{"status":"available","doknr":"OLD290740","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0926.12A75.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-26","aktenzeichen":"12 A 75/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die \nUrteilsformel der angefochtenen Entscheidung mit Ausnahme des Kostenausspruchs \nwie folgt neu gefasst wird: Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom \n15. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1999 \nverpflichtet, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Mai 1999 in Höhe \nvon weiteren 564,30 DM (entsprechend 288,52 EUR) zu gewähren. Die Bescheide \nvom 15. Juni und 11. November 1999 werden aufgehoben, soweit darin die \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für Mai 1999 im Bescheid vom 27. April \n1999 teilweise aufgehoben, die Erstattung von Leistungen gefordert und eine \nAufrechnungsentscheidung getroffen worden ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in entsprechender \nHöhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen, soweit der Beklagte zu weiteren Leistungen \nverpflichtet worden ist.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Mai 1999 \nohne anspruchsmindernde Berücksichtigung der ihm Ende April 1999 ausgezahlten \nArbeitslosenhilfe. \n\n3\n\nDer vom Beklagten sozialhilferechtlich betreute Kläger bezog zu Beginn des \nJahres 1999 laufende Arbeitslosenhilfe und ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. \nDie wöchentlich unter Angabe eines Tagessatzes bewilligte Arbeitslosenhilfe wurde \njeweils monatlich ausgezahlt. In der Zeit ab April 1999 betrug der Tagessatz 32,25 \nDM.\n\n4\n\nFür die Zeit ab Januar 1999 belief sich die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBescheid vom 3. März 1999 auf monatlich 308,75 DM (Regelsatz eines \nHaushaltsvorstands in Höhe von 540 DM, zzgl. Unterkunftskosten von 747 DM abzgl. \n978,25 DM Arbeitslosenhilfe). Ein entsprechender Betrag wurde auch für Mai 1999 \ndurch Bescheid vom 27. April 1999 zuerkannt. Die Arbeitslosenhilfe für April 1999 \nwurde dem Konto des Klägers am 29. April 1999 gutgeschrieben.\n\n5\n\nNachdem das Arbeitsamt für die Dauer vom 11. Mai bis 2. August 1999 eine \nSperrzeit verhängt hatte, verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 1999 eine \nKürzung des Regelsatzes für diesen Zeitraum um 25 % und verwies zur Begründung \nauf § 25 Abs. 2 Nr. 3 BSHG. Der Beklagte regelte sodann die ergänzende Hilfe zum \nLebensunterhalt für den Kläger mit Bescheid vom 25. Mai 1999 für die Zeit ab Juni \n1999 und ermittelte einen Anspruch in Höhe von 173,75 DM. Zugleich wurde in der \nBegründung ausgeführt, für Mai 1999 seien 91,45 DM überzahlt, dieser Betrag werde \nvon der Hilfe für den Monat Juni 1999 einbehalten. \n\n6\n\nHiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, ihm stehe für Mai \n1999 neben den ausgezahlten 308,75 DM weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe \nvon 564,30 DM zu. \n\n7\n\nDer Beklagte regelte darauf unter Änderung des Bescheides vom 25. Mai 1999 \nmit Bescheid vom 15. Juni 1999 die Hilfe für die Monate Mai und Juni 1999 neu. Im \nRahmen der Berechnung hierzu berücksichtigte er die Arbeitslosenhilfe für den \nMonat April 1999 als Einkommen für den Monat Mai 1999. Für den Zeitraum vom 1. \nbis 10. Mai 1999 bewilligte er Leistungen in Höhe von 99,60 DM (10/31 von 308,75 \nDM). Für den Zeitraum vom 11. bis 16. Mai 1999 stellte er den Regelsatz auf Grund \nder verhängten Sperrzeit um ein Viertel gekürzt in die Berechnung ein. Danach ergab \nsich ein anteiliger Anspruch in Höhe von 33,63 DM (6/31 von 173,75 DM). Für den \nZeitraum vom 17. bis 31. Mai 1999 verneinte er eine Hilfebedürftigkeit. Dabei \nberücksichtigte der Beklagte eine Restzahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom \n1. bis 10. Mai, die dem Konto des Klägers am 17. Mai 1999 in Höhe von 322,50 DM \ngutgeschrieben worden war. Ein Nachzahlungsanspruch für Juni 1999 wurde vom \nBeklagten um die im Bescheid ausgewiesene „Überzahlung\" in Höhe von 175,52 DM \n(308,75 DM abzgl. 133,23 DM) für den Monat Mai 1999 reduziert. \n\n8\n\nGegen den Bescheid vom 15. Juni 1999 legte der Kläger am 23. Juni 1999 \nWiderspruch ein, mit dem er sich gegen die Berechnung seines Sozialhilfeanspruchs \nfür Mai und Juni 1999 wandte. Zur Begründung führte er aus, die Arbeitslosenhilfe für \nApril 1999 habe nicht auf seinen Hilfeanspruch im Mai 1999 angerechnet werden \ndürfen, sein anrechenbares Einkommen für Mai belaufe sich lediglich auf 322,50 DM \n(Arbeitslosenhilfezahlung für die Zeit vom 1. bis 10. Mai 1999). \n\n9\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom \n11. November 1999 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: \nEinkommen, das zum Ende eines Monats zufließe und damit für die Bedarfsdeckung \ndes Folgemonats tatsächlich zur Verfügung stehe, sei bei der Hilfeberechnung des \nFolgemonats anzurechnen. Auch sei die Abänderung der Hilfe für Mai 1999 zu \nUngunsten des Klägers und die Verrechnung des Hilfeanspruchs für Juni 1999 mit \nder Überzahlung von Mai 1999 rechtmäßig, da noch nicht abschließend über die \nHilfeleistungen für diese Monate entschieden worden sei. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 6. Dezember 1999 Klage erhoben und zur Begründung auf \nseine Ausführungen im Vorverfahren verwiesen. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Änderung des Bescheides \nvom 15. Juni 1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 11. November 1999 \nzu verpflichten, bei der Berechnung der Hilfe zum \nLebensunterhalt für den Monat Mai 1999 die im April \n1999 ausgezahlte Arbeitslosenhilfe von 978,25 DM \naußer Acht zu lassen. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung hat er auf die Gründe des angefochtenen \nWiderspruchsbescheides Bezug genommen. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit folgender Urteilsformel stattgegeben:\nDer Beklagte wird unter Änderung des Bescheides \nvom 15. Juni 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. November 1999 \nverpflichtet, bei der Berechnung der Hilfe zum \nLebensunterhalt für den Monat Mai 1999 die im April \n1999 ausgezahlte Arbeitslosenhilfe von 978,25 DM \nnicht anzurechnen. \n\n17\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für \ndas Gerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n18\n\nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die dem Kläger am 29. April \n1999 ausgezahlte Arbeitslosenhilfe sei als Einkommen für den Monat April 1999 und \nfür den streitbefangenen Bedarfsmonat Mai 1999 allenfalls als Vermögen zu werten. \nDies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \ngrundsätzlichen Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses im Bedarfszeitraum bei \nder Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen. Diese sog. Zuflusstheorie sei \nauch auf laufende monatliche Leistungen anzuwenden. Handhabungsprobleme für \nden Sozialhilfeträger seien danach zwar denkbar, wenn das noch vorhandene \nEinkommen des Vormonats im Folgemonat als Vermögen zu werten sei und \ngegebenenfalls der Vermögensschongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG in \nVerbindung mit der Verordnung zu § 88 Abs. 2 \nNr. 8 BSHG unterliege. Dem könne jedoch bei einem in näherer Zukunft sicher zu \nerwartenden Zufluss von Einkommen gemäß § 15b BSHG durch eine darlehnsweise \nBewilligung ausreichend Rechnung getragen werden. Maßgeblicher Bedarfszeitraum \nsei der Monat Mai 1999. Zwar vertrete der Deutsche Verein für die öffentliche und \nprivate Fürsorge in einem Gutachten die Auffassung, wie der Bedarfszeitraum zu \nbestimmen sei, hänge von der Regelungspraxis des Sozialhilfeträgers ab, dies könne \nder jeweilige Kalendermonat oder ein mit dem Eingang des Einkommens \nbeginnender Zeitmonat sein. Der Beklagte habe hier jedoch durch seine \nVerwaltungspraxis gegenüber den Hilfeempfängern festgelegt, dass eine \nHilfeleistung nach Kalendermonaten erfolge. Auch wenn die Ende April 1999 dem \nKläger ausgezahlte Arbeitslosenhilfe im Mai 1999 noch zur Verfügung gestanden \nhabe, sei sie als Vermögen nicht anzurechnen, weil die Schongrenze des § 88 Abs. \n2 Nr. 8 BSHG nicht überschritten sei. \n\n19\n\nDer Beklagte macht zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im \nWesentlichen geltend: Auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sei eine am 29. April 1999 zugeflossene Leistung der \nArbeitslosenhilfe als Einkommen für den Bedarfsmonat Mai 1999 oder für einen mit \ndem Zeitpunkt der Auszahlung beginnenden gesonderten Bedarfszeitraum, der einen \nTeil auch des Monats Mai erfasse, zu berücksichtigen. Nach § 8 der Verordnung zu \n§ 76 BSHG sei die Arbeitslosenhilfe, da sie monatlich in wechselnder Höhe gezahlt \nwerde, als Jahreseinkommen zu berechnen und daher grundsätzlich mit einem \nZwölftel für den Monat zu berücksichtigen. Abzustellen sei auf einen \nBedarfszeitraum, für den das Einkommen auch verfügbar sei. Dies müsse bei \nentsprechenden Zahlungen zum Monatsende der Folgemonat oder ein vom \nKalendermonat abweichender, mit dem Zufluss beginnender Monatszeitraum sein. \nDie vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Auffassung führe zu einer \nungerechtfertigten Besserstellung von Sozialhilfeempfängern gegenüber weiten \nBevölkerungskreisen, die aus den zum Ende eines Kalendermonats zugeflossenen \nEinkünften den Lebensunterhalt im Folgemonat sicherstellen müssten. Eine \ngenerelle Verwaltungspraxis im Sinne einer Berechnung auf der Grundlage einer mit \ndem jeweiligen Kalendermonat identischen Bedarfszeit bestehe in seinem \nZuständigkeitsbereich nicht.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Gründe der \nangefochtenen Entscheidung. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie genügt insbesondere dem \nBegründungserfordernis nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. \nDezember 2001 geltenden, hier weiterhin maßgeblichen Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 28 \ndes Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom \n20. Dezember 2001 - BGBl. I 3987). Danach muss die Begründung einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung \nenthalten. Dem genügt der Schriftsatz des Beklagten vom 7. Mai 2003 zwar nicht. Er \nnimmt aber Bezug auf die Zulassungsschrift vom 7. Dezember 2001, die diese \nAnforderungen erfüllt. Eine solche Bezugnahme ist nicht zu beanstanden.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2003\n - 2 B 32/02 -.\n\n29\n\nDie Berufung des Beklagten ist allerdings unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat der Klage der Sache nach zu Recht stattgegeben (I.-III.). Zur Klarstellung ist \nindes der Entscheidungstenor neu zu fassen (IV.).\n\n30\n\nI. Der erstinstanzlich beschiedene Klageantrag des Klägers bedarf der \nAuslegung. Er ist dem Wortlaut nach darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, \nbei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für Mai 1999 die im April 1999 \nausgezahlte Arbeitslosenhilfe außer Acht zu lassen. Wird nur das in den Blick \ngenommen, kann das Rechtsschutzbegehren des Klägers dahin verstanden werden, \ndass es ihm um die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe eines Betrags geht, der sich nach der genannten Vorgabe \nbei der Berechnung der Hilfe ergeben würde. Dabei handelt es sich um einen wie \nfolgt aufzuschlüsselnden Betrag von 873,05 DM:\n\n31\n\nRegelsatz für die Zeit vom 1.-10. Mai 174,19 DM\nRegelsatz für die Zeit vom 11. bis 31. Mai (gekürzt) 274,36 DM\nUnterkunftskosten 747,- DM\nSumme 1195,55 DM\nAbzgl. Arbeitslosenhilfe für 1. -10. Mai: 322,50 DM\nRestbetrag: 873,05 DM\n\n32\n\nEs ist indes zu berücksichtigen, dass dem Kläger ursprünglich für Mai 1999 mit \ndem Bescheid vom 27. April 1999 bereits 308,75 DM bewilligt worden waren und \ndass diese Entscheidung mit dem Bescheid vom 25. Mai 1999 in der Fassung des \nBescheids vom 15. Juni 1999 der Sache nach teilweise aufgehoben wurde, sodass \nletztlich noch ein Betrag von 133,23 DM zuerkannt blieb; in diesem Umfang wurde \nkonkludent eine Erstattung gefordert, die durch Aufrechnung (Verrechnung mit \nAnsprüchen für Juni 1999) realisiert wurde. Bei sachgerechter Auslegung ist das \nRechtsschutzbegehren danach letztlich dahin zu verstehen, dass es dem Kläger um \ndie Anfechtung im Umfang der Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung und lediglich \nhinsichtlich eines 308,75 DM übersteigenden Betrags (564,30 DM) um Verpflichtung \nzu weitergehender Gewährung geht. Dies entspricht im Übrigen auch dem vom \nKläger in seinem Schreiben vom 3. Juni 1999 (Blatt 110 der Beiakte I), also im \nVorverfahren ausdrücklich artikulierten Rechtsschutzziel. \n\n33\n\nDem so verstandenen Rechtsschutzbegehren hat das Verwaltungsgericht der \nSache nach aus den folgenden Gründen zu Recht entsprochen.\n\n34\n\nII. Die Klage ist zulässig.\n\n35\n\nSie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO statthaft, soweit es dem Kläger \num die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen für den \nMonat Mai 1999 geht. \n\n36\n\nWegen der Aufhebung der Gewährung von Leistungsbewilligungen, die den vom \nBeklagten zuletzt im Bescheid vom 15. Juni 1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides zuerkannten Betrag (133,23 DM) übersteigen, aber den mit \nBescheid vom 27. April 1999 gewährten Betrag von 308,75 DM nicht überschreiten \n(Aufhebung im Umfang von 175,52 DM) und einer in diesem Umfang erfolgten \nkonkludenten Erstattungsforderung sowie Aufrechnung ist die Klage als \nAnfechtungsklage nach § 42 VwGO statthaft. \n.\nIII. Die so verstandene Klage ist auch insgesamt begründet.\n\n37\n\n1. Die Verpflichtungsklage wegen der Bewilligung weiter gehender Leistungen für \nMai 1999 hat Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von weiterer Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 564,30 DM für Mai 1999. \n\n38\n\nDer vom Beklagten zutreffend ermittelte Bedarf des Klägers an Hilfe zum \nLebensunterhalt für diesen Monat belief sich auf 1195,55 DM. Dem stand \nEinkommen im Sinne von § 76 des Bundessozialhilfegesetzes in der hier \nmaßgeblichen, durch Gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088) geänderten Fassung - \nBSHG - gegenüber, das für diesen Zeitraum nur in Höhe von 322,50 DM \nanzurechnen war. Damit war der Lebensunterhalt im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG auch unter Berücksichtigung des bewilligten Teilbetrags im Umfang des \nVerpflichtungsbegehrens nicht gedeckt. Denn die am 29. April 1999 (einem \nDonnerstag) gezahlte Arbeitslosenhilfe war nach sozialhilferechtlichen Maßstäben \nnicht Einkommen im Mai 1999.\n\n39\n\nDie für diese Feststellung erhebliche Abgrenzung von Einkommen und \nVermögen \nnimmt der Senat nach dem diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht aktuell \nentwickelten Rechtssatz vor (a.). Danach war das Einkommen, das im April 1999 \nausgezahlt wurde, hier einer Bedarfszeit zuzuordnen, die mit diesem Kalendermonat \nübereinstimmt (b.). \n\n40\n\n a. Zum Einkommen gehören nach § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder \nGeldeswert mit Ausnahme der dort aufgeführten Sozialleistungen. Auf der Grundlage \nder Verordnungsermächtigung in § 76 Abs. 3 BSHG enthält die Verordnung zur \nDurchführung des § 76 BSHG vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692) Regelungen \nüber die Berechnung des Einkommens. Zum Vermögen im Sinne des BSHG gehört \nnach § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Nach der neueren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sozialhilferechtlich Einkommen \nalles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält und Vermögen das, \nwas er in der Bedarfszeit bereits hat.\n\n41\n\nVgl. Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 - \n\"Steuererstattung\", BVerwGE 108, 296, \n- 5 C 14/98 - \"Schadenersatz\", FEVS 51, 51, \n- 5 C 16/98 - \"geerbter Unterhaltsanspruch\", NJW \n1999, 3210, Urteil vom 19. Februar 2001\n - 5 C 4/00 - „Nachzahlung von Arbeitsentgelt\", FEVS \n52, 439; vgl. zur früher vertretenen „Identitätstheorie\" \netwa BVerwG, Urteil vom 24. April 1968 - 5 C 62/67 - \nFEVS 15, 441 ebenso auch VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 6 S \n2671/95 -, FEVS 48, 300 m.w.Nachw. und OVG \nNRW, Urteil vom 26. Februar 1999 \n- 16 A 4828/97 -, info also, 2000, 222. \n\n42\n\nBei der Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist mithin grundsätzlich \nauf den tatsächlichen Zufluss im Bedarfszeitraum, der „Bedarfszeit\", abzustellen. \nMittel, die in dieser Zeit zufließen, sind Einkommen. Sind sie nach dem Ende dieser \nZeit noch nicht verbraucht, wachsen sie dem Vermögen zu. Abweichendes gilt \nlediglich dann, wenn durch gesetzliche Zuordnung ein anderer Zeitraum als \nmaßgeblicher Bezugszeitraum bestimmt wird (normativer Zufluss). „Bedarfszeit\" ist \ndie Zeit, in der der Bedarf besteht und grundsätzlich rechtzeitig zu decken ist. \n\n43\n\nDiese vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Einordnung \neinmaliger Zuflüsse entwickelte Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach \nder „Zuflusstheorie\" hat sich der Senat bereits in der Vergangenheit zu eigen \ngemacht.\n\n44\n\nVgl. etwa Beschluss vom 12. Juni 2003\n - 12 E 144/01 - sowie Beschluss vom 25. August \n2003 - 12 A 3233/01 -.\n\n45\n\nSie nicht auch auf laufende Zahlungen - wie die hier streitige Arbeitslosenhilfe - \nanzuwenden, besteht kein Grund. \n\n46\n\nVgl. etwa auch VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Juni \n2002 - 8 K 1374/02 -, Juris-Dokument Nr. \nMWRE106300200 (rechtskräftig), sowie VG \nSchleswig, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 13 B \n153/02 -.\n\n47\n\nb. Ausgehend von dieser Abgrenzung ist die Zahlung von Arbeitslosenhilfe am \n29. April 1999 als Einkommen ausschließlich im April 1999 zu werten. Denn die \nBedarfszeit, in der die Hilfeleistung beim Kläger einging, war dieser \nKalendermonat.\n\n48\n\nDer Beklagte selbst hat in seiner Bewilligungspraxis gegenüber dem Kläger an \nden jeweiligen Kalendermonat als Bedarfszeit angeknüpft. Er nahm nicht etwa für \neinen mit dem Zufluss beginnenden Monat, sondern für den Folgemonat eine \nAnrechnung des im Vormonat erfolgten Zuflusses vor. Eine behördliche \nEinzelfallentscheidung im Sinne einer Bestimmung eines mit dem tatsächlichen \nZufluss beginnenden Monatszeitraums als Bedarfszeit lässt sich weder den \nvorliegenden Verwaltungsvorgängen noch dem Vorbringen des Beklagten im \nGerichtsverfahren entnehmen. Diese Bewilligungspraxis ist im vorliegenden Fall \nmaßgeblich.\n\n49\n\naa. Die „Bedarfszeit\" ist bei einer Zahlung von Arbeitslosenhilfe oder anderen \nregelmäßig während eines Kalendermonats wiederkehrenden Geldeingängen auch \nunter dem Blickwinkel eines normativen Zuflusses im Sinne der vom \nBundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze nämlich nicht etwa von \nGesetzes wegen der auf den Monat der tatsächlichen Zahlung folgende \nKalendermonat oder ein mit dem tatsächlichen Zufluss beginnender Monatszeitraum. \n\n50\n\nEine Anerkennung des Folgemonats als „Bedarfszeit\" entspräche einer in der \ninstanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Modifikation der \n„Identitätstheorie\".\n\n51\n\nVgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. \nAugust 1997 - 2 K 138/97 -, im weiteren Verlauf \ndieses Verfahrens ergingen die Urteile des OVG \nNRW vom 26. Februar 1999 - 16 A 4828/97 - und \ndes BVerwG vom 19. Februar 2001 - 5 C 4.00 -, \nFEVS 52, 439.\n\n52\n\nFür eine solche Betrachtung bedürfte es indes nach der vorstehenden \nKonzeption der „Zuflusstheorie\" einer normativen Anknüpfung. Eine solche findet sich \nweder im Gesetz noch in der VO zu § 76 BSHG. Zwar kommt in der einmalige \nEinnahmen betreffenden Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 der VO zu § 76 BSHG die \nWertung des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass Einnahmen auf Zeiträume zu \nbeziehen sind, für die sie bedarfsdeckend eingesetzt werden können und nach der \nVerkehrsanschauung regelmäßig eingesetzt werden. Die Übertragung dieser \nWertung auf den Fall laufender Einnahmen erscheint dem Senat aber schon durch \ndie Beschränkung des Anwendungsbereichs der Regelung in der Verordnung auf \neinmalige Zuflüsse ausgeschlossen.\n\n53\n\nFür die des Weiteren zu erwägende Anknüpfung der Bedarfszeit an einen exakt \nmit dem tatsächlichen Zufluss beginnenden (monatlichen) Bedarfszeitraum ließen \nsich zwar der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz und der sozialhilferechtliche \nBedarfsdeckungsgrundsatz anführen, die in § 2 Abs. 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG eine normative Ausprägung erlangt haben. Bei einer Gesetzesanwendung im \nLicht dieser Grundsätze könnte berücksichtigt werden, dass bei regelmäßigem \nEinkommen, das jeweils zum Ende eines kalendarischen Monats zufließt, der Bedarf \ndaraus nicht für den vollen laufenden Monat, sondern vielmehr ab dem Zeitpunkt des \nZuflusses gedeckt werden kann. In derartigen Fallgestaltungen könnte es den \ngenannten Grundsätzen eher entsprechen, die Bedarfszeit in der Weise zu \nbestimmen, dass sie mit dem Zufluss der Mittel beginnt. Für eine solche \nobligatorische Koppelung der Bedarfszeit an den Zeitpunkt eines \nEinkommenszuflusses bedürfte es indes schon wegen des Vorbehalts des Gesetzes \neiner eindeutigen normativen - gesetzlichen oder auf gesetzlicher Grundlage \nberuhenden, durch den Verordnungsgeber vorgenommenen - Regelung. Diese ist \nbisher nicht erfolgt.\n\n54\n\nDie vom Beklagten angeführten verwaltungspraktischen Schwierigkeiten bei der \nAnwendung der „Zuflusstheorie\" sind nicht derart, dass sie eine die gesetzliche \nGrundlage ersetzende richterliche Rechtsfortbildung rechtfertigen könnten. Das gilt \numso mehr, als auch die Koppelung der Bedarfszeit an den Einkommenszufluss \nverwaltungspraktische Schwierigkeiten zur Folge hätte.\n\n55\n\nNur vordergründig besteht im erstgenannten Fall die Gefahr, dass eine \nvermögenslose Person mit Einkünften (unterhalb des Vermögensschonbetrags) \njeweils zum Monatsende und ohne durchsetzbaren Anspruch auf einen Vorschuss, \nnicht nur für die Zeit bis zum erstmaligen Zufluss, sondern auch für den Folgemonat \ngrundsätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen könnte.\n\n56\n\nVgl. zum Vorschuss bei Leistungen der \nArbeitslosenhilfe Bayerischer VGH, Urteil vom 22. \nJanuar 2003 - 12 CE 02.3048 -, Juris-Dokument Nr. \nMWRE104440300 = info also 2003, 163 sowie \nLandessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom \n8. März 1999 - L 13 AL 2002/98 -, Juris-Dokument \nNr. KSRE000841013.\n.\n\n57\n\nBei näherer rechtlicher Würdigung einer derartigen Fallgestaltung hält das \nGesetz aber Wege bereit, nach denen nicht zu befürchten ist, dass eine solche \nPerson im Ergebnis und auf Dauer mehr Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen \nkönnte als ein Hilfe Suchender, dessen Einkünfte zu Beginn des Kalendermonats \nzufließen.\n\n58\n\nAllerdings könnte bei der Entscheidung über die Hilfe für den Folgemonat zu \nBeginn dieses Monats das Einkommen des Vormonats weder nach §§ 76, 11 Abs. 1 \nBSHG noch nach §§ 88, 11 Abs. 1 BSHG berücksichtigt werden. Wäre indes \nwiederum zum Ende des Monats und damit noch in der „Bedarfszeit\" ein Mittelzufluss \nzu erwarten, spräche Einiges dafür, anzunehmen, dass aus diesem Einkommen bei \nder zugrundegelegten „Bedarfszeit\" eines Kalendermonats im Sinne des § 11 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG der notwendige Lebensunterhalt „beschafft\" werden könnte und mithin \nkein Anspruch auf uneingeschränkte Hilfe bestünde. Einer tatsächlichen Notlage zu \nBeginn des Monats bis zur Auszahlung des Einkommens könnte dann nach § 11 \nAbs. 2 Satz 1 BSHG mit einer Leistung unter dem Vorbehalt eines \nAufwendungsersatzes begegnet werden. Diese Bestimmung berechtigt nämlich den \nTräger der Sozialhilfe, in begründeten Fällen auch insoweit - mit der Rechtsfolge \neiner Verpflichtung zum Aufwendungsersatz nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG - Hilfe \nzum Lebensunterhalt zu gewähren, als aus dem nach § 11 Abs. 1 BSHG zu \nberücksichtigenden Einkommen und Vermögen der notwendige Lebensunterhalt \nbeschafft werden kann. Das Inaussichtstehen eines Zuflusses im weiteren Verlauf \nder Bedarfszeit ließe sich zwanglos als begründeter Fall im Sinne des Gesetzes \nverstehen.\n\n59\n\nVgl. etwa Schoch, in Lehr- und Praxiskommentar \nzum BSHG, 6. Aufl., Rz. 39, 42 zu § 11.\n\n60\n\nWenn das Einkommen des Vormonats als Vermögen unterhalb der Schongrenze \nnoch tatsächlich verfügbar wäre, könnte eine Leistung nach § 11 Abs. 2 BSHG \ngegebenenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden.\n\n61\n\nGinge man hingegen davon aus, dass Einkommen im Sinne des § 76 BSHG nur \nbei tatsächlicher Verfügbarkeit („bereite Mittel\") in Anwendung des § 11 BSHG zu \nberücksichtigen wäre, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 \n- 5 C 35.77 -, BVerwGE 55, 148, \n\n62\n\nlägen die Voraussetzungen einer Anrechnung bis zum Zuflusszeitpunkt nicht vor. \nDem Sozialhilfeträger bliebe dann die Möglichkeit, entweder zuschussweise zu \nleisten und (bei Einkünften in Form von Sozialleistungen anderer Träger) einen \nErstattungsanspruch bei dem Träger der Sozialleistung anzumelden bzw. nach § 15 \nb BSHG lediglich darlehnsweise zu leisten.\n\n63\n\nVgl. zu der Möglichkeit darlehnsweiser Hilfe in \ndiesem Zusammenhang: OVG Lüneburg, Beschluss \nvom 21. Dezember 1999 - 4 M 4775/99 -, FEVS 51, \n515.\n\n64\n\nbb. Die Bewilligungspraxis des Beklagten mit ihrer Anknüpfung der Bedarfszeit \nan den Kalendermonat berücksichtigt die Regelungen der VO zu § 76 BSHG. Eine \nBezugnahme auf das „monatliche\" Einkommen findet sich zunächst in § 11 Abs. 1 \nSatz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 der VO zu § 76 BSHG. Zu den sonstigen Einkünften \nnach § 8 Abs. 1 Satz 1 der VO zu § 76 BSHG zählen die Zahlungen von \nArbeitslosenhilfe nach dem SGB III, da sie monatlich in wechselnder Höhe erfolgen \n(vgl. §§ 190ff. 198 Satz 1, 337f., 139 SGB III), sie sind danach als Jahreseinkünfte zu \nberechnen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der VO zu § 76 BSHG gilt daher ein Zwölftel \ndieser Einkünfte als „monatliches\" Einkommen im Sinne des Gesetzes. Diese \nnormative Zuordnung bringt die Wertung des Verordnungsgebers zum Ausdruck, als \nBezugszeitraum den jeweiligen Kalendermonat zu betrachten. Davon, dass \ngrundsätzlich der Kalendermonat maßgebliche „Bedarfszeit\" im Rahmen der Hilfe \nzum Lebensunterhalt ist, geht im Übrigen auch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts aus.\n\n65\n\nVgl. Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 1989 \n- 5 C 61.86 -, FEVS 39, 353, zum „monatlichen \nEinkommen\" im Sinne des § 79 BSHG sowie Urteil \nvom 19. Februar 2001 - 5 C 4.00 -, a.a.O.; vgl. aus \nder instanzgerichtlichen Rechtsprechung auch VG \nNeustadt (Weinstraße), Urteil vom 16. Januar 2003 - \n4 K 2259/02.NW, Juris-Dokument Nr. MWRE \n104770300 (rechtskräftig) = info also 2003, 165 \nsowie VG Karlsruhe und VG Schleswig, a.a.O.\n\n66\n\nÜber diesen normativen Ansatz hinaus trägt diese Bewilligungspraxis der \nZuordnung von Zuflüssen und Bedarfen in der Lebenswirklichkeit Rechnung. \nArbeitsentgelt, aber auch sonstige Einkünfte wie z.B. Kindergeld und Wohngeld \nwerden kalendermonatlich gezahlt. Auch auf der Bedarfsseite - z. B. bei der Zahlung \nder Miete - erfolgt grundsätzlich eine Aufteilung nach Kalendermonaten. \n\n67\n\ncc. Ob die „Bedarfszeit\" aus den vorstehenden Gründen zwingend auf den April \n1999 als den Zuflussmonat fixiert ist oder ob der Sozialhilfeträger in Abweichung vom \njeweiligen Kalendermonat ausnahmsweise als Bedarfszeitraum bei entsprechenden \nZahlungen zum Monatsende einen mit dem Zufluss beginnenden Monatszeitraum im \nRahmen einer ausdrücklichen Einzelfallregelung als Bedarfszeit bestimmen kann, \n\n68\n\nvgl. in diesem Sinne Gutachten des Deutschen \nVereins für öffentliche und private Fürsorge vom 30. \nOktober 2000 - G 69/2000 -, NDV 2001, 128 sowie \nVG Braunschweig, Beschluss vom 25. Juli 2000 - 3 B \n92/00 -, \n\n69\n\nbedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Wie bereits \nausgeführt, hat der Beklagte eine entsprechende Regelung nicht getroffen.\n\n70\n\n2. Das Anfechtungsbegehren hat unabhängig von der zwischen den Beteiligten \nstreitigen sozialhilferechtlichen Frage, ob die Arbeitslosenhilfezahlung vom 29. April \n1999 als Einkommen für den Streitzeitraum Mai 1999 zu berücksichtigen war, aus \nverfahrensrechtlichen Gründen Erfolg. \n\n71\n\na. Für die mit dem Bescheid vom 15. Juni 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. November 1999 erfolgte teilweise Aufhebung der \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt kommt allein § 45 Abs. 1 SGB X als \nErmächtigungsgrundlage in Betracht. Nach dieser Bestimmung darf ein \nbegünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2-4 SGB X \nzurückgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten war eine \nÄnderung der ursprünglichen Bewilligung von 308,75 DM durch Bescheid vom 27. \nApril 1999 (auch wenn sie entgegen den vorstehenden Ausführung zu hoch und \ndeshalb rechtswidrig gewesen wäre) nicht ohne weiteres deshalb möglich, weil der \nKläger Widerspruch erhoben hatte und eine „abschließende Regelung\" noch nicht \nvorlag.\n\n72\n\nOb eine „Verböserung\" („reformatio in peius\") einer mit Widerspruch \nangegriffenen Entscheidung im Rahmen der Widerspruchsentscheidung zulässig ist, \nrichtet sich grundsätzlich nach dem einschlägigen materiellen Recht. \n\n73\n\nvgl. dazu näher Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. \nAufl., Rz. 78 ff. zu der entsprechenden Regelung in § \n48 VwVfG mit umfangreichen Nachweisen, sowie \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., Rz. 7 zu § 48. \n\n74\n\nGrundsätzlich richtet sich die Entscheidung in dem durch einen Widerspruch \neingeleiteten sozialhilferechtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorrangig nach den \nBestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies stellt § 62 SGB X klar. Davon \nunberührt bleibt indes die Anwendbarkeit der allgemeinen \nsozialverwaltungsverfahrensrechtlichen Regelung in § 45 SGB X, soweit es um eine \nAufhebung einer vom Widerspruch nicht betroffenen begünstigenden Teilregelung \ngeht.\n\n75\n\nVgl. hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom \n5. Mai 1993 - 9/9a RVs 2/92 - Juris-Dokument Nr. \nKSRE 022123419.\n\n76\n\nEine solche Teilregelung lag hier in der Bewilligung von 308,75 DM. Diese \nbegünstigende Teilreglung hatte der Kläger nicht angegriffen.\n\n77\n\nWar mithin eine (teilweise) Änderung der Entscheidung, dem Kläger Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 308,75 DM für Mai 1999 zu gewähren, nur nach \nMaßgabe des § 45 Abs. 1 SGB X zulässig, war eine Rücknahme nach dieser \nBestimmung schon deshalb rechtswidrig im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 und § 114 \nSatz 1 VwGO, weil es an der nach dem Gesetz gebotenen Ermessensbetätigung \nfehlt. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes („..darf ..\") ergibt, steht die \nRücknahme einer rechtswidrigen Bewilligungsentscheidung grundsätzlich im \nErmessen der zuständigen Behörde. \n\n78\n\nVgl. dazu allg. Wahrendorf, in: Giese/Krahmer, \nSozialgesetzbuch I und X, Kommentar, Loseblatt, \nStand November 2000, Anm. 11.7 zu § 45 SGB \nX.\n\n79\n\nDieses Ermessen ist nach § 39 SGB I entsprechend dem Zweck der \nErmessensermächtigung unter Beachtung der gesetzlichen Ermessensgrenzen \nauszuüben. Weder der Begründung der Entscheidung noch dem Akteninhalt im \nÜbrigen lässt sich entnehmen, dass der Beklagte überhaupt erkannt hatte, die in \nRede stehende Regelung nur nach § 45 SGB X und damit unter Ausübung von \nErmessen treffen zu dürfen. Im Widerspruchsbescheid (Seite 4) findet sich lediglich \nein Passus, in dem die Zulässigkeit der Verrechnung mit dem Fehlen einer \nabschließenden Entscheidung für Mai und Juni 1999 begründet wird. Damit liegt ein \nErmessensdefizit (Ermessensausfall) vor, das zur Aufhebung der Entscheidung \nführt.\n\n80\n\nb. Damit liegen auch die Voraussetzungen für eine Erstattungsforderung nach \n§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind auf der Grundlage \neines Verwaltungsakts gewährte Leistungen zu erstatten, soweit der Verwaltungsakt \naufgehoben worden ist. An dieser Voraussetzung fehlt es mit Blick auf die \ngerichtliche Kassation der Aufhebungsentscheidung des Beklagten. \n\n81\n\nc. Dementsprechend ist auch die Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch \nrechtswidrig. Eine Aufrechnung nach § 25a Abs. 1 BSHG kommt in Betracht, wenn \nein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung wegen zu Unrecht erbrachter \nSozialhilfe gegen den Hilfeempfänger besteht. Eine solche aufrechnungsfähige \nForderung des Beklagten gegen den Kläger bestand hier aus den Gründen zu b. \nindes nicht. \n\n82\n\nIV. Im Hinblick auf die Ausführungen unter III. 2. ist allerdings eine Klarstellung \nder erstinstanzlichen Urteilsformel in dem aus dem Tenor ersichtlichen Sinne \nangezeigt. Dadurch wird die Gestaltungswirkung der Entscheidung über die \nAnfechtungsklage verdeutlicht und die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung \nweiterer Hilfe präzisiert. Die Befugnis des Oberverwaltungsgerichts hierzu ergibt sich \naus §§ 128, 129 VwGO.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n84\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n85\n\nDie Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, soweit es um \nden Verpflichtungsausspruch geht. In diesem Zusammenhang kommt es aus den \nvorstehenden Gründen auf die höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte \nFrage an, ob die Bedarfszeit im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt \nbei laufenden Einkommenszuflüssen von Gesetzes wegen mit dem Zuflusszeitpunkt \nbeginnt.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-26/12-a-75-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-26/12-a-75-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290740","retrieved":"2026-07-09 03:10:30.219532+00:00"}}