{"status":"available","doknr":"OLD290899","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0912.19B790.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-12","aktenzeichen":"19 B 790/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil das gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht nur zu prüfende Vorbringen \nder Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO genügt.\n\n3\n\nNach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander setzen. Dies erfordert, \ndass die Antragstellerin in ihrem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen mit \nschlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des angefochtenen \nBeschlusses eingeht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Argumente der Antragstellerin von \nihrem Standpunkt aus folgerichtig sind und auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nbezogen sind.\n\n4\n\nDiesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht, \nsoweit sie geltend macht, bei ihr sei anlässlich der Verkehrskontrolle am 24. März 2002 eine \nFahruntüchtigkeit nicht festgestellt worden. Das Argument ist nicht schlüssig, weil die \nAntragstellerin sich nicht damit auseinander setzt, dass nach der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unabhängig von einer \netwaigen Fahruntüchtigkeit am 24. März 2002 nicht gegeben ist. Das Verwaltungsgericht \nstützt die angenommene Ungeeignetheit der Antragstellerin auf Nr. 9.1 der Anlage 4 zur \nFahrerlaubnisverordnung (Einnahme von Amfetamin) und auf Cannabiskonsum der \nAntragstellerin, wobei das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, ob sie wegen des \nCannabiskonsums schon nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung \n(regelmäßiger Einnahme von Cannabis) oder jedenfalls nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 \n(gelegentliche Einnahme von Cannabis) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. \nSowohl nach Nr. 9.1 als auch nach Nrn. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur \nFahrerlaubnisverordnung kommt es nach der - zutreffenden - Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die Antragstellerin am 24. März 2002 im Zustand der \nFahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug führte.\n\n5\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 19 \nB 430/03 -.\n\n6\n\nDen Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt auch nicht der Vortrag \nder Antragstellerin, es sei nicht nachgewiesen, dass sie regelmäßig Cannabis oder andere \nBetäubungsmittel zu sich nehme. Abgesehen von allen weiteren Darlegungsmängeln setzt \ndie Antragstellerin sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht den Nachweis \nregelmäßigen Cannabiskonsums auf den bei der Untersuchung der am 24. März 2002 \nentnommenen Blutprobe ermittelten THC-Carbonsäure-Wert von 78 ng/ml stützt. Ob dieser \nWert unter den hier gegebenen Umständen den Schluss auf regelmäßigen Cannabiskonsum \nrechtfertigt, kann dahinstehen; schlüssige Argumente hiergegen macht die Antragstellerin \njedenfalls nicht geltend.\n\n7\n\nUnschlüssig ist auch der Vortrag der Antragstellerin, ihr Fahrverhalten am 24. März 2002 \nund das Ergebnis der Blutuntersuchung rechtfertigten nicht den Schluss, dass sie nicht \nzwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und dem Führen eines Kraftfahrzeuges \ntrenne. Abgesehen von allen weiteren Darlegungsmängeln ist der Vortrag nicht folgerichtig, \nweil die Antragstellerin selbst am 24. März 2002 gegenüber PK T. angegeben hat, vor und \nwährend der Fahrt Drogen konsumiert zu haben. Aus diesem Eingeständnis, das die \nAntragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht widerrufen hat, ergibt sich, dass sie am \n24. März 2002 nicht zwischen Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges \ngetrennt hat.\n\n8\n\nUnschlüssig ist weiter der Vortrag der Antragstellerin, die erhobenen Beweise ließen \nnicht die Schlussfolgerung zu, dass ihre weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nmit unkalkulierbaren Risiken verbunden sei. Der Vortrag ist nicht folgerichtig, weil die \nAntragstellerin nicht konkret dargestellt hat, warum ihre weitere Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr nicht mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und \nGesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer verbunden sein soll, obwohl sie nach der im \nBeschwerdeverfahren nicht mit beachtlichen Argumenten in Abrede gestellten Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Der bloße Verweis \ndarauf, dass bei Verkehrsteilnehmern, bei denen \"Ständiger Alkoholgenuss bekannt\" sei, \n\"regelmäßig und ausschließlich\" darauf abgestellt werde, \"ob und wie viel\" Alkohol der \nBetroffene vor Fahrtantritt zu sich genommen habe, ist schon deshalb kein schlüssiges \nGegenargument, weil die Antragstellerin sich nicht damit auseinander setzt, dass es nach der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts in den - hier einschlägigen - Fällen der Nrn. 9.1, 9.2.1 \nund 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung auf eine etwaige Fahruntüchtigkeit der \nAntragstellerin bei ihrer Fahrt am 24. März 2002 und damit auch nicht darauf ankommt, wie \nstark ihre Beeinflussung durch Drogen war.\n\n9\n\nUnschlüssig ist auch der Vortrag der Antragstellerin, es erscheine \"mutwillig\", ohne \nvorherige Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 30. \nDezember 2002 ein Zwangsgeld festzusetzen. Die Zwangsgeldfestsetzung durch den \nBescheid des Antragsgegners vom 5. Februar 2003 ist nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens. Das vorliegenden Verfahren betrifft allein die in der Ordnungsverfügung vom 30. \nDezember 2002 enthaltenen Maßnahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis, der Anordnung \nder sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung sowie die - aus den Gründen des \nangefochtenen Beschlusses rechtmäßige - Androhung eines Zwangsgeldes.\n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin rügt, der Antragsgegner habe nicht \"vorbeugend\" eine \n\"Empfehlung zur Begutachtung zur Kraftfahreignung\" gegeben, ist entgegen den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht dargelegt, inwiefern die \nAntragsteller Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nund der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses herleitet.\n\n11\n\nEin schlüssiges Gegenargument ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag der \nAntragstellerin, für sie habe der Besitz der Fahrerlaubnis existentielle Bedeutung. Das \nVerwaltungsgericht hat sich mit diesem Gesichtspunkt auseinander gesetzt und ausgeführt, \ndass das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr schwerer wiege als das \nInteresse der Antragstellerin an der (vorläufigen) Beibehaltung der Fahrerlaubnis. Mit dieser - \nzutreffenden - Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin sich im \nBeschwerdeverfahren nicht näher auseinander gesetzt. \n\n12\n\nSoweit die Antragstellerin Bezug auf ihr Vorbringen in der im erstinstanzlichen Verfahren \neingereichten Antragsschrift nimmt, genügt ihr Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen \ndes § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil nach dieser Vorschrift die Gründe, aus denen die \nangefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben ist, mit der \nBeschwerdebegründung darzulegen sind.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-12/19-b-790-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-12/19-b-790-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290899","retrieved":"2026-07-09 03:10:46.012862+00:00"}}