{"status":"available","doknr":"OLD290812","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0923.15A4700.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"15 A 4700/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist als Alleinerbe des verstorbenen F. Q. Eigentümer des \nGrundstücks H. 35 (Gemarkung F. , Flur 92, Flurstücke 57/28 und 61/28) und \ndes daneben liegenden Grundstücks Gemarkung F. , Flur 92, Flurstück 72. Die \nGrundstücke liegen in einem unbeplanten Gebiet, das Grundstück H. 35 ist mit \neinem zweigeschossigen Gebäude bebaut, während das Nachbargrundstück \nunbebaut ist. \n\n3\n\nVor dem Ausbau wies die H. folgenden Ausbauzustand auf: Zwischen \nX. straße und N. straße war die Fahrbahn zwischen 10 und 10,5 m breit, \nbeidseitig erstreckten sich Gehwege mit einer Breite bis zu 3 m, die sich an einigen \nStellen auf 2 m verengten. Zwischen N. - und L. straße war sie zwischen 16 \nund 18,5 m breit und wies ebenfalls beidseitige Gehwege auf. Im Bereich zwischen \nL. straße und B. straße befanden sich zwei Parkstände auf der östlichen Seite. \nDer Fahrbahnaufbau war unterschiedlich: Im Bereich zwischen X. straße und \nN. straße lag noch ein alter Pflasteraufbau, auf dem eine zweischichtige \nbituminöse Decke aufgebracht war. Zwischen N. straße und B. straße war \nund ist der Unterbau unbekannt, auf dem eine 14 bis 25 cm starke bituminöse \nTragschicht liegt, auf der eine 3,5 cm dicke Asphaltbetonschicht aufgebracht war. \nDer Altzustand im Bereich zwischen B. straße und L. straße entsprach \nneuzeitlichen Anforderungen mit einem 25 cm starken Mineralgemisch, auf dem eine \n18 cm starke bituminöse Tragschicht, eine 8,5 cm starke Binderschicht und eine 3,5 \ncm starke Asphaltbetonschicht aufgebracht waren. \n\n4\n\nMit Grundsatzbeschluss vom 20. September 1993 und Durchführungsbeschluss \nvom 13. Februar 1995 beschloss der Rat der Stadt X. , Bussonderspuren in der \nStraße H. anzulegen. Zwischen N. straße und L. straße sollte zusätzlich \nzu der bereits in Richtung Süden stadteinwärts verlaufenden Busspur eine nach \nNorden stadtauswärts führende Busspur auf der östlichen Seite angelegt werden. \nParallel dazu sollte ein Parkstreifen errichtet werden. Im Bereich zwischen \nX. straße und N. straße , in der noch keine Busspur vorhanden war, sollte \ndie Straße unter völliger Neuherstellung und Verlegung des westlichen Gehwegs \nerweitert und beidseitig eine Busspur angelegt werden. Auf der östlichen Seite sollte \nein Parkstreifen angelegt werden. Zur Begründung führten die Beschlüsse aus: \n\"Nach Abschluss der baulichen Maßnahmen, die ergänzt werden durch die ebenfalls \nmit Zuschussmitteln geförderte Bevorrechtigung des Buslinienverkehrs an \nLichtzeichenanlagen, ist mit einer erheblich verbesserten Abwicklung des ÖPNV im \nStraßenzug N. straße /H. / V. Straße zu rechnen. Z.Z. kommt es durch \nhohes Verkehrsaufkommen in Spitzenzeiten immer wieder zu Störungen und \nStauungen, die auch den im Individualverkehr (IV) mitfahrenden Buslinienverkehr \nbeeinträchtigen. Das Resultat sind längere Fahrzeiten, Verspätungen, \nUnpünktlichkeiten und das Verpassen von Anschlüssen insbesondere im \nHauptverknüpfungspunkt E. .\" In der Folgezeit wurde der geplante Ausbau \ndurchgeführt, wobei zwischen N. straße und L. straße auf die vorhandene \nFahrbahn eine 2,16 cm starke Binder- und eine 4,2 cm starke \nAsphaltbetondeckschicht aufgebracht wurden. Am 20. Juni 1996 wurden die \nBaumaßnahmen abgenommen. \n\n5\n\n1998 zog der Beklagte den Rechtsvorgänger des Klägers zu \nStraßenbaubeiträgen heran, und zwar für das Grundstück H. 35 in Höhe von \n4.770,95 DM (Bescheid vom 12. Oktober 1998) und für das Flurstück 72 in Höhe von \n6.180,16 DM (Bescheid vom 26. Oktober 1998). Die für Gehwegarbeiten \nangefallenen Kosten setzte der Beklagte dabei als Folgekosten der Anlegung von \nParkstreifen an, während er die Verlegung des westlichen Gehwegs zwischen \nX. straße und N. straße als Folgekosten der Fahrbahnerweiterung \nabrechnete und dabei auch Grunderwerbskosten in Rechnung stellte. \n\n6\n\nDen gegen die Bescheide erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 13. Januar 1999 zurück. \n\n7\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Rechtsvorgänger des Klägers \nweiter gegen die Bescheide gewandt und vorgetragen: Aus der Verbreiterung und \ndem Ausbau der Fahrbahn erwachse ihm kein wirtschaftlicher Vorteil. Die \nBeitragsberechnung sei unverständlich. Die Verteilungsregelung für unbebaute \nGrundstücke sei rechtswidrig, da trotz eindeutig geringerer Ausnutzung eine \nVeranlagung nach der höheren Ausnutzbarkeit erfolge. Im Übrigen seien die hinteren \nTeile seiner Grundstücke nicht bebaubar, da das Gelände dort ansteige. \n\n8\n\nDer Kläger, der das Verfahren des verstorbenen Rechtsvorgängers \naufgenommen hat, hat beantragt,\n\n9\n\ndie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom \n12. Oktober 1998 und 26. Oktober 1998 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1999, \ngerichtet an den verstorbenen F. Q. , \naufzuheben. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nEr hat die Einwände des Klägers nicht für stichhaltig angesehen und die \nBescheide für rechtmäßig gehalten. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise \nstattgegeben, soweit durch den Bescheid vom 12. Oktober 1998 ein Betrag von mehr \nals 3.888,25 DM und durch den Bescheid vom 26. Oktober 1998 ein Betrag von \nmehr als 5.036,73 DM gefordert wird. Das Verwaltungsgericht hält die Anlegung der \nBusspur unter Verbreiterung der Fahrbahn zwischen X. straße und N. straße \nnicht für beitragsfähig und hat deshalb die Kosten der Verlegung des westlichen \nGehwegs zwischen X. straße und N. straße sowie die Grunderwerbskosten \naus der Berechnung herausgenommen.\n\n14\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nBeklagten, mit der er vorträgt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nliege in der Verbreiterung der Fahrbahn durch die Anlegung einer Busspur eine \nVerbesserung. Die Ausweisung als Busspur sei ein rein straßenverkehrsrechtlicher \nVorgang, der jederzeit geändert werden könne. Im Übrigen diene die Busspur auch \nder Entlastung des Individualverkehrs.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nin vollem Umfang abzuweisen. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nEr hält die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden \nBeitragsfähigkeit der Anlegung der Busspur für zutreffend. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nBescheide zu Recht teilweise aufgehoben. Insoweit ist die Klage zulässig und \nbegründet. Im Umfang der Aufhebung sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen \ndie Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -). \n\n23\n\nIm berufungsbefangenen Umfang finden die angegriffenen Bescheide keine \nErmächtigung in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt X. über die \nErhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt \nX. vom 17. Juni 1994 (SBS). Nach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW und § 1 Abs. 1 \nund 2 SBS erhebt die Stadt Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, \nAnschaffung und Erweiterung von Straßen von den Grundstückseigentümern als \nGegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nAnlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Verbreiterung der Straße H. \nim Bereich zwischen X. straße und N. straße stellt keine beitragsfähige \nMaßnahme dar, insbesondere keine beitragsfähige Erweiterung im oben genannten \nSinne.\n\n24\n\nDie Erweiterung einer Straße ist ein Unterfall der Verbesserung. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 1975 \n- II B 389/74 -, S. 7 des amtl. Umdrucks; Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 32 \nRn. 26, 29. \n\n26\n\nEine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die \nAusgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen \nKonzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der \nfunktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung \nvorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter \nverkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der \nVerkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption \n(Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage \nzügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als \nvorher. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 \n- 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (60).\n\n28\n\nDaraus ergibt sich, dass nicht jede beliebige Verbreiterung eine Straße eine \nbeitragsfähige Erweiterung ist, sondern dass die Beitragsfähigkeit voraussetzt, dass \ndie Verbreiterung eine positive verkehrliche Auswirkung hat und damit durch den \nzusätzlichen Gebrauchsvorteil an der Straße den Gebrauchswert der erschlossenen \nGrundstücke steigert und den Eigentümer somit einen wirtschaftlichen Vorteil \ngewährt. \n\n29\n\nVgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Vorteils: \nOVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A \n465/99 -, NWVBl. 2002, 150 (151). \n\n30\n\nAb einer bestimmten Breite der Straße bzw. Teileinrichtung führt eine weitere \nVerbreiterung nicht mehr zu positiven verkehrlichen Auswirkungen, die einen so \nverstandenen wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger bewirken. Vielmehr können \nderartige Verbreiterungen etwa städtebaulich oder aus sonstigen Gründen angezeigt \nsein und damit allein einen Vorteil der Allgemeinheit bewirken. Die Stadt X. hat \ndiese Abgrenzung zwischen dem Vorteil der Anlieger und dem Vorteil der \nAllgemeinheit in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW in ihrer \nStraßenbaubeitragssatzung nicht nur bei der Festsetzung von Anliegeranteilen am \nAufwand für den Ausbau einzelner Teileinrichtungen verschiedener \nStraßenkategorien vorgenommen, sondern auch bei der Festsetzung anrechenbarer \nBreiten der flächigen Teileinrichtungen, im hier maßgeblichen Fall der Fahrbahn \neiner Hauptverkehrsstraße auf 8,5 m. Mit dieser Regelung hat der Satzungsgeber \nentschieden, dass nur ein Fahrbahnausbau bis zu 8,5 m Breite den Anliegern \nwirtschaftliche Vorteile gewährt, ein darüber hinaus gehender Ausbau \ndemgegenüber nur dem Vorteil der Allgemeinheit dient und damit die diesen Ausbau \nbetreffenden Kosten dem Gemeindeanteil zuzuschlagen sind. \n\n31\n\nVgl. zur Funktion der Festsetzung anrechenbarer \nBreiten: OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1989 - 2 \nA 2172/87 -, Gemhlt. 1990, 258; Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 30 \nRn. 41. \n\n32\n\nDiese unmittelbar nur der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands dienende \nsatzungsrechtliche Vorschrift hat aber auch Bedeutung für die satzungsrechtliche \nBeitragsfähigkeit einer Erweiterung. Eine Erweiterung, die jenseits der \nanrechenbaren Breiten vorgenommen wird, begründet nach der satzungsrechtlichen \nWertung keinen wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger und ist somit nicht \nbeitragsfähig. \n\n33\n\nSo liegt der Fall hier. Die vorgenommene Verbreiterung der Fahrbahn der H. \nzwischen X. straße und N. straße erstreckt sich auf eine Fläche jenseits der \nanrechenbaren Breite. Das ergibt sich allerdings noch nicht allein aus dem Umstand, \ndass die Fahrbahnbreite vor dem Ausbau durchschnittlich 15,52 m betrug und in \nFolge des Ausbaus auf 16,11 m anstieg. Denn es handelt sich dabei um \nDurchschnittsbreiten des gesamten abgerechneten Teilstücks der H. zwischen \nKarl- und X. straße , die hinsichtlich der Fahrbahn vor dem Ausbau zwischen Karl- \nund N. straße etwa 16 bis 17,5 m, zwischen X. straße und N. straße \naber nur 10 bis 10,5 m breit war. Die hier in Rede stehende Verbreiterung bezieht \nsich allein auf das noch nicht verbreiterte letztgenannte Teilstück. Bei einer solchen \nKonstellation, in der eine in den Breitenverhältnissen sehr variierende Straße im \nschmalen Teilstück verbreitert wird, kann eine beitragsfähige, für die Anlieger \nvorteilsrelevante Erweiterung vorliegen, auch wenn die anrechenbare \nDurchschnittsbreite überschritten ist. Die Regelung über Durchschnittsbreiten (hier in \n§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SBS), die die Ermittlung der anrechenbaren Breite durch Teilung der \nFläche der Teileinrichtung durch die Länge der Längsachse vorschreibt, dient \nnämlich nur dazu, die Abrechnung zu vereinfachen. Sie trägt der Tatsache \nRechnung, dass die Breiten der Straßen schwanken und an manchen Stellen \nÜberbreiten vorliegen, während in anderen Bereichen die höchst zulässige Breite \nnicht erreicht wird. In derartigen Fällen erscheint es angemessen, die \nDurchschnittsbreite zu Grunde zu legen, um nicht den Herstellungsaufwand für \nmöglicherweise zahlreiche, nur geringfügige Flächen errechnen zu müssen. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A \n1402/83 -, S. 18 des amtl. Umdrucks. \n\n35\n\nDie Durchschnittsbreitenregelung schließt es daher nicht aus, die Gewährung \neines wirtschaftlichen Vorteils durch Erweiterung derjenigen Teilstücke anzunehmen, \ndie zuvor die anrechenbare Breite nicht erreicht haben.\n\n36\n\nJedoch fehlt es hier an der satzungsrechtlichen Beitragsfähigkeit deshalb, weil \nauch im Teilstück X. straße /N. straße die Erweiterung fast vollständig \njenseits der anrechenbaren Breite von 8,5 m erfolgte. Wäre nämlich lediglich der \nParkstreifen auf der östlichen Seite angelegt, jedoch keine Verbreiterung \nvorgenommen worden, hätte die Fahrbahn in diesem Bereich - vorbehaltlich \nmöglicherweise eines kleinen Stücks, dessen rechtliche Bedeutung später behandelt \nwird - eine Breite von 8,5 m aufgewiesen. \n\n37\n\nErfüllt somit die vorgenommene Verbreiterung der Straße im Teilstück \nX. straße /N. straße nach dem Satzungsrecht der Stadt X. nicht die \nMerkmale einer beitragsfähigen Erweiterung, sind die insoweit angefallenen Kosten \nvon vornherein nicht beitragsfähig. Das betrifft namentlich den Grunderwerb und die \nKosten der Verlegung des westlichen Gehwegs als Folgemaßnahme der \nVerbreiterung und führt zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen Minderung \ndes umlagefähigen Aufwands. Insoweit wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die \nGründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. \n\n38\n\nMit dieser Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes, die die genannten \nKostenpositionen vollständig aus dem beitragsfähigen Aufwand herausnimmt, setzt \nsich der Senat nicht in Widerspruch zur satzungsrechtlichen \nDurchschnittsbreitenregelung, die gerade von der Ermittlung der konkret auf \nÜberbreiten angefallenen Kosten absieht und lediglich eine verhältnismäßige \nKürzung des Aufwands im Verhältnis der Herstellungsbreiten zur anrechenbaren \nBreite vornimmt. Es geht nämlich nicht um Kosten der Herstellung der Fahrbahn \ninsgesamt, die nach wie vor im beitragsfähigen Aufwand enthalten sind, sondern um \nKostenpositionen, die unabhängig von der Fahrbahnherstellung alleine in Folge der \nVerbreiterung angefallen sind (Grunderwerb, Gehwegverlegung). Die fehlende \nBeitragsfähigkeit der Verbreiterung schließt die Beitragsfähigkeit dieser Kosten \nvollständig aus.\n\n39\n\nAllerdings war nach Aktenlage die Fahrbahn im Bereich zwischen X. straße \nund N. straße in deren mittlerem Teilstück nur 10 m breit. Hätte sich, wie ein \nVergleich der Zustände vor und nach dem Ausbau ergibt, der \nquerschnittsverändernde Ausbau auf die Herstellung des Parkstreifens an der \nöstlichen Seite beschränkt, so wäre die Fahrbahn in dem genannten mittleren \nBereich nur 8 m breit gewesen. Die vorgenommene Verbreiterung gewährt daher \ndort bis zur anrechenbaren Breite von 8,5 m einen minimalen wirtschaftlichen Vorteil. \nDennoch verhilft dies der Berufung auch nicht zu einem teilweisen Erfolg. Denn der \ngetätigte Grunderwerb und die Gehwegverlegung wären bei einer solchen \nbeitragsfähigen Erweiterungsmaßnahme, die allein einen Teil des vorhandenen \nGehwegs in Anspruch genommen hätte, nicht angefallen. Vielmehr wird der in Rede \nstehende wirtschaftliche Vorteil durch eine andere, viel weitergehende nicht \nbeitragsfähige Verbreiterungsmaßnahme mitgewährt. Wollte man eine solche \natypische Situation beitragsrechtlich regeln, hätte es daher einer Sondersatzung \nbedurft, da eine Beitragserhebung auf der Grundlage der allgemeinen \nStraßenbaubeitragssatzung nicht möglich ist. Diese sieht nämlich die Ansetzung \neines fiktiven Aufwands für einen so nicht getätigten Ausbau statt des tatsächlich \nangefallenen Aufwands für den durchgeführten Ausbau nicht vor.\n\n40\n\nAngesichts dessen kann die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage offen \nbleiben, ob die Anlegung einer Busspur überhaupt einen Beitragstatbestand erfüllen \nkann. Im Ergebnis jedenfalls ist die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die \nVerbreiterung im Hinblick auf den fließenden Allgemein- und Anliegerverkehr keine \nVerbesserung darstellt, richtig. Dies ergibt sich nämlich bereits aus dem \nSatzungsrecht der Stadt X. , da die Busspur praktisch vollständig jenseits der \nanrechenbaren Breite angelegt worden ist. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-23/15-a-4700-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-23/15-a-4700-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290812","retrieved":"2026-07-09 03:10:36.904471+00:00"}}