{"status":"available","doknr":"OLD291000","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0904.1A2430.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-04","aktenzeichen":"1 A 2430/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Ministerialrat (BesGr. B3 BBesO) \nin den Diensten des Bundesministeriums für W. , C. - und X. . \n\n2\n\nEr ist allein erziehender Vater von vier Söhnen gewesen, die in den Jahren von \n1965 bis 1972 geboren sind. \n\n3\n\nUnter dem 09. Januar 1989 wandte sich der Kläger an das Bundesministerium \nfür W. und verwies auf bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren, \ndie die einkommensbezogene Bemessung des Kindergeldes zum Gegenstand \nhätten. Da eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für ihn \nNachzahlungsansprüche mit sich bringen könne, bat er um Auskunft, wie er in dieser \nHinsicht mögliche Rechtsverluste verhindern könne. Mit Schreiben vom 20. Januar \n1989 legte der Kläger gegen einen Bescheid der Beklagten vom 06. Januar 1989 \nWiderspruch ein, soweit darin Kindergeld und kindergeldbezogene Anteile im \nOrtszuschlag aufgrund von Vorschriften gewährt wurden, die strittig seien und gegen \ndie verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Mit weiterem Schreiben vom 25. \nJanuar 1989 legte der Kläger bezogen auf \"Kindergeld und kindergeldbezogene \nAnteile des Ortszuschlages für seine Söhne\" Widerspruch gegen die ohne \nRechtsbehelfsbelehrung ergangenen Bescheide vom 01. Februar 1988 und vom 22. \nNovember 1988 ein, mit denen ihm wegen zweier Söhne Kindergeld in gesetzlicher \nHöhe weiterbewilligt worden war.\n \nUnter dem 11. September 1990 legte der Kläger darüber hinaus gegen alle seit dem \nJahre 1979 ergangenen \"Gehaltsfestsetzungsbescheide\" Widerspruch ein und \nbeantragte, ihm spätestens ab dem Haushaltsjahr 1990 kinder- bzw. \nfamilienbezogene Gehaltsbestandteile nebst Zinsen nachzuzahlen. Zur Begründung \nführte er aus, die gewährten kinderbezogenen Gehaltsanteile bei Beamten mit mehr \nals zwei Kindern seien zu gering angesetzt, was mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar \nsei. \n\n4\n\nDas Bundesministerium für W. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. März \n1996 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 28. Mai \n1996 als unbegründet zurück. Dazu hieß es im Wesentlichen, das Gesetz biete für \ndie Zahlung eines höheren Ortszuschlages keine Rechtsgrundlage. \n\n5\n\nMit Bescheid der X. - und T. des Bundes/X. und \nT. West als Pensionsfestsetzungs- und regelungsbehörde im \nDienstbereich des C. vom 14. März 2000 wurde dem Kläger aufgrund \ndes Art. 9 § 1 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes \n1999 (BBVAnpG 99) für die Zeit vom 01. Januar 1990 bis zum 30. Juni 1993 ein \nNachzahlungsbetrag gewährt. Auf den gegen diesen Bescheid mit dem Begehren \neingelegten Widerspruch, dass auch für die Zeiten vor dem 01. Januar 1990 eine \nNachzahlung zu erfolgen habe und der Betrag zu verzinsen sei, änderte die X. - \nund T. West den Bescheid vom 14. März 2000 mit Bescheid vom 24. \nMai 2000 dahingehend ab, dass dem Kläger auch für die Zeit vom 01. Januar 1989 \nbis zum 31. Dezember 1989 Erhöhungsbeträge gewährt werden. Die Zinsforderung \nblieb unberücksichtigt.\n\n6\n\nUnter dem 02. Juni 2000 legte der Kläger auch gegen diesen Bescheid \nWiderspruch ein und beantragte, nunmehr noch für das Jahr 1988 eine Nachzahlung \nzu gewähren und diesen Betrag vom Tage der Fälligkeit an zu verzinsen. Mit \nformlosem Schreiben vom 14. August 2000 teilte die X. - und T. West \ndem Kläger ihre Rechtsauffassung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen mit und \nführte hinsichtlich der noch nicht beschiedenen Widersprüche vom 28. März 2000 \nund vom 02. Juni 2000 aus, dass wegen der bereits anhängigen \nverwaltungsgerichtlichen Klage kein Widerspruchsbescheid mehr ergehe. \n\n7\n\nBereits am 27. Juni 1996 hat der Kläger Klage erhoben. \nMit dieser Klage hat er zunächst die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm für den \nZeitraum ab dem 01. Januar 1989 den Differenzbetrag zur tatsächlich kinder- und \nfamiliengerechten Alimentation nebst Zinsen zu zahlen. Nachdem die Beklagte dem \nKläger mit Bescheiden vom 14. März 2000 und vom 24. Mai 2000 für die Zeit ab dem \n01. Januar 1989 die begehrte Nachzahlung gewährt hatte und die Beteiligten den \nRechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, \nhat der Kläger im Klageverfahren nur noch begehrt, dass ihm auch für das Jahr 1988 \nein entsprechender Nachzahlungsbetrag und im Übrigen Zinsen auf den noch \nbegehrten und den schon erhaltenen Betrag gewährt werden. \n\n8\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Zumindest für das Jahr 1988 habe er gegen \ndie Bescheide der Beklagten fristgerecht Widerspruch eingelegt. Dies ergebe sich \naus dem Aktenvermerk der Beklagten vom 24. Februar 1989. Eine rückwirkende \nBehebung der verfassungswidrigen Lage habe das Bundesverfassungsgericht für die \nFälle ermöglicht, in denen die Ansprüche auf familiengerechte und \namtsangemessene Alimentation \"zeitnah\" geltend gemacht worden seien. Dies gelte \njedenfalls für das Jahr 1988. Insoweit sei auch ein Zinsanspruch gegeben. Die \nwidersprechende Argumentation der Beklagten, für das Jahr 1988 könne aufgrund \nder Regelungen des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 1999 \nkeine Nachzahlung gewährt werden, sei unzutreffend. Das \nBundesverfassungsgericht habe die Gerichte ermächtigt, Beamten familienbezogene \nBezügebestandteile entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten \nGrundsätzen zuzusprechen, wenn der Gesetzgeber die ihm obliegenden \nVerpflichtungen bis zum Ende des Jahres 1999 nicht erfülle. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesministeriums \nfür W. vom 27. März 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai \n1996 in der Fassung der Bescheide der X. - und T. West vom \n14. März 2000 und 24. Mai 2000 zu verpflichten, ihm für das Jahr 1988 \nNachzahlungen für seine Kinder gemäß den Sätzen des Bundesbesoldungs- \nund versorgungsanpassungsgesetzes vom 19. November 1999 nebst 4 % \nProzesszinsen seit dem 27. Juni 1996 zu zahlen, sowie desweiteren 4 % \nProzesszinsen von einem Betrag von 18.592,61 DM für die Zeit vom 27. Juni \n1996 bis 30. April 2000 und von 4.189,19 DM für die Zeit vom 01. Mai 2000 \nbis 30. Juni 2000.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat sie vorgetragen, dass Nachzahlungen für den Zeitraum vor \ndem 01. Januar 1989 mangels Anspruchsgrundlage nicht verlangt werden könnten. \nDer Kläger habe sich erst 1989 gegen die Höhe der familienbezogenen Bestandteile \nseiner Bezüge gewandt. Abgesehen davon sei auch ein Zinsanspruch des Klägers \nnicht gegeben, selbst wenn ihm ein weiterer Nachzahlungsanspruch zustünde. Es \nfehle auch insoweit an einer Rechtsgrundlage. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich des übereinstimmend für \nerledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes eingestellt und die Klage mit Urteil \nvom 05. April 2001 abgewiesen, soweit für das Jahr 1988 eine Nachzahlung begehrt \nworden ist. Hinsichtlich der auf die erfolgten Nachzahlungen begehrten \nProzesszinsen hat es der Klage stattgegeben. \n\n15\n\nMit seiner von dem Senat zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufung \nbegehrt der Kläger nur noch die von dem Verwaltungsgericht nicht antragsgemäß \nzugesprochene Verpflichtung zur Nachzahlung kinderbezogener Anteile im \nOrtszuschlag für das Jahr 1988. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das \nVerwaltungsgericht habe den von dem Bundesverfassungsgericht herangezogenen \nBegriff der \"zeitnahen\" Beantragung unzutreffend ausgelegt. Tatsächlich habe er - \nder Kläger - die streitige Nachzahlung im Jahre 1988 beantragt. Er habe hinsichtlich \nseiner vier Söhne - je nach Fälligkeit getrennt - mehrfach den kindergeldbezogenen \nAnteil seiner Besoldung gefordert. Erst nach Ablauf des Haushaltsjahres 1988 sei \nsein Antrag beschieden worden. Sein gegen die 1988 ergangenen übrigen \nBescheide eingelegter Widerspruch sei fristgerecht gewesen, wie ihm durch das \nzuständige Referat der Beklagten bestätigt worden sei. Ein zeitnäherer Gebrauch \ndes Rechtsbehelfs sei nicht möglich gewesen. Als allein erziehender Vater von vier \nSöhnen habe er seine Zeit effizient einteilen müssen. Er habe daher nicht gegen \njeden der 1988 ergangenen Bescheide Widerspruch einlegen können und müssen. \nEs habe genügt, die Einwendungen (fristgerecht) noch Anfang 1989 zu erheben. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesministeriums für W. vom 27. März 1996 \nund des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1996 \nin der Fassung der Bescheide der X. - und \nT. West vom 14. März 2000 und vom 24. \nMai 2000 zu verpflichten, ihm für das Jahr 1988 \nNachzahlungen für seine Kinder gemäß den Sätzen \ndes Bundesbesoldungs- und \nversorgungsanpassungsgesetzes vom 19. November \n1999 nebst 4 % Prozesszinsen seit dem 27. Juni \n1996 zu zahlen,\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit mit ihm der im Berufungsverfahren \nnoch geltend gemachte Anspruch abgewiesen worden ist. Ergänzend führt sie aus: \nEs sei zutreffend, dass der Kläger bereits im Jahre 1988 den kinderbezogenen Anteil \nder Besoldung beantragt habe. Seine Beanstandungen gegen die Höhe der \nLeistungen habe er aber erst im Jahre 1989 angebracht, sodass er nicht dem \npersönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des BBVAnpG 99 unterfalle. Das \nBundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 - 2 \nBvL 26/91 u.a. - betont, dass eine allgemeine rückwirkende Behebung des \nVerfassungsverstoßes mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses \nnicht geboten sei. Die Rückwirkung könne vielmehr auf diejenigen Beamten \nbeschränkt werden, die ihre Ansprüche während des jeweiligen Haushaltsjahres \ngeltend gemacht hätten. So habe er während des Jahres 1987 und noch 1988 \nhinsichtlich seiner Söhne Bescheide erhalten, gegen die er Einwendungen hätte \nerheben können. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Bände und zwei \nUrteilskopien aus dem Verfahren Sozialgericht Köln - S 10 (21) Kg 15/96 -) \nergänzend Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n23\n\nFür den streitig gebliebenen Zeitraum vom 01. Januar 1988 bis zum \n31. Dezember 1988 hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere monatliche \nErhöhungsbeträge zum Ortszuschlag für das dritte und vierte Kind, soweit ihm in \ndieser Zeit für alle vier seiner Söhne Kindergeld zugestanden hat. Die entgegen \nstehenden Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -.\n\n24\n\nNach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes \n- BBesG - in der im Jahre 1988 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. \nNovember 1980 (BGBl. I S. 2081), bezogen auf die einschlägigen Normen zuletzt \ngeändert am 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2466) in Verbindung mit der Anlage V \nzu diesem Gesetz wurde der sogenannte Ortszuschlag gewährt, unter Geltung des \nBundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) in \nmodifizierter Form als sogenannter Familienzuschlag. Die Höhe des Orts- bzw. \nFamilienzuschlages richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den \nFamilienverhältnissen des Beamten entsprechen, wobei namentlich der Anzahl der \nKinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - \nBKGG - (grundsätzlich) besteht, maßgebende Bedeutung zukommt. Diese \nLeistungen sind dem Kläger für das hier allein noch streitbefangene Jahr 1988 in der \ndamals maßgebenden gesetzlichen Höhe wegen seiner vier Söhne gewährt worden. \n\n25\n\nEin Anspruch auf weitere kinderbezogene Leistungen, insbesondere eine \nNachzahlung mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass \ndie Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern in den Jahren 1988 bis 1996 \nnicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) \nentsprochen hat, \n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 \n- 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300,\n\n27\n\nbesteht nicht. Kinder- oder familienbezogene Bestandteile der Besoldung dürfen \nebenso wie das Grundgehalt und sonstige Bestandteile der Bezüge nur aufgrund \neines Gesetzes gewährt werden (§§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 BBesG). Zur Umsetzung \nder vorgenannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung ist Art. 9 des \nBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 - BBVAnpG 99 - \nvom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) geschaffen worden. Nach Art. 9 § 1 \nAbs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 erhalten die Kläger der Ausgangsverfahren der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL \n26/91 u.a. - für den Zeitraum vom 01. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 für \ndas dritte und jedes weitere im Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu \nberücksichtigende Kind bestimmte monatliche Erhöhungsbeträge. Zu diesem \nPersonenkreis gehört der Kläger jedoch ersichtlich nicht. \n\n28\n\nDie vorgenannten Erhöhungsbeträge nach Satz 1 könnten dem Kläger deswegen \n(nur) nach den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift zustehen. Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 \nBBVAnpG 99 erfordert, dass der Kläger dem dort genannten Personenkreis der \n\"Kläger\" und \"Widerspruchsführer\" zuzurechnen ist, die ihren Anspruch innerhalb des \nin Satz 1 der Vorschrift genannten Zeitraums - vom 01. Januar 1988 bis zum \n31. Dezember 1998 - geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon \nabschließend entschieden worden wäre. Sind die Voraussetzungen nach den \nSätzen 1 und 2 erfüllt, erfolgt die Nachzahlung frühestens mit Wirkung ab dem \n01. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat, Art. 9 § 1 \nAbs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99. Indes sind auch diese Voraussetzungen für den \nstreitgegenständlichen Anspruch in der Person des Klägers nicht erfüllt. \n\n29\n\nDer von dem Kläger für entscheidend gehaltene Umstand, dass er gegen die \nBescheide vom 01. Februar 1988, vom 22. November 1988 und vom 06. Januar \n1989, mit denen ihm für das Jahr 1988 wegen seiner vier Söhne Kindergeld und \ndamit indirekt auch familienbezogene Anteile im Ortszuschlag (weiter-)gewährt \nworden waren, im Januar 1989 noch fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, ist im \nErgebnis nicht maßgebend. Denn für das Bestehen bzw. Entstehen des Anspruchs \naus Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 genügt es nicht, für den Zeitraum vom \n01. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 höheren Orts- bzw. Familienzuschlag \ngeltend gemacht zu haben und dass über den Anspruch noch nicht abschließend \nentschieden worden ist. Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99 bestimmt ergänzend \nzu Satz 2 dieser Vorschrift, dass die Nachzahlung frühestens mit Wirkung ab dem \n01. Januar des Haushaltsjahres erfolgen kann, in dem das Vorverfahren begonnen \nhat. Durch diese Bestimmung wird der von Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 erfasste \nzehnjährige Zeitraum in Zeitabschnitte - die jeweiligen Haushaltsjahre - aufgeteilt und \ndas Recht auf Nachzahlung daran geknüpft, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt \ninnerhalb dieser Haushaltsjahre das jeweilige Vorverfahren begonnen hat. Mit der \nAnknüpfung an die Verfahrensposition eines Widerspruchsführers oder Klägers und \nan den Beginn eines Vorverfahrens lehnt sich Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 ersichtlich an \nallgemeine verfahrensrechtliche Bestimmungen und Begrifflichkeiten an, sodass der \nBeginn des Vorverfahrens nach § 69 VwGO in der Erhebung eines Widerspruchs zu \nsehen ist. Dieses Vorverfahren ist hier vom Kläger aber erst im Jahre 1989 \neingeleitet worden.\n\n30\n\nDenn der Kläger hat einen förmlichen Widerspruch gegen die \nKindergeldbescheide erst im Januar des Jahres 1989 eingelegt. Erstmals in diesem \nZusammenhang hat er im Übrigen auf bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige \nVerfahren, die die einkommensbezogene Bemessung des Kindergeldes zum \nGegenstand hätten, hingewiesen und deswegen erst Anfang 1989 für sich selbst \ninsoweit Nachzahlungsansprüche im Sinne des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 \ngeltend gemacht. Dass die Höhe des Kindergeldes und der kindergeldbezogene \nAnteil im Ortszuschlag aufgrund von Vorschriften gewährt werde, gegen die \nverfassungsrechtliche Bedenken bestünden, hat er mit Schreiben vom 20. Januar \n1989 ausdrücklich ausgeführt, sodass bei objektiver Betrachtung des Vorbringens \nerst ab diesem Zeitpunkt fest stand, dass von ihm wegen der im Ortszuschlag zu \nberücksichtigenden Kinder eine Nachzahlung verlangt wird. Das Haushaltsjahr 1988 \nwar zu diesem Zeitpunkt der Geltendmachung des - höheren - Anspruchs und der \nErhebung des Widerspruchs allerdings schon verstrichen. Damit besteht nach dem \ninsoweit nicht weiter auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut des \nGesetzes ein Nachzahlungsanspruch nach Maßgabe des Art. 9 § 1 Abs. 1 \nSatz 1 BBVAnpG 99 erst ab dem Jahre 1989 und damit für einen Zeitraum, der \ninfolge der im Jahre 2000 außergerichtlich gewährten Nachzahlung zwischen den \nBeteiligten nicht mehr im Streit steht. Zugleich steht fest, dass es entgegen der \nAuffassung des Klägers mit Blick auf den Gesetzeswortlaut und seine zuvor \nbeschriebene Auslegung auch nicht mehr darauf ankommen kann, dass seine \nWidersprüche vom Januar 1989 auch hinsichtlich der im Jahre 1988 ergangenen \nBescheide fristgerecht erfolgt sind und insoweit noch keine Bestandskraft eingetreten \nwar. \n\n31\n\nAus alledem folgt zugleich, dass in der Beantragung des in gesetzlicher Höhe \nzustehenden Kindergeldes im Jahre 1988 nicht die Geltendmachung eines \nAnspruchs im Sinne des Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 liegt. Das \nBundesverwaltungsgericht hat zur Auslegung des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG \n99 allerdings entschieden, dass der Beamte nicht zwingend ausdrücklich \nWiderspruch eingelegt und auch nicht in jedem Falle schon Klage erhoben haben \nmuss, um anspruchsberechtigt im Sinne des Gesetzes zu sein. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 \n- 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350.\n\n33\n\nDies beruht auf der Erwägung, dass Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 mit der \nKoppelung der Anspruchsberechtigung an die Verfahrenspositionen \"Kläger\" und \n\"Widerspruchsführer\" der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\n34\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 \n- 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 und Beschluss vom \n24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE \n99, 300\n\n35\n\ngenügen will. Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte langjährige \nverfassungswidrige Unteralimentierung der Beamten mit drei oder mehr Kindern \nsollte rückwirkend zugunsten derjenigen Beamten behoben werden, die ihren \nverfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung \nzeitnah durch Klage oder - zunächst einmal - Widerspruch geltend gemacht hatten. \nDas Bundesverwaltungsgericht ist ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in den \nvorgenannten Entscheidungen davon ausgegangen, dass der Beamte den \nverfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit \ndem Widerspruch soll verfolgen können. Wenn das Bundesverfassungsgericht \ndiejenigen Beamten für schutzwürdig erachtet, die ihren Anspruch gegenüber dem \nDienstherrn zeitnah durch Widerspruch geltend gemacht haben, und die Dauer des \nnach § 126 Abs. 3 BRRG grundsätzlich durchzuführenden Vorverfahrens als \nunschädlich für die Höhe des Nachzahlungsanspruchs erachtet,\n\n36\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 und \nvom 24. November 1998 a.a.O., \n\n37\n\nsetzt es damit voraus, dass ein anspruchswahrender Widerspruch ohne die \nvorherige Ablehnung eines Antrages eingelegt werden kann. Das dem Widerspruch \nansonsten vorangehende (Antrags-)Verfahren könnte wegen seiner Dauer zu einer \nerheblichen Verkürzung des Anspruchs führen, obwohl der Beamte den Anspruch \nauf verfassungsgemäße Alimentation zeitnah gegenüber dem Dienstherrn geltend \ngemacht hat. Geht man vor diesem Hintergrund mit dem Bundesverwaltungsgericht \ndavon aus, dass der Beamte den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf \namtsangemessene Alimentation unmittelbar mit dem Widerspruch verfolgen \nkann,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 \n- 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350,\n\n39\n\nist demnach erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Widerspruch des \nBeamten - sei es gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung \neines höheren Kindergeldes - der Sache nach auf eine erhöhte Besoldung bzw. \nVersorgung oder unmittelbar auf einen höheren kinderbezogenen Anteil im Orts- \nbzw. Familienzuschlag als Bezügebestandteil gerichtet gewesen ist und dieses \nBegehren dem Dienstherrn hinreichend erkennbar gemacht wird. Ebenso \nausreichend wäre es, wenn das Begehren in der äußeren Form eines Antrages an \nden Dienstherrn gerichtet wird, solange sich dieser \"Antrag\" sachlich als Widerspruch \nim Sinne des § 69 VwGO verstehen lässt; auf die Bezeichnung durch den \nErklärenden kommt es nicht an. Es genügt, wenn dem Dienstherrn bei verständiger \nund objektiver Würdigung des Begehrens deutlich wird, dass der Beamte seinen \nverfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation \ngeltend macht. \n\n40\n\nDaran fehlt es - bezogen auf das Jahr 1988 - hier. Der Kläger hatte unter der \nGeltung des Bundeskindergeldgesetzes in der im Jahre 1988 maßgebenden \nFassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 222) nach den § 17 \nAbs. 1, 45 Abs. 1 lit. b) BKGG 1986 das Kindergeld bei der Beklagten schriftlich zu \nbeantragen. Die Beantragung von Kindergeld als sozialstaatlicher Leistung ist jedoch \nselbst unter Berücksichtigung der in den §§ 10, 11 und 11 a BKGG 1986 \nvorgesehenen Anknüpfung der Kindergeldhöhe an das Einkommen des Berechtigten \nkein \"Widerspruch\" gegen die Höhe des kinderbezogenen Orts- oder \nFamilienzuschlages im Sinne der §§ 39, 40 BBesG und kann damit nicht als \nWiderspruch im Sinne des Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBVAnpG 99 verstanden \nwerden. Der Kläger hatte sich im Jahre 1988 in den gestellten Kindergeldanträgen \noder etwa auch bei anderer Gelegenheit nicht gegen die Höhe des ihm nach den \ninsoweit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährten Kindergeldes \ngewandt oder auf andere Weise zum Ausdruck gebracht, dass das Kindergeld oder \nder kinderbezogene Anteil im Orts- bzw. Familienzuschlag verfassungswidrig \nverkürzt sein könnten. Unbeschadet der Frage, welche Einzelakte genügen, um \neinen (bloßen) Kindergeldantrag auch als Antrag auf eine Anhebung des Orts- bzw. \nFamilienzuschlages und damit als Widerspruch verstehen zu dürfen,\n\n41\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 09. Mai 2003 \n- 6 A 891/01 -, 6 A 1081/01 - und - 6 A 2042/01- \n,\n\n42\n\nfehlt es hier bereits an der wesentlichen Grundvoraussetzung der \nanspruchserhaltenden Geltendmachung im Sinne des Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG \n99, dass der Kläger im Jahre 1988 jedenfalls kein höheres als das ihm gesetzlich \nohnehin zustehende Kindergeld und keine höhere als die zustehende Alimentation \nbegehrt hat. \n\n43\n\nDementsprechend steht dem Kläger kein Anspruch auf erhöhte Besoldung nach \nArt. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBVAnpG 99 für die Zeit vom 01. Januar 1988 bis \nzum 31. Dezember 1988 zu, ohne dass darin wiederum ein Verstoß gegen die dem \nBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 zugrunde liegende \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu erkennen wäre. Dieses hatte \nbereits in seinem Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (a.a.O., S. 384 f) \nausgeführt: \n\n44\n\n\"Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig \nbindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die \nVerpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten \namtsangemessen zu alimentieren, sondern \numgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die \nBelastbarkeit des Dienstherrn und dessen \nGemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. \nDiese Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme \nspricht gegen die Annahme, der Dienstherr sei \ngenerell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf \nden Kreis der betroffenen Beamten, gehalten, eine \naus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene \ngesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den \ngesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum \nzu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche \nNotwendigkeit einer entsprechenden Korrektur \nfestgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten \ndurch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die \nBefriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der \nBeamte kann nicht erwarten, daß er aus Anlaß einer \nverfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur \ngewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in \nden Genuß der Befriedigung eines womöglich \njahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, \nden er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah \nnicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des \nBeamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung \nstehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan \nunterliegt - regelmäßig - der jährlichen \nparlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren \ngetrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt \n(Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen \ndie Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu \neinem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der \nVergangenheit erfolgte Verletzungen der \nAlimentationspflicht durch Inanspruchnahme \ngegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel.\" \n\n45\n\nEine allgemeine rückwirkende Behebung des auch in der Folgezeit noch nicht \nbehobenen Verfassungsverstoßes etwa in dem Sinne, dass alle Betroffenen in jedem \nFalle eine Nachzahlung zu erhalten hätten, ist mit Blick auf die zitierten \nAusführungen schon wegen der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht \ngeboten. Die rückwirkende Korrektur konnte sich von Verfassungs wegen auf solche \nBeamte beschränken, die ihren Anspruch auf angemessene Alimentation zeitnah, \nalso während des jeweils laufenden Haushaltsjahres gerichtlich oder durch \nWiderspruch geltend gemacht haben. \n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 \n- 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 [330].\n\n47\n\nZu diesem Personenkreis gehört der Kläger aber bezogen auf das Jahr 1988 \nnach alledem nicht. \n\n48\n\nEin Anspruch auf Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) besteht damit \nebenfalls nicht. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind. \n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-04/1-a-2430-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-04/1-a-2430-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291000","retrieved":"2026-07-09 03:10:54.514406+00:00"}}