{"status":"available","doknr":"OLD290808","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0923.3B1897.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"3 B 1897/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.464,50 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, die der \nSenat im Beschwerdeverfahren allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht \nzu der Beurteilung, das Verwaltungsgericht habe dem Aussetzungsantrag der \nBeschwerdeführer zu Unrecht nicht entsprochen, weil ihre Klage 3 K 1908/02 VG Münster \ngegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 3. Januar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Mai 2002 voraussichtlich Erfolg haben würde.\n\n3\n\nZunächst ist es auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass das Grundstück der Antragsteller nicht zu den von der abgerechneten \nErschließungsanlage im Sinne von §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossenen \nGrundstücken gehört und deshalb ihr Rechtsmittel gegen den streitigen \nErschließungsbeitragsbescheid Erfolg hat. Hinsichtlich der im Bebauungsplan Nr. 68 \nenthaltenen Festsetzung über \"die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern\", die u.a. das \nGrundstück der Antragsteller betrifft, wird es voraussichtlich darauf ankommen, welcher \nBewuchs bei Erlass des Bebauungsplanes vorhanden war und deshalb dem Plangeber vor \nAugen stand und ob bereits dieser Pflanzenbestand einen hinreichenden Zugang von der \nabgerechneten Erschließungsanlage zum Grundstück der Antragsteller ausschloss. Dass eine \nsolche Zugänglichkeit seinerzeit fehlte, vermag der Senat nicht als überwiegend \nwahrscheinlich anzusehen, zumal sich aus dem Beschwerdevorbringen sinngemäß ergibt, dass \ndie von den Antragstellern dargestellte undurchlässige X. erst nach Planerlass angelegt \nbzw. durch Ergänzung des (lückenhaften) Bestandes geschaffen worden ist. Im \nKlageverfahren wird voraussichtlich auch zu klären sein, ob die genannte Festsetzung über \nihren Wortlaut hinaus zum Inhalt hat, die Erhaltung einer geschlossenen, auch nicht durch \neinen Zugang zu durchbrechenden \"X. \" anzuordnen. Das Beschwerdevorbringen zeigt \ninsoweit keine Umstände auf, die es überwiegend wahrscheinlich machten, dass die \nEintragung \"X. \" in der Planurkunde nicht nur nachrichtlichen Charakter hätte, sondern \nsogar Teil der Festsetzung wäre.\n\n4\n\nDie vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung der Erfolgsaussichten im \nKlageverfahren wird zum anderen nicht erschüttert durch die Ausführungen der \nBeschwerdebegründung zur \"Doppelerschließung\" des veranlagten Grundstücks sowohl durch \ndie Straße H. als auch durch die \"inneren Verkehrswege\", die die Firma GmbH \naufgrund des im Jahre 1976 mit der Stadt geschlossenen Erschließungsvertrages \nsüdlich der Straße ausgebaut hat. Insoweit trägt die Beschwerde im wesentlichen vor, \ndas veranlagte Grundstück sei von dem privaten Erschließungsunternehmer mit \nErschließungskosten belastet worden und - wegen der von den Festsetzungen des \nBebauungsplanes Nr. 68 abweichenden Herstellung der Verkehrsanlagen im Vertragsgebiet - \nzusätzlich in das nach öffentlichem Beitragsrecht zu beurteilende Erschließungsgebiet \neinbezogen worden; deswegen wirke sich die \"Regimeentscheidung\" des Antragsgegners wie \neine willkürliche Abschnittsbildung, zumindest aber wie eine nicht regelgerecht abgewickelte \nKostenspaltung aus. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Dem von den \nAntragstellern eingereichten Lageplan über die tatsächliche Erschließungssituation ist als in \ndiesem Zusammenhang interessierende Abweichung lediglich zu entnehmen, dass die \n\"inneren Erschließungsanlagen\" des Vertragsgebietes zwischen den Flurstücken 440 und 458 \neine zusätzliche Anbindung an die Straße erhalten haben. Nicht durch diese zusätzliche \nAnbindung, sondern - wie nach dem soeben Erörterten zugrunde zu legen ist - wegen der \ngemeinsamen Grenze zwischen dem veranlagten Grundstück und der Straße ist \njedoch die von den Antragstellern beklagte \"Doppelerschließung\" ihres Grundstücks gegeben. \nDie in dieser \"Doppelerschließung\" begründete der Lage der Antragsteller ist vergleichbar der \nLage eines Anliegers, dessen Grundstück von zwei öffentlichen Gemeindestraßen erschlossen \nwird und deshalb grundsätzlich zu beiden Straßen beitragspflichtig ist. Zudem sind die \nAntragsteller nicht schlechter gestellt worden als ein solcher Anlieger, da ihnen gleichfalls \neine \"Eckermäßigung\" wegen Lage ihres Grundstücks an mehreren Erschließungsanlagen \ngewährt worden ist. \n\n5\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290808","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-23/3-b-1897-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290808","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290808","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-23/3-b-1897-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290808","retrieved":"2026-07-09 03:10:36.521912+00:00"}}