{"status":"available","doknr":"OLD290741","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0926.12B1727.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-26","aktenzeichen":"12 B 1727/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss \ngeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDie Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in \nbeiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die dargelegten \nBeschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung \ndes angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nMit dem Beschwerdevorbringen ist kein Anspruch auf Gewährung von \nZuschüssen zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in Höhe der \nim Jahr 2002 erfolgten Förderung oder in einer geringeren Höhe glaubhaft gemacht \nworden. Die von dem Antragsteller genannten verfassungsrechtlichen und \njugendhilferechtlichen Aspekte tragen einen solchen Anspruch nicht. Aus der \nZusammenschau von \n§ 74 Abs. 1 und § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergibt sich, dass ein Träger der freien \nJugendhilfe gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (lediglich) einen Anspruch \ndarauf hat, dass dieser über die Art und Höhe der beantragten Förderung einer \njugendhilferechtlichen Maßnahme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach \npflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Ein strikter Anspruch auf eine bestimmte \nFörderung ist damit jugendhilferechtlich nicht normiert. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Januar 1997 \n- 16 A 2389/96 -, OVGE 46, 108, 109 = FEVS 47, 394 \nund vom 10. Juli 2003 - 16 A 2822/01 - m. w. N.; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 1997 \n- 12 A 10610/97 -, FEVS 48, 208, 209; OVG Berlin, \nBeschluss vom 14. Oktober 1998 - 6 S 94.98 -, \nFEVS 49, 368, 372 f.; Heinrich in: Fieseler/Schleicher \n(Hrsg.) Kinder- und Jugendhilferecht, § 74 SGB VIII, \nRn. 29 m.w.N.; a. A. Baltz, Förderung der freien \nJugendhilfe, NDV 1996, 360 f. \n\n5\n\nIndessen kann vor allem in Verbindung mit den vorrangigen verfassungsrechtlichen \nAnforderungen das Förderermessen dergestalt reduziert sein, dass nur die \nEntscheidung, eine Förderung bestimmter Art und in bestimmter Höhe zu gewähren, \nrechtmäßig ist. Dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, hat der Antragsteller \naber nicht glaubhaft gemacht. Weder aus § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. Art. 3 \nAbs. 1 GG noch aus § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. dem rechtsstaatlichen \nGrundsatz des Vertrauensschutzes und den einschlägigen jugendhilferechtlichen \nGrundsätzen folgt nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf die volle oder \nteilweise Weiterführung der bisherigen Förderung. \n\n6\n\n1. Der durch das Haushaltsgesetz vom 18. Dezember 2002 (GV NRW S. 660) \nfestgestellte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2003 \nermächtigt bei überschlägiger Betrachtung die Verwaltung nicht zu Ausgaben zur \nBezuschussung von Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in \nJugendwohnheimen. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Beilage 4 zu Einzelplan \n11, dem 53. Landesjugendplan, in der, anders als in den Landesjugendplänen der \nVorjahre, das sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen als zu fördernde \nMaßnahme der Jugendsozialarbeit nicht mehr aufgeführt ist. Unbeschadet dessen, \ndass die Erläuterungen in Beilage 4 zu Einzelplan 11 nicht - ausnahmsweise -, wie \nes § 17 Abs. 1 Satz 2 LHO ermöglicht hätte, für verbindlich erklärt worden sind, \ngeben sie ohne durchgreifenden Zweifel den im festgestellten Haushaltsplan auch \nkonkludent zum Ausdruck gekommenen Willen des Haushaltsgesetzgebers wieder, \nkeine Mittel im Jahre 2003 für die Bezuschussung des Jugendwohnens zur \nVerfügung zu stellen. Dies hat auch die Vorinstanz zutreffend herausgestellt. Da das \nHaushaltsgesetz die vollziehende Gewalt verpflichtet, nicht über die zugewiesenen \nMittel und ihre Verwendungszwecke hinauszugehen, \n\n7\n\nvgl. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik \nDeutschland, Band II, München 1980, § 49 III 4, \nS. 1207, \n\n8\n\nsind die jeweiligen Haushaltszwecke gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. \nEin wichtiges Indiz für den vom Haushaltsgesetzgeber verfolgten Zweck, die in den \nLandesjugendplan 2003 eingestellten Mittel für andere Maßnahmen als die \nsozialpädagogische Betreuung in Jugendwohnheimen zu verwenden, das \nJugendwohnen also von der Landesförderung auszunehmen, liegt bereits in der \nAbschmelzung des im Jahre 2002 für die Jugendsozialarbeit insgesamt \nvorgesehenen Fördervolumens im Haushaltsplan 2003 um den Betrag, der 2002 für \ndie Bezuschussung des Jugendwohnens zur Verfügung stand. Dem entspricht auch \nder Gang der parlamentarischen Beratung. Anlässlich der Beratung des Einzelplans \n11 des Haushaltsgesetzes im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie führte die \ndamals zuständige Ministerin am 26. September 2002 aus, die Förderung der \nsozialpädagogischen Kräfte in Jugendwohnheimen solle mit Ende des Jahres \neingestellt werden. Gegenanträge der Fraktionen der CDU und FDP auf Rücknahme \nder im Bereich des Jugendwohnens vorgesehenen Kürzungen wurden mit den \nStimmen der Regierungsfraktionen abgelehnt. Ferner führte die nunmehr zuständige \nMinisterin während der zweiten Lesung des Haushaltsgesetzes am 11. Dezember \n2002 aus: \"Wir sollten auch ein Mal in diese Jugendwohnheime genau \nhineinschauen. Wer lebt denn darin? Das sind hauptsächlich Erwachsene. Da fragt \nman sich wirklich, ob sie noch eine pädagogische Betreuung in der Dichte brauchen. \nInsofern ist es legitim, dass man über die Förderprogramme ein Mal nachdenkt. Und \ndas macht man in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie wir es jetzt auch getan \nhaben.\" In Anbetracht dieser eindeutigen Indizien spielt es für die Ermittlung des vom \nHaushaltsgesetzgeber mit der Veranschlagung von Mitteln für die Jugendsozialarbeit \nverfolgten Zwecks keine Rolle, dass in den vom Beigeladenen erlassenen Richtlinien \nzum Landesjugendplan unter Pos. B) VIII, 3.1 unter Übernahme der \nVorjahresfassung die Förderung des Jugendwohnens weiterhin vorgesehen ist. \n\n9\n\nZu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die in der parlamentarischen \nDebatte von den Regierungsfraktionen politisch gegebene Zusage einer Hilfestellung \n„dort, wo es keine anderen Finanzierungsquellen gebe, die pädagogische Arbeit im \nRahmen des Jugendwohnens aber tatsächlich notwendig\" sei. Zwar heißt es in \neinem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Beigeladenen an den \nAntragsgegner vom 6. Juni 2003 im Hinblick auf anfängliche Vorbereitungen \nsogenannter Härtefallregelungen, es seien „entsprechende Mittel reserviert worden\". \nDass die Verwaltung aber trotz fehlender Bereitstellung von Mitteln im \nLandeshaushaltsplan ohne erneute Befassung des Haushaltsgesetzgebers mit der \nFörderung des Jugendwohnens ermächtigt (gewesen) wäre, durch Umschichtungen \nund Einsparungen an anderer Stelle erwirtschaftete Mittel als Zuschüsse zu den \nPersonalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in Jugendwohnheimen zu \ngewähren, steht nach dem Akteninhalt nicht fest. \n\n10\n\n2. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers liegen die Voraussetzungen \nnicht vor, unter denen der Antragsgegner ihm ungeachtet einer Veranschlagung von \nMitteln für die Förderung des Jugendwohnens im Landeshaushaltsplan einen \nZuschuss in bestimmter Höhe zu seinen Personalkosten gewähren oder auch nur \nüber den Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses neu entscheiden müsste. \n\n11\n\nStrikte Ansprüche Dritter müssen unabhängig davon erfüllt werden, ob der \nHaushaltsplan Mittel bereit stellt oder nicht. \n\n12\n\nVgl. Stern, a. a. O., S. 1208 f.\n\n13\n\nEin solcher Anspruch ist hier indes nicht festzustellen.\n\n14\n\na) Der Ausschluss des Antragstellers von weiterer Förderung durch \nBezuschussung seiner Kosten für sozialpädagogische Fachkräfte in seinem \nJugendwohnheim verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wie er \nim Jugendhilferecht durch § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII konkretisiert ist. Deshalb kann \nhier die Frage unbeantwortet bleiben, in welchen Fällen ein Gericht auf Grund einer \nVerletzung des Gleichheitssatzes zu einer bestimmten Leistung verpflichten darf.\n\n15\n\nVgl. Kirchhof in: Isensee/Kirchhof (Hrsg), \nHandbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik \nDeutschland, Band 5, Allgemeine Grundrechtslehren, \nHeidelberg 1992, § 124, S. 958.\n\n16\n\nNach § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sind bei der Förderung gleichartiger \nMaßnahmen mehrerer Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche \nGrundsätze und Maßstäbe anzulegen. Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG \ngilt § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht nur für das \"Wie\", d.h. die Art und Höhe der \nFörderung, sondern auch für das \"Ob\" der Förderung. \n\n17\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2001 - \n12 A 3045/99 -, FEVS 53, 175, 176.\n\n18\n\nIn Anlehnung an die zum grundgesetzlichen Gleichheitssatz entwickelte Formel sind \nMaßnahmen der Jugendhilfe gleichartig, wenn die zwischen ihnen in qualitativer, \nquantitativer und zeitlicher Hinsicht bestehenden Unterschiede nicht von solcher Art \nund solchem Gewicht sind, dass sie die ungleiche jugendhilferechtliche Behandlung \nrechtfertigen könnten. \n\n19\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR \n284/96 und 1 BvR 1659/96 -, BVerfGE 102, 41, 54; \nOVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1995 \n-16 A 5462/94 -, OVGE 45, 158 (159) m.w.N.\n\n20\n\nGemessen daran handelt es sich bei der Jugendberatung und der Betreuung in \nJugendwohnheimen ebenso wenig um gleichartige Maßnahmen im Sinne des § 74 \nAbs. 5 Satz 1 SGB VIII wie bei der Betreuung in Jugendwohnheimen und der in \nJugendwerkstätten. Das Jugendwohnen ist so anders geartet als die \nJugendberatung und als die Jugendhilfetätigkeit in Jugendwerkstätten, dass eine \nungleiche Behandlung gerechtfertigt ist. \n\n21\n\nJugendberatungsstellen beraten und betreuen junge Menschen, wie es in dem \nSchreiben der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit Nordrhein-Westfalen \n(LAG) vom 4. März 2002 an den Antragsgegner heißt, sehr frühzeitig dergestalt, dass \nsie einen jeweils individuell passenden und sinnvollen Entwicklungsweg in die \nweitere schulische, in die berufliche und soziale Integration wählten. Sie orientierten \ndabei auf schulische, berufsbildende und arbeitsmarktpolitische Angebote. Die \nJugendberatung wendet sich damit in aller Regel an Jugendliche geringeren Alters \nals die, die in Jugendwerkstätten und Jugendwohnheimen betreut werden. \nBesuchern von Jugendberatungsstellen wird ein deutlich differenziertes Angebot von \neiner Einfach-Beratung bzw. -Information bis hin zu einwöchigen \nBerufsfindungsseminaren mit der Beratungsstelle unterbreitet. Auch eine intensive \neinzelpädagogische Betreuung ist möglich. Beratungsstellen haben dabei auf Grund \nihres präventiven Charakters ihre Praxis heute in die Schule verlegt. Aus der Sicht \nder Jugendberatung gehören Jugendwerkstätten wie Jugendwohnheime zu dem \nKatalog der Maßnahmen, über die für den weiteren schulischen und beruflichen Weg \ndes Jugendlichen beraten wird. \n\n22\n\nDamit sind die Unterschiede zwischen Jugendwohnheimen mit \nsozialpädagogischer Betreuung und Jugendberatungsstellen so groß, dass sie nur in \nseltenen Fällen und alles andere als systembedingt in eine auf Gleichartigkeit \nhindeutende Konkurrenzsituation treten können. Das wird nur dann der Fall sein, \nwenn der in einem Jugendwohnheim wohnende junge Mensch zusätzlich oder \nalternativ zu dem sozialpädagogischen Beratungsangebot im Wohnheim wegen \nseiner Ausbildungssituation eine Jugendberatungsstelle aufsuchen möchte.\n\n23\n\nAuch die Jugendwerkstätten halten ein wesentlich von dem Leistungsspektrum in \nJugendwohnheimen mit sozialpädagogischer Betreuung unterschiedenes Angebot \nvor. In dem bereits zitierten Schreiben der LAG vom 4. März 2002 ist ausgeführt, auf \ndie Jugendwerkstätten sei eine dem § 13 Abs. 1 SGB VIII entsprechende \nZielformulierung umfassend anwendbar. Das Ziel solle ein niedrigschwelliges, frühes \nAngebot unterhalb des Niveaus von Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit sein. \nDie Jugendwerkstätten betreuen Jugendliche, die noch nicht ausbildungsfähig sind \nund bei denen die sozialpädagogische Betreuung zum Ziel hat, ihnen entsprechende \nKompetenzen für den Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis erst zu verschaffen.\n\n24\n\nIm Unterschied hierzu wenden sich die Jugendwohnheime im Rahmen ihrer \nberufs- und ausbildungsbegleitenden Betreuung an eine Personengruppe, die bereits \nauf Grund ihrer intellektuellen, handwerklichen und sozialen Fähigkeiten \nausbildungsfähig ist. Das kommt auch in dem erwähnten Schreiben vom 4. März \n2002 zum Ausdruck. Darin wird für das Jugendwohnen festgestellt, eine an § 13 \nAbs. 1 SGB VIII angelehnte Formulierung passe nicht. Einschlägig sei § 13 Abs. 3 \nSGB VIII. Eine eigenständige Zielformulierung habe die Förderung der beruflichen \nMobilität von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu fokussieren. Der \nunterschiedlichen Betreuungsbedürftigkeit der in Jugendwerkstätten und in \nJugendwohnheimen betreuten jungen Menschen entspricht eine unterschiedliche \nAusgestaltung der Ansprüche. Nach § 13 Abs. 1 SGB VIII sollen jungen Menschen, \ndie zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller \nBeeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im \nRahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre \nschulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre \nsoziale Integration fördern. Demgegenüber kann jungen Menschen während der \nTeilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der \nberuflichen Eingliederung nach § 13 Abs. 3 SGB VIII Unterkunft in sozialpädagogisch \nbegleiteten Wohnformen angeboten werden. Anders als der Antragsteller meint, ist \ndie nicht auszuschließende Möglichkeit, dass im Einzelfall das nach § 13 Abs. 3 SGB \nVIII eröffnete Ermessen zu Gunsten des jungen Menschen reduziert sein kann, kein \nAspekt, der geeignet ist, die bezeichneten Unterschiede einzuebnen.\n\n25\n\nDemgegenüber wird eine Gleichartigkeit weder durch die einheitliche gesetzliche \nZuordnung der genannten Maßnahmen zum Leistungsspektrum des § 2 Abs. 2 Nr. 1 \nSGB VIII noch durch deren einheitliche Behandlung in den jeweiligen Richtlinien zum \nLandesjugendplan NRW geschaffen. Dort heißt es unter VIII. 1 \nZuwendungszweck:\n\n26\n\n„gefördert werden sozialpädagogische Angebote \nfür sozial benachteiligte junge Menschen mit dem \nZiel, deren soziale und berufliche Integration zu \nfördern sowie zur Stärkung von deren Persönlichkeit \nbeizutragen.\" \n\n27\n\nDiese Zuordnungen stellen nur eine äußere, formelle Klammer her. Denn die oben im \nEinzelnen aufgeführten Unterschiede werden durch sie nicht berührt. Insbesondere \nder im vorliegenden Zusammenhang verwendete Begriff der sozialen \nBenachteiligung ist in der Jugendhilfepraxis offensichtlich so weitgespannt und \nunklar, dass aus ihm kein die Gleichbehandlung erforderndes Merkmal der Gleichheit \ngewonnen werden kann. Das machen die Angaben zu den Kostenträgern des \nJugendwohnens ebenso deutlich wie die Überlegungen des Antragsgegners zu \nKriterien für die Beschreibung von Härtefällen bei den von Subventionsstreichungen \nbetroffenen Jugendwohnheimen.\n\n28\n\nFerner kann der Antragsteller aus der Erwähnung des Jugendwohnens in den \nRichtlinien zum Landesjugendplan 2003 in Verbindung mit dem Gleichheitssatz \nnichts herleiten, da im festgestellten Haushaltsplan 2003 keine Mittel für das \nJugendwohnen veranschlagt sind und dementsprechend für 2003 auch tatsächlich \nkeine - zum Vergleich heranzuziehende - Förderung stattgefunden hat.\n\n29\n\nb) Überschlägiger Prüfung nach verstößt es auch nicht gegen den im \nRechtsstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG ) verankerten Grundsatz \ndes Vertrauensschutzes i. V. m. den einschlägigen jugendhilferechtlichen \nGrundsätzen, dass für 2003 keine Fördermittel mehr für den Antragsteller bereit \nstehen und gewährt werden. \n\n30\n\nAllein der Umstand, dass der Antragsteller über mehrere Jahre \njugendhilferechtlich gefördert wurde, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen. Auch \nein freier Träger der Jugendhilfe kann wie andere Subventionsempfänger \ngrundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass er weitergefördert wird oder die \nWeiterförderung in bisheriger Höhe erfolgt. Nicht anders als allgemein im \nSubventionsrecht gilt im Jugendhilferecht der Grundsatz, dass ein \nSubventionsempfänger stets mit dem künftigen, teilweisen oder gar völligen Wegfall \nder Subvention rechnen muss. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 1997, \nNVwZ 1998, 273, 275; OVG NRW, Urteil vom \n15. Januar 1997, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom \n4. September 1997 - 12 A 10610/97 -, a.a.O.; OVG \nLüneburg, Urteil vom 25. März 1998 - 4 L 3057/96 -, \nNVwZ-RR 1999, 127; VGH Mannheim, Urteil vom 10. \nApril 2001 - 1 S 245/00 -, NVwZ 2001, 1428, 1430. \n\n32\n\nEs liegt hier keiner der Fälle vor, in denen ausnahmsweise das Vertrauen auf eine \nWeiterförderung rechtlich geschützt ist.\n\n33\n\nEin Subventionsempfänger darf von Rechts wegen auf fortgesetzte Förderung \nvertrauen, wenn ihm eine entsprechende Zusage gegeben worden ist oder \nstaatliches Handeln einer derartigen Zusage gleichkommt. Dass dergleichen im \nvorliegenden Fall anzunehmen wäre, behauptet der Antragsteller nicht. \n\n34\n\nAuf Grund der Funktion, die privaten Trägern in der Jugendhilfe zukommt (§ 3 \nAbs. 2 und §§ 4, 74 SGB VIII), kann außerdem das Vertrauen rechtlich geschützt \nsein, dass nicht kurzfristig ohne Übergangsregelung eine Förderung eingestellt wird. \n\n35\n\nVgl. hierzu Schellhorn, Sozialgesetzbuch, Achtes \nBuch, 2. Auflage, § 74 Rn. 13; Häbel, Verpflichtung \nder öffentlichen Träger zur Förderung der freien \nJugendhilfe, ZfJ 1997, 109 (120); Preis/Steffan, \nAnspruchsrechte, Planungspflichten und \nFördergrundsätze im Kinder- und Jugendhilferecht, \nFuR 1993, 185 (203 f.); OVG Lüneburg, Urteil vom \n25. März 1998, a. a. O., VGH Mannheim, Urteil vom \n10. April 2001, a. a. O..\n\n36\n\nOb ein solcher Schutz tatsächlich besteht, hängt von dem gesetzlichen Rang der \nbetroffenen Jugendhilfemaßnahme und der Möglichkeit ab, sich auf die veränderte \nBewilligungspraxis einzustellen. \n\n37\n\nNach den hier zu würdigenden Umständen lässt sich nach summarischer \nPrüfung nicht feststellen, dass der Antragsteller nicht hinreichende Möglichkeiten \ngehabt hätte, sich auf das Ausbleiben weiterer Zuschüsse zu seinen Personalkosten \nfür die sozialpädagogische Betreuung einzustellen. Die Förderung des Antragstellers \nerfolgte jeweils Jahr für Jahr und erstreckte sich damit auf einen zeitlich eindeutig \nfestgelegten Rahmen. Dabei enthielten die Zuwendungsbescheide an den LAG \nKatholische Jugendsozialarbeit NRW e.V. als früherem Zuwendungsempfänger in \nden letzten Jahren als Nebenbestimmung u. a. den Hinweis auf einen auch \nmöglichen völligen Wegfall der Förderung ( vgl. z. B. Ziffer 7.3 des \nZuwendungsbescheids vom 2. Januar 2002). Es heißt darin wörtlich: \n\n38\n\n„Ich weise darauf hin, dass aus dieser Bewilligung nicht \ngeschlossen werden kann, dass die Förderung auch in \nzukünftigen Haushaltsjahren im bisherigen Umfang erfolgt. Es \nist nicht auszuschließen, dass die Entwicklung der \nHaushaltslage des Landes Kürzungen der Zuwendungen im \nRahmen der Haushaltsplanung erfordert oder Zuwendungen \ndeswegen ganz entfallen. Ich bitte Sie, dieses \nFinanzierungsrisiko, insbesondere bei Abschluss, Änderung \noder Verlängerung von Verträgen ( z. B. für Mietobjekte oder für \nPersonal ), zu berücksichtigen.\" \n\n39\n\nAngesichts der offenkundigen und damit auch dem Antragsteller bekannten äußerst \nangespannten Situation des Landeshaushalts war diese Nebenbestimmung nicht, \nwie der Antragsteller wohl meint, ein formelhaft wiederholter Anhang ohne jeden \nHinweis- und Warnwert. Besonderes Gewicht hat, dass der LAG Katholische \nJugendsozialarbeit NRW e.V. bereits mit Schreiben vom 23. Juli 2002 über die \nAbsicht unterrichtet worden ist, das sozialpädagogisch begleitete Wohnen in \nJugendwohnheimen nach Position VIII des Landesjugendplans ab dem \nHaushaltsjahr 2003 nicht mehr zu fördern. Diese Information wurde in dem einen Tag \nspäter unter seiner Beteiligung erfolgten Gespräch bei der damaligen Ministerin \nunterstrichen. Dass vor dem Hintergrund des generellen Hinweises in der genannten \nNebenbestimmung der mit der konkreten Absichtserklärung gegebene Vorlauf vor \ndem Ausbleiben weiterer Förderung nicht ausreichte, eine Situation ohne Förderung \naus dem Landeshaushalt zu bewältigen, ist nicht glaubhaft gemacht. Hierbei kamen \nals Maßnahmen einzeln oder in Kombination in Betracht, die Arbeitsverhältnisse der \nsozialpädagogischen Fachkräfte zu kündigen, auf eine Erhöhung der Entgelte \nhinzuwirken, Drittmittel einzuwerben, den Wohnheimbetrieb zu reduzieren oder den \nWohnheimbetrieb so zu organisieren, dass in der sozialpädagogischen Betreuung \nzwischen den Minderjährigen und den Erwachsenen unterschieden wird. Die \nBeschwerde trägt außerdem nicht vor, dass bei rechtzeitigem Tätigwerden des \nAntragstellers nicht gewährleistet gewesen wäre und ist, bereits begonnene \nBetreuungsmaßnahmen zu beenden bzw. eine anderweitige Unterbringung der \njungen Menschen sicherzustellen. \n\n40\n\nZu einer anderen Sichtweise führt nicht die im Verlaufe der parlamentarischen \nHaushaltsberatung zugesagte Schaffung einer sog. Härtefallregelung, die sich \nanschließende Aufstellung von entsprechenden Beurteilungskriterien und die \nErstellung einer Liste mit den Einrichtungen, die diesen Vorgaben genügen. \nAbgesehen davon, dass der Antragsteller bereits nicht den maßgeblichen Kriterien \ngenügte, ist nicht erkennbar oder durch die Beschwerde dargelegt, dass im \nVertrauen auf die Härtefallregelung Dispositionen getroffen wurden, die es nunmehr \nunzumutbar erscheinen ließen, die Förderung - wie angekündigt - einzustellen. \n\n41\n\nEin schutzwürdiges Vertrauen ist ferner durch die unterbliebene Anpassung der \nRichtlinien zum Landesjugendplan an die Vorgaben des Haushalts nicht entstanden. \nDenn nach der parlamentarischen Vorgeschichte, der Verabschiedung des \nHaushaltsgesetzes im Dezember 2002 und der Ablehnung des Förderantrags im \nangefochtenen Bescheid vom 13. Januar 2003 ist hinreichend deutlich geworden, \ndass eine Förderung auf der Grundlage dieser Richtlinien nicht mehr in Betracht \nkam. \n\n42\n\nUngeachtet der besonderen Bedeutung für die Mobilität bei der Suche nach \neinem Ausbildungsplatz ist das Jugendwohnen nach dem Achten Buch des \nSozialgesetzbuchs nicht in einer das Vertrauen auf Weiterführung einer staatlichen \nFörderung besonders stützenden Weise ausgestaltet. Wie bereits herausgestellt, ist \ndie Gewährung von Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen nach \n§ 13 Abs. 3 SGB VIII lediglich als \"Kann-Leistung\" geregelt. Nur in eng begrenzten \nAusnahmefällen ist eine Ermessensreduzierung dergestalt denkbar, dass die \nLeistung erbracht werden muss. Im Hinblick hierauf ist auch die objektiv-rechtliche \nGesamtverantwortung der Träger der Jugendhilfe nach § 79 Abs. 1 SGB VIII, der \nzufolge gemäß § 79 Abs. 2 SGB VIII unter anderem die dort beschriebene \nGrundausstattung zu gewährleisten ist, kein Rechtstatbestand, der ein Vertrauen auf \ndie Fortsetzung der Subventionierung von Jugendwohnheimträgern zu rechtfertigen \nvermag. Insoweit besteht ein Unterschied etwa zur Förderung privater \nKindergartenträger oder - auf der Grundlage schulrechtlicher Vorschriften - privater \nSchulträger. \n\n43\n\nUnter diesen Umständen wäre das Vertrauen des Antragstellers auf eine \nWeiterförderung nur dann noch rechtlich geschützt, wenn die Herausnahme des \nJugendwohnens aus der weiteren Landesförderung willkürlich erfolgt wäre. Dafür \nbestehen indes keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Die im Einzelnen zur \nBegründung dieser Haushaltsentscheidung angeführten Erwägungen mögen \npolitisch anfechtbar sein und sich nicht in allem als tragfähig erweisen. Gleichwohl ist \nnicht glaubhaft gemacht, dass die Willkürgrenze damit schon erreicht wäre. \n\n44\n\nII. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die \ndargelegten Beschwerdegründe führen zu einer Abänderung der erstinstanzlichen \nEntscheidung und einer vollständigen Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung. \n\n45\n\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Antragsteller nicht im Wege \nder einstweiligen Anordnung beanspruchen, dass über seinen Förderantrag unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird. Allerdings \nkann eine Behörde, wenn - ausnahmsweise - anders eine Notlage nicht abzuwenden \nist, auch im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet werden, über einen \nAntrag erneut zu entscheiden. Ob ein derartiger Anordnungsgrund im vorliegenden \nFall gegeben ist, braucht nicht entschieden zu werden, da bei summarischer Prüfung \nein materieller Anspruch nicht festgestellt werden kann. Ein solcher Anspruch \nbestünde, wenn bei der Ablehnung des Antrags auf Personalkostenzuschüsse das \nnach den §§ 74 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 SGB VIII eingeräumte Förderermessen nicht \nordnungsgemäß ausgeübt worden und der Antragsteller dadurch in einem seiner \nRechte verletzt wäre. Das ist hingegen nicht der Fall, wie im Einzelnen schon aus \nden Ausführungen unter I. folgt. \n\n46\n\nHiernach durfte der Antragsgegner keine andere Entscheidung als die Ablehnung \ndes Förderantrags treffen. Deswegen kann dahin gestellt bleiben, ob die funktionelle \nZuständigkeit für den Erlass des Ablehnungsbescheids beim \nLandesjugendhilfeausschuss lag. Es spricht allerdings angesichts der starken \nStellung des Landesjugendhilfeausschusses viel dafür, dass dessen funktionelle \nZuständigkeit nicht von der Beantwortung der Frage abhängen soll, ob im \nLandeshaushalt für einen bestimmten Zweck Mittel bereitgestellt sind. Anderenfalls \nwäre nämlich dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes die Beantwortung \ndieser Frage zugewiesen ( vgl. § 70 Abs. 3 SGB VIII ). Das wäre ein schwerlich mit \nder Zuständigkeitsbestimmung nach § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 10 Abs. 2 AG \nKJHG NRW zu vereinbarendes Ergebnis. Sachgerecht dürfte es sein, die für „die \nJugendhilfe bereitgestellten Mittel\" ausschließlich als materiellen Rahmen für die \nBeschlussfassung des Landesjugendhilfeausschusses anzusehen.\n\n47\n\nIII. Die Beschwerde des Beigeladenen ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als \nunzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Danach muss die Beschwerdebegründung die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit \nder angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser \nErfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu \nverwerfen. \n\n48\n\nDer Beigeladene verweist zur Begründung seiner Beschwerde ausschließlich auf \ndie Beschwerdebegründung des Antragsgegners und schließt sich dieser inhaltlich \nan. Hiermit werden die dargelegten Anforderungen an die Zulässigkeit einer \nBeschwerde nicht erfüllt. Die jedem Beteiligten als Beschwerdeführer nach § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO obliegende Prüfung und Durchdringung des Streitstoffes ist \ndurch die Beschwerdebegründung nicht dokumentiert, wenn auf eine Stellungnahme \neines anderen Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeverfahren bloß Bezug \ngenommen wird. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.\n\n50\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-26/12-b-1727-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-26/12-b-1727-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290741","retrieved":"2026-07-09 03:10:30.314928+00:00"}}