{"status":"available","doknr":"OLD290824","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0922.6A3861.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-22","aktenzeichen":"6 A 3861/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n24.396,12 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 \nund 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht \ndurch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. Juli 1997 -\n 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und \nvom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). \n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. \n\n7\n\nDer Kläger steht seit dem 2. August 19.. als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des \nbeklagten Landes. Er erstrebt eine Verpflichtung des Beklagten, \nihn rückwirkend zu diesem Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis \nauf Probe einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nals unbegründet angesehen: Der am 19.. geborene Kläger sei am \n19.. älter als 35 Jahre gewesen und habe somit die für eine \nVerbeamtung geltende laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze \nüberschritten. Zwar gelte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 der \nLaufbahnverordnung (LVO) eine Ausnahme als erteilt, wenn \nder Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag (auf \nEinstellung) gestellt habe, die Höchstaltersgrenze noch nicht \nüberschritten habe und die Einstellung innerhalb eines Jahres \nnach Antragstellung erfolge. Die unter dem 7. Dezember 19.. \nerfolgte formularmäßige Bewerbung des Klägers (auf die hin er \neinen auf die Zeit vom 2. August 19.. bis 31. Juli 20.. befristeten \nArbeitsvertrag mit der Zusage erhalten hatte, bei Bewährung \nunbefristet weiterbeschäftigt zu werden) sei jedoch erst nach \nVollendung des 35. Lebensjahres erfolgt. Sein vorangegangener \n\"Antrag zur Einstellung in das Beamtenverhältnis\" vom \n21. August 19.. (gestellt kurz vor Vollendung des 35. \nLebensjahres) sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil \ner erst einen Monat später (nach Vollendung des 35. \nLebensjahres) die Zweite Staatsprüfung bestanden habe. Eine \nBewerbung \"auf Vorrat\" im Hinblick auf § 84 Abs. 1 Satz 2 \nLVO, obwohl die Laufbahnvoraussetzungen noch gar nicht \nerfüllt seien, eröffne eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \nnicht. Ein solcher Antrag sei nicht förderungsfähig. Außerdem \nsei der Kläger nicht, wie § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO voraussetze, \ninnerhalb eines Jahres nach Antragstellung eingestellt worden. \nSeine Bewerbung vom 7. Dezember 19.. sei zwar erst am \n25. Februar 19.. bei der Behörde eingegangen. Eingestellt \nworden im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei er aber erst \nzum 1. August 20.., dem Tage des Beginns seines unbefristeten \nArbeitsverhältnisses. Das vorangegangene befristete \nArbeitsverhältnis genüge laufbahnrechtlich nicht und stehe \neinem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Sinne des § 84 Abs. 1 \nSatz 2 LVO auch nicht gleich. Die im Rahmen des § 84 Abs. 1 \nSatz 1 LVO durch Runderlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 - 121-\n22/03 Nr. 1050/00 - eingeführte Handhabung einer allgemeinen \nAusnahme für Bewerber, die bei einer \"Vorgriffseinstellung\" \ndas 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sowie für \nBewerber, die den Einstellungsantrag noch vor Erreichung des \n35. Lebensjahres gestellt hätten und deren \n\"Vorgriffseinstellung\" dann (nach Überschreiten der \nHöchstaltersgrenze) binnen eines Jahres erfolgt sei, ergebe \nebenfalls nichts zu Gunsten des Klägers. Schon seine unter dem \n7. Dezember 19.. erfolgte Bewerbung habe, wie ausgeführt, \nnach der Vollendung des 35. Lebensjahres gelegen. Zudem gelte \ndie durch den erwähnten Runderlass vom 22. Dezember 2000 \neingeführte Ausnahmepraxis nur für nach diesem Datum \neingestellte Bewerber, also nicht für den bereits zuvor \neingestellten Kläger. Des Weiteren unterrichte er zwar \nMangelfächer im Sinne des Runderlasses vom 22. Dezember \n2000. Die unter diesem Aspekt in dem Runderlass ebenfalls \nvorgesehene allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \nim Rahmen des Ermessens nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO gelte \njedoch ausdrücklich nur für neu einzustellende Bewerber. Eine \nermessensweise Ausnahme von der Höchstaltersgrenze im \nRahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO ergebe sich für den Kläger \nauch nicht daraus, dass er von Juli 19.. bis Ende September 19.. \nGrundwehrdienst geleistet habe. Diesbezüglich fehle es \njedenfalls an der in einem Runderlass des Ministeriums für \nSchule und Weiterbildung vom 18. September 1995 - ZB I-\n22/03 - 1157/95 - (unter Bezugnahme auf ein Rundschreiben des \nFinanzministeriums vom 18. August 1995) geforderten \nUrsächlichkeit des Grundwehrdienstes für eine Verzögerung der \nEinstellung. Der Ursachenzusammenhang sei dadurch \nunterbrochen worden, dass der Kläger (nach dem \nGrundwehrdienst) die übliche Zeit eines Lehramtsstudiums mit \ninsgesamt 24 Semestern Hochschulausbildung weit \nüberschritten habe. \n\n8\n\nDer Kläger macht geltend: Wegen seines \nEinstellungsantrages vom 21. August 19.. (vor Vollendung des \n35. Lebensjahres am 19..) gelte für ihn gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 \nLVO eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze als erteilt. \nInsbesondere habe es sich um einen förderungsfähigen \nEinstellungsantrag gehandelt. Es habe bereits festgestanden, \ndass er einen Monat später die Zweite Staatsprüfung bestehen \nwürde. Auf Grund seiner schon erbrachten und durchgehend \nhervorragend bewerteten Prüfungsleistungen habe er nicht mehr \ndurchfallen können. Außerdem sei im Rahmen der Jahresfrist \ndes § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO gemäß dem Runderlass vom 22. \nDezember 2000 auf den Zeitpunkt seiner zunächst befristeten \nEinstellung (2. August 19..) und nicht auf den seiner späteren \nunbefristeten Einstellung abzustellen. Des Weiteren handele es \nsich bei den von ihm vertretenen Fächern Chemie und Physik \num Mangelfächer im Sinne des Runderlasses des Ministeriums \nfür Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember \n2000. Die in dem Runderlass erteilte allgemeine Ausnahme von \nder Höchstaltersgrenze für Bewerber mit Mangelfächern müsse \nauch für ihn gelten. Dass der Runderlass bestimme, die \nAusnahme gelte nur für neu einzustellende Bewerber (nicht für \nLehrer wie ihn, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt \nwürden), sei willkürlich sowie mit Art. 33 Abs. 2 des \nGrundgesetzes nicht zu vereinbaren und damit unbeachtlich. \nSchließlich habe das Verwaltungsgericht die Ursächlichkeit \nseines Grundwehrdienstes für eine Verzögerung seiner \nEinstellung in den öffentlichen Schuldienst nicht verneinen \ndürfen. Wenn nach der Zeit eines Wehrdienstes eingetretene \nKausalitätsbeiträge Verdrängungswirkung hätten, könne der \nWehrdienst, da er nie das letzte Glied der Kausalkette sei, auch \nnie allein ursächlich für eine \"Überalterung\" sein. Dies wäre \naber ein widersinniges Ergebnis und würde die Regelungen zum \nWehrdienst in dem Runderlass vom 18. September 1995 \nbedeutungslos machen. \n\n9\n\nDem ist (unabhängig davon, dass eine rückwirkende \nVerbeamtung ohnehin nicht möglich ist, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 \ndes Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) nicht \nzu folgen. \n\n10\n\nGemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO gilt eine Ausnahme von \ndem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis \nauf Probe als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem \ner den Antrag (auf Einstellung) gestellt hat, die \nHöchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung \ninnerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Diese \nVoraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Sein \ninsoweit allein in Betracht kommender \"Antrag zur Einstellung \nin das Beamtenverhältnis\" vom 21. August 19.. ist, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in diesem \nZusammenhang unbeachtlich. Der Normgeber ließ sich beim \nErlass des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO davon leiten, dass der \nBewerber, der einen förderungsfähigen Einstellungsantrag \ngestellt hat, eine Überalterung nicht zu vertreten hat, die auf den \nBesonderheiten eines Verwaltungsverfahrens beruht. \nAusnahmen von der Höchstaltersgrenze dürfen deshalb nicht \ndadurch eröffnet werden, dass der Bewerber sich (im Hinblick \nauf § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO) bereits \"auf Vorrat\" bewirbt, \nobwohl er die Laufbahnvoraussetzungen noch gar nicht erfüllt. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 -\n 6 A 3627/00 -, Der Öffentliche Dienst 2001, 126, m.w.N.\n\n12\n\nUm einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. Bei der \nStellung des \"Antrages zur Einstellung in das \nBeamtenverhältnis\" hatte der Kläger die Zweite Staatsprüfung \nnoch nicht abgelegt. Dies erfolgte erst einen Monat später, als er \ndas 35. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Unter diesen \nUmständen war der gewissermaßen im Vorgriff auf den Erwerb \nder Einstellungsvoraussetzungen gestellte Verbeamtungsantrag \nnicht förderungsfähig. Davon ging offenbar auch der Kläger \nselbst aus; nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung bewarb er \nsich nochmals. Sein Argument, zur Zeit der Stellung des \nAntrages vom 21. August 19.. habe er auf Grund der Qualität \nseiner bereits erbrachten Prüfungsleistungen nicht mehr \ndurchfallen können, rechtfertigt keine ihm günstigere Sicht. \nEntscheidend ist, dass er (anders als die Klägerin in dem vom \nSenat mit dem erwähnten Beschluss vom 21. Dezember 2000 \n- 6 A 3627/00 - entschiedenen Fall) die Zweite Staatsprüfung \nerst ablegte, als er die Höchstaltersgrenze überschritten hatte. \nDerartige Fälle sind vom Zweck der Vorschrift des § 84 Abs. 1 \nSatz 2 LVO, die Zeitdauer des Einstellungsverfahrens nicht zum \nNachteil des Bewerbers bei der Höchstaltersgrenze für eine \nVerbeamtung zu berücksichtigen, nicht mehr umfasst. \n\n13\n\nEs kommt hinzu, dass die Einstellung des Klägers nicht \ninnerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgte. \n\"Einstellung\" im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 2 LVO ist ein auf \nDauer angelegtes Rechtsverhältnis. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 \n\n15\n\n- 6 A 5712/00 -.\n\n16\n\nDieses wurde hier erst zum 1. August 20.., also mehr als ein \nJahr nach der am 25. Februar 19.. bei der Behörde \neingegangenen Bewerbung des Klägers vom 7. Dezember 19.., \nbegründet. Die befristete \"Vorgriffseinstellung\" des Klägers \nzum 2. August 19.. hat in diesem Zusammenhang außer Betracht \nzu bleiben. Die von dem Ministerium für Schule, Wissenschaft \nund Forschung mit dem erwähnten Runderlass vom 22. \nDezember 2000 insoweit nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO erteilte \nallgemeine Ausnahme greift im Falle des Klägers nicht ein. Sie \ngilt nur für nach dem 22. Dezember 2000 neu eingestellte \nLehrer,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 - 6 A \n5712/00 -,\n\n18\n\n zu denen der Kläger nicht zählte. \n\n19\n\nDie in dem Runderlass vom 22. Dezember 2000 des \nWeiteren nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO erteilte allgemeine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze für Bewerber mit (auch \nvon dem Kläger vertretenen) Mangelfächern gilt ebenfalls nur \nfür \"neu einzustellende Bewerber\", also nicht für den damals \nschon im Angestelltenverhältnis beschäftigten Kläger. Ein \nVerstoß gegen höherrangiges Recht liegt darin entgegen der \nAuffassung des Klägers nicht.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2001 \n\n21\n\n- 6 B 493/01 - (ständige Rechtsprechung). \n\n22\n\nEin Anspruch auf eine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO \nergibt sich auch nicht daraus, dass er nach dem Abitur von Juli \n19.. bis Ende September 19.. Grundwehrdienst geleistet hat. Die \nseit dem erwähnten ministeriellen Runderlass vom \n18. September 1995 gehandhabte Ermessensausübung setzt \nentsprechend den für die Kausalität von Kinderbetreuungszeiten \nfür die Überschreitung der Höchstaltersgrenze geltenden \nMaßgaben, \n\n23\n\nvgl. zu letzterem OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 \n\n24\n\n- 6 A 1725/93 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1995, 202 = \nRecht im Amt 1995, 302, \n\n25\n\nfür die Erteilung einer Ausnahme voraus, dass die \nAbleistung des Wehrdienstes die entscheidende und \nunmittelbare Ursache für die Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze war. Entscheidend für die laufbahnrechtliche \n\"Überalterung\" des Klägers war aber nicht sein 15monatiger \nWehrdienst, sondern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt und worauf Bezug genommen wird, seine auf den \nWehrdienst folgende insgesamt überlange Hochschulausbildung \neinschließlich der Promotion. \n\n26\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss \nvom 9. April 2002 - 6 A 4889/01 -.\n\n27\n\nDaran ändert nichts der Umstand, dass seine Studien- und \nPromotionszeiten nach dem Grundwehrdienst lagen. Das war im \nGegenteil zwingende Voraussetzung für die Unterbrechung \neines Kausalzusammenhangs zwischen dem Wehrdienst und \neiner Verzögerung der Einstellung, und entscheidend ist im \nvorliegenden Zusammenhang die überlange Dauer der \nBerufsausbildung. Wenn der Kläger sie innerhalb eines \n\"normalen\" zeitlichen Rahmens abgeschlossen hätte, wäre sein \nGrundwehrdienst durchaus als Ursache für eine Verzögerung \nseiner Einstellung in den öffentlichen Schuldienst in Betracht \ngekommen. \n\n28\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) weist die Rechtssache nicht auf. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Satz 1b, § 15 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n30\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-22/6-a-3861-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-22/6-a-3861-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290824","retrieved":"2026-07-09 03:10:38.092869+00:00"}}