{"status":"available","doknr":"OLD290887","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0916.3B247.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-16","aktenzeichen":"3 B 247/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.948,76 Euro (3.811,45 DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die \nBeschwerde insbesondere nicht wegen einer mit dem Antragsgegner getroffenen \nVerfahrensabrede unzulässig, da der Senat die von der Antragstellerin behauptete \nVerabredung, die einer Beschwerdeeinlegung entgegengehalten werden könnte, in dem \nhierfür angegebenen Schriftwechsel vom 17./28. Mai 2001 nicht zu finden vermag.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist aber nicht begründet.\n\n4\n\nDer Senat vermag zunächst nicht der Auffassung des Antragsgegners zu folgen, seine \nBeschwerde müsse schon deswegen Erfolg haben, weil der beim Verwaltungsgericht \nangebrachte Aussetzungsantrag mangels der nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen \nVorbefassung der Abgabenbehörde mit dem Aussetzungsbegehren unzulässig wäre. Mit dem \nVerwaltungsgericht ist der Senat vielmehr der Auffassung, dass die Antragstellerin vor der \nAnrufung des Gerichts keinen weiteren Aussetzungsantrag beim Antragsgegner stellen \nmusste, nachdem dieser zunächst dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin unter \nWiederrufsvorbehalt entsprochen, die Aussetzung aber dann im Widerspruchsbescheid vom \n20. August 2001 rückwirkend zum 23. März 2001 widerrufen hatte. \n\n5\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, Komm. zur VwGO, \n13. Aufl., § 80 Rn. 40; vgl. auch den in einem \nVerfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschluss \ndes OVG Münster vom 13. März 2002 - 15 B \n155/02 - mit Hinweis auf dessen Beschluss vom \n29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -.\n\n6\n\nDie Beschwerde ist auch nicht begründet, soweit sie sich in der Sache gegen die vom \nVerwaltungsgericht getroffene Aussetzungsentscheidung richtet, weil die summarische \nBeurteilung des Verwaltungsgerichts durch die vom Antragsgegner vorgetragenen, vom Senat \nallein zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht erschüttert wird. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Annahme des Antragsgegners, auch das \nhinten liegende Flurstück 1728 werde durch die Straße erschlossen i. S. v. § 131 Abs. 1 \nBauGB, begegne so erheblichen Bedenken, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nBeitragsbescheides bestünden, soweit er sich auf das Flurstück 1728 bezieht. Zunächst hat es \n- entsprechend dem Vorbringen beider Beteiligter - die Existenz einer Zufahrt von der \nStraße über das gleichfalls der Antragstellerin gehörende Anliegerflurstück 1727 zum \nFlurstück 1728 und damit diesen denkbaren Fall einer Hinterliegererschließung verneint. \nSodann hat es die Bebauung beider Flurstücke mit einem bzw. zwei Mehrfamilienhäusern in \nden Blick genommen und dabei insbesondere darauf abgestellt, die Wohnnutzung jedes der \nbeiden Flurstücke beschränke sich auf das jeweilige Grundstück; die beiden Grundstücke \nstellten sich als gleichartig, jeweils eigenständig genutzte Grundstücke dar, zumal die \nAntragstellerin unwidersprochen vorgetragen habe, die Erschließung des Flurstücks 1728 \nerfolge ausschließlich von der Straße aus, und gegenteilige Anhaltspunkte nicht \naufgezeigt worden seien. Der Antragsgegner setzt dem in seiner Beschwerdebegründung vom \n15. Februar 2002 lediglich entgegen, eine einheitliche Grundstücksnutzung ergebe sich aus \ndem Umstand, dass es sich um eine einheitliche Wohnbebauung handele (\"Block III\"), die \nentsprechend der unter dem 25. Juli 1957 erteilten Genehmigung eines Mehrfamilienhauses \ngeschaffen worden sei, und dem weiteren Umstand, dass die tatsächliche Erschließung des \nWohnkomplexes von beiden Erschließungsanlagen aus im vollen Umfang gleichwertig \nstattfinde, indem eine durchgehende Fußwegeverbindung dies ermögliche.\n\n8\n\nDer Senat kann offenlassen, ob in diesem Vorbringen eine ausreichende \nAuseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und Darlegung der \nBeschwerdegründe i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu sehen ist. \n\n9\n\nVgl. zur Auslegung dieser Norm VGH Mannheim, \nBeschluss vom 1. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ \n2002, 1388, und VGH München, Beschluss vom \n16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, 632 \n(jeweils m.w.N.).\n\n10\n\nDenn jeder der beiden genannten Einwände des Antragsgegners erscheint nicht \ngeeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Seine \nArgumentation mit der Baugeschichte ist hierfür schon deshalb ungeeignet, weil es \nnach der einschlägigen, vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung auf \ndie bei Entstehung der Beitragspflicht gegebenen Verhältnisse und somit auf \nzurückliegende Vorgänge nur insoweit ankommt, als sie in diesem Zeitpunkt noch \nfortwirken. Mit dem Hinweis auf eine zwischen beiden Straßen durchgehende \nFußwegeverbindung hat der Antragsgegner zwar ein im vorliegenden \nZusammenhang beachtliches Gestaltungselement angesprochen. Ein solches \nGestaltungselement ist aber in der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich als \nein Element angesehen worden, das im Zusammenwirken mit weiteren Elementen \ngeeignet sein kann, die Grenze zwischen zwei Grundstücken desselben Eigentümers \nzu verwischen und dadurch eine Erschließung auch des Hinterliegergrundstücks \nherbeizuführen. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C \n27.96 -, HSGZ 1997, 462.\n\n12\n\nDer Hinweis auf eine durchgehende Fußwegeverbindung vermag deshalb die \nsummarische Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, zumal er \nnicht von einer Auseinandersetzung mit den detaillierten Darlegungen des \nVerwaltungsgerichts zur tatsächlichen Gestaltung der beiden Grundstücke der \nAntragstellerin begleitet wird. Bei diesem Verfahrensstand kann der Frage, ob die \nFlurstücke 1727 und 1728 der Antragstellerin einheitlich genutzt werden, \n\n13\n\nvgl. zu einer einheitlichen Nutzung mehrerer \nGrundstücke durch Mietwohnungen BVerwG, Urteil \nvom 27. Mai 1981 - 8 C 9.81 -, Buchholz 406.11 \n§ 131 BBauG Nr. 38, \n\n14\n\nund der weiteren Frage, ob die vom Verwaltungsgericht angeführte \nRechtsprechung zur \"einheitlichen Nutzung\" möglicherweise durch Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts modifiziert worden ist, die in anderem \nZusammenhang ergangen ist, \n\n15\n\nvgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl. § 17 Rn. 78, mit Hinweis auf \nBVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, \nNVwZ 1993, 1206\n\n16\n\nerst im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden.\n\n17\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-16/3-b-247-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-16/3-b-247-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290887","retrieved":"2026-07-09 03:10:45.071989+00:00"}}