{"status":"available","doknr":"OLD290862","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0918.2A2833.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-18","aktenzeichen":"2 A 2833/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nDer zunächst gerügte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wird darin \ngesehen, dass das Verwaltungsgericht den förmlich beantragten Beweis, die \nKlägerin dazu zu hören, dass ihr die deutsche Sprache vermittelt worden und sie \naufgrund dieser Vermittlung auch heute noch in der Lage sei, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch zu führen, nicht erhoben habe. Der Antrag sei \nunzulässigerweise vom Verwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen \nworden, selbst wenn die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache als gegeben \nunterstellt werde, spreche die Klägerin trotz angeblicher Vermittlung die deutsche \nSprache nicht in dem erforderlichen Maße. Darin liege ein Verstoß gegen die \nUnmittelbarkeit der Beweisaufnahme und die Gewährung des rechtlichen Gehörs. \n\n4\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht konnte die \nbeantragte Anhörung der Klägerin zur Feststellung ihrer Fähigkeit, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch zu führen, ablehnen, da dieser Antrag selbst keine \nhinreichende Substantiierung enthält und er im Übrigen auch nicht durch \nentsprechenden Sachvortrag hinreichend substantiiert worden war. Nach der \nAnhörung der Klägerin beim Bundesverwaltungsamt und der Vernehmung der Eltern \nder Klägerin als Zeugen durch das Verwaltungsgericht bestanden keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zur Zeit ein einfaches Gespräch auf Deutsch \nführen kann. Insbesondere hatten die Eltern der Klägerin erklärt, dass sie mit der \nKlägerin nur ganz einfache Punkte besprochen hätten \"was essen wir?, spazieren \ngehen\", bzw. \"nicht oft, nicht viel\" mit ihr Deutsch gesprochen hätten. Sie habe \nFragen wie \"Wo wohnst Du? Wie heißt Du?\" beantworten können. Daraus ergab \nsich, dass die Klägerin allenfalls über geringfügige deutsche Sprachkenntnisse \nverfügt, die ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nicht ermöglichen. Im \nHinblick darauf reichte die einfache Behauptung, die Klägerin sei dennoch in der \nLage, ein einfaches Gespräch in Deutsch zu führen, für ein substantiiertes \nBeweisangebot, dem nachzugehen ist, nicht aus. Vielmehr hätte im Einzelnen \ndargelegt werden müssen, weshalb und in welchem Umfang die Sprachkenntnisse \nder Klägerin über die von den Eltern der Klägerin geschilderten Fähigkeiten \nhinausgingen. An einem solchen substantiierten Vortrag fehlt es auch bis heute, da \ndie Antragsbegründung keine diesbezüglichen Ausführungen enthält. \n\n5\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht deswegen, weil bei der Anhörung der Klägerin im \nBundesverwaltungsamt ein Sprachvermittler nicht hinzugezogen worden ist und die \nKlägerin nicht in der Lage gewesen sei, das Protokoll zu lesen. Die Richtigkeit der \nWiedergabe der an die Klägerin gestellten Fragen und ihrer Antworten ist von den \nKlägern nicht in Zweifel gezogen worden. Es ist weder behauptet worden, dass \nandere Fragen als protokolliert gestellt worden seien, noch dass sie andere \nAntworten gegeben habe. Deshalb ist allein die Tatsache, dass der Klägerin das \nProtokoll nicht in die russische Sprache übersetzt worden ist, kein Grund dieses \nProtokoll nicht für verwertbar zu halten. \n\n6\n\nSoweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe nicht \nhinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung im \nBundesverwaltungsamt gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, weil sie, wie die \nEltern der Klägerin in ihrer Anhörung erklärt hätten, im Februar 1997 ein Schädel-\nHirn-Trauma erlitten habe, dessen Folgen am 15. April 1997 noch bestanden hätten, \nwas durch die beigefügte medizinische Bescheinigung vom 15. April 1997 bestätigt \nwerde, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn gegen die inhaltliche Richtigkeit der \nbeigefügten Bescheinigung bestehen ganz erhebliche Bedenken. Die Kläger haben \nbereits im Verwaltungsverfahren eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die \ndieselben Krankheitserscheinungen, Resterscheinungen eines geschlossenen \nSchädel-Hirn-Traumas mit häufigen Dienzephalkrisen und ein asteno-neurotisches \nSyndrom, bescheinigte. Allerdings stammt diese Bescheinigung vom 26. Januar \n1999 und bezieht sich auf einen Vorfall aus dem Jahre 1998, während die vorgelegte \nBescheinigung vom 15. April 1997 datiert und den Grund für die Beeinträchtigungen \nauf Februar 1997 festlegt. Gegen die Richtigkeit der im Antragsverfahren vorgelegten \nBescheinigung spricht weiter, dass die Eltern der Klägerin unter dem 14. März 1997 \neinen Brief an das Bundesverwaltungsamt geschrieben haben, in dem u. a. \nausgeführt ist: \"Aus dem letzten Brief unserer Tochter haben wir erfahren, dass sie \nselbst an einer nervlichen Krankheit und hohen Blutdruck leidet und in ein \nKrankenhaus eingewiesen wurde. Hier stellte man die Diagnose: Rheumatismus 1. \nGrades, langsam verlaufende Rheumakarditis, kombinierter Mitral-Klappenfehler mit \nvorherrschender Insuffizienz 1. Grades\". Hierzu wurde eine entsprechende \nBescheinigung des Städtischen Krankenhauses Nr. 1 P. vom 14. Februar 1997 \nvorgelegt. Dass die Klägerin zur gleichen Zeit auch ein Schädel-Hirntrauma erlitten \nhaben soll, ist danach nicht nachvollziehbar.\n\n7\n\nDie von den Klägern außerdem geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind ebenfalls nicht \ngegeben. Insoweit wird vorgetragen, an ein \"ein einfaches Gespräch\" i.S.d. § 6 \nAbs. 2 Satz 3 BVFG könnten nur \"geringste\" Anforderungen gestellt werden. Das \nWort \"einfach\" dürfe sich sowohl auf die Wortwahl und die Grammatik als auch auf \ndas Hörverstehen und den Gesprächsanlass beziehen. Es reiche aus, wenn jemand \nbeim Sprechen in einzelnen Sätzen oder Teilsätzen mit einfachen sprachlichen \nMitteln beispielsweise die eigene familiäre Situation oder die anderer Personen, \nseine Ausbildung und seine Tätigkeit beschreiben könne und sich in dialogischen \nInteraktionen in einfachen Situationen austauschen könne. In der \nAntragsbegründung wird aber nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht \nAnforderungen an ein einfaches Gespräch gestellt hat, die die in der \nAntragsbegründung aufgezeigten Kriterien übersteigen. Denn die der Klägerin bei \nihrer Anhörung im Bundesverwaltungsamt gestellten Fragen haben sich offensichtlich \nin dem von den Klägern dargelegten Rahmen gehalten. Diese beschränkten sich auf \nden Besuch der Klägerin in Deutschland und auf ihr unmittelbares familiäres Umfeld, \nz.B. ihren Sohn, Freunde, ihre Wohnung und das Kochen von Speisen. \n\n8\n\nSchließlich ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung soweit in der Antragsbegründung gerügt wird, dass die Kläger nicht in \nden Aufnahmebescheid des Vaters der Klägerin einbezogen worden seien. Der Vater \nder Klägerin habe sich im eigenen Aufnahmeantrag auf den Familiennachzug dieser \nTochter berufen. Der BVA-Antrag enthalte einen Hinweis auf miteinreisende \nKinder.\n\n9\n\nDaraus ergibt sich nicht, dass die Kläger vor der Ausreise der Bezugsperson \neinen Antrag auf Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland gestellt haben. Sie \nberufen sich insoweit auf die Nennung der Klägerin in dem von ihren Eltern im Jahr \n1993 verwandten Aufnahmeantragsformular der Beklagten. In diesem wurde u. a. \ngefragt nach \"Kinder ab 16 Jahre\". Die Eintragung der Klägerin in diese Rubrik stellt \njedoch keinen Einbeziehungsantrag für die Klägerin dar. Dies ist nach dem Inhalt und \nZweck des Antragsformulars offensichtlich. Denn nach dem verwandten \nFormularantrag und der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts umfasst der \nAufnahmeantrag neben den antragstellenden Eltern die darin genannten Kinder \nunter 16 Jahren. Von älteren Abkömmlingen wurde ein eigener Aufnahmeantrag \nverlangt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Antragsformulars. Nach dem Inhalt \nseines Deckblattes bezog sich der Antrag auf die Aufnahme als Aussiedler auf den \nAntragsteller, seinen Ehegatten und seine Kinder \"unter 16 Jahren, für die die \nAufnahme beantragt wird\". Auch in der Rubrik zur Eintragung dieser Kinder heißt es \nausdrücklich: \"Angaben zu den Kindern unter 16 Jahren, für die die Aufnahme \nbeantragt wird\". Demgegenüber waren auf der dann folgenden Seite im \nAntragsformular nur \"Angaben zu den Kindern ab 16 Jahre\" zu machen. Schon aus \ndem ausdrücklichen Wortlaut ergibt sich, dass diesen Angaben der Charakter eines \neigenen Antrags auf Aufnahme auch dieser Kinder nicht zukam.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 142 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). \n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-18/2-a-2833-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-18/2-a-2833-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290862","retrieved":"2026-07-09 03:10:41.635920+00:00"}}