{"status":"available","doknr":"OLD290873","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0917.10A1540.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-17","aktenzeichen":"10 A 1540/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 26. Februar 2003 wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich weder \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch folgt aus ihnen, dass die Rechtssache \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass die \nWerbeanlage der Klägerin an ihrem jetzigen Standort zwischen der \nStraßenbegrenzungslinie und der durch Bebauungsplan festgesetzten vorderen \nBaugrenze nicht genehmigungsfähig und damit materiell rechtswidrig ist und sich die \nKlägerin insbesondere auch nicht mit Erfolg auf die Ausnahmeregelungen des § 23 \nAbs. 5 BauNVO berufen kann.\n\n5\n\nDie Klägerin wehrt sich mit ihrem Zulassungsantrag nicht gegen die Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO \nseien nicht gegeben, weil die streitgegenständliche Werbeanlage keine Nebenanlage \ndarstelle, da Werbeanlagen der Außenwerbung, die bauliche Anlagen im Sinne des \n§ 29 Abs. 1 BauGB seien und der Fremdwerbung dienten, bauplanerisch als \nselbstständige Hauptnutzung anzusehen seien. Als Anlage der Fremdwerbung diene \nsie nicht der auf dem Grundstück vorhandenen Hauptnutzung und stehe mit ihr in \nkeinem Funktionszusammenhang. Die Klägerin macht jedoch geltend, zu ihren \nGunsten greife die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ein, weil ihre \nWerbeanlage gemäß § 6 Abs. 12 Nr. 3 BauO NRW in den Abstandflächen auf dem \nGrundstück zulässig sei. Das trifft jedoch nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht \nhat in seiner Grundsatzentscheidung, \n\n6\n\nUrteil vom 7. Juni 2001 - 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79\n\n7\n\nauf das sich das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung des § 23 Abs. 5 Satz 1 \nBauNVO gestützt hat, des weiteren ausgeführt, dass die dort zum Satz 1 \nangestellten Erwägungen entsprechend auch für die gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 \nBauNVO bauplanerisch zugelassenen baulichen Anlagen, die nach \nlandesrechtlichem Bauordnungsrecht in den Abstandflächen zugelassen werden \nkönnen, entsprechend gelten. \"Auch diese sind \"- so das Bundesverwaltungsgericht -\n\"regelhaft von untergeordneter Bedeutung.\" Hieraus folgt, dass § 23 Abs. 5 BauNVO \ninsgesamt nur auf solche Anlagen zielt, die keine Hauptanlagen sind. Sofern es sich \num eine eigenständige Hauptanlage handelt, wie z.B. bei Fremdwerbeanlagen, findet \nwegen der Regelungssystematik innerhalb des § 23 BauNVO insoweit auch Abs. 5 \nSatz 2 keine Anwendung (vgl. auch Gädtke/Temme/Heinz, Landesbauordnung \nNRW, Kommentar, 10. Auflage, Düsseldorf 2003, § 6 Rn. 101). \n\n8\n\nAbgesehen davon ist nach § 22 Abs. 5 BauNVO eine Ermessensentscheidung \nzu treffen, so dass eine Genehmigungspflicht des Antragsgegners nur bei einer \nErmessensreduzierung auf Null vorliegen könnte. Die Voraussetzungen hierfür hat \ndie Klägerin weder substantiiert dargelegt, noch sind solche aus anderen Gründen \nersichtlich. \n\n9\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die streitentscheidende \nRechtsfrage geklärt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache besondere \ntatsächliche Schwierigkeiten aufweist, sind nicht ersichtlich.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n11\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 - und \nBeschluss vom 31. März 2003 - 10 E 160/03 -.\n\n12\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 \na Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-17/10-a-1540-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-17/10-a-1540-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290873","retrieved":"2026-07-09 03:10:42.755487+00:00"}}