{"status":"available","doknr":"OLD290952","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0910.13B1313.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-10","aktenzeichen":"13 B 1313/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. \n\n2. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss geändert und der Antrag \ninsgesamt abgelehnt. \n\n3. Die Kosten für beide Instanzen hat der Antragsteller zu tragen. \n\n4. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Die Beschwerde des Antragstellers, die sich darauf beschränkt, die nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche \nBegründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2003 \nanzugreifen, ist unbegründet. Der Antragsteller überspannt die Anforderungen an die schriftliche Begründung. \nRichtig ist nach der Rechtsprechung des Senats, dass für die Erfüllung der Voraussetzungen der genannten \nVorschrift jede schriftliche Begründung ausreichend ist, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so \nunvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine \nsofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Je nach Fallgestaltung können die Gründe für den \nSofortvollzug mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sein. In solchen Fällen genügt es, \nwenn die Behörde in der Begründung ihrer Vollziehungsanordnung darauf in geeigneter Form hinweist. Eine \nsolche Entsprechung der Gründe kann gerade dann vorliegen, wenn es - wie hier im Arzneimittelrecht - darum \ngeht, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung für die Sicherheit im \nVerkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel \nzu sorgen (vgl. auch § 1 AMG). \n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember \n- 13 B 3118 - (= 4 L 1391/95 VG Aachen), unter \nHinweis auf - OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1994 \n- 18 B 1171/94 -, NWVBl 1994, 424 = Eildienst \nStädtetag 1995, 76 -.\n\n4\n\nDem genügt hier die Begrüdung, die u.a. auf die Gefährdung der Arzneimittelsicherheit hinweist.\n\n5\n\n2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2003 \n(\"Falls Sie den Anordnungen dieses Bescheides nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommen, \nwird Ihnen ... ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht.\") hat Erfolg. Soweit in dem angefochtenen \nBeschluss ausgeführt wird, die angedrohte Zwangsgeldandrohung genüge nicht dem Erfordernis, dass der \nBetroffene klar erkennen können muss, was ihm droht, folgt dem der Senat nicht. In der Ordnungsverfügung war \ndem Antragsteller - einem Apotheker - untersagt worden, \n\n6\n\n\"Arzneimittel, auf deren Behältnissen und, soweit \nverwendet, auf den äußeren Umhüllungen der \nHinweis \"Apothekenpflichtig\" angegeben ist, \ninsbesondere die in Anlage 1 und 2 genannten \nArzneimittel in der Selbstbedienung feilzubieten\"\n\n7\n\nund aufgegeben worden, \n\n8\n\n\"alle Arzneimittel, auf deren Behältnissen und, \nsoweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen der \nHinweis \"Apothekenpflichtig\" angegeben ist, \ninsbesondere die in Anlage 1 und 2 genannten \nArzneimittel, die in der X.-Apotheke in der \nSelbstbedienung feilgeboten werden, innerhalb einer \nWoche nach Zustellung dieser Verfügung aus der \nSelbstbedienung zu entfernen.\"\n\n9\n\nDer Antragsteller weiß deshalb nicht nur, was er zu tun und zu unterlassen hat, sondern auch, worauf sich die \nZwangsgeldandrohung von 1.000 EUR bezieht. Die Zwangsgeldandrohung realisiert sich sowohl, wenn er der \nOrdnungsverfügung nicht nachkommt oder wenn er ihr teilweise nachkommt, aber teilweise auch nicht, und \nwenn er ihr ganz oder teilweise verspätet nachkommt. Davon ist auch der Fall umfasst - um eine extreme \nMöglichkeit zu beleuchten -, dass die apothekenpflichtigen Arzneimittel zunächst vollständig entfernt werden, \ndann aber ein apothekenpflichtiges Produkt wieder in der Selbstbedienung angeboten wird. Diese umfassende \nRegelung ist nicht nur erkennbar gewollt, sondern auch rechtmäßig, so dass für eine Anordnung der Aussetzung \nder sofortigen Vollziehung wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit kein Anlass besteht.\n\n10\n\nWeshalb das Verwaltungsgericht dies anders gesehen hat, mag damit zusammenhängen, dass die umfassende \nZwangsgeldandrohung die Frage aufwirft, ob sie verhältnismäßig iSv § 58 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom \n19. Februar 2003, GVBl. S. 156 ist. Diese Frage, die sich nicht generell beantworten lässt, sondern nur für den \njeweils zu Grunde liegenden Einzelfall, ist vorliegend zu bejahen. Ist schon der geringst mögliche Verstoß gegen \ndie Ordnungsverfügung so zu bewerten, dass das Zwangsgeld in voller angedrohter Höhe gerechtfertigt ist, so ist \ndiese Androhung rechtmäßig. Dem steht nicht entgegen, dass gleichzeitig in derselben Weise eine viel massivere \nVerhaltensweise des Antragstellers mit einem Zwangsgeld in gleicher Höhe bedroht wird; der Antragsteller ist \ndadurch auch nicht beschwert. Der Senat hat angesichts der eindeutigen Rechtslage und des Zweckes des \nArzneimittelgesetzes, \"im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für \ndie Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit \nder Arzneimittel nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen\" (§ 1 AMG), keine Bedenken, dass auch \ndas erneute Einstellen von nur einem apothekenpflichtigen Arzneimittel in den Selbstbedienungsbereich - zumal \nangesichts der bisherigen Hartnäckigkeit des Antragstellers - ein Zwangsgeld von 1.000 EUR rechtfertigt. \n\n11\n\nDie vorstehende Sichtweise erweist sich auch als unter Praktikabilitätsgesichtspunkten vernünftig. Es \nerscheint kaum möglich, all die Varianten von denkbaren Verstößen gegen die Regelungen der \nOrdnungsverfügung mit unterschiedlichen - gestaffelten? - Zwangsgeldandrohungen zu erfassen. Ferner kann \nberücksichtigt werden, dass die Androhung noch nicht die Festsetzung ist und bei der Festsetzung die Behörde \ndie Möglichkeit hat, extrem kleine untypische Verstöße gegen die Regelungen der Ordnungsverfügung durch \neine geringere Zwangsgeldfestsetzung zu ahnden.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-10/13-b-1313-03","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-10/13-b-1313-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290952","retrieved":"2026-07-09 03:10:50.680795+00:00"}}