{"status":"available","doknr":"OLD290793","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0923.17B1651.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"17 B 1651/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss abzuändern oder aufzuheben. \n\n3\n\nSoweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdeschrift auf das \"gesamte vorinstanzliche \nVorbringen Bezug\" nimmt, fehlt es an einer von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten \nAuseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Der Senat brauchte daher dem \nerstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin, soweit es in zweiter Instanz nicht noch \neinmal ausdrücklich angesprochen worden ist, nicht weiter nachzugehen. \n\n4\n\nDas Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, sie habe die Ausländerbehörden nicht \nbewusst über ihre Nationalität getäuscht, geht fehl. Die Antragstellerin, die am 27. Januar \n1988 mit acht Kindern, von Beirut kommend, auf dem Luftwege mit einem türkischen \nNationalpass unter dem Namen T. E. über den Flughafen Frankfurt/Main in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist und noch am selben Tage unter Zurücklassung ihres \nReisepasses untergetaucht ist, hat sich am 11. Februar 1988 unter dem Namen T. A. als \nAusländerin ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon bei der Ausländerbehörde \nC. gemeldet und dort einen - später bestandskräftig abgelehnten - Asylantrag gestellt. \nDabei hat sie wahrheitswidrig angegeben, über Damaskus nach Amsterdam geflogen und von \ndort mit dem Zug zu Verwandten nach F. gelangt zu sein. Das Fehlen einer \nTäuschungsabsicht lässt sich nicht mit der Argumentation leugnen, die Antragstellerin habe \nihr Leben lang unter dem Namen F1. A. in Beirut gelebt und sei dort als Person \nungeklärter Staatsangehörigkeit registriert gewesen. Denn sie besitzt eigenen Angaben \nzufolge zumindest seit 1983 einen - für die damalige Eheschließung erforderlich gewesenen - \ntürkischen Reisepass, wodurch der türkische Staat dokumentiert hat, dass er die \nAntragstellerin als seine Staatsangehörige anerkennt. Da die Antragstellerin sich des \ntürkischen Reisepasses insbesondere auch für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland \nbedient hat, hätte aller Anlass bestanden, die Ausländerbehörden von der türkischen \nStaatsangehörigkeit in Kenntnis zu setzen. Wenn sie dies nicht getan hat, sondern gegenüber \nder Ausländerbehörde wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, muss sie sich den Vorwurf \ngefallen lassen, dass sie von Namen und Staatsangehörigkeiten offenbar situationsbedingt \nGebrauch macht, je nach dem, wie es ihr vorteilhaft erscheint. \n\n5\n\nFür das Fehlen einer Täuschungsabsicht streitet auch nicht der weitere Vortrag, die \nAntragstellerin habe bei ihrer Einreise nichts von der erst durch Runderlass des \nInnenministeriums NRW vom 25. Juni 1991 (MBl. NRW 1991, 1063) ermöglichten \nEinräumung eines Bleiberechts für Flüchtlinge ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem \nLibanon wissen können. Wie vom Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegt, war es \nschon 1988 für Flüchtlinge aus dem Libanon aufenthaltsrechtlich von Vorteil, die Innehabung \ntürkischer Ausweispapiere zu verschweigen. Flüchtlinge türkischer Staatsangehörigkeit \nmussten mit ihrer Abschiebung rechnen, Flüchtlinge ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem \nLibanon aber wegen des damals seit Jahren bestehenden Abschiebestopps nicht. Es muss \ndavon ausgegangen werden, dass dies der Antragstellerin und ihrem Ehemann über die \nVerwandten in F. bekannt war und sie zu ihrem Taktieren bestimmt hat. Ergänzend sei in \ndiesem Zusammenhang bemerkt, dass, wie sich aus den Ausländerakten des Ehemannes der \nAntragstellerin ergibt, weitere 13 Passagiere aus dessen in Frankfurt gelandeter Maschine ihre \ntürkischen Pässe nach der Einreise zurückgelassen haben und ebenfalls untergetaucht \nsind.\n\n6\n\nUnabhängig von der Indizwirkung der Ausstellung eines türkischen Reisepasses besteht \nauch unter Abstammungsgesichtspunkten kein vernünftiger Zweifel an der türkischen \nStaatsangehörigkeit der Antragstellerin. Denn sie hat mit der Antragsschrift hervorgetragen, \ndass ihre Eltern - ebenso wie die ihres Mannes - aus dem in der Türkei gelegenen \nSiedlungsgebiet zwischen Mardin, Savur und Midyat stammten und in den 30er bis 40er \nJahren des vorigen Jahrhunderts in den Libanon übergesiedelt seien. Dort hätten sie als \n\"ungeklärte Staatsangehörige\" gegolten. Da nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, \ndass die Eltern der Antragstellerin ihre türkische Staatsangehörigkeit verloren hätten, hat sie \ngleichfalls die türkische Staatsangehörigkeit erworben. Denn gemäß Art. 1 des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes der Türkei Nr. 403 vom 11. Februar 1964,\n\n7\n\nabgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, \nInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stichwort \nTürkei, S. 9, \n\n8\n\nsind die in oder außerhalb der Türkei von einem türkischen Vater gezeugten oder von einer \ntürkischen Mutter geborenen Kinder von Geburt an türkische Staatsangehörige. Dies trifft \noffensichtlich auch auf die Antragstellerin zu.\n\n9\n\nDem Beschwerdevorbringen ist auch insoweit nicht zufolgen, als die Antragstellerin \nmeint, zumindest für ihre Kinder wäre wegen deren ungeklärter Staatsangehörigkeit eine \nAbschiebung in die Türkei nicht in Betracht gekommen (und wäre auch ihr ein Bleiberecht \neingeräumt worden). Wie sich den obigen Ausführungen zum Staatsangehörigkeitsrecht der \nTürkei entnehmen lässt, besitzen die Kinder der Antragstellerin aufgrund ihrer Abstammung \nebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit. \n\n10\n\nDie mit der Beschwerde erhobene Rüge, unter dem Gesichtspunkt des \nAbschiebungsschutzes sei bisher außer acht gelassen worden, ob eine Abschiebung in die \nTürkei in der Vergangenheit möglich gewesen wäre und zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nmöglich sei, greift ebenfalls nicht. Die Antragstellerin hat schon nicht dargelegt, weswegen \neine Abschiebung in die Türkei nicht in Betracht gekommen wäre, wenn sie der \nAusländerbehörde ihren türkischen Reisepass vorgelegt hätte. \n\n11\n\nDie Rücknahme der der Antragstellerin erteilten Aufenthaltsbefugnisse und der \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis kann im Hauptsacheverfahren voraussichtlich auch unter \ndem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden. Soweit es die \nAntragstellerin (und ihren Ehemann) betrifft, versteht sich dies weitgehend von selbst, da sie \ndie Ausländerbehörden in vielfacher und geradezu professioneller Weise über ihre Identität, \nihre Nationalität, ihren Fluchtweg, ihr Lebensschicksal und ihren Aufenthaltszweck arglistig \ngetäuscht haben und den entstandenen Irrtum durch spätere Erklärungen immer wieder \nbekräftigt und verfestigt haben. Ihnen ist es angesichts ihres vorausgegangenen Verhaltens \nohne weiteres zuzumuten, das Bundesgebiet zu verlassen und sich im Land ihrer \nStaatsangehörigkeit, auch wenn sie dessen Sprache möglicherweise nur unzureichend \nbeherrschen, eine neue Existenz aufzubauen. Richtig ist allerdings, dass die die \nAntragstellerin betreffenden ausländerrechtlichen Maßnahmen sich auch auf ihre Kinder \nauswirken, soweit diese noch nicht - wie die drei ältesten Kinder - in Deutschland \neingebürgert sind. Insbesondere aus der Sicht derjenigen Kinder, die sich in einer \nvorgerückten Schulausbildung befinden - die Kinder J. , I. , I1. und B. O. \nbesuchten im Schuljahr 2002/2003 die Klassen 9 bis 11 einer Gesamtschule - muss eine \nRückkehr in die Türkei als ausgesprochene Härte erscheinen. Dies gilt jedenfalls angesichts \ndessen, dass die Kinder - so der Vortrag der Antragstellerin - niemals in der Türkei gelebt \nhaben, die türkische Sprache nicht sprechen und keine verwandtschaftlichen Beziehungen \ndort haben. Auch wenn die Kinder der Antragstellerin sich selbst nichts haben zu schulden \nkommen lassen und im Bundesgebiet sozial integriert sind, müssen sie sich aber, da sie nur \nüber ein von ihren Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügen, deren begangene arglistige \nTäuschungen zurechnen lassen und mit ihnen die Konsequenzen tragen. Letztlich tragen die \nAntragstellerin und ihr Ehemann die uneingeschränkte Verantwortung für die eingetretene \nEntwicklung. Hätten sie die Behörden nicht über einen langen Zeitraum hinsichtlich ihrer \nwahren Nationalität in schwerwiegender Weise getäuscht, hätten sie das Bundesgebiet bereits \nvor vielen Jahren verlassen müssen. Insbesondere wären sie nicht unter die \nBleiberechtsregelungen des bereits erwähnten Runderlasses des Innenministeriums NRW \nvom 25. Juni 1991 gefallen. Auf der Grundlage fortgesetzter gravierender \nBehördentäuschung kann sich aber ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der \nVerhältnisse nicht entwickeln. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-23/17-b-1651-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-23/17-b-1651-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290793","retrieved":"2026-07-09 03:10:35.108704+00:00"}}