obigen Ausführungen vorliegend mit \"nein\" zu \nbeantworten, weil dem begünstigten Beamten zum Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung jegliche gesundheitliche Eignung zur Dienstausübung fehlte \nund erforderliche Feststellungen, die eine diesbezügliche positive Prognose im \nAnsatz gerechtfertigt hätten, nicht getroffen worden sind. \n\n22\n\nDie weiter aufgeworfene Frage, \n\n23\n\nnach welchen Kriterien der Dienstherr bei einem \nim Wesentlichen gleichen Leistungsbild eine \nAuswahlentscheidung zu treffen hat und in welchem \nUmfang diese Auswahlentscheidung der \ngerichtlichen Nachprüfung unterliegt, namentlich \nmangels schriftlicher Beurteilungsrichtlinien (von der \nBeklagten gemeint sind offenbar: \nBeförderungsrichtlinien) oder anderer Anhaltspunkte \nals Hilfskriterien nur das Dienstalter und die \nStandzeit herangezogen werden können,\n\n24\n\nlässt sich im Sinne der angefochtenen Entscheidung beantworten, ohne dass es \nzu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Das \nVerwaltungsgericht hat die Hilfskriterien nur deshalb in seine rechtlichen Erwägungen \neinbezogen, weil die Beklagte diese als von ihr herangezogene Hilfskriterien benannt \nhat, und zwar im Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 1997 und - mit relativierenden \nEinschränkungen - etwa in den Schriftsätzen vom 21. August 1997 und vom 27. \nNovember 1998. \n\n25\n\n3. Die Darlegungen der Beklagten lassen nicht erkennen, dass das \nVerwaltungsgericht von einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen \nEntscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abgewichen ist. Eine \nDivergenz liegt nur vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung in Anwendung \nderselben Rechtsvorschrift ein tragender abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der \neinem in der Entscheidung des Divergenzgerichts aufgestellten, ebenfalls \nentscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz widerspricht. \n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 04. Dezember 1998 \n- 2 B 152.97 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 59; \nSeibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124, Rn. \n203.\n\n26\n\nDass das Verwaltungsgericht einen entsprechenden Rechtssatz aufgestellt hätte, \nhat die Beklagte nicht näher vorgetragen und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. \nDie Beklagte bemängelt etwa, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft und \nentgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine eigene \nEntscheidung über die Eignung eines Beamten getroffen habe und kritisiert damit \nlediglich, das Verwaltungsgericht habe sich nicht an die rechtlichen Vorgaben \nverschiedener Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gehalten. Das reicht für die \nDarlegung einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht aus und trifft \nsachlich aus den oben genannten Gründen nicht zu. \n\n27\n\nGleiches gilt, soweit eine Abweichung von einem Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1988 gerügt wird. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 1988 \n- 6 B 1.88 -, Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 1.\n\n29\n\nWie bereits unter 1. ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht nicht der Behörde \nvorbehaltene Beurteilungsspielräume ausgefüllt und (rechtsfehlerhaft) eine eigene \nEignungsentscheidung getroffen. Die mit der Divergenzrüge verknüpfte Frage, nach \nwelchen (Hilfs-)Kriterien der Dienstherr bei einem im Wesentlichen gleichen \nLeistungsbild eine Auswahlentscheidung zu treffen hat, entzieht sich einer \ngeneralisierenden Betrachtung und bedarf aus den unter 2. genannten Gründen \nkeiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat, wie bereits \nunter 1. ausgeführt, keine eigene \"Eignungsentscheidung\" getroffen und in diesem \nZusammenhang auch keinen von dem Bundesverwaltungsgericht abweichenden \nRechtssatz aufgestellt. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 2 analog, Abs. 1 lit. a), 14 \nAbs. 1 und Abs. 3, 15 GKG. Zugrunde zu legen ist der 6,5-fache Monatsbetrag des \nRuhegehalts, bemessen an dem Endgrundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 16 \nBBesO in der unter dem 20. April 2001 bekannt gemachten Höhe (BGBl. I, S. 648 - \n[5.246,49 EUR x 6,5 X 0,75 = 25.576,64 EUR]).\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-29/1-a-1371-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-29/1-a-1371-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290707","retrieved":"2026-07-09 03:10:27.278176+00:00"}}