{"status":"available","doknr":"OLD290841","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0919.3A3530.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-19","aktenzeichen":"3 A 3530/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf \n46.329,44 Euro (90.612,50 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Ausführungen in der Antragsschrift wecken keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\na) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die veranlagten Grundstücke des Klä-\ngers lägen nicht im Außenbereich, sondern seien gemäß § 34 BauGB bebaubar, ist \nnicht deshalb voraussichtlich unrichtig, weil die Beklagte und deren Rechtsvorgänger \nnach den Behauptungen des Klägers in früherer Zeit die gegenteilige Ansicht vertre-\nten haben. Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei von Vorhaben auf dem Grundeigen-\ntum des Nachbars , die gemäß § 34 BauGB genehmigt worden seien, nichts \nbekannt, ergibt sich daraus gleichfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, \ndass es derartige Genehmigungen - entgegen dem Vorbringen der Beklagten und \nder Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht gegeben hat. Der Hinweis des Klägers, \ndie als Autolackiererei genutzte Halle des Nachbarn sei \"vor mehr als 30 Jahren \nerrichtet\" worden und das auf der Parzelle 663 an der Grundstücksgrenze davor lie-\ngende Gebäude sei ein ursprünglich zur Mühle des Klägers gehörender Stall/Remise \ngewesen, reicht insoweit nicht aus, zumal der bei den Verwaltungsvorgängen befind-\nliche Verteilungsplan weiteren Baubestand auf den Flurstücken 635 und 663 erken-\nnen lässt. \n\n5\n\nb) Das Vorbringen in der Antragsschrift begründet auch keine ernstlichen Zweifel \nan der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die zum Grundbesitz des Klägers \nführende private Verkehrsanlage sei keine selbständige Erschließungsanlage. \n\n6\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob eine - öffentliche oder private - \nVerkehrsanlage erschließungsrechtlich selbständig oder unselbständig ist, ist ihre \ngrundbuchmäßige Behandlung ohne Bedeutung. Die Erfassung als \nGrundbuchgrundstück ist nicht Voraussetzung dafür, eine Straße als selbständige \nErschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB anzusehen. Vielmehr ist \ninsoweit abzustellen auf den Gesamteindruck, den die zu beurteilende Anlage nach \nden tatsächlichen Verhältnissen vermittelt. Dabei kommt besondere Bedeutung ihrer \nAusdehnung und ferner ihrer Beschaffenheit, der Zahl der an sie angrenzenden \nGrundstücke sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der \nStraße zu, in die sie einmündet. Die Anwendung dieser Kriterien im Einzelfall führt zu \ndem Schluss, dass beispielsweise ein bis zu 100 m langer befahrbarer Stichweg in \nder Regel unselbständig ist.\n\n7\n\nVgl. etwa Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., § 5 Rdn. 7 f. m.w.N.\n\n8\n\nHiervon ausgehend ist es auf Grundlage des Antragsvorbringens nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass die in Rede stehende Verkehrsanlage (anders als \ndas Verwaltungsgericht meint) als selbständig zu qualifizieren ist. Insoweit rügt der \nKläger, die vom Verwaltungsgericht (sinngemäß) festgestellte hofartige Ausweitung \ndes Weges, in deren Bereich der Weg nicht erkennbar abgegrenzt sei, betreffe nur \neinen Teil der Parzelle 1212 und besitze eine Längsausdehnung von lediglich \nmaximal 30 m, wobei die durchfahrenden Fahrzeuge die Fläche entsprechend der \nursprünglichen Trassenführung in einem Bogen von der Ecke des vom Kläger \nbewohnten Hauses bis zum Durchlass zwischen dem gegenüberliegenden Gebäude \nund der Fabrik benutzten. Hieraus ergibt sich nicht, dass Gegenstand der Beurteilung \nüber die bis zur Hoffläche reichende Wegstrecke hinausgehend die gesamte Anlage \nbis zum Ende der Parzelle 636 ist, wie der Kläger meint. Denn auch nach den \nDarlegungen in der Antragsschrift erscheint es zumindest ebenso gut möglich, dass \ndie Hoffläche bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise als eigene, nicht \nnur Verkehrszwecken dienende Nutzfläche erscheint, von der jeweils selbständige \nWegestrecken abgehen. Unter dieser Voraussetzung käme es darauf an, ob die von \nder abgerechneten Erschließungsanlage bis zu der Hoffläche reichende Anlage \nnamentlich mit Blick auf ihre Länge als selbständig angesehen werden könnte. Dass \ndies - entgegen der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung - der Fall sein \nkönnte, namentlich weil die Wegstrecke tatsächlich nicht nur etwa 60 m - wie es das \nVerwaltungsgericht zugrunde gelegt hat -, sondern mehr als 100 m lang ist, wird in \nder Antragsschrift jedoch nicht aufgezeigt.\n\n9\n\n2. Das Antragsvorbringen ergibt auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) besitzt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, \n\"ob es dem Charakter eines selbständigen Privatweges (Stichstraße) widerspricht, \nwenn dieser nicht auf einer eigenen Parzelle verläuft\", ist nicht klärungsbedürftig, wie \naus den Ausführungen zu 1.b) folgt. \n\n10\n\n3. Auch die vom Kläger erhobenen Aufklärungsrügen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 86 \nAbs. 1 VwGO) greifen nicht durch. In der Antragsschrift wird nämlich nicht aufgezeigt, \nwarum sich dem Verwaltungsgericht die Annahme aufdrängen musste, dass sich die \nfür die Beurteilung der Privatstraße und der Innen- bzw. Außenbereichslage der \nGrundstücke maßgeblichen Verhältnisse in Wirklichkeit anders darstellten, als sie \ndas Gericht dem Vorbringen der Beteiligten und insbesondere den vorgelegten \nPlänen und Fotos entnommen hat. Der Vortrag, die tatsächlichen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts seien (teilweise) unrichtig und das Verwaltungsgericht habe auf \nGrundlage seiner Feststellungen zudem unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen, \nist in diesem Zusammenhang nicht hinreichend. Inwieweit zwischen jenen \nUmständen, die der Kläger durch die Vorlage von Fotos sowie schriftsätzliche \nErläuterungen im erstinstanzlichen Verfahren veranschaulicht hatte, und den \nAnnahmen des Verwaltungsgerichts Diskrepanzen bestanden, die weitere \nAufklärung nahelegen mussten, wird in der Antragsschrift nicht ausreichend erläutert. \nAuch der geltend gemachte Widerspruch zwischen dem in der Antragsschrift \nreferierten Vorbringen der Beklagten, nach dem ein \"optisch abgetrennter\" Weg über \ndas gesamte Gelände nicht vorhanden sei, und dem erstinstanzlichen Vortrag des \nKlägers ist nicht nachvollziehbar dargetan, zumal der Kläger in der Antragsschrift \nselbst ausführt, ein im genannten Sinne abgegrenzter Weg bestehe nicht durchweg. \nDer Hinweis, die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit sei (wiederholt) schriftsätzlich \n\"beantragt\" worden, genügt ebenfalls nicht. Insoweit hätte es dem anwaltlich \nvertretenen Kläger obgelegen, einen entsprechenden Beweisantrag in der \nmündlichen Verhandlung zu stellen, was indes nicht geschehen ist. \n\n11\n\n4. Die weiteren Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 17. November \n1999 rechtfertigen eine Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil sie erst \nnach Ablauf der Antragsfrist erfolgt sind (§ 124a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO \na.F.).\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-19/3-a-3530-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-19/3-a-3530-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290841","retrieved":"2026-07-09 03:10:39.688642+00:00"}}