{"status":"available","doknr":"OLD290811","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0923.15A3044.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"15 A 3044/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten, ob die im Eigentum der Beklagten stehenden \nGrundstücke, die als H. X. bezeichnet werden, \nGemeindeglieder(klassen)vermögen darstellen, dessen Ertrag nicht der Gemeinde, \nsondern sonstigen Berechtigten, u.a. dem Kläger zusteht.\n\n3\n\nIn Dokumenten aus der Zeit am Anfang des 19. Jahrhunderts ist von den zur \nH. X. gehörenden Grundstücke als sog. Interessentenvermögen die Rede; \ndie Interessenten seien berechtigt gewesen, folgende Nutzungen zu ziehen: Bau- \nund Brennholzgewinnung, Hude (die Hude = Weideplatz), Heidhacken und \nEichelmast. Die Zahl der Interessenten soll sich im Jahr 1826 auf ca. 40 bis 42 \nbelaufen haben. Ab 1911 ist in den Grundakten, in denen zwischenzeitlich die \nGemeinde als Eigentümerin geführt wurde, der Zusatz \"Gemeindegliedervermögen \nder Eingesessenen des Dorfes H. \" dokumentiert. Bei der Umschreibung des \nGrundbesitzes von der Gemeinde H. auf die Stadt C. 1994 wurde dieser \nZusatz nicht mehr übernommen.\n\n4\n\nNach Angaben der Beteiligten sollen die Nutzungen bis zum Jahr 1911 an die \nEingesessenen gegangen seien. Unter dem 4. Februar 1936 berichtete der \nAmtsrentmeister der Amtskasse C. : Die Erträgnisse hätten in der Hauptsache aus \nKapitalzinsen (jährl. ca. 1.500 - 1.800 Rmk) bestanden; dieses Geld sei bis zur \nInflation den Eingesessenen des Dorfes H. nach dem Maßstab des Steuersolls \nauf die zu zahlenden Gemeindesteuern gutgebracht worden.\n\n5\n\nAm 29. November 1935 fasste der Bürgermeister der Gemeinde H. nach \nvorheriger Anhörung der Gemeinderäte den Beschluss, die Nutzungen bzw. \nErträgnisse der im Grundbuch von H. usw. verzeichneten Grundstücke, soweit \ndiese bisher den Gemeindeeingesessenen des Dorfes H. unmittelbar bzw. durch \nGutschrift auf Steuerkonto zugeflossen seien, nunmehr sämtlich in die Kasse der \npolitischen Gemeinde H. fließen zu lassen. Mit Beschluss vom 13. Februar 1936 \ngenehmigte der Landrat des Kreises B. diesen Beschluss und stellte fest, dass \ndas seitherige Gemeindevermögen als in freies Gemeindevermögen umgewandelt \ngelte. 1946 beauftragte der Gemeinderat den Bürgermeister damit, \"die \nDorfwaldungen wieder in die Rechtsverhältnisse zurück zu führen\".\n\n6\n\nIm Jahr 1988 verfolgte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg \n(Az.: 1 K 687/88) einen Anspruch auf Lieferung von Bauholz aus dem Gebiet der \nH. X. gegen die Beklagte. Diese Klage nahm er zurück.\n\n7\n\nAm 19. Dezember 1997 hat er die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er im Wesentlichen ausgeführt hat: Das Gebiet der H. X. stelle \nweiterhin Gemeindegliedervermögen in Form von Gemeindegliederklassenvermögen \ndar. Nutzungsberechtigt sei nur eine bestimmte Bevölkerungsgruppe des Dorfes \nH. gewesen, nämlich der Personen, die das volle Bauernrecht innegehabt hätten. \nDiese Nutzungsberechtigung sei auch nicht durch die tatsächliche Übung in dem \nZeitraum von 1911 bis 1924, allen Steuerpflichtigen die Nutzungen zufließen zu \nlassen, erweitert worden, weil dieser Zeitraum zu kurz sei, um eine Erweiterung des \nKreises auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage begründen zu können. Selbst wenn \naber seit dem Jahr 1911 alle Steuerpflichtigen berechtigt gewesen seien, Nutzungen \nund Erträge aus der H. X. zu ziehen, sei dieses Gebiet weiterhin als \nGemeindegliederklassenvermögen zu qualifizieren, weil die Steuerpflichtigen nur 4/5 \nder Einwohner der Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde H. ausgemacht hätten. \nEine Umwandlung in freies Gemeindevermögen sei nicht durch den Beschluss vom \n29. November 1935 erfolgt. Dieser habe nur eine haushaltsrechtliche Regelung \nenthalten. Der Beschluss sei im Übrigen nichtig, zumindest rechtswidrig. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\n1. festzustellen, dass das beim Amtsgericht \nC. im Grundbuch von H. Blatt 2 beim \nAmtsgericht C. bis 1994 eingetragene \nGemeindegliedervermögen der Eingesessenen \ndes Dorfes H. auch nach Umschreibung auf \ndie Stadt C. Gemeindegliedervermögen \ndarstellt, an dem die Rechtsnachfolger der im \nTeilungsantrag vom 21. Februar 1826 \naufgeführten 42 Eingesessenen der Gemeinde \nH. ein Nutzungsrecht haben, soweit sie \nEigentümer der Höfe der damaligen \nEingesessenen sind,\n\n10\n\nhilfsweise:\nfestzustellen, dass Nutzungsberechtigte des \nGemeindegliedervermögens alle \nsteuerpflichtigen Einwohner des Ortsteils H. \nder jetzigen Stadt C. sind,\n\n11\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu \nerteilen und Rechnung zu legen über die \nEinnahmen und Ausgaben aus dem \nGemeindegliedervermögen seit dem \n1. Januar 1924, insbesondere über die\n\n12\n\na) Pachteinnahmen, Grundbesitzabgaben, \nJagdpachteinnahmen, Einnahmen aus \nHolzverkäufen\nb) die Verkäufe von Grundbesitz und die \nEntgelte dafür wie auch deren \nVerwendung;\n\n13\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, 30/42 der sich \nseit dem 1. Januar 1967 ergebenden Einnahmen \naus dem Gemeindegliedervermögen zuzüglich \n4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit an ihn - den \nKläger - auszuzahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n16\n\nund bezüglich des Klageantrages zu 2. die Einrede der Verjährung erhoben. Sie \nhat im Wesentlichen ausgeführt: Mit dem Beschluss von November 1935 sei die \nH. X. freies Gemeindevermögen geworden. Hierüber seien sich seinerzeit \nalle Beteiligten einig gewesen. Die möglicherweise bestehenden Bedenken gegen \nden Beschluss seien irrelevant, weil die Entscheidung unanfechtbar geworden sei. \n\n17\n\nDurch Urteil vom 21. Mai 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Die Klage sei insgesamt unzulässig. Einer Befugnis des Klägers, den \nrechtlichen Status der H. X. sowie das Bestehen von Nutzungsrechten in \nbezug auf dieses Gebiet auf dem Klageweg feststellen zu lassen, stehe das \nRechtsinstitut der Verwirkung entgegen. Nach Ablauf von 30 Jahren sei eine \ngerichtliche Geltendmachung von Rechten in bezug auf die H. X. \nausgeschlossen, weil nunmehr dem Interesse an der Aufrechterhaltung des \nRechtsfriedens und der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen sei. Sei der \nKläger gehindert, sein Begehren auf Feststellung, dass es sich bei der X. noch \num Gemeindegliedervermögen handele, gerichtlich zu verfolgen, bestehe für ihn \nauch kein Interesse an einer Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und \nRechnungslegung hinsichtlich der aus der X. fließenden Erträge und Nutzungen. \nDasselbe gelte für das Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur \nErbringung von Leistungen, die ihre Grundlage in einem möglichen Nutzungsrecht \ndes Klägers an dem Gebiet der H. X. fänden.\n\n18\n\nZur Begründung der mit Beschluss vom 3. November 2000 zugelassenen \nBerufung führt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines \nerstinstanzlichen Vorbringens aus: Die Klage sei zulässig. Verwirkung sei nicht \neingetreten, weil dem Kläger eine frühere Anrufung des Gerichts unmöglich, \nunzumutbar und nicht von ihm zu erwarten gewesen sei. Er sei auch nicht etwa \nuntätig geblieben. Schließlich habe die Beklagte auch nicht darauf vertraut, dass die \nNutzungsberechtigten ihre Rechte nicht mehr geltend machen würden. Die Beklagte \nsei bis 1988 selbst davon ausgegangen, dass es sich bei den streitbefangenen \nGrundstücken um Gemeindegliedervermögen handele. Es treffe mithin nicht zu, dass \ndie Beklagte im Vertrauen darauf, dass die Berechtigten ihre Rechte nicht mehr \ngeltend machen würden, entsprechend disponiert habe. Das Fehlen der vom \nBundesverfassungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten \nVoraussetzungen (frühere Klage möglich, zumutbar, zu erwarten; \nVertrauenstatbestand) könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch \nnicht dadurch überwunden werden, dass der Rechtsfrieden es gebiete, die nunmehr \nbestehenden Verhältnisse nicht mehr rückabzuwickeln. Zum langen Zeitablauf \nmüssten immer weitere Umstände hinzukommen. Daran fehle es hier.\n\n19\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben: Es gebe zwar \nkeinerlei greifbare Dokumente mehr. Die Vorfahren seien allerdings immer von \nGemeindegliedervermögen ausgegangen und hätten dies tradiert. Die Änderung vom \nInteressentenvermögen zum Gemeindeeigentum sei um 1850 bis 1870 erfolgt.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\n\n22\n\n1. festzustellen, dass das beim Amtsgericht \nC. im Grundbuch von H. , Blatt 2, beim \nAmtsgericht C. bis 1994 eingetragene \n\"Gemeindegliedervermögen der Eingesessenen \ndes Dorfes H. \" auch nach Umschreibung auf \ndie Stadt C. \nGemeindeglieder(klassen)vermögen darstellt, \nnach dem die Rechtsnachfolger der im \nTeilungsantrag vom 21. Februar 1826 \naufgeführten 42 Eingesessenen der Gemeinde \nH. ein Nutzungsrecht haben, soweit sie \nEigentümer der Höfe der ehemaligen \nEingesessenen sind;\n\n23\n\nhilfsweise:\nfestzustellen, dass Nutzungsberechtigte des \nGemeindegliedervermögens alle \nsteuerpflichtigen Einwohner des Ortsteils H. \nder jetzigen Stadt C. sind, mit Ausnahme der \nsteuerpflichtigen Einwohner der Ortschaften \nG. , I. und M. ;\n\n24\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu \nerteilen und Rechnung zu legen über die \nEinnahmen und Ausgaben aus dem \nGemeindegliedervermögen seit dem \n1. Januar 1967, insbesondere über die\n\n25\n\na) Pachteinnahmen, Grundbesitzabgaben, \nJagdpachteinnahmen, Einnahmen aus \nHolzverkäufen,\nb) die Verkäufe von Grundbesitz und die \nEntgelte dafür, wie auch deren \nVerwendung;\n\n26\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, 30/42 der sich \nseit dem 1. Januar 1967 ergebenen Einnahmen \naus dem Gemeindeglieder-(klassen)vermögen \nzuzüglich 4 % ab Rechtshängigkeit bzw. \nzuzüglich 5 Prozentpunkte über dem \nBasiszinssatz ab 1. Mai 2000 an den Kläger \nauszuzahlen.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts sei in der Begründung und im Ergebnis \nzutreffend.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Grundakten H. Bd. 8 Bl. 43 \n(2 Bände) Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage hat \ninsgesamt keinen Erfolg.\n\n33\n\nWeder die mit dem Antrag zu 1. in der Hauptsache noch die hilfsweise begehrte \nFeststellung ist zu treffen. Das Gericht konnte keine Überzeugung gewinnen, dass in \nH. bezogen auf die der H. X. zuzurechnenden Grundstücke \nGemeindeglieder(klassen)vermögen entstanden ist. Der ermittelte Sachverhalt \neröffnet keine Entscheidung zugunsten des Klägers. Weitere Aufklärung ist auch \nnach Auffassung der Beteiligten nicht (mehr) möglich.\n\n34\n\nDem Gemeindegliedervermögen gehören Grundstücke an, die, ehedem in \ngemeinschaftlichem Eigentum und gemeinschaftlicher Nutzung stehend, später unter \nWahrung der Nutzungsrechte der Berechtigten in das Eigentum der politischen \nGemeinde übergegangen sind.\n\n35\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Oktober 1964 - \nIII OVG A 26/62 -, OVGE 20, 424 (426) mit weiteren \nNachweisen.\n\n36\n\nZwar kann noch festgestellt werden, dass die zur H. X. gehörenden \nGrundstücke ehedem in gemeinschaftlichem Eigentum standen, nämlich der \nEinwohner (auch Eingesessene genannt) des Dorfes H. . So heißt es etwa in dem \nBericht des Königlichen Hofgerichtsreferendars von T. zu C. vom \n23. April 1828, dass die X. \"ausschließlich ihrs Eigenthum der mit einem \nBauernrechte versehenen Einwohner von H. \" sei. Zudem ist in dem Bericht des \nLandrates N. vom 20. März 1826 ebenso wie in dem Teilungsantrag der \nEingesessenen der Begriff der \"Interessenten der Communal Waldungen\" verwendet \n- das Interessentenvermögen bildete den Gegensatz zum \nGemeindegliedervermögen.\n\n37\n\nVgl. v. Stengel/Fleischmann, Wörterbuch des \nDeutschen Staats- und Verwaltungsrechts, 2. Aufl. \n1913, S. 113; v. Bitter, Handwörterbuch der \nPreußischen Verwaltung, Leipzig 1906, Stichwort: \nInteressentenvermögen, S. 862.\n\n38\n\nEs ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Nutzungsrechte \nbei Übergang des Eigentums auf die politische Gemeinde gewahrt worden sind. Zu \nAnlass und Ausgestaltung des Eigentumsübergangs sind Dokumente weder \nvorgelegt worden noch ist ihre Existenz erkennbar. Auch für den ab 1911 \ndokumentierten Zusatz im Grundbuch \"Gemeindegliedervermögen der \nEingesessenen des Dorfes H. \" ist der Hintergrund nicht (mehr) greifbar.\n\n39\n\nDie Entstehung von Gemeindegliedervermögen beruht regelmäßig auf alten \nOrtsstatuten, Observanzen, Auseinandersetzungsrezessen, kann aber auch durch \nbesondere, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bewirkt werden.\n\n40\n\nVgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für \nNRW, Kommentar, 2. Aufl., Stand Januar 2002; § 99 \nAnm. 1; Rauball, Gemeindeordnung für NRW, \n2. Aufl. 1974, § 86 Anm. 1; v. Stengel/Fleischmann, \na.a.O., S. 112.\n\n41\n\nFür das vom Kläger in Anspruch genommene Nutzungsrecht ist ein besonderer \nRechtstitel (Ortsstatut, Auseinandersetzungsrezess, öffentlich-rechtliche \nVereinbarung) nicht erkennbar. Mit dem Zusatz im Grundbuch wird ein etwa \nbestehendes Recht nur beschrieben - die Eintragung konnte kein Recht \nbegründen.\n\n42\n\nVgl. RG, Urteil vom 25. November 1905 \n- Rep. V. 188 u. 199/05 -, RGZ 62, 99 (101).\n\n43\n\nMangels ausdrücklicher Regelungen kommt für die Entstehung der behaupteten \nNutzungsrechte demgemäß nur eine bisherige Gewohnheit (\"Oberservanz\", vgl. § 99 \nAbs. 1 GO NRW) in Betracht. Von einer solchen im Sinne des klägerischen Antrags \nkann der Senat keine Überzeugung gewinnen.\n\n44\n\nWeder hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Brauchs - nämlich dass die \nNutzungen der H. X. von 42 Eingesessenen, hilfsweise von den \nSteuerpflichtigen des Dorfes H. gezogen wurden - noch hinsichtlich eines \nanderen Brauchs lässt sich feststellen, dass er einen ausreichenden Zeitraum \nhindurch tatsächlich gehandhabt worden ist, und zwar in der bei allen Beteiligten \nvorhandenen Überzeugung, dass er zu Recht bestehe.\n\n45\n\nZum Begriff der Observanz vgl. Preußisches \nOVG, Urteil vom 1. Oktober 1912 - II. B. 17/11 -, \nPrOVGE 64, 172 (174 f.); zu den Voraussetzungen \nfür die Entstehung von örtlichem Gewohnheitsrecht \nvgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. August 1978 -\n VII B 127.77 -, DVBl 1979, 116 (118).\n\n46\n\nEs ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie in \ndem Zeitraum bis 1911 mit den die H. X. bildenden Grundstücken verfahren \nworden ist. Der Inhalt eines etwaigen Ortsrechts steht nicht etwa deshalb fest, weil \ndie Beteiligten übereinstimmend angegeben haben, bis 1911 seien die Nutzungen an \ndie Eingesessenen gegangen. Dies genügt nicht zum Nachweis einer Observanz. \nVielmehr muss sich eine solche aus den Verwaltungsvorgängen oder auf sonst \ngeeignete Weise nach den o.g. Kriterien feststellen lassen.\n\n47\n\nVgl. Preußisches OVG, Urteil vom \n1. Oktober 1912 - II. B. 17/11 -, a.a.O.\n\n48\n\nSolche Unterlagen zum Zeitraum bis 1911 haben weder die Beteiligten vorlegen \nkönnen, noch ist ihre Existenz sonst ersichtlich. Darüber hinaus lässt sich aber auch \nden Angaben der Beteiligten kein hinreichend bestimmter Brauch entnehmen. Die \nAngaben sind in ihrem für die Überzeugungsbildung maßgeblich tatsächlichen \nGehalt widersprüchlich. Dies ergibt sich bereits aus dem unterschiedlichen \nVerständnis zum Begriff des Eingesessenen. Für die Ansicht des Klägers, berechtigt \ngewesen seien die Eingesessenen, welche das volle H. Bauernrecht besessen \nund den Kaufschilling sowie eine Tonne Bier bezahlt hätten, findet sich kein \nhinreichender Anhalt. Vielmehr geht der Landrat des Kreises B. 1935 davon aus, \ndie Grundstücke seien insoweit Gemeindegliedervermögen, als sie in der \nVergangenheit herkömmlich von den Gemeindeeingesessenen genutzt worden \nseien. Eingesessener stand allerdings üblicherweise für Einwohner.\n\n49\n\nVgl. Deutsches Rechtswörterbuch - Wörterbuch \nder älteren deutschen Rechtssprache, Bd. VI 1961 - \n1972, Stichwort: \"Insasse\"; Deutsches Wörterbuch \nvon Jacob und Wilhelm Grimm, Bd. III 1862, \nStichwort: \"Einsitzen\".\n\n50\n\nBelege für die Richtigkeit der Angaben des Landrats liegen allerdings ebenfalls \nnicht vor. Im Gegenteil führt er aus, es stehe nicht fest, bezüglich welcher Parzellen \ndie Eingesessenen bisher nutzungsberechtigt gewesen seien; überdies beschreibt er \nlediglich unbestimmt, dass \"Nutzungen bzw. Erträgnisse unmittelbar bzw. durch \nGutschrift auf Steuerkonto\" zugeflossen seien.\n\n51\n\nAuch für die Zeit nach 1911 lässt sich die Begründung einer Observanz nicht \nfeststellen. Der Zeitraum von 1911 bis zur Inflation ist offensichtlich zu kurz, einen \nBrauch zu begründen. Hinzu kommt, dass die Angaben des Amtsrentmeisters vom \n4. Februar 1936 sich nur auf die Kapitalzinsen beziehen, jedoch aus der \nFormulierung, dass die Erträgnisse \"in der Hauptsache\" daraus bestanden hätten, \nauf weitere Erträgnisse zu schließen ist, deren Schicksal unklar bleibt.\n\n52\n\nIm Zeitraum von der Inflation bis zum Beschluss des Rates am \n29. November 1935 fehlt es an jedwedem Anhaltspunkt, wie mit den Nutzungen \nverfahren worden ist. Wären weiter Gutschriften auf die Steuerkonten vorgenommen \nworden, hätte der Amtsrentmeister dies 1936 anmerken können. Von 1936 an \nflossen sie jedenfalls der politischen Gemeinde zu.\n\n53\n\nObwohl der Gemeinderat den Bürgermeister 1946 beauftragte, \"die \nDorfwaldungen wieder in die Rechtsverhältnisse zurück zu führen\", lässt sich nicht \nfeststellen, dass die Nutzungen an die Einwohner oder bestimmte Gruppen von \nGemeindeangehörigen gegangen sind. Hierfür genügt es nicht, wenn Beschlüsse der \ngemeindlichen Gremien dahin lauten, Verkaufserlöse sollten dem \nGemeindegliedervermögen zufließen, oder die Nutzung des \nGemeindesondervermögens dürfe nicht der Gemeinde, sondern entweder allen \nGemeindebürgern oder nur bestimmten Gruppen von Gemeindeeinwohnern \nzustehen. Faktisch führte die Gemeinde nämlich lediglich bestimmte Einrichtungen \n(wie etwa die Schützen- und die Turnhalle) über ein Sonderkonto als \nSondervermögen, ohne dass jedoch andere Berechtigte die Grundstücke in Natur \ngenutzt und dabei die Überzeugung gehabt hätten, Nutzungsrechte auszuüben. \nDeutlich wird diese Praxis an der vom Kläger beschriebenen Mitfinanzierung \ndörflicher Einrichtungen wie der Kirche, der Friedhofskapelle und der Schützenhalle \naus den als Gemeindegliedervermögen geführten Grundstücken: Auf diese Weise \nkonnte sich das Dorf H. eine gewisse Eigenständigkeit im Rahmen der \nGesamtgemeinde sichern, ohne dass aber der einzelne Gemeindeangehörige \nunmittelbaren Grundstücksnutzen gezogen hätte. Die Eigenständigkeit des Dorfes \nH. zu begünstigen, ist schließlich auch die einleuchtende Erklärung, warum bei \nder Gebietsänderung 1969 und auch nach der kommunalen Neugliederung \nGrundstücke als Sondervermögen der Gemeinde H. geführt worden sind.\n\n54\n\nHat nach alledem der Klageantrag zu 1. keinen Erfolg, scheidet auch die mit dem \nAntrag zu 2. begehrte Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und zur \nRechnungslegung aus, weil auch sie die Überzeugung von der Entstehung eines \nGemeindeglieder(klassen)vermögens voraussetzt.\n\n55\n\nSchließlich ist die Beklagte in Ermangelung der Überzeugung eines \nGemeindeglieder(klassen)vermögens auch nicht - wie mit dem Klageantrag zu 3. \nverfolgt - zur Auszahlung von Einnahmen an den Kläger zu verurteilen.\n\n56\n\nUngeachtet dessen, dass das Gericht keine Überzeugung vom Entstehen eines \nGemeindeglieder(klassen)vermögens hat gewinnen können, hat die Berufung des \nKlägers auch deshalb insgesamt keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht \nzutreffend davon ausgegangen ist, dass der Befugnis des Klägers, den rechtlichen \nStatus der H. X. sowie das Bestehen von Nutzungsrechten in bezug auf \ndieses Gebiet auf dem Klagewege feststellen zu lassen, das Rechtsinstitut der \nVerwirkung - und zwar unter dem Gesichtspunkt eines öffentlichen Interesses an der \nErhaltung des Rechtsfriedens - entgegen steht.\n\n57\n\nBei der Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht kann nicht nur \nein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des \nBerechtigten, sondern auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des \nRechtsfriedens es rechtfertigen, die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als \nunzulässig anzusehen. Dabei müssen an die Voraussetzungen der Verwirkung \ndieselben Maßstäbe angelegt werden, die für Prozessnormen gelten, die den \nRechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG regeln, d.h. der Weg zu den Gerichten \ndarf durch die Annahme einer Verwirkung nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen \nnicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. So darf etwa der Zeitraum, \nauf den abgestellt wird, nicht zu kurz bemessen sein. Weiter wird vorausgesetzt, \ndass dem Betroffenen die rechtzeitige Anrufung des Gerichts möglich, zumutbar und \nvon ihm zu erwarten war.\n\n58\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 \n- 2 BvR 255/67 -, BVerfGE 32, 305 (309 ff); zur \nMöglichkeit der Verwirkung aufgrund eines \nöffentlichen Interesses an der Erhaltung des \nRechtsfriedens vgl. auch: BVerwG, Urteil vom \n9. Dezember 1998 - 3 C 1/98 -, BVerwGE 108, 93 \n(99f.); OVG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 1991 \n- Bf VI 35/91 -, NVwZ-RR 1993, 110 sowie OVG \nNRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 1534/00 \n-, NVwZ-RR 2002, 798.\n\n59\n\nÜber Jahrzehnte hinweg ist die Auskehr von Erträgen aus dem Sondervermögen \nder H. X. an etwaige Berechtigte unterblieben, ohne dass dies den \nRechtsfrieden beeinträchtigt hätte. Dass es über die Einrichtung des \nSondervermögens und die Verwaltung der anfallenden Einnahmen und Ausgaben \nüber ein Sonderkonto Streit gegeben hätte, behauptet auch der Kläger nicht. Die \nletztlich mit der Klage verfolgte Verurteilung der Beklagten zur teilweisen Auszahlung \nvergangener sowie laufender und künftiger Einnahmen aus dem behaupteten \nGemeindeglieder(klassen)vermögen berührt auch ein öffentliches Interesse an der \nErhaltung dieses Rechtsfriedens, nämlich mit Blick auf die mögliche materielle \nBelastung der öffentlichen Hand. Die Verurteilung könnte unmittelbare Auswirkungen \nvon als nicht unerheblich einzuschätzenden Ausmaßen haben, die zudem nicht auf \nden Kläger beschränkt wären. Die Beklagte sähe sich einer Verurteilung zur Zahlung \ndurchaus beachtlicher Summen an den Kläger ausgesetzt (etwa aus von der Klage \numfassten Grundstücksverkäufen). Schon deshalb sind die Auswirkungen bei einem \nObsiegen des Klägers offensichtlich nicht auf ihn selbst und den Prozessgegner \nbeschränkt, sondern reichen in das öffentliche Interesse an den \nVermögensverhältnissen der Beklagten hinein.\n\n60\n\nDurch die Annahme eingetretener Verwirkung wird dem Kläger der Weg zu den \nGerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Es wäre nicht nur ihm, sondern \nschon - und dies muss er sich zurechnen lassen - seinem Großvater und \ninsbesondere seinem Vater sowie schließlich denjenigen H. , die die \nbehaupteten Rechte abgetreten haben, bzw. deren Rechtsvorgängern möglich und \nzumutbar gewesen, die mit der vorliegenden Klage verfolgte Auskehr vergangener, \nlaufender und zukünftiger Erträge aus den Nutzungen bereits früher gerichtlich \ngeltend zu machen. Dies wäre auch zu erwarten und zumutbar gewesen. \n\n61\n\nEs genügt nicht, zwar über Jahrzehnte Wert darauf zu legen, Grundstücke auf \ndem Papier als einem Gemeindegliedervermögen zugehörig auszuweisen, im \nÜbrigen aber nicht der tatsächlichen Handhabung des Gemeinde(sonder)vermögens \n- lediglich über ein Sonderkonto vom restlichen Vermögen getrennt - zu \nwidersprechen und individuelle Anrechte nicht geltend zu machen. Der Einwand des \nKlägers, er habe sich zunächst in den Archiven die entsprechenden Unterlagen \nbesorgen müssen, geht fehl. Sein Großvater und - nach dessen Tod - sein Vater \nsowie nicht zuletzt er selbst sind zumindest seit dem Ratsbeschluss von 1946, an \ndem im Übrigen zudem der Großvater selbst mitgewirkt hatte, untätig geblieben, \nobwohl über diesen Zeitraum hinweg immer diejenigen Unterlagen vorhanden \ngewesen wären, wenn nicht sogar weitere, die heute im Verfahren zur Verfügung \nstehen. Dasselbe gilt für die H. , deren Rechte abgetreten sein sollen, und ihre \nRechtsvorgänger. Wenn der Kläger angibt, er habe die Dokumente, aus denen er die \nNutzungsberechtigung ableitet, erst nach 1988 gefunden, erklärt dies nicht, warum \nihm ein früheres Finden unmöglich gewesen sein soll. Wenn er zudem mitteilt, die \nerste Urkunde, die einen Hinweis auf die Nutzungsberechtigten am H. \nGemeindegliedervermögen gegeben hätte, sei erst 1974 durch eine Festschrift \"800 \nJahre H. \" bekannt geworden, bedeutet dies, dass er erst ab diesem Zeitpunkt \nüberhaupt zu suchen begonnen hat. Trotz der Kennzeichnung der Grundstücke als \nGemeindegliedervermögen im Grundbuch und trotz der wiederholt in Beschlüssen \nder gemeindlichen Gremien getroffenen Bezeichnung als Gemeindegliedervermögen \nhatte er - ebenso wie sein Großvater und Vater - bis dahin keine Veranlassung \ngesehen, ein individuelles Recht geltend zu machen.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n63\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-23/15-a-3044-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-23/15-a-3044-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290811","retrieved":"2026-07-09 03:10:36.809508+00:00"}}