{"status":"available","doknr":"OLD291042","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0902.15A1982.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-02","aktenzeichen":"15 A 1982/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.304,77 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von Entscheidungen des \nbeschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist nicht vom Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 1998 \n- 15 A 1636/94 - abgewichen. Entgegen den Darlegungen des Klägers verhält sich \ndiese Entscheidung nicht zur Frage der Bildung wirtschaftlicher Einheiten. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist auch nicht von den Entscheidungen des \nbeschließenden Gerichts \n\n5\n\nOVG NRW, Beschluss vom 24. November 2000 - \n15 B 1769/00 -, Seite 3 des amtlichen Umdrucks; \nUrteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 2228/81 -, KStZ \n1982, 111 (113),\n\n6\n\nabgewichen. Richtig ist, dass dort ausgeführt wird, dass ein Anhaltspunkt für die \nBildung wirtschaftlicher Einheiten aus einem großen Buchgrundstück auch die sich \nfür die Aufstellung eines Bebauungsplans aufdrängende wirtschaftliche sinnvolle \nGrundstücksnutzung unter Berücksichtigung eines in diesem Bereich schon \nvorhandenen baulichen Bestandes sein kann. Das Verwaltungsgericht hat keinen \ndavon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern darauf abgestellt, was im \nEinzelfall auf Grund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an \nBausubstanz verwirklicht worden ist. Das ist bei bebauten Grundstücken ein \nzulässiger Gesichtspunkt für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1995 \n- 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64 (65). \n\n8\n\nDie Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die aufgeworfene Frage, \n\n9\n\n\"inwieweit ein gewerbliches Vorhaltegrundstück \ndem grundsätzlichen Zuschnitt nach dem \nBuchgrundstück unterliegt oder auf Grund der \nPrägung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes \neine Teilung des einheitlichen Buchgrundstückes \nzulässig ist\", \n\n10\n\nstellt sich in dieser Allgemeinheit nicht. Sollte damit die Frage gemeint sein, ob \nein Buchgrundstück, dessen Fläche teilweise ungenutzt ist, aber als zukünftig \ngewerblich zu nutzende Fläche für einen bereits auf demselben Buchgrundstück \nvorhandenen Gewerbebetrieb vorgehalten wird, in wirtschaftliche Einheiten aufgeteilt \nwerden kann, so ist dies ohne Weiteres zu bejahen. Die Frage, ob aus einem \nBuchgrundstück eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere zu bilden sind, bemisst \nsich nach den in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts näher \nentwickelten Kriterien. \n\n11\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. \nNovember 2002 - 15 A 4060/02 -, S. 3 des amtl. \nUmdrucks [Regelungen des Bebauungsplans]; Urteil \nvom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. \n2002, 188 (189) [bauplanungsrechtliche \nGesichtspunkte unter Berücksichtigung des \nBestandes]; Beschluss vom 24. November 2000 - 15 \nB 1769/00 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks \n[Querteilung zwischen zwei parallelen \nAnbaustraßen]; Urteil vom 21. August 1995 - 15 A \n4136/92 -, NWVBl. 1996, 64 (65) [verwirklichte \nBaugenehmigung].\n\n12\n\nDie Anwendung dieser Kriterien ist eine Frage des Einzelfalles. Der vorliegende \nFall gibt keinen Anlass zu näherer grundsätzlicher Klärung.\n\n13\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in \neinem durchzuführenden Berufungsverfahren der Klage aus den im \nZulassungsverfahren genannten Umständen stattzugeben ist. Es ist nicht erkennbar, \nwarum durch den Kaufvertrag, mit dem der Rechtsvorgänger des Klägers das \nGrundstück erworben hat und in dem eine Bebauungspflicht vorgesehen sein soll, \ndie Frage der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit berührt wird. Gleiches gilt für die \nLänge des hier in Rede stehenden flächenerschließenden Weges. \n\n14\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \nwegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -\n) dadurch, dass auf die vorgenannten Umstände in dem Urteil nicht weiter \neingegangen wird, liegt nicht vor.\n\n15\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen \nder Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \nbrauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den \nGründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist \ngrundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen \ngenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung \ngezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG niedergelegten \nGrundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere \nUmstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten \nentweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung \nnicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des \nTatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler \nBedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die \nNichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem \nRechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert \nwar. \n\n16\n\nDie genannten Umstände der Bebauungspflicht nach dem Kaufvertrag und der \nLänge des die Fläche erschließenden Weges stellen - wie oben ausgeführt - keine \nerheblichen Umstände für die zu entscheidende Frage der Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit dar, sodass deren Nichterwähnung im angegriffenen Urteil \nkeine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-02/15-a-1982-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-02/15-a-1982-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291042","retrieved":"2026-07-09 03:10:58.151356+00:00"}}