{"status":"available","doknr":"OLD290809","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0923.15A1973.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"15 A 1973/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die Anordnung des Rechtsvorgängers des Beklagten \nvom 26. September 1997 rechtswidrig gewesen ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm Dezember 1995 beschlossen der Personalausschuss und der \nHauptausschuss des Rates der Klägerin, mit der V. Krankenversicherung AG, \nN. straße 32 - 34, T. , eine Beihilfeablöseversicherung, die auch die \nBeihilfebearbeitung umfassen sollte, abzuschließen. Die Klägerin und die V. \nKrankenversicherung AG ( KV) vereinbarten in dem Vertrag 00 mit Wirkung ab \ndem 1. Januar 1996 nach den Tarifen BV 110, BV 115, BV 120, BV 130, BV 140 und \nBV 150 Versicherungsschutz für die aus der Verpflichtung der Klägerin zur \nGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen erwachsenden \nAufwendungen an Bedienstete und deren Angehörige. Nach der Tarifgruppe BV 100 \n(BV 110 - BV 150; BV 119 - BV 159) übernimmt die KV die Berechnung der \nBeihilfe und die Beihilfeleistung \"von der ersten Mark\" an. Das Verfahren nach \nVertragsabschluss gestaltete sich dabei wie folgt: Die KV erfasste in \nPersonalblättern die Beihilfeberechtigten der Klägerin (u.a. Name, Vorname, \nAnschrift, Telefon, Familienstand, Art des Beschäftigungsverhältnisses, \nKontoverbindung, Ehepartner, Kinder). Sie übersandte maschinell erstellte Anträge \nauf Beihilfeleistungen an die Beihilfeberechtigten - sodann nach jeder Beihilfeleistung \nerneut. Die Beantragung und Auszahlung der Beihilfeleistung erfolgte direkt bei der \n KV .\n\n3\n\nMit Schreiben vom 22. Januar 1997 teilte das Innenministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen den Bezirksregierungen mit, das am 31. Dezember 1996 in \nKraft getretene \"Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kommunalen \nVersorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen\" \nermögliche es den Gemeinden, die Aufgaben der Beihilfe-Festsetzungsstellen für \nBeihilfeberechtigte durch die jeweils zuständige kommunale Versorgungskasse \nwahrnehmen zu lassen. Soweit Gemeinden diesbezügliche privatrechtliche Verträge \nabgeschlossen hätten, werde dringend gebeten, diese zum nächstmöglichen \nZeitpunkt zu kündigen. Mit Schreiben vom 24. Juni 1997 bat die Bezirksregierung \nL. den Rechtsvorgänger des Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen \nKommunen die Verträge zum Jahresende kündigten. Sollten sie sich weigern, die \nVerträge umgehend zu kündigen und ihre Verfahrensweise hinsichtlich der \nBeihilfebearbeitung über das Jahresende hinaus fortführen, sei die Umsetzung des \nErlasses des Innenministeriums mit kommunalaufsichtlichen Mitteln herbeizuführen. \nMit Schreiben vom 25. September 1997 wies die Bezirksregierung den \nRechtsvorgänger des Beklagten an, die Verfügung vom 24. Juni 1997 nunmehr \nunverzüglich umzusetzen.\n\n4\n\nMit Anordnung vom 26. September 1997 wies der Rechtsvorgänger des \nBeklagten mit dem Zusatz \"auf Weisung der Bezirksregierung L. \" die Klägerin an, \nden Vertrag 00 fristgemäß zum 30. September 1997 zu kündigen; das im \nRahmen der Aufsicht eingeräumte Ermessen sei durch die Weisung auf Null \nreduziert. Der Rechtsvorgänger des Beklagten ordnete die sofortige Vollziehung der \nAnordnung an. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nblieb ohne Erfolg. Am 30. September 1997 hat die Klägerin den mit der KV \ngeschlossenen Vertrag fristgerecht zum 31. Dezember 1997 gekündigt.\n\n5\n\nAm 24. Oktober 1997 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie ausgeführt hat: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage \nzulässig. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Kündigung des Vertrags mit der \n KV seien ihr wirtschaftliche Nachteile entstanden. Bei Aufhebung der \nAnordnung werde sie umgehend wieder einen Vertrag mit der KV \nabschließen. Die Klage sei begründet, weil sie durch die Anordnung in ihrem \nSelbstverwaltungsrecht verletzt sei.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, dass die \nkommunalaufsichtsbehördliche Anordnung des \nRechtsvorgängers des Beklagten vom \n26. September 1997 rechtswidrig gewesen ist.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat er sich auf den angegriffenen Bescheid bezogen.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Die Übertragung der Beihilfebearbeitung verstoße gegen die auf Grund \ndes Landesbeamtengesetzes erlassene Beihilfenverordnung. Damit sei ein \nFestsetzungsmonopol der Kommunen und Gemeindeverbände bzw. der \nkommunalen Versorgungskassen begründet. Auch eine Heranziehung privater Dritter \nzu der die Beihilfenfestsetzung vorbereitenden Sachbearbeitung von \nBeihilfeanträgen sei mit den Regelungen in der Beihilfenverordnung nicht zu \nvereinbaren. Zudem verstoße die Verlagerung der Beihilfebearbeitung auf die \n KV gegen die Geheimhaltungsvorschriften im Landesbeamtengesetz. Die \nAnordnung des Rechtsvorgängers des Beklagten sei geeignet und erforderlich \ngewesen, die rechtswidrige Praxis der Klägerin zu beenden. Auch wenn viel dafür \nspreche, dass eine Kündigung des Vertrags mit der Versicherung überflüssig \ngewesen sei, weil er infolge des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig \ngewesen sei, habe die Anordnung ein geeignetes Mittel dargestellt, den \nRechtsverstoß abzustellen. Nur eine solche Kündigung habe Klarheit schaffen und \nmit weiteren Kostenrisiken behaftete privatrechtliche Auseinandersetzungen mit der \n KV vermeiden können. Ein milderes Mittel, den Gesetzesverstoß zu beenden, \nhabe dem Rechtsvorgänger des Beklagten nicht zur Verfügung gestanden.\n\n12\n\nZur Begründung der mit Beschluss vom 30. Juni 1998 zugelassen Berufung führt \ndie Klägerin aus: Geltendes Recht verbiete weder ausdrücklich noch inzidenter, die \n KV in dem vertraglich vereinbarten Umfang an der Gewährung von Beihilfen \nzu beteiligen. Nach dem Landesbeamtengesetz seien Unterlagen über Beihilfen stets \nals Teilakten zu führen und von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren, \num zu verhindern, dass die Beihilfeakte für andere als für Beihilfezwecke verwendet \nwerde. Dieser gesetzgeberischen Ansicht komme es entgegen, wenn die Klägerin \neine externe Berechnung der Beihilfe vornehmen lasse. Es sei zwar richtig, dass die \nBewilligung nur von der Beihilfebehörde ausgesprochen werden könne. Davon, dass \ndie Vorprüfung und Zahlbarmachung des Antrages ebenfalls ausschließlich dieser \nBehörde obliege, stehe aber in den einschlägigen Vorschriften in der \nBeihilfenverordnung nichts und sei diesen auch nicht im Wege der Auslegung zu \nentnehmen. Schließlich stehe auch geltendes Datenschutzrecht den mit der \n KV getroffenen Vereinbarungen nicht entgegen. Zu den Einzelheiten ihrer \nAnsichten nimmt die Klägerin Bezug auf das von Prof. Dr. C. erstellte \nRechtsgutachten über die Zulässigkeit des Beihilfeoutsourcing im Land Nordrhein-\nWestfalen und im Freistaat Bayern von Juni 1997, das als Beiakte Hefte 4 und 5 zur \nGerichtsakte gelangt ist.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nfestzustellen, dass die Anordnung des \nRechtsvorgängers des Beklagten vom \n26. September 1997 rechtswidrig war,\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Anordnung vom \n26. September 1997 war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Zwar spricht alles dafür, dass die KV \nunzulässigerweise durch der Klägerin zuzurechnendes, mithin zu beanstandendes \nVerhalten Zugang zu Beihilfeakten im Sinne des § 102a LBG NRW erhalten hat (I.). \nGleichwohl war die Anordnung des Beklagten, den Vertrag 00 fristgemäß zum \n30. September 1997 zu kündigen, sowohl wegen defizitärer Ermessenserwägungen \nals auch eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig \n(II.).\n\n21\n\nI. Die Beihilfenbearbeitung der KV für die Klägerin unterfällt dem \nVorbehalt des materiellen Gesetzes.\n\n22\n\nSo auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n19. April 2002 - 2 A 10209/02 -, ZBR 2002, 368, \nsowie Landesbeauftragte für den Datenschutz und \nBeauftragte für das Recht auf Information NRW, 16. \nDatenschutzbericht für die Zeit vom 1.1.2001 bis zum \n31.12.2002, S. 107 - 109,\n\n23\n\nDa die Beteiligten dies übereinstimmend ebenso sehen, kann der Senat von \neiner weiteren Begründung an dieser Stelle absehen und auf die insoweit \nzutreffenden Ausführungen in dem von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten \n(Beiakte Heft 4, S. 54 - 61) Bezug nehmen.\n\n24\n\nDie mithin erforderliche klare und eindeutige formell-gesetzliche Grundlage, liegt \nallerdings bislang - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme des § 15 \nAbs. 2 BVO NRW in Verbindung mit § 2 Sätze 2 bis 4 des Gesetzes über die \nkommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande \nNordrhein-Westfalen (VKZVKG) - nicht vor (1.). Vielmehr stehen der Vorgehensweise \nder Klägerin i.S.d. Gesetzesvorrangs nach derzeitiger Rechtslage die Bestimmungen \ndes Landesbeamtenrechts zu den Personalakten ausdrücklich entgegen (2.).\n\n25\n\n1. In Nordrhein-Westfalen lässt sich weder im Beamtenrecht noch im allgemeinen \nDatenschutzrecht eine gesetzliche Grundlage für die vom Rechtsvorgänger des \nBeklagten beanstandete Verfahrensweise der Klägerin finden.\n\n26\n\nBeamtenrechtlich ist allein nach § 15 Abs. 2 BVO NRW i.V.m. § 2 Sätze 2 bis \n4 VKZVKG eröffnet, die Beihilfebearbeitung einschl. der dazu nötigen \nDatenübermittlung bzw. -verwendung von den Festsetzungsstellen i.S.d. § 13 \nAbs. 1 BVO NRW auf eine externe Stelle zu verlagern. Die KV indes ist keine \nkommunale Versorgungskasse. \n\n27\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die formell-gesetzliche Grundlage für das von \nder Klägerin praktizierte Beihilfe-Outsourcing mit den allgemeinen \ndatenschutzrechtlichen Bestimmung des Landes und insbesondere mit \n§ 11 DSG NRW gegeben wäre. Denn diese Regelungen sind schon nicht \nanwendbar. Der Umgang mit personenbezogenen Daten der Beamten ist \nabschließend in den bereichsspezifischen Sonderregelungen des Beamtenrechts \ngeregelt worden. Für eine Anwendung der allgemeinen datenschutzrechtlichen \nBestimmungen ist daneben kein Raum (mehr).\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 \n- 2 C 10.02 -, juris; dazu auch Kathke, \nPersonalaktenrecht, 1994, Rdnr. 160; derselbe in \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Mai 2003, \nTeil C, § 102 Rdnr. 156; a.A. Battis/Kersten, ZBR \n2000, 145 (152); dieselben, Rechtsgutachten, S. 62 \nff., 65.\n\n29\n\n2. Nach §§ 102 Abs. 1 und 3, 102a Sätze 1 bis 4 und 102d Abs. 2 LBG NRW ist \neine Weitergabe von Unterlagen über Beihilfen an aus der Verwaltung des \nBeihilfeträgers ausgelagerte Stellen wie private Versicherungsunternehmen \nausgeschlossen.\n\n30\n\nMitarbeiter von Privatunternehmen sind vom Zugang zur Personalakte \nausgeschlossen, weil nur Beschäftigte, die im Rahmen der Personalverwaltung mit \nder Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies \nzu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist, \nZugang haben dürfen (§ 102 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW). Etwas anderes gilt nicht etwa \ndeshalb für die Unterlagen über Beihilfen, weil sie von der übrigen Personalakte - als \nTeilakte - getrennt aufzubewahren sind (§ 102a Satz 2 LBG NRW) und in einer von \nder übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden \nsollen, wobei ausschließlich deren Beschäftigte Zugang haben sollen (§ 102a \nSatz 3 LBG NRW). Damit gilt vielmehr erst recht das sich aus § 102 LBG NRW \nergebende Zugangsverbot für Externe zu den Personalakten. Durch die Regelung in \n102a Satz 2 LBG NRW, wonach die Unterlagen über Beihilfen von der übrigen \nPersonalakte getrennt aufzubewahren sind, wird der Zugang zu Personalakten für \nBeihilfeunterlagen regelmäßig weiter beschränkt, weil die Unterlagen als Teilakte zu \nführen sind und sie in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten \nOrganisationseinheit bearbeitet werden sollen. Ähnlich wie in § 102 Abs. 3 LGB NRW \nvon Beschäftigten des Dienstherrn auszugehen ist, obwohl nur von Beschäftigten die \nRede ist, ist in § 102a Satz 3 LBG NRW vorausgesetzt, dass nur einer \nOrganisationseinheit der für die Beihilfegewährung zuständigen Dienststelle und \nnicht etwa auch anderen, zumal nicht \"externen\" Stellen die Beihilfebearbeitung \nobliegt. Dabei erschöpft sich die Beihilfebearbeitung nicht im Vorgang der \nFestsetzung des Beihilfe(end)betrags, sondern erfasst den gesamten \nBearbeitungsvorgang ab Eingang des Beihilfeantrags.\n\n31\n\nAus der verwaltungsintern notwendigen \nSonderbehandlung der Beihilfeakten ebenfalls \nfolgernd, dass die Führung der Beihilfeakten \naußerhalb der Verwaltung dem Abschottungsgebot \numso weniger gerecht werden kann: OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 19. April 2002 - \n2 A 10209/02 -, a.a.O.\n\n32\n\nII. Hatte die Klägerin nach alledem mit der Überlassung der Unterlagen über \nBeihilfen ihrer Bediensteten Anlass zu einem kommunalaufsichtlichen Einschreiten \ngegeben (1.), war die konkret getroffene Anordnung gleichwohl rechtswidrig (2.).\n\n33\n\n1. Die kommunalaufsichtliche Anordnung setzt voraus, dass die betroffene \nKommune eine ihr nach dem Gesetz obliegende Pflicht oder Aufgabe nicht erfüllt hat. \nZu den Pflichten und Aufgaben der Gemeinde i.S.d. § 120 GO NRW gehören alle auf \neiner gültigen Rechtsnorm beruhenden oder von ihr ausgehenden öffentlich-\nrechtlichen Verpflichtungen. Vorausgesetzt ist das Bestehen einer Mussvorschrift, \ndurch welche die Gemeinde zu einer bestimmten Leistung verpflichtet ist.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1995 - 15 B \n2901/93 -, NVwZ-RR 1995, 505; Beschluss vom \n6. Juli 1979 - 15 B 855/79 -, StädteT 1979, 767.\n\n35\n\nDie Klägerin hatte - wie oben ausgeführt - gegen das gesetzlich normierte Gebot \nverstoßen, Mitarbeitern eines Privatunternehmens keinen Zugang zu Unterlagen \nüber Beihilfen zu eröffnen.\n\n36\n\n2. Stellt die Aufsichtsbehörde - wie hier - ein gesetzeswidriges Verhalten der \nGemeinde fest, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob und wie sie von ihrem \nAnordnungsrecht Gebrauch machen will.\n\n37\n\nVgl. Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ \nWansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, \nKommentar, Stand Mai 2002, § 120 S. 2; \nRehn/Cronauge, Gemeindeordnung für NRW, \nKommentar, Stand Januar 2002, § 120 S. 3.\n\n38\n\nDie hier getroffene Anordnung ist indes ermessensfehlerhaft erlassen worden. \nDer Rechtsvorgänger des Beklagten hat in der angefochtenen Anordnung \nausdrücklich von einer Ermessensreduzierung auf Null gesprochen. Er hat folglich \nselbst kein Ermessen ausgeübt. Zwar war er durch die Weisung der \nBezirksregierung, für die Kündigung der Verträge zu sorgen, in seiner Entscheidung \ngebunden. Bei Erlass einer aufsichtsbehördlichen Anordnung auf Weisung wird aber \ndie Ermessensausübung nicht etwa insgesamt entbehrlich. Das Ermessen ist \nvielmehr jeweils von der Behörde auszuüben, die bestimmt, ob und wie von dem \nAnordnungsrecht Gebrauch zu machen ist. Die angewiesene Behörde hat dabei die \nErmessenserwägungen zur Grundlage der jeweiligen kommunalaufsichtlichen \nAnordnung zu machen und gegenüber dem Anordnungsempfänger offen zu legen \n(sog. \"gestufte\" Ermessensausübung).\n\n39\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1992 \n- 10 A 111/98 -, NWVBL 1992, 249 (250).\n\n40\n\nZwar hat der Rechtsvorgänger des Beklagten der angefochtenen Anordnung die \nWeisung der Bezirksregierung vom 25. September 1997 und ihr vorangegangenes \nSchreiben vom 24. Juni 1997 in Kopie beigefügt. Weder der Weisung noch dem \nSchreiben lassen sich indes Ermessenserwägungen entnehmen. Die \nBezirksregierung hat allerdings über das Ob und Wie der kommunalaufsichtlichen \nAnordnung entschieden, indem sie die Kündigung des Vertrags mit der Versicherung \ngefordert hat. Dies war nicht etwa schon durch die der Weisung der Bezirksregierung \nzu Grunde liegenden Erlasse des Innenministeriums vorgegeben. Dort war nämlich \nlediglich ausgeführt worden, dass das gemeindliche Handeln wegen des Verstoßes \ngegen § 102a LBG unzulässig sei..\n\n41\n\nDa nach alledem von Ermessensnichtgebrauch auszugehen ist, scheidet eine \nHeilung nach § 114 Satz 2 VwGO aus. Danach können Ermessenserwägungen im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren nur ergänzt werden.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 \n- 6 B 133/98 -, NJW 1999, 2912.\n\n43\n\nDessen ungeachtet sind Ermessenserwägungen auch weiterhin weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n44\n\nÜberdies ist die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Rechtsstaat auch dann \nniemals \"völlig frei\", wenn sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nach ihrem \nErmessen vorzugehen berechtigt sind. Sie bleiben an die allgemeinen \nrechtsstaatlichen Grundsätze - d.h. u.a. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - \ngebunden.\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 \n- 2 BvR 1145/83 -, BVerfGE 69, 161 (169) mit \nweiteren Nachweisen; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 5. Oktober 1972 - IV 72/72 -, DÖV 1973, \n534; Borchert, Legalitätsprinzip oder \nOpportunitätsprinzip für die Kommunalaufsicht?, \nDÖV 1978, 721 ff.\n\n46\n\nVon den drei Teilgeboten des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verletzt die \nAnordnung des Rechtsvorgängers des Beklagten das Gebot der Erforderlichkeit. \nDanach darf keine Maßnahme über das zur Verfolgung ihres Zwecks notwendige \nMaß hinausgehen. Das Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme \nauch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das das \nbetroffene Recht - hier: die Garantie kommunaler Selbstverwaltung, \n\n47\n\nvgl. Rehn/Cronauge, a.a.O., § 120 S. 1,\n\n48\n\nnicht oder weniger fühlbar einschränkt. Dabei ist nur dann ein milderes Mittel \ngegeben, wenn dieses zur Erreichung des Regelungszwecks ebenso geeignet ist \nund zudem Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet.\n\n49\n\nVgl. Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für \ndie Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, \n6. Auflage 2002, Art. 20 Rdnrn. 83, 85 - jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n50\n\nMit seiner Anordnung verfolgte der Rechtsvorgänger des Beklagten das \n(legitime) Ziel, weitere Verstöße der Klägerin gegen die Vorschriften über den \nUmgang mit Unterlagen über Beihilfen zu unterbinden. Hierzu hätte es genügt, der \nKlägerin aufzugeben, der KV keine Unterlagen über Beihilfen zu überlassen. \nDie Anordnung ist indessen nicht allein diesbezüglich getroffen, sondern zusätzlich \nhinsichtlich der von der Klägerin und der KV getroffenen Vereinbarungen \nüber die Bearbeitung und Berechnung der Beihilfen sowie außerdem die \nBeihilfeablöseversicherung. Überdies ist die Kündigung des Vertrags mit der \nVersicherung angeordnet. Damit wird mehrfach in einer das Selbstverwaltungsrecht \nder Klägerin verletzenden Weise über das (an sich legitime) Ziel \n\"hinausgeschossen\": Von der Klägerin wird die Rückkehr zur \nBeihilfeselbstbearbeitung unter Aufgabe selbst der reinen Beihilferückversicherung \nverlangt, obwohl sowohl die Beihilferückversicherung als auch ein EDV-Outsourcing \nzur Berechnung der Beihilfe zulässig wären (a). Mit der Anordnung der Kündigung \nwird zudem unzulässigerweise in die Gemeindeautonomie der Klägerin eingegriffen, \nweil ihr die Möglichkeit einer Vertragsänderung im Einvernehmen mit der KV \ngenommen ist (b).\n\n51\n\na) Der Vertrag 00 zwischen der Klägerin und der KV stellt sich als \nBeihilferückdeckungsversicherung in Form der Beihilfeablösungsversicherung mit \nBeihilfevollbearbeitung, d.h. Berechnung und Auszahlung der Beihilfe durch das \nVersicherungsunternehmen dar. Indem der Rechtsvorgänger des Beklagten die \nKündigung dieses Vertrags angeordnet hat, wird sowohl die Beihilferückversicherung \nvon der kommunalaufsichtlichen Maßnahme erfasst als auch der Klägerin untersagt, \ndie Beihilfeberechnung unter Nutzung fremder Hard- und/oder Software ohne \nZugang des EDV-Dienstleisters auf die eingepflegten Daten durchzuführen. Weder \ndie bloße Beihilferückversicherung noch ein solches \"EDV-Outsourcing\" verstößt \nindes gegen das oben festgestellte gesetzliche Verbot, externen Dritten den Zugang \nzu Unterlagen über Beihilfen zu eröffnen. Die zunehmende Digitalisierung von Daten \nbringt es mit sich, zu herkömmlichen Abschottungsmethoden entwickelte \nelektronische Varianten ebenfalls als gesetzlich zulässig zu bewerten, weil sie \ndieselbe Datensicherheit leisten, d.h. insbesondere denselben Schutz vor \nunbefugten Zugriffen bieten. Es ist nicht erkennbar, dass bei Einsatz fremder \nHardware - die Software zur Beihilfeberechnung könnte ohnehin gleichermaßen auf \nbehördeneigenen Rechnern zum Einsatz kommen - der nach dem Gesetz \nerforderliche exklusive Zugang bestimmter Bediensteter nicht mit derselben \nDatensicherheit wie bei herkömmlichen Abschottungsmethoden zu verwirklichen ist. \nDie physische und logische Unversehrtheit der Daten wird dabei durch ein System \nvon Benutzerberechtigungen und den Einsatz von Kryptographie gewährleistet. \nMitarbeiter des die Hardware stellenden privaten Unternehmens werden dabei vom \nDatenzugriff ebenso ausgeschlossen wie sonstige Bedienstete der Gemeinde und \nexterne Dritte.\n\n52\n\nb) Die kommunalaufsichtliche Anordnung erweist sich aus einem weiteren \nselbstständig tragenden Grund als nicht erforderlich. Ungeachtet der Frage, ob der \nVertrag mit der KV wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist \nund deshalb keiner Kündigung bedarf, nimmt die Anordnung der Kündigung der \nKlägerin die Möglichkeit, den geschlossenen Vertrag im Einvernehmen mit der \n KV dahin abzuändern, Beihilfebearbeitung und -berechnung aus dem \nLeistungsumfang der Versicherung herauszunehmen (Vertragsänderung/teilweise \nVertragsaufhebung).\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\n54\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-23/15-a-1973-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-23/15-a-1973-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290809","retrieved":"2026-07-09 03:10:36.607268+00:00"}}