{"status":"available","doknr":"OLD291041","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0902.20A1523.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-02","aktenzeichen":"20 A 1523/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 6.000,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg; keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe \nliegt vor. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) bestehen nicht. Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass dem \nBerufungsgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, dass \ndas Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden \nist; Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der \nerstinstanzlichen Entscheidung oder einzelner darin zu Grunde gelegter Tatsachen, \ndie nicht auf das Ergebnis durchschlagen, genügen hingegen nicht. Solche Zweifel \nbestehen nicht; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis richtig: Die \ndem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten mussten widerrufen werden, weil der \nKläger, nachdem er sie erhalten hatte, waffenrechtlich unzuverlässig geworden ist. \n\n4\n\nDer Kläger nimmt für sich zu Unrecht in Anspruch, entgegen der Regelvermutung \ndes § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG (a.F.) (wieder) waffenrechtlich zuverlässig geworden zu \nsein: Die Regelvermutung ist nicht widerlegt oder entkräftet, weil der wegen \nfahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des \nStraßenverkehrs verurteilte Kläger ins Feld führen kann, mittlerweile abstinent zu \nsein und - auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - die \nFahrerlaubnis wieder erlangt zu haben. \n\n5\n\nMit der Erteilung der Waffenbesitzkarte wird zwangsläufig ein staatlicher \nVorschuss an Vertrauen dahingehend gewährt, der Inhaber der Erlaubnis werde mit \nWaffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. \nDieses Vertrauen wird nach der Systematik des Waffengesetzes (a.F.) durch jede \nVerurteilung der hier vorliegenden Art in der Regel zerstört, sodass das mit jedem \nWaffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko grundsätzlich zumindest für die Dauer der \nRegelvermutung nicht mehr hingenommen werden soll. \n\n6\n\nOVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 20 A 1220/02 -.\n\n7\n\nEs ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die \nVermutung der Unzuverlässigkeit nur in einem Ausnahmefall ausgeräumt werden \nkann, der - weil das Gesetz auf die Verurteilung wegen einer Straftat abstellt - dann \nin Betracht kommt, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des \nKlägers ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die \nnach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat \nbegründeten Zweifel an dessen für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten \nVertrauenswürdigkeit bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht \ngerechtfertigt sind. Dies erfordert eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer \nWürdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Täters, \nwie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz \n402.5 WaffG Nr. 60, und Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, Buchholz \n402.5 WaffG Nr. 72.\n\n9\n\nIst durch eine Verurteilung - ohne dass die Tat selbst Anlass zu einer Ausnahme \ngibt - das Vertrauen erschüttert, kommt es waffenrechtlich nicht auf die Frage an, ob \neine Wiederholungsgefahr im Hinblick gerade auf das Delikt, wie es Gegenstand der \nVerurteilung gewesen ist, zu besorgen oder auszuschließen ist. Daher ist es \nunerheblich, wenn nach Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr später \ndie Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr wieder bejaht wird. Auch dies hat das \nBundesverwaltungsgericht bereits klargestellt. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1991, a.a.O.\n\n11\n\nAngesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Auffassung des \nVGH Kassel (Urteil vom 22. November 1994 - 11 UE 1428/93 -), ein medizinisch-\npsychologisches Fahreignungsgutachten könne die Regelvermutung im Einzelfall \nwiderlegen, jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn das positive Gutachten - wie \nvorliegend - nicht gerade auf besondere Umstände der Tat gestützt ist; die \nDurchbrechung der Regelvermutung durch ein spätere Entwicklungen lediglich im \nHinblick auf einen konkreten Handlungsbereich beurteilendes Gutachten entspricht \nnicht dem Sinn und Zweck des in § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG (a.F.) zum Ausdruck \nkommenden gesetzgeberischen Bestrebens, normative Vorgaben für die \nregelmäßige Behandlung des etwa mit dem Fahrerlaubnisrecht in \nsicherheitsrelevanter Hinsicht nicht gleichgelagerten Bereichs des Waffenrechts zu \nmachen. Der Umstand, dass dem Kläger die Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen wieder attestiert worden ist, besagt lediglich, dass die \nStraßenverkehrsbehörde die Sicherheit des Straßenverkehrs durch ein vom Kläger \ngeführtes Kraftfahrzeug nicht als gefährdet angesehen hat. Eine Aussage über das \nsachliche Gewicht der vom Kläger begangenen Straftat ist darin nicht zu erblicken, \n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1991 - 20 A 1012/89 -; nachfolgend: BVerwG, \nBeschluss vom \n\n13\n\n19. September 1991, a.a.O.\n\n14\n\nDass der Kläger (lediglich) wegen einer Fahrlässigkeitstat verurteilt ist \n(Antragsbegründung S. 3), stellt ebenfalls keine zur Atypik führende tatbezogene \nBesonderheit dar; die Regelvermutung des Gesetzes umfasst das \nFahrlässigkeitsdelikt hier ebenso wie die Vorsatztat. Die weitere tatbezogene \nPrüfung des Ausnahmefalls ergibt - wie vom Verwaltungsgericht gesehen \n(Urteilsabdruck S. 8) - auch unter Einstellung des Grades der Alkoholisierung des \nKlägers, des verhängten Strafmaßes, der Zeitspanne zwischen Tat und Erlass des \nWiderspruchsbescheides und der \"Vorgeschichte\" der Tat - keine Anhaltspunkte \ndafür, dass die abgeurteilte Tat als bloßes \"Bagatelldelikt\" ausnahmsweise derart von \ndem typischen Fall der gemeingefährlichen Straftat der Straßenverkehrsgefährdung \nnach § 315 c StGB abweicht, dass die gesetzliche Vermutung mangelnder \nZuverlässigkeit entkräftet wäre. Es ist deshalb (materiell-rechtlich) nicht zu \nbeanstanden, wenn das Verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten zur \nFrage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers nicht für geboten erachtet \nhat; im waffenrechtlichen Verwaltungs- und anschließenden \nVerwaltungsstreitverfahren bedarf es bei der Anwendung der gesetzlichen \nRegelvermutung grundsätzlich weder der Beiziehung vorhandener noch der \nEinholung neuer fachpsychologischer Gutachten. Dafür besteht nur Anlass, wenn - \nwas hier nicht der Fall ist - der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, deren \nBewertung nach den gesetzlichen Zuverlässigkeitsmaßstäben eine dem Gericht nicht \nzur Verfügung stehende Sachkunde voraussetzt. \n\n15\n\nBVerwG, Urteil vom 4. September 1995 - 1 C 13.94 -, RdL 1996, 98.\n\n16\n\nDie vom Kläger monierte Diskrepanz einer vom Verwaltungsgericht als \"wahr\" \nunterstellten waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei gleichzeitig angenommener \nwaffenrechtlicher Unzuverlässigkeit (Antragsbegründung S. 4) stellt sich insofern \nlediglich als eine - nicht auf das Ergebnis durchschlagende - missverständliche \nFormulierung einer richtigen rechtlichen Würdigung des Falles dar. \n\n17\n\nVerfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht gegeben. Der Kläger \nsieht einen Verstoß gegen die \"Beweisvorschrift des § 95 VwGO in Verbindung mit \ndem Grundsatz der Amtsermittlung\", weil er sowohl schriftsätzlich als auch im Termin \nzur Erörterung der Streitsache die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu \nseiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beantragt habe, das Gericht dem aber nicht \ndurch weitere Sachaufklärung oder Beweiserhebung nachgegangen sei. Dem ist \nungeachtet der Unverständlichkeit der Bezugnahme auf § 95 VwGO nicht zu folgen: \nDer Kläger rügt - der Sachlage entsprechend - nicht das Übergehen eines förmlichen \nBeweisantrags (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO). Auch ist dem Verwaltungsgericht \nmangelnde Sachaufklärung nicht vorzuwerfen, weil von der maßgeblichen materiell-\nrecht-lichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - unabhängig davon, ob \ndiese Auffassung einer rechtlichen Überprüfung standhalten würde - auszugehen ist \n-\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1984 - 6 C 143.81 -, Buchholz 310 § 108 \nVwGO Nr. 143 sowie Beschluss vom 11. März 1998 - 11 B 13.98 - (ständige \nRechtsprechung) -\n\n19\n\nund danach die Einholung eines entsprechenden Gutachtens - wie oben \ndargelegt in der Sache zutreffend - nicht angezeigt war. \n\n20\n\nEine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet aus. Voraussetzung dafür ist die \nHerausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, obergerichtlich oder \nhöchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung \nerheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art. Schon daran fehlt es. Im \nÜbrigen wird mit dem Antragsvorbringen, die Annahme des Verwaltungsgerichts \nwiderspreche (inhaltlich) der genannten Entscheidung des VGH Kassel, eine \nKlärungsbedürftigkeit angesichts vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung \nauch in der Sache nicht aufgezeigt.\n\n21\n\nDas Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \noder eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Bundesgerichte ab, was \nbereits daraus folgt, dass der Kläger allein eine Divergenz zu einer Entscheidung des \nVGH Kassel rügt. Eine Abweichung läge demgegenüber nur dann vor, wenn eine \nDivergenz zu einer Entscheidung des dem entscheidenden Verwaltungsgericht im \nRechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, nicht anderer \nOberverwaltungsgerichte, \n\n22\n\nvgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR \n1998, 371; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, Rdnr. 23 zu § 124,\n\n23\n\noder aber der genannten Bundesgerichte geltend gemacht wäre und vorläge. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ist - \nentsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts und der ständigen \nRechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2002 - 20 E 642/02 -) - im \nFalle des Widerrufs von Waffenbesitzkarten für bis zu vier Waffen mit dem \nAuffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) anzunehmen und bei einem Streit um \neine größere Anzahl - wie hier - angemessen zu erhöhen.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-02/20-a-1523-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-02/20-a-1523-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291041","retrieved":"2026-07-09 03:10:58.071267+00:00"}}