{"status":"available","doknr":"OLD290819","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0922.18B1502.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-22","aktenzeichen":"18 B 1502/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat \nnur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nerfolgt ist.\n\n3\n\nDem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen \nfür einen im Beschwerdeverfahren nur noch geltend gemachten Anspruch aus § 19 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 1. Alternative des Ausländergesetzes - AuslG - für die \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des \nAntragstellers vorliegen. Eine besondere Härte im Sinne der vorgenannten Regelung \nist nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats\n\n4\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2002 - 18 \nB 1063/00 -, NWVBl. 2003, 33 = EZAR 023 Nr. 27 = \nEildStNRW 2003, 121.\n\n5\n\nsind in diesem Zusammenhang nur solche Beeinträchtigungen \nberücksichtigungsfähig, die während der Gültigkeitsdauer der nach § 19 AuslG zu \nverlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sind oder zumindest in dieser Zeit \nihre wesentliche Prägung erhalten haben. Ein solches Erfordernis folgt bereits aus \nder systematischen Zuordnung des § 19 AuslG zum Ehegattennachzug. Darüber \nhinaus erfordert insbesondere die Zielsetzung der Norm einen derartigen \nZusammenhang. Eine danach berücksichtigungsfähige Beeinträchtigung zeigt der \nAntragsteller mit seinem - im Beschwerdeverfahren vorrangig geltend gemachten - \nVorbringen, die Rückkehrverpflichtung löse bei ihm eine Traumatisierung aus, da er \nwieder mit den von ihm durchgemachten Ereignissen in seiner Heimat konfrontiert \nwerde und daher unter Angstzuständen vor einer Rückkehr leide, indes nicht auf. \nEine solche Traumatisierung - falls sie überhaupt ungeachtet dessen vorliegen sollte, \ndass der Antragsteller die diesbezüglich angekündigte ärztliche Bescheinigung nicht \nvorgelegt hat - wäre nämlich gerade keine während der mit dem 2. Januar 2003 \nabgelaufenen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis entstandene \nBeeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange für den Fall der \nRückkehrverpflichtung, sondern sie wäre erst danach mit dem Eintritt der \nRückkehrverpflichtung und unabhängig von Ereignissen während der Dauer der \nAufenthalterlaubnis entstanden.\n\n6\n\nZudem würde es an der Erheblichkeit und Schutzwürdigkeit einer \nBeeinträchtigung von Belangen des Antragstellers im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2, \n1. Alternative AuslG fehlen und sein weiterer Aufenthalt nicht zur Vermeidung einer \nbesonderen Härte im Sinne von § 19 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AuslG erforderlich sein. \nNach ständiger Senatsrechtsprechung führt nämlich nicht jede mit der Erkenntnis der \nAussichtslosigkeit eines Bleiberechts für die Bundesrepublik Deutschland und einer \nbevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich \nabschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des \nGesundheitszustandes eines Ausländers auf einen Duldungsgrund und damit erst \nrecht nicht auf ein Aufenthaltsrecht. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung \nvollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen \nvorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen \nauf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in \nKauf und lässt diese nur unter besonderen Umständen als Duldungsgründe \ngelten,\n\n7\n\nvgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 \nB 1516/01 -, vom 9. Januar 2003 - 18 B 2409/02 -, \nvom 28. März 2003 - 18 B 35/03 -, vom 8. Mai 2003 -\n 18 B 542/02 - und vom 29. August 2003 - 18 B \n1459/03 -,\n\n8\n\nso dass solche Beeinträchtigungen erst recht nicht einen Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltsgenehmigung begründen können.\n\n9\n\nSoweit der Antragsteller sich auf Machtkämpfe und Rachefeldzüge in seinem \nHeimatland beruft und befürchtet, von der Nachfolgeorganisation der UCK liquidiert \nzu werden, macht der Antragsteller ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis \ngemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geltend, hinsichtlich dessen bei abgelehnten \nAsylbewerbern - wie dem Antragsteller - Rechtsschutz ausschließlich gegenüber \ndem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Betracht \nkommt.\n\n10\n\n Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2001 \n- 18 B 667/01 - m.w.N., vom 27. März 2002 \n- 18 B 514/02 -, vom 9. Oktober 2002 \n- 18 B 2000/02 - und vom 8. Juli 2003 - 18 B \n1004/03 -.\n\n11\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat das \nAsylbegehren des Antragstellers mit Bescheid vom 2. Mai 1994 - unanfechtbar - \nabgelehnt und gleichzeitig die Feststellung getroffen, dass Abschiebungshindernisse \ngemäß § 53 AuslG nicht vorliegen. Mehrere Anträge auf Änderung dieser \nEntscheidung und Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hat das Bundesamt \nmit Bescheiden vom 2. Dezember 1997, 22. Juli 1998 und 9. April 2001 \nbestandskräftig abgelehnt. Wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten \nBindungswirkung, die auch für negative Entscheidungen gilt, ist es dem \nAntragsgegner verwehrt, davon abweichend ein derartiges Abschiebungshindernis \nzu bejahen und auf dieser Grundlage eine Duldung oder gar eine \nAufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine inhaltliche \nPrüfung der von dem Ausländer zur Begründung eines Abschiebungshindernisses \ngemäß § 53 AuslG geltend gemachten Gefahren durch das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolgt ist.\n\n12\n\nVgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 7. September \n1999 - 1 C. 6.99 -, InfAuslR 2000,16 und die \nSenatsbeschlüsse vom 25. Februar 2000 - 18 B \n690/99 -, vom 27. März 2001 - 18 B 2158/98 -, vom \n15. Mai 2001 - 18 B 667/01 - und vom 8. Juli 2003 -\n 18 B 1004/03 -.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290819","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-22/18-b-1502-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290819","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290819","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-22/18-b-1502-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290819","retrieved":"2026-07-09 03:10:37.530949+00:00"}}