{"status":"available","doknr":"OLD290994","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0905.21B2517.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-05","aktenzeichen":"21 B 2517/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die Zulassung des Sonderbetriebsplans \n\"Abbau unter dem Rhein\" für das Jahr 2002 und die Zulassung des Hauptbetriebsplans für die \nFührung des Steinkohlebergwerks Walsum für den Zeitraum vom 31. Juli 2001 bis 31. Juli \n2003 betrifft. In diesem Umfang ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n25. November 2002 - 3 L 2924/02 - wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n \nDie Antragstellerin trägt die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des für erledigt erklärten \nTeils des Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Übrigen, jeweils \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n \nDer Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen \nStreitwertfestsetzung für die erste Instanz auf 100.000,-- EUR und für die zweite Instanz für \ndie Zeit bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung des die Zulassung des \nSonderbetriebsplans \"Abbau unter dem Rhein\" betreffenden Teils auf 100.000,-- EUR, für die \nZeit danach bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung des die Zulassung des \nHauptbetriebsplans betreffenden Teils auf 75.000,-- EUR sowie für die übrige Zeit auf \n50.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 7. Mai \nund 4. September 2003 (Antragstellerin) sowie vom 9. Mai und 4. September 2003 \n(Antragsgegner) übereinstimmend in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt \nhaben, als er die Zulassung des Sonderbetriebsplans \"Abbau unter dem Rhein\" für \ndas Jahr 2002 und die Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Führung des \nSteinkohlebergwerks Walsum für den Zeitraum vom 31. Juli 2001 bis 31. Juli 2003 \nbetraf, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist der angegriffene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 25. November 2002 - 3 L 2924/02 - in diesem Umfang für \nwirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO). \n\n3\n\nII. Die Beschwerde hat in dem aufrecht erhaltenen Umfang in Würdigung der von \nder Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der \nSenat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO von Gesetzes wegen beschränkt ist, keinen \nErfolg.\n\n4\n\n1. Im Rahmen der in Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO \nvorzunehmenden Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht seine \nEntscheidung, die Hauptanträge, \n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nvom 28. Juni 2002 gegen die Zulassung des \nSonderbetriebsplans \"Abbau\" der Bauhöhe 82 im \nFlöz L/K vom 12. Juni 2002 wiederherzustellen \nund\n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nvom 28. Juni 2002 gegen die Zulassung des \nSonderbetriebsplans \"Abbaueinwirkungen auf das \nOberflächeneigentum\" für den Abbau der Bauhöhe \n82 im Flöz L/K vom 21. Dezember 2001 nebst \nErgänzungen vom 16. Januar 2002/07. Februar 2002 \nwiederherzustellen,\n\n7\n\nabzulehnen, im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Zulassungen dieser \nBetriebspläne nicht wegen Verletzung drittschützender Vorschriften offensichtlich \nrechtswidrig sind; vielmehr spreche alles dafür, dass sie in Einklang mit der insoweit \nallein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG \nergangen seien. Aufgrund des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin lässt sich \nnach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Antragstellerin durch \ndie Zulassungen der in den Anträgen genannten Sonderbetriebspläne in eigenen \nRechten verletzt ist. \n\n8\n\na) Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass der Sonderbetriebsplan \n\"Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum\" ohne konkrete \nSchutzvorkehrungen zu Gunsten ihrer gemeindlichen Einrichtungen (Kanalisation, \nDorfgemeinschaftshaus) zugelassen worden sei, ist ihr Vorbringen nicht zielführend. \nDieses Sonderbetriebsplanverfahren trägt - wie sich sowohl ausdrücklich aus der \nZulassung vom 12. Juni 2002 als auch aus der Beschwerdeerwiderung der \nBeigeladenen ergibt - nach der nicht zu beanstandenden Festlegung durch die \nBergbehörden allein der Moers-Kapellen-Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, in \nBezug auf die Substanzgarantie des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung; \nhierauf kann sich die Antragstellerin - was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird - \nnicht berufen mit der Folge, dass sie mit Einwendungen im Rahmen dieses \nSonderbetriebsplanverfahrens ausgeschlossen ist. Eine Grundlage für einen \nAnspruch der Antragstellerin darauf, dass gerade in diesem Verfahren auch ihre \nRechte Berücksichtigung finden (müssen), lässt das Beschwerdevorbringen nicht \nhervortreten. \n\n9\n\nDer Einwand, wegen der Rechtswidrigkeit der Zulassung des \nRahmenbetriebsplans sei auch die Zulassung des vorgenannten \nSonderbetriebsplans rechtswidrig, greift schon deshalb nicht durch, weil der \nPlanfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan aufgrund der von der \nBezirksregierung Arnsberg ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung \nvollziehbar und weder offensichtlich rechtswidrig ist noch - worauf es entscheidend \nankommt - die Antragstellerin offenkundig in eigenen Rechten verletzt (vgl. \nBeschlüsse des Senats vom 13. Juni 2003 - 21 B 1050/03 - und vom 15. August \n2003 - 21 B 2518/02 -).\n\n10\n\nb) Soweit die Antragstellerin gegenüber der Zulassung des Sonderbetriebsplans \n\"Abbau\" im Flöz L/K, Bauhöhe 82, vom 12. Juni 2002 mit der \nBeschwerdebegründung allein geltend macht, diese sei aufzuheben, weil der Abbau \nnur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Rahmenbetriebsplans und eines \nrechtmäßigen Sonderbetriebsplans \"Oberflächeneigentum\" stattfinden dürfe, hat ihr \nBegehren aus den bereits zuvor dargelegten, im vorliegenden Zusammenhang \ngleichermaßen geltenden Gründen ebenfalls keinen Erfolg. \n\n11\n\nDa nach alledem ein Verstoß gegen die Antragstellerin drittschützende \nRechtsvorschriften nicht feststellbar ist, begegnet auch die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, dass das Interesse der Beigeladenen an der Fortsetzung des \nAbbaubetriebs das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt, keinen \nBedenken.\n\n12\n\nc) Hat die Beschwerde schon aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg, so \nbedeutet dies nicht, dass die Antragstellerin wegen der Einwirkungen des \nSteinkohleabbaus auf ihre öffentlichen Einrichtungen sowie ihre Ver- und \nEntsorgungsleitungen rechtsschutzlos gestellt ist. Auch wenn die von der \nAntragstellerin dargelegten Beschwerdegründe dazu keinen unmittelbaren Anlass \ngeben, sieht sich der Senat zu dem ergänzenden Hinweis veranlasst, dass die auf \nArt. 28 Abs. 2 GG gründenden Rechte der Antragstellerin jedenfalls vor der Freigabe \ndes Abbaus und damit spätestens im Rahmen des jeweiligen Verfahrens auf \nZulassung des Sonderbetriebsplans \"Abbau\" in den Blick zu nehmen sind, wenn auf \nder Ebene des Rahmenbetriebsplans mangels hinreichender Konkretisierung des \nVorhabens noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden ist. Hiervon ist \nder Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. August 2003 - 21 B 2518/02 - \nausgegangen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin spricht bei \nsummarischer Prüfung jedoch nichts dafür, dass zumindest die Zulassung des \nSonderbetriebsplans \"Abbau\" unter diesem Aspekt wegen Verletzung \ndrittschützender Vorschriften rechtswidrig sein könnte. Dabei ist Folgendes zu \nberücksichtigen: Mit Rücksicht auf die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen \nRegelungen, namentlich der Nebenbestimmung 1.3.8.2 sowie der weiteren \nAusführungen auf Seite 136, sind erhebliche Beeinträchtigungen öffentlicher \nEinrichtungen, die die Benutzbarkeit derselben in Frage stellen könnten, zunächst \nüber prophylaktische Sicherungsmaßnahmen zu verhindern. Im Falle \nunvermeidbarer oder unvorhersehbarer Beeinträchtigungen sind Ersatzeinrichtungen \nzu schaffen. Dabei differenziert der Planfeststellungsbeschluss (vgl. Seite 136) \nzwischen Einwirkungen auf öffentliche Einrichtungen und Einwirkungen auf Ver- und \nEntsorgungsleitungen (Abwasser, Gas, Strom, Wasser). Für Letztere finden sich im \nPlanfeststellungsbeschluss unter 1.3.10.2 bis 1.3.10.4 spezielle \nNebenbestimmungen, die gerade (noch) keine Sicherungspflichten, sondern lediglich \nInformationsgespräche vorsehen. Entsprechendes gilt für Verkehrsanlagen (vgl. \nhierzu auch die Begründung der Nebenbestimmungen unter 2.2.3.9). Im Einzelnen \ngilt damit Folgendes: Hinsichtlich des von der Antragstellerin angesprochenen \nDorfgemeinschaftshauses in Mehrum, bei dem es sich um eine öffentliche \nEinrichtung im Sinne des Planfeststellungsbeschlusses handelt, besteht bereits \ndeshalb kein Erfordernis einer konkretisierenden Regelung von Schutzvorkehrungen \nauf Sonderbetriebsplanebene, weil dieses nach den Ausführungen der \nBeigeladenen, denen die Antragstellerin mit substantiierten Einwendungen nicht \nentgegen getreten ist, nicht im Einwirkungsbereich des Abbaus L/K 82 liegt. \nHinsichtlich der von der Antragstellerin im Weiteren angesprochenen Kanalisation ist \nbei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der \nSonderbetriebsplan \"Abbau\" ohne Regelungen zu Schutzmaßnahmen zugelassen \nworden ist. Die Darlegungen der Antragstellerin sind bereits nicht ausreichend, um \ndie Feststellung treffen zu können, dass im Bereich Mehrum eine erhebliche \nBeeinträchtigung der öffentlichen Kanalisation der Antragstellerin aufgrund des \nAbbaus L/K 82 zu befürchten wäre. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu \nberücksichtigen, dass ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 46 \n\"Mehrum\" (vgl. Beiakte Heft 2) die Kanalisation in Kenntnis des untertägigen \nBergbaus ab Ende 1996 geplant worden ist. Weiterhin sieht die Nebenbestimmung \n1.3.10.3 des Planfeststellungsbeschlusses vor, dass mit den Betreibern der \nöffentlichen Kanalisation in angemessenen Abständen Informationsgespräche zu \nführen sind, die sich auf die durch den zukünftigen Abbau zu erwartenden \nEinwirkungen zu beziehen haben. Diese Informationsgespräche dienen unter \nanderem auch dazu, schon frühzeitig möglicherweise zu erwartende \nBeeinträchtigungen der Kanalisationseinrichtungen aufzudecken und zur \nVermeidung größerer Schäden Sicherungsmaßnahmen einleiten zu können. Da von \nder Antragstellerin noch nicht einmal behauptet worden ist, die Beigeladene sei \ndieser Informationspflicht nicht nachgekommen, ist auch nicht erkennbar, dass es ihr \nnicht möglich gewesen sein sollte, konkretere Angaben hinsichtlich Art, Umfang und \nWahrscheinlichkeit des Auftretens von Schäden an ihrer Kanalisation zu machen. \nSchließlich dürfte für die Richtigkeit der Einschätzung auch sprechen, dass die \nAntragstellerin, die - wie die Prozessführung in diesem und in den anderen anhängig \ngewesenen Verfahren nachdrücklich belegt - den Senat über alle aktuellen \nGegebenheiten zum Stand des Abbaus und seiner Folgen umfassend und zeitnah in \nKenntnis gesetzt hat, bisher keine Schäden an der Kanalisation vermeldet hat, \nobwohl das Ende des Abbaus der Bauhöhe 82 im Flöz L/K wohl demnächst erreicht \nwerden dürfte.\n\n13\n\n2. Die Hilfsanträge,\n\n14\n\ndem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, \ngegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass der \nAbbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K einstweilen zu \nstoppen ist, bis die in der gutachterlichen \nStellungnahme von Prof. Dr. T. zur \nStandsicherheit der Rheindeiche nach \nbergsenkungsbedingten Aufhöhungen vom 17. Juli \n2002 verlangten Sicherheitsvorkehrungen und \ninsbesondere auch die vorgeschlagenen \nweitergehenden Untersuchungen durchgeführt \nworden sind, mindestens - wiederum bezüglich der \ndurch Bergbaueinwirkungen betroffenen Bereiche - \njedoch bis zur Durchführung der als notwendig \nerachteten Baugrunduntersuchung zur Dichtheit der \nAuelehmschicht sowie bis zu der Einbringung \nzerrungssicherer Dichtelemente in der gesamten \nDeichhöhe sowie automatischer \nZerrungsdetektionshilfen sowie darüber hinaus bis \nzum Einbau von Dichtelementen, die eine \nUnterströmung der Deiche mit einer \nFließgeschwindigkeit, die geeignet ist, einen \nDeichbruch herbeizuführen, verhindern,\n\n15\n\ndem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, \ngegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass der \nAbbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K einstweilen \nsolange zu stoppen ist, bis die zusätzlichen Risiken \ndurch eine Aufhöhung der Deiche, welche die durch \ndie Bergbaueinwirkungen betroffenen Polder \nschützen, kompensiert, zumindest jedoch Fehlmaße \nzum Bemessungshochwasser (zuzüglich der \nFreibordhöhe und sonstiger Sicherheitszuschläge) \nausgeglichen wurden,\n\n16\n\ndem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, \ngegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass \neinstweilen der Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz LK, \nder zu Senkungen, Zerrungen, Pressungen oder \nSchieflagen im Bereich der Deiche führt, während \nder Hochwasserperiode und auch während sonstiger \nZeiten, in denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass \ndie Deiche unter Hochwassereinwirkungen geraten \n(insbesondere während des Sommerhochwassers \nMai/Juni), mit einem angemessenen zeitlichen \nVorlauf (wegen der zusätzlichen Risiken durch einen \nabrupten Abbaustop) zu stoppen ist,\n\n17\n\ndem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, \ngegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass \n(insbesondere wegen der damit verbundenen \nMinderung der Hochwasserrisiken) einstweilen der \nAbbau im Bereich der Bauhöhe 82 im Flöz L/K nur \nunter Einbringung von Versatz durchgeführt werden \ndarf, und\n\n18\n\ndem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, \ngegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass \neinstweilen die Abbaugeschwindigkeit (m/Tag) beim \nAbbau der Bauhöhe 82 im Flöz LK so zu wählen ist, \ndass es nicht zu vermeidbaren Einwirkungen auf die \nTagesoberfläche kommt,\n\n19\n\nhat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Diese auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichteten Anträge stellen \nsich unter Einbeziehung der Beschwerdebegründung der Sache nach allein als \nHilfsanträge zum ursprünglich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des \nSonderbetriebsplans \"Abbau unter dem Rhein\" für das Jahr 2002 nach §§ 80, 80a \nVwGO dar. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verbleibt aber - worauf der \nSenat bereits in seinem Beschluss vom 13. Juni 2003 - 21 B 1050/03 - hingewiesen \nhat - gemäß § 123 Abs. 5 VwGO kein Raum, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach § \n80, 80a VwGO in Betracht kommt. \n\n20\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 und 162 Abs. 3 \nVwGO. Hinsichtlich des von den Hauptbeteiligten übereinstimmend für erledigt \nerklärten Teils des Verfahrens entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und \nStreitstandes zum Zeitpunkt der (jeweiligen) Erledigung billigem Ermessen, die \nKosten der Antragstellerin aufzuerlegen. In Bezug auf die Zulassung des \nSonderbetriebsplans \"Abbau unter dem Rhein\" für das Jahr 2002 folgt dies daraus, \ndass die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, nämlich bis \nEnde 2002, Beschwerdegründe nicht vorgetragen hat. Hinsichtlich der begehrten \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nZulassung des Hauptbetriebsplans für die Führung des Steinkohlebergwerks Walsum \nfür den Zeitraum vom 31. Juli 2001 bis 31. Juli 2003 ergibt sich dies daraus, dass die \nvon der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe einen Verstoß gegen sie \nschützende Rechtsvorschriften nicht erkennen lassen. Ihr Einwand, wegen der \nRechtswidrigkeit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei auch die in Rede \nstehende Zulassung des Hauptbetriebsplans rechtswidrig, greift aus den gleichen, \noben zu den Hauptanträgen bereits ausgeführten Gründen im Hinblick auf die \nZulassungen der Sonderbetriebspläne nicht. Weitere substantiierte Darlegungen \nfehlen.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. \n3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und orientiert sich an den Ziffern I.7 sowie II. 9.3 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 = DVBl. \n1996, 605). Sie berücksichtigt dabei, dass mit der Beschwerde entgegen der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts nicht ein bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan, \nsondern vier unterschiedliche Zulassungsentscheidungen angefochten worden sind, \nfür die im Hauptsacheverfahren jeweils ein Streitwert von 50.000,-- EUR anzusetzen \nwäre. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-05/21-b-2517-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-05/21-b-2517-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290994","retrieved":"2026-07-09 03:10:53.984221+00:00"}}