{"status":"available","doknr":"OLD290782","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0924.7A3587.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-24","aktenzeichen":"7 A 3587/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und unter Abänderung des \nerstinstanzlichen Beschlusses vom 10. Juni 2003 zugleich für das Verfahren erster Instanz auf \n4.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n4\n\nDer Kläger hält dem Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen, er habe seine \nBerufspflichten nicht schuldhaft verletzt, wie dies § 15 Abs. 1 ÖbVermIngBO NRW \nvoraussetzt. Ein Verschulden werde nicht durch sein Schreiben vom 5. November 1999 \nbelegt, denn danach habe er nur seine bisherigen Kunden durch die von der Beklagten \nbeanstandete Verwendung der Bezeichnung \"H. C. \" als prägnanter Ortsbezeichnung \neinen Hinweis auf die Lage seines Büros geben wollen. Der Kläger führt jedoch bereits zum \nInhalt seines benannten Schreibens unzutreffend aus, denn danach ging es ihm nicht nur um \nseine bisherigen Kunden, sondern \"vor allem\" um die bisherigen und damit auch um neue \nKunden. Etwas anderes anzunehmen, wäre ohnehin lebensfremd. \n\n5\n\nGegen die Annahme des Verwaltungsgerichts ist nichts zu erinnern, der Kläger habe mit \nder zusätzlichen Verwendung des Begriffs \"H. C. \" neben der Angabe seiner Namens- \nund Berufsbezeichnung den Eindruck erweckt, es handele sich um zwei Firmen, auch wenn \nder Kläger selbst die beiden Hinweise bzw. Begriffe stets zusammen verwandt haben mag. \nDass unter dem Begriff \"H. \" im Übrigen durch andere Firmen geworben wird, stellt der \nKläger nicht in Abrede (vgl. auch die im Briefkopf des Klägers angegebene Internet-Adresse: \nH. .de). Aus dem Verhalten der vom Kläger angeführten ausschließlichen Nutzer von \nTelefonbüchern ergibt sich insoweit nichts anderes. Es kann auch keine Rede davon sein, dass \nder Werbeeffekt durch den Zusatz \"Geschäftsstelle im\" (H. ) vollständig beseitigt worden \nsei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, die Bezeichnung \"H. \" habe \nnicht nur durch die frühere Verwendung dieses Begriffs durch den Kläger eine weiterhin für \nihn werbende Wirkung, sondern auch deshalb, weil mit diesem Begriff auch durch Dritte \ngeworben wird (Seite 11 Absatz 2 des Urteilsabdrucks). Die Behauptung des Klägers, er habe \nzu keiner Zeit die Gefahr gesehen, dass der Begriff \"H. \" durch die Einstellung in das \nInternet \"gewerblich infiziert\" sei, ist unglaubhaft. Der Kläger selbst verwendet in seinen \nSchreiben als E-Mail-Anschrift \"C. @H. .de\" (vgl. Schreiben vom 22. November 1999, \nWiderspruch vom 28. Juli 2000, Schreiben vom 11. August und 18. September 2000 sowie \n14. September 2001) und gibt damit eine Anschrift an, die der Internetadresse des \"H. \" \nzugeordnet ist. Irgendein Anhalt für die Behauptung des Klägers, die Internetseite hätte für \nihn dennoch keinen werbenden Inhalt gehabt, ergibt sich aus dem Zulassungsantrag nicht. \nUnerheblich ist, ob der Internetauftritt des \"H. \" mit der Berufsordnung der Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieure konform ist. Es geht im vorliegenden Verfahren vielmehr \ndarum, ob der Kläger durch zusätzliche Werbemaßnahmen das Maß dessen überschritten hat, \nwas mit der Berufsordnung vereinbar ist.\n\n6\n\nAus der vom Liegenschaftsamt der Stadt L. herausgegebenen, vom Kläger im \nerstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Werbebroschüre ergibt sich allein noch nicht, dass es \nsich bei der mit dieser Broschüre dokumentierten Werbung um eine \"verbreitete\" Form \nöffentlichkeitswirksamer Selbstdarstellung dieses Amtes handelt. Ausweislich der Seite 6 \nAbsatz 1 des Urteilsabdrucks festgehaltenen Erklärung der Beklagten sei sie diesbezüglich \ntätig geworden. Sie lasse Hinweise auf Tätigkeiten des Katasteramtes, die auch von einem \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werden könnten, nur zu, wenn \ngleichzeitig auf die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure hingewiesen werde. Dafür, \ndass es sich bei der Werbebroschüre des Liegenschaftsamtes der Stadt L. dennoch nicht um \neinen Einzelfall handelt, bringt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Subsantiiertes \nvor, sondern verweist pauschal auf erst noch anzustellende \"systematische Untersuchungen\". \n\n7\n\nWeshalb die dem Kläger erteilte Weisung, den Begriff \"H. \" nicht weiterhin zu \nverwenden, unverhältnismäßig sein sollte, erschließt sich aus dem Zulassungsantrag nicht. Es \nist bereits nicht dargelegt, welche nennenswerte Belastung für den Kläger mit dem Verbot \nverbunden sein sollte. Dass es erforderlich sein könnte, auch viele Jahre nach der Verlegung \nseiner Geschäftsräume eine \"griffige Ortsbezeichnung\" zu verwenden, die nur der Information \nfrüherer Kunden gedient haben soll, ist nicht ausgeführt. Die demgegenüber für ein \nWerbeverbot sprechenden Erwägungen stellt der Kläger mit dem Zulassungsantrag zu Recht \nnicht in Frage.\n\n8\n\nAus dem Zulassungsantrag ergibt sich die behauptete grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache nicht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im \nbetreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses \nVerfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die \nFrage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und \nentscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall \nhinaus zugemessen wird. \n\n9\n\nDer Kläger sieht es als grundsätzlich bedeutsam an, ob er mit dem Begriff \"H. \" als \nOrtsbezeichnung werben dürfe. Diese Frage ist schon nicht entscheidungserheblich und \ndarüber hinaus auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Dass es sich bei dem verwandten \nBegriff \"H. \" nicht nur um eine Ortsbezeichnung handelt bzw. handeln soll, zeigt der \nweitere Vortrag des Klägers, wonach mit dem Logo des \"H. \" eine auf die Qualität der \nvom Kläger erbrachten Leistungen bezogene positive und werbende Aussagen verbunden sein \nsoll. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zum Zweck des Werbeverbots Hinreichendes \nausgeführt (vgl. Seite 8 f. des Urteilsabdrucks). Einer grundsätzlichen Klärung bedarf es \nhierzu im Berufungsverfahren darüber hinaus nicht. Eine Werbung ist mit den Berufspflichten \neines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht zu vereinbaren, die beim Kunden den \nEindruck erwecken soll, er garantiere besser als andere Öffentlich bestellte \nVermessungsingenieure deshalb für fehlerfreie Vermessungen, weil er sich einem selbst \ngewählten internen Qualitätsmanagement unterwerfe, für das die \"H. \"-Gruppe werbe.\n\n10\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1981\n- 1 BvR 610/77 und 451/80 -, BVerfGE 57, 121\n(133). \n\n11\n\nOb der Internetauftritt anderer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure oder auch die \nInternetseite des \"H. \" selbst berufswidrig sind, ist nicht entscheidungserheblich und \nbegründet daher keine grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Verfahrens.\n\n12\n\nDie vom Kläger schließlich weiter als grundsätzlich bezeichnete Frage, \"ob es einem \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieur verwehrt sein kann, an einer Internet-Plattform \nzum Zwecke des Informationsaustauschs teilzunehmen\", ist ebenfalls nicht \nentscheidungserheblich. Die angegriffene Verfügung der Beklagten hindert die \"Teilnahme\" \nan einer \"Internet-Plattform\" nicht. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und \nberücksichtigt, dass mit der angefochtenen Verfügung nicht lediglich eine Geldbuße \nverhängt worden ist, sondern die Beklagte dem Kläger eine Weisung erteilt hat. Die \nerstinstanzliche Streitwertfestsetzung war daher gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG \nentsprechend zu ändern. \n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-24/7-a-3587-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-24/7-a-3587-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290782","retrieved":"2026-07-09 03:10:34.008617+00:00"}}