{"status":"available","doknr":"OLD290938","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0911.10A4694.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"10 A 4694/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beklagte wird verpflichtet, den Klägern auf deren Antrag vom 4. Juli 2000 \neinen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Bebauung ihres Grundstücks \nE. M. straße 265 in E. -X. (Gemarkung C. , Flur 5, Flurstücke 111 \nund 112) mit einem Doppelhaus unter Ausklammerung der Frage der Vereinbarkeit \ndes Vorhabens mit den Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung C. \nu. a. und unter Ausklammerung der Frage der Erschließung insoweit, als die \nErteilung einer fernstraßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 \nFStrG erforderlich ist, zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks E. M. straße 265 in E. -\nX. (Gemarkung C. , Flur 5, Flurstücke 113 und 114), das im nördlichen \nBereich straßenrandnah mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Südlich schließt sich \ndas ebenfalls im Eigentum der Kläger stehende ca. 25 m breite unbebaute \nGrundstück Gemarkung C. , Flur 5, Flurstücke 111 und 112 an, das die Kläger mit \neinem Doppelhaus bebauen wollen. Die Grundstücke sind durch Teilung des vorher \nungeteilten Grundstücks mit der Bezeichnung Gemarkung C. , Flur 5, \nFlurstücke 72 und 107 entstanden. Die Teilungsgenehmigung wurde am 17. Juli \n2001 erteilt. Das Grundstück befindet sich einige Kilometer nördlich des Ortskerns \nvon E. -X. an der freien Strecke der B 8, die östlich unmittelbar an dem \nGrundstück vorbeiführt. Das Grundstück liegt innerhalb einer westlich der E. \nM. straße vorhandenen Straßenrandbebauung, die sich von der Einmündung der \nStraße X. aus auf etwa 300 m Länge nach Norden bis zum Haus E. \nM. straße 265 erstreckt. Zu dieser Bebauung zählen (von Süden nach Norden) eine \nGärtnerei mit Wohnhaus und Betriebsgebäuden (E. M. straße 245) sowie die \nWohnhäuser E. M. straße 251, 253, 255, 257, 261, 263, 265 und 267. Sodann \nschließt sich nach Norden ein ca. 75 m breites unbebautes Grundstück an, auf das \neine weitere Gärtnerei folgt. Östlich der E. M. straße liegen \n- gegenüber der Einmündung der Straße X. in die B 8 - eine Gaststätte sowie \nzwei Wohnhäuser. Nach Norden hin schließt sich sodann ein knapp 200 m breites \nFeldgrundstück an. Sodann folgen - gegenüber dem Grundstück der Kläger - die \nWohnhäuser E. M. straße 264, 266 und 268. Der Flächennutzungsplan stellt \ndas Grundstück der Kläger als Fläche für die Landwirtschaft dar. Nach dem \nLandschaftsplan der Stadt E. liegt es im Landschaftsschutzgebiet. Ferner \nbefindet es sich in der Wasserschutzzone IIIa der Wasserschutzgebietsverordnung \nC. u. a. Ein Abwasserkanal ist in der Nähe des Vorhabengrundstücks nicht \nvorhanden.\n\n3\n\nAm 7. Oktober 1998 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids \nfür die Bebauung des südlichen Teils seines damals noch ungeteilten Grundstücks \nmit zwei Doppelhaushälften. Mit Bescheid vom 6. Mai 1999 lehnte der Beklagte die \nErteilung des Bauvorbescheides ab. Zur Begründung berief er sich auf § 35 Abs. 2 \nund 3 BauGB und führte aus, das nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich \nbeeinträchtige öffentliche Belange, denn es sei die Verfestigung einer \nSplittersiedlung zu befürchten. Ferner sei die Abwasserbeseitigung nicht auf Dauer \ngesichert. Eine Sammelkanalisation sei nicht vorhanden, die verbleibende \nMöglichkeit der Abwasserbeseitigung über eine Kleinkläranlage mit \nUntergrundverrieselung stelle nur ein Provisorium dar, das nur für begrenzte Zeit \nhingenommen werden könne. Hiergegen legte der Kläger keine Rechtsbehelfe ein. \n\n4\n\nAm 4. Juli 2000 stellten die Kläger erneut eine Bauvoranfrage für zwei \nDoppelhaushälften auf ihrem ungeteilten Grundstück und wiesen darauf hin, dass ein \nAbwasserkanal für das Jahr 2001 geplant sei. Ferner vertraten sie die Auffassung, \ndas Vorhaben sei planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Mit Bescheid \nvom 12. Oktober 2000 lehnte der Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. \nZur Begründung führte er aus, dass nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilende \nVorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es lasse die Verfestigung einer \nSplittersiedlung befürchten, greife in Natur und Landschaft ein und widerspreche den \nFestsetzungen des Flächennutzungsplans. Den Widerspruch der Kläger vom \n9. November 2000 wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom \n21. März 2001 zurück. \n\n5\n\nDie Kläger haben daraufhin am 27. März 2001 Klage erhoben. Zu deren \nBegründung haben sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen \nvorgetragen: Der Vorbescheid sei auch dann zu erteilen, wenn das Vorhaben nach \n§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen sei, denn die Verfestigung einer \nSplittersiedlung sei nicht zu befürchten. Vielmehr füge sich das Vorhaben organisch \nin eine vorhandene Baulücke der Splittersiedlung ein, ordne sich der vorhandenen \nBebauung unter und habe auch keine Vorbildwirkung für weitere Vorhaben. Ferner \nstehe - wie ausgeführt wird - der Flächennutzungsplan und der Landschaftsplan dem \nVorhaben nicht entgegen. \n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 12. Oktober 2000 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE. vom 14. März 2001 zu verpflichten, ihnen \neinen positiven bauplanungsrechtlichen und \nbauordnungsrechtlichen Bauvorbescheid zur \nweiteren Bebauung des Grundstücks E. \nM. straße 265, Gemarkung C. , Flur 5, \nFlurstück 107 mit Einfamilienhäusern zu erteilen. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat sich im Wesentlichen auf die Begründung der \nAblehnungsbescheide bezogen. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil vom \n18. Oktober 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, \ndas Vorhaben sei unzulässig, weil es die Verfestigung einer Splittersiedlung \nbefürchten lasse und den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. \n\n12\n\nDie Kläger haben gegen das ihnen am 6. November 2001 zugestellte Urteil am \n30. November 2001 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom \n16. Januar 2003 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist den \nKlägern am 22. Januar 2003 zugestellt worden. Am 20. Februar 2003 haben die \nKläger einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung unter Vertiefung ihres \nbisherigen Vorbringens ergänzend im Wesentlichen wie folgt begründet: Gehe man \nvon § 35 BauGB aus, so sei das Vorhaben zur Auffüllung einer Splittersiedlung \nzulässig. Es sei nicht mit Ansprüchen verbunden, deren Befriedigung die \nLeistungsfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur überfordere. Die geplanten zwei \nDoppelhaushälften mit jeweils 110 m² Wohnfläche böten lediglich Wohnraum für eine \nKleinfamilie. Die Bedürfnisse von zwei weiteren Kleinfamilien könnten durch die \nvorhandene Infrastruktur aufgefangen werden, zumal der Beklagte diese erst kürzlich \nzur Ansiedlung von mehreren tausend Bewohnern im neu geplanten Stadtteil X. -\nEinbrungen angepasst habe. Abgesehen davon bestünden in ca. 600 m Entfernung \nvom Vorhabengrundstück Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf. Eine \nVorbildwirkung für die weitere Zulassung von Wohnbebauung auf den anderen \nGrundstücken der Ansiedlung bestehe nicht. Keines der dafür in Betracht \nkommenden Grundstücke biete die Möglichkeit einer eigenen Zufahrt. Das \nunbebaute Flurstück 99, das zwischen den bebauten Grundstücken E. \nM. straße 261 und 263 liege, sei im Übrigen unter Berücksichtigung der \neinzuhaltenden Abstandflächen zu schmal für eine Bebauung. Auf Möglichkeiten \neiner etwaigen Erweiterung der Splittersiedlung nördlich des Grundstücks E. \nM. straße 251 komme es nicht an, weil das streitgegenständliche Vorhaben die \nSplittersiedlung nicht erweitere und deshalb für derartige Vorhaben kein Vorbild sein \nkönne. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten zu verpflichten, ihnen auf ihren Antrag \nvom 4. Juli 2000 einen planungsrechtlichen \nVorbescheid für die Bebauung des Grundstücks \nE. M. straße 265 in E. -X. \n(Gemarkung C. , Flur 5, Flurstücke 111 und 112) \nmit zwei Doppelhaushälften unter Ausklammerung \nder Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den \nBestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung \nC. u. a. und unter Ausklammerung der Frage der \nErschließung insoweit, als die Erteilung einer \nfernstraßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach \n§ 9 Abs. 8 FStrG erforderlich ist, zu erteilen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nDer Beklagte trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor: Entlang des \nhier maßgeblichen Teils der E. M. straße gebe es keinerlei \nInfrastruktureinrichtungen; es sei deshalb nicht möglich, die mit dem geplanten \nWohnbauvorhaben verbundenen Ansprüche in der Splittersiedlung zu befriedigen. \nAußerdem habe das Vorhaben eine weit reichende Vorbildwirkung. Mit Ausnahme \nder Wohnbebauung auf den Grundstücken E. M. straße 263 und 265 sei die \nvorhandene Bebauung auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 BauGB genehmigt \nworden. Die Genehmigung des streitigen Vorhabens nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB \nkönne vorbildhaft für eine Bebauung der bisher unbebauten Flächen zwischen den \nGrundstücken E. M. straße 245 und 251 sowie 261 und 263 sein. Außerdem \nseien die Städte und Gemeinden verpflichtet, Ansiedlungen ab einer bestimmten \nGröße bis Ende 2004 an die öffentliche Abwasserkanalisation anzuschließen. \nSchließlich widerspreche das Vorhaben dem Landschaftsschutz.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zugehörigen Beiakten \nergänzend Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung, mit der die Kläger ihr erstinstanzliches Klagebegehren \npräzisiert haben, ist begründet. \n\n21\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n22\n\nDen Klägern fehlt nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Sie \nkönnen ihr geplantes Vorhaben allerdings nicht schon dann verwirklichen, wenn \nihnen der jetzt streitige Bauvorbescheid zu erteilen ist. Neben der bauaufsichtlichen \nZulassung des Vorhabens ist für dessen Verwirklichung u. a. eine Ausnahme oder \neine Befreiung von einem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot erforderlich. \nDieses ergibt sich aus der Satzung zum Schutz und zur Pflege der Landschaft und \nihrer Bestandteile außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des \nGeltungsbereichs der Bebauungspläne in der Landeshauptstadt E. \n(Landschaftsplan) vom 10. November 1997. \n\n23\n\nDie Frage, ob die Klägerin Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid hat, ist \ngrundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen, ob die erforderliche Ausnahme \nzugelassen oder eine landschaftsschutzrechtliche Befreiung erteilt werden kann. Das \nnordrhein-westfälische Landesrecht trennt verfahrensrechtlich zwischen der Erteilung \ndes Bauvorbescheides einerseits und der Zulassung einer Ausnahme bzw. der \nErteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Befreiung andererseits. Über den \nVorbescheid ist unabhängig von einer erforderlichen landschaftsschutzrechtlichen \nAusnahme oder Befreiung zu entscheiden. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 1977 - IV C \n48 und 49.75 -, BRS 32 Nr. 90, und vom 19. April \n1985 - 4 C 25.84 -, BRS 44 Nr. 80; OVG NRW, Urteil \nvom 16. November 1989 - 7 A 503/88 - und \nBeschluss vom 3. September 1999 - 10 A 3691/97 -; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Lose-\nBlatt-Kommentar, Stand: 1. August 2003, § 71 \nRn. 44 und § 75 Rn. 82; Hahn, Landschaftsrecht und \nBaufreiheit, DVBl. 1992, 1408.\n\n25\n\nDas Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörden bei der Erteilung baurechtlicher \nGenehmigungen und damit auch bei der Erteilung von Bauvorbescheiden wird durch \ndie einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung vorgegeben.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 \n- 4 B 216.95 -, BRS 57 Nr. 186, und Urteil vom \n20. November 1995 - 4 C 10.95 -, BRS 57 \nNr. 188.\n\n27\n\nDer Prüfungsrahmen der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die \nErteilung eines Vorbescheids nach § 71 BauO NRW wird mitbestimmt durch die \nVorschrift des § 75 BauO NRW über die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nBaugenehmigung. \n\n28\n\nSo im Ansatz auch OVG NRW, Urteil vom 16. \nNovember 2001 - 7 A 3625/00 -, BRS 64 Nr. \n164.\n\n29\n\nDie Baugenehmigung ist nämlich der Regeltyp baurechtlicher Genehmigungen, \nauf dessen Ausgestaltung § 71 BauO NRW hinsichtlich des Bauvorbescheides \nweitgehend verweist. Maßgeblich für die Bestimmung des Prüfungsrahmens der \nBauaufsichtsbehörde ist bei einer Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides - wie \nsie hier vorliegt - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung durch den Senat,\n\n30\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 \nRn. 175 m.w.N.\n\n31\n\nEinschlägig ist damit die Landesbauordnung in der Fassung der \nBekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. 2000, 256), zuletzt geändert durch \nGesetz vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. 2003, 434).\n\n32\n\nGemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, \nwenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der \nBegriff der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut, \nder keine Einschränkungen enthält, in einem umfassenden - über das Bauplanungs- \nund Bauordnungsrecht hinausreichenden - Sinne zu verstehen. Die \nBaugenehmigungsbehörde hat damit grundsätzlich die Prüfungskompetenz \nhinsichtlich sämtlicher öffentlich-rechtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen des \nBauvorhabens und ist nicht im Wesentlichen auf bauplanungs- und \nbauordnungsrechtliche Fragen beschränkt. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 1953 \n- VII A 77/53 -, BBauBl. 1954, 340, 341, vom \n23. November 1954 - VII A 238/54 -, OVGE 9, 181, \nvom 20. Mai 1985 - 11 A 2364/83 -, vom 4. Oktober \n1987 - 11 A 47/86 - und vom 20. März 1992 - 11 A \n610/90 -, BRS 54 Nr. 135; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 71 ff.; \nHeintz, in: Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW - \nKommentar, 10. Aufl. 2003, § 75 Rn. 81.; Upmeier, \nEntscheidungskonkurrenz bei Zuständigkeit \nmehrerer Behörden unter Berücksichtigung des Bau- \nund Landschaftsschutzrechts, NuR 1986, 309, 312; \nOrtloff, Inhalt und Bindungswirkung der \nBaugenehmigung, NJW 1987, 1665, 1667 ff. A. A. \nOVG NRW, Urteile vom 14. September 2001 - 7 A \n620/00 -, BRS 64 Nr. 163, und vom 16. November \n2001, a.a.O.; kritisch zur abweichenden Auffassung \ndes 7. Senats des OVG NRW Mampel, \nBaugenehmigung - Schluss mit der \nSchlusspunkttheorie?, BauR 2002, 719 und \nWaschki, OVG Münster: Aufgabe der \nSchlusspunkttheorie?, KOPO 2003, 68.\n\n34\n\nSoweit der Beschluss des Senats vom 15. Februar 2000 - 10 B 208/00 -, BRS 63 \nNr. 177, als Beleg für die gegenteilige Auffassung angeführt worden ist,\n\n35\n\nso vom 7. Senat des OVG NRW, Urteil vom \n14. September 2001, a.a.O.,\n\n36\n\nwird der Standpunkt des erkennenden Senats hiermit klargestellt. \n\n37\n\nAllerdings hat die Baugenehmigung - wie aus § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW \nfolgt - keine Konzentrationswirkung.\n\n38\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 \nRn. 74.\n\n39\n\nSie lässt nach § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW die aufgrund anderer Vorschriften \nbestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, \nErlaubnissen und Zustimmungen (im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen \nnur der Begriff Genehmigungen verwandt, ohne dass damit sachlich eine \nEinschränkung verbunden wäre) unberührt. Dies bedeutet, dass die \nBaugenehmigung die nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen \n(z.B. nach dem Landschafts-, Straßen-, Sanierungs- und Wasserrecht) nicht ersetzt. \nOb die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen, darf die \nBaugenehmigungsbehörde nicht prüfen. Die materielle Prüfungskompetenz \nhinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der jeweiligen \nGenehmigung und die Kompetenz zu deren Erteilung verbleibt ausschließlich bei der \nhierfür zuständigen Stelle. Eine weitergehende Aussagekraft kommt § 75 Abs. 3 \nSatz 2 BauO NRW allerdings nicht zu.\n\n40\n\nA. A. OVG NRW, Urteil vom 14. September \n2001, a.a.O.\n\n41\n\nInsbesondere kann § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW nicht entnommen werden, \ndass die nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen im \nBaugenehmigungsverfahren keinerlei Bedeutung hätten. Denn § 75 Abs. 3 Satz 2 \nBauO NRW regelt lediglich das Verhältnis dieser Genehmigungen zur bereits \nerteilten Baugenehmigung. Für das Verhältnis dieser Genehmigungen zu der zu \nerteilenden Baugenehmigung im laufenden Baugenehmigungsverfahren kommt \ndagegen § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW zentrale Bedeutung zu.\n\n42\n\nVgl. Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., \n§ 75 Rn. 81. A.A. der 7. Senat des OVG NRW, Urteil \nvom 14. September 2001, a.a.O. \n\n43\n\n§ 72 Abs. 1 BauO NRW verdeutlicht den Prüfungsauftrag der \nBauaufsichtsbehörde. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW hat die \nBauaufsichtsbehörde innerhalb einer Woche nach Eingang des Bauantrags zu \nprüfen, ob die Erteilung der Baugenehmigung von der Erteilung einer weiteren \nGenehmigung oder Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig ist. Damit bringt der \nGesetzgeber zum Ausdruck, dass die Baugenehmigung und die für die Realisierung \ndes Vorhabens nach anderen Vorschriften erforderlichen weiteren Genehmigungen \nim Baugenehmigungsverfahren gerade nicht beziehungslos nebeneinander stehen. \nVielmehr lässt er erkennen, dass etwaige weitere erforderliche Genehmigungen \nrechtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigungen sind. Damit \ngeht der Gesetzgeber von einer zeitlichen Abfolge der Erteilung sämtlicher \nerforderlicher Genehmigungen in dem Sinne aus, dass die Baugenehmigung nur \nerteilt werden darf, wenn zuvor die weiteren erforderlichen Genehmigungen erteilt \nworden sind. Deshalb ist die durch § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW \nvorgeschriebene Prüfung nicht nur nobile officium der Bauaufsichtsbehörde, sondern \nzwingende Rechtspflicht. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW hat sowohl \nverfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Bedeutung. Die \nBauaufsichtsbehörde hat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW die \nverfahrensrechtliche Pflicht, zu prüfen, ob für die Erteilung der Baugenehmigung \nweitere - zeitlich vorrangig zu erteilende - Genehmigungen erforderlich sind und ggf., \nob diese Genehmigungen vorliegen. Liegen die Genehmigungen, von denen die \nErteilung der Baugenehmigung abhängig ist, nicht vor, so darf die Baugenehmigung - \nmateriell-rechtlich - nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche \nVorschriften, nämlich die, welche das Erfordernis weiterer zeitlich vorrangiger \nGenehmigungen begründen, entgegenstehen. \n\n44\n\nDas Landesrecht sieht damit gerade keine verfahrensrechtliche Trennung \nzwischen dem Baugenehmigungsverfahren und möglichen weiteren - für die \nErteilung der Baugenehmigung vorgreiflichen - Genehmigungsverfahren vor. Es hat \nsich zwar nicht für ein Konzentrationsmodell, aber ebenso wenig für ein \nSeparationsmodell entschieden, sondern - als Mittelweg - ein Koordinationsmodell \ngewählt, nach dem die Koordinierungsfunktion bei der Baugenehmigungsbehörde \nliegt.\n\n45\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 \nRn. 76; Mampel, a.a.O., 721 f.\n\n46\n\nDies folgt auch aus § 72 Abs. 3 BauO NRW, der die Koordinierungsfunktion der \nBauaufsichtsbehörde konkretisiert. Danach sollen Entscheidungen und \nStellungnahmen anderer zu beteiligender Stellen nach § 72 Abs. 2 BauO NRW \ngleichzeitig eingeholt werden sollen. Ferner wird hierin bestimmt, dass eine \ngemeinsame Besprechung der nach § 72 Abs. 2 zu beteiligenden Stellen \n(Antragskonferenz) einberufen werden soll, wenn dies der beschleunigten \nAbwicklung des Baugenehmigungsverfahrens dienlich ist. Aus der \nGesetzesbegründung zur insoweit inhaltsgleichen Fassung des § 72 BauO NRW \n1995 (GV. NRW. 1995, S. 218) folgt, dass die Begrenzung auf Entscheidungen und \nStellungnahmen nach § 72 Abs. 2 ein Redaktionsversehen darstellt, weil in § 72 \nAbs. 3 BauO NRW alle \"in Absatz 1 genannten Entscheidungen\" gemeint sein sollen \nund nicht nur die Zustimmung, das Einvernehmen oder das Benehmen nach \nAbsatz 2,\n\n47\n\nvgl. LT-Drs. 11/7153, S. 194.\n\n48\n\nDer so verstandene § 72 Abs. 3 bestätigt somit, dass auch weitere für die \nBaugenehmigung erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse, für die andere \nStellen als die Bauaufsichtsbehörden zuständig sind, vor Erteilung der \nBaugenehmigung im Baugenehmigungsverfahren eingeholt werden müssen. \nGemeint sind damit vorhabenbezogene Genehmigungen und Erlaubnisse, also nicht \nsolche, die - wie die Gaststättenerlaubnis - die persönliche Zuverlässigkeit der \nBetreiber betreffen.\n\n49\n\nVgl. hierzu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., \n§ 75 Rn. 94 ff.\n\n50\n\nHiervon ausgehend hat die Bauaufsichtsbehörde die Einholung der weiteren \nerforderlichen Genehmigungen zu veranlassen, was im Interesse des Bauherrn zu \neiner Straffung des Baugenehmigungsverfahrens beiträgt. Durch die Einführung \ndieses sog. \"Sternverfahrens\" soll ausgeschlossen werden, dass der Bauantrag von \neiner Stelle zur anderen weitergereicht wird. \n\n51\n\nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 72 Rn. 26 \nf.\n\n52\n\nNach der Konzeption der Landesbauordnung ist die Baugenehmigung damit der \nSchlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden \nöffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung. \n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Mai 1985, \na.a.O., vom 4. Oktober 1987, a.a.O., und vom \n20. März 1992, a.a.O.; Mampel, a.a.O., Hahn, a.a.O., \nGaentzsch, Konkurrenz paralleler \nAnlagengenehmigungen, NJW 1986, 2787 ff.; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 76 \nHeintz, in: Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 75 \nRn. 81; Upmeier, a.a.O.; Ortloff, a.a.O.; ders., Die \nEntwicklung des Bauordnungsrechts, NVwZ 1994, \n229, 232. A. A. der 7. Senat des OVG NRW, Urteil \nvom 14. September 2001, a.a.O.\n\n54\n\nMit dieser Vorgabe ist es grundsätzlich nicht vereinbar, die Baugenehmigung \nunter dem beispielsweise in Form einer aufschiebenden Bedingung gefassten \nVorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen weiteren Genehmigung zu erteilen. Die \nLandesbauordnung lässt damit eine Lösung im Sinne einer modifizierten \nSchlusspunkttheorie,\n\n55\n\nvgl. dazu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., \n§ 75 Rn. 78 m.w.N.,\n\n56\n\nnicht zu. Auch § 36 VwVfG NRW, der die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen \nzum Verwaltungsakt regelt, ermöglicht entsprechende Vorbehalte in aller Regel nicht. \nNach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch \nbesteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch \nRechtsvorschrift zugelassen ist (Alt. 1) oder wenn sie sicherstellen soll, dass die \ngesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt sind (Alt. 2). § 36 Abs. 1 \nAlt. 2 VwVfG NRW stellt eine Generalermächtigung der Behörde dar, einen \nVerwaltungsakt im Bereich der gebundenen gewährenden bzw. Leistungsverwaltung \nbereits im \"Vorfeld\" der Entstehung eines Anspruchs zu erlassen, soweit sich aus \ndem speziellen Fachrecht nichts anderes ergibt.\n\n57\n\nVgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz-Kommentar, 6. Aufl. \n2001, § 36 Rn. 67 a.\n\n58\n\nAbgesehen von der Möglichkeit, dass spezielle Rechtsvorschriften abweichend \nvon den allgemeinen Bestimmungen der Landesbauordnung ausnahmsweise den \nErlass einer Baugenehmigung unter dem Vorbehalt weiterer Genehmigungen \nvorsehen können, ist ein solcher Vorbehalt zur Sicherstellung der gesetzlichen \nVoraussetzungen der Baugenehmigung jedenfalls nicht zulässig, weil das Fachrecht \ndem entgegensteht. Denn danach soll die Baugenehmigung - wie bereits \nausgeführt - die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit genehmigungsbedürftiger Anlagen \nabschließend feststellen und den Bau freigeben. Mit diesem Charakter der \nBaugenehmigung wäre eine Nebenbestimmung nicht vereinbar, aufgrund derer die \nöffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in wesentlicher Hinsicht ungeprüft \nbliebe und eine Baufreigabe gerade nicht erfolgte. Für die Zulässigkeit einer \ndementsprechenden Nebenbestimmung besteht auch kein Bedürfnis, weil ein \nBauvorbescheid gemäß § 71 BauO NRW beantragt werden kann, wenn eine \ngesetzlich vorgeschriebene weitere Genehmigung für die Erteilung einer \nBaugenehmigung fehlt und der Bauwillige ein Interesse an einer verbindlichen \nEntscheidung hat, dass - abgesehen von der fehlenden weiteren Genehmigung - \nsonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen. \n\n59\n\nDie Zweckbestimmung der Baugenehmigung als Schlusspunkt der \nöffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben \nändert allerdings nichts daran, dass gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW die \naufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtung zur Einholung von \nGenehmigungen unberührt bleibt, wenn die Bauaufsichtsbehörde die \nBaugenehmigung erteilt hat, ohne dass die andere erforderliche Genehmigung zuvor \nvorgelegen hat. Dieser Umstand wirft die Frage auf, welche Rechtswirkungen die -\n fehlerhaft erteilte - Baugenehmigung in diesem Fall hat. \n\n60\n\nMit einer Baugenehmigung ist neben der Baufreigabe und damit der Befugnis, \nmit dem Bauen beginnen zu dürfen, die Feststellung verbunden, dass das \ngenehmigte Vorhaben mit dem im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung \ngeltenden öffentlichen Recht übereinstimmt, soweit dies nach dem jeweils \nmaßgeblichen Landesrecht Prüfungsgegenstand im bauordnungsrechtlichen \nGenehmigungsverfahren ist.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 - IV \n786.66 -, BVerwGE 28, 145, 147 und vom 8. Juni \n1979 - 4 C 23.77 -, BVerwGE 58, 124, 127; \nBeschlüsse vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 -, BRS 60 \nNr. 182 - und vom 30. Januar 1997 - 4 B 172.96 -, \nBRS 59 Nr. 81.\n\n62\n\nDie Baufreigabe als verfügender Teil der Baugenehmigung ist allerdings \nverbraucht, wenn das Vorhaben in Übereinstimmung mit der erteilten Genehmigung \nausgeführt ist. Die Baugenehmigung kann danach nicht noch einmal in Anspruch \ngenommen werden, sie rechtfertigt somit nur einmal den Bau. \n\n63\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 \nRn. 50 m.w.N.\n\n64\n\nNach Realisierung des Bauvorhabens - also nach Verbrauch der verfügenden \nWirkung der Baugenehmigung - entfaltet aber die feststellende Wirkung der \nBaugenehmigung eine Legalisierungswirkung mit der Folge, dass im Umfang der \nFeststellungswirkung die Legalität des Vorhabens nicht in Frage steht, solange die \nerteilte Genehmigung nicht aufgehoben worden ist.\n\n65\n\nVgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - III ZR \n296/98 -, NVwZ 2000, 1206, 1207; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 38 \nm.w.N.\n\n66\n\nWeil die Erforderlichkeit weiterer Genehmigungen nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 BauO \nNRW von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfen ist, erstreckt sich die \nFeststellungswirkung der Baugenehmigung auch hierauf. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nBauO NRW bestimmt damit das Verhältnis der Baugenehmigung zu weiteren \nerforderlichen Genehmigungen nicht nur für das laufende \nBaugenehmigungsverfahren, sondern - neben § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW - auch \nnach Erteilung der Baugenehmigung. Auch wenn die Baugenehmigung gemäß § 75 \nAbs. 3 Satz 2 BauO NRW weitere erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt, so \nbeinhaltet sie entsprechend der diesbezüglichen Prüfungspflicht der \nBauaufsichtsbehörde dennoch die Feststellung, dass für ihre Erteilung weitere \nGenehmigungen nicht erforderlich sind bzw., dass diese vorliegen. \n\n67\n\nMampel, a.a.O., 722; Ortloff, a.a.O., 1668 f.\n\n68\n\nDie Baugenehmigung ist somit rechtswidrig, wenn eine für ihre Erteilung \nerforderliche weitere Genehmigung fehlt. In einer solchen Konstellation stehen dem \nBauvorhaben - wie oben bereits ausgeführt - öffentlich-rechtliche Vorschriften \nentgegen, nämlich die, welche das Erfordernis weiterer zeitlich vorrangig zu \nerteilender Genehmigungen begründen. Aus § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW lässt \nsich nichts Gegenteiliges mit der Begründung ableiten, die Baugenehmigung sei \nrechtmäßig, weil sie die nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen \nnicht ersetze.\n\n69\n\nSo aber OVG NRW, Urteile vom 19. Februar \n2001 - 11 A 5502/99 -, BauR 2001, 1296, und vom \n27. Juli 1998 - 7 A 872/96 -; Beschluss vom \n23. August 2001 - 11 A 1084/96 -, BauR 2002, 457 \nf.\n\n70\n\nWie der Senat bereits ausgeführt hat, folgt aus § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW \nlediglich, dass die Baugenehmigung keine Konzentrationswirkung hat. Dagegen ist \n§ 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW nichts dafür zu entnehmen, inwieweit die rechtmäßige \nErteilung einer Baugenehmigung von der vorherigen Erteilung weiterer \nGenehmigungen, die nach anderen Vorschriften erforderlich sind, abhängig ist. Diese \nFrage beantwortet vielmehr § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW in dem oben \ndargestellten Sinne. \n\n71\n\nDie - wegen des Übersehens der Notwendigkeit der vorrangigen Erteilung einer \nweiteren Genehmigung - rechtswidrige Baugenehmigung legalisiert gleichwohl das \nVorhaben, weil mit ihr die Feststellung verbunden ist, dass weitere \nGenehmigungserfordernisse ihrer Erteilung nicht entgegen gestanden haben. Die \nErteilung der Baugenehmigung stellt damit die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines \nVorhabens umfassend fest. \n\n72\n\nOb dies auch dann gilt, wenn die \nBauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung \n- rechtswidrig - unter dem Vorbehalt einer gesetzlich \nvorgeschriebenen weiteren Genehmigung erteilt \n(siehe oben S. 13) lässt der Senat hier offen.\n\n73\n\nDiese Feststellungswirkung ist wegen der ebenfalls umfassenden Prüfung der \nZulässigkeit des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde auch angemessen und \nzwar auch insoweit, als die Bauaufsichtsbehörde sich auf die Prüfung zu \nbeschränken hat, ob weitere Genehmigungen erforderlich sind und - ggf. - vorliegen, \nund darüber hinaus keine eigene Sachprüfung vornimmt, ob die nach dem jeweiligen \nFachrecht bestehenden Voraussetzungen für die Erteilung weiterer erforderlicher \nGenehmigungen gegeben sind. Denn der Bauherr darf darauf vertrauen, dass die \nfachkompetente Behörde ihren gesetzlichen Prüfungsauftrag korrekt erfüllt. \nAllerdings ist - wie bereits ausgeführt - die Erteilung einer Baugenehmigung \nrechtswidrig, wenn die Bauaufsichtsbehörde ein weiteres Genehmigungserfordernis \nübersehen und ihren Prüfungsauftrag damit verfehlt hat. Ein Einschreiten gegen das \nrechtswidrig genehmigte Vorhaben setzt aber die vorherige Aufhebung der \nBaugenehmigung nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG voraus. Denn das Vorhaben ist \naufgrund der Erteilung der Baugenehmigung legalisiert mit der Folge, dass seine \nIllegalität aufgrund des übersehenen weiteren Genehmigungserfordernisses erst \nnach Aufhebung der Baugenehmigung Anlass für Maßnahmen gegen das \nBauvorhaben bieten kann. \n\n74\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 61 \nRn. 95.\n\n75\n\nIm Rahmen der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG ist das Vertrauen \ndes Bauherrn auf den Bestand der Baugenehmigung sowohl bei der Entscheidung \nüber deren Rücknahme als auch bei dem Ausgleich eines etwaigen \nVertrauensschadens zu berücksichtigen. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C \n255.86 -, BVerwGE 78, 139, 141 f.; Beschluss vom \n10. Februar 1994 - 4 B 26.94 -, NVwZ 1994, 896; \nSachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage \n2001, § 48 Rn. 181 ff. \n\n77\n\nDiese Folgen sind wegen der Koordinierungsfunktion der Bauaufsichtsbehörde \nim Baugenehmigungsverfahren und der Reichweite ihres Prüfungsauftrags \nsachgerecht und stellen eine angemessene Verteilung der mit der Erteilung einer \nrechtswidrigen Baugenehmigung verbundenen Risiken dar. Wenn man dagegen die \nFeststellungswirkung der Baugenehmigung trotz des umfassenden Prüfungsrahmens \nder Bauaufsichtsbehörde in Fällen übersehener weiterer Genehmigungserfordernisse \nbeschränken und damit etwa Stilllegungsmaßnahmen auch ohne vorherige \nRücknahme der Baugenehmigung zulassen will, \n\n78\n\nso der 7. Senat des OVG NRW, Urteil vom \n14. September 2001, a.a.O.,\n\n79\n\nso könnte der Bauherr allenfalls, \n\n80\n\nsofern die Baugenehmigung in dieser \nKonstellation nicht sogar für rechtmäßig gehalten \nwird, vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 1998 - 7 A \n872/96 - und vom 23. August 2001 - 11 A 1084/96 -, \nBauR 2002, 457,\n\n81\n\nAmtshaftungsansprüche nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG oder \nEntschädigungsansprüche nach § 39 Abs. 1 b) OBG NRW,\n\n82\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1998 \n- 11 A 2641/94 -, BRS 60 Nr. 97, m.w.N.,\n\n83\n\nbzw. aus enteignungsgleichem Eingriff,\n\n84\n\nvgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - III ZR \n282/00 -, BRS 64 Nr. 157 m.w.N.,\n\n85\n\ngeltend machen, wenn er im Vertrauen auf die korrekte Prüfung und \nEntscheidung der Bauaufsichtsbehörde einen Schaden erleidet. Dadurch würde der \nBauherr - im Vergleich zu seiner Position nach § 48 VwVfG - bereits insoweit deutlich \nschlechter gestellt, als vor dem Einschreiten gegen das rechtswidrige Bauvorhaben \ndie Aufhebung der Baugenehmigung nicht erforderlich wäre und ihm damit auch die \ndagegen gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht zustünden. \n\n86\n\nEs spricht nicht gegen die Annahme einer umfassenden Feststellungswirkung \nder Baugenehmigung, wenn die Fachbehörde, deren Genehmigung von der \nBauaufsichtsbehörde fehlerhaft für entbehrlich gehalten worden ist, selbst nicht \ngegen ein Vorhaben vorgehen kann, wenn die Baugenehmigungsbehörde sich \nweigert, die Baugenehmigung zurückzunehmen. \n\n87\n\nSo aber die Argumentation des 7. Senats des \nOVG NRW, Urteil vom 14. September 2001, \na.a.O.\n\n88\n\nDenn die Fachbehörde ist in dieser Konstellation nicht gehindert, die \nAufsichtsbehörde einzuschalten, um ihre Rechtsauffassung durchzusetzen.\n\n89\n\nDie Ausgestaltung des Baugenehmigungsverfahrens durch die §§ 75 Abs. 1 \nSatz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 BauO NRW trägt dem Umstand Rechnung, \ndass bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens zahlreiche Rechtsvorschriften des \nBundes und des Landes außerhalb des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts \nbeachtet und häufig Genehmigungen anderer Behörden eingeholt werden müssen. \nDie Kenntnis dieser komplexen Anforderungen an die öffentlich-rechtliche \nZulässigkeit von Bauvorhaben darf beim Bauwilligen nicht vorausgesetzt werden. Es \nwar deshalb schon bei Erlass der Landesbauordnung 1962 das erklärte Ziel des \nGesetzgebers, soweit wie möglich eine Koordinierung der Aufgaben bei der \nBauaufsichtsbehörde zu erreichen, um dem Bauherrn Zeit und Wege zu \nersparen.\n\n90\n\nVgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der \nLandesregierung LT-Drs. VI/327, Seite 94.\n\n91\n\nDiese Ziele gelten nach wie vor und sind heute aktueller denn je. Die \nVereinfachung behördlicher Genehmigungsverfahren ist zur Sicherung des \nWirtschaftsstandorts Deutschland zu einem besonderen Anliegen geworden, weil \nkomplizierte Genehmigungsverfahren zu Investitionshemmnissen führen.\n\n92\n\nVgl. Becker, Verfahrensbeschleunigung durch \nGenehmigungskonzentration, VerwArch 1996, 581 \nff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 \nRn. 74.\n\n93\n\nEs kommt hinzu, dass gerade bei Genehmigungserfordernissen die zügige \nDurchführung des erforderlichen Verfahrens zumindest dem Antragsteller zugute \nkommt und damit auch dem Schutz seiner Rechte dienen kann.\n\n94\n\nVgl. Becker, a.a.O., Seite 581, 605.\n\n95\n\nDas nordrhein-westfälischen Landesrecht geht damit von dem traditionellen \nVerständnis der Baugenehmigung als Schlusspunkt des für genehmigungsbedürftige \nBauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahrens mit \numfassender Feststellung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens aus, \ndas schon der Rechtsprechung des Kgl. Preußischen Oberverwaltungsgerichts \nzugrunde gelegen hat,\n\n96\n\nvgl. PrOVG, Urteile vom 5. Oktober 1885 - II. B. \n53/85 -, PrOVGE 12, 366, 368 f., vom 18. März 1886 \n- II. B. 15/86 -, PrOVGE 13, 389, 394 und vom \n24. Mai 1892 - IV. C. 21/92 -, PrOVGE 23, 321, \n324,\n\n97\n\ndas vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geteilt \nworden ist,\n\n98\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 1953 \na.a.O., vom 23. November 1954 a.a.O., und vom \n20. Mai 1985, a.a.O., vom 4. Oktober 1987, a.a.O. \nund vom 20. März 1992, a.a.O.\n\n99\n\nund das auch vom Bundesverwaltungsgericht bis Mitte 1995 als allgemeingültig \nvertreten worden ist,\n\n100\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1963 \n- I C 110.62 -, BRS 14, 51, und vom 15. März 1967 \n- IV C 205.65 -, BRS 15 Nr. 49; aufgegeben durch \nBeschluss vom 25. Oktober 1995, a.a.O., \n\"Landesrecht bestimmt, was Gegenstand der \nPrüfung im bauordnungsrechtlichen \nGenehmigungsverfahren ist\".\n\n101\n\nIm Anschluss an inhaltlich abweichende Regelungen in einigen \nLandesbauordnungen, \n\n102\n\nvgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 BayBO \"Die \nBaugenehmigung darf nur versagt werden, wenn das \nVorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften \nwiderspricht, die im bauaufsichtlichen \nGenehmigungsverfahren zu prüfen sind; von einer \nBeschränkung der Prüfung öffentlich-rechtlicher \nVorschriften im Genehmigungsverfahren bleiben die \nbauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt\", und \n§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Baden-Württemberg \"Die \nBaugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem \ngenehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der \nBauaufsichtsbehörde zu prüfenden öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften entgegenstehen\",\n\n103\n\nund dementsprechende Entscheidungen der jeweils zuständigen \nOberverwaltungsgerichte,\n\n104\n\nvgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. März 1993, \nGrS 1/1992 - 1 B 90.3063 -, BRS 55 Nr. 146; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 4. März 1996 - 8 S \n48/96 -, BRS 58 Nr. 136; Sächs. OVG, Urteil vom \n8. Juni 1995 - 1 S 154/95 -, BRS 57 Nr. 187; OVG \nMeck.-Vorpomm., Beschlüsse vom 30. Oktober 1997 \n- 5 M 52/96 -, BRS 59 Nr. 143, und vom 29. Januar \n2003 - 2 M 179/02 -, DÖV 2003, 593\n\n105\n\nhat sich dann allgemein die Erkenntnis durchgesetzt, dass Ausgestaltung und \nRechtswirkungen der Baugenehmigung in die Regelungskompetenz des \nLandesgesetzgebers fallen, der unterschiedliche Modelle wählen kann und sich in \nNordrhein-Westfalen - wie oben ausgeführt - aus guten Gründen für eine \nbürgerfreundliche und investitionserleichternde Regelung entschieden hat. \n\n106\n\nDie vorstehenden Ausführungen treffen im Wesentlichen auch für das \nvereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 68 BauO NRW zu, denn auch hierfür \ngelten die §§ 72 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauO NRW als \nVorschriften des 3. Abschnitts \"Verwaltungsverfahren\". Dies folgt aus der \nGesetzessystematik. Im 2. Abschnitt des 5. Teils der Landesbauordnung werden die \ngenehmigungsbedürftigen und genehmigungsfreien Vorhaben geregelt einschließlich \nder Vorhaben, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. \nDaran schließen sich im 3. Abschnitt die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren \nan, die grundsätzlich für sämtliche Genehmigungsverfahren gelten, soweit nichts \nAbweichendes bestimmt ist. Eine dementsprechende Regelung des \nPrüfungsprogramms der Bauaufsichtsbehörden im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren enthält § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW, der in Satz 4 Nr. 2 \nden bauordnungsrechtlichen Prüfungsmaßstab der Behörde auf die Überprüfung der \nVereinbarkeit des Vorhabens mit bestimmten bauordnungsrechtlichen \nAnforderungen beschränkt. Demgegenüber ist nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 die \nVereinbarkeit des Vorhabens mit sämtlichen (anderen) öffentlich-rechtlichen \nVorschriften zu prüfen, deren Einhaltung nicht in einem anderen \nGenehmigungsverfahren geprüft wird. Diese Regelung entspricht in der Sache der \ndes § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW und verdeutlicht, dass die Baugenehmigung auch \nim vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Konzentrationswirkung hat und die \nBauaufsichtsbehörde in den anderweitigen Genehmigungsverfahren keine \nSachentscheidungskompetenz besitzt. Dadurch wird die Genehmigungsbehörde \naber ebenso wenig wie im \"normalen\" Baugenehmigungsverfahren ihrer \nVerpflichtung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW enthoben, zu prüfen, ob die \nErteilung der Baugenehmigung von der Erteilung weiterer Genehmigungen abhängig \nist. \n\n107\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 68 \nRn. 33.\n\n108\n\nVon dem Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde im \nBaugenehmigungsverfahren weicht das Prüfprogramm im Vorbescheidverfahren ab. \nNach § 71 Abs. 1 BauO NRW kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid \nbeantragt werden. Die Fragen des Bauvorhabens können alle diejenigen sein, über \ndie im bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden werden muss, \nwenn ein Bauantrag gestellt wird.\n\n109\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 71 \nRn. 3.\n\n110\n\nGegenstand des Vorbescheides ist aber grundsätzlich nicht die öffentlich-\nrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in vollem Umfang, sondern nur hinsichtlich \nbestimmter einzelner Zulässigkeitsfragens des Bauvorhabens. Allein die vom \nAntragsteller aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen bestimmen den Prüfungsrahmen \nder Bauaufsichtsbehörde. Beantragt der Antragsteller die Erteilung eines \nbauplanungsrechtlichen Vorbescheides, so ist nur die Vereinbarkeit des Vorhabens \nmit den §§ 30 bis 38 BauGB zu prüfen, für die es auf das Vorliegen einer \nlandschaftsschutzrechtlichen Genehmigung nicht ankommt. Der Vorbescheid ist \ngerade nicht der Schlusspunkt der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung, \nsondern er markiert nur einen Zwischenschritt. \n\n111\n\nWegen dieser verfahrensrechtlichen Trennung ist bei der Entscheidung über eine \nBauvoranfrage nicht im Einzelnen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine \nAusnahme oder eine Befreiung von dem Bauverbot der \nLandschaftsschutzverordnung vorliegen. Den Klägern würde allerdings das \nSachbescheidungsinteresse für ihre Bauvoranfrage mit der Folge der Unzulässigkeit \nder Klage fehlen, wenn offensichtlich wäre, dass für das Vorhaben eine erforderliche \nlandschaftsschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung schlechthin nicht erteilt \nwerden kann.\n\n112\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 1989 \n- 7 A 503/88 - und Beschluss vom 3. September \n1999 - 10 A 3691/97 -; Hahn, a.a.O.\n\n113\n\nInsoweit steht der Baugenehmigungsbehörde mithin eine sog. \n\"Vorprüfungskompetenz\" zu. \n\n114\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1992, \na.a.O.\n\n115\n\nDass eine Ausnahme oder Befreiung schlechthin nicht erteilt werden könnte, ist \nhier nicht in diesem Sinne offensichtlich, sondern bedarf näherer Prüfung in dem \ndafür vorgesehenen Verfahren. Insoweit ist eine Prüfung der konkreten Umstände \ndes Einzelfalls durch die zur Entscheidung berufenen Fachbehörden vorzunehmen, \nwobei insbesondere von Bedeutung ist, welchen Schutzzweck die \nLandschaftsschutzverordnung mit der Unterschutzstellung des klägerischen \nGrundstücks verfolgt und inwieweit das Vorhaben der Klägerin auf einem Grundstück \ninnerhalb einer Straßenrandbebauung auf diese Schutzgründe einwirkt. \n\n116\n\nEbenso wenig fehlt das Sachbescheidungsinteresse, soweit die Kläger für die \nVerwirklichung ihres Vorhabens eine fernstraßenrechtliche Ausnahmegenehmigung \nnach § 9 Abs. 8 FStrG benötigen. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist zum einen \nerforderlich, weil das Vorhaben der Kläger außerhalb einer Ortsdurchfahrt in einem \nAbstand von weniger als 20 m zum befestigten Fahrbahnrand der B 8 errichtet \nwerden soll. \n\n117\n\nDas geplante Doppelhaus der Kläger ist \nunabhängig von seiner Höhe ein Hochbau im Sinne \nvon § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG. Vgl. BVerwG, Urteil vom \n27. Februar 1970 - VI C 48.67 -, Buchholz 407.4 § 9 \nNr. 10.\n\n118\n\nWeiterhin bedarf das Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 \nFStrG, weil das Vorhaben auch gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG verstößt, wonach \nbauliche Anlagen längs der Bundesfernstraßen nicht errichtet werden dürfen, die \naußerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der \nOrtsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder \nmittelbar angeschlossen werden sollen. Unter das fernstraßenrechtliche Anbauverbot \nnach § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG fällt auch der Anschluss neuer baulicher Anlagen über \neine bestehende Zufahrt an eine Bundesstraße.\n\n119\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 1986 - 4 C \n3.85 -, BRS 46 Nr. 108.\n\n120\n\nDas Sachbescheidungsinteresse ist gegeben, weil nicht erkennbar ist, dass die \nfernstraßenrechtliche Ausnahmegenehmigung schlechterdings nicht erteilt werden \nkönnte. Auch insoweit bedarf es einer Prüfung der konkreten Umstände des \nEinzelfalls im Rahmen des hierfür vorgesehenen Verfahrens. \n\n121\n\nDas Sachbescheidungsinteresse fehlt auch nicht im Hinblick auf die Vorschriften \nder ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets \nC. , X. , L. und X. -X. der Stadtwerke E. AG \n(Wasserwerksbetriebe) - Wasserschutzgebietsverordnung C. u. a. der Stadt \nE. vom 14. Dezember 1987 (WSchVO), deren räumlicher Geltungsbereich sich \nnach § 1 Abs. 3 WSchVO auch auf die Gemarkung C. , Flur 1 bis 7 und damit \nauch auf das in Flur 5 dieser Gemarkung gelegene Grundstück der Kläger erstreckt. \nDieses Grundstück liegt nach der Übersichtskarte und der Schutzgebietskarte, die \ngemäß § 1 Abs. 4 WSchVO Bestandteile der Wasserschutzgebietsverordnung C. \nu. a. sind, in der Wasserschutzzone III A. In dieser Wasserschutzzone ist die \nErrichtung von baulichen Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 WSchVO \ngenehmigungspflichtig. Gemäß § 9 Abs. 7 WSchVO ist die Genehmigung zu erteilen, \nsoweit eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung nicht zu besorgen ist \noder durch Auflagen bzw. Bedingungen verhütet werden kann. Nach § 9 Abs. 1 \nSatz 1 WSchVO entscheidet über die Genehmigung nach § 4 Abs. 2 WSchVO die \nuntere Wasserbehörde. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 WSchVO bedürfen Handlungen, \ndie nach anderen Bestimmungen einer Genehmigung bedürfen, keiner besonderen \nGenehmigung nach den Vorschriften der WSchVO, wenn schon die anderen \nBestimmungen einen hinreichenden Schutz ermöglichen. Verbotsvorschriften in einer \nWasserschutzgebietsverordnung haben den Charakter von Rechtsnormen, die im \nSinne des § 29 Abs. 2 BauGB unabhängig von den §§ 30 bis 37 BauGB Geltung \nbeanspruchen. \n\n122\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 4 C \n5.00 -, BRS 64 Nr. 94.\n\n123\n\nZu diesen Verbotsvorschriften zählt auch das in § 4 Abs. 2 WSchVO enthaltene \npräventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Es ist dabei nicht ersichtlich, dass diese \nGenehmigung - sollte sie nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WSchVO überhaupt erforderlich \nsein - von vornherein nicht erteilt werden könnte. Insoweit nimmt der Senat auf die \nnachfolgenden Ausführungen zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB Bezug. \n\n124\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des beantragten Bauvorbescheids \nist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Die Kläger haben Anspruch auf Erlass des Bauvorbescheids, denn dem \nbeantragten Vorhaben stehen - soweit seine Zulässigkeit im Rahmen des \nBauvorbescheidverfahrens zu prüfen ist - öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht \nentgegen (§ 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). \n\n125\n\nDas Vorhaben der Kläger ist bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB \nzulässig. § 35 BauGB ist für die bauplanungsrechtliche Beurteilung maßgeblich, weil \ndas Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auch nicht \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich \nliegt. \n\n126\n\nDas Vorhaben gehört nicht zum Bebauungszusammenhang des Ortsteils \nE. -X. . Nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend für das Bestehen eines \nBebauungszusammenhangs, dass die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa \nvorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der \nGeschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung \nvorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. \n\n127\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 \n- 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176.\n\n128\n\nEin solcher Zusammenhang mit der Bebauung des in einer Entfernung von mehr \nals einem Kilometer südwestlichen gelegenen Ortsteils E. -X. besteht \nnicht.\n\n129\n\nDie Ansiedlung G. selbst, innerhalb derer das Vorhaben liegt, ist kein \nOrtsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im \nGebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses \nGewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die \norganische Siedlungsstruktur erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und \nZweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine \nunterschiedliche, ja sogar gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. \nEbenso wenig kommt es auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung \nan. Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen \nOrdnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als \neine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen \nSiedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten \nSplittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, \nnämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des \ngegebenen Bereiches. Insoweit kann eine bandartige oder eine Einzeilige Bebauung \ndie Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen. \n\n130\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - VI \nC 130.66 -, BRS 20 Nr. 36.\n\n131\n\nAllgemeine Maßstäbe für das Vorliegen eines Ortsteils gibt es nicht. \nAusschlaggebend sind vielmehr die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet \nder jeweiligen Gemeinde. \n\n132\n\nBVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 - 4 B \n82.80 -, BRS 36 Nr. 53; Urteile vom 17. Februar \n1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80, und vom \n3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81.\n\n133\n\nHiervon ausgehend ist die Ansiedlung G. - wie auch das \nVerwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - kein Ortsteil im Sinne von § 34 \nAbs. 1 BauGB. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen \nauf die dementsprechenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nBezug, die durch das Berufungsvorbringen der Kläger nicht entkräftet werden.\n\n134\n\nWeil das Vorhaben nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich \nprivilegierten Vorhaben zählt, richtet sich seine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. \nHiernach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre \nAusführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die \nErschließung gesichert ist. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass bei \nVorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Genehmigungsanspruch \nbesteht.\n\n135\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1964 - I C \n30.62 -, BRS 15 Nr. 49.\n\n136\n\nEine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nicht gegeben. Entgegen der \nAuffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts lässt das Vorhaben der \nKläger nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung der Splittersiedlung \nG. im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten. Mit dieser Regelung \nwill der Gesetzgeber einer Zersiedlung des Außenbereichs entgegentreten, d. h. \neiner zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen \nStreubebauung. An diesem Sinn und Zweck des Gesetzes hat sich die Auslegung \nauszurichten. Deshalb reicht allein die Gefahr, dass sich dem zur Genehmigung \ngestellten Vorhaben später auf benachbarten Grundstücken weitere Vorhaben \nanschließen könnten, nicht aus, die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten zu \nlassen. Es muss vielmehr hinzutreten, dass mit der Begründung dieser Gefahr \nzugleich ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Zwar \nwird das bei Wohnbauten im Außenbereich regelmäßig der Fall sein. Das \nBundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der \nAußenbereich grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner \nFunktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden soll. Dieser Grundsatz \ngilt jedoch nicht ausnahmslos, wie es im Übrigen auch nicht anders sein kann, wenn \ndie Handhabung des § 35 Abs. 2 BauGB nicht doch zu einem generellen Bauverbot \nfür sonstige Vorhaben gelangen soll. Eine solche Ausnahme kann sich dann \nrechtfertigen, wenn ein Vorhaben an dem geplanten Standort in eine durchaus \norganische Beziehung zu einer bereits vorhandenen Bebauung tritt, vorausgesetzt \nallerdings, dass es sich bei dieser Bebauung selbst nicht um eine zu missbilligende \nSplittersiedlung handelt. \n\n137\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - VI C \n25.66 -, BRS 18 Nr. 45.\n\n138\n\nOb das zutrifft, kann sich durchaus im Laufe der Zeit ändern. Ein \nSiedlungsvorgang kann zunächst und an sich unerwünscht sein, dann aber durch \neine - ebenfalls unerwünschte - Verfestigung einen Zustand erreichen, bei welchem \ndas Hinzutreten gewisser weiterer Bauten nicht mehr als Vorgang der Zersiedlung \ngewertet werden kann. Dann handelt es sich unverändert um eine \"an sich \nunerwünschte\", d. h. in ihrem Entstehen unerwünscht gewesene Splittersiedlung, \nohne dass aber auch jetzt noch eine Zersiedlung vorläge, wenn gewisse weitere \nBauten hinzutreten.\n\n139\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember \n1971 - VI B 150.72 -, BRS 25 Nr. 76.\n\n140\n\nAusgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen kann ein Verstoß gegen die \nErfordernisse einer geordneten Siedlungsstruktur darin liegen, dass das \nhinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der \nunmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen \nSplittersiedlung nicht befriedigen lassen. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten \nSiedlungsstruktur kann sich ferner daraus ergeben, dass das Vorhaben eine weit \nreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher \nseine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer \nWeise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Wesentlich kann weiterhin das \nVerhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung \nund dem hinzutretenden Vorhaben besteht. Schließlich kann ein Verstoß auch darin \nliegen, dass in einer nach der Art der Bebauung sozusagen gemischten \nSplittersiedlung in der durch die vorhandene Mischung gewisse Spannungen \nangelegt sind, ein hinzutretendes Vorhaben geeignet ist, weitere Spannungen zu \nbegründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen\n\n141\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - 4 C \n37.75 -, BRS 32 Nr. 75; OVG NRW, Urteil vom \n27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 -, BRS 58 \nNr. 92.\n\n142\n\nDas Vorhaben der Kläger führt zwar zu einer Verfestigung der vorhandenen \nSplittersiedlung,\n\n143\n\nvgl. zur tendenziell eher günstig zu beurteilenden \nVerfestigung einer Splittersiedlung: BVerwG, \nBeschluss vom 24. Februar 1994 - 4 B 15.94 -, ZfBR \n1994, 151,\n\n144\n\ndoch ist diese Verfestigung nicht zu missbilligen, das heißt nicht im Sinne von \n§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB zu befürchten. Das Vorhaben fügt sich organisch in die \nbestehende ca. 35 m breite Baulücke zwischen den mit Wohnhäusern bebauten \nGrundstücken E. M. straße 263 und 265 ein. Es ordnet sich der vorhandenen \nBebauung hinreichend unter. Für die Frage der Unterordnung kommt es auf das \nVerhältnis des hinzutretenden Wohnraums zu der bereits vorhandenen \nSplittersiedlung an.\n\n145\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C \n13.97 -, BRS 60 Nr. 92.\n\n146\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt die erforderliche \nUnterordnung in der Regel, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes \nvergrößert wird.\n\n147\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C \n13.00 -, BRS 64 Nr. 103.\n\n148\n\nZu der Ansiedlung zählen insgesamt 15 Wohnbauten mit Nebengebäuden sowie \ndie Betriebsgebäude der Gärtnerei. Denn es ist abzustellen auf die Bebauung \nentlang der E. M. straße in dem Bereich zwischen der Einmündung der \nStraße X. im Süden und dem Haus E. M. straße 267 im Norden. \nMaßgeblich ist dabei die Bebauung beiderseits der B 8, weil zwischen ihr bei \nnatürlicher Betrachtungsweise ein Zusammenhang besteht, der durch die \nzweispurige B 8 nicht getrennt wird. Das Doppelwohnhaus steht mit seinen \nBedürfnissen zur Größe der vorhandenen Ansiedlung auch nicht im Widerspruch. \nDas Vorhaben der Kläger hat auch keine weit reichende oder nicht genau \nübersehbare Vorbildwirkung. \"Weit reichend\" ist die Vorbildwirkung immer dann, \nwenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden \nkönnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern \ndiese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des \nAußenbereiches bewirken würden. \n\n149\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, \na.a.O.\n\n150\n\nDiese Voraussetzungen sind hier selbst dann nicht gegeben, wenn man der \nAuffassung des Beklagten folgen wollte, das Vorhaben der Kläger könne Vorbild für \ndrei weitere Vorhaben westlich der E. M. straße sein, denn hierdurch könnte \ndie Splittersiedlung allenfalls um deutlich weniger als die Hälfte ihres Bestandes \nvergrößert werden.\n\n151\n\nDas Vorhaben der Kläger beeinträchtigt auch nicht öffentliche Belange, weil es \nden Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Stadt E. stellt sämtliche Flächen \nnördlich und südlich der E. M. straße - egal ob sie bebaut oder unbebaut \nsind - als Fläche für die Landwirtschaft dar. Ausgehend von der Rechtsprechung, \ndass die Darstellungen des Flächennutzungsplanes \"nicht in rechtssatzartiger Weise \nverbindlich sind\", \n\n152\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1980 - 4 C \n79.77 -, BRS 36 Nr. 64; Beschluss vom 8. Februar \n1961 - 4 B 10.91 -, BRS 52 Nr. 81,\n\n153\n\nwertet der Senat die Darstellung des Grundstücks der Kläger als Fläche für die \nLandwirtschaft dahingehend, dass die Gemeinde bei dem zwangsläufig groben \nRaster des Flächennutzungsplans mit der Einbeziehung der Splittersiedlung in die \n\"Fläche für die Landwirtschaft\" nicht strikt jegliche Bebauung, jedenfalls nicht die \nSchließung eindeutig baulich vorgeprägter Lücken verhindern wollte. \n\n154\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1978 \n- 10 A 1642/76 -, BauR 1978, 296 f., bestätigt durch \nBVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - 4 C 31.78 -, \nBRS 39 Nr. 82; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar \n1996, a.a.O.\n\n155\n\nEine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist auch nicht insoweit erkennbar, als \ndas Vorhaben etwa unwirtschaftliche Aufwendungen für die Abwasserbeseitigung \nerforderte (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Der Beklagte hat im Zusammenhang \nmit seinem dahingehenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise \npräzisiert, ab welcher Größe von Ansiedlungen die Kommunen eine Verpflichtung \nzum Anschluss an das öffentliche Kanalnetz treffen soll. Ebenso wenig beeinträchtigt \ndie Schließung der \"Baulücke\" innerhalb der Straßenrandbebauung entlang der B 8 \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die Eigenart der \nLandschaft oder verunstaltet das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). \n\n156\n\nEine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB ist \nebenfalls nicht gegeben. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB hat im Verhältnis zu den \nwasserrechtlichen Vorschriften, die - wie die Wasserschutzgebietsverordnung C. \nu. a. - nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion. Er hat einen \neigenständigen städtebaulichen Regelungswert. Sein Zweck ist es, unabhängig von \nwasserrechtlichen Normierungen und Planungen ein Mindestmaß an \nGewässerschutz zu gewährleisten. \n\n157\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - 4 C \n1.70 -, BRS 25 Nr. 84.\n\n158\n\n§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB greift als Zulassungshindernis ein, wenn die \nörtlichen Gegebenheiten die Annahme rechtfertigen, dass die Wasserwirtschaft \ngefährdet wird. Ist beispielsweise nach wasserwirtschaftlichen und technischen \nErkenntnissen aufgrund der geologischen oder hydrologischen Verhältnisse, etwa \nder Geländegestaltung, des Grundwasserstandes und der Grundwasserfließrichtung \noder der Wasserdurchlässigkeit des Bodens davon auszugehen, dass ein \nBauvorhaben geeignet ist, eine vorhandene Trinkwassergewinnungsanlage in ihrer \nFunktionsfähigkeit zu beeinträchtigen oder die künftige Wasserversorgung nachteilig \nzu beeinflussen, so erkennt der Gesetzgeber diesem Umstand die Qualität eines \nöffentlichen Belangs unabhängig davon zu, ob sich aus dem allgemeinen oder dem \ngebietsbezogenen besonderen Wasserschutzrecht bestimmte Handlungsgebote \noder Verbote herleiten lassen oder nicht.\n\n159\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001, \na.a.O.\n\n160\n\n§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB hat nach alledem insbesondere Bedeutung zur \nVermeidung schädlicher Verunreinigungen des Grundwassers oder sonstiger \nnachteiliger Veränderungen. \n\n161\n\nVgl. BVerwGE, Urteil vom 20. Oktober 1972, \na.a.O., Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, \nLose-Blatt-Kommentar, Stand: 1. Januar 2003, § 35 \nRn. 102; Röser, in: Berliner Kommentar zum \nBaugesetzbuch, 3. Auflage 2002, § 35 Rn. 83; Dürr, \nin: Brügelmann, Baugesetzbuch, Lose-Blatt-\nKommentar, Stand: Dezember 2002, § 35 \nRn. 96.\n\n162\n\nDie Gefahr einer Grundwasserverunreinigung liegt im Außenbereich deswegen \nnahe, weil es regelmäßig an einer ordnungsgemäßen Kanalisation fehlt. \n\n163\n\nVgl. Röser, a.a.O.\n\n164\n\nEine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige \nnachteilige Veränderung seiner Eigenschaften ist nach der zu den entsprechenden \nBegriffen des Wasserhaushaltsgesetzes ergangenen Rechtsprechung immer schon \ndann zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts \nnach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf \nkonkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. \nBei der Einzelfallprüfung ist grundsätzlich eine konkrete Betrachtungsweise zu \nwählen.\n\n165\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 \nC 89.77 -, ZfW 1981, 87; OVG NRW, Urteil vom \n7. August 1989 - 20 A 2387/87 -.\n\n166\n\nHiervon ausgehend liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass aufgrund der \ngeplanten Errichtung eines Doppelhauses als solcher - ungeachtet der im späteren \nBaugenehmigungsverfahren möglichen Nachsteuerung - eine Gefährdung der \nWasserversorgung zu befürchten sein soll. Mit der Heizung des Gebäudes \nmöglicherweise verbundenen Gefahren kann im Rahmen des \nBaugenehmigungsverfahrens ebenso begegnet werden wie den etwaigen Gefahren \nvon Grundwasserverunreinigungen, die von Stellplätzen auf dem Grundstück \nausgehen könnten. Eine Gefährdung der Wasserwirtschaft ist auch nicht schon \ndeshalb zu besorgen, weil der fragliche Bereich durch die \nWasserschutzgebietsverordnung C. u. a. als Wasserschutzgebiet festgesetzt ist. \nDenn diese Verordnung enthält - wie oben ausgeführt - kein absolutes Verbot der \nErrichtung baulicher Anlagen in der Wasserschutzzone III A., in der das Grundstück \nder Kläger liegt, sondern nur ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, aufgrund \ndessen das jeweilige Vorhaben einer Einzelfallprüfung im Genehmigungsverfahren \nzu unterziehen ist. Diese Prüfung ist nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens.\n\n167\n\nDie Erschließung des Vorhabens ist - soweit sie in diesem \nVorbescheidsverfahren zu prüfen ist - gesichert. Das gilt auch hinsichtlich der \nAbwasserbeseitigung. Eine schadlose Abwasserbeseitigung im Außenbereich setzt \nnicht stets und auch nicht im vorliegenden Fall zwingend den Anschluss an die \nöffentliche Kanalisation voraus. Welche der im Übrigen in Betracht zu ziehenden \nMöglichkeiten (z. B. abflusslose Grube, Kleinkläranlage) bei der Realisierung des \nVorhabens im Einzelfall den Anforderungen an eine gesicherte Erschließung genügt, \nist erst im Baugenehmigungsverfahren verbindlich festzulegen. \n\n168\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n169\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n170","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-11/10-a-4694-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":17},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-11/10-a-4694-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290938","retrieved":"2026-07-09 03:10:49.459333+00:00"}}