{"status":"available","doknr":"OLD290969","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0909.3B717.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-09","aktenzeichen":"3 B 717/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage \n17 K 8089/99 (VG Köln) gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom \n12. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1999 wird \nabgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.674,30 EUR (15.009,63 DM) \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Beschwerde des \nAntragsgegners ist begründet. \n\n3\n\nAn der Rechtmäßigkeit des streitigen Erschließungsbeitragsbescheides bestehen keine \nernstlichen Zweifel (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach der im vorliegenden \nVerfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist ein Erfolg des Antragstellers im \nHauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. \n\n4\n\n1.a) Der Senat vermag keine überwiegenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass es \nsich bei der J. straße in ihrem früheren Verlauf um eine vorhandene Erschließungsanlage \ni.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB handelte. Sowohl die vorhandene Straße i. S. des preußischen \nAnliegerbeitragsrechts wie auch die unter Geltung dieses Rechts programmgemäß hergestellte \nStraße setzen regelmäßig das Bestehen einer geschlossenen Ortslage voraus. \n\n5\n\nVgl. etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2003 - 3 A 793/02 -.\n\n6\n\nEine solche Ortslage bestand jedoch nach den Darlegungen des Antragsgegners, der sich \nauf einen Auszug aus der deutschen Grundkarte bezieht, bis in die 60er Jahre hinein nicht. \nAuch bei der Vorprüfung des vom Rechtsvorgänger des Antragstellers gestellten Bauantrages \nim Jahre 1968 wurde zugrunde gelegt, das Grundstück liege im Außenbereich. Dass die (alte) \nJ. straße eine Gemeindestraße war, wie der Antragsteller geltend macht, ist für die \nAnnahme, es handele sich um eine vorhandene Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 \nBauGB, nicht hinreichend. \n\n7\n\nSoweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe die Firma T. unter dem \nGesichtspunkt des § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei gestellt, vermag er dafür keine konkreten \nAnhaltspunkte aufzuzeigen. Der Antragsgegner hat demgegenüber substantiiert vorgetragen, \ndie zu erwartenden Erschließungsbeiträge seien bereits in dem Grundstückskaufpreis \nenthalten gewesen, den die Stadt mit dem Rechtsvorgänger der Firma T. vereinbart habe. \nUnabhängig davon könnte der Antragsteller nicht deshalb eine Freistellung von \nErschließungsbeiträgen verlangen, weil diese einem Nachbarn zu Unrecht gewährt worden ist, \nwas nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen der Fall wäre, wenn der Antragsgegner \ntatsächlich wegen § 242 Abs. 1 BauGB von einer Beitragsfestsetzung zu Lasten der Firma \nT. abgesehen hätte. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. \n\n8\n\nb) Es sprechen auch keine überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass das Grundstück des \nAntragstellers nicht i.S. der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. Die dafür \nnotwendige Anfahrbarkeit von der J. straße her dürfte auch unter Berücksichtigung des \nGebietscharakters jedenfalls durch die größere und stärkere der beiden Brücken, die im \nBereich des Grundstücks des Antragstellers errichtet worden sind, gegeben sein. Dass der \nAntragsteller den früheren Anschluss an die Straße als vorteilhafter empfand, steht dieser \nAnnahme nicht entgegen. \n\n9\n\nc) Vergeblich beruft sich der Antragsteller auf eine (mündliche) Zusage des damaligen \nStadtdirektors gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer des Inhalts, \nErschließungsbeiträge seien nicht zu zahlen. Gegen die Existenz einer derartigen Zusage \nspricht der vom Beklagten vorgelegte Vermerk über eine Besprechung vom 18. April 1968, in \ndem ausdrücklich die Aussage des Stadtdirektors festgehalten ist, es \"könne zur Zeit nicht \ngesagt werden\", \"ob und inwieweit später durch Industrieaufschließung eine Beitragspflicht \nentstehe\". Im übrigen hätte es sich bei einer Erklärung des damaligen Stadtdirektors mit dem \nvom Antragsteller behaupteten Inhalt lediglich um eine falsche (Rechts-)Auskunft gehandelt, \ndie der streitigen Beitragsfestsetzung nicht entgegenstünde. \n\n10\n\n2. Ist es demnach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Beitragspflicht des \nAntragstellers schon dem Grunde nach ausgeschlossen ist, erweist sich auch die \nStraßenstrecke, auf der die Beitragsfestsetzung basiert, nicht als voraussichtlich ungeeignet \nfür eine Beitragsabrechnung. Sollten sich die Verhältnisse vor Ort dem unbefangenen \nBeobachter so darstellen, wie es der Antragsgegner unwidersprochen dargetan hat und wofür \nnach summarischer Prüfung insbesondere auf Grundlage der vorgelegten Fotos durchaus eine \ngewisse Wahrscheinlichkeit spricht, dürfte die Zusammenfassung der J. straße \n(einschließlich der beiden unselbständigen Stichwege) mit der Straße \"I. straße \" als \nErschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) nicht zu beanstanden sein. Namentlich \ndürfte zwischen der J. straße und der Straße \"I. straße \" die vom Gesetz vorausgesetzte \nfunktionale Abhängigkeit bestehen, \n\n11\n\nvgl. dazu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 14 Rdn. 35 ff. \nm.w.N., \n\n12\n\nweil die Straße \"I. straße \" als an beiden Enden mit der J. straße verbundene \nRingstraße ihre Funktion, die bauliche Nutzung der anliegenden Grundstücke und deren \nAnbindung an das Verkehrsnetz der Gemeinde zu ermöglichen, nur in Verbindung mit der \nJ. straße erfüllen kann. \n\n13\n\nSoweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, eine weiter \ngreifende Erschließungseinheit zu bilden, wird weder nachvollziehbar, welche (bereits \nendgültig hergestellten) Erschließungsanlagen i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB auf diese \nWeise miteinbezogen werden sollten, noch warum dies nicht nur zulässig, sondern darüber \nhinaus rechtlich geboten gewesen sein sollte. Hinsichtlich der vom Antragsteller im \nSchriftsatz vom 9. November 1999 angesprochenen \"Erschließungsstraße\", tragen die \nBeteiligten übereinstimmend vor, dass dort eine öffentliche Anbaustraße bisher nicht existiert. \nIm übrigen hat der Antragsgegner im einzelnen dargelegt, dass eine solche Straße auch nicht \ngeplant sei.\n\n14\n\n3. Das Vorbringen des Antragstellers zum Erschließungsaufwand gebietet es gleichfalls \nnicht, dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren ganz oder teilweise stattzugeben. \n\n15\n\na) Der Einwand, die bei der Vorausleistungsfestsetzung zugrunde gelegten \nVermessungskosten seien nach den inzwischen vorliegenden Abrechnungsunterlagen bereits \ndamals erheblich überschritten gewesen, rechtfertigt nicht den Schluss, der Antragsgegner \nhabe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der endgültigen Abrechnung solche Kosten \neingestellt, die tatsächlich nicht abrechnungsfähig und deshalb bei der \nVorausleistungserhebung zutreffenderweise nicht in Ansatz gebracht worden seien. \nEntsprechendes gilt für das Vorbringen des Antragstellers zu den Beleuchtungskosten. In \nbeiden Fällen erscheint es nämlich zumindest ebenso gut möglich, dass der Antragsgegner die \nbei der Vorausleistungserhebung eingestellten Beträge ohne Prüfung vorliegender Rechungen \nzu seinen Lasten zu niedrig kalkuliert hat, wie er im einzelnen vorgetragen hat. Eine \nweitergehende Überprüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n16\n\nb) Dem Bemerken des Antragstellers, es seien unzulässigerweise Ingenieurkosten für die \nBachumlegung und die Herstellung des Schmutzwasserkanals in die Aufwandsermittlung \neingestellt worden, ist der Antragsgegner unter Vorlage der Rechnungsunterlagen \nentgegengetreten und hat im einzelnen und bei summarischer Prüfung plausibel dargetan, dass \ndiese Kostenpositionen aus den jeweiligen Rechnungsbeträgen \"herausgerechnet\" worden \nseien. \n\n17\n\nc) Die Einbeziehung der Kosten für die Herstellung der Anbindung der J. straße an \ndie L 493 (bzw. L 113) dürfte - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht deshalb zu \nbeanstanden sein, weil die Neuanbindung der J. straße durch den Bau einer \nUmgehungsstraße erforderlich wurde. Dass Lage und Anschluss der J. straße insoweit \n(auch) durch übergeordnete Verkehrsinteressen bestimmt wurden, steht der Abrechnung der \nbei der Herstellung der Straße angefallenen Kosten als Erschließungsaufwand grundsätzlich \nnicht entgegen. Warum es sich bei der J. straße im Bereich des Anschlusses an die L 493 \n(bzw. L 113) um eine Sammelstraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) und nicht um die \nTeilstrecke einer Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) handeln soll - wie der \nAntragsteller vorträgt -, ist weder nachvollziehbar erläutert noch nach dem Akteninhalt \nerkennbar. \n\n18\n\nd) Ob mit Rücksicht auf Fehler bei der Bauplanung, -leitung und -ausführung, wie der \nAntragsteller behauptet, einzelne Kostenpositionen unter dem Gesichtspunkt der \nErforderlichkeit des Kostenaufwandes (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend) \nausgeschieden oder reduziert werden müssen, kann nicht im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren festgestellt werden, sondern muss einer Prüfung im \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n19\n\ne) Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Antragsteller in rechtlicher Hinsicht (sinngemäß) \naufgeworfene Frage, ob vom Antragsgegner bei der Veräußerung von Grundstücken eventuell \neingenommene Ablösungszahlungen bei der Berechnung der Zinsaufwendungen insoweit zu \nberücksichtigen sind, als sie den Fremdfinanzierungsbedarf mindern. Dies ist bisher für \nVorausleistungen und zweckgebundene Zuschüsse (z.B. nach dem \nGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) bejaht worden, \n\n20\n\nvgl. etwa Driehaus, a.a.O., § 13 Rdn. 14, \n\n21\n\nfür Ablösungszahlungen ist diese Frage aber weder in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts noch in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Ihre \nBeantwortung kann ebenfalls erst im Hauptsacheverfahren erfolgen.\n\n22\n\n4. Nach summarischer Prüfung ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die \nvom Antragsgegner vorgenommene Aufwandsverteilung zu Gunsten des Antragstellers zu \nkorrigieren ist. \n\n23\n\na) Die Annahme des Antragsgegners, das Flurstück 236 sei deshalb keine durch die \nabgerechneten Anlagen erschlossenes Grundstück, weil es im Bebauungsplan als öffentliche \nGrünfläche ausgewiesen ist, dürfte zutreffen. \n\n24\n\nb) Hinsichtlich des Flurstücks 237 vermitteln die vom Antragsgegner vorgelegten \nFlurkarten den Eindruck, dass zwischen diesem Grundstück und dem Straßengrundstück \n(zumindest) zwei weitere Parzellen liegen (Flurstücke 154 und 236) und es deshalb nicht an \ndie Straße grenzt; eine Anbindung des Flurstücks an die Straße soll ausweislich der \nErläuterungen des Antragsgegners hier auch nicht durch Brückenbauten erfolgt sein. Dass die \ntatsächlichen Verhältnisse insoweit anders sind oder aber die Voraussetzungen erfüllt sind, \ndie die Rechtsprechung an das Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken (i.S.v. § 131 \nAbs. 1 BauGB) stellt, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers (einschließlich \nder vorgelegten Fotos) noch - nach summarischer Prüfung - aus den vorliegenden Akten. \nUnter der Voraussetzung, dass die Flurstücke 154 und 236 nicht selbständig bebaubar sind, \nkommt es darauf an, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse, die der \nbauordnungsrechtlich geforderten Erreichbarkeit des Flurstücks 237 entgegenstehen, \nausräumbar sind.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7.Oktober 1977 - IV C 103.74 -, DVBl. 1978, 302; Senatsurteil \nvom 23. November 2001 - 3 A 3762/98 -.\n\n26\n\nDass dies der Fall ist, ist nach vorläufiger Erkenntnis nicht überwiegend wahrscheinlich, \nweil der Anlegung einer Zufahrt im Bereich der zwischenliegenden Parzellen deren \nAusweisung als öffentliche Grünflächen entgegenstehen dürfte.\n\n27\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdn. 82 m.w.N.\n\n28\n\nc) Das Erschlossensein des Flurstücks 186 hat der Antragsgegner unter (sinngemäßem) \nHinweis u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 \n-, \n\n29\n\nKStZ 1988, S. 110 ff.,\n\n30\n\nverneint, nach dem ein Hinterliegergrundstück, dass von der Anbaustraße durch ein \nselbständig bebaubares Anliegergrundstück getrennt ist, dann zum Kreis der durch die Anlage \ni.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke zählt, wenn es im Eigentum derselben \nPerson steht und entweder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit \ndem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird. Dass diese Voraussetzungen bezüglich des \ngenannten Flurstücks zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen \nBeitragspflichten erfüllt waren, ergibt sich weder aus den bisherigen Ausführungen des \nAntragstellers noch aus den übrigen derzeit verfügbaren Unterlagen. Der Senat vermag auch \nanhand der vom Antragsteller vorgelegten Fotos nicht hinreichend zu erkennen, dass die \nParzelle 186 zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Zufahrt i. S. der angeführten Rechtsprechung \nbesaß. Ob die vom Antragsgegner in Bezug genommene Rechtsprechung möglicherweise \ndurch jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifizierung erfahren \nhat,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, NVwZ 1993, 1206; dazu \nDriehaus, a.a.O., § 17 Rdn. 78, \n\n32\n\nund das Flurstück 186 deshalb in die Aufwandsverteilung miteinzubeziehen ist, bedarf \nnäherer Klärung, die erst im Hauptsacheverfahren erfolgen kann. \n\n33\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 \nAbs. 3 GKG. \n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-09/3-b-717-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-09/3-b-717-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290969","retrieved":"2026-07-09 03:10:51.841090+00:00"}}