{"status":"available","doknr":"OLD290970","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0909.6A2361.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-09","aktenzeichen":"6 A 2361/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 - 18 B 69/98 -. \n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO). \n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. Der Kläger, der als Studienrat an einem Gymnasium die Fächer \nEnglisch und Katholische Religionslehre unterrichtet, erstrebt eine Verpflichtung des \nbeklagten Landes, die für Gymnasiallehrer mit dem Schuljahresbeginn 1997/98 \neingeführte Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 23,5 auf \n24,5 Stunden rückgängig zu machen und die von ihm seitdem geleistete zusätzliche \nWochenstunde als Mehrarbeit zu vergüten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als \nunbegründet angesehen: Die vom Kläger beanstandete Regelung des § 3 Abs. 1 \nNr. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 22. Mai 1997, \nGV NRW 88, sei - mit der Folge, dass auch eine Vergütung für Mehrarbeit \nausscheide - rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstoße insbesondere nicht gegen \n§ 78 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach die \nregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten im Jahresdurchschnitt \n38,5 Stunden nicht übersteigen dürfe. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen \nBeamten liege deshalb nicht vor. Das Maß der Unterrichtsverpflichtung sei lediglich \nein Teil der von Lehrern im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden \nDienstleistung. Die Arbeitszeit der Lehrer sei nur insoweit exakt messbar. Im Übrigen \nkönne sie nur grob pauschalierend geschätzt werden. Bei der Überprüfung des \nzeitlichen Umfangs der jährlichen Gesamtarbeitszeit der Lehrer sei die vom \nDienstherrn geforderte Arbeitsleistung maßgebend. Dabei könne der Dienstherr auch \nden Standard der Vorbereitung des Unterrichts in seine Erwägungen einbeziehen \nund von den Lehrkräften allgemein eine stärkere Konzentration auf den Unterricht \nverlangen. Hiernach erscheine nach der allein möglichen typisierenden und \npauschalierenden Betrachtung die Erfüllung der Dienstpflichten des Lehrers an \neinem Gymnasium auch nach der Pflichtstundenerhöhung innerhalb der für alle \nBeamten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit möglich. Entgegen der Auffassung des \nKlägers müsse der Dienstherr nicht wenigstens das ungefähre Ausmaß der \nArbeitszeit durch neue Sachverständigenerhebungen ermitteln und im Einzelnen \nerläutern, von welcher durchschnittlichen Arbeitszeit er ausgehe. Die so genannte \n\"weiche\" Arbeitszeit insbesondere der Unterrichtsvorbereitung sei nicht exakt \nmessbar, und es komme nicht auf die Ansicht der Lehrer, welchen zeitlichen \nAufwand sie insoweit für erforderlich hielten, sondern auf die diesbezüglichen \nAnforderungen des Dienstherrn an. \n\n7\n\nMit der innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereichten \nBegründung des Zulassungsantrages macht der Kläger geltend: Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts müsse geklärt werden, wie hoch die gesamte \nArbeitsbelastung von Lehrern sei, wie sich die Erhöhung der Pflichtstundenzahl auf \ndie Gesamtarbeitszeit der Lehrer auswirke und ob durch die Erhöhung der \nPflichtstundenzahl die Gesamtbelastung der Lehrer im Vergleich zu der \nStundenbelastung der sonstigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst höher sei oder \nnicht. Eine Stunde mehr Unterricht pro Woche bedeute für einen Lehrer automatisch \neine Stunde mehr Gesamtarbeitszeit. Die Tätigkeit außerhalb der Unterrichtsstunden \nsei nicht reduziert worden, und etwaige entlastende Maßnahmen fingen die \nErhöhung der Pflichtstundenzahl nicht hinreichend auf. Demzufolge müssten Lehrer \nmehr arbeiten als andere Beamte. Allerdings wisse niemand, wie viele Stunden in \nder Woche Gymnasiallehrer wirklich arbeiteten. Die aktuelle empirische \nUntersuchung von Mummert und Partner, die von der Landesregierung nicht \nübernommen worden sei, komme zu dem Ergebnis, dass Gymnasiallehrer vor der \nErhöhung der Pflichtstundenzahl rund 1.900 Stunden im Jahr gearbeitet hätten. Dem \nVerwaltungsgericht sei nicht darin zu folgen, dass das beklagte Land trotz des \nFehlens fundierter empirischer Untersuchungen die Wochenbelastung der Lehrer \nerhöhen dürfe. Die Landesregierung habe das früher selbst anders gesehen, aber \noffenbar aus fiskalischen Erwägungen auf eine neue Untersuchung verzichtet. Das \nsei von dem Ermessensspielraum des Dienstherrn nicht mehr gedeckt, wie sich auch \naus dem Rechtsgutachten von Benda/Umbach ergebe. Eine bloße Willkürkontrolle \ndurch das Gericht reiche nicht aus. Es müsse zumindest das ungefähre \ndurchschnittliche Ausmaß der zusätzlich anfallenden Arbeitszeit ermittelt werden. \n\n8\n\nDamit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht \nernstlich in Frage gestellt. Im Anschluss an die Ausführungen in den Beschlüssen \ndes Senats vom 4. Juli 2003 - 6 A 2419/00 - und vom 14. Juli 2003 - 6 A 2040/01 - \ngilt Folgen-des:\n\n9\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, die \nPflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen in die allgemeine \nbeamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Sie trägt dem besonderen Um-\nstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur zu einem Teil, nämlich \nhinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die \nArbeitszeit im Übrigen entsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers \nwegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, \nElternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer \nund überprüfbarer Form bestimmt werden kann. Vielmehr ist insoweit nur eine - grob \npauschalierende - Schätzung möglich. In diesem Rahmen konkretisiert der \nDienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche \nWochenarbeitszeit. \n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, \nRecht im Amt 1990, 194; Beschluss vom 29. Januar \n1992 - 2 B 5.92 -; grundlegend Urteil vom 15. Juni \n1971 - II C 17.70 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 38, \n191. \n\n11\n\nWie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, muss bei dieser \ngroben Schätzung die den Lehrern abverlangte Arbeitsleistung unter \nBerücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen \nwöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten bleiben. \n\n12\n\nVgl. etwa Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 \nNB 2.89 -, a.a.O. (195).\n\n13\n\nAusgehend von diesem rechtlichen und tatsächlichen Ansatz kommt es für die \nBeantwortung der Frage, ob die verlangte Arbeitszeit über den danach definierten \nRahmen hinausgeht, nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst darüber an, welcher \nZeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist. \nEntscheidend ist vielmehr die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung. Er \nallein bestimmt, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung der Aufgaben notwendig und \nzweckmäßig ist. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - \n2 C 40.77 -, BVerwGE 59, 142 (147); BVerwG, \nBeschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, \na.a.O. (195). \n\n15\n\nDabei unterliegt es dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, wie er das \nVerhältnis zwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung \nund derjenigen für die Erledigung der sonstigen Arbeiten eines Lehrers einschätzt. \nDer Dienstherr bestimmt somit, welche Anforderungen - insbesondere in zeitlicher, \naber letztlich auch qualitativer Hinsicht - an die Vor- und Nachbereitung, \nKorrekturen, Eltern-besprechungen, den Konferenzaufwand und den übrigen \naußerrichtlichen Arbeitsaufwand zu stellen sind. Diese Einschätzung des Dienstherrn \nist nur in sehr engen Grenzen gerichtlich nachprüfbar. Sie darf nicht offensichtlich \nfehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2003 - 6 \nA 2419/00 - und vom 14. Juli 2003 - 6 A 2040/01 -\n.\n\n17\n\nUnter Berücksichtigung dieses - sehr eingeschränkten - Prüfungsmaßstabs \nbestehen keine Anhaltspunkte für eine offensichtlich fehlerhafte oder gar willkürliche \nEinschätzung und Bewertung der außerunterrichtlichen Arbeitszeit der an Gymnasien \ntätigen Lehrer durch das beklagte Land. Die Festlegung des Standards ist insoweit, \nwie bereits ausgeführt, allein Sache des Dienstherrn. Seine dahingehende \nEntscheidung mag rechtspolitisch angreifbar sein. Rechtlich fassbare Mängel der \naufgezeigten Art lassen sich jedoch dem Antragsvorbringen des Klägers nicht \nentnehmen. Derartige Mängel sind für den Senat auch aus sonstigen Umständen \nnicht erkennbar. \n\n18\n\nDer Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die von ihm aufgeworfene \nFrage, \n\n19\n\nob der Dienstherr tatsächlich ohne weiteres \nberechtigt ist, aus eigenem Ermessen die \nPflichtstundenzahl zu erhöhen, oder ob er nicht \nvielmehr verpflichtet ist, vorher durch entsprechende \nMaßnahmen zu klären, ob diese \nPflichtstundenerhöhung nicht die Arbeitszeit der \nLehrkräfte insgesamt verändert und von den \nLehrkräften somit im Unterschied zu den anderen \nBeamten eine höhere zeitliche Belastung verlangt \nwird, \n\n20\n\nbedarf schon deshalb keiner obergerichtlichen Klärung in dem angestrebten \nBeru-fungsverfahren, weil sie durch die materiellen Ausführungen in den erwähnten \nEnt- scheidungen des Senats vom 4. Juli 2003 - 6 A 2419/00 - und vom 14. Juli 2003 \n- \n6 A 2040/01 - geklärt ist. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n22\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-09/6-a-2361-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-09/6-a-2361-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290970","retrieved":"2026-07-09 03:10:51.922919+00:00"}}