{"status":"available","doknr":"OLD290891","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0915.13A2597.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-15","aktenzeichen":"13 A 2597/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1987 in C. /Serbien geborene Kläger reiste erstmals 1988 mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder \nin die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie stellte in der Folgezeit mehrere Asylanträge, zuletzt im Jahr \n1991. Mit Bescheid vom 14. November 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) die Asylfolgeanträge als offensichtlich unbegründet ab; die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG lägen offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. \nZugleich wurde dem Kläger und den übrigen Familienangehörigen die Abschiebung nach Jugoslawien \nangedroht. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf \ndurch Urteil vom 27. Februar 1998 (15 K 15030/94.A) zurück.\n\n4\n\nMit Antrag vom 18. Juli 2002 beantragte der Kläger beim Bundesamt die Feststellung, dass bei ihm \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Er sei hochgradig körperlich und geistig behindert und \nlebenslang auf beschützende und fördernde Einrichtungen angewiesen, bei deren Fehlen er in einen \nmenschenunwürdigen Zustand versetzt werde. Das Bundesamt sah darin einen Wiederaufnahmeantrag und \nlehnte mit Bescheid vom 14. August 2003 eine Abänderung des Bescheids vom 14. November 1994 bezüglich \nder Feststellung zu § 53 AuslG ab. Wiederaufgreifensgründe seien nicht gegeben; Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG seien auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung nicht feststellbar, weil den \nvorgelegten ärztlichen Unterlagen über eine spezielle sonderpädagogische Förderung hinaus keine notwendigen \nmedizinischen Maßnahmen zu entnehmen seien.\n\n5\n\nHiergegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamts vom 14. August 2002 zu verpflichten, \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 Abs. 6 AuslG bestehen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDurch Urteil vom 19. Mai 2003 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 14. August 2002 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungshindernisse \nnach § 53 Abs. 6 AuslG bestehen. Der Kläger könne sich aufgrund seiner geistigen und körperlichen \nBehinderung nicht selbst helfen und sei auf ständige Hilfen \"rund um die Uhr\" angewiesen. Deshalb werde er bei \neiner Rückkehr in den Kosovo gleichsam sehenden Auges in den Tod geschickt; es sei nicht ersichtlich, wie er \nallein überleben könne. \n\n10\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n12\n\nDer Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.\n\n13\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer \nSchriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie \neinstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die \nBeteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört worden. Diese Entscheidungsform ist - weil insoweit \nRechtsfragen anstehen - auch nicht abhängig von einem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Kläger. \n\n16\n\nDie Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, \nfestzustellen, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG bestehen.\n\n17\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass von dieser Vorschrift nur sog. \"zielstaatsbezogene\" \nAbschiebungshindernisse erfasst werden, d. h. nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im \nZielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der \nAusländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich dabei auch daraus \nergeben, dass die im Abschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung \neiner Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits \nin Deutschland leidet.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 \nC 13.96 -, NVwZ 1998, 526; vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284; vom 8. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666; vom 21. \nSeptember 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206; vom \n15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG Nr. 24; und vom 29. Oktober 2002 - 1 C \n1.02 -, DVBl. 2003, 463.\n\n19\n\nKonkret-individuelle Gefahren mit der Folge, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis \nanzunehmen ist, drohen dem Kläger nicht. Insbesondere ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung infolge \nunzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht anzunehmen. In Bezug auf seine körperlichen \nBeeinträchtigungen hat der Kläger die Notwendigkeit einer konkreten medizinischen Behandlung in der \nBundesrepublik Deutschland nicht dargetan. Wegen der bei ihm bestehenden Hüftdysplasie ist nach der \nDarstellung der T. Kliniken E. vom 18. Dezember 2001 vor dem Hintergrund, dass eine deutliche \nBesserung des Einwärtsgangbildes im Verlauf der nächsten Jahre zu erwarten sei und insbesondere keine \noperativen Maßnahmen erforderlich sind, lediglich eine Verlaufskontrolle als Therapie vorgesehen. Bei \nkörperlichen Beeinträchtigungen, bei denen medizinisch in Deutschland keine Behandlungsbedürftigkeit besteht, \nkann sich aber auch keine Krankheitsverschlimmerung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dort nicht \ngegebener Behandlungsmöglichkeiten ergeben, so dass insoweit ein - der Beurteilung durch das Bundesamt \nunterliegendes - zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht zu bejahen ist.\n\n20\n\nDie aufgrund seiner Behinderungen bestehende Betreuungsbedürftigkeit bei dem Kläger begründet ebenfalls \nnicht die Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - \n9 C 8.99 -, a.a.O. und vom 29. Oktober 2002 - 1 C \n1.02 -, a.a.O.\n\n22\n\nDie insoweit befürchteten negativen Auswirkungen treten allein durch die Abschiebung als solche und nicht \nwegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein. Solche Abschiebungsfolgen führen auch \ndann nicht zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG, wenn sie besonders \nintensiv oder sogar mit einer Lebensgefahr verbunden sind.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 \nC 8.99 -, a.a.O. \n\n24\n\nDies gilt um so mehr, als hier nicht die Verhältnisse im Kosovo - auf die das Verwaltungsgericht \nunzutreffenderweise abgestellt hat - zugrunde zulegen sind. Der Kläger und seine Familie stammen nämlich \nnicht aus dem Kosovo, sondern aus C. /Serbien. Eine Abschiebung in den Kosovo ist dem Kläger auch nicht \nangedroht worden, weil die Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom \n14. November 1994 eine Abschiebung \"nach Jugoslawien\" vorsieht und damit auch eine Abschiebung in seine \nHeimatregion C. ermöglicht.\n\n25\n\nBei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist auch nicht von einer Rückkehr des \nKlägers ohne seine Familienangehörigen (Eltern und Bruder) auszugehen. Deren Asylbegehren sind \nrechtskräftig abgelehnt worden, so dass den Familienangehörigen des Klägers kein Bleiberecht für die \nBundesrepublik Deutschland zusteht. Nur dann, wenn Familienangehörigen Abschiebungsschutz zusteht, ist aber \ndie Rückkehr eines Kindes ohne seine Eltern zu unterstellen,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -\n, DVBl. 2001, 201.\n\n27\n\nDementsprechend ist von einer gemeinsamen Rückkehr des Klägers zusammen mit den übrigen \nFamilienangehörigen und demzufolge von einer Unterstützung des Klägers durch letztere auszugehen. Des \nweiteren sind nach der Information des Bundesamtes zur medizinischen Versorgung im Kosovo und \nSerbien/Montenegro von August 2002 in allen Gemeinden der Bundesrepublik Jugoslawien durch internationale \nhumanitäre Organisationen unterstützte Gemeindezentren für soziale Arbeit vorhanden, welche die Betreuung \nvon Menschen, die sich aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen nicht um sich selbst kümmern können, \nübernehmen und die u.a. auch die Betreuung von einsamen psychiatrischen Patienten durchführen und für diese \nMedikamente beschaffen oder diese zu ärztlichen Kontrollen bringen. Vor diesem Hintergrund kann deshalb \nnicht die Rede davon sein, dass der Kläger bei Rückkehr in seinen Heimatstaat \"gleichsam sehenden Auges in \nden Tod geschickt wird\". \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-15/13-a-2597-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-15/13-a-2597-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290891","retrieved":"2026-07-09 03:10:45.320509+00:00"}}