{"status":"available","doknr":"OLD290915","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0912.12A1133.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-12","aktenzeichen":"12 A 1133/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach \n§ 124a der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember \n2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 \nAbs. 1 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 \n- RmBereinVpG ? BGBl. I S. 3987), ist unbegründet. \n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n4\n\n1. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift und die sie vertiefenden \nDarlegungen im Schriftsatz der Beklagten vom 22. Mai 2001 führen nicht zu \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). Solche bestehen nur, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers \nBedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt \nist. \n\n5\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 12. März \n2001 \n- 12 B 1284/00 -, m.w.N.\n\n6\n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, der Kläger habe gemäß \n§ 102 SGB X einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten, die in \nHöhe von 146.209,05 DM durch die in der Zeit vom 27. August 1995 bis zum 21. Juli \n1997 erfolgte stationäre Behandlung und Betreuung des am 22. Juli 1976 geborenen \nU. T. entstanden seien. Dieser habe auf Grund der §§ 41, 35a KJHG bzw. SGB \nVIII wegen seiner seelischen Behinderung einen Anspruch auf jugendhilferechtliche \nEingliederungshilfe gegen die Beklagte gehabt. Die von der Beklagten zu \ngewährende Eingliederungshilfe sei gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 \nSatz 2 SGB VIII gegenüber der gegebenenfalls vom Kläger zu leistenden \nsozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG vorrangig. Diese \nvorrangige Zuständigkeit gelte im Rahmen des § 41 SGB VIII für junge Erwachsene. \nDa diese Vorschrift als Soll-Vorschrift ausgestaltet sei, sei regelmäßig vom Bestehen \neines Anspruchs auf Hilfegewährung auszugehen. Auch Ziffer 3.2 der mit dem \nRundschreiben 42/22 des Klägers vom 11. Oktober 1994 den Kommunen \nübersandten \"Arbeitshilfe zur einheitlichen Durchführung des § 35a KJHG - \nEingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche -\" (Arbeitshilfe) \nhabe eine Betätigung dieses Restermessens im Sinne einer Ablehnung nicht \ngerechtfertigt. Denn dies würde im Ergebnis in allen Fällen, in denen \nJugendhilfemaßnahmen nach dem 18. Lebensjahr einsetzten und voraussichtlich \nnicht mit dem 21. Lebensjahr abgeschlossen würden, zu einer ermessensweisen \nAblehnung einer Jugendhilfegewährung führen. Das von der Beklagten in die \nArbeitshilfe hinein gelegte Verständnis, dass in all den Fällen, in denen eine Hilfe erst \nnach Erreichen der Volljährigkeit einsetze, aber voraussichtlich nicht mit dem Ende \ndes 21. Lebensjahres beendet werden könne, eine Zuständigkeit des \nJugendhilfeträgers entfalle, finde im Gesetz keine Stütze. \n\n8\n\nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten, die auf die Annahme \nhinauslaufen, Ziffer 3.2 der genannten Arbeitshilfe komme eine ihre Zuständigkeit im \nvorliegenden Fall verbindlich ausschließende (Außen)-Wirkung zu, überzeugen nicht. \nEs kann dahingestellt bleiben, ob Ziffer 3.2 der Arbeitshilfe, die auf die \njugendhilferechtliche Zuständigkeit in Fällen, in denen für seelisch behinderte junge \nVolljährige zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr eine Maßnahme notwendig \nwird, betrifft, grundsätzlich eine das Kostenerstattungsverhältnis zwischen dem \nKläger als überörtlichem Träger der Sozialhilfe und den örtlichen Trägern der \nJugendhilfe in irgendeiner Weise regelnde Wirkung zukommt. Auch wenn das der \nFall sein sollte, käme in dieser Ziffer nicht hinreichend zum Ausdruck, dass dem \nüberörtlichen Sozialhilfeträger gegenüber einem kostenerstattungsrechtlich in \nAnspruch genommenen örtlichen Jugendhilfeträger eine Berufung auf dessen \nZuständigkeit versagt sein sollte, wenn in den soeben skizzierten Fällen die \nMaßnahme voraussichtlich nicht mit dem 21. Lebensjahr beendet sein würde und in \ndieser Zeit das Ziel der Jugendhilfe nicht erreicht werden könnte. Nur für den Fall, \ndass die Prognose umgekehrt ausfallen sollte, traf Ziffer 3.2 der Arbeitshilfe eine \nAussage, und zwar die, dass in diesem Fall die Zuständigkeit der Jugendhilfe \ngegeben sei. Auch durch die zum 1. November 1999 in Kraft gesetzte Ziffer 7 der mit \ndem Rundschreiben 42/217/1999 des Klägers vom 27. Oktober 1999 übersandten \n\"Empfehlungen der Landesjugendämter Westfalen-Lippe und Rheinland zum \neinheitlichen Umgang mit dem § 35a SGB VIII\" (Empfehlungen) wird zumindest \nhinsichtlich der vor dem 1. November 1999 entstandenen \nKostenerstattungsansprüche nicht die Berufung auf die jugendhilferechtliche \nZuständigkeit im Verhältnis der betroffenen Sozialleistungsträger untereinander \nausgeschlossen. In dem Rundschreiben heißt es nämlich ausdrücklich, mit den \nüberörtlichen Sozialhilfeträgern sei vereinbart, dass laufende Verfahren streitig \nbehandelt, d.h. einer gerichtlichen Klärung zugeführt würden. \n\n9\n\n2. Weiterhin kommt der Rechtssache nicht die ihr von der Beklagten \nbeigemessene rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO zu. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu \nerwarten ist, dass das erstrebte Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von \nentscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen mit über den \nEinzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts noch \nobergerichtlicher oder (zur Beantwortung von Rechtsfragen) höchstgerichtlicher \nKlärung bedürfen. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 \n- 22 A 2564/97 -. \n\n11\n\nDazu ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer eine Rechtsfrage benennt, die \nin dem zukünftigen Rechtsmittelverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1997 \n- 5 B 51.97 -, Buchholz 436.0 § 93 BSHG Nr. 3 unter Hinweis auf \ndie seit BVerwGE 13, 90 ständige Rechtsprechung.\n\n13\n\nAuf die von der Beklagten als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, welche \nVerbindlichkeit die vom Kläger selbst an sämtliche Träger öffentlicher Jugendhilfe im \nBereich der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe verteilten \nArbeitshilfen bzw. Empfehlungen haben, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Wie \naus den Ausführungen zu 1. hervorgeht, ergibt sich ohne Weiteres aus der \nAuslegung der Ziffer 3.2 der Arbeitshilfe und des Rundschreibens zu den \nEmpfehlungen, dass diese eine Berufung des Klägers auf eine eventuelle \njugendhilferechtliche Zuständigkeit der Beklagten für die streitgegenständliche \nKonstellation nicht ausschließen.\n\n14\n\nDie des Weiteren von der Beklagten als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob \nin Fällen der vorliegenden Art, in denen die Hilfe zwischen dem 18. und dem \n21. Lebensjahr erstmals beginne und die Maßnahme mit Vollendung des \n21. Lebensjahres nicht abgeschlossen sei, ein Hilfeanspruch nach § 35a i.V.m. § 41 \nSGB VIII bestehe, ist einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung nicht zugänglich. \nDafür, dass ein solcher Hilfeanspruch abstrakt-generell ausgeschlossen sein sollte, \nfindet sich in § 41 Abs. 1 SGB VIII kein Anhalt. Ob er im konkreten Fall gegeben ist, \nalso ein begründeter Einzelfall i.S. dieser Vorschrift vorliegt, hängt von den insoweit \nfestzustellenden individuellen Umständen ab. \n\n15\n\n3. Schließlich ist die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO) nicht begründet. Auf die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren \nvermissten weiteren Informationen über die Arbeitshilfe bzw. Empfehlungen und den \nArbeitskreis, der sie erarbeitet hat, kommt es aus den unter 1. bereits angegebenen \nGründen nicht an. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die \nBeklagte die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der bis \nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 5 VwGO in der \nFassung von Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG). \n\n17\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Februar 2001 rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-12/12-a-1133-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-12/12-a-1133-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290915","retrieved":"2026-07-09 03:10:47.404569+00:00"}}