{"status":"available","doknr":"OLD290739","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0926.11D53.00AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-26","aktenzeichen":"11 D 53/00.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 23. Dezember \n1999 ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Mit dem weitergehenden \nHauptantrag wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten \nvom 23. Dezember 1999 für den Neubau der B 7n - Ortsumgehung N. - von \nBaukilometer 9+415 bis Baukilometer 14+549,915. Die planfestgestellte Trasse mit \neinem einbahnigen Querschnitt mit je einem Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung soll \nöstlich von \"M. \" die vorhandene Trasse verlassen, in einem nördlichen Bogen \nzwischen N. und N. - im wesentlichen im Einschnitt - verlaufen und im \nBereich \"M. \" in die L 403 einmünden. Nach Verwirklichung dieses ersten \nBauabschnitts soll die B 7n in einem zweiten Bauabschnitt in südöstlicher Richtung \nbis zur vorhandenen Trasse der B 7 fortgeführt werden. In den Bedarfsplänen des \nFernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 558) und vom \n15. November 1993 (BGBl. I S. 1878, berichtigt durch Bekanntmachung vom \n29. Dezember 1994, BGBl. 1995 I S. 13) ist der Neubau der Ortsumgehung als \nProjekt \"B 7 nordöstlich N. (L 403) - E. (B 7)\" im vordringlichen Bedarf \nausgewiesen. Im Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2003 ist das Vorhaben \nnicht mehr enthalten.\n\n3\n\nDie B 7 alt ist u.a. für den Streckenabschnitt zwischen \"E. (B 1) und BAB 46 \n(AS I. -F. )\" im sog. Abstufungskonzept vom 1. Januar 1995 für autobahnparallele \nBundesstraßen des Bundesministeriums für Verkehr enthalten. Damit hat es \nfolgende Bewandtnis: Auf Initiative des Bundesrechnungshofs forderte das \nBundesministerium für Verkehr erstmals im Mai 1987 die obersten \nStraßenbaubehörden der Länder auf, bestimmte parallel zu Bundesautobahnen \nverlaufende Bundesstraßen in eine Straßenklasse nach Landesrecht abzustufen, \nweil sie nicht mehr dem weiträumigen Verkehr dienten und dazu auch nicht mehr \nbestimmt seien. Kriterien der Abstufung waren ein mittlerer Abstand der \nautobahnparallenen Bundesstraße zur Autobahn von ca. 5 km, eine ausreichende \nVerknüpfung von Autobahn und Straße sowie die Sicherstellung des Netzschlusses \nder verbleibenden Bundesstraßen. Der Verkehrsausschuss des Deutschen \nBundestages und der Rechnungsprüfungsausschuss sprachen sich für die \nAbstufungsaktion aus mit der Maßgabe eines zeitlich gestuften Vorgehens durch \neinstweilige Zurückstellung der Streckenabschnitte mit vorgesehenen \nBedarfsplanmaßnahmen. Daraufhin erarbeitete das Bundesministerium für Verkehr \ndas Abstufungskonzept 1987, das in der ersten Stufe die sofortige Abstufung von ca. \n1.500 km Bundesstraßen ohne Bedarfsplanmaßnahmen und in einer später \numzusetzenden zweiten Stufe die Abstufung weiterer ca. 1.500 km mit \nBedarfsplanmaßnahmen vorsah. Im Jahre 1995 wurde das Konzept überprüft, \naktualisiert - bis zum 1. Januar 1995 waren 707 km Bundesstraßen abgestuft - und \ndurch Einbeziehung auch der engmaschigen Netze in den Verdichtungsräumen \nerweitert, soweit der Bund in Parallellage Bundesautobahnen neu- oder ausgebaut \nhatte. Dieses fortentwickelte Abstufungskonzept betrifft eine Gesamtstreckenlänge \nvon etwa 5.000 km autobahnparalleler Bundesstraßen, von der ein Teil sofort und ein \nweiterer, von Maßnahmen des neuen Bedarfsplanes - wie die Ortsumgehung N. \n- betroffener Teil später abgestuft werden soll. Auf Nordrhein-Westfalen bezogen \nbetrifft das Konzept Bundesstraßen mit einer Gesamtlänge von etwa 1.500 km; \ndavon sind etwa 600 km Streckenabschnitte mit Bedarfsplanmaßnahmen ab dem \nJahr 1991. In einer Antwort vom 4. Juli 1996 auf eine parlamentarische Anfrage der \nBundestagsabgeordneten T. -A. zur Betroffenheit von Bundesstraßen im Kreis \nN. vom Abstufungskonzept (BT-Drucks. 13/5234) erklärte die Bundesregierung, \ndass die Teilstrecke der B 7 zwischen der Kreisgrenze westlich und der Kreisgrenze \nöstlich N. nach Realisierung der Bedarfsplanmaßnahme abgestuft werden soll. \nAuf eine weitere parlamentarische Anfrage erklärte die Bundesregierung unter dem \n11. Dezember 1997 (BT-Drucks. 13/9444) u.a, sie beabsichtige bei der \nFortschreibung des Bedarfsplans alle noch nicht realisierten Projekte hinsichtlich des \nBedarfs zu überprüfen; dies gelte auch für Projekte auf den Netzstrecken des \nAbstufungskonzepts 1995. Das Vorhaben einer Ortsumgehung N. im Zuge der B \n7 sei bis zur nächsten Fortschreibung des Bedarfsplans zurückgestellt; sie stehe im \ndann fälligen Gesetzgebungsverfahren zur Disposition. Das Abstufungskonzept 1995 \nbedürfe noch der Abstimmung mit den alten Bundesländern. Die notwendigen \nbilateralen Gespräche mit den betroffenen Bundesländern seien noch nicht zum \nAbschluss gekommen. Ein endgültiger Umfang des Abstufungskonzepts werde erst \nnach Vorliegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur \nWeisungsbefugnis des Bundes und nach Abschluss der noch ausstehenden \nbilateralen Gespräche feststehen. In einer Antwort der Landesregierung Nordrhein-\nWestfalen vom 21. September 2000 (LT-Drucks. 13/209) heißt es zu den \"Folgen \ndes Abstufungsurteils des Bundesverfassungsgerichts\" u.a., das Bundesministerium \nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen prüfe zurzeit, wie das Abstufungskonzept \nnunmehr umgesetzt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass es bald zu \nbilateralen Verhandlungen kommen werde. Nach dem Inhalt seiner Antwort vom 20. \nNovember 2002 auf eine entsprechende Anfrage des Senats hält das \nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen an der in seinem \nKonzept geäußerten Absicht der Abstufung der B7 fest (Gerichtsakte Bl. 75). Nach \neinem Beschluss der Landesregierung NRW vom 13. Mai 2003 zum \nReferentenentwurf zum Bundesverkehrswegeplan 2003 soll für die B 7 \nOrtsumgehung N. auf lokaler Ebene Ersatz gefunden werden.\n\n4\n\nDer Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des von ihm und \nFamilienangehörigen bewohnten Hausgrundstücks mit der Straßenbezeichnung \nB. weg 5 (Gemarkung N. Flur 5 Flurstück 926). Dieses etwa in Höhe des \nBaukilometers 10+876 belegene Grundstück grenzt im Norden unmittelbar an den \nsüdlich der planfestgestellten Trasse vorgesehenen Lärmschutzwall und im Westen \nan die Q. Straße, die seit der Fertigstellung der L 239n als Gemeindestraße \neingestuft ist. Für den Straßenbau sollen 30 qm der 652 qm umfassenden Parzelle \ndauerhaft in Anspruch genommen werden. Daneben ist der Kläger Miteigentümer \ndes ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C. weg 1, dass sich \nim Süden unmittelbar an das Grundstück B. weg 5 anschließt und für das \nBauvorhaben nicht in Anspruch genommen wird. Dessen Nordgrenze liegt etwa 50 m \nvom Fuß des geplanten Lärmschutzwalles entfernt. Etwa 280 m westlich der \ngenannten Grundstücke soll der Knotenpunkt Rampe B 7n / L 239 entstehen.\n\n5\n\nDas Planfeststellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: Der früher zuständige \nLandschaftsverband Rheinland leitete die Planunterlagen mit Schreiben vom 16. \nDezember 1988 dem Regierungspräsidenten E. (nunmehr: Bezirksregierung \nE. ) zur Durchführung des Anhörungsverfahrens zu. Auf Veranlassung der \nAnhörungsbehörde lag der Plan nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung bei \nder Beigeladenen vom 3. April 1989 bis zum 3. Mai 1989 während der Dienststunden \nzur allgemeinen Einsichtnahme aus. Mit Schreiben vom 16. Mai 1989 erhob der \nKläger Einwendungen gegen die Planung.\n\n6\n\nDa wegen verschiedener Einwendungen zusätzliche Gutachten zu erstellen \nwaren, änderte der Vorhabenträger den Plan teilweise und führte anschließend auf \nder Grundlage des beim Regierungspräsidenten E. gestellten Antrages vom 21. \nJuni 1996 ein Deckblattverfahren durch. Die Deckblattunterlagen, die die bisherigen \nPlanunterlagen in vollem Umfang ersetzten, lagen nach vorheriger öffentlicher \nBekanntmachung bei der Beigeladenen vom 16. September bis zum 17. Oktober \n1996 während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Die Bekanntmachung \nenthielt einen Hinweis auf die Präklusionsvorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. \nNicht ausgelegt wurden die zum Nachweis der Planrechtfertigung durchgeführten \nVerkehrsanalysen und -prognosen sowie die lärmtechnischen Berechnungstabellen \nund das Schadstoffgutachten. Hinsichtlich der Lärmschutzgutachten gewährte der \nVorhabenträger dem Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens Akteneinsicht. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 28. Oktober 1996 erhob der Kläger unter Bezugnahme auf \nden Inhalt seines Schreibens vom 16. Mai 1989 und des Schreibens der \nBürgerinitiative gegen die Ortsdurchfahrt B 7n vom 25. Oktober 1996 gegen die \noffengelegte Straßenplanung erneut Einwände. Er machte geltend, es fehle an der \nPlanrechtfertigung für den beabsichtigten Ausbau der Bundesstraße. Deren \nErforderlichkeit stehe nicht etwa wegen der Ausweisung als vordringlicher Bedarf im \nBundesverkehrsstraßenbedarfsplan fest. Dessen Rechtswirkungen seien entfallen, \nweil er - was die Abstufungsabsicht des Bundesministeriums für Verkehr belege - \nhinsichtlich der B 7n durch neuere Entwicklungen überholt sei, der Aufnahme der \nStraße in den Bundesverkehrsstraßenbedarfsplan eine offensichtlich unrichtige \nKostenschätzung zugrunde liege und schließlich die Entlastungswirkung der im Jahre \n1991 fertiggestellten K 18 und der Bahnstrecke N. - L. unberücksichtigt lasse. \nJedenfalls seien aber die öffentlichen und privaten Belange fehlerhaft abgewogen \nworden, weil das öffentliche Interesse am Bau der neuen Bundesstraße nur noch \ngeringes Gewicht besitze. Die der Planung zugrunde liegenden Verkehrsgutachten \nseien überholt, weil sie teilweise von Voraussetzungen ausgegangen seien, die nicht \ndem heutigen Planungsstand entsprächen. Wegen des hohen N. Binnen-, Ziel- \nund Quellverkehrsanteils werde der gesamte Bereich der Ortsdurchfahrt durch eine \nUmgehungsstraße kaum entlastet. Das Vorhaben werde im Gegenteil für das \nStadtgebiet erhebliche verkehrliche Nachteile verursachen. Die der Planung \nzugrunde liegende, im Erläuterungsbericht indessen nicht begründete \nAbschnittsbildung erscheine fehlerhaft. Immerhin seien gegen den Bau des zweiten \nTeilabschnitts erhebliche ökologische Bedenken vorgetragen worden. Die Planung \nsei auch mit dem EG-Recht nicht vereinbar, weil die notwendige \nUmweltverträglichkeitsprüfung fehle. Jedenfalls könnten die im Erläuterungsbericht \nangegebenen verkehrlichen Vorteile die mit der Maßnahme verbundenen \nschwerwiegenden Eingriffe in Natur und Landschaft nicht rechtfertigen. Die \nVariantenuntersuchung des Erläuterungsberichts sei unzureichend, weil die \nVarianten ausschließlich unter verkehrlichen Gesichtspunkten betrachtet worden \nseien. Wegen der geringen Entfernung seiner Grundstücke von der Trasse sei \nabzusehen, dass Lärm und Schadstoffimmissionen die Nutzung seiner Grundstücke \nbesonders intensiv beeinträchtigten. In den Berechnungen der Immissionspegel \nseien die Ausgangswerte im Vergleich zu der im Jahre 1989 vorgelegten Planung \ngrundlegend verändert worden. Es sei insbesondere auch zu befürchten, dass \nangesichts des geplanten Ausbaustandards die der Berechnung zugrunde gelegten \nGeschwindigkeiten deutlich überschritten würden. Die Berechnung berücksichtige \nferner nicht die Spitzenbelastungen durch den LKW-Verkehr in den Morgenstunden \nund durch Motorräder. Für den wegen der Verwendung von bituminösem Belag in \nAnsatz gebrachten Korrekturwert von 2 dB(A) fehle es in der 16. BImschV an der \nRechtsgrundlage. Der lärmmindernde Effekt des Straßenbelages sei auf Dauer nicht \ngesichert. \n\n8\n\nIm Erörterungstermin vom 1. Februar 1999 hielt der Kläger seine Einwendungen \naufrecht.\n\n9\n\nDer Beklagte stellte durch Beschluss vom 23. Dezember 1999 - bekannt \ngegeben im Ministerialblatt NRW vom 24. Januar 2000, Seite 45, und im Amtsblatt \ndes Kreises N. vom 28. Januar 2000 - den Plan für den Neubau der \nBundesstraße 7 (B 7n) - Ortsumgehung N. - fest und wies die Einwendungen \ndes Klägers zurück. Außerdem nahm er unter A 5.3.7 in den Beschluss die \nBestimmung auf, \"die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen, die zur \nKompensation von (in funktionaler bzw. zeitlicher Hinsicht nicht ausgleichbaren) \nEingriffen in alte Gehölzbestände, in Gewässerbiotope und in das Landschaftsbild \ndienen, (seien) entgegen der Darstellung in den Planunterlagen als \nErsatzmaßnahmen zu bewerten\". Anschließend lag der festgestellte Plan vom 14. bis \nzum 28. Februar 2000 bei der Beigeladenen öffentlich aus. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 27. März 2000 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: \nDem Vorhaben fehle die Planrechtfertigung. Die Einstufung des Vorhabens als \nvordringlicher Bedarf im Bundesfernstraßenbedarfsplan sei keineswegs verbindlich, \ndenn sie beruhe nicht auf einer Kosten-Nutzen-Analyse. Das Vorhaben sei vielmehr \nim Jahre 1993 ohne erneute Bewertung als Überhang in den vordringlichen Bedarf \nübernommen worden, weil besondere Gründe für eine Rückstufung nicht ersichtlich \ngewesen seien. Das sei aber offensichtlich unrichtig. Immerhin sei im Jahre 1991 \nzwischen den Anschlussstellen B 7 Q. (N. West) und B 7 T. (N. \nOst) die Kreisstraße K 18 dem Verkehr übergeben worden. Diese Straße besitze mit \ndem Querschnitt RQ 14 einen höheren Ausbaustandard als die geplante Straße und \ndiene schon jetzt als südliche Ortsumgehung, weil sie den auf der B 7 liegenden \nüberörtlichen Verkehr übernehme. Zu einer weiteren Entlastung führe die RegioBahn \nL. -N. nach ihrer geplanten Weiterführung nach X. . Die Bindungswirkung \nsei auch deshalb entfallen, weil die Kosten-Nutzen-Analyse 1986 - die nicht \nausgelegen habe und in die er trotz einer entsprechenden Bitte nicht habe Einblick \nnehmen dürfen - den starken Anstieg der Baukosten sowie der Kosten für sich erst \nim Zuge der Planung abzeichnende erhebliche Ausgleichsmaßnahmen nicht habe \nberücksichtigen können. Bereits im Jahre 1993 sei erkennbar gewesen, dass sich die \nder Kosten-Nutzen-Analyse zugrunde liegenden Zahlen wesentlich verändert hätten. \nAuch nach dem Bericht des Bundesrechnungshofes zur Fortschreibung des \nBedarfsplans durch das Fernstraßenausbaugesetz im Jahre 1993 sei der Bau der B \n7 wegen der Errichtung der A 46 und der K 18 nicht mehr erforderlich gewesen. \nDeshalb beabsichtige der Bund, die Straße nach Fertigstellung abzustufen. Das \nBundesministerium für Verkehr habe die B 7 zwischen der westlichen und der \nöstlichen Kreisgrenze N. schon im Jahre 1996 in das Programm zur Abstufung \nvon Bundesfernstraßen aufgenommen. Dadurch komme zum Ausdruck, dass die \ngeplante Straße die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG und damit auch \ndes § 17 FStrG nicht erfülle. Die Bindungswirkung entfalle überdies, weil die \nÜberprüfung und Anpassung des Bedarfsplans nach Ablauf der Fünfjahresfrist \nunterlassen worden sei. Die Bewertung des Bedarfs liege hier sogar 10 Jahre zurück, \nda die B 7 schon im Jahre 1993 ohne erneute Bewertung in den Bedarfsplan \naufgenommen worden sei. Die Bindungswirkung stehe in einem inneren \nZusammenhang mit der Überprüfungs- und Fortschreibungspflicht und entfalle \njedenfalls, wenn - wie hier - das Bundesministerium für Verkehr bei seiner \nÜberprüfung den Bedarf als Bundesstraße verneine und nach dem Inhalt seines \nSchreibens vom 31. März 2000 weiterhin für entbehrlich halte. Es handele sich \noffensichtlich um eine unzulässige Vorratsplanung. Unbeschadet der \nBindungswirkung sei die Ortsumgehung auch tatsächlich nicht erforderlich. Die \nAusführungen zur Verkehrsbedeutung im Planfeststellungsbeschluss enthielten \nkeinen nachvollziehbaren Darlegungen, dass die Ortsumgehung für den \nweiträumigen Verkehr vernünftigerweise geboten sei. Immerhin betrage der Anteil \ndes Durchgangsverkehrs auf der B 7a und der L 403 nach dem Inhalt des \nPlanfeststellungsbeschlusses nur 20 %. Das sei angesichts der leistungsfähigen \nStraßen in der Umgebung, insbesondere der A 46, aber allenfalls regionaler Verkehr. \nDie B 7n habe für die Beigeladene keinen Verkehrswert, weil die Entlastung der \nInnenstadt zu gering ausfalle. Das belegten die Gutachten der Büros S. & \nU. sowie des Büros für Stadt- und Verkehrsplanung B. (BSV) aus Oktober 1996. \nDie Planung sei schließlich abwägungsfehlerhaft. In die Abwägung seien die \nPrognosen über Entlastungseffekte teilweise unrichtig und erhebliche verkehrliche \nNachteile nicht mit dem genügenden Gewicht eingestellt worden. Damit fehle es \nauch an der Rechtfertigung für die Eingriffe in Natur und Landschaft, der \nBeeinträchtigung der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe sowie der \nInanspruchnahme und Belastung der Wohngrundstücke. Unberücksichtigt geblieben \nsei, dass die Trasse durch ein potentielles FFH-Gebiet verlaufe. Das Gebiet umfasse \nBiotope nach § 20c BNatSchG. Es bedürfe näherer Prüfung, ob diese Biotope \nzugleich prioritäre Lebensraumtypen i.S.d. FFH-Richtlinie seien. Deshalb hätte eine \nVerträglichkeitsprüfung nach § 19c BNatSchG durchgeführt werden müssen. \nImmerhin beurteile der Beklagte selbst die Eingriffe als unausgleichbar. Dass die \nTrasse durch ein FFH-Gebiet verlaufe, werde durch die Ausweisung von Teilen des \nT. bach als Naturschutzgebiet mit den Änderungen des Landschaftsplanes N. \nvom 14.6.1999 bestätigt. Daraus folge auch, dass die Bilanzierung von Eingriff und \nAusgleich fehlerhaft sei und der Beklagte die hohe Schutzwürdigkeit bei der \nAbwägung nicht angemessen berücksichtigt habe. Des weiteren sei die \nAbschnittsbildung fehlerhaft, da eine für den zweiten Bauabschnitt \numweltverträgliche Variante nur stadtnah zu führen sei, was aber wiederum wegen \nder verkehrlichen Belange ausscheide. Weitere Trassenvarianten seien \nunzureichend untersucht worden. Das mit der Planung verfolgte Ziel sei auch mit \nanderen Trassenführungen zu erreichen. Die Eingriffe in das Landschaftsbild seien \nentgegen dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgleichbar. Die \ngeplanten Ausgleichsmaßnahmen seien offensichtlich ungeeignet. Die fehlerhafte \nBeurteilung beruhe vor allem auf der Annahme, die Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes könne rechnerisch erfasst werden. Letztlich lägen der Abwägung \nunrichtige Berechnungen der Verkehrslärmimmissionen zugrunde. Die den \nBerechnungen zugrunde liegenden Annahmen der auf der Bundesstraße gefahrenen \nGeschwindigkeiten seien unrealistisch. Auch seien die Spitzenbelastungen durch \nLKW in den Morgenstunden und durch Motorräder nicht eingeflossen. Nach dem \nInhalt der Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss zur Verwendung eines \nlärmmindernden Straßenoberflächenbelags lasse sich erkennen, dass selbst nach \nEinschätzung des Beklagten durch die Aufbringung eines solchen Belages die \nEinhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht sichergestellt werden könne. Diese Frage \nhätte bereits im Planfeststellungsverfahren geklärt werden müssen. Gründe, die \ngegen die Möglichkeit einer abschließenden Beurteilung sprächen und deshalb einen \nVorbehalt rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Es sei auch nicht erkennbar, \nwelche Möglichkeiten überhaupt bestehen sollten, durch \"zusätzliche Maßnahmen\" \ndie Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen, wenn dies nicht durch den \nStraßenoberflächenbelag gewährleistet werden könne. Des weiteren gehe der \nBeklagte ohne nähere Begründung davon aus, dass Kosten für aktiven Schallschutz \naußer Verhältnis zum Schutzzweck stünden. Diese Beurteilung treffe nicht zu. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt - unter Hinweis auf die Nachrangigkeit seiner Hilfsanträge \nauch für den Fall, dass der Senat auf den Hauptantrag nur die Rechtswidrigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses feststelle -,\n\n12\n\nden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten \nvom 23. Dezember 1999 aufzuheben,\n\n13\n\nhilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den \nangefochtenen Planfeststellungsbeschluss \naufzuheben,\n\n14\n\näußerst hilfsweise, den Beklagten zu \nverpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um \nzusätzliche Regelungen zu ergänzen, die die \nEinhaltung der Grenzwerte von 59 dB(A) am Tage \nund 49 dB(A) in der Nacht auf seinen Grundstücken \ndurch aktive, hilfsweise passive \nLärmschutzmaßnahmen gewährleisten.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr trägt vor, die Klage sei sowohl mit dem Haupt- als auch den Hilfsanträgen \nunbegründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verletze den Kläger nicht \nin seinen Rechten. Ein Bedarf für die Straße im Sinne der Planrechtfertigung sei \ngegeben, weil der Gesetzgeber das Vorhaben im Bedarfsplan als \"vordringlicher \nBedarf\" eingestuft habe. Die durch das Fernstraßengesetz vorgenommene \nAufgabenzuweisung und die dort geregelte Bindungswirkung der gesetzlichen \nBedarfsfeststellung schließe es aus, im Planfeststellungsverfahren oder im \ngerichtlichen Verfahren eine erneute Kosten-Nutzen-Analyse zu fordern. Zwar sei es \nrichtig, dass bei der letzten Fortschreibung des Bedarfsplanes für die \nBundesfernstraßen der noch nicht realisierte vordringliche Bedarf des Bedarfsplans \n1996 grundsätzlich ohne erneute Bewertung als Überhang in den neuen \nvordringlichen Bedarf übernommen worden sei. Gleichwohl habe das \nBundesministerium für Verkehr geprüft, ob bei den betreffenden Vorhaben - wie z.B. \nder A 52 - in begründeten Einzelfällen besondere Gründe für eine Rückstufung \nbestanden. Der Gesetzgeber sei in seinem Beschluss über das 4. \nFernstraßenausbauänderungsgesetz dieser Vorgehensweise generell gefolgt, habe \njedoch einzelne vom Ministerium vorgeschlagene Rückstufungen nicht akzeptiert. Im \nBundesverkehrswegeplan 1985 sei die planfestgestellte B 7n aufgrund einer \nBewertung mit dem Kosten-Nutzen-Verhältnis von 3,6 im vordringlichen Bedarf \nverblieben. Im Bundesverkehrswegplan 1992 habe keine Veranlassung bestanden, \ndas Projekt wegen der A 46 nicht erneut dem vordringlichen Bedarf zuzuordnen. \nDenn bei der damaligen Kosten-Nutzen-Analyse sei der Neubau der A 46 bereits in \ndie Bewertung eingeflossen. Die Planrechtfertigung für die B 7n sei auch nicht etwa \ndeshalb entfallen, weil das Bundesministerium für Verkehr die B 7 in das \nAbstufungskonzept für autobahnparallel verlaufende Bundesfernstraßen \naufgenommen habe. Eine Abstufung komme auch nach Auffassung des Ministeriums \nnicht in Betracht, solange der Bedarfsplan für diese Strecke Maßnahmen vorsehe. \nZudem sei darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung der Landesregierung die \nVoraussetzungen für eine Abstufung nicht vorlägen. Die Bindungswirkung des \nBedarfsplans entfalle auch nicht deshalb, weil die gesetzlich vorgeschriebene \nÜberprüfung unterlassen worden sei. Nach § 4 FStrAbG sei nach Ablauf von 5 \nJahren lediglich zu prüfen, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen \nsei. Die Arbeiten zur Überprüfung durch das Bundesministerium für Verkehr seien \nturnusgemäß im Jahre 1996 eingeleitet worden. Diese gesetzliche Überprüfung des \nBedarfsplans habe ergeben, dass eine Fortschreibung zum damaligen Zeitpunkt zu \nkeiner anderen als der bekannten Bedarfsstruktur und zu keinem anderen \nBedarfsplaninhalt geführt hätte. Selbst unabhängig vom Wegfall der \nBindungswirkung des Bedarfsplans sei der Bau der Straße aus verkehrlichen \nGründen erforderlich. Das folge unzweifelhaft aus dem Inhalt des \nPlanfeststellungsbeschlusses und den Ergebnissen der nachrichtlich in die \nfestgestellten Planungsunterlagen aufgenommenen Verkehrsuntersuchungen. Die \ndazu vom Kläger aufgeführten Argumente seien im Wesentlichen nicht belegte \nAnnahmen. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch unter Berücksichtigung \ngemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen rechtmäßig. Insbesondere verstoße er nicht \ngegen die Vogelschutzrichtlinie oder die FFH-Richtlinie. Das von der \nplanfestgestellten Trasse berührte bzw. durchschnittene Gebiet sei bislang weder \nnach der Vogelschutzrichtlinie noch der FFH-Richtlinie unter Schutz gestellt worden. \nMit Blick auf die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, der faunistischen \nErhebungen zum Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie den Erkenntnissen aus \ndem vom Vorhabenträger eingeholten Gutachten spreche auch nichts dafür, dass \ndas von der Planfeststellung betroffene Gebiet Bestandteil eines faktischen \nVogelschutzgebietes oder eines potentiellen FFH-Gebietes sei. Die \nAbschnittsbildung sei zutreffend erfolgt. Die Planung für den nachfolgenden \nPlanungsabschnitt stehe nicht vor unüberwindbaren Hindernissen. Ausweislich des \nbisher vorliegenden Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsstudien sei davon \nauszugehen, dass die vom Vorhabenträger vorgeschlagene Entwurfslinie (Variante \nIIb) insgesamt lösbare Umweltkonflikte verursache. Die Untersuchung der \nTrassenvarianten sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit reiche es aus, wenn \nneben der zur Planfeststellung gestellten Trasse noch diejenigen Trassen untersucht \nwürden, die sich entweder aufgrund der örtlichen Verhältnisse von selbst anböten \noder aber im Planfeststellungsverfahren vorgeschlagen worden und ernsthaft in \nBetracht gekommen seien. Das sei geschehen. Sowohl die Verkehrsuntersuchung \nzur B 7n als auch der \"Verkehrsentwicklungsplan der Kreisstadt N. \" hätten \nVariantenuntersuchungen aus verkehrlicher Sicht zum Inhalt. Bei der Bewertung von \nVarianten sei von der Zielsetzung des Vorhabenträgers auszugehen, eine \nleistungsfähige Straßenverbindung als Ersatz für die Ortsdurchfahrt zu schaffen, die \numweltverträglich ist, einen hohen Verkehrswert besitze und zu einer spürbaren \nEntlastung der Ortsdurchfahrt führe. Der Landschaftspflegerische Begleitplan sehe \neine Reihe von Maßnahmen vor, die sich auf die Schaffung landschaftstypischer \nVegetationselemente richteten und daher geeignet seien, das Landschaftsbild in \nseiner natürlichen Eigenart positiv zu beeinflussen. Ein landschaftsgerechter \nAusgleich sei von vornherein ausgeschlossen, denn eine in Natur und Landschaft \nerstmals gebaute Straße löse im Landschaftsbild regelmäßig dauernde \nBeeinträchtigungen des zuvor vorhandenen Landschaftsbildes aus. Das versiegelte \nStraßenband bleibe in jedem Fall bestehen. Der Umstand dieser partiellen \nUnmöglichkeit des Ausgleichs habe die Planfeststellungsbehörde aber abwägend \nbewältigt. Die Verkehrlärmimmissionen seien zutreffend berücksichtigt worden. Der \nLärmberechnung hätten hinreichend sicher zu erwartende \nGeschwindigkeitsbegrenzungen zugrunde gelegt werden dürfen. Der angesetzte \nKorrekturwert wegen der Verwendung lärmmindernden Straßenbelags sei nicht zu \nbeanstanden. Die Voraussetzung, dass aufgrund neuer bautechnischer \nEntwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, sei erfüllt. Die \nWohnhäuser des Klägers würden nicht von unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen \nbetroffen. Durch die Führung der Straße im Einschnitt sowie durch den \nvorgesehenen Lärmschutzwall entstehe eine Abschirmhöhe von 9,5 m über \nGradiente. Dadurch werde der Beurteilungspegel unter den in der 16. BImSchV \nfestgelegten Immissionsgrenzwerten für Wohngebiete von 59/49 dB(A) tags/nachts \nliegen. Für den Immissionsort Nr. 57 (B. weg 5) seien an der nördlichen, zur B 7n \nliegenden Gebäudefront Pegel von 53/45 dB(A) tags/nachts und für das \nObergeschoss 55/47 dB(A) tags/nachts ermittelt worden. Das Wohnhaus des Klägers \nauf dem Grundstück B. weg 5 sei nur zweigeschossig. Deshalb treffe die in der \nTabelle der Anlage 10.2 der schalltechnischen Untersuchung dokumentierte \nGrenzwertüberschreitung für ein zweites Obergeschoss nicht zu, sodass dem Kläger \nentgegen dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses in Abschnitt A 5.2.2 insoweit \nauch kein Anspruch auf passiven Lärmschutz zustehe. Für das Wohnhaus \nC. weg 1 seien Beurteilungspegel für das Erdgeschoss von 46/38 dB(A) \ntags/nachts und das erste Obergeschoss von 48/40 dB(A) tags/nachts ermittelt \nworden.\n\n18\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n19\n\nDer Senat hat unter dem 15. Oktober 2002 zur Frage der Finanzierung des \nplanfestgestellten Bauabschnitts und der Abstufungsabsicht der Bundesregierung \neine Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen \neingeholt. Wegen des Ergebnisses der Anfrage wird auf das Schreiben vom 20. \nNovember 2002 (Bl. 75 der Gerichtsakte) Bezug genommen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 11 B 458/00.AK \nsowie die in diesen Verfahren beigezogenen planfestgestellten Unterlagen und \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung waren, verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg. Der Planfeststellungsbeschluss leidet unter Fehlern bei der fachplanerischen \nAbwägung in Bezug auf das Abstufungskonzept (A.) und der Anwendung der \nnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (B.). Diese Fehler können allerdings durch \nPlanergänzung bzw. in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Die Klage \nführt deshalb gemäß § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG nicht zur Aufhebung, sondern nur zur \nFeststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschlusses. \n\n23\n\nA. Der Beklagte ist zwar zu Recht von der Planrechtfertigung aufgrund des \nBedarfsplans des Fernstraßenausbaugesetzes 1993 ausgegangen. Er hat sich \naber im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu weitgehend an diesen \nBedarfsplan gebunden gefühlt und sich hierdurch an einer hinreichenden \nPrüfung etwaiger Auswirkungen des sogenannten Abstufungskonzepts der \nBundesregierung gehindert gesehen. \n\n24\n\nI. Die Planrechtfertigung ist allerdings trotz des Abstufungskonzeptes - \nnoch - nicht entfallen. \n\n25\n\n1. Der Beklagte ist weiterhin an die gesetzgeberische Feststellung des \nVerkehrsbedarfs gebunden. \n\n26\n\na) Der planfestgestellte Bau der Ortsumgehung N. der B 7 ist im \nBedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des \nFernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1878, berichtigt BGBl. I 1995 S. 13) - als \nNeubaustrecke \"B 7 nordöstlich N. (L 403 - E. (B 7)\" als vordringlicher \nBedarf ausgewiesen. Damit sind nach § 1 Abs. 2 FStrAbG Zielkonformität und \nBedarf vom Gesetzgeber mit Verbindlichkeit auch für die Gerichte \nfestgestellt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A \n18.99 -, BVerwGE 112, 140 (146 ff.) und vom 21. \nMärz 1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 \n(390).\n\n28\n\nZugleich konkretisiert der Bedarfsplan die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem \ner ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges, \"zusammenhängendes Verkehrsnetz\" \nfür \"einen weiträumigen Verkehr\" darstellt, das dem - vom Gesetzgeber - \nprognostizierten Bedarf gerecht wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 \nFStrAbG). Insoweit erfasst die Bindungskraft der Bedarfsfeststellung auch eine im \nBedarfsplan dargestellte überregionale Verkehrs- und Netzfunktion. \n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, \nBuchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154, m.w.N..\n\n30\n\nEine derartige Funktion misst der Bundesgesetzgeber der Ortsumgehung N. \nausweislich der Bedarfspläne des Fernstraßenausbaugesetzes 1986 und 1993 \nzweifelsfrei zu, indem er das Vorhaben dort im \"vordringlichen Bedarf\" ausgewiesen \nund über die Jahre belassen hat.\n\n31\n\nEine solche gesetzgeberische Konkretisierung des Bedarfs ist \nverfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere überschreitet der \nBundesgesetzgeber damit nicht seine Kompetenzen im gewaltenteiligen Bundesstaat \n(vgl. Art. 20 Abs. 2, 74 Abs. 1 Nr. 22 GG). Die Entscheidung über das Bestehen \neines Bedarfs ist in erster Linie eine Frage politischen Wollens und Wertens. Dies \nwird durch die gesetzgeberische Praxis bestätigt (vgl. die Begründung des \nRegierungsentwurfs zum 4. Fernstraßenausbauänderungsgesetz, BT-Drucks. \n12/3480, S. 4). \n\n32\n\nAuch auf das einzelne Vorhaben bezogen ist eine gesetzgeberische \nEntscheidung über den Verkehrsbedarf grundsätzlich verfassungsgemäß. Das gilt \ninsbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1998 \n- 4 VR 3.97 -, NVwZ 1998, 616 (618).\n\n34\n\nAllerdings bedeutet die gesetzliche Feststellung des Ausbaubedarfs nicht, dass \ndie Gerichte insofern jeglicher Pflicht zur Prüfung enthoben wären. Der Gesetzgeber \nhat bei der Feststellung des Bedarfs zwar ein weites Ermessen, ist indes nicht völlig \nfrei. Mit der Aufnahme von Straßenbauprojekten in den Plan, für die es an jeglicher \nNotwendigkeit fehlt, würde er die Grenzen seines Ermessens überschreiten. Eine \nderartige Bedarfsfeststellung ließe sich als Konkretisierung des \nAllgemeinwohlerfordernisses für die Enteignung nicht rechtfertigen und wäre \nverfassungswidrig. Ein Gericht, das bei der Überprüfung einer Planfeststellung \nAnhaltspunkte für eine solche gesetzgeberische Fehlentscheidung sieht, hätte \ndiesen nachzugehen und - im Falle ihrer Bestätigung - die Frage der \nVerfassungsmäßigkeit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan dem \nBundesverfassungsgericht vorzulegen. \n\n35\n\nVgl. zur Vorlagepflicht: BVerwG, Urteil vom 8. \nJuni 1995 - 4 C 4.94 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG \nNr. 102 (S. 28).\n\n36\n\nb) Anhaltspunkte für eine anfängliche Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen \nBedarfsfeststellung sind aber vom Kläger nicht dargelegt und für den Senat auch \nnicht erkennbar. Dass die Untersuchungen, auf denen die ursprüngliche \ngesetzgeberische Entscheidung fußt, mit den in ihnen enthaltenen Prognosen für das \nJahr 2010 methodisch von vornherein erkennbar falsch gewesen wären und deshalb \nvom Bundesgesetzgeber nicht als Entscheidungsgrundlage hätten herangezogen \nwerden dürfen, ist nicht feststellbar. \n\n37\n\nDieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der \nFortschreibung des Bedarfsplans im Jahr 1993 nicht durch eine erneute Kosten-\nNutzen-Berechnung den volkswirtschaftlichen Nutzen des in Rede stehenden \nStreckenabschnitts überprüft, sondern den Überhang des Bedarfsplans 1986 \nübernommen hat. Denn zum einen ist der Gesetzgeber generell nicht verpflichtet, zu \neinzelnen Vorhaben des Plans spezielle Detailuntersuchungen anzustellen\n\n38\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C \n4.94 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 (S. 29) -\n,\n\n39\n\nzum anderen sind besondere Gründe, die den Gesetzgeber angesichts des ihm \nzustehenden weiten Prognosespielraums von seiner ursprünglichen Bewertung in \ndiesem speziellen Fall hätten zwingend abrücken lassen müssen, nicht erkennbar. \nInsbesondere hatte die ursprüngliche Kosten-Nutzen-Analyse für das Jahr 1986 \nbereits berücksichtigt, dass parallel zur B 7 im Süden mit der A 46 eine überörtliche \nPlanverkehrsstrecke vorhanden ist, die besser als die Bundesstraße, die durch \nInnenstadtlagen - noch dazu mit einer verkehrlich problematischen Topographie - \nführt, geeignet ist, den in die Rhein-Ruhr-Region querenden Verkehr aufzunehmen. \nUnbeschadet der weitgehenden Parallelführung zur A 46 verbleibt dem Vorhaben \nauch eine eigenständige überregionale Verkehrsbedeutung, weil es Verkehre \naufnimmt, für die die A 46 wegen der Lage und Erreichbarkeit der Anschlussstellen \nkeinen Vorteil bietet.\n\n40\n\nc) Ein Bedarfsgesetz kann allerdings auch nachträglich verfassungswidrig \nwerden, wenn die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung in jeder Hinsicht ihre \nursprüngliche verkehrliche Berechtigung verloren hat\n\n41\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C \n3.95 -, Buchholz 407.4, § 17 FStrG Nr. 131 (S. 13) -\n,\n\n42\n\nwobei freilich zu beachten ist, dass die Planrechtfertigung nicht einem \nunabweisbaren Bedürfnis gleichsteht. Vielmehr reicht es aus, wenn das Vorhaben \nvor dem Hintergrund der Zielvorgaben des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise \ngeboten ist.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A \n18.99 -, BVerwGE 112, 140 (147).\n\n44\n\nDas Bedarfsgesetz ist nach Auffassung des Senats nicht nachträglich \nverfassungswidrig geworden.\n\n45\n\nDer Kläger hält die dem gesetzlichen Bedarfsplan zugrunde liegenden \nPrognosen des Bundesverkehrswegeplans 1992 wegen nachträglicher \nVeränderungen der Datenbasis für überholt; immerhin sei der Verkehr auf der B 7 \nnach Errichtung der K 18, die südlich um die Stadt N. herumführt, im Jahre 1991 \nmerklich abgeflaut. Dieses Vorbringen zur \"Sogwirkung\" der K 18 mag inhaltlich \nzutreffen, gibt indes noch keine Veranlassung zu - verfassungsrechtlichen - Zweifeln \nan der Bedarfsentscheidung des Bundesgesetzgebers. Eine gerichtliche \nÜberprüfung des Bundesverkehrswegeplanes muss den insoweit bestehenden \nweiten Gestaltungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers \n\n46\n\n- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 2 \nBvR 2397/94 -, NVwZ 1996, 261, und vom 8. Juni \n1998 - 1 BvR 650/97, 830/98 -, NVwZ 1998, 1060 -\n\n47\n\nrespektieren. Dieser schließt ein, dass der Gesetzgeber verkehrspolitische \nLeitentscheidungen treffen darf, die sich auf Prognosedaten stützen und damit von \nvornherein ein Element der Ungewissheit in sich tragen. Das Problem der \nUngewissheit zukünftiger Entwicklungen hat der Gesetzgeber gesehen und \ndeswegen die Bedarfsfeststellung von vornherein mit einem Korrekturmechanismus \nverknüpft, indem § 4 FStrAbG im Abstand von fünf Jahren eine Überprüfung des \nBedarfsplans vorsieht. Angesichts dessen könnten Anhaltspunkte dafür, dass eine \nBedarfsfestlegung infolge einer nachträglichen Veränderung der Verkehrsdaten den \nverfassungsrechtlich zu beachtenden Spielraum des Gesetzgebers überschreitet, \nallenfalls dann bestehen, wenn die Veränderung der Basiszahlen so gravierend \nwäre, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen mehr erreicht \nwerden kann. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind etwaige \nAnpassungsentscheidungen des Bundesgesetzgebers nach § 4 FStrAbG \nabzuwarten, ohne dass die Gerichte zuvor befugt wären, entsprechende \nEntscheidungen an sich zu ziehen.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 \n- 11 A 99.95 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 8.\n\n49\n\nVon einer Entwicklung im geschilderten Sinne, die zu verfassungsrechtlichen \nBedenken Anlass gibt, kann hinsichtlich der B 7n auch unter Würdigung der vom \nKläger vorgetragenen Argumente nicht die Rede sein. \n\n50\n\nZu Unrecht meint der Kläger, die Fertigstellung der K 18 sei Indiz dafür, dass die \nseinerzeitige Bedarfsfeststellung an Aktualität eingebüßt habe, weil der Verkehr auf \nder B 7 nach Errichtung der K 18 merklich abgeflaut sei. Diese Verkehrsentwicklung \nhat indes nichts an den Zielsetzungen geändert, die den Gesetzgeber 1986 bewogen \nhaben, die B 7n in den Kreis der als vordringlich eingestuften Vorhaben \naufzunehmen und 1993 dabei zu bleiben. Die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele \nsind (weiterhin) geeignet, das Straßenbauvorhaben zu rechtfertigen. Es widerspricht \ndem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis des Fernverkehrs, über längere Strecken \ndurch Innenstadtlagen geführt zu werden. Kommt noch - wie hier - hinzu, dass die \nBundesstraße einen unzulänglichen Straßenquerschnitt und unübersichtliche Kurven \naufweist und die Knotenpunkte überlastet sind, wird die Sicherheit und Leichtigkeit \ndes Verkehrs nachhaltig in Frage stellen. Die B 7n ist zudem mit dem ersten und \ndem noch nicht planfestgestellten zweiten Bauabschnitt in das Netz der weiträumigen \nStraßenverbindungen, das aus Bundesfernstraßen und Landesstraßen besteht, \neingebettet und dient deren Verknüpfung. Sie führt in West-Ost-Richtung von der \nniederländischen Grenze kommend über O. , E. , N. , X. , I. , \nJ. und N. weiter nach Osten und dient damit dem überörtlichen Verkehr, \ninsbesondere dem Fernverkehr, der als Ziel und Quellverkehr die Rhein-Ruhr-Region \naufsucht. Gleichzeitig schafft diese Strecke die Verknüpfung zu dem in der Rhein-\nRuhr-Region engen Autobahnnetz. So besteht im Abschnitt zwischen N. und \nE. eine Gelegenheit zur Auffahrt auf die A 3; östlich von N. ist ein \nAnschluss an die A 46 vorhanden. \n\n51\n\nDass die K 18 - wie der Kläger vermutet - zur Zeit entgegen ihrer \nstraßenrechtlichen Klassifizierung als Kreisstraße möglicherweise auch weiträumigen \nüberregionalen Verkehr aufnimmt und deshalb die Bundesstraße überflüssig macht, \nist mit Blick auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung nicht allein entscheidend. Von \nBedeutung für die Zuordnung zu einer Straßenklasse ist nämlich nicht bloß die \nQuantität der durch eine Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen, sondern auch die \ndurch die Funktion im Straßennetz bestimmte Qualität der Straße. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1999 \n - 4 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 253.\n\n53\n\nDenn nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG kommt es für die \nEinstufung als Bundesfernstraße nicht allein darauf an, dass eine Straße (rein \ntatsächlich) dem weiträumigen Verkehr dient. Das Gesetz stellt vielmehr zusätzlich \ndarauf ab, welchem Verkehrszweck eine Straße \"zu dienen bestimmt\" ist. Nach dem \nim Fernstraßenausbaugesetz dokumentierten Willen des Gesetzgebers ist aber nicht \ndie südlich der Stadt N. ortsfern verlaufende K 18, sondern die ortsnah nördlich \ngeführte B 7n dem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt.\n\n54\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die gesetzliche Bedarfsfeststellung \nnicht inzwischen \"obsolet\" geworden, weil es an einer zeitnahen \nAnpassungsentscheidung fehlt. Ein Bedarfsplan wird nicht etwa unweigerlich \ngegenstandslos, weil die Prüfung, ob ein Anpassungsbedarf besteht, außerhalb des \nZeitrahmens des § 4 Satz 1 FStrAbG stattfindet. Wie § 4 Satz 2 FStrAbG festlegt, ist \ndie Anpassungsentscheidung vielmehr allein dem Gesetzgeber vorbehalten. Solange \nder Gesetzgeber an einer von ihm getroffenen Bedarfsfeststellung festhält, schließt \ndie genannte Bestimmung es aus, sich über einen Bedarfsplan allein deshalb \nhinwegzusetzen, weil der Gesetzgebungsakt, der ihm zugrunde liegt, deutlich mehr \nals fünf Jahre zurückliegt. An einer Fortgeltung der gesetzlichen Regelung sind auch \nin diesem Zusammenhang allenfalls dann Zweifel angebracht, wenn sich die \nVerhältnisse in der Zwischenzeit so grundlegend gewandelt haben, dass sich die \nursprüngliche Bedarfsentscheidung nicht mehr rechtfertigen lässt.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2002 \n- 4 A 15.02 -, NVwZ 2003, 485 (486), und vom \n11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, Buchholz 406.25 § 43 \nBImSchG Nr. 16 (S. 8).\n\n56\n\nDavon kann - wie bereits ausgeführt - indes keine Rede sein.\n\n57\n\nDie Planfeststellungsbehörde ist deshalb auch nicht gehalten, ein in den \nBedarfsplan aufgenommenes Vorhaben bei nachträglichen Veränderungen der \nVerkehrssituation, die sich auf den vom Gesetzgeber prognostizierten \nVerkehrsbedarf auswirken könnten, selbst einer erneuten Beurteilung in Form einer \nKosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen und die Einstufung eines Vorhabens als \nvordringlichen Bedarf ggf. zu korrigieren. Eine solche Vorgehensweise widerspräche \nnicht nur der in § 1 Abs. 2 FStrG angeordneten Bindungswirkung der \nBedarfsfeststellung, sondern auch der mit dem Fernstraßenausbaugesetz \nbezweckten öffentlich-rechtlichen Aufgabenverteilung bei der Fortschreibung der \nFernstraßenausbauplanung. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, \nBuchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 (S. 10).\n\n58\n\nAuch die vom Bundesrechnungshof angemahnte und von der Bundesregierung \nbekundete Abstufungsabsicht stellt die nach der gesetzgeberischen Wertung unter \nBedarfsgesichtpunkten vorhandene Planrechtfertigung jedenfalls aus \nverfassungsrechtlicher Sicht noch nicht in Frage. Denn der Bundesgesetzgeber hat \nin Kenntnis der Abstufungsabsicht, die ihm in den Jahren 1996 und 1997 im \nBundestag dargelegt wurde \n\n59\n\n- vgl. BT-Drucks. 13/5234, S. 38, und 13/9444 -\n,\n\n60\n\nseine Bedarfsentscheidung nicht korrigiert. In dem vom Bundeskabinett \ngebilligten Entwurf des Bedarfsplan 2003, der im Jahr 2004 durch die fünfte \nÄnderung des Fernstraßenausbaugesetzes in Kraft treten soll, ist die Ortsumgehung \nN. im Zuge der B 7 zwar nicht mehr als Bedarf aufgenommen. Damit steht aber \nkeineswegs unumstößlich fest, dass sich der Bundestag diesem Vorschlag \nanschließt. Immerhin ist nach dem Inhalt des vom Kläger zu den Akten gereichten \nSchreibens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 25. \nMärz 2003 (Gerichtsakte Bl. 84) beabsichtigt, gleichwohl \"nochmals allen \nEntscheidungsträgern eine vollständige Übersicht über die relevanten Daten\" zu \nvermitteln. \n\n61\n\n2. Die gesetzliche Rechtfertigung der Planung ist auch nicht deshalb entfallen, \nweil ihre Verwirklichung nicht beabsichtigt oder sie objektiv nicht realisierungsfähig \nist. Dem Vorhaben stehen unüberwindbare Schranken nicht entgegen.\n\n62\n\nVgl. zu diesem Ansatz: BVerwG, Beschluss vom \n11. Februar 2002 - 4 B 58.01 -, S. 5 f. des \nBeschlussabdrucks, m.w.N.. \n\n63\n\na) Die - objektive - Realisierbarkeit scheitert nicht an einer ungesicherten \nFinanzierung. Zwar hat ein Planfeststellungsbeschluss nicht zu regeln, auf welche \nWeise ein Straßenbauvorhaben zu finanzieren ist. Die Planungsbehörde darf es aber \nnicht unberücksichtigt lassen, wenn dem geplanten Bauvorhaben im Zeitpunkt der \nPlanfeststellung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Denn einer \nsolchen Planung fehlt die Planrechtfertigung, weil sie nicht \"vernünftigerweise\" \ngeboten ist. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus, für den das \nBundesverwaltungsgericht in Anlehnung an § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG von einem \nZeitraum von 10 Jahren ausgeht.\n \nBVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, \nBuchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154, mit Hinweis auf \ndas Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 -, \nBVerwGE 84, 123 (128 f.).\n\n64\n\nZwar mögen angesichts der angespannten Haushaltslage des Bundes - auch -\nschon im Zeitpunkt der Planfeststellung Zweifel an der Verwirklichung der B 7n \nbestanden haben. Daraus kann jedoch bei der erforderlichen vorausschauenden \nBeurteilung - damals wie heute - nicht abgeleitet werden, dass dem geplanten \nVorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegen stehen. Der Beschluss \nder Bundesregierung, ein Straßenbauprojekt der Dringlichkeitsstufe des \n\"vordringlichen Bedarfs\" zuzuordnen, und die Entscheidung des \nBundesgesetzgebers, diese Einstufung in den Bedarfsplan des \nFernstraßenausbaugesetzes zu übernehmen, schließen in aller Regel die Annahme \naus, die direkte Finanzierbarkeit des Vorhabens aus Gründen des Bundeshaushalts \ninnerhalb von zehn Jahren sei ausgeschlossen. Die Bedarfsplanung ist auch ein \nInstrument der Finanzplanung, die einen haushaltsmäßigen und zeitlichen Vorrang \nzum Ausdruck bringt und deshalb indizielle Bedeutung in die Finanzierung \nvorrangiger Vorhaben besitzt. Dem steht nicht entgegen, dass alle Neu- und \nAusbaumaßnahmen des Bedarfsplans unter Haushaltsvorbehalt stehen, d.h. ihre \nFinanzierung nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel \nerfolgen kann. Die Ausweisung als \"vordringlicher Bedarf\" unterstreicht nicht nur die \nDringlichkeit der Planung, sondern auch die Vorrangigkeit der Finanzierung im \nRahmen aller in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben. Dies gilt auch im \nVergleich zu anderen Maßnahmen, die der Gesetzgeber als Haushaltsgesetzgeber in \nanderen Ressorts ausgabewirksam realisiert wissen will. \n\n65\n\nb) Die Planrechtfertigung ist auch nicht deshalb entfallen, weil es für das \nVorhaben wegen der Absicht der Abstufung der B 7 am Realisierungswillen fehlt. \nInsoweit hat der Senat erwogen, den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten \nGrundsatz zum Wegfall der Planrechtfertigung auch eines Vorhabens, das \"zu \nverwirklichen nicht beabsichtigt ist\", auf die vorliegende Fallgestaltung der schon zum \nZeitpunkt der Planung bekundeten und bis heute weiterverfolgten Absicht der \nAbstufung zu übertragen. Dazu sah der Senat Anlass, weil nach der \ngesetzgeberischen Wertung unter Bedarfsgesichtpunkten für die B 7n als \nBundesfernstraße zwar die Planrechtfertigung besteht, andererseits aber auch Vieles \ndafür spricht, dass die Ortsumgehung nach ihrer Fertigstellung in Wahrheit nicht - \nzumindest nicht auf Dauer - als Bundesfernstraße genutzt werden soll. Vielmehr soll \nsie allein aufgrund der Bedarfsplanausweisung zunächst als Bundesstraße gebaut \n(und insbesondere finanziert) werden; weil sie alle Kriterien des sogenannten \nAbstufungskonzepts der Bundesregierung zu autobahnparallelen Bundesstraßen \nerfüllt, jedoch danach wieder abgestuft werden. Mit anderen Worten, die \nRealisierbarkeit \"als echte Bundesstraße\" könnte in Frage gestanden haben.\n\n66\n\nDer Senat hat jedoch Zweifel, ob die Rechsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts wirklich in dieser Weise übertragbar ist. Hiergegen \nkönnte zum einen sprechen, dass wohl eher der Wille zur faktischen Realisierung \n\"einer Straße\" (so die Auffassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung) \ngemeint ist, zum anderen, dass die Straße - zumindest für eine \"juristische \nSekunde\" - als Bundesstraße gebaut werden soll. Selbst wenn man aber die \nGrundsätze zur unzulässigen Vorratsplanung auf die vorliegende Konstellation \nübertragen würde, müsste wohl die Abstufungsabsicht zum Zeitpunkt der \nPlanfeststellung feststehen. Hiervon ist nach den Ermittlungen des Senats nicht \nauszugehen.\n\n67\n\nc) Selbst wenn man im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 77 Satz 1 \nVwVfG für die Frage der Realisierbarkeit auf den Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung abstellt, ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift hat die \nPlanfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, wenn ein \nVorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben \nwird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Regelung \nnach ihrem Sinn und Zweck auch dann anzuwenden, wenn ein Vorhaben noch nicht \nbegonnen und der das aufgegebene Vorhaben betreffende \nPlanfeststellungsbeschluss noch nicht bestandskräftig geworden ist.\n\n68\n\nBVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 53.82 - \nNVwZ 1986, 834 zu § 18 c FStrG a.F. (jetzt: § 77 \nVwVfG).\n\n69\n\nVon einer endgültigen Aufgabe in diesem Sinne kann aber selbst zum jetzigen \nZeitpunkt noch nicht ausgegangen werden. Es erscheint nicht gänzlich \nausgeschlossen, dass die Ortsumgehung N. auch nach ihrer Fertigstellung dem \nweiträumigen Verkehr doch zu dienen bestimmt bleiben soll (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 \nFStrG). Denn noch in ihrer Antwort vom 14. März 2003 auf eine parlamentarische \nAnfrage (LT-Drucks. 13/2413) weist die Landesregierung NRW unter Bezugnahme \nauf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n70\n\n- siehe Urteil vom 3. Juli 2000 - 2 BvG 1/96 -, \nBVerfGE 102, 167, zur Weisungsbefugnis im \nRahmen der Bundesauftragsverwaltung -\n\n71\n\ndarauf hin, dass der Entwurf der Maßnahmenliste \"sofort\" bzw. \"später\" \nabzustufender Bundesstraßenabschnitte noch einer abschließenden Abstimmung \nbedarf. \n\n72\n\nII. Die Problematik der Abstufung schlägt aber jedenfalls auf der \nAbwägungsebene durch.\n\n73\n\n1. Der Beklagte hat nämlich verkannt, dass die zwischen der Bedarfsplanung und \ndem Zeitpunkt der Planfeststellung eingetretenen oder hinreichend sicher zu \nerwartenden tatsächlichen Veränderungen zu berücksichtigen sind, soweit sie sich \nauf das Gewicht der Abwägungsbelange auswirken. Denn für die Abwägung ist die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Die Behörde ist \nmit der Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan nicht von der Pflicht \nentbunden, alle für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange abzuwägen. Bei \nder gesetzlich verbindlich festgelegten Verkehrsbedeutung handelt es sich insoweit \nzwar um einen gewichtigen Aspekt der Planung, aber nur um einen unter vielen \nBelangen, die bei einer Straßenplanung zu berücksichtigen sind. \n\n74\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, \nBuchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131.\n\n75\n\nZu den bei der Planung neben der Verkehrsbedeutung zu berücksichtigenden \nBelangen gehört auch die Frage, ob überhaupt bzw. wann mit der Planung begonnen \noder sie zum Abschluss gebracht wird. Denn auch das Zeitmoment kann bei der \nBestimmung des Gewichts der in die Abwägung einzustellenden Belange von \nBedeutung sein. Zudem muss die Abwägung vor dem durch Art. 14 GG geschützten \nEigentumsrecht standhalten, soweit die Planung - wie hier - in private Rechte Dritter \neingreift und sie Grundlage der zur Ausführung des Plans etwa erforderlichen \nEnteignung ist. Das Wohl der Allgemeinheit i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG rechtfertigt die \nschon mit dem Planfeststellungsverfahren verbundenen Belastungen der durch die \nPlanung betroffenen Grundeigentümer (vgl. etwa §§ 9a, 16a FStrG) nur solange, wie \ndas Planungsziel \"Bau einer Bundesfernstraße zum Zwecke der Nutzung für den \nweiträumigen Verkehr\" noch erreicht werden soll. Um die Belastungen der \nBetroffenen möglichst gering zu halten, darf die Planungsbehörde deshalb eine \nPlanung nicht zur Unzeit beginnen oder abschließen, d.h., nicht zu einem Zeitpunkt, \nin dem ungewiss ist, ob die ursprünglichen Planungsgrundlagen fortgelten. \n\n76\n\nEin solcher Spielraum in - zumindest - zeitlicher Hinsicht ist der Planungsbehörde \nin begründeten Fällen selbst dann eröffnet, wenn der Gesetzgeber das Vorhaben in \nden vordringlichen Bedarf eingestuft hat. Denn die Bedarfsfestlegung der Legislative \nbindet die Behörde nicht hinsichtlich des Ablaufs der weitergehenden Planung. Für \nProjekte des vordringlichen Bedarfs besteht zwar ein \"uneingeschränkter \nPlanungsauftrag\", d.h. aber nur, dass auf einen \"Planungszeitraum von 20 Jahren\" \ngesehen \"Linienfestlegung, Detailplanung, Planfeststellung und Bauvorbereitung ... \nweitergeführt bzw. eingeleitet werden (können)\". Über die Realisierung und \nGestaltung des Vorhabens wird erst in den nachfolgenden Planungsstufen der \nLinienbestimmung und der Planfeststellung abschließend entschieden. Die \ngesetzliche Verbindlichkeitserklärung verleiht den fachplanerischen Belangen keine \nzusätzliche rechtliche Durchsetzungskraft gegenüber entgegen stehenden \nBelangen.\n\n77\n\nSo die Begründung vom 22. Oktober 1992 zum \nEntwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des \nFernstraßenausbaugesetzes, BT-Drucks. 12/3480, \nS. 6 und 9.\n\n78\n\nDaran gemessen hat der Beklagte seine Pflicht zur Aufklärung des \nabwägungserheblichen Sachverhalts verletzt, weil im Zeitpunkt des Erlasses des \nPlanfeststellungsbeschlusses eine Nutzung der B 7n als Bundesfernstraße nicht \nmehr sicher feststand. Der Kläger hatte den Beklagten bereits in seinem \nEinwendungsschreiben vom 28. Oktober 1996 auf die im Abstufungskonzept des \nBundesministeriums für Verkehr vom 1. Januar 1995 dokumentierte \nAbstufungsabsicht hinsichtlich der B 7 alt hingewiesen. Dass schon zu diesem \nZeitpunkt ein Wandel in der Beurteilung der zukünftigen Funktion der B 7n \neingetreten war, belegten die Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische \nAnfragen vom 4. Juli (BT-Drucks. 13/5234, S. 38 f.) und vom 1. August 1996 (BT-\nDrucks. 13/5380). In der erstgenannten Antwort legte die Bundesregierung dar, dass \ndie B 7 alt zwischen der westlichen und der östlichen Kreisgrenze N. nach der \nRealisierung ausgewiesener Bedarfsplanmaßnahmen zur Abstufung gelangen soll. \nIn der Antwort vom 1. August 1996 waren die Entwicklungsstufen und der Inhalt des \nAbstufungskonzepts im einzelnen aufgeführt sowie für die B 7 alt die abzustufenden \nStreckenabschnitte - zu denen auch die Ortsdurchfahrt N. gehört - konkret \nbenannt. Auch nach Abschluss des Einwendungsverfahrens blieb das Thema \n\"Abstufung\" und die damit verbundene Funktionsänderung aktuell. Unter dem 8. \nOktober 1997 unterrichtete der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestages \ndarüber, dass \"die Planungen des Bundesministeriums und des Landes ... vor(-\nsähen), die Bundesstraße 7 neu nach ihrer Fertigstellung in eine nachrangige \nStraßenklasse abzustufen\" (BT-Drucks. 13/8550, S. 163). In der Antwort vom 11. \nDezember 1997 auf eine weitere parlamentarische Anfrage zum Thema \n\"Änderungen im Aufstellungsverfahren des Bedarfsplanes für Bundesfernstraßen \ndurch die Stellungnahme des Bundesrechnungshofes zum Bau der Bundesstraße 7 \nneu\" hieß es dazu sogar, das Vorhaben einer Ortsumgehung N. im Zuge der B 7 \nsei vom Bundesministerium für Verkehr bis zur nächsten Fortschreibung des \nBedarfsplans zurückgestellt; sie stehe im dann fälligen Gesetzgebungsverfahren \nerneut zur Disposition (BT-Drucks. 13/9444, S. 3). In dieser Situation hätte sich der \nBeklagte, der die Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes plant und baut (vgl. Art. \n90 Abs. 2 GG), vergewissern müssen, ob eine Verwirklichung und Nutzung der \nOrtsumgehung N. als Bundesfernstraße derzeit noch gewollt war, und das \nErgebnis seiner tatsächlichen Feststellungen in die Abwägung einstellen müssen, \nund zwar insbesondere auch dahin, ob das Planfeststellungsverfahren fortgeführt \nwerden soll.\n\n79\n\n2. Dieser Fehler in der fachplanerischen Abwägung führt nach § 17 Abs. 6 c \nFStrG indessen nicht zur Aufhebung des streitgegenständlichen \nPlanfeststellungsbeschlusses. Der Fehler ist zwar offensichtlich, weil er sich ohne \nweiteres aus dem Planfeststellungsbeschluss ergibt. Es besteht auch die konkrete \nMöglichkeit, dass die Entscheidung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Bei \neiner ordnungsgemäßen Ermittlung der diesbezüglichen Abwägungsgrundlagen \nhätte der Beklagte unter Umständen von einer Fortführung der Planung bis zu einer \nendgültigen Klärung der offenen Fragen abgesehen. Der Mangel, an dem der \nangefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet, führt nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 \nFStrG indes lediglich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit, denn es lässt sich nicht \nausschließen, dass durch Planergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren die \nAbwägung auf einer gesicherten Tatsachengrundlage nachgeholt und der Mangel \ndadurch behoben werden kann. Jedenfalls ist er nicht von solcher Art und Schwere, \ndass die Planung von vornherein in Frage gestellt erscheint.\n\n80\n\nB. Daneben leidet der Planfeststellungsbeschluss auch an einem Mangel bei der \nnaturschutzrechtlichen Abwägung, der die Entscheidung ebenfalls trägt.\n\n81\n\nI. Der Planfeststellungsbeschluss genügt nicht den Anforderungen, die § 4 Abs. 5 \ndes Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft \n(Landschaftsgesetz - LG NRW) in der hier maßgeblichen Fassung der \nBekanntmachung vom 15. August 1994 (GV. NRW. S. 710), geändert durch Gesetz \nvom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 382), an die Entscheidung über den erforderlichen \nAusgleich nicht vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft stellt. \n\n82\n\nNach der genannten Vorschrift, die mit der rahmengesetzlichen Norm des § 8 \nAbs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege \n(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der bei Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. \nMärz 1987 (BGBl. I S. 889) inhaltlich übereinstimmt, ist ein Eingriff zu untersagen, \nwenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung \nim Range vorgehen und die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht im \nerforderlichen Maß auszugleichen ist. Diese besondere naturschutzrechtliche \nAbwägungsentscheidung bildet den Schlusspunkt der Eingriffsregelung, die auf einer \nStufenfolge (Vermeidung, Ausgleich, Ersatz) aufbaut, bei der die \nTatbestandsvoraussetzungen für jede Stufe abschließend umschrieben sind. Dabei \nist nach der gesetzlichen Systematik von zentraler Bedeutung, mit welchem Ergebnis \ndie Kompensationsproblematik auf der ihr vorgelagerten Ebene bewältigt worden ist, \nweil im Falle eines vollständigen Ausgleichs des Eingriffs für eine fachplanerische \nAbwägung kein Raum ist. Auch ist eine Entscheidung über die Durchführung von \nErsatzmaßnahmen auf der nachgeschalteten dritten Stufe der Eingriffsregelung nur \nnoch dann zu treffen, wenn ein Rest von nicht vermeidbaren und nicht in dem \nerforderlichen Maße ausgleichbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft \nübrig bleibt. Ist ein vollständiger Ausgleich nicht möglich, hat sich die dann gebotene \nAbwägung daran auszurichten, ob die Ausgleichsbilanz ausreicht, um die mit einem \nVorhaben verbundenen Anforderungen an Natur und Landschaft zu rechtfertigen. \nDer Ausgleichsbedarf bestimmt sich nach Art und Intensität des Eingriffs. Je größer \ndas Ausgleichsdefizit im Verhältnis zur Schwere des Eingriffs ist, desto mehr spricht \nfür einen Vorrang der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, \nwährend im umgekehrten Fall die Wahrscheinlichkeit wächst, dass der Eingriff nicht \nzu untersagen ist. \n\n83\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A \n18.99 -, BVerwGE 112, 140 (160 ff.). \n\n84\n\nUm den gesetzlichen Anforderungen des § 4 Abs. 5 LG NRW gerecht werden zu \nkönnen, muss der Planungsträger mithin zunächst im Einzelnen darlegen, wie sich \nder geplante Eingriff auf Natur und Landschaft auswirkt, wobei neben den \nFlächenverlusten insbesondere die funktionalen Beeinträchtigungen aufzulisten sind. \nAnhand dieser Zusammenstellung ist der Ausgleichsbedarf zu ermitteln. Sodann sind \nAusgleichs- und ggfs. Ersatzmaßnahmen festzulegen. Bei der sich anschließenden \nPrüfung, wie groß das Ausgleichsdefizit ist, dürfen allerdings nur die \nAusgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.\n\n85\n\nDer Beklagte hat diese Grundsätze verkannt. Es fehlt bereits an einer in sich \nschlüssigen Kompensationsbilanz, auf deren Grundlage der Beklagte eine \nsachgerechte Entscheidung hätte treffen können. Noch im Erläuterungsbericht vom \n21. Juni 1996 wird der durch das Vorhaben verursachte Eingriff in Natur und \nLandschaft - insbesondere in Biotopstrukturen und das Landschaftsbild (siehe S. 2 \nund 3) - als erheblich, aber als \"durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ... \nim gesetzlichen Sinne vollständig kompensiert\" (siehe S. 6) bewertet. Dieser \nEinschätzung entsprechend sind den durch den Straßenbau bedingten, in Anlage 5 \nTabelle 2 des Erläuterungsberichts im einzelnen aufgeführten Beeinträchtigungen \nvon Natur und Landschaft konkrete Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Im \nGegensatz dazu bewertet der Beklagte - ausdrücklich \"entgegen den Darstellungen \nin den Planunterlagen\" - in der Nebenbestimmung A 5.3.7 des \nPlanfeststellungsbeschlusses dort lediglich in der Art einer salvatorischen Klausel \npauschal beschriebene landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen, die sich nach \ndem Text der Bestimmung nur auf nicht ausgleichbare Eingriffe beziehen sollen, \nnunmehr als Ersatzmaßnahmen. \n\n86\n\nMangels konkreter Angaben lässt sich aus dieser Nebenbestimmung weder \nableiten, welche der bisher als Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen \nBegleitmaßnahmen nunmehr zu Ersatzmaßnahmen werden sollen, noch wird eine \nnachvollziehbare Begründung der geänderten Einschätzung geliefert. Der in die \nNebenbestimmung aufgenommene Klammerzusatz, die Ersatzmaßnahmen bezögen \nsich auf \"in funktionaler bzw. zeitlicher Hinsicht nicht ausgleichbare\" Eingriffe, kann - \nisoliert betrachtet - die veränderte Bewertung nicht erklären, denn es handelt es sich \num einen bloßen Allgemeinplatz ohne fallbezogene Aussagekraft. Auch die \nBegründung des Planfeststellungsbeschlusses hilft in diesem Zusammenhang nicht \nweiter. Zwar werden unter Gliederungspunkt B 5.4.9.4 der Eingriff in den Quellsumpf \ndes T. bach und in das Schilfröhricht, die Beeinträchtigung von brachliegenden \nKleingewässern, die Inanspruchnahme von alten Gehölzbeständen, die \nstraßenbedingte Trennwirkung und die Veränderung des Landschaftsbildes als nicht \nausgleichbar bewertet und damit im Vergleich zur Nebenbestimmung A 5.3.7 \nzumindest einige Eingriffe näher bezeichnet. Indes fehlt es auch hier sowohl an einer \nBegründung, warum gerade diese Eingriffe aus Sicht des Beklagten nicht \nausgleichbar sind, als auch an der konkreten Festlegung der dafür nunmehr \nerforderlichen Ersatzmaßnahmen nach Art, Flächenbedarf und räumlicher \nZuordnung. \n\n87\n\nNeben dem Problem der Bestimmtheit und der mangelnden Begründung für die \ngeänderte Einschätzung lässt sich des weiteren nicht erkennen, aus welchen \nGründen zuvor dem Ausgleich von \"Eingriffen in alte Gehölzbestände, in \nGewässerbiotope und in das Landschaftsbild\" zu dienen bestimmte \nBegleitmaßnahmen nunmehr an derselben Stelle als Ersatzmaßnahmen erforderlich \nsein sollen. Immerhin besteht nach den gesetzlichen Vorgaben ein deutlicher \nqualitativer Unterschied zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Nach § 4 Abs. \n4 Satz 2 LG NRW müssen Ausgleichsmaßnahmen so beschaffen sein, dass in dem \nvon dem Vorhaben betroffenen Landschaftsraum keine erhebliche oder nachhaltige \nBeeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild \nlandschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet ist. Das schränkt die zur \nAuswahl stehenden Flächen und die in Betracht kommenden Maßnahmen ein. \nDemgegenüber lockert § 5 Abs. 1 Satz 1 LG NRW für Ersatzmaßnahmen das \nErfordernis des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs; es muss nur noch ein \nfunktionaler und landschaftsräumlicher Zusammenhang mit dem Eingriff und zu dem \nEingriffsort bestehen. \n\n88\n\nBei der vom Beklagten vorgenommenen \"Umetikettierung\" von Ausgleichs- in \nErsatzmaßnahmen handelt es sich auch nicht um einen nur geringfügigen Fehler. \nDenn er schlägt auf den Kern des Ausgleichskonzepts und damit auf die der \nnaturschutzrechtlichen Abwägung zugrunde liegende Ausgleichsbilanz durch. Wegen \nder fehlenden Bestimmtheit lassen sich im einzelnen betroffene Begleitmaßnahmen \nnicht genau zuordnen. Gesichert ist allerdings, dass der Beklagte im \nPlanfeststellungsbeschluss jedenfalls die Veränderung des Landschaftsbildes, von \nder nach dem Inhalt des Erläuterungsberichts (vgl. S. 76 f.) immerhin eine Fläche \nvon gut 470.000 qm betroffen ist, nunmehr als nicht ausgleichbar bewertet und damit \nnach dem Inhalt der Nebenbestimmung A 5.3.7 und der Begründung des \nPlanfeststellungsbeschlusses (siehe S. 82) alle im Zusammenhang mit diesem \nEingriff benannten landschaftspflegerischen Maßnahmen (siehe S. 76 f. des \nBerichts) nicht mehr Ausgleichs-, sondern Ersatzmaßnahmen sein sollen. \n\n89\n\nÜberdies hat der Beklagte den Unterschied zwischen Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen verkannt und dadurch in seine Kompensationsbilanz Maßnahmen \neinbezogen, die nach seiner eigenen Einschätzung zur Deckung des \nAusgleichsbedarfs ungeeignet sind. Er misst nämlich ausweislich des \nPlanfeststellungsbeschlusses (siehe S. 84) der Unterscheidung zwischen \nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine \"ausschließlich formell-rechtliche \nBedeutung\" zu. Damit setzt er sich in Widerspruch zur gesetzlich verankerten \nStufenfolge und den Grundlagen der naturschutzrechtlichen Abwägung. Zwar mag \nes Ersatzmaßnahmen geben, die einem Ausgleich in Art und Funktion nahe \nkommen. Sie bleiben aber Ersatzmaßnahmen und müssen nach dem oben \nskizzierten gesetzlichen Stufenmodell bei der naturschutzrechtlichen Abwägung \naußer Betracht bleiben, weil der Gesetzgeber dieser Art der Kompensation einen \nStandort hinter der Abwägung zugewiesen hat. \n\n90\n\nII. Der Fehler, der dem Beklagten bei Anwendung des § 4 Abs. 5 LG NW \nunterlaufen ist, führt indes nicht zur Aufhebung des streitgegenständlichen \nPlanfeststellungsbeschlusses. Das folgt aus § 17 Abs. 6 c FStrG. Die Vorschrift ist \nhier anwendbar, obwohl der Beklagte außerhalb der fachplanerischen Abwägung \nstehendes zwingendes Recht verletzt hat. Die dort getroffene Fehlerfolgenregelung \nist nicht auf die spezifisch planerische Abwägung beschränkt, sondern erstreckt sich \nauch auf die naturschutzrechtliche Abwägung.\n\n91\n\nBVerwG, Urteile 14. November 2002 - 4 A \n15.02 -, NVwZ 2003, 485 (486), vom 17. Mai 2002 - \n4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254 (268), und vom 27. \nOktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 (164 \nf.).\n\n92\n\nDer Fehler, der dem Beklagten bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung \nunterlaufen ist, ist zwar offensichtlich, weil er sich aus dem \nPlanfeststellungsbeschluss selbst und den von ihm in Bezug genommenen \nUnterlagen ergibt. Es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass die Entscheidung \nohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass \nbei einer korrekten Bilanzierung des Ausgleichs das Vorhaben entweder ganz \naufgegeben oder die Trasse in einer Weise verschoben wird, dass Grundbesitz des \nKlägers zukünftig nicht benötigt wird. Denn der Beklagte betont in der Begründung \ndes Planfeststellungsbeschlusses (siehe unter B 5.4.9.3), dass trotz \nBerücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsgesichtspunkten das \nVorhaben erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, des \nLandschaftsbildes und der Erholungsnutzung verursacht. Angesichts des Gewichts \nder betroffenen naturschutzrechtlichen Belange kann Ergebnis einer zutreffenden \nnaturschutzrechtlichen Abwägung somit selbst die Aufgabe des Vorhabens sein. Der \nMangel, an dem der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet, führt aber nach \n§ 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG lediglich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit, denn es \nlässt sich nicht ausschließen, dass im Wege der Planergänzung oder eines \nergänzenden Verfahrens ein schlüssiges Ausgleichskonzept erstellt und der Mangel \ndadurch behoben werden kann. Jedenfalls ist er nicht von solcher Art und Schwere, \ndass die Planung von vornherein in Frage gestellt erscheint.\n\n93\n\nC. Mit dem weitergehenden Antrag auf Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses kann der Kläger nicht durchdringen. Die von ihm als \nEnteignungsbetroffener innerhalb der Klagefrist und der nach § 17 Abs. 6b FStrG zur \nVerfügung stehenden Frist zur Begründung der Klage vorgetragenen \nverfahrensrechtlichen Rügen greifen ebenso wenig durch wie die materiell-\nrechtlichen Rügen.\n\n94\n\nI. Verfahrensmängel, die mit Blick auf subjektiv-öffentliche Rechte des \nKlägers die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen \nkönnen, sind nicht dargelegt. \n\n95\n\n1. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel rügen will, die zum Nachweis \nder Planrechtfertigung dienende Kosten-Nutzen-Analyse sei nicht ausgelegt \nund ihm auch im Übrigen nicht zur Kenntnis gegeben worden, kann dies nicht \nzur Aufhebung des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses führen. \nVerfahrensvorschriften vermitteln einem vom Vorhaben Betroffenen keine \nselbständig durchsetzbaren Abwehrrechte gegen das Vorhaben. Deren \nNichteinhaltung ist nur dann rechtlich relevant, wenn die konkrete Möglichkeit \nerkannt werden kann, dass sich ein etwaiger Verfahrensfehler auf die materiell-\nrechtliche Position des jeweiligen Klägers ausgewirkt haben könnte (§ 46 \nVwVfG NRW) und der Vorhabenträger ohne den Verfahrensfehler anders \nentschieden hätte.\n\n96\n\nBVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 4 VR \n3.97 -, NVwZ 1998, 616 (617).\n\n97\n\nDas ist hier hinsichtlich der Kosten-Nutzen-Analyse bereits deshalb nicht \nder Fall, weil sie Grundlage der allein vom Gesetzgeber schon vor Beginn der \nkonkreten Planung getroffenen Bedarfsentscheidung und des Nachweises der \nPlanrechtfertigung, nicht aber der Abwägungsentscheidung des \nVorhabenträgers im Verwaltungsverfahren ist. Zudem waren aus dem \nErläuterungsbericht und den Lageplänen alle diesbezüglichen \nabwägungserheblichen Belange zu entnehmen.\n\n98\n\n2. Soweit der Kläger eine Nichtbeachtung der Richtlinie 92/43/EWG des \nRates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der \nwild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie - FFH-RL - Abl. EG Nr. L 206) \nunter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten rügt, bleibt festzuhalten, dass \nsich aus dieser Richtlinie keine im Planfeststellungsverfahren zu beachtenden, \ndem Individualrechtsschutz dienliche Verfahrensrechte ableiten lassen. \n\n99\n\nOVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1998 - 23 D \n32/96.AK -, Seite 16 des Urteilsabdrucks.\n\n100\n\nÜberdies hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, inwieweit eine \nNichtbeachtung dieser Richtlinie eine Verletzung seiner Rechte bewirkt haben soll. \n\n101\n\n3. Dem Planfeststellungsbeschluss haften keine Mängel an, die zur \nUnbestimmtheit und damit zur (Teil-)Nichtigkeit führen könnten. Er ist nicht etwa in \nBezug auf den Lärmschutz deshalb unbestimmt, weil er in der Nebenbestimmung A \n5.2.1 die Aufbringung eines lärmmindernden Straßenbelags\n\n102\n\n- vgl. auch Senatsurteil vom 29. August 2002 \n- 11 D 90/96.AK -, Seite 14 des Urteilsabdrucks -, \n\n103\n\nvorsieht, dem Träger der Straßenbaulast aber zugleich aufgibt, die Einhaltung \nder Pegelwerte ggfs. durch zusätzliche, allerdings nicht benannte Maßnahmen \nsicherzustellen. Denn, wie die Ausführungen auf Seite 67 unten des \nPlanfeststellungsbeschlusses erhellen, sieht der Vorhabenträger die dauerhafte \nLärmminderung schon allein durch Aufbringung des Straßenbelags gesichert, sodass \ndie Adressaten des Planfeststellungsbeschlusses nicht im Unklaren darüber sein \nkönnen, welche Maßnahme zur Einhaltung der Pegelwerte dem \nStraßenbaulastträger aufgegeben worden ist. \n\n104\n\nII. Auch materiellrechtlich lässt sich der Planfeststellungsbeschluss im Übrigen \nnicht beanstanden.\n\n105\n\n1. Etwaigen Verstößen gegen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai \n1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und \nPflanzen (FFH-Richtlinie - FFH - RL - Abl. EG Nr. L 206) braucht der Senat nicht \nweiter nachzugehen. Zwar können sich enteignungsbetroffene Grundeigentümer \nauch auf die Missachtung von EU-Richtlinien berufen, allerdings nur wenn und soweit \ndiese als objektives Recht anwendungsfähig und von den nationalen Behörden zu \nbeachten sind.\n\n106\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 C 11.96 -, \nNVwZ 1999, 528.\n\n107\n\nEs gibt hier entgegen der Auffassung des Klägers keine ausreichenden \nAnhaltspunkte dafür, dass die Trasse Gebiete durchschneiden oder berühren könnte, \ndie dem Schutz der FFH-Richtlinie unterfallen. Gemeldete FFH-Gebiete liegen im \nTrassenbereich nicht vor. Dass die Bundesrepublik Deutschland im Trassenbereich \nliegende Gebiete europarechtswidrig nicht gemeldet hätte, hat der Kläger weder \nsubstantiiert vorgetragen, noch legen dies die Verwaltungsvorgänge nahe.\n\n108\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs mehrfach bekräftigt, dass die FFH-Richtlinie den \nMitgliedstaaten bei der Gebietsauswahl einen fachwissenschaftlichen \nBeurteilungsspielraum zugesteht. Welche Gebiete, in denen Lebensraumtypen i.S. \ndes Anhangs I oder Arten i.S. des Anhangs II vorkommen, zu melden sind, ist nach \nArt. 4 Abs. 1 FFH-RL anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien zu \nbestimmen. Der Kriterienkatalog ist so formuliert, dass er im Einzelfall \nunterschiedliche fachliche Wertungen zulässt. Zwingend geboten ist eine Meldung \nnur dann, wenn das Gebiet die von der Richtlinie vorausgesetzten Merkmale aus \nfachwissenschaftlicher Sicht eindeutig erfüllt. \n\n109\n\nBVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 4 A \n59.01 -, DVBl. 2003, 1061, vom 27. Oktober 2000 - 4 \nA 18.99 -, BVerwGE 112, 140, und vom 27. Januar \n2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302.\n\n110\n\nSelbst Gebiete, die prioritäre Lebensraumtypen oder Arten aufweisen, müssen \nnicht zwingend gemeldet werden. Maßgebend sind auch insoweit die im Anhang in \nPhase 1 genannten Auswahlkriterien.\n\n111\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 4 A \n59/01 -, DVBl. 2003, 1061.\n\n112\n\nIn dem planfestgestellten 1. Bauabschnitt der B 7, der hier allein \nStreitgegenstand ist, liegen nach den Angaben der Planungsbehörde und dem Inhalt \ndes Landschaftspflegerischen Begleitplans keine Gebiete mit Lebensräumen oder \nTier- und Pflanzenarten im Sinne der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie. Zwar wird \nim Planfeststellungsbeschluss (S. 82) erwähnt, dass entgegen der Darstellung in den \nPlanunterlagen das Vorhaben den Quellsumpf des T. bach und das Schilfröhricht \nin nicht ausgleichbarer Weise beeinträchtigt, bei denen es sich um Biotope nach § \n20c BNatSchG (a. F.) bzw § 62 LG NRW (a.F.) handelt. Der Biotopschutz nach \nnationalem Recht führt aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht automatisch \nzur Anwendung der FFH-Richtlinie. Vielmehr kommt es - wie dargelegt - allein auf die \nKriterien der Richtlinie an. Der Beklagte hat hierzu unwidersprochen ausgeführt, dass \ndie geschützten Biotope keine \"FFH-Qualität\" aufweisen. Die Vorschläge der nach § \n29 BNatSchG anerkannten Verbände zur Ausweisung FFH-tauglicher \nLandschaftsteile beträfen allein die in größerer Entfernung von der Trasse liegenden \nBereiche des E. - und des O. , nicht aber den planfestgestellten \nTrassenbereich.\n\n113\n\n2. Sonstige Fehler bei der fernstraßenrechtlichen Abwägung, die offensichtlich \nwaren und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, können nicht \nfestgestellt werden. \n\n114\n\nGemäß § 17 Abs. 1 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und \nprivaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung \nzu berücksichtigen. Die Überprüfung der von der Planfeststellungsbehörde \ngetroffenen Entscheidung führt in bezug auf den Abwägungsvorgang und das \nAbwägungsergebnis nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu \nentwickelten Maßstäben \n\n115\n\n- vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. September \n2002 - 9 A 5.02 -, m.w.N., und vom 8. Juni 1995 - 4 \nC 4.94 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 (S. 31) -\n\n116\n\nzu keinen im Grundsatz erheblichen Beanstandungen, die zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses führen könnten (vgl. § 17 Abs. 6c FStrG). \n\n117\n\na) Die vom Kläger bemängelte Trassenwahl für den 1. Bauabschnitt ist nicht zu \nbeanstanden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss enthält in seiner \nplanerischen Entscheidung zu Gunsten der jetzigen Trassierung keine \nrechtserheblichen Mängel. Dabei hat das Gericht insbesondere nicht zu fragen, ob \nauch eine andere Trassenführung rechtlich zulässig gewesen wäre, oder gar durch \neigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei von Erwägungen einer \n\"besseren\" Planung leiten zu lassen. \n\n118\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, \nBVerwGE 107, 1 (10).\n\n119\n\nDaran gemessen geht die Rüge des Klägers, es gäbe Varianten, die einen \ngrößeren Entlastungseffekt für den innerstädtischen Verkehr erwarten ließen, da \nselbst aus dem Verkehrsentwicklungsplan 1996 folge, dass die N. \nVerkehrsprobleme nur mit einem innerstädtischen Verkehrsring gelöst werden \nkönnten, ins Leere. Denn Gegenstand und Ziel der Planung ist die Errichtung einer \nBundesfernstraße mit gegenüber einer Ortsdurchfahrt erleichterten Bedingungen für \nden weiträumigen Verkehr und der damit verbundenen Verbesserung des \nüberregionalen Verkehrsablaufs (vgl. PFB S. 53), nicht aber die Lösung \ninnerstädtischer Verkehrsprobleme, die durch den auf N. ausgerichteten Ziel- \nund Quellverkehr und die dortige, dem Zuständigkeitsbereich anderer \nStraßenbaulastträger zugeordnete Straßenführung entstehen. Eine Entlastung des \ninnerstädtischen Verkehrsnetzes ist aus dem Blickwinkel des Vorhabenträgers nur \nlegitimer Nebenzweck. Vor diesem Hintergrund wird im Planfeststellungsbeschluss \n(S. 54) auch zutreffend eingeräumt, dass allein die durch das Vorhaben bewirkte \nVerkehrsentlastung von etwa 25 % die Lebensqualität in der Innenstadt nicht \nhinreichend verbessern wird. Es bedürfe vielmehr flankierender Maßnahmen der im \nstädtischen Verkehrsentwicklungsplan und im Schlussbericht des BSV B. der \nUntersuchungen zum Verkehrsentwicklungsplan aus Dezember 1993 aufgezeigten \nArt, um der neuen Straße soviel Verkehrsarbeit wie möglich zuzuweisen (sog. \nSektorenmodell). Insoweit übersieht der Kläger, dass der von ihm zur Unterstützung \nseiner Argumentation benannte Inhalt des Verkehrsbedarfsplans allein auf die \nVerkehrsbedürfnisse N. abstellt und schon wegen dieser räumlich verengten \nBetrachtungsweise nicht Grundlage der Fernstraßenplanung sein kann. Aber auch \ninhaltlich ist die Kritik des Klägers insoweit nicht berechtigt. Denn nach den in den \ngenannten Untersuchungen getroffenen Feststellungen führen im Zusammenhang \nmit dem Bau der Umgehungsstraße vorgenommene Veränderungen am \ninnerstädtischen Straßennetz durchaus zu einer wesentlichen Entlastung heutiger \nHauptverkehrsstraßen, sodass die B 7n zumindest auch einen nennenswerten \nBeitrag zur Verbesserung der innerstädtischen Verkehrsstruktur leisten kann. \n\n120\n\nDass der Planungsträger sich bei der Trassenwahl maßgeblich auch am \nBedarfsplan orientiert hat, stellt keinen Abwägungsfehler dar. Die gesetzliche \nBedarfsfeststellung beansprucht für sich zwar keine strikte Verbindlichkeit, es \nversteht sich aber von selbst, dass die Behörde die gesetzgeberischen Wertungen, \ndie im Bedarfsplan ihren Niederschlag gefunden haben, als Abwägungsbelang \nberücksichtigen darf. Denn mit der gesetzlichen Festlegung der Grobtrasse entsteht \nfür den Planungsträger ein Zielkorridor, innerhalb dessen er das bestehende \nVerkehrsbedürfnis planerisch zu bewältigen hat. Eine Trassenführung, die wie hier \nmit der Nordumgehung dem Bedarfsplan entspricht, würde sich zur Erreichung des \nPlanungsziels nur dann als ungeeignet erweisen, wenn sich im \nPlanfeststellungsverfahren herausstellt, dass sie Nachteile mit sich bringt, die so \nschwer wiegen, dass demgegenüber selbst das gesetzlich festgestellte \nVerkehrsbedürfnis nicht gewichtig genug ist, um sie in der Abwägung zu überwinden. \n\n121\n\nBVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A \n18.99 -, BVerwGE 112, 140 (154), und vom 20. Mai \n1999 - 4 A 12.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. \n154.\n\n122\n\nNachteile von solchem Gewicht hat der Kläger nicht aufgezeigt. \n\n123\n\nb) Gegen die schon vom Gesetzgeber mit der Ausweisung im \nBundesfernstraßenbedarfsplan 1993 bis 1997 vorgegebene Abschnittsbildung sind \nrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Sie entspricht den Anforderungen des § 17 \nAbs. 1 Satz 2 FStrG. \n\n124\n\nDie Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung stellt eine \nrichterrechtliche Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Ihr liegt die Erwägung \nzugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten \nStreckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches \nGesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Die jeweilige \nAbschnittsbildung muss sich jedoch inhaltlich rechtfertigen lassen und ihrerseits das \nErgebnis planerischer Abwägung sein. Darüber hinaus bedarf der planfestgestellte \nStreckenabschnitt vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung der \neigenen Planrechtfertigung. Daher muss der jeweilige Teilabschnitt eine insoweit \nselbständige Verkehrsfunktion besitzen. Mit dieser rechtlichen Bindung soll unter \nanderem gewährleistet werden, dass die Bildung von Teilabschnitten auch dann \nnoch planerisch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich - aus welchen Gründen auch \nimmer - die Verwirklichung der Gesamtplanung verzögert oder schließlich ganz \naufgegeben werden sollte. \n\n125\n\nDie damit angesprochene Gefahr des sog. Planungstorsos \n\n126\n\n- BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, \nBVerwGE 107, 1 (16) -\n\n127\n\nbesteht bezogen auf den nachfolgenden 2. Streckenabschnitt von der L 403 bis \nzur B 7 im Osten N. nicht. Der planfestgestellte Abschnitt ist Teil einer \nGesamtplanung, die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ihren Niederschlag \ngefunden hat. Das der Planfeststellung zugrunde liegende Gesamtkonzept lässt sich \nbei dem hier anzulegenden Prognosemaßstab\n\n128\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A \n18.99 -, BVerwGE 112, 140 (154) -, \n\n129\n\nverwirklichen. Seine Umsetzung sieht sich also objektiv nicht vor unüberwindbare \nHindernisse gestellt. Der planfestgestellte Abschnitt der B 7n besitzt eine \neigenständige Verkehrsbedeutung, weil wegen der Verknüpfung B 7alt, L 239, L 156, \nL 403 eine Verbindung zum überregionalen Verkehrsnetz besteht und er mit seiner \nEntlastungswirkung zur Verbesserung der innerstädtischen Verkehrssituation \nbeitragen wird. Es verbleiben trotz des gesetzten Zwangspunktes für die Fortführung \nder Straße nach den bisherigen Erhebungen - insbesondere dem Inhalt der \nUmweltverträglichkeitsstudie - für die Anschlussplanung auch keine \nunüberwindbaren Probleme.\n\n130\n\nc) Im Planfeststellungsbeschluss wurden die privaten Interessen des Klägers \nausreichend berücksichtigt. Der Vorhabenträger hat insbesondere die Probleme \nbezüglich des Immissionsschutzes gegen Verkehrslärm abwägungsfehlerfrei gelöst. \nDie in der Klageschrift erhobene Rüge, die Berechnungen der \nVerkehrlärmimmissionen seien unrichtig, weil die angenommenen \nVerkehrsgeschwindigkeiten unrealistisch seien und selbst bei Aufbringung eines \nlärmmindernden Straßenbelags die Grenzwerte nur knapp oder überhaupt nicht \ndurch aktive Maßnahmen gewährleistet werden könnten, geht fehl.\n\n131\n\nDer Schutz der (Wohn-)Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine \nStraßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist \nu.a. bei dem Bau öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG \nsicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik \nvermeidbar sind.\n\n132\n\nDer Beklagte hat das Problem des Verkehrslärms gesehen. Die erforderlichen \nUntersuchungen wurden durchgeführt und die sich hieraus ergebenden \nKonsequenzen gezogen.\n\n133\n\nAuf der Grundlage der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) vom \n12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) in Verbindung mit den von dieser Verordnung in \nBezug genommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 \n(RLS-90) - wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Hiervon \nausgehend ist der Beklagte den normativen Anforderungen der 16. BImSchV \ninsoweit gerecht geworden, als er für die streitbefangenen Grundstücke berechnete \nBeurteilungspegel seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. § 2 Abs. 1 der \n16. BImSchV schreibt zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche Immissionsgrenzwerte fest, die der \nBeurteilungspegel nicht überschreiten darf. Dieser Beurteilungspegel ist gemäß § 3 \nSatz 1 der 16. BImSchV nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen. Er wird \nu.a. auf der Grundlage des prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens \nermittelt. Die Immissionsgrenzwerte haben den Charakter von Mittelungspegeln, zu \nderen Wesensmerkmalen es gehört, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten \nZeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger liegt. Da der Lärmschutz an Straßen sich \nsomit nicht an möglichen Spitzenbelastungen, sondern nur an der \nvorausschätzbaren Durchschnittsbelastung auszurichten braucht, kann der Kläger \nmit seinem Argument der besonderen Lärmbelastungen durch Lkw in den \nMorgenstunden und Motorräder nicht durchdringen.\n\n134\n\nVgl. BVerwG, Urteile 23. November 2001 - 4 A \n46.99 -, NuR 2002, 353 (354), und vom 21. März \n1996 - 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006, m.w.N.\n\n135\n\nDie für die streitbefangenen Grundstücke maßgeblichen Immissionsgrenzwerte \nergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV. Die auf den \nGrundstücken des Klägers stehenden Wohnhäuser liegen in einem Wohngebiet. Die \nvom Beklagten zugrunde gelegten Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und \n49 dB(A) in der Nacht sind damit rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n136\n\nDiese Immissionsgrenzwerte werden nicht überschritten. Nach der \nlärmtechnischen Berechnung, deren rechnerisches Ergebnis der Kläger nicht \nsubstantiiert in Frage gestellt hat, werden bei Berücksichtigung der in der \n\"Verkehrsuntersuchung B 7n\" aus dem Jahre 1991, neu berechnet für das \nPrognosejahr 2010, prognostizierten Verkehrsbelastung der Netzvarianten P2K und \nP3K Beurteilungspegel im Erd- bzw. Obergeschoss - das in der Tabelle der Anlage \n10.2 der schalltechnischen Untersuchung angegebene zweite Obergeschoss existiert \nnach der unbestritten gebliebenen Auskunft des Beklagten vom 12. September 2003 \nnicht - des Hauses B. weg 5 von nur 53 bzw. 55 dB(A) am Tag und 45 bzw. \n47 dB(A) in der Nacht erreicht. Die Beurteilungspegel im Erdgeschoss und im ersten \nObergeschoss des Hauses C. weg 1 liegen mit 46 bzw. 48 dB(A) am Tag und \n38 bzw. 40 dB(A) in der Nacht deutlich unter den zulässigen \nImmissionsgrenzwerten.\n\n137\n\nNicht zu beanstanden ist bei dieser Berechnung die Auffassung des Beklagten, \ndass für die Benutzung eines lärmmindernden Straßenbelags bei der Lärmprognose \nein Abschlag von 2 dB(A) vorgenommen werden darf. Neuere Untersuchungen \nbelegen, dass jedenfalls mit dem \"Splittmastixasphalt 0/8 und 0/11 ohne Absplittung\" \nein solcher Belag zur Verfügung steht, dessen dauerhafte Eignung bewiesen ist.\n\n138\n\nVgl. dazu: Senatsurteil vom 29. August 2002 \n- 11 D 90/96.AK -, m.w.N.\n\n139\n\nDer Kläger rügt weiterhin, die Lärmprognose gehe von falschen, weil zu \nniedrigen Höchstgeschwindigkeiten aus. Dazu ist festzustellen, dass der \nLärmprognose regelmäßig nur die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zugrunde zu \nlegen sind, da nur die vom bestimmungsgemäßen Gebrauch der Straße \nherrührenden Immissionen Beachtung finden können. Soweit sich Kraftfahrer nicht \nan die Verkehrsregeln halten, hat dies nicht der Vorhabenträger zu \nverantworten.\n\n140\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2001 \n- 4 A 46.99 -, NuR 2002, 353 (354), und Beschluss \nvom 15. Juni 2000 - 4 B 38.00 -.\n\n141\n\nObwohl der Kläger nach alledem mit seinem auf Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag nur zum Teil durchdringen \nkonnte, war angesichts seiner in der mündlichen Verhandlung abgegebenen \nProzesserklärung zum Rangverhältnis der gestellten Anträge über die Hilfsanträge \nnicht mehr zu befinden.\n\n142\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO. Der Kläger ist mit seinem Aufhebungsantrag zwar nicht durchgedrungen, er \nhat aber sein Rechtsschutzziel gleichwohl im Wesentlichen erreicht. Seinem \nAnliegen, das Vorhaben zu verhindern, wird insoweit Genüge getan, als der \nstreitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss bis zur etwaigen Behebung der \nMängel nicht vollzogen werden darf. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf \nden §§ 162 Abs. 3, 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n143\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n144","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-26/11-d-53-00-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":17},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"FStrAusbauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"FStrAusbauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-26/11-d-53-00-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290739","retrieved":"2026-07-09 03:10:30.099507+00:00"}}