{"status":"available","doknr":"OLD290706","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0929.16B1371.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-29","aktenzeichen":"16 B 1371/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt N. aus E. wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nAnwaltsbeiordnung ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).\n\n3\n\nDie Beschwerde des Antragstellers führt zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis. Selbst \nwenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden könnte, dass lediglich die Ermöglichung \nvon Besuchsfahrten seiner Töchter mit dem Pkw den sozialhilferechtlichen Bedarf in \nzumutbarer Weise deckt und dass hierfür Kosten in Höhe des \"vom Finanzamt anerkannten \nKilometerpauschalbetrages\" zuzüglich 30 Euro Stundenlohn für den jeweiligen Fahrer \naufzuwenden sind, würde es jedenfalls am Anordnungsgrund, d.h. an den besonderen \nVoraussetzungen für den - die Hauptsache vorwegnehmenden - Erlass einer einstweiligen \nAnordnung fehlen. Der Senat geht insoweit davon aus, dass, basierend auf der vom \nAntragsteller nicht in Frage gestellten Berechnung in der Verfügung des Verwaltungsgerichts \nvom 28. April 2003, die einkommensteuerrechtliche Pauschale für die Wegstrecke vom \nWohnort des Antragstellers zu seinen bei der geschiedenen Ehefrau lebenden Kindern und \nzurück bei 56,64 Euro und die \"Lohnkosten\" für die Fahrer bei 30 Euro liegen. Demnach \nbeliefen sich die im vorliegenden Rechtsstreit lediglich in Streit befindlichen reinen \nFahrtkosten für ein Besuchswochenende auf 86,64 Euro. Da der Antragsgegner nach den \nAngaben in der Beschwerdeschrift derzeit 67,40 Euro pro Besuchswochenende bewilligt, \nbetrüge der - unter Zugrundelegung des gestellten Antrags - zusätzlich aufzubringende Betrag \nfür jeden Besuch 19,24 Euro bzw. bei einem 14-tägigen Besuchsturnus im Monatsmittel \n(2,25 x 19,24 Euro =) 43,29 Euro. Auf einen noch geringeren Fehlbetrag käme man, wenn \nman die zur Fortsetzung der Besuchsfahrten in der bisherigen Weise, also per Pkw, \nerforderlichen Mittel entsprechend der Einschätzung des Antragstellers in seinem Schreiben \nan den Antragsgegner vom 25. Januar 2003 mit lediglich 80 bis 85 Euro veranschlagen \nwürde.\n\n4\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt bei der Geltendmachung von \nRegelsatzleistungen nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nur im Umfang \ndes unabwendbar Notwendigen in Betracht, d.h. von 80% des für den jeweiligen \nHilfebegehrenden geltenden Regelsatzes.\n\n5\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2001 \n- 16 B 525/01 - und vom 28. Mai 2002 \n- 12 B 360/02 -.\n\n6\n\nWird somit einem Hilfesuchenden zugemutet, einstweilen mit einem um 20% \ngeminderten Regelsatz auszukommen, folgt daraus auch, dass sonstige \nSozialhilfeansprüche, die sich in dem genannten Rahmen bewegen, also 20% des \nRegelsatzes nicht übersteigen, einstweilen aus dem Regelsatz aufgebracht werden \nund daher nicht - zusätzlich zum vollen Regelsatz - im Wege der einstweiligen \nAnordnung erstritten werden können. So verhält es sich hier. Die durchschnittlichen \nmonatlichen Fahrtkosten, die nicht vom Antragsgegner übernommen werden, \nbelaufen sich auf lediglich etwa 14,6% des für den Antragsteller geltenden \nRegelsatzes.Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht über Einkünfte \nentsprechend dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf verfügt oder dass er aus in \nseiner Person liegenden Umständen ausnahmsweise nicht auf das \nsozialhilferechtlich unabwendbar Notwendige verwiesen werden kann. Soweit er im \nerstinstanzlichen Verfahren beiläufig darauf hingewiesen hat, ihm blieben im Monat \nnach allen Abzügen ohnehin nur rund 150 Euro zum Leben, hat er dies nicht des \nNäheren verdeutlicht; Unterhaltsbelastungen gehen jedenfalls aus der mit dem \nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe überreichten Erklärung über seine \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hervor. Im Übrigen sprechen \nschon die Kosten, die der Antragsteller ausweislich des Briefkopfes seiner \nSchriftsätze offensichtlich für Telekommunikation aufzubringen imstande ist (Handy \nneben einem Festnetzanschluss, Anrufbeantworter, Telefax, PC mit \nInternetanschluss und Bildverarbeitung), deutlich gegen derart beengte finanzielle \nVerhältnisse.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-29/16-b-1371-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-29/16-b-1371-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290706","retrieved":"2026-07-09 03:10:27.196372+00:00"}}