{"status":"available","doknr":"OLD290810","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0923.15A2053.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"15 A 2053/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Anordnung des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 25. Februar 1997 wird \naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 13. Juli 1995 beschloss der Rat der Klägerin, \"zum 1. August 1995 mit der \nV. Krankenversicherung AG, N. str. 32 - 34, T. , eine \nBeihilfeversicherung einschließlich der Beihilfeabrechnung abzuschließen\". Die \nKlägerin und die V. Krankenversicherung AG ( KV) vereinbarten in dem Vertrag \n mit Wirkung ab dem 1. August 1995 nach den Tarifen BV 110, BV 115, BV 120, \nBV 130, BV 140 und BV 150 Versicherungsschutz für die aus der Verpflichtung der \nKlägerin zur Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen \nerwachsenden Aufwendungen an Bedienstete und deren Angehörige. Nach der \nTarifgruppe BV 100 (BV 110 - BV 150; BV 119 - BV 159) übernimmt die KV die \nBerechnung der Beihilfe und die Beihilfeleistung \"von der ersten Mark\" an. Das \nVerfahren nach Vertragsabschluss gestaltete sich dabei wie folgt: Die KV erfasste in \nPersonalblättern die Beihilfeberechtigten der Klägerin (u.a. Name, Vorname, \nAnschrift, Telefon, Familienstand, Art des Beschäftigungsverhältnisses, \nKontoverbindung, Ehepartner, Kinder). Sie übersandte maschinell erstellte Anträge \nauf Beihilfeleistungen an die Beihilfeberechtigten - sodann nach jeder Beihilfeleistung \nerneut. Die Beantragung und Auszahlung der Beihilfeleistung erfolgte direkt bei der \n KV.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 18. Februar 1997 bat die Bezirksregierung L. den \nRechtsvorgänger des Beklagten, zur Vermeidung dienstaufsichtlicher Maßnahmen \nunverzüglich mit kommunalaufsichtlichen Mitteln dafür zu sorgen, dass die \nBeihilfebearbeitung bei der Klägerin wieder durch die eigene Verwaltung \ndurchgeführt werde. Mit Anordnung vom 25. Februar 1997 wies der Rechtsvorgänger \ndes Beklagten mit dem Zusatz \"auf Weisung der Bezirksregierung L. \" die Klägerin \nan, den Vertrag , soweit darin die Bearbeitung und Berechnung der Beihilfen \ndurch die KV und die Vorlage der entsprechenden Unterlagen geregelt sei, mit \nsofortiger Wirkung zu kündigen.\n\n4\n\nGegen diese Anordnung hat die Klägerin am 14. März 1997 Klage erhoben, zu \nderen Begründung sie ausgeführt hat: Die Anordnung stelle einen unzulässigen \nEingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht dar. Nach dem Landesbeamtengesetz sei die \nWeitergabe von Beihilfeunterlagen zu Beihilfezwecken erlaubt. Überdies streite das \ngewichtige öffentliche Interesse an einer erheblichen Haushaltsentlastung und \nRisikoabwälzung für die Zulässigkeit der Übertragung der Beihilfebearbeitung auf \neinen privaten Versicherer. Zuständigkeiten seien nicht übertragen, weil sie sich das \nRecht zur abschließenden Entscheidung vorbehalten habe und die KV nur als \nRechenzentrum nutze. Auch datenschutzrechtliche Bedenken seien nicht zu \nerheben.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie kommunalaufsichtliche Anordnung des \nBeklagten vom 25. Februar 1997 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung hat er sich auf den Inhalt der Beanstandung der \nLandesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen vom \n5. Dezember 1995, des Erlasses des Innenministeriums vom 22. Januar 1996 und \ndes Schreibens der Bezirksregierung L. vom 18. Februar 1997 berufen.\n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Die Übertragung der Beihilfebearbeitung verstoße gegen die auf Grund \ndes Landesbeamtengesetzes erlassene Beihilfenverordnung. Damit sei ein \nFestsetzungsmonopol der Kommunen und Gemeindeverbände bzw. der \nkommunalen Versorgungskassen begründet. Auch eine Heranziehung privater Dritter \nzu der die Beihilfenfestsetzung vorbereitenden Sachbearbeitung von \nBeihilfeanträgen sei mit den Regelungen in der Beihilfenverordnung nicht zu \nvereinbaren. Zudem verstoße die Verlagerung der Beihilfebearbeitung auf die KV \ngegen die Geheimhaltungsvorschriften im Landesbeamtengesetz. Die Anordnung \ndes Rechtsvorgängers des Beklagten sei geeignet und erforderlich, die rechtswidrige \nPraxis der Klägerin zu beenden. Auch wenn viel dafür spreche, dass eine fristlose \nKündigung des Vertrags mit der Versicherung überflüssig sei, weil er infolge des \nVerstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei, sei die Anordnung ein \ngeeignetes Mittel, den Rechtsverstoß abzustellen. Nur eine solche Kündigung könne \nKlarheit schaffen und mit weiteren Kostenrisiken behaftete privatrechtliche \nAuseinandersetzungen mit der KV vermeiden. Ein milderes Mittel, den \nGesetzesverstoß zu beenden, habe dem Rechtsvorgänger des Beklagten nicht zur \nVerfügung gestanden.\n\n11\n\nZur Begründung der mit Beschluss vom 8. Juni 1998 zugelassen Berufung führt \ndie Klägerin aus: Geltendes Recht verbiete weder ausdrücklich noch inzidenter, die \n KV in dem vertraglich vereinbarten Umfang an der Gewährung von Beihilfen zu \nbeteiligen. Nach dem Landesbeamtengesetz seien Unterlagen über Beihilfen stets \nals Teilakten zu führen und von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren, \num zu verhindern, dass die Beihilfeakte für andere als für Beihilfezwecke verwendet \nwerde. Dieser gesetzgeberischen Ansicht komme es entgegen, wenn die Klägerin \neine externe Berechnung der Beihilfe vornehmen lasse. Es sei zwar richtig, dass die \nBewilligung nur von der Beihilfebehörde ausgesprochen werden könne. Davon, dass \ndie Vorprüfung und Zahlbarmachung des Antrages ebenfalls ausschließlich dieser \nBehörde obliege, stehe aber in den einschlägigen Vorschriften in der \nBeihilfenverordnung nichts und sei diesen auch nicht im Wege der Auslegung zu \nentnehmen. Schließlich stehe auch geltendes Datenschutzrecht den mit der KV \ngetroffenen Vereinbarungen nicht entgegen. Zu den Einzelheiten ihrer Ansichten \nnimmt die Klägerin Bezug auf das von Prof. Dr. C. erstellte Rechtsgutachten über \ndie Zulässigkeit des Beihilfeoutsourcing im Land Nordrhein-Westfalen und im \nFreistaat Bayern von Juni 1997, das als Beiakte Hefte 5 und 5a zur Gerichtsakte \ngelangt ist.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nAnordnung des Rechtsvorgängers des Beklagten \nvom 25. Februar 1997 aufzuheben,\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt vor: Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich nicht nur um \neine Inanspruchnahme der KV als Verwaltungshelfer zur Wahrnehmung der \nAufgaben, die die Gemeinde durch Einrichten einer Beihilfestelle erfüllen müsse, \nsondern die Klägerin entledige sich der gesamten Aufgabe durch Erkaufen einer \nentsprechenden Versicherungsleistung. Die \"Letztentscheidungsverantwortung\" der \nKlägerin werde praktisch ausgehöhlt, weil die Entscheidungen des Versicherers \nweder von ihr nachvollziehbar noch überprüfbar seien. Daran habe sie auch kein \nunmittelbares Interesse mehr, weil sie sich durch den Abschluss des \nVersicherungsvertrags von den Beihilfeaufwendungen freigekauft habe. Das \nvorgelegte Rechtsgutachten überzeuge weder in seiner eigenen juristischen \nArgumentation noch in seinen Angriffen gegen das erstinstanzliche Urteil.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Anordnung vom \n25. Februar 1997 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar spricht alles dafür, dass die KV \nunzulässigerweise durch der Klägerin zuzurechnendes, mithin zu beanstandendes \nVerhalten Zugang zu Beihilfeakten im Sinne des § 102a LBG NRW erhalten hat (I.). \nGleichwohl ist die Anordnung des Rechtsvorgängers des Beklagten, den Vertrag \n , soweit darin die Bearbeitung und Berechnung der Beihilfen durch die KV und \ndie Vorlage der entsprechenden Unterlagen geregelt ist, mit sofortiger Wirkung zu \nkündigen, wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nrechtswidrig (II.).\n\n21\n\nI. Die Beihilfenbearbeitung der KV für die Klägerin unterfällt dem Vorbehalt des \nmateriellen Gesetzes.\n\n22\n\nSo auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n19. April 2002 - 2 A 10209/02 -, ZBR 2002, 368, \nsowie Landesbeauftragte für den Datenschutz und \nBeauftragte für das Recht auf Information NRW, 16. \nDatenschutzbericht für die Zeit vom 1.1.2001 bis zum \n31.12.2002, S. 107 - 109,\n\n23\n\nDa die Beteiligten dies übereinstimmend ebenso sehen, kann der Senat von \neiner weiteren Begründung an dieser Stelle absehen und auf die insoweit \nzutreffenden Ausführungen in dem von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten \n(Beiakte Heft 5, S. 54 - 61) Bezug nehmen.\n\n24\n\nDie mithin erforderliche klare und eindeutige formell-gesetzliche Grundlage, liegt \nallerdings bislang - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme des § 15 \nAbs. 2 BVO NRW in Verbindung mit § 2 Sätze 2 bis 4 des Gesetzes über die \nkommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande \nNordrhein-Westfalen (VKZVKG) - nicht vor (1.). Vielmehr stehen der Vorgehensweise \nder Klägerin i.S.d. Gesetzesvorrangs nach derzeitiger Rechtslage die Bestimmungen \ndes Landesbeamtenrechts zu den Personalakten ausdrücklich entgegen (2.).\n\n25\n\n1. In Nordrhein-Westfalen lässt sich weder im Beamtenrecht noch im allgemeinen \nDatenschutzrecht eine gesetzliche Grundlage für die vom Rechtsvorgänger des \nBeklagten beanstandete Verfahrensweise der Klägerin finden.\n\n26\n\nBeamtenrechtlich ist allein nach § 15 Abs. 2 BVO NRW i.V.m. § 2 Sätze 2 bis \n4 VKZVKG eröffnet, die Beihilfebearbeitung einschl. der dazu nötigen \nDatenübermittlung bzw. -verwendung von den Festsetzungsstellen i.S.d. § 13 \nAbs. 1 BVO NRW auf eine externe Stelle zu verlagern. Die KV indes ist keine \nkommunale Versorgungskasse. \n\n27\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die formell-gesetzliche Grundlage für das von \nder Klägerin praktizierte Beihilfe-Outsourcing mit den allgemeinen \ndatenschutzrechtlichen Bestimmung des Landes und insbesondere mit \n§ 11 DSG NRW gegeben wäre. Denn diese Regelungen sind schon nicht \nanwendbar. Der Umgang mit personenbezogenen Daten der Beamten ist \nabschließend in den bereichsspezifischen Sonderregelungen des Beamtenrechts \ngeregelt worden. Für eine Anwendung der allgemeinen datenschutzrechtlichen \nBestimmungen ist daneben kein Raum (mehr).\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 \n- 2 C 10.02 -, juris; dazu auch Kathke, \nPersonalaktenrecht, 1994, Rdnr. 160; derselbe in \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Mai 2003, \nTeil C, § 102 Rdnr. 156; a.A. Battis/Kersten, ZBR \n2000, 145 (152); dieselben, Rechtsgutachten, S. 62 \nff., 65.\n\n29\n\n2. Nach §§ 102 Abs. 1 und 3, 102a Sätze 1 bis 4 und 102d Abs. 2 LBG NRW ist \neine Weitergabe von Unterlagen über Beihilfen an aus der Verwaltung des \nBeihilfeträgers ausgelagerte Stellen wie private Versicherungsunternehmen \nausgeschlossen.\n\n30\n\nMitarbeiter von Privatunternehmen sind vom Zugang zur Personalakte \nausgeschlossen, weil nur Beschäftigte, die im Rahmen der Personalverwaltung mit \nder Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies \nzu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist, \nZugang haben dürfen (§ 102 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW). Etwas anderes gilt nicht etwa \ndeshalb für die Unterlagen über Beihilfen, weil sie von der übrigen Personalakte - als \nTeilakte - getrennt aufzubewahren sind (§ 102a Satz 2 LBG NRW) und in einer von \nder übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden \nsollen, wobei ausschließlich deren Beschäftigte Zugang haben sollen (§ 102a \nSatz 3 LBG NRW). Damit gilt vielmehr erst recht das sich aus § 102 LBG NRW \nergebende Zugangsverbot für Externe zu den Personalakten. Durch die Regelung in \n102a Satz 2 LBG NRW, wonach die Unterlagen über Beihilfen von der übrigen \nPersonalakte getrennt aufzubewahren sind, wird der Zugang zu Personalakten für \nBeihilfeunterlagen regelmäßig weiter beschränkt, weil die Unterlagen als Teilakte zu \nführen sind und sie in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten \nOrganisationseinheit bearbeitet werden sollen. Ähnlich wie in § 102 Abs. 3 LGB NRW \nvon Beschäftigten des Dienstherrn auszugehen ist, obwohl nur von Beschäftigten die \nRede ist, ist in § 102a Satz 3 LBG NRW vorausgesetzt, dass nur einer \nOrganisationseinheit der für die Beihilfegewährung zuständigen Dienststelle und \nnicht etwa auch anderen, zumal nicht \"externen\" Stellen die Beihilfebearbeitung \nobliegt. Dabei erschöpft sich die Beihilfebearbeitung nicht im Vorgang der \nFestsetzung des Beihilfe(end)betrags, sondern erfasst den gesamten \nBearbeitungsvorgang ab Eingang des Beihilfeantrags.\n\n31\n\nAus der verwaltungsintern notwendigen \nSonderbehandlung der Beihilfeakten ebenfalls \nfolgernd, dass die Führung der Beihilfeakten \naußerhalb der Verwaltung dem Abschottungsgebot \numso weniger gerecht werden kann: OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 19. April 2002 - \n2 A 10209/02 -, a.a.O.\n\n32\n\nII. Hat die Klägerin nach alledem mit der Überlassung der Unterlagen über \nBeihilfen ihrer Bediensteten Anlass zu einem kommunalaufsichtlichen Einschreiten \ngegeben (1.), ist die konkret getroffene Anordnung gleichwohl rechtswidrig (2.).\n\n33\n\n1. Die kommunalaufsichtliche Anordnung setzt voraus, dass die betroffene \nKommune eine ihr nach dem Gesetz obliegende Pflicht oder Aufgabe nicht erfüllt hat. \nZu den Pflichten und Aufgaben der Gemeinde i.S.d. § 120 GO NRW gehören alle auf \neiner gültigen Rechtsnorm beruhenden oder von ihr ausgehenden öffentlich-\nrechtlichen Verpflichtungen. Vorausgesetzt ist das Bestehen einer Mussvorschrift, \ndurch welche die Gemeinde zu einer bestimmten Leistung verpflichtet ist.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1995 - 15 B \n2901/93 -, NVwZ-RR 1995, 505; Beschluss vom \n6. Juli 1979 - 15 B 855/79 -, StädteT 1979, 767.\n\n35\n\nDie Klägerin hat - wie oben ausgeführt - gegen das gesetzlich normierte Gebot \nverstoßen, Mitarbeitern eines Privatunternehmens keinen Zugang zu Unterlagen \nüber Beihilfen zu eröffnen.\n\n36\n\n2. Stellt die Aufsichtsbehörde - wie hier - ein gesetzeswidriges Verhalten der \nGemeinde fest, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen u.a., wie sie von ihrem \nAnordnungsrecht Gebrauch machen will.\n\n37\n\nVgl. Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ \nWansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, \nKommentar, Stand Mai 2002, § 120 S. 2; \nRehn/Cronauge, Gemeindeordnung für NRW, \nKommentar, Stand Januar 2002, § 120 S. 3.\n\n38\n\nDie Tätigkeit der Verwaltungsbehörden ist im Rechtsstaat allerdings auch dann \nniemals \"völlig frei\", wenn sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nach ihrem \nErmessen vorzugehen berechtigt sind. Sie bleiben an die allgemeinen \nrechtsstaatlichen Grundsätze - d.h. u.a. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - \ngebunden.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 \n- 2 BvR 1145/83 -, BVerfGE 69, 161 (169) mit \nweiteren Nachweisen; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 5. Oktober 1972 - IV 72/72 -, DÖV 1973, \n534; Borchert, Legalitätsprinzip oder \nOpportunitätsprinzip für die Kommunalaufsicht?, \nDÖV 1978, 721 ff.\n\n40\n\nVon den drei Teilgeboten des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verletzt die \nAnordnung des Rechtsvorgängers des Beklagten das Gebot der Erforderlichkeit. \nDanach darf keine Maßnahme über das zur Verfolgung ihres Zwecks notwendige \nMaß hinausgehen. Das Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme \nauch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das das \nbetroffene Recht, hier: die Garantie kommunaler Selbstverwaltung, \n\n41\n\nvgl. Rehn/Cronauge, a.a.O., § 120 S. 1,\n\n42\n\nnicht oder weniger fühlbar einschränkt. Dabei ist nur dann ein milderes Mittel \ngegeben, wenn dieses zur Erreichung des Regelungszwecks ebenso geeignet ist \nund zudem Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet.\n\n43\n\nVgl. Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für \ndie Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, \n6. Auflage 2002, Art. 20 Rdnrn. 83, 85 - jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n44\n\nMit seiner Anordnung verfolgt der Rechtsvorgänger des Beklagten das (legitime) \nZiel, weitere Verstöße der Klägerin gegen die Vorschriften über den Umgang mit \nUnterlagen über Beihilfen zu unterbinden. Hierzu hätte es genügt, der Klägerin \naufzugeben, der KV keine Unterlagen über Beihilfen zu überlassen. Die Anordnung \nist indessen nicht allein diesbezüglich getroffen, sondern zusätzlich hinsichtlich der \nvon der Klägerin und der KV getroffenen Vereinbarungen über die Bearbeitung und \nBerechnung der Beihilfen. Überdies ist die fristlose Kündigung des Vertrags mit der \nVersicherung angeordnet. Damit wird mehrfach in einer das Selbstverwaltungsrecht \nder Klägerin verletzenden Weise über das (an sich legitime) Ziel \n\"hinausgeschossen\": Von der Klägerin wird die Rückkehr zur \nBeihilfeselbstbearbeitung und Beschränkung des Vertrags mit der KV auf eine reine \nBeihilferückversicherung verlangt, obwohl ein EDV-Outsourcing zur Berechnung der \nBeihilfe zulässig wäre (a). Mit der Anordnung einer fristlosen Kündigung wird zudem \nunzulässigerweise in die Gemeindeautonomie der Klägerin eingegriffen, weil ihr die \nMöglichkeit einer Vertragsänderung im Einvernehmen mit der KV genommen ist \n(b).\n\n45\n\na) Der Vertrag zwischen der Klägerin und der KV stellt sich als \nBeihilferückdeckungsversicherung in Form der Beihilfeablösungsversicherung mit \nBeihilfevollbearbeitung, d.h. Berechnung und Auszahlung der Beihilfe durch das \nVersicherungsunternehmen dar. Indem der Rechtsvorgänger des Beklagten die \nfristlose Kündigung dieses Vertrags bezüglich Bearbeitung und Berechnung der \nBeihilfe angeordnet hat, bleibt zwar die Beihilferückversicherung von der \nkommunalaufsichtlichen Maßnahme unberührt. Der Klägerin wird aber auch \nuntersagt, die Beihilfeberechnung unter Nutzung fremder Hard- und/oder Software \nohne Zugang des EDV-Dienstleisters auf die eingepflegten Daten durchzuführen. Ein \nsolches \"EDV-Outsourcing\" verstößt indes nicht gegen das oben festgestellte \ngesetzliche Verbot, externen Dritten den Zugang zu Unterlagen über Beihilfen zu \neröffnen. Die zunehmende Digitalisierung von Daten bringt es mit sich, zu \nherkömmlichen Abschottungsmethoden entwickelte elektronische Varianten ebenfalls \nals gesetzlich zulässig zu bewerten, weil sie dieselbe Datensicherheit leisten, d.h. \ninsbesondere denselben Schutz vor unbefugten Zugriffen bieten. Es ist nicht \nerkennbar, dass bei Einsatz fremder Hardware - die Software zur Beihilfeberechnung \nkönnte ohnehin gleichermaßen auf behördeneigenen Rechnern zum Einsatz \nkommen - der nach dem Gesetz erforderliche exklusive Zugang bestimmter \nBediensteter nicht mit derselben Datensicherheit wie bei herkömmlichen \nAbschottungsmethoden zu verwirklichen ist. Die physische und logische \nUnversehrtheit der Daten wird dabei durch ein System von Benutzerberechtigungen \nund den Einsatz von Kryptographie gewährleistet. Mitarbeiter des die Hardware \nstellenden privaten Unternehmens werden dabei vom Datenzugriff ebenso \nausgeschlossen wie sonstige Bedienstete der Gemeinde und externe Dritte.\n\n46\n\nb) Selbst wenn der Rechtsvorgänger des Beklagten zu Recht die Klägerin \naufgefordert hätte, sich in ihrer vertraglichen Bindung an die KV auf die \nBeihilferückversicherung zu beschränken, erweist sich die kommunalaufsichtliche \nAnordnung gleichwohl als nicht erforderlich. Ungeachtet der Frage, ob der Vertrag \nmit der KV wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist und deshalb \nkeiner fristlosen Kündigung bedarf, nimmt die Anordnung der fristlosen Kündigung \nder Klägerin die Möglichkeit, den geschlossenen Vertrag im Einvernehmen mit der \n KV dahin abzuändern, Beihilfebearbeitung und -berechnung aus dem \nLeistungsumfang der Versicherung herauszunehmen (Vertragsänderung/ teilweise \nVertragsaufhebung).\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\n48\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-23/15-a-2053-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-23/15-a-2053-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290810","retrieved":"2026-07-09 03:10:36.710911+00:00"}}