{"status":"available","doknr":"OLD291028","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0903.21B2519.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-03","aktenzeichen":"21 B 2519/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n \nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n10.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n \nDie Beschwerde mit dem Antrag, \n\n2\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 25. November 2002 zu ändern und \ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Juli \n2002 - 3 K 4615/02 - gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom \n07. Juni 2002 (Az.: 81.05.2-2-7) zur Zulassung eines \nRahmenbetriebsplans mit \nUmweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von \nSteinkohle im Bergwerk Walsum für den Zeitraum \n2002 bis 2019 der Firma E. T. AG \nwiederherzustellen, soweit dieser den Abbau, \nBauhöhe 44 im Flöz Zollverein betrifft, \n\n3\n\nist jedenfalls unbegründet. \n\n4\n\nDas öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen \nVerwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses für den Rahmenbetriebsplan mit \nUmweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk Walsum \nfür den Zeitraum von 2002 bis 2019 überwiegen im Ergebnis das Interesse der \nAntragsteller daran, den Abbau vorerst - bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in \nder Hauptsache - verhindern zu können. Zu Lasten der Antragsteller wirkt sich aus, \ndass weder festzustellen ist, dass sie durch den Planfeststellungsbeschluss \noffenkundig in eigenen Rechten verletzt sind, noch, dass für sie ausschlaggebende \nGesichtspunkte im Rahmen der erforderlichen allgemeinen Interessenabwägung \nstreiten.\n\n5\n\n1. Die im vorliegenden Verfahren allein mögliche wie gebotene summarische \nPrüfung der Sach- und Rechtslage ergibt in Würdigung der von den Antragstellern \ninnerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO von Gesetzes wegen beschränkt ist, nicht, dass der \nangefochtene Planfeststellungsbeschluss offensichtlich rechtswidrig ist und - worauf \nes entscheidend ankommt - die Antragsteller offenkundig in eigenen Rechten \nverletzt. Im Einzelnen gilt Folgendes: \n\n6\n\nDie im Vordergrund ihres Beschwerdevorbringens stehende Beanstandung der \nAntragsteller, bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans hätte eine wesentlich \nstärkere Konkretisierung des Vorhabens erfolgen müssen, betrifft die Frage, auf \nwelcher Planebene des gestuften bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens \nEinzelheiten und konkrete Auswirkungen des Vorhabens zu prüfen sind. Damit ist die \nzentrale Fragestellung des Verfahrens angesprochen, ob und in welchem Umfang \nbereits im obligatorischen Rahmenbetriebsplan konkrete Auswirkungen - und \ngegebenenfalls welche - des Gesamtabbauvorhabens zu prüfen sind, oder ob es hier \n(noch) mit der Prüfung und Feststellung der \"Machbarkeit\" sein Bewenden haben \nkann, wie dies die Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss und ihr folgend \ndas Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss angenommen haben. Hierzu \ngehört insbesondere auch die Frage, ob bereits auf dieser Ebene die konkreten \nAuswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen (Rhein-)Deiche und die \nGesichtspunkte des Hochwasserschutzes zu prüfen sind. Die Beteiligten vertreten zu \ndiesen Fragen, die ihren Ursprung in der Novellierung des Bundesberggesetzes von \n1990 und in der Einführung des Planfeststellungsverfahrens in das Bergrecht haben, \nund die bislang in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sind, mit jeweils \nbeachtlichen Argumenten grundlegend unterschiedliche Standpunkte. In \nsummarischer Bewertung vermag der Senat evidente Rechtsverstöße zu Lasten der \nAntragsteller nicht zu erkennen. Die abschließende Klärung muss dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben:\n\n7\n\nNach der Vorstellung des Gesetzgebers bei Einführung des obligatorischen \nRahmenbetriebsplans, für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach \nMaßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen ist (§ 52 Abs. 2a BBergG), \nsollen gemäß § 57a Abs. 5 erster Halbsatz BBergG Einwendungen, die gegen ein \nVorhaben geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden können, nur \neinmal - und zwar im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens - geprüft und \nabschließend behandelt werden.\n\n8\n\nVgl. Amtliche Begründung BT-Drs. 11/4015 S. 12 \n= ZfB 131, 97; vgl. auch Gaentzsch, Die \nbergrechtliche Planfeststellung, in: Festschrift für \nHorst Sendler, München 1991, S. 403 (416 f.).\n\n9\n\nDies spricht grundsätzlich für eine größtmögliche Konzentration und für eine \nKonkretisierung des Vorhabens bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans. \nGleichwohl lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass die vorliegend \nvon der Antragsgegnerin praktizierte Verfahrensweise, die weitere Konkretisierung \ndes Vorhabens erst auf nachfolgenden Ebenen vorzunehmen, ersichtlich der \ngesetzlichen Regelung widerspricht. Ungeachtet seiner Zielvorstellungen hat es der \nGesetzgeber nämlich auch nach Einführung des Planfeststellungsverfahrens auf der \nEbene des Rahmenbetriebsplans bei der (bisherigen) Konstruktion von Rahmen-, \nHaupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplänen belassen (vgl. §§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Nr. \n2 und Abs. 2a, 53, 57a Abs. 5 BBergG). Ferner muss der Rahmenbetriebsplan nach \ndem Gesetzeswortlaut nur \"allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, \ndessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten\" \n(vgl. § 52 Abs. 2a i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BBergG); es handelt sich zudem nach dem \nWortlaut des § 55 Abs. 1 BBergG auch bei der Zulassung eines obligatorischen \nRahmenbetriebsplans weiterhin um eine gebundene Entscheidung. Des Weiteren \nerstrecken sich gemäß § 57a Abs. 5 erster Halbsatz BBergG die Rechtswirkungen \nder Planfeststellung hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der \nAufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 BBergG auf die Zulassung \nund Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen \nHaupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne nur, \"soweit über die sich darauf \nbeziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger \nGeltendmachung hätte entschieden werden können\". \n\n10\n\nDass eine offenkundige Rechtsverletzung der Antragsteller mit Rücksicht auf § \n57a Abs. 5 erster Halbsatz BBergG nicht dargetan ist, ergibt sich hinsichtlich \nmöglicher bergsenkungsbedingter Einwirkungen auf ihr Oberflächeneigentum schon \ndaraus, dass mit dem Planfeststellungsbeschluss insoweit keine Entscheidung \ngetroffen worden ist, weil der Rahmenbetriebsplan - wovon der \nPlanfeststellungsbeschluss (Seite 129, 2. Absatz) ausgeht - mit seiner allgemeinen \nDetaillierungsebene entsprechende Aussagen und Prüfungen (noch) nicht erlaubt. \nVielmehr verweist der Planfeststellungsbeschluss darauf, dass die Prüfung der zu \nerwartendenden Schäden an der Tagesoberfläche im Rahmen des hierfür \nvorgesehenen Sonderbetriebsplansverfahrens \"Abbaueinwirkungen auf das \nOberflächeneigentum\" vorzunehmen ist (vgl. Seite 129, 2. Absatz, Seite 168, 6. \nAbsatz, Seite 173, letzter Absatz f., und Seite 228, 4. Absatz), und sieht in der \nNebenbestimmung 1.3.12.3 für die Anhörung und Beteiligung der von dem geplanten \nAbbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer die rechtzeitige Vorlage \nvon Sonderbetriebsplänen \"Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum\" - auf \nder Basis detaillierter Abbauplanungen vor (vgl. Seite 136, drittletzter Absatz, und \n228, 4. Absatz) - vor. Des Weiteren ist nach dem Hinweis unter 1.4.3.9 des \nPlanfeststellungsbeschlusses bei der Planung insbesondere des Abbauzuschnitts \nund der Abbauführung zu prüfen, ob nachteilige übertägige Auswirkungen des \nAbbaus (auch im Zusammenhang mit einer entsprechenden Bemessung und \nKontinuität des Verhiebes) weitgehend vermieden bzw. verringert werden können \n(vgl. auch Seite 169, 1. Absatz). \n\n11\n\nNichts anderes gilt für hochwasserbedingte Gefahren, d.h. den konkreten \nHochwasserschutz. Auch in diesem Zusammenhang ist keine offenkundige \nRechtsverletzung der Antragsteller aus dem Umstand ersichtlich, dass der \nPlanfeststellungsbeschluss keine abschließende Regelungen enthält, sondern unter \n1.4.2 auf eine Regelung der Einzelheiten im Sonderbetriebsplan \"Abbau unter dem \nRhein\" und im Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und Sanierung von Deichen \nverweist. Ebenso dürfte insoweit schon angesichts des Wortlauts der Vorschrift des \n§ 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG die gewählte Verfahrensweise, die konkreten \nDeichbauplanungen bei der zuständigen Behörde zu belassen, - ungeachtet der \nFrage, ob und inwiefern Rechte der Antragsteller durch ein fehlerhaftes Verfahren \nüberhaupt verletzt sein könnten - nicht evident rechtswidrig sein.\n\n12\n\nSoweit die Antragsteller darüber hinaus die vom Verwaltungsgericht - in \nÜbereinstimmung mit dem Planfeststellungsbeschluss - angenommene \n\"Machbarkeit\" der erforderlichen Deichertüchtigungs- bzw. Erhöhungsmaßnahmen \nanzweifeln, vermag der Senat ebenfalls evidente Rechtsverstöße zu Lasten der \nAntragsteller nicht festzustellen. Die Frage, ob die von den Antragstellern im \nEinzelnen erhobenen Einwendungen gegen die Annahme der \"Machbarkeit\", denen \ndie Antragsgegnerin und die Beigeladene in ihren Beschwerdeerwiderungen mit \ndurchaus gewichtigen Erwägungen entgegen getreten sind, im Ergebnis durchgreifen \nbzw. ob die Antragsteller durch eine solche Annahme auf Rahmenbetriebsplanebene \nüberhaupt in ihren Rechten verletzt sein können, muss einer Klärung im \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n13\n\n2. Die nach alledem vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung geht zu \nLasten der Antragsteller aus. Das vom Gesetzgeber in §§ 1 Nr. 1 und 48 Abs. 1 Satz \n2 BBergG aufgenommene gesamtwirtschaftliche Interesse an der Sicherstellung der \nheimischen Rohstoffversorgung, das öffentliche Interesse am Erhalt von \nArbeitsplätzen sowie das private Interesse der Beigeladenen an der \nSteinkohlegewinnung überwiegen das Interesse der Antragsteller. Dabei fällt \ninsbesondere ins Gewicht, dass es sich nur um eine vorläufige Entscheidung bis zum \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens handelt, in dem das Verwaltungsgericht \nbereits Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat, dass der \nPlanfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan noch nicht den Abbau \ngestattet,\n\n14\n\nvgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, \nErgänzungsband 1992, § 57a Rdnr. 77; Gaentzsch, \na.a.O., S. 417,\n\n15\n\nvielmehr der konkrete Abbau erst aufgrund der Zulassung nachfolgender \n(konkretisierender) Betriebspläne freigegeben wird und dass die Antragsteller ihre \nRechte in den Zulassungsverfahren auf der Ebene der Sonderbetriebspläne geltend \nmachen können. Insbesondere steht den Antragstellern hinsichtlich abbaubedingter \nHochwassergefahren ausreichender vorläufiger Rechtsschutz gegenüber der \nZulassung des jeweiligen Sonderbetriebsplans \"Abbau unter dem Rhein\" zur \nVerfügung. Hiervon ist der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 2003 in \nden Verfahren 21 B 2517/02 und 21 B 2518/02 ausgegangen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, \n100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 \nund 20 Abs. 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-03/21-b-2519-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-03/21-b-2519-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291028","retrieved":"2026-07-09 03:10:56.960822+00:00"}}