{"status":"available","doknr":"OLD290767","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0925.6B1871.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"6 B 1871/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDie Antragstellerin, Studienrätin an einem Gymnasium in X. , erstrebt \nvorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die Bezirksregierung L. als Schulaufsicht \nihr durch Verfügungen vom 8. Januar 2 , 28. Januar 2 , 27. Februar 2 und 20. \nMärz 2 , bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2 , unter Anordnung \nder sofortigen Vollziehung aufgegeben hat, sich amtsärztlich auf ihre Dienstfähigkeit \nuntersuchen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt: Es spreche Vieles \nfür die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Bescheide der Bezirksregierung \nL. . Darin seien die zahlreichen Stellungnahmen über das dienstliche Verhalten der \nAntragstellerin zurückhaltend zusammengefasst. Ob die Vorwürfe im Einzelnen \nzuträfen, sei nicht entscheidend. Jedenfalls dränge sich angesichts der Fülle der \nBeschwerden über ihr dienstliches Verhalten eine zeitnahe Untersuchung der \nDienstfähigkeit geradezu auf. \n\n4\n\nDie Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend: Es bestünden keine \nbegründeten Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit. Die vom Antragsgegner zur Stützung \nder Anordnung benannten Vorkommnisse seien falsch dargestellt. Sie sei den gegen \nsie erhobenen Vorwürfen regelmäßig schriftlich entgegengetreten. Das \nVerwaltungsgericht habe ihre Darstellungen nicht hinreichend berücksichtigt und sei \nunzutreffend davon ausgegangen, sie habe die Vorwürfe nicht substantiiert \nbestritten. Damit beruhe der erstinstanzliche Beschluss auf einer fehlerhaften \nTatsachengrundlage. Das Verwaltungsgericht hätte ermitteln müssen, ob die \nVorwürfe zutreffen. Selbst wenn aber die vom Antragsgegner angeführten Umstände \nvorlägen, wären diese nicht geeignet, die Anordnung einer amtsärztlichen \nUntersuchung zu rechtfertigen. Im Übrigen habe sie in den beschriebenen Konflikten \nnur ihre berechtigten Interessen wahrgenommen, weil der Dienstvorgesetzte sie nicht \ngeschützt habe. \n\n5\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen. Die an einen \nBeamten gerichtete Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist \ngerechtfertigt, wenn sich die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit auf konkrete Umstände \nstützen lassen; die Zweifel dürfen nicht \"aus der Luft gegriffen\" sein. Sie können sich \naus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen \nhinreichenden Anlass für die Anordnung bieten. Ob die Zweifel berechtigt oder \nbegründet sind, ist nicht entscheidend, denn dies soll gerade durch die Untersuchung \ngeklärt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung \nkann sich deshalb regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der \nZweifel des Dienstvorgesetzten zu ergründen; anderenfalls bestünde die Gefahr der \nVorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses. \n\n6\n\nVgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, \nLoseblattkommentar, Teil C § 45 Rdnr. 44, 45 m.w.N. \n\n7\n\nGemessen daran, bietet das Beschwerdevorbringen keinen Grund, vom Fehlen \neines hinreichenden Anlasses für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung \nauszugehen. Die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin \nsind nicht \"aus der Luft gegriffen\" und beruhen nicht auf Willkür. Dem \nVerwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass gerade die Vielzahl der über die \nAntragstellerin dokumentierten \"Auffälligkeiten\" Zweifel an deren Fähigkeit weckt, \nordnungsgemäß ihren Dienst als Studienrätin zu versehen. Bei dieser Bewertung hat \ndas Verwaltungsgericht - anders als von der Antragstellerin gerügt - nicht allein \ndarauf abgestellt, sie habe die angelasteten Vorhaltungen nicht substantiiert \nbestritten. Vielmehr hat es hervorgehoben, dass es nicht entscheidend sei, ob alle \nVorwürfe im Einzelfall zuträfen. Dem ist zu folgen: Der Frage, ob jeweils sämtliche \nEinzelheiten der vom Antragsgegner benannten Vorkommnisse zutreffen bzw. von \ndiesem richtig bewertet worden sind, kann im Rahmen der summarischen Prüfung im \nEilverfahren nicht abschließend nachgegangen werden. Allein der Umstand, dass die \nAntragstellerin in kurzer Zeit mit den verschiedensten Personen - Mutter eines \nSchülers bzw. einer Schülerin, Kollegin, ehemaliger Schulleiter, Beamter der \nSchulaufsicht - erhebliche Konflikte austrägt, die teilweise bis zu gerichtlichen \nAuseinandersetzungen führen, spricht allerdings für eine gewisse Berechtigung der \nVorwürfe. Selbst wenn aber beispielsweise die Beschwerde der Mutter eines \nSchülers und die Kritik einer Kollegin an ihrem Unterricht unberechtigt gewesen sein \nsollten, ist schon auffällig, dass die Antragstellerin meint, sich dagegen mit \nzivilrechtlichen Mitteln - wie sie vorträgt - wehren zu müssen. \n\n8\n\nDiese \"Auffälligkeiten\" berechtigen zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit der \nAntragstellerin; sie deuten auf eine starke Konfliktbereitschaft und fehlende \nEinsichtsfähigkeit hin. Im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 23. \nJuni 2 \nwerden der Antragstellerin insoweit wohl zu Recht fehlende Verhaltensanpassung \nund Realitätsfremde attestiert. Ihre Einlassungen zu den Vorhaltungen widerlegen \ndiese Bewertung nicht, sondern dürften diese sogar stützen: In ihren teilweise \numfangreichen Schriftsätzen zu den einzelnen Konflikten räumt sie an keiner Stelle \netwaiges eigenes Fehlverhalten ein. Vielmehr sprechen auch Inhalt und Stil der \nSchriftsätze für ein Abhandenkommen der erforderlichen Distanz und \nsituationsangemessenen Reaktion gegenüber den an den einzelnen Konflikten \nbeteiligten Personen. Bezeichnend dafür sind beispielsweise die Ausführungen in \ndem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Schreiben der Antragstellerin vom \n11. August 2 : Darin beschuldigt sie den stellvertretenden Schulleiter ihrer \nehemaligen Schule des Psychoterrors; sie wirft der Rechtsdezernentin der \nBezirksregierung L. schlüssig unter Nennung von § 240 StGB eine Nötigung vor; \nsie beschreibt deren Briefe als missachtend, aggressiv und unter Druck setzend; \nbezichtigt diese der Lüge und eines Gesetzesverstoßes; die Rechtsdezernentin gehe \nemotionslos, hartherzig und unsensibel vor; diese arbeite ihr gegenüber \nkonflikteskalierend und machtmissbrauchend. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht \ndie Zweifel an der Dienstfähigkeit schließlich auch an den Vorgängen um das \nHausverbot am Städt. Gymnasium in L. -E. festgemacht.\n\n9\n\nDer Senat ist nicht gehindert, den vorliegenden Beschluss zu erlassen, obwohl \ndie Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung \nmitgeteilt haben, das Mandatsverhältnis sei von der Antragstellerin beendet worden. \nDa das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht dem Vertretungszwang unterliegt \n(vgl. § 67 Abs. 1 VwGO), besteht die Prozessvollmacht bis zur - hier nicht erfolgten - \nBestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten fort (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§ 87 Abs. 1 ZPO). \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290767","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-25/6-b-1871-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290767","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290767","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-25/6-b-1871-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290767","retrieved":"2026-07-09 03:10:32.620389+00:00"}}