{"status":"available","doknr":"OLD290794","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0923.17B1652.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"17 B 1652/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss abzuändern oder aufzuheben. \n\n3\n\nIn Bezug auf den die Versagung weiterer Aufenthaltserlaubnis betreffenden \nAussetzungsantrag ist der Antragsteller der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dieser \nAntrag sei wegen verspäteter Stellung des Verlängerungsantrags schon unzulässig, nicht \nentgegengetreten. \n\n4\n\nDie Beschwerde ist auch nicht begründet, soweit das Verwaltungsgericht den dem \nRechtsschutzantrag entnommenen Hilfsantrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz durch \nErlass einer einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Bleiberechts \nabgelehnt hat. \n\n5\n\nDie Angriffe auf die Annahme, der Antragsgegner habe die den Eltern des Antragstellers \nerteilten Aufenthaltsgenehmigungen, da erschlichen, mit Wirkung für die Vergangenheit \nzurücknehmen dürfen, sind aus den im Senatsbeschluss vom heutigen Tage in den Verfahren \nder Eheleute E. dargelegten Gründen nicht stichhaltig. Wie bei den Eltern haben auch in \nder Person des Antragstellers die Voraussetzungen für die Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage des Runderlasses des Innenministeriums NRW \nvom 25. Juni 1991 nicht vorgelegen, weil die Prämisse, dass seine Staatsangehörigkeit \nungeklärt sei, nicht zutraf. Auch die Aufenthaltserlaubnis ist ihm in der durch die Angaben \nseiner Eltern hervorgerufenen irrigen Annahme erteilt worden, dass die Aufenthaltsbefugnisse \nzu Recht erteilt und verlängert worden seien.\n\n6\n\nDie Rücknahmeentscheidungen können auch unter Berücksichtigung der Integration der \nFamilie, namentlich der hier aufgewachsenen Kinder, in die deutschen Lebensverhältnisse \nnicht als unverhältnismäßig gewertet werden. \n\n7\n\nFür den jetzt 17 Jahre alten Antragsteller stellt eine Übersiedlung mit Eltern und Geschwistern \nin die Türkei zweifellos eine erhebliche Härte dar, weil er seit seinem 2. Lebensjahr in \nDeutschland lebt, hier zur Schule gegangen ist, die er nach der Schulbescheinigung vom12. \nJuni 2002 (damals Klasse 10a) im Juli 2002 verlassen wollte, sich strafrechtlich nichts hat zu \nSchulden kommen lassen, die türkische Sprache nicht erlernt hat und die Türkei ein für ihn \nfremdes Land ist. Dies ändert aber nichts daran, dass ihm in der Vergangenheit ebenso wenig \nwie seinen Eltern Aufenthaltsgenehmigungen hätten erteilt werden dürfen und er sich das \nVerhalten seiner Eltern, die allein für die jetzt auf ihn zukommenden Schwierigkeiten \nverantwortlich sind, zurechnen lassen muss. \n\n8\n\nErgänzend wird auf die Begründung der Senatsbeschlüsse vom heutigen Tag in den \nVerfahren seiner Eltern 17 B 1650/03 und 17 B 1651/03 Bezug genommen. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-23/17-b-1652-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-23/17-b-1652-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290794","retrieved":"2026-07-09 03:10:35.212719+00:00"}}