{"status":"available","doknr":"OLD290937","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0911.10A2630.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"10 A 2630/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Anschlussberufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des in X. gelegenen und mit einem \nEinfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung F. , Flur 2, Flurstück 749, \ndas die Straßenbezeichnung H. straße 85 trägt. Auf dem östlich angrenzenden \nFlurstück 748, das im Eigentum der Beklagten zu 2. steht, ist ein Spielplatz angelegt. \nDie Kläger wollen die Beseitigung des Spielplatzes erreichen, zumindest aber seine \nAusstattung mit bestimmten Spielgeräten verhindern.\n\n3\n\nBeide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 463 \n\"X. weg \", der das Grundstück der Kläger als allgemeines Wohngebiet und das \nSpielplatzgrundstück als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz \n- Spielbereich C (Nr. 2.13 Spielflächenerlass) - festsetzt. Der Bebauungsplan wurde \nam 27. August 1979 vom Rat der Beklagten zu 2. als Satzung beschlossen und mit \nVerfügung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom \n8. April 1980 unter Auflagen und mit Ausnahme einer Grünflächenfestsetzung am \nsüdwestlichen Rand des Plangebiets genehmigt. Der Rat der Beklagten zu 2. trat der \nVerfügung mit Beschluss vom 22. Mai 1980 bei, verkleinerte das Plangebiet um die \nFläche, für die die nicht genehmigte Festsetzung getroffen worden war, und nahm \ndie Planänderungen gemäß den Auflagen in der Genehmigungsverfügung vor. Am \n30. Mai 1980 wurde die Genehmigungsverfügung mit den Auflagen und dem \nBeitrittsbeschluss des Rates öffentlich bekannt gemacht.\n\n4\n\nIm Zusammenhang mit der Bebauung ihres Grundstücks und der Erteilung eines \nDispenses betreffend die Überschreitung der im Bebauungsplan für ihr Grundstück \nfestgesetzten östlichen Baugrenze um 2 m verpflichteten sich die Kläger im Rahmen \neiner Baulastübernahme am 11. Mai 1988, auf Ansprüche aus einer möglichen \nLärmbeeinträchtigung durch den auf dem benachbarten Flurstück 748 vorgesehenen \nstädtischen Spielplatz zu verzichten.\n\n5\n\nAm 13. Januar 1997 beantragte die Beklagte zu 2. eine Baugenehmigung zur \nErrichtung eines Kinderspielplatzes des Typs C auf dem Grundstück Gemarkung \nF. , Flur 2, Flurstück 748. In den Antragsunterlagen hieß es unter anderem, \ndass, bedingt durch die topografische Situation, drei höhenmäßig abgestufte \nSpielbereiche vorgesehen seien, die den von Kindern vorgebrachten Wünschen \nentsprächen. Auf zwei Sandspielflächen würden Einrichtungen zum Schaukeln, \nKlettern, Balancieren und Rutschen angeboten. Eine mit einer wassergebundenen \nDecke befestigte Fläche sehe Einrichtungen zum Ballspielen vor und zwar eine \nTischtennisplatte und einen Streetball-Ständer. Im Übrigen bestanden die \nBauvorlagen aus Auszügen aus dem Liegenschaftskataster im Maßstab von 1:2500 \nund 1:500, die das Baugrundstück und seine Umgebung darstellten, sowie aus einer \nals Vorentwurf bezeichneten Zeichnung im Maßstab von 1:100, welche die geplante \nAnordnung der vorgesehenen Spielgeräte erkennen ließ.\n\n6\n\nAm 14. Februar 1997 erteilte der Beklagte zu 1. die Baugenehmigung für den \nKinderspielplatz entsprechend dem Bauantrag. Im Juni 1997 wurde der Beginn der \nBauarbeiten angezeigt. Im September 1997 waren Spielgeräte und Bänke aufgestellt \nund die Rasenfläche angelegt. \n\n7\n\nDer Spielplatz besteht aus einer südlichen und einer nördlichen Sandspielfläche, \ndie durch eine Ballspielfläche mit einer wassergebundenen Decke voneinander \ngetrennt sind. Die nördliche Sandspielfläche hat einen Durchmesser von etwa \n10 m und ist von der nordöstlichen Ecke des Hauses der Antragsteller ungefähr 20 m \nentfernt. In ihrem östlichen Teil steht ein Spielgerät, das zum Schaukeln gedacht ist. \nEs handelt sich um einen Balken, der mit seinem einen Ende fest am Boden \nverankert ist, während sein anderes Ende schräg nach oben zeigt. An diesem frei in \ndie Luft ragenden Ende sind mehrere Ketten befestigt, an denen waagrecht ein \nAutoreifen hängt. Auf diesem Autoreifen können die Kinder sitzen oder stehen und in \nverschiedene Richtungen hin und her oder auch im Kreise schwingen. Die \nSpielfläche mit der wassergebundenen Decke hat einen maximalen Durchmesser \nvon etwa 12 m. An ihrem nordöstlichen Rand ist der Streetball-Ständer aufgestellt, \nder aus einem oben gebogenen Mast, einem Basketballkorb und einer dahinter \nsenkrecht angebrachten Prallfläche - dem so genannten \nBrett - besteht. Sämtliche Bauteile sind aus Metall gefertigt. Der Ring des \nBasketballkorbes hat die übliche Höhe von 3,05 m über Terrain. Am westlichen Rand \nder beschriebenen Spielfläche befindet sich eine massive Tischtennisplatte aus \nBeton. Der Streetball-Ständer ist etwa 20 m, die Tischtennisplatte etwa 10 m von der \nGrundstücksgrenze der Kläger entfernt. Die südliche Sandspielfläche liegt dem \nGrundstück der Kläger am nächsten. Sie reicht bis zu 2 m an die östliche \nGrundstücksgrenze heran, wo ausgehend von der zur Straße hin orientierten \ngrenzständigen Garage durchgehend ein etwa 2 m hoher Holzflechtzaun errichtet ist. \nHinter dem Zaun befindet sich eine ebenfalls durchgehende Bepflanzung mit \nStrauchwerk, welches den Zaun überragt. Auf der südlichen Sandspielfläche war \nzunächst eine Spielanlage aufgestellt, die ursprünglich aus drei Holztürmen und \neiner Röhrenrutsche aus Metall bestand. Den Kern der Anlage bildete ein Kletterturm \nmit Spitzdach, der 5,70 m hoch war. Die obere Plattform, von der aus die \nRöhrenrutsche hinunter in die Sandfläche führte lag bei 3,50 m über Terrain. Der \nAuslauf der Rutsche war zum Grundstück der Antragsteller hin ausgerichtet. Turm \nund Rutschenauslauf waren von der Grundstücksgrenze etwa 9 bis 10 m entfernt. Im \nAbstand von etwa 6 m zur Grundstücksgrenze sind parallel zueinander zwei \nwesentlich niedrigere - etwa 2 m bis 2 ½ m hohe - Holztürme errichtet. Sie sind \nuntereinander durch ein Balancierseil und zwei Seile zum Festhalten verbunden. Den \nsüdlichen dieser Türme können die Kinder mit Hilfe eines Seils über eine Holzrampe \nerklettern. Zwischen dem nördlichen dieser Türme und dem Turm mit der \nRöhrenrutsche bestand eine Verbindung durch eine Netzbrücke.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 29. September 1997 gab der Beklagte zu 1. den Klägern die \nBaugenehmigung für den Kinderspielplatz bekannt. Die Kläger erhoben am \n6. Oktober 1997 Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Zur Begründung führten \nsie aus, bei dem Spielplatz handele es sich nicht um einen solchen der Kategorie C. \nDer Spielplatz entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans und sei mit \ndem Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren. Von dem Kletterturm aus sei \nihr Wohnzimmer einsehbar und die Röhrenrutsche wirke wie ein Resonanzkörper. \nAuch würden Heranwachsende und Erwachsene den Spielplatz zum \nTischtennisspielen nutzen.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. August 1998 - den Prozessbevollmächtigten \nder Kläger zugestellt am 7. September 1998 - wies die Bezirksregierung Düsseldorf \nden Widerspruch zurück.\n\n10\n\nDie Kläger haben am 5. Oktober 1998 Klage erhoben, mit der sie zunächst nur \ndie Aufhebung der Baugenehmigung begehrten. In der mündlichen Verhandlung \nerweiterten sie ihr Klagebegehren und verlangten von der Beklagten zu 2. die \nEntfernung des Kletterturms mit Röhrenrutsche und des Streetball-Ständers.\n\n11\n\nSie trugen vor, dass in X. und in anderen Städten Spielplätze des Typs C \nweder mit Röhrenrutschen noch mit Basketballkörben ausgestattet seien. Der \nKletterturm und die Röhrenrutsche verführten die Kinder dazu, Steine die Rutsche \nherunterpoltern zu lassen und gegen ihr - der Kläger - Haus zu werfen. Dort seien \nbereits Schäden entstanden.\n\n12\n\nDie Kläger beantragten,\n\n13\n\n1. die der Beklagten zu 2. erteilte \nBaugenehmigung des Beklagten zu 1. zur \nErrichtung \neines Spielplatzes auf dem Grundstück \nGemarkung F. , Flur 2, Flurstück 748 \n(neben H. straße 85) in X. vom 14. \nFebruar 1997 und den Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung Düsseldorf vom 31. August \n1998 aufzuheben, und \n\n14\n\n2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den auf \ndem Grundstück Gemarkung F. , Flur 2, \nFlurstück 748 (neben H. straße 85) in X. \nerrichteten Kletterturm mit Röhrenrutsche und \nden Streetball-Ständer zu beseitigen.\n\n15\n\nDie Beklagten beantragten jeweils,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie trugen vor, der Spielplatz sei planungsrechtlich zulässig. Die Kläger hätten \nauf Ansprüche aus einer möglichen Lärmbeeinträchtigung verzichtet. Die \nSpielplatzgestaltung entspreche der Nr. 2.13 des Spielflächenerlasses. Die früher \nverwendeten Rutschen hätten sich nicht bewährt. Bei ihnen habe Verletzungsgefahr \nauf Grund von absplitternden Rutschflächen bestanden. Die tunnelartige \nAusgestaltung des oberen Rutschenbereichs diene der Sicherheit der Benutzer.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 31. März 2000 verurteilt, \nden auf dem Spielplatz errichteten Kletterturm mit Röhrenrutsche zu beseitigen. Im \nÜbrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Ausführungen in den \nEntscheidungsgründen des Urteils (Blatt 142 ff. der Gerichtsakte Band 1) wird Bezug \ngenommen. \n\n19\n\nDas Urteil ist der Beklagten zu 2. am 27. April 2000 zugestellt worden. Auf ihren \nAntrag vom 10. Mai 2000 - bei Gericht eingegangen am 15. Mai 2000 - hat der \ndamals zuständige 7. Senat mit Beschluss vom 4. Oktober 2000 die Berufung \nzugelassen. Der Beschluss wurde der Beklagten zu 2. am 9. Oktober 2000 \nzugestellt. Daraufhin hat sie mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2000 - bei Gericht \neingegangen am 24. Oktober 2000 - einen Berufungsantrag gestellt und die \nBerufung begründet. \n\n20\n\nZwischenzeitlich hat die Beklagte zu 2. den 5,70 m hohen Kletterturm und die \nRöhrenrutsche entfernt und stattdessen einen dritten Turm aufgestellt, der den \nbereits vorhandenen niedrigeren Türmen ähnelt. Der neue Turm ist durch eine feste \nHolzbrücke mit dem nördlichen der vorhandenen Türme verbunden. Er ist zudem mit \neinem kleinen Kletternetz und einer Stange zum Herunterrutschen versehen. Die \nBeklagte zu 2. hat jedoch deutlich gemacht, dass sie den Kletterturm mit der \nRöhrenrutsche nur vorübergehend beseitigt habe, um einer möglichen Vollstreckung \nder erstinstanzlichen Entscheidung zuvorzukommen und dass sie beabsichtige, das \nGerät erneut auf dem Spielplatz aufzustellen.\n\n21\n\nDie Beklagte zu 2. trägt vor, die Kläger könnten aus dem Gebot der \nRücksichtnahme keinen Anspruch auf Beseitigung des Kletterturms und der \nRöhrenrutsche herleiten. Die bestimmungsgemäße Benutzung der Rutsche \nverursache keine nennenswerten Geräuschemissionen. Eine über den \nbestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgehende Nutzung der Rutsche müsse \nunberücksichtigt bleiben. Allenfalls könne eine solche bestimmungswidrige Nutzung \ndie Verpflichtung zu Nutzungseinschränkungen nach sich ziehen, nicht aber die \nVerpflichtung zur Beseitigung der Rutsche. Es bestehe ein öffentliches Interesse \ndaran, Kinderspielplätze mit Röhrenrutschen auszustatten. Spätestens vom \nEinschulungs-alter an benötigten Kinder in ihrer Entwicklung auch Spielgeräte, die \nhöhere Anforderungen an Mut und soziale Kooperation stellten. \nKleinkinderspielgeräte seien dazu nicht ausreichend geeignet. Die zu Lasten des \nGrundstücks der Kläger bestehende Baulast beziehe sich nicht nur auf \nLärmbeeinträchtigungen, die sich daraus ergäben, dass das dort aufstehende \nWohnhaus abweichend von der Baugrenze 2 m weiter östlich habe errichtet werden \ndürfen. Vielmehr müsse nach den Gesamtumständen davon ausgegangen werden, \ndass die Kläger im Hinblick auf die durch den Dispens erheblich verbesserte \nBebaubarkeit ihres Grundstücks mit der Übernahme der Baulast ein ins Gewicht \nfallendes Äquivalent gegeben hätten. Bei dem Streetball-Ständer handele es sich um \nein bescheidenes Ausstattungsstück eines normalen Kinderspielplatzes. Die damit \nermöglichten Spielaktivitäten verursachten keine stärkeren Immissionen als sie seit \njeher durch Ballspiele auf öffentlichen Straßen und Plätzen hervorgerufen worden \nseien. Auch bei anderen Ballspielen entstünden typische Geräusche beim Aufprallen \ndes Balles.\n\n22\n\nDie Beklagte 2. beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \ninsgesamt abzuweisen.\n\n24\n\nDie Kläger haben unter dem 8. Januar 2001 - eingegangen bei Gericht am \n10. Januar 2001 - Anschlussberufung eingelegt und beantragen,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Schlussantrag erster Instanz zu \nentscheiden.\n\n26\n\nSie tragen ergänzend vor, das Bespielen des Streetball-Ständers erreiche \ndurchaus einen Geräuschpegel, der dem eines Bolzplatzes gleiche. Der Spielbetrieb \nvon mehreren Jugendlichen mit lauten Zurufen, Prellen des Balles und Werfen gegen \nRing und Brett erzeuge Lärmwerte von mehr als 70 dB(A). Durch die Benutzung der \nRöhrenrutsche und des Streetball-Ständers werde somit krank machender Lärm \nverursacht. Die besagten Geräusche seien für einen Kinderspielplatz des Typs C \nabsolut untypisch und brauchten von ihnen - den Klägern - nicht hingenommen zu \nwerden. Es handele sich bei den beanstandeten Spielgeräten um solche, die in \nFreizeitanlagen, auf Abenteuerspielplätzen und dergleichen üblich und angemessen, \nauf einem Spielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung jedoch \nunzumutbar seien. Auf Grund seiner Ausstattung und der dadurch hervorgerufenen \nLärmauswirkungen erweise sich der Spielplatz als Frei-zeitanlage, auf die die \neinschlägigen Richtlinien anzuwenden seien. Durch die ungeeignete Ausstattung des \nSpielplatzes werde dessen Charakter gesprengt und der Spielplatz in eine Anlage \nverwandelt, die einem Bolzplatz oder einer Skateranlage gleiche. Die \nSpielplatznutzung unterliege zudem keinerlei Kontrolle oder Organisation. Der \nSpielplatz stelle ein offenes Angebot an Jugendliche oder sogar Erwachsene dar, \nohne dass die Beklagte zu 2. irgendwelche Aufsichtsfunktionen wahrnehme. \nDarunter leide der eigentliche Widmungszweck, denn kleinere Kinder würden durch \ndie Lärmentwicklung und den bolzplatzähnlichen Spielbetrieb geradezu \"erschlagen\", \n\"an den Rand gedrängt\" und in ihrer kindlichen Kreativität gestört. Ihr - der Kläger - \nAbwehranspruch könne nur durch Beseitigung der beanstandeten Spielgeräte \nRechnung getragen werden. Eine zeitliche Beschränkung des Spielplatzbetriebes \nerscheine nicht durchsetzbar. Die Forderung nach einer solchen Beschränkung sei \nim Übrigen nach übereinstimmender Rechtsauffassung der im erstinstanzlichen \nVerfahren Beteiligten als \"Minus\" im Klageantrag enthalten. Auf einen \nentsprechenden Hilfsantrag in Bezug auf den Streetball-Ständer sei deshalb \nverzichtet worden.\n\n27\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 24. Februar 2003 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nTerminsniederschrift (Blatt 222 der Gerichtsakte Band 2) verwiesen.\n\n28\n\nMit Beschluss vom 11. März 2003 hat der Senat den Beteiligten einen \nbegründeten Vergleichsvorschlag unterbreitet, den sowohl die Kläger als auch die \nBeklagte zu 2. abgelehnt haben. Die Beklagte zu 2. hat in diesem Zusammenhang \nzugesichert, dass sie im Falle des Obsiegens - wie vom Senat vorgeschlagen - den \numstrittenen Kletterturm mit Röhrenrutsche weiter vom Grundstück der Kläger \nentfernt auf der nördlichen Sandspielfläche aufstellen und gut sichtbar eine \nHinweistafel anbringen werde, wonach die Benutzung der Spielgeräte nur Kindern \nbis zu einem Alter von 12 Jahren erlaubt sei.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 2 bis 6) \nund der Bezirksregierung Arnsberg (Beiakte Heft 1) sowie auf die von den Klä-gern \nüberreichten Lichtbilder (Beiakte Heft 7) Bezug genommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nMit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 \nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. \n\n32\n\nDie Berufung der Beklagten zu 2. ist zulässig.\n\n33\n\nInsbesondere ist der Rechtsstreit nicht etwa dadurch gegenstandslos geworden, \ndass die Beklagte zu 2. dem erstinstanzlichen Urteil nachgekommen ist und den \numstrittenen Kletterturm sowie die damit verbundene Röhrenrutsche zwischenzeitlich \nabgebaut und vom Spielplatz entfernt hat. Das mit der Berufung angegriffene Urteil \nverpflichtet sie nämlich nicht nur, die besagten Spielgeräte zu beseitigen, sondern \nuntersagt ihr für die Zukunft - wenn auch unausgesprochen - erneut dieselben oder \nvergleichbare Spielgeräte auf dem Spielplatz aufzustellen. Dass die Beklagte zu 2. \nim Falle des Obsiegens beabsichtigt, die Kombination von Kletterturm und \nRöhrenrutsche dort wieder aufzubauen, hat sie im Berufungsverfahren deutlich \ngemacht.\n\n34\n\nDie Berufung ist auch begründet, denn die zulässige Klage ist insgesamt \nunbegründet.\n\n35\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu 2. den auf dem \nSpielplatz Gemarkung F. , Flur 2, Flurstück 748, errichteten Kletterturm und die \ndamit verbundene Röhrenrutsche entfernt und nicht wieder aufstellt. Ein solcher \nBeseitigungs- und Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1004 \nBGB, der im Verhältnis zwischen einer Privatperson und einem Hoheitsträger \nentsprechend anwendbar ist, wenn die Privatperson durch schlicht hoheitliches \nVerwaltungshandeln in ihren geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt \nwird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist.\n\n36\n\nEine rechtswidrige Beeinträchtigung von geschützten Rechtsgütern der Kläger ist \nmit der Errichtung des Kletterturms und der Röhrenrutsche auf dem Spielplatz nicht \nverbunden. Das Flurstück 748 ist im Bebauungsplan Nr. 463 \"X. weg \", an \ndessen Wirksamkeit zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, als öffentliche \nGrünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz - Spielbereich C (Nr. 2.13 \nSpielflächenerlass) - festgesetzt. Bereits diese Festsetzung gestattet eine Nutzung \ndes Flurstücks 748 als Spielplatz, sodass es der dafür erteilten Baugenehmigung \nnicht bedurft hätte. Auch die Ausstattung einer Spielfläche mit Spielgeräten und \nsonstigen Anlagen, die ihrer zweckentsprechenden Einrichtung dienen, ist nach § 65 \nAbs. 1 Nr. 29 BauO NRW genehmigungsfrei. Ob der in Rede stehende Kletterturm \nund die damit verbundene Röhrenrutsche, die von der Baugenehmigung für den \nSpielplatz erteilten Baugenehmigung nicht erfasst werden, unter die \nGenehmigungsfreistellung fallen, kann offen bleiben. Selbst wenn die besagten \nSpielgeräte genehmigungsbedürftig wären, weil sie - für sich genommen oder als \nGesamtanlage - ein Ausmaß erreichen, das sie gegenüber der Spielplatzanlage nicht \nmehr als untergeordnet erscheinen lässt und besondere Anforderungen an ihre \nStatik und Verkehrssicherheit stellt, könnten die Kläger aus dem Fehlen einer \nBaugenehmigung keine Rechtsverletzung zu ihren Lasten herleiten. Jedenfalls in \nBezug auf ihre eigenen Belange entsprechen die Spielgeräte den einschlägigen \nmateriellen Vorschriften. \n\n37\n\nIn bauplanungsrechtlicher Hinsicht stehen die für das Flurstück 748 getroffenen \nFestsetzungen des Bebauungsplans der Errichtung des Kletterturms und der damit \nverbundenen Röhrenrutsche nicht entgegen. Dass diese Spielgeräte zur Ausstattung \neines Spielplatzes der Kategorie C gehören können, ergibt sich aus Ziffer 2.13 des \nSpielflächenerlasses (RdErl. des Innenministers vom 31. Juli 1974 - V C 2-901.11 -), \nder als Ausstattungsmerkmale Einrichtungen zum Hangeln, Rutschen und \nBalancieren sowie Sandspielflächen und Flächen für Bewegungs- und Ballspiele \nbeispielhaft anführt. Maßgeblich für die Ausstattung eines Spielplatzes der Kategorie \nC ist, dass der vorgegebene Benutzerkreis, nämlich Kleinkinder und jüngere \nSchulkinder, durch die vorhandenen Spielmöglichkeiten angesprochen wird und die \nGeräte dem Bedürfnis der Kinder, sich zu bewegen und spielerisch zu beweisen, \naltersentsprechend Rechnung tragen. Das ist sowohl bezogen auf den mit der \nRöhrenrutsche kombinierten Kletterturm als auch bezogen auf die übrige \nSpielplatzausstattung der Fall. Auf dem Spielplatz können beide im \nSpielflächenerlass für die Kategorie C genannte Altersgruppen ihren \nSpielbedürfnissen nachkommen. Dabei sind unter \"Kleinkindern\" solche im \nKindergartenalter und unter \"jüngeren Schulkindern\" solche im Grundschulalter zu \nverstehen, wobei für letztere im Hinblick auf den in diesem Alter sehr \nunterschiedlichen Entwicklungsstand eine obere Altersgrenze von zwölf Jahren \nangemessen erscheint.\n\n38\n\nIst die Ausstattung eines Spielplatzes der Kategorie C so beschaffen, dass - wie \nhier - auch Jugendliche und Heranwachsende von einzelnen Spielgeräten \n(Streetball-Ständer und Tischtennisplatte) angezogen werden, ist es allerdings \nunerlässlich, dass der Charakter des Spielplatzes durch eine eindeutige \nBeschilderung nach außen hin zu erkennen ist. Ohne einen deutlich sichtbaren \nHinweis auf den eingeschränkten Benutzerkreis stellt der Spielplatz nämlich ein \noffenes Angebot auch für Ältere dar und kann seine Funktion als Spielplatz der \nKategorie C nicht erfüllen. Die Beklagte zu 2. hat zugesichert, dass sie eine \nentsprechende Beschilderung anbringen wird. Ob sie in Zukunft regelmäßige \nKontrollen durchführen muss, um den Charakter des Spielplatzes zu sichern, bedarf \nkeiner Entscheidung. Da bisher keine Beschränkung des Benutzerkreises kenntlich \ngemacht war, kann die Beklagte zu 2. zunächst abwarten, ob die noch \nanzubringende Beschilderung ausreicht, um eine missbräuchliche Nutzung des \nSpielplatzes zu verhindern.\n\n39\n\nDie an sich auf dem Spielplatz zulässige Kombination von Kletterturm und \nRöhrenrutsche ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie sich etwa nach den \nkonkreten Umständen des Einzelfalles den Klägern gegenüber, deren Grundstück im \nBebauungsplan als Teil eines allgemeinen Wohngebiets festgesetzt ist, als \nrücksichtslos darstellt. Die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines \nKinderspielplatzes und der dort errichteten Spielgeräte verbundenen \nBeeinträchtigungen sind von den in einem angrenzenden Wohngebiet wohnenden \nNachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Kinderspielplätze, die nach ihrer Ausstattung \nfür Kinder bis zu 14 Jahren eingerichtet sind, sind in der Regel Einrichtungen, die die \nZweckbestimmung eines Wohngebiets nicht gefährden. Die mit ihrer Benutzung für \ndie nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen - vorwiegend \nGeräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 \nC 5.88 -, BRS 52 Nr. 47.\n\n41\n\nNur im Ausnahmefall können solche Spielplätze oder die dort errichteten \nSpielgeräte nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein, wenn von ihnen \nBelästigungen oder Störungen ausgehen, die in der Umgebung unzumutbar \nsind.\n\n42\n\nBei der Beantwortung der Frage, ob die Kombination von Kletterturm und \nRöhrenrutsche selbst oder deren Benutzung die Kläger unzumutbar beeinträchtigt \nund daher ihnen gegenüber rücksichtslos ist, muss berücksichtigt werden, dass sie \nihr Grundstück in Kenntnis der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen bebaut \nund darüber hinaus durch Baulasterklärung vom 11. Mai 1988 auf Abwehransprüche, \ndie aus einer möglichen Lärmbeeinträchtigung durch den festgesetzten Spielplatz \nresultieren können, verzichtet haben. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Verzichts, der \nsich auf alle Lärmbeeinträchtigungen bezieht, die durch einen Spielplatz der \nKategorie C ausgelöst werden und unterhalb der Schwelle einer möglichen \nGesundheitsbeeinträchtigung liegen, hat der Senat keine Zweifel.\n\n43\n\nDass mit der Benutzung des Kletterturms oder der Röhrenrutsche \nLärmbelästigungen verbunden sind, die - was die Kläger angeht - die Schwelle einer \nmöglichen Gesundheitsbeeinträchtigung überschreiten, erscheint dem Senat nach \nden örtlichen Verhältnissen ausgeschlossen. Die bestimmungsgemäße Benutzung \nder besagten Spielgeräte verursacht - bis auf den Kinderlärm selbst - keine ins \nGewicht fallenden Geräusche. Soweit die Kinder - wie die Kläger vortragen - \ngelegentlich Steine die Rutschfläche herunterpoltern lassen sollten, ergibt sich \ndadurch keine unzumutbare Geräuschsituation. Dass eine solche missbräuchliche \nNutzung der Röhrenrutsche regelmäßig und über längere Zeit anhaltend erfolgt, ist \nunwahrscheinlich, zumal auf dem Spielplatzbereich selbst keine Steine aufzufinden \nsind, die die Kinder zu einem derartigen Verhalten animieren könnten. Auf der \nwassergebundenen Spielfläche um den Streetball-Ständer herum ist lediglich \nfeinkörniger Schotter verarbeitet. \n\n44\n\nWeder im Hinblick auf den Standort noch auf die konkrete Ausgestaltung oder \ndas Material des Kletterturms und der Röhrenrutsche lässt sich feststellen, dass die \nBeklagte zu 2. es unterlassen hat, vermeidbare Beeinträchtigungen für die \nNachbarschaft auszuschließen. Die Spielgeräte werden nach der im \nBerufungsverfahren abgegebenen Zusicherung der Beklagten an einem Standort \naufgestellt, der möglichst weit vom Grundstück der Kläger - insbesondere vom \ndortigen hinteren Ruhe- und Terrassenbereich - entfernt ist. Die Wahl einer \nRutschfläche aus Metall ist unter dem Gesichtspunkt, dass nach bisheriger Erfahrung \ndie Verwendung anderer Materialien die Gefahr der Splitterbildung und einer nicht \nunerheblichen Verletzungsgefahr mit sich bringt, nicht zu beanstanden. Ebenso \nwenig lässt sich gegen die Ausgestaltung der Rutsche als Röhrenrutsche sagen. Bei \neiner Ausgangshöhe von 3,50 m und dem vorgesehenen Benutzerkreis - Kleinkinder \nund jüngere Schulkinder - ist es angezeigt, die Rutsche mit einer wirksamen \nAbsturzsicherung zu versehen. Angesichts des nunmehr vorgesehenen Standortes \nbrauchen die Kläger nicht zu befürchten, von der obersten Plattform des Kletterturms \naus neugierigen Blicken oder gar Steinwürfen ausgesetzt zu sein.\n\n45\n\nAuch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten können die Kläger keine \nRechtsverletzung geltend machen. Insbesondere scheidet ein zu ihren Lasten \ngehender Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW im \nHinblick auf den für den Kletterturm vorgesehenen neuen Standort von vornherein \naus.\n\n46\n\nDie Anschlussberufung der Kläger ist unzulässig.\n \nDa die Kläger innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingeräumten Frist gegen \ndas ihren Prozessbevollmächtigten am 25. April 2000 zugestellte Urteil des \nVerwaltungsgerichts keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt haben, ist \nihre Berufung als unselbstständige Anschlussberufung im Sinne von \n§ 127 Satz 2 VwGO zu werten. Als solche ist diese nur zulässig, wenn sie sich im \nRahmen der zugelassenen Berufung hält. Eine Anschlussberufung kann nur \nhinsichtlich des (teilbaren) Streitgegenstandes erfolgen, der Gegenstand der \nzugelassenen Berufung ist.\n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1996 - 9 C 64.95 - \nNVwZ-RR 1997, 253; OVG NRW, Urteile vom 29. \nJanuar 1999, 11 A 4952/97 - BauR 2000, 92 und \nvom 2. März 2001 - 7 A 2983/98 -.\n \nStreitgegenstand der zugelassenen Berufung ist die der Beklagten zu 2. mit der \nerstinstanzlichen Entscheidung aufgegebene dauerhafte Entfernung des ursprünglich \nauf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 2, Flurstück 748, errichteten \nKletterturms und der damit verbundenen Röhrenrutsche. Nur darauf bezieht sich der \nvon der Beklagten zu 2. gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung und der von ihr \nim Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Abweisung der Klage, denn nur insoweit \nist sie durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert.\n\n47\n\nSoweit die Kläger mit dem mit der Anschlussberufung gestellten Antrag, ihrem in \nder mündlichen Verhandlung vom 31. März 2000 erklärten Klagebegehren in vollem \nUmfang stattzugeben, die Aufhebung der für den Spielplatz erteilten \nBaugenehmigung und die Beseitigung des Streetball-Ständers erreichen wollen, \nbezieht sich dieser Antrag nicht auf den Streitgegenstand der zugelassenen \nBerufung. Was die Beseitigung des Kletterturms und der damit verbundenen \nRöhrenrutsche angeht, verfolgt die Anschlussberufung letztlich nur die \nZurückweisung der Hauptberufung. Eine Anschlussberufung mit diesem Ziel ist \njedoch überflüssig und damit unzulässig. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n \nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n \n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-11/10-a-2630-00","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-11/10-a-2630-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290937","retrieved":"2026-07-09 03:10:49.362029+00:00"}}